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LVwG-1-527/2024-R10•LVwG V LVwG-1-527/2024-R10
LVwG-1-527/2024-R10Landesverwaltungsgericht21.02.2025
Arbeitnehmerschutz, Überwachung Werkzeugausgabe, Kontrollsystem
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch seine Richterin Dr. Wischenbart über die Beschwerde des Arbeitsinspektorates Vorarlberg, Bregenz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 12.04.2024, Zl X, betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens gegen B M wegen einer Übertretung nach dem Arbeitsschutzgesetz, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde des Arbeitsinspektorates Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:
„B M, wohnhaft in G x, xxxx L, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs 1 VStG verantwortliches Organ, die folgende Übertretung nach dem Arbeitnehmerinnenschutzgesetz zu verantworten:
Es wurde im Zuge einer Überprüfung am 23.11.2023 durch das Arbeitsinspektorat festgestellt, dass ein Arbeitnehmer am 14.11.2023 in der T mit Sitz in yyyy B, K x, in der K, bei der Benützung des Arbeitsmittels Winkelschleifer „Flex L811 125/115" nicht die Bedienungsanleitung des Herstellers eingehalten hat und es in Folge dessen zu einem Arbeitsunfall mit einer schweren Verletzung des Arbeitnehmers gekommen ist.
B M hat dadurch als Verantwortlicher des Arbeitgebers am 14.11.2023 in der T mit Sitz in yyyy B, K x, in der Ketthalle, nicht dafür gesorgt, dass bei der Benützung des Winkelschleifers die für den Arbeitnehmer geltende Bedienungsanleitung des Herstellers und Inverkehrbringers sowie die für den Winkelschleifer geltende elektrotechnischen Vorschriften nicht eingehalten wurden.
Die Verletzung folgender Rechtsvorschrift{en) wurde(n) Ihm damit zur Last gelegt:
§ 130 Abs. 1 Zif. 16 i.V.m. § 35 Abs. 1 Zif. 1 Arbeitnehmer:InnenschutzG. BGBI. Nr. 450/1994
zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 126/2017
Es wird eine Strafe in Höhe von 1.660 Euro und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit gemäß § 16 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und 10 Stunden festgesetzt.“
Hinweis: Sie müssen somit einen Gesamtbetrag von 1.660 Euro binnen 14 Tagen an die Bezirkshauptmannschaft B bezahlen. Betreffend die Bezahlung der Strafe beachten Sie bitte die Anlage.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit angefochtenen Bescheid wurde das Strafverfahren gegen B M als gewerberechtlichen Geschäftsführer der T mit Sitz in yyyy B, K x, wegen einer Übertretung des § 130 Abs. 1 Zif. 16 i.V.m. § 35 Abs. 1 Zif. 1 Arbeitnehmer:InnenschutzG. BGBI. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 126/2017 gemäß § 45 Abs 1 Z Z 2, 1. Fall VStG eingestellt. Begründend führte die belangte Behörde aus:
„Aufgrund Ihrer Angaben vom 16.02.2024 sowie anhand der von Ihnen nachgereichten Dokumente ist die erkennende Behörde der Ansicht, dass Ihnen mit ihrem Vorbringen die Glaubhaftmachung gelang, weshalb Ihnen kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann.
Die erkennende Behörde stellt fest, dass der Beschuldigte glaubhaft gemacht hat, dass S E ausreichend geschult und klar auf die Grundsätze der korrekten Arbeitsausführung hingewiesen wurde.
Es wurde deutlich, dass S Handlungen vorgenommen hat, die nicht in seinen Aufgabenbereich fielen, und den Winkelschleifer benutzte, für welchen er nicht autorisiert war. Dieses Verhalten steht im Widerspruch zu dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz, weshalb Ihnen die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht angelastet werden kann.
Die erkennende Behörde kann kein sorgfaltswidriges Verhalten erkennen, weshalb das subjektive Tatbild der vorgeworfenen Übertretung nicht verwirklicht wurde.
Das gegenständliche Verfahren war daher einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.“
2. Gegen diesen Bescheid hat das Arbeitsinspektorat rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt dieses im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid werde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit zur Gänze bekämpft, weil die belangte Behörde das Vorliegen eines Einstellungsgrundes nach § 45 VStG zu Unrecht angenommen habe. Die Arbeitnehmerschutzvorschriften sollen durch Leichtsinn der Arbeitnehmer hervorgerufene, gefährliche Situationen und die daraus allenfalls resultierenden Folgen hintanhalten, wozu den Arbeitsgeber die Pflicht zur Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems zur Einhaltung der Arbeitsnehmerschutzvorschriften durch den Arbeitnehmer treffe. Der Verunfallte sei nach Angaben Sicherheitsvertrauensperson gewesen und habe eine dreitägige Grundausbildung absolviert. Sicherheitsvertrauenspersonen hätten ebenso wie Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner und anderes fachkundiges Personal die Aufgabe, den Arbeitgeber bei der Etablierung und Aufrechterhaltung eines wirksamen Kontrollsystems zu unterstützen. Die Verantwortung für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verbleibe jedoch voll umfänglich beim Arbeitgeber. So scheine die Tatsache, dass es sich bei dem Verunfallten um eine Sicherheitsvertrauensperson gehandelt habe, ein weiteres Indiz auf das Versagen der Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems zu sein.
Begehrt werde die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, das gegen den Beschuldigten wegen der Übertretung des § 35 Abs 1 Zi 1 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz gemäß § 130 ABs 1 Zi 16 eine Strafe von 1.660 Euro verhängt werde.
3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschuldigte, B M, ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma T mit Sitz in K x, yyyy B (FN X). Er vertritt das Unternehmen seit dem 15.05.2013 gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen.
Am 14.11.2023 kam es zu einem Arbeitsunfall in der Halle bei der Kettherstellung. Dabei war der Mitarbeiter E S damit beschäftigt, aufgrund einer Reklamation Garn von einem Kettbaum zu lösen. Da dieses sehr verhärtet war und sich nicht lösen ließ, ging der Arbeiter E S aus der Kett-Halle hinaus, über den Platz in die Ausrüstungshalle und holte dort den Winkelschleifer Flex L811 125/125. Er montierte die Schutzhaube ab und montierte eine Schneidescheibe an. Diese Schneidescheibe hatte eine zu große Innenbohrung und daher kam es bei Inbetriebnahme des Winkelschleifers durch Herrn S aufgrund der großen Drehzahl zu starker Unwucht durch die nicht passende Schneidescheibe, sodass diese zerplatzte und den Arbeiter schwer verletzte.
Die Benützung eines Winkelschleifers fiel nicht in den Aufgabenbereich des Arbeitnehmers S. E S besitzt eine Ausbildung als Sicherheitsvertrauensperson.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Akteninhaltes und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, in welcher sowohl der Beschuldigte B M, als auch der Zeuge E S einvernommen worden sind, als erwiesen angenommen.
In der mündlichen Verhandlung gaben die dort Beteiligten und Anwesenden an:
Der Beschuldigte B M gab an:
„Ich bin seit Bestehen dieser Firma seit circa 25 Jahren dabei. Ich bin zwischenzeitlich Geschäftsführer. Ich bin schon seit über 20 Jahren Geschäftsführer. Ich betreibe zwischenzeitlich drei Standorte, zwei in B in der K und die Weberei in N. Der erste Prozess in B ist die Kettherstellung. Hier arbeiten circa zehn Mitarbeiter in der Kettherstellung und circa zehn Mitarbeiter in der Ausrüstung. Diese Produktions- und Arbeitsabteile sind auch hallenmäßig und ortsmäßig getrennt. Meine Aufgabe ist es, dass ich jeden Morgen durch alle Standorte gehe, den Leuten guten Morgen sage und auch frage, wie es ihnen geht und auch die Sicherheitsbestimmungen ihnen noch einmal darlege. Ich mache das jeden Morgen, auch untertags mache ich das. Ich habe dann auch jeden Morgen einen Überblick, was gemacht worden ist und was nicht gemacht worden ist. Auch wenn irgendwo ein Müll liegen sollte, der nicht in diese Abteilung gehört, weise ich die Mitarbeiter darauf hin, dass das entfernt wird. Wenn ich gefragt werde, ob im konkreten Fall der Mitarbeiter S beispielsweise unterwiesen worden ist, dass er nicht in eine andere Abteilung oder Halle darf, dann gebe ich an: Nein, so war das nicht. Ich habe nicht unterwiesen, dass die Leute nicht in die andere Halle dürfen oder in die andere Abteilung, sondern, dass explizit die Mitarbeiter, auch Herr S in seiner Abteilung zu arbeiten haben. Wenn ich gefragt werde, wie oft ich hier durch die Halle gehe, dann gebe ich an, das kann schon zwei bis dreimal am Tag sein. Wir arbeiten in einem 3-Schicht-Betrieb. Ich treffe immer alle Leute, die hier arbeiten. Das kann schon sein, dass ich schon vor sechs Uhr früh am Tag durch die Hallen gehe und auch dann noch einmal am Nachmittag. Bei allen drei Standorten habe ich insgesamt 42 Personen zu betreuen. Bezüglich der hierarchischen Struktur gebe ich an: Ich bin der Vorgesetzte und dann gibt es meine Mitarbeiter, es gibt nicht noch über mir andere Vorgesetzte. Die Vorstandsebene ist dann bei der Firma G, an der wir beteiligt sind.
Über Frage des Rechtsvertreters gebe ich an:
Ich bin der direkte Vorgesetzte von Herrn S und den anderen Mitarbeitern. Dazwischen gibt es keine Ebene. Es ist schon so, dass, wenn ich gefragt werde, ob es so ist, dass die Mitarbeiter geschult werden, dass sie nicht aus anderen Hallen irgendwelche Werkzeuge holen, gebe ich an: Es ist schon so, dass die Hallen komplett getrennt sind und nicht einfach die Werkzeuge vermischt werden. Wenn ich über Frage des Rechtsvertreters gefragt werde, wie das zu verstehen ist mit den zwei Standorten in B, dann gebe ich an: Es sind dies zwei Hallen, die eigene Gebäude darstellen und diese Gebäude sind voneinander circa 50 m entfernt. Ein Standort ist in dem Fall mit einer Halle ist die Kettherstellung und die Ausrüstung ist der zweite Standort 50 m entfernt in der anderen Halle. Wenn man von einer Halle in die andere möchte, muss man über das Freigelände gehen. Mein Büro ist in der Ausrüstungshalle. Und in der Share-Halle gibt es nicht wirklich ein Büro. Dort ist der Unfall passiert. Die Share-Halle ist eben die Halle wo die Kettherstellung ist. Gefragt wie oft die einzelnen Mitarbeiter auch Schulungen absolvieren müssen, gebe ich an: Spätestens alle zwei Jahre müssen sie Schulungen absolvieren, aber sie werden eben täglich auch von mir darauf angesprochen, die Sicherheitsbestimmungen einzuhalten. Gefragt, was ich denn den Mitarbeitern so erzähle, wenn ich sie täglich unterweise, gebe ich an: Es ist so, dass ich meine Mitarbeiter sehr sehr gut kenne, weil ich sie ja täglich sehe. Ich unterweise sie dann halt ständig, was sich alles gehört oder was sich alles nicht gehört. Wenn ich ein Beispiel gebe, dann ist es vielleicht auch so, wenn jemand mit dem Stapler zu schnell um die Kurve kommt für mein Empfinden, dann gehe ich zu diesem hin und unterweise ihn, dass es eben gefährlich ist und dass er das zu unterlassen hat. Wenn ich irgendwas feststelle, wie zum Beispiel, dass irgendjemand eine Maschine falsch bedient oder keinen Sicherheitshelm anhat oder so weiter, dann greife ich an Ort und Stelle schon sofort ein. Es gibt ja niemanden, dem ich das sagen kann, außer dem Mitarbeiter.
Wenn ich gefragt werde wie lang der Mitarbeiter E S schon bei uns in der Firma arbeitet, gebe ich an: Acht Jahre. Auch Herr S war immer dabei, wenn ich meine täglichen Rundgänge gemacht habe. Herr S hat am 16.09.2022 ein Zertifikat von einem dreitägigen Sicherheitsseminar für Sicherheitsvertrauenspersonen absolviert. Das hat beim Wifi stattgefunden. Das Zertifikat mit der Sicherheitsvertrauensperson hat nichts damit zu tun mit diesen Unterweisungen, von denen ich vorher gesprochen habe, die spätestens alle zwei Jahre stattfinden. Diese finden bei uns regelmäßig statt. Diese Schulungen halte ich persönlich ab. Ich muss mich diesbezüglich eigentlich nicht selber weiterbilden. Hier reicht mein eigenes Wissen. Es ist im Verbund mit der Firma G auch noch einmal das Niveau gehoben worden. Herr S wollte diese Sicherheitsvertrauenspersonenschulung freiwillig machen. Nach dem Unfall wurde Herr S von mir schon belehrt und ermahnt. Ich habe meine Mitarbeiter nach diesem Unfall nicht explizit auf genau diesen Vorfall noch einmal belehrt, weil es den anderen Mitarbeitern ja total klar war, dass sie nicht in der fremden Halle irgendwelche Werkzeuge holen gehen. Es wurde natürlich nach dem Unfall schon von den Mitarbeitern kommuniziert. Es war für alle Mitarbeiter eigentlich klar, dass so etwas wie Herr S gemacht hat, nicht geht. Nach diesem konkreten Unfall habe ich noch einmal explizit eine Schulung gemacht für die Mitarbeiter und das war außerhalb dieses Zweijahresrhythmus. Ich habe diesen Winkelschleifer damals nicht zu dieser Schulung in die Halle mit hineingenommen. Der Winkelschleifer hat in dieser Abteilung der Kettherstellung einfach nichts verloren. Sonst hätte ich ja sämtliche andere Ausrüstungsgegenstände ja auch mitnehmen müssen in diese Schulung.
Über Frage des Rechtsvertreters gebe ich an:
Wir werden als Mittelbetrieb auch von der AUVA regelmäßig betreut. Wir werden arbeitsmedizinisch und sicherheitstechnisch betreut. Diese kommen auch jährlich noch einmal zu uns. Die AUVA-Mitarbeiter gehen jedes Jahr auch durch die Hallen und schauen, dass die Arbeitsabläufe passen. Am Ende gibt es dann ein Protokoll und auch noch ein Gespräch mit mir und auch ich werde noch auf mögliche Gefahren hingewiesen. Die AUVA spricht mir gegenüber dann Empfehlungen aus. Ich nehme diese Empfehlungen schon sehr ernst. Das hat schon sehr große Vorteile gehabt, vor vielen Jahren schon, dass wir von der AUVA betreut werden. Wenn ein Mitarbeiter mit der Arbeit bei uns anfängt wird er eingewiesen. Und dann kommt er sofort in den Zyklus dieser zweijährigen Schulungen hinein und das kann dann passieren, dass ein Mitarbeiter schon nach zwei Monaten in diesem Zyklus eine Schulung machen muss. Wir sind ISO 9001 zertifiziert. Wir haben uns dieses Ziel dieser Sicherheitsunterweisungen selbst auferlegt. Als Herr S eingestellt worden ist habe ich diesen auch konkret geschult. Und Herr S hat auch in diesem Zweijahreszyklus Schulungen teilgenommen. Und er hat sich dann noch zusätzlich selbst fortgebildet als Sicherheitsvertrauensperson.
Wenn ich gefragt werde, ob Arbeitsschutzunterweisungen iSd § 14 ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes auch dokumentiert werden und ob Herr S deutsch sprechen kann, gebe ich an: Ja, Herr S spricht perfekt deutsch. Ob Herr S es verstanden hat auch inhaltlich, was er in einer speziellen Situation sicherheitstechnisch zu machen hat, sage ich, ja. Herr S ist gelernter Installateur. Er hat seine Installateurlehre in Thüringen abgeschlossen.
Der Vertreter des Arbeitsinspektorats bringt vor:
Wenn von einem wirksamen Kontrollsystem gesprochen wird und man sagt, dass es auf eine flache Hierarchie nicht gut anwendbar ist, ist zu entgegnen, dass gerade die flache Hierarchie ein wirksames Kontrollsystem durch persönliche Gespräche ermöglicht. Der Begriff mag hier hoch gegriffen sein, aber inhaltlich ist ein wirksames Kontrollsystem, wenn zwei Personen sich gegenüberstehen bei kleinen Betrieben dann gegeben, wenn der betroffene Mitarbeiter versteht, was zu tun ist und das auch einhält. Seitens des Arbeitgebers ist natürlich eine Kontrolle, ob dieses System funktioniert, erforderlich. Unsere Kernaussage in der Beschwerde war, dass das wirksame Kontrollsystem offensichtlich nicht funktioniert hat, sonst hätte es keinen Arbeitsunfall mit diesen Folgewirkungen gegeben. Das Kontrollsystem kann man auch vergleichen mit anderen Verpflichtungen der Arbeitgeber, wenn er beispielsweise sicherstellt, dass die Dienstzeiten eingehalten werden. Und diese Analogie passt sehr gut und der Arbeitgeber wird hier eine Methode finden, um das sicherzustellen.
Der zweite Punkt war ja die Frage, weshalb der Verunfallte das Werkzeug aus einer anderen Halle geholt hat. Dazu ist zu sagen, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen (Arbeitsmittel ist ein Überbegriff. Dazu zählen auch Werkzeuge). Wenn ein Mitarbeiter sich veranlasst fühlt, andere Arbeitsmittel zu besorgen, hat der Arbeitgeber jedenfalls nicht die geeigneten Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt. Zum Vorbringen des Herrn Rechtsanwaltes ist festzuhalten, dass die AUVA nicht wie beschrieben, als Sicherheitsvertrauenspersonen regelmäßige Überprüfungen durchführt. Die AUVA hat lediglich einen Beratungsauftrag und nimmt die Rolle der Sicherheitsfachkraft im sogenannten Präventionsmodell wahr.
Bezüglich der Sicherheitsvertrauensperson gebe ich an:
Es ist im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ausdrücklich festgehalten, dass die Bestellung einer Sicherheitsvertrauensperson nicht die Verantwortung des Arbeitgebers für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften berührt. Es kann nicht rechtswirksam die Verantwortung auf den Arbeitnehmer übertragen werden.
Zum Schulungsintervall sage ich, dass nach Angaben des Beschuldigten alle zwei Jahre eine Unterweisung erfolgt, wird festgehalten, dass, das ASchG eine regelmäßige Unterweisung vorsieht. In einer früheren Version des Gesetzes war ein Unterweisungsintervall von einem Jahr vorgesehen. In einer Novelle und der derzeit gültigen Version des Gesetzes wird von regelmäßiger Unterweisung gesprochen, wobei der Anhaltspunkt das Jahr bleibt.
Über Frage des Arbeitsinspektors, ob es beinahe-Unfälle bei dieser Tätigkeit der Kettherstellung gegeben hat, gibt der Beschuldigte an:
„Nein.“
Der Arbeitsinspektor führte aus:
„Nach diesem Unfall wäre jedenfalls eine ausführliche Schulung erforderlich gewesen. Und zwar des Verunfallten selbst und aller anderen Mitarbeiter, die ähnliche Tätigkeiten ausführen. Bei dieser Schulung wäre abzufragen gewesen durch welche Arbeitsmittel die gegebene Aufgabe ausgeführt werden kann und solche Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden, die den Sicherheitsanforderungen entsprechen.“
Der Beschuldigte gab an:
„Im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 12.04.2024 wird auf Seite 3 angegeben, dass es sich bei diesem Testmaterial, das zu entfernen ist, um ein sehr widerstandsfähiges Material handelt, das sich ja grundsätzlich mit einem Cuttermesser entfernen lässt. Aus dieser Formulierung geht hervor, dass das zur Verfügung gestellte Cuttermesser jedenfalls nicht ein gut geeignetes Arbeitsmittel gewesen ist.“
Dazu gab der Rechtsvertreter an:
„Es reicht völlig aus, wenn das vorgesehene Arbeitsmittel geeignet ist, eine Steigerungsstufe ist im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz nicht vorgesehen. Diese Angaben des Arbeitsinspektors, dass das Cuttermesser kein geeignetes Arbeitsmittel gewesen wäre, ist eine eigenwillige Interpretation der Angaben des Beschuldigten durch das Arbeitsinspektorat. Auch ein zweijähriger Abstand von Sicherheitsunterweisungen erfüllt das Kriterium der Regelmäßigkeit, weil dieses Kriterium ja bloß vorgibt, dass die Unterweisungen in etwa im selben Abstand durchzuführen sind. Dass der Gesetzgeber den ursprünglich vorgesehenen einjährigen Abstand aufgegeben hat, ist unstrittig und wird der Gesetzgeber dafür seine guten Gründe gehabt haben und ist es nicht zulässig, weiterhin davon auszugehen, dass nur ein einjähriger Abstand dem Kriterium der Regelmäßigkeiten entspricht. Sonst hätte es diese gesetzliche Änderung gar nicht gegeben.“
Der Leiter der Rechtsabteilung der Firma G brachte vor:
„Wir haben eigens Onlineschulungen kreiert, die wir aber auch noch einmal ganz speziell aufgebaut haben für die einzelnen Mitarbeiter in den einzelnen Abteilungen, sodass sich jeder Arbeitnehmer in seiner eigenen Abteilung wiederfindet und diese Onlineschulungen werden explizit zu den schon stattfindenden zweijährigen Schulungen noch zusätzlich angeboten und auch von den Mitarbeitern in Anspruch genommen. Dies sind auch Pflichtveranstaltungen.“
Der Beschuldigte äußerte dazu:
„Auf Frage, wer das kontrolliert oder wie das kontrolliert wird, dass die Mitarbeiter auch diese Onlineschulungen durchführen, sage ich, da bekomme ich als Geschäftsführer dann von der Firma G eine Ermahnung und das geht hin bis zur Eskalation.“
Der Leiter der Rechtsabteilung der Firma G sagt dazu:
„Es muss jeder Mitarbeiter sich mit einem Passwort, das er explizit erhält, einloggen und dann muss er auch nach dieser Onlineschulung noch einen Test machen. Die Mitarbeiter, die in einer Halle arbeiten und keinen eigenen PC zur Verfügung haben, werden herausgegriffen. Diese müssen sich dann auch ausweisen und die bekommen dann diesen Onlinecode, müssen dann unter Aufsicht in einen speziellen Raum und dort diese Onlineschulungen machen.“
Der Beschuldigte gab dazu an:
„Wir haben ein eigenes Büro oder einen eigenen Raum, wo diese Mitarbeiter geschult werden. Dort sind auch die entsprechenden PC-Anlagen. Dies ist auch gleichzeitig der Besprechungs- und Aufenthaltsraum. Dieser befindet sich als eigenes Büro in der Ausrüstungshalle.“
Der Zeuge E S gab in der mündlichen Verhandlung an:
„Ich arbeite bei der Firma T seit 2015. Ich habe früher in der Baubranche gearbeitet. Ich arbeite in der Kettherstellung. Als ich damals in die Firma gekommen bin, habe ich zuerst mal alles kennengelernt in dieser Abteilung und habe Sicherheitsunterweisungen bekommen. Es waren mündliche und schriftliche Unterweisungen. Das war Herr M, der mich unterwiesen hat. Es waren damals Unterweisungen bezüglich der Maschinen, was man darf und was man nicht darf. Ich war schon vorher in der Kettherstellung, aber dort ist die Kettherstellung noch über R K extern passiert für die T, und ab 2015 war ich dann direkt bei der T. Und dann war Herr M da und er hat diese Unterweisungen dann mit mir gemacht. Ursprünglich habe ich im Schichtbetrieb gearbeitet und seit circa vier fünf Jahren mache ich Tagschicht. Wenn ich zur Arbeit gehe so zwischen sechs und sieben, wenn ich beginne, sehe ich jeden Morgen meinen Chef. Der Chef kommt jeden Morgen bei seinem Rundgang in jede Abteilung und fragt, ob es etwas Neues gibt oder etwas schief läuft. Wenn ich gefragt werde, ob der Chef jeden Morgen diese Sicherheitsunterweisungen macht, gebe ich an: Das kommt drauf an, aber wenn etwas Gefährliches im Weg steht, sagt er es oder auch wenn der Stapler zu schnell um die Kurve fährt, sagt er es schon auch. Auch untertags kommt der Chef immer wieder. Er kommt nicht jeden Tag, aber jeden zweiten Tag kann es schon sein, dass er zwei oder dreimal bei uns in der Abteilung ist. Der Chef kommt nicht nur zum Quatschen, sondern er kommt schon kontrollmäßig. Er redet mit uns schon auch immer über die Auftragstätigkeit. Ich habe damals im September 2022 von Herrn M das Angebot bekommen für diese Schulung zur Sicherheitsvertrauensperson und ich habe dann ein bisschen recherchiert und habe das auch selber wollen. Wenn ein neuer Mitarbeiter bei uns anfängt, dann mache ich zunächst die Sicherheitsunterweisungen und dann anschließend, wenn der Arbeitsvertrag zustande kommt, auch noch Herr M. Wenn ich gefragt werde, ob wir interne Onlineschulungen und Kurse machen müssen, gebe ich an: Ja, intern gibt's das, das müssen wir glaublich schon einmal im Jahr machen. Auch zusätzlich noch zu den täglichen Rundgängen des Herrn M gibt es auch noch von Herrn M diese regelmäßigen Schulungen, wo er uns seine Erfahrungen weitergibt. Er gibt uns dann die Sicherheitssachen weiter von seinen Erfahrungen und auch noch den Arbeitserfahrungen. Zusätzlich zu diesen täglichen Rundgängen des Herrn M und diesen Onlineschulungen durch die Firma G machen wir so circa jedes Jahr bzw alle anderthalb Jahre noch solche Schulungen, wo Herr M auch ua noch Sicherheitsunterweisungen gibt.
Wenn ich gefragt werde, wann mein Arbeitsunfall passiert ist, gebe ich an: Heute vor einem Jahr. Wenn ich gefragt werde, was meine Tätigkeit genau ist, gebe ich an: Die Kettherstellung heißt, dass ich einzelne Fäden auf eine Trommel aufspule. Wir reden also über Bänder für eine Trommel, und diese Bänder bestehen aus circa 1000 Fäden, wenn die Meterzahl auf dieser Trommel aufgerollt wird und erreicht ist, dann tun wir das mit der Schere schneiden und mit dem nächsten Band anfangen. Mit dem Stanleymesser machen wir nur die Verpackung auf. Wir nehmen eine Textilschere.
Bezüglich des Unfalls gebe ich an: Es war damals bezüglich meines Unfalls so, dass wir eine schon fertig aufgerollte Trommel an die Hauptfirma geschlichtet und geschickt haben und die wurde uns wieder zurückgeschickt, weil es eine Reklamationsware gewesen ist. Die Fäden haben sich wahrscheinlich nicht gelöst. Es war ganz hart und ist fest gewesen und man konnte sie nicht abwickeln. Wir hätten das entsorgen sollen. Ich wusste, dass ich das entsorgen muss, aber wir mussten es von der Trommel wegschneiden. Wir haben die Trommel wieder gebraucht. Die Trommel heißt Kettbaum. Der Kettbaum ist diese aufgewickelte Trommel. Darum habe ich das dann mit dem Stanleymesser probiert und es ist schwer gegangen. Gefragt, ob wir öfter so Reklamationen haben, gebe ich an: Nein. Wenn ich gefragt werde, wie oft solche Reklamationen überhaupt schon vorgekommen sind, gebe ich an: Das war das erste Mal. Wahrscheinlich wurden bei dieser Kettrolle zu viele Chemikalien beim Schlichten erwischt. Schlichten und diese Chemikalien verwenden, das macht G. Das ist dann nicht gegangen mit dem Stanleymesser. Ob ich jetzt diesen kompletten Kettbaum wegschmeißen hätte dürfen, da hätte ich den B fragen müssen (Herr M). Ich habe das aber nicht gemacht, dass ich ihn gefragt habe. Wenn ich gefragt werde, ob es von Herrn M aus eine Unterweisung gibt, dass wir ihn in solchen Angelegenheiten fragen müssen, gebe ich an: In solchen Sachen nicht, das dürfen wir selber entscheiden. Das Zusammenschneiden dieses Kettbaums hat eben nicht funktioniert. Wenn ich gefragt werde, wie ich auf die Idee gekommen bin, dass ich einen Winkelschleifer hole, gebe ich an: Wir haben so ein Werkzeug eben in der Ausrüstungshalle. Das habe ich schon gewusst. Ich bin dann aus der K herausgegangen über den Platz und in die andere Halle gegangen. Wenn ich gefragt werde, ob ich überhaupt meine Abteilung verlassen darf und in die andere Halle gehen darf, gebe ich an: Ja. Wir haben keinen Schlosser oder Mechaniker in dieser Werkstatt. Dort war eine Werkzeugkiste und dort war die Flex drinnen. Bezüglich des Werkzeuges gebe ich an, dass wir eigentlich hier nicht den Chef fragen müssen, wenn wir das Werkzeug nehmen. Wir haben hier schon freien Zugriff. Bezüglich des Winkelschleifers könnte es schon sein, dass ich den Chef fragen muss, habe ich aber nicht gemacht. Ich habe auch eine nicht passende Scheibe dazu genommen. Wenn mir vorgehalten wird, dass ich Sicherheitsvertrauensperson bin, gebe ich an. Ja, das weiß ich. Ich habe eben eine fremde Scheibe für den Winkelschleifer verwendet und habe eben unterschätzt, dass diese dann halt schneller läuft. Es ist so, dass ich diese Scheibe mit der Zange angezogen habe und unser externer Schlosser hat dann gesagt, dass es dann sein kann, dass hier schon in der Scheibe ein Riss entstanden ist und das darum gebrochen ist. Ich habe gewusst, dass ich das nicht hätte dürfen. Für solche Fälle, wie den vorliegenden haben wir kein geeignetes Werkzeug. Es heißt nicht, dass wir so ein Gerät nicht haben. Das heißt, es gibt überhaupt nicht so ein Gerät, dass wir so etwas entfernen könnten. Wir hätten das einfach nur wegschmeißen müssen. Ich wollte eben die Trommel sparen. Ich wurde schon unterwiesen, das ich hätte fragen müssen, wenn es um gefährliche Geräte geht. Der Winkelschleifer ist eben so ein gefährliches Gerät. So wie ich mich erinnere. Eigentlich hätte ich den Herrn M schon fragen müssen, ob ich dieses Gerät nehme und wenn wir schwere Tätigkeiten durchführen, dann müssen wir eigentlich schon fragen. Bezüglich des Wegwerfens dieser Rolle hätte ich schon auch selber entscheiden können, aber eigentlich hätte ich den Herrn M fragen sollen. Herr M macht bei seinen täglichen Rundgängen schon immer wieder auch solche Unterweisungen, dass wir ihn eben fragen sollen, wenn es irgendwelche Probleme gibt. Wir Mitarbeiter haben einen Firmenschlüssel und wir kommen auch dort in diese Ausrüstungshalle. Nach diesem Unfall habe ich schon eine Unterweisung bekommen, dass ich eben das nächste Mal fragen muss und dass ich Elektrogeräte nicht angreifen darf, sprich, Finger weg von Elektrogeräten. Ich wurde schon unterwiesen, dass ich, wenn so etwas vorfällt, den Schlosser zu holen habe. Nach diesem Unfall kam zufällig unser externer Qualitätsmanager Herr G W zu uns. Es war eben gerade zufällig nach diesem Unfall, dass der Qualitätsmanager wieder vorbeigekommen ist und auch der hat mich belehrt und ermahnt. Herr G hat mich auch diesbezüglich belehrt, dass ich zu fragen habe, wenn ich etwas brauche. Er hat mir auch gesagt, dass ich nicht einfach das Werkzeug aus der Ausrüstungsabteilung holen darf. Er hat es mir in einem normalen Ton mitgeteilt, aber ich habe den Inhalt verstanden.
Über Frage des Rechtsvertreters gebe ich an:
Die Unterweisungen, die ich im Laufe der Zeit bekommen habe, habe ich verstanden. Für meine tägliche Arbeit in der Kettherstellung brauche ich keine Flex. Ich musste auch die Unterweisungen, die wir teilweise bekommen haben, unterschreiben. Ich habe nicht zum ersten Mal eine Flex in der Hand gehabt. Ich habe schon früher eine Flex in der Hand gehabt. Ich bin gelernter Installateur und dort ist das ein übliches Werkzeug. Wenn ich gefragt werde, was mit diesem Schutz bei der Flex ist, gebe ich an: Diesen Schutz habe ich entfernt, weil eben die Scheibe zu groß gewesen ist. Ich weiß, dass man diesen Schutz nicht entfernen darf, weil es ein Sicherheitsschutz ist, das weiß ich von meiner früheren beruflichen Tätigkeit als Installateur. Das sollte eigentlich jeder wissen, dass man das nicht tun sollte. Ich habe diese Maschine nicht einmal zehn Sekunden in Betrieb gehabt, ist sie schon gebrochen und hat mich verletzt. Sie war gleich unwuchtig. Ich hatte keine Chance mehr, diese Maschine auszuschalten.
Es ist so, dass wir eigentlich schon bei dieser kleinen Flex, die wir haben, schon immer auch fragen müssen, ob wir die nehmen dürfen und auch sagen müssen, für was wir das brauchen. Aber wir haben daneben auch noch ein Schneidegerät mit einer Hartmetallscheibe und diese hat eben bei der Flex schon gepasst. Vom Loch her hat sie gepasst, dass man sie an die Flex anmachen kann, aber sonst hat sie eben nicht gepasst. Darum musste die Sicherheitsvorrichtung der Flex entfernt werden. Diese Scheibe hätte zu einem Schneidegerät gehört und das wäre ein Restschneidegerät für Spulen gewesen. Es wäre dies nur für die Spulen gewesen. Das hätten wir für diese Tätigkeit nicht brauchen können. Außer diesem Cutter haben wir keine anderen Geräte gehabt, um diese Bänder von der Spule zu lösen. Für dieses Lösen, das ich hier vornehmen hätte wollen von diesen verhärteten Bändern an dieser Spule hätte es gar kein Gerät oder hat es gar kein Gerät gegeben. Ja, das hätte man wegwerfen müssen.“
Dazu führte der Arbeitsinspektor aus:
„Rechtlich gesehen ist das, was hier passiert ist, eine Störungsbehebung. Ich habe mir jetzt diese vorgelegten Unterlagen über die Schulungen angeschaut, aber es steht hier nirgendswo etwas drinnen, dass solche Störungsbehebungsschulungen stattgefunden haben und auch nicht, wer solche auszuführen hätte. Diesbezüglich sind auch keine Angaben in den Evaluierungsblättern enthalten.“
In seinen Schlussausführungen gab der Vertreter des Arbeitsinspektorats an:
„Aufgrund der Verhandlung ist klargestellt, dass das Kontrollsystem nicht ausreichend wirksam war und dadurch der Unfall sich ereignet hat. Die Beschwerde gegen den Bescheid der BH B bleibt vollinhaltlich aufrecht. Als Hinweis zu den Ausführungen des Rechtsanwaltes, indem er erklärt, dass gesetzlich nur entweder geeignet oder nicht geeignet hinsichtlich der Arbeitsmittel festgelegt ist: Aus dem gegenständlichen Fall ist ersichtlich, dass das Cuttermesser für den Normalbetrieb geeignet war, jedoch für den gegenständlichen Störungsbehebungsbetrieb nicht geeignet. In diesem Sinne ist die Stellungnahme bezüglich der nicht vollständigen Eignung zu verstehen.
Bezüglich der Strafhöhe gebe ich an, weil das geschützte Rechtsgut die Sicherheit der Mitarbeiter erheblich verletzt wurde. Und der Rechtsrahmen übersteigt das Zehnfache der Mindeststrafe und aufgrund des festgelegten Sachverhalts und interner Regelungen wurde die Wahl auf das Zehnfache der Mindeststrafe festgesetzt.“
Der Rechtsvertreter des Beschuldigten replizierte:
„Der Standort B besteht tatsächlich aus zwei Hallen, die eigene Gebäude und etwa 50 m voneinander entfernt sind. Zusätzlich zu den Einweisungen und Schulungen des Beschuldigten finden regelmäßige Onlineschulungen durch die G statt, zu der die T gehört und an der die Mitarbeiter von T und auch Herr S seit Jahren teilnehmen. Die Teilnahme wird kontrolliert und exekutiert. Die Mitarbeiter werden bei ihrer Einstellung zusätzlich auch von Herrn S eingewiesen. Der etwas sperrige Begriff der Störungsbehebung meint nichts Anderes als Probleme und die Arbeitnehmer der T und auch Herr S wussten und wissen durch entsprechende Unterweisung, dass sie sich bei Problemen zunächst an Herrn M zu wenden haben.
Es gibt für die Behebung des konkreten Problems, um das es hier geht, kein geeignetes Arbeitsmittel, was Herr S auch wusste. Der Beschuldigte bzw die T können daher für dieses Problem von Vornherein kein geeignetes Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, weil es keines gibt.
Daher hätte Herr S fragen müssen, was er wusste, weil er so unterwiesen wurde. Herr S hätte die Trommel wegwerfen können und müssen. Weil er dies selbst entscheiden hätte dürfen.“
5.1. Die hier zur Anwendung kommenden Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2012, lauten:
Allgemeine Pflichten der Arbeitgeber
§ 3.
(1) Arbeitgeber sind verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen. Die Kosten dafür dürfen auf keinen Fall zu Lasten der Arbeitnehmer gehen. Arbeitgeber haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit sowie der Integrität und Würde erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel.
(2) Arbeitgeber haben sich unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren über den neuesten Stand der Technik und der Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung entsprechend zu informieren.
(3) Arbeitgeber sind verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen und Anweisungen zu ermöglichen, daß die Arbeitnehmer bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr
2. sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit bringen und
3. außer in begründeten Ausnahmefällen ihre Arbeit nicht wieder aufnehmen, solange eine ernste und unmittelbare Gefahr besteht.
(4) Arbeitgeber haben durch Anweisungen und sonstige geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer bei ernster und unmittelbarer Gefahr für die eigene Sicherheit oder für die Sicherheit anderer Personen in der Lage sind, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahr zu treffen, wenn sie die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen. Bei diesen Vorkehrungen sind die Kenntnisse der Arbeitnehmer und die ihnen zur Verfügung stehenden technischen Mittel zu berücksichtigen.
(5) Arbeitgeber, die selbst eine Tätigkeit in Arbeitsstätten oder auf Baustellen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen ausüben, haben sich so zu verhalten, daß sie die dort beschäftigten Arbeitnehmer nicht gefährden.
(6) Für eine Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtige Arbeitsstelle, in/auf der der Arbeitgeber nicht im notwendigen Umfang selbst anwesend ist, ist eine geeignete Person zu beauftragen, die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten hat.
(7) Arbeitgeber haben für eine geeignete Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung zu sorgen, wenn Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer nicht durch sonstige technische und organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
Festlegung von Maßnahmen (Arbeitsplatzevaluierung)
§ 4.
(1) Arbeitgeber sind verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 anzuwenden. Insbesondere sind dabei zu berücksichtigen:
1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte,
2. die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln,
3. die Verwendung von Arbeitsstoffen,
4. die Gestaltung der Arbeitsplätze,
5. die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken,
6. die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation und
7. der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer.
(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmer sowie die Eignung der Arbeitnehmer im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation (§ 6 Abs. 1) zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu ermitteln und zu beurteilen, Inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für Arbeitnehmer ergeben können, für die ein besonderer Personenschutz besteht.
(3) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Abs. 1 und 2 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen in alle Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen einbezogen werden. Schutzmaßnahmen müssen soweit wie möglich auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam sein.
(4) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist erforderlichenfalls zu überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Die festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen, dabei ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben.
(5) Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung im Sinne des Abs. 4 hat insbesondere zu erfolgen:
2. bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie arbeitsbedingt sind,
2a. nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung,
3. bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer schließen lassen,
4. bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren,
5. bei neuen Erkenntnissen im Sinne des § 3 Abs. 2 und
6. auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorates.
(6) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner sowie sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, beauftragt werden.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
§ 5.
Arbeitgeber sind verpflichtet, in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.
Einsatz der Arbeitnehmer
§ 6.
(1) Arbeitgeber haben bei der Übertragung von Aufgaben an Arbeitnehmer deren Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere auf Konstitution und Körperkräfte, Alter und Qualifikation Rücksicht zu nehmen.
(2) Arbeitgeber haben durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß nur jene Arbeitnehmer Zugang zu Bereichen mit erheblichen oder spezifischen Gefahren haben, die zuvor ausreichende Anweisungen erhalten haben.
…….
Grundsätze der Gefahrenverhütung
§ 7.
Arbeitgeber haben bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Arbeitnehmer sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen:
2. Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken;
3. Gefahrenbekämpfung an der Quelle;
4. Berücksichtigung des Faktors „Mensch“ bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen;
4a. Berücksichtigung der Gestaltung der Arbeitsaufgaben und Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation;
5. Berücksichtigung des Standes der Technik;
6. Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten;
7. Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Tätigkeiten und Aufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitsabläufen, Arbeitsbedingungen, Arbeitsumgebung, sozialen Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz;
8. Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz;
9. Erteilung geeigneter Anweisungen an die Arbeitnehmer.
…….
Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 10.
(1) Arbeitgeber haben nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 Sicherheitsvertrauenspersonen in ausreichender Anzahl zu bestellen. Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist unter Berücksichtigung der Anzahl der Arbeitnehmer festzulegen. Sicherheitsvertrauenspersonen sind Arbeitnehmervertreter/innen mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen.
………
(9) Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen berührt nicht die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften. Den Sicherheitsvertrauenspersonen kann die Verantwortlichkeit für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht rechtswirksam übertragen werden. §§ 15 und 130 Abs. 4 gelten auch für Sicherheitsvertrauenspersonen.
……….
Unterweisung
§ 14.
(1) Arbeitgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muß während der Arbeitszeit erfolgen. Die Unterweisung muß nachweislich erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen.
(2) Eine Unterweisung muß jedenfalls erfolgen
1. vor Aufnahme der Tätigkeit,
2. bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches,
3. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
4. bei Einführung neuer Arbeitsstoffe,
5. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und
6. nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint.
(3) Die Unterweisung muß auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich des Arbeitnehmers ausgerichtet sein. Sie muß an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepaßt sein. Die Unterweisung muß auch die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen umfassen. Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen, jedenfalls dann, wenn dies gemäß § 4 Abs. 3 als Maßnahme zur Gefahrenverhütung oder in einer Verordnung zu diesem Bundesgesetz festgelegt ist.
(4) Die Unterweisung muß dem Erfahrungsstand der Arbeitnehmer angepaßt sein und in verständlicher Form erfolgen. Bei Arbeitnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die Unterweisung in ihrer Muttersprache oder in einer sonstigen für sie verständlichen Sprache zu erfolgen. Arbeitgeber haben sich zu vergewissern, daß die Arbeitnehmer die Unterweisung verstanden haben.
(5) Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen. Erforderlichenfalls sind den Arbeitnehmern schriftliche Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen zur Verfügung zu stellen. Diese Anweisungen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen. Abs. 4 zweiter und dritter Satz gilt auch für schriftliche Anweisungen.
……
Benutzung von Arbeitsmitteln
§ 35.
(1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden:
1. Arbeitsmittel dürfen nur für Arbeitsvorgänge und unter Bedingungen benutzt werden, für die sie geeignet sind und für die sie nach den Angaben der Hersteller oder Inverkehrbringer vorgesehen sind.
2. Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten.
3. Arbeitsmittel dürfen nur mit den für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen benutzt werden.
4. Die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sind bestimmungsgemäß zu verwenden.
5. Arbeitsmittel dürfen nicht benutzt werden, wenn Beschädigungen festzustellen sind, die die Sicherheit beeinträchtigen können, oder die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen nicht funktionsfähig sind.
Strafbestimmungen
§ 130.
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 6x € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen
......
16. die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt,
……
5.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte zwar glaubhaft dargelegt, dass ein grundsätzlich funktionierendes Kontrollsystem im Betrieb vorhanden ist. Dennoch ist dieses nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht ausreichend gewesen. Der Zeuge S hat vor Gericht ausgesagt, dass sie freien Zugang zur Werkzeughalle gehabt hätten und dort Werkzeug holen konnten. Offensichtlich wird die Werkzeugausgabe nicht überwacht. Auch wenn hier ein krasses Fehlverhalten des Arbeitnehmers S vorliegend gewesen ist, weil dieser eigenmächtig den Winkelschleifer geholt und mit der Schneidescheibe umgebaut hat, ist dem Beschuldigten die mangelnde Überwachung der Werkzeugausgabe in der Werkzeughalle zuzurechnen. Gerade im Umgang mit gefährlichen Werkzeugteilen, wie einem Winkelschleifer, ist es erforderlich, dass überwacht wird, an wen diese Werkzeuge ausgegeben werden, damit diese nicht an unbefugte, oder gar an unerfahrene Personen gelangen. Der hier vorgefallende Unfall vom 14.11.2023 hätte durch eine ordnungsgemäße Überwachung und kontrollierte Werkzeugausgabe verhindert werden können.
Der VwGH hat in seinem Beschluss vom 01.09.2022, Ra 2022/02/0161 die Rechtsmeinung vertreten:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausgestaltung des Kontrollsystems entlastet schlichtes „Vertrauen“ darauf, dass sich ein Arbeitnehmer weisungskonform verhalte, den Arbeitgeber nicht. Das entsprechende Kontrollsystem hat auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen. Im Rahmen eines funktionierenden Kontrollsystems kann es kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (vgl. VwGH 4.7.2018, Ra 2017/02/0240, mwN).
Vielmehr ist es für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden. Ein wirksames Kontrollsystem liegt dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung von Rechtsnormen, wie sie der Übertretung des Revisionswerbers zu Grunde gelegt wurden, jederzeit sichergestellt werden kann (vgl. VwGH 12.2020, Ra 2020/02/0005, mwN).
Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls bereits ausgesprochen hat, vermag auch das Hinzutreten eines - allenfalls auch krassen - Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers, das in der Folge zu einem Arbeitsunfall geführt hat, am Verschulden des Arbeitgebers an einer nicht erfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems nichts zu ändern (vgl. VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0137, mwN).
Dass ein krasses Fehlverhalten des Arbeitnehmers vorgelegen ist, wird von Landesverwaltungsgericht nicht übersehen. Dennoch sieht das Landesverwaltungsgericht eine mangelnde Wirksamkeit im Kontrollsystem im Fehlen einer kontrollierten Werkzeugausgabe. Dass hier jeder Mitarbeiter frei in die Ausrüstungshalle gehen konnte und sich an der Werkzeugkiste selbständig bedienen konnte, ohne, dass diese überwacht worden ist, weist eben darauf hin, dass das Kontrollsystem eben nicht entsprechend wirksam gewesen ist. Das muss sich der Beschuldigte zurechnen lassen.
5.3. Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, da zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (vgl VwGH 25.09.1990, 90/05/0043). Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes gemäß § 5 Abs 1 VStG ist Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Nur ein derartiges, durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hat daher exkulpierende Wirkung. Davon, dass der Verantwortliche das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft gemacht hat, kann aber nur dann gesprochen werden, wenn von diesem konkret dargelegt wird, in welcher Weise sichergestellt wird, dass Verletzungen der in Rede stehenden Vorschriften vermieden bzw Verstöße wahrgenommen und abgestellt werden; insbesondere ist darzulegen, auf welche Weise der Verantwortliche seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen nachgekommen ist, welche Sanktionsmechanismen implementiert wurden und wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindern konnte. Insbesondere genügt der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen den dargestellten Anforderungen nicht (VwGH 26.04.2010, 2008/10/0169 und VwGH 03.09.2008, 2005/03/0108). Aus dem Vorbringen bzw den Feststellungen zum Kontrollsystem zeigt sich im Hinblick auf die zuvor getätigten Ausführungen kein ausreichend wirksames Kontrollsystem, nach dem zu Recht die Einhaltung der gegenständlichen Vorschriften zu erwarten gewesen wäre. Es wurden keine ausreichend tauglichen Maßnahmen im Zusammenhang mit er Überwachung der Ausrüstungshalle und Werkzeugausgabe aufgezeigt.
Es ist daher dem Beschuldigen nicht gelungen, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen bzw einen Entlastungsbeweis zu erbringen, womit auch der subjektive Tatbestand der übertretenen Norm erfüllt ist. Es bedarf eines Beweises, dass der Beschuldigte ein wirksames Kontrollsystem im Betrieb für die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Nur ein derartiges durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hat daher exkulpierende Wirkung. Ein solches liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung der Rechtsnormen, deren Übertretung dem Beschuldigten zur Last gelegt wurde, jederzeit sichergestellt werden kann. Anweisungen an Mitarbeiter zur Einhaltung des infrage stehenden Gesetzes oder stichprobeprobenartige Kontrollen reichen nicht aus, um ein in diesem Sinne wirksames Kontrollsystem darzutun (vgl VwGH 16.04.2019, Ra 2018/05/0163).
Im Sinne der Rechtsprechung wird daher von einem lückenhaften Kontrollsystem ausgegangen, welches nicht ausreichend wirksam war, um einen Arbeitsunfall, wie im gegenständlichen Fall, zu verhindern. Gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern muss ein entsprechendes Kontrollsystem Platz greifen, kann doch nicht völlig darauf vertraut werden, dass eingewiesene, laufend geschulte und ordnungsgemäß ausgerüstete Arbeitnehmer jedenfalls den Rechtsvorschriften Genüge leisten (VwGH 27.11.2019 Ra 2019/02/0164 mit Verweis auf VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092; 9.6.2017, Ra 2017/02/0068, jeweils mwN).
Unter Zugrundelegung dieser Judikatur wurde vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, welche konkreten Maßnahmen im Unternehmen im Hinblick auf die erfolgten Arbeitsvorgänge im Einzelnen vorgesehen wurden, um gerade eine solche Übertretung des Arbeitnehmerschutzes, wie sie im Beschwerdefall vorgekommen ist, zu verhindern. Aus den Vorbringen zeigt sich kein wirksames begleitendes Kontrollsystem, aufgrund welchem zu Recht die Einhaltung der gegenständlichen Vorschriften zu erwarten gewesen wäre. Es wurden keine tauglichen Maßnahmen im Zusammenhang mit einem Kontrollsystem aufgezeigt und hat sich beispielsweise auch nicht ergeben, dass die Arbeitnehmer im Betrieb vor eigenmächtigem Betreten der Werkzeughalle und das unbefugte an sich Nehmen und Manipulieren von Werkzeug abgehalten werden.
Es ist daher dem Beschuldigten nicht gelungen, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen bzw einen Entlastungsbeweis zu erbringen, womit auch der subjektive Tatbestand der übertretenen Norm erfüllt ist.
Der Beschuldigte ist für das angeführte Unternehmen das nach außen hin verantwortliche Organ. Aus diesem Grund war der Beschwerde des Arbeitsinspektorats Folge zu geben und die Strafe über den Beschuldigten festzusetzen.
6. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Schutzzweck der gegenständlichen Norm ist der Schutz des Lebens und die Gesundheit der Arbeitnehmer. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten das durch die übertretene Norm geschützte Interesse gefährdet. Als Verschuldensform wird von Fahrlässigkeit ausgegangen. Mildernd war das krasse Fehlverhalten des Arbeitnehmers S zu werten. Erschwerend war die schwere Verletzung des Arbeitnehmers zu werten. Der Beschuldigte hat zu seinen persönlichen Verhältnissen keine Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer, das Arbeitsinspektorat, hat das 10-fache der Mindeststrafe beantragt und dies damit begründet, dass im vorliegenden Fall ein Mitarbeiter erheblich verletzt worden ist. Das Landesverwaltungsgericht sieht die Verhängung einer Strafe in dieser Höhe, die ein Fünftel der Höchststrafe beträgt (bis 8.324 Euro) als gerechtfertigt an, um den Beschuldigten hinkünftig von Übertretungen dieser Art abzuhalten.
Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld, tat, vermögens und einkommensangemessen.
Im gegenständlichen Verfahren wurden keine Verfahrenskosten verhängt.
§ 64 regelt die Tragung der der Behörde (dh ihrem Rechtsträger: Hengstschläger/Leeb5 Rz 961) entstandenen Kosten des Strafverfahrens einschließlich des Ersatzes der der Behörde erwachsenen Barauslagen für den Fall, dass es zu einer Bestrafung des Beschuldigten gekommen ist (arg § 64: „der Bestrafte“). Diese Vorschrift regelt daher den Verfahrenskostenbeitrag mit Bezug auf die Kosten der Behörde. Da die belangte Behörde das Strafverfahren eingestellt hat, sind keine Verfahrenskosten nach § 64 VStG entstanden.
Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des
Strafverfahrens zu leisten hat.
Die Vorschriften des VStG über Geldstrafen (und die Beschränkung ihrer Eintreibung) sind auch anwendbar, wenn die Geldstrafe sich aus einem Erkenntnis des VwG ergibt (Köhler in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 52 (Stand 31.3.2018, rdb.at)).
Keine Kostenersatzpflicht des Bestraften besteht aber nach dem Wortlaut auch dann, wenn auf Grund einer Amtsbeschwerde das VwG erstmals eine Bestrafung vornimmt. In diesem Fall wird kein »Straferkenntnis bestätigt«. Es entfällt daher der Ausspruch über den Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Da im gegenständlichen Fall das Arbeitsinspektorat Beschwerdeführer war, waren auch keine Kosten für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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