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LVwG-1-930/2024-R18•LVwG V LVwG-1-930/2024-R18
LVwG-1-930/2024-R18Landesverwaltungsgericht11.02.2025
Straßenverkehrsordnung, Beschlagnahme, Verpfändung Fahrzeug an Bank durch Typenschein
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Magdalena Honsig-Erlenburg über die Beschwerde des C B, G, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin Rützler, Dornbirn, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 18.09.2024, Zl X, betreffend Beschlagnahme eines Fahrzeuges zur Sicherung des Verfalls, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen (A) X, Marke: BMW M4 Coupé, weiß, Fahrgestellnummer (FIN): X, unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit zur Sicherstellung des Verfalls gemäß § 99b Abs 1 und Abs 4 StVO behördlich in Beschlag genommen.
Begründend wird ausgeführt, dass mit technischen Hilfsmitteln festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer am 06.09.2024, 23:31 Uhr, in H, A14, Strkm X, Fahrtrichtung T, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 90 km/h, nämlich um 100 km/h (abzüglich der Messtoleranz) überschritten habe. Aufgrund der vorliegenden rechtskräftigen Bestrafungen in Folge von Geschwindigkeitsüberschreitungen sei es aus Sicht der belangten Behörde aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, zusätzlich zur Verwaltungsstrafe den Verfall des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges auszusprechen, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass der bekämpfte Bescheid ungenau sei und nicht zu erkennen sei, welches Fahrzeug die Behörde beschlagnahmt habe bzw der Bescheid nicht schlüssig sei.
Zunächst werde bestritten, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h um etwa 100 km/h überschritten habe. Auf den Fotos der Polizei sei nicht erkennbar, ob überhaupt sein Fahrzeug gemessen worden sei. Auch der Abstand des Polizeifahrzeuges zu seinem Fahrzeug sei nicht festgehalten worden. Allein aufgrund des Abstandes sei eine exakte Bestimmung der tatsächlichen Geschwindigkeit nicht möglich. Es werde ausdrücklich vorgebracht, dass bei einem derartigen Abstand auch für einen geschulten Beamten eine Geschwindigkeitsdifferenz eines voranfahrenden Fahrzeugs zum nachfahrenden Polizeifahrzeug von bspw 20 km/h aus der Sichtposition des nachfahrenden Fahrzeuges durch bloßen Augenschein nicht auffällig sei. Eine exakte zweifelsfreie Bestimmung der Geschwindigkeit des voranfahrenden Fahrzeugs sei dem Beamten gar nicht möglich gewesen. Es werde das Messergebnis der Polizei ausdrücklich bestritten, weshalb der Antrag gestellt werde, dass das Messergebnis durch einen Sachverständigen für Verkehrstechnik bzw Kraftfahrtechnik bzw einen dafür geeigneten Sachverständigen überprüft werde. Laut Beweisaufnahme zeige die Messeinrichtung der Polizei eine Geschwindigkeit von 132 und 150 km/h an. Somit könne keine Rede davon sein, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung von rund 100 km/h vorliege.
Das gegenständliche Fahrzeug sei mittels Kaufvertrag an L M veräußert worden. L M sei im Fahrzeug anwesend gewesen. Der Kaufvertrag sei ein entgeltlicher, synallagmatischer Konsensualvertrag. Er komme durch übereinstimmende Willenserklärungen, die zumindest Kaufobjekt und Kaufpreis enthalten müssten, zustande. Der Kaufvertrag unterliege keinen Formvorschriften. Er sei tauglicher Titel für den Eigentumserwerb. L M hätte daher einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeuges. Zudem sei das Fahrzeug kreditfinanziert und die finanzierende Bank habe den Typenschein hinterlegt und einen entsprechenden Verwertungsanspruch auf das Fahrzeug. Sobald eine vom Lenker verschiedene Person dingliche Rechte am Fahrzeug nachweise oder die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nicht mehr vorliegen würden, sei die Beschlagnahme aufzuheben bzw habe sie zu unterbleiben.
Bei der Entscheidung über die Beschlagnahme sei auch ins Kalkül zu ziehen, ob überhaupt ein Verfall des Fahrzeuges in Betracht komme. Dieser sei nur dann auszusprechen, wenn dies geboten erscheine, um den Beschwerdeführer vor weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Es würden keine Gründe vorliegen, die es annehmen ließen, dass er gleichartige Taten setze. Ihm sei noch nie der Führerschein abgenommen worden. Auch sonst habe er keine gröberen Verkehrsverstöße zu verantworten.
Es werde darauf hingewiesen, dass er die ihm zur Last gelegte Tat an einem Zeitpunkt gesetzt haben soll, zu welchem auf der gewählten Örtlichkeit kein Verkehr gewesen sei. Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer habe nicht stattgefunden und werde ihm auch nicht vorgeworfen. Er sei nicht verkehrsunzuverlässig.
Ein Verfall sei nur für den Fall extremer Geschwindigkeitsübertretungen vorgesehen, und auch dann sei von der Behörde eine Prognose hinsichtlich des künftigen Verhaltens des Täters anzustellen und auch allfällige einschlägige Vorstrafen zu berücksichtigen.
Auch sei die angewendeten Gesetzesnormen verfassungswidrig. Das Gesetz differenziere nicht nach dem Wert des beschlagnahmten Fahrzeuges. Zudem sei ein derartig undifferenzierter Eigentumseingriff nicht mit einer Bestrafung zu rechtfertigen. Auch liege eine Ungleichbehandlung darin vor, dass nur die Fahrzeuge, an denen alleiniges Eigentum der Täterinnen und Täter bestehe, beschlagnahmt und für verfallen erklärt werden können, während bei den anderen lediglich ein Fahrverbot für das entsprechende Fahrzeug verordnet werde. Auch das allgemeine Sachlichkeitsgebot sei verletzt, weil sich das Gesetz nicht mit der Problematik von „wertvolle(re)n“ Autos auseinandersetze.
Der Beschwerdeführer stelle den Antrag, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu, festzustellen, dass die Beschlagnahme nicht gerechtfertigt sei und das Fahrzeug an den Beschwerdeführer herauszugeben sei, in eventu, den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung zurückzuverweisen.
3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
3.1. Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer, Eigentümer und alleiniger Verfügungsberechtigter des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen (A) X, Marke: BMW M4 Coupé.
3.2. Der Beschwerdeführer hat am 06.09.2024, um 23:31 Uhr, in H auf der A14, Strkm X, in Fahrtrichtung T, mit dem Fahrzeug X (Marke: BMW M4 Coupé) die in diesem Bereich, welcher außerhalb des Ortsgebietes liegt, kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h um 100 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde zugunsten des Beschwerdeführers abgezogen. Die Übertretung wurde mit einem technischen Hilfsmittel (geeichter Tachometer mit Videoaufzeichnung: Cupra Formentor BP-X/ PolCam ECII) von einem geschulten Beamten festgestellt. Die Auswertung erfolgte in der Dienststelle mit VideoMass 3.0.
Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 07.11.2024, Zl X, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe dadurch eine Übertretung des § 99 Abs 2f StVO (Überschreitung der jeweils zulässigen Geschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h) begangen.
3.3. Zusätzlich scheinen zwei rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen des Beschwerdeführers in Folge von Geschwindigkeitsüberschreitungen auf (Geschwindigkeitsüberschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 40 km/h um 22 km/h sowie der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 60 km/h um 23 km/h).
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Aktenlage und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, in welcher der Beschwerdeführer angehört und der anzeigelegende Polizeibeamte CI J M sowie L M als Zeugen einvernommen wurden, als erwiesen angenommen.
4.1. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer den PKW der Marke BMW mit dem Kennzeichen X zum Tatzeitpunkt am Tatort gelenkt hat.
4.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Eigentümer und alleiniger Verfügungsberechtigter des gegenständlichen Fahrzeuges ist, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Zeugin L M. So hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass, sobald die Finanzierung abgeklärt gewesen wäre und der Kaufpreis erstattet worden wäre, die Übergabe des gegenständlichen Fahrzeuges an L M von statten gegangen wäre. Bis zur Übergabe hätte das Fahrzeug in einer Garage eines Freundes parkieren sollen. Die Zeugin L M gab dazu übereinstimmend an, dass der Kaufvertrag am 06.09.2024 unterzeichnet worden sei. Die Übergabe des Fahrzeuges hätte erfolgen sollen, sobald sie dem Beschwerdeführer das Geld gegeben hätte. Sie gehe davon aus, dass das Fahrzeug bis zur Übergabe beim Beschwerdeführer zu Hause gestanden wäre. Autoteile habe sie bereits bekommen, Schlüssel und Fahrzeugpapiere allerdings noch nicht.
4.3. Die Geschwindigkeitsübertretung wurde mittels geeichtem Tachometer mit Videoaufzeichnung festgestellt. Das Dienstfahrzeug der Polizei (Zivilfahrzeug) war mit einer geeichten Videoanlage PolCam ausgestattet und die Messung erfolgte mit dem Messprogramm VideoMass 3.0. Die Videosequenz hinsichtlich der Geschwindigkeitsübertretung wurde in der mündlichen Verhandlung abgespielt und durch den Zeugen CI M erläutert. Aus der Videoaufzeichnung, welche mit der Videoanlage des Dienstfahrzeuges angefertigt und mit VideoMass 3.0 ausgewertet wurde, kann eindeutig entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mit weit überhöhter Geschwindigkeit auf der A14 Strkm X, in Fahrtrichtung T, das Dienstfahrzeug überholt hat.
Dazu führte der Zeuge CI M in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar aus, dass er auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden sei, weil er und sein Kollege im Rückspiegel des Zivilfahrzeuges Lichter gesehen hätten, die sehr schnell auf sie zugekommen seien. Daraufhin habe er die Videoanlage gestartet. Circa zwei Sekunden später hätte der Beschwerdeführer sie bereits überholt. Als der Beschwerdeführer sie überholt habe, sei er am schnellsten gewesen. Dann habe die Nachfahrt gestartet. Nach etwa 100 bzw 200 m hätte der Beschwerdeführer abgebremst. Mit dem VideoMass sei eine punktgenaue Messung möglich.
4.4. Zum Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsmessung ist Folgendes auszuführen:
4.4.1. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach bestritten werde, dass im Fahrzeug zum Zeitpunkt der Messung ein geeichtes Geschwindigkeitsmessgerät verbaut gewesen sei und dass das zum Zeitpunkt der Messung verwendete VideoMass kalibriert gewesen sei, ist auszuführen, dass der Zeuge CI M den Eichschein des verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsmessgerätes der belangten Behörde zukommen hat lassen. Aus dem vorgelegten Eichschein ergibt sich, dass die im Zivilfahrzeug verbaute PolCam am 01.09.2021 durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geeicht wurde und die Eichung eine Gültigkeit bis zum 31.12.2024 aufweist (vgl Eichschein Nr E21-0800/3 vom 03.09.2021). Weiters wurde ein Kalibrierungsprotokoll vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die Maße der Kalibrierung der Kamera in das VideoMass 3 übernommen wurden. Zur Kalibrieren gab der Zeuge CI M an, dass diese nur einmal notwendig sei und er diese selbst durchführe. Die Kalibrierung werde immer wieder anhand von Referenzpunkten in der Garage überprüft. Dies erfolge intern, Vorgaben hinsichtlich Kalibrierung gebe es keine.
4.4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das Geschwindigkeitsmessgerät bei jeder Reparatur bzw Service neu zu eichen gewesen wäre. Der Zeuge CI M führte dazu aus, dass es keine Reparaturen am Fahrzeug gegeben habe. Bei einem Reifenwechsel (Sommer-/ Winterreifen) werde darauf geachtet, dass immer die gleiche Reifendimension verwendet werde, dann sei auch keine Nacheichung notwendig.
4.4.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass laut Beweisaufnahme die Messeinrichtung der Polizei eine Überschreitung der Geschwindigkeit des Beschwerdeführers von 132 km/h und 150 km/h anzeigen würde, und somit keine Rede davon sein könne, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung von rund 100 km/h vorliege, ist auszuführen, dass es sich laut Aussage des Zeugen CI M bei der Geschwindigkeit, die auf der Videosequenz rechts unten zu sehen sei, um die gefahrene Geschwindigkeit des Zivilfahrzeuges der Polizeibeamten handeln würde. Am ersten Bild habe sich die Strecke bei 240 befunden, an diesem Punkt sei das Fahrzeug der Polizeibeamten 132 km/h gefahren, am zweiten Bild habe sich die Strecke bei 342 befunden und dort seien sie 150 km/h gefahren. Bei der Beschreibung unten an dem im Behördenakt befindlichen Auszug des aufgezeichneten Videos handle es sich um die VideoMass-Auswertung. Dabei sehe man die gerundete Geschwindigkeit des Beschwerdeführers von 222 km/h.
4.4.4. Dem Vorbringen, dass überhaupt nicht erkennbar sei, ob überhaupt das Fahrzeug des Beschwerdeführers gemessen worden sei, ist die Zeugenaussage des CI M entgegenzuhalten, indem dieser angab, dass er das Kennzeichen des Fahrzeuges des Beschwerdeführers gesehen habe und dieses auch notiert worden sei. Es handle sich definitiv um das Auto des Beschwerdeführers. Zudem sei wenig Verkehr gewesen. Diesbezüglich hat auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angegeben, dass kein Verkehr gewesen sei.
4.4.5. Dem Einwand, wonach allein aufgrund des Abstands eine exakte Bestimmung der Geschwindigkeit nicht möglich sei, ist die Aussage des Zeugen CI M entgegenzuhalten, dass eine Geschwindigkeitsmessung bis zu circa 200 m Abstand möglich sei. Nur wenn das zu messende Fahrzeug nicht mehr im Sichtfeld sei, könne eine Geschwindigkeitsmessung nicht mehr vorgenommen werden. Mit dem VideoMass sei eine punktgenaue Geschwindigkeitsmessung möglich.
4.5. Für das Landesverwaltungsgericht besteht kein Zweifel, dass die Geschwindigkeitsmessung durch das geeichte Tachometer mit Videoaufzeichnung korrekt durchgeführt und ausgewertet wurde. Zweifel an der Verlässlichkeit und Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung sind nicht entstanden. Insbesondere hat der Zeuge CI M auch dargelegt, dass er für diese Art von Messungen besondere Schulungen gemacht habe und diese Messungen seit 2009 täglich durchführe. Weshalb bei einer unbedenklichen Geschwindigkeitsmessung durch einen geschulten Beamten mit einem geeichten Messgerät die Einholung eines kfz-technischen Sachverständigengutachtens (wie vom Vertreter des Beschwerdeführers beantragt) erforderlich sein sollte, ist nicht erkennbar.
Auch ist beweiswürdigend auszuführen, dass die Angaben des Zeugen glaubwürdiger sind als die Verantwortung des Beschwerdeführers. Der Zeuge unterliegt aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und muss bei deren Verletzung mit strafrechtlichen Sanktionen rechnen, während der Beschwerdeführer seine Verantwortung ohne derartige Pflicht bzw sanktionsfrei wählen kann. Außerdem gibt es im gegenständlichen Fall keinen Anlass für die Annahme, dass der Zeuge den ihm unbekannten Beschwerdeführer hätte wahrheitswidrig belasten wollen.
Für das Landesverwaltungsgericht steht aufgrund der Anzeige und der Aussage des Zeugen CI M in der mündlichen Verhandlung somit fest, dass die festgestellte Geschwindigkeit von 222 km/h (vor Abzug der Messtoleranz) korrekt ermittelt wurde.
5.1. Gemäß § 1 lit c Z 4 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2. November 1989 über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit, BGBl Nr 527/1989, idF BGBl II Nr 473/2001, wird zur Sicherheit des Verkehrs und zur Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen, insbesondere durch Lärm und Schadstoffe, für den Bereich der nachstehend angeführten Autobahnen in der Zeit von 22:00 bis 5:00 Uhr die erlaubte Höchstgeschwindigkeit für die Lenker der übrigen Kraftfahrzeuge mit 110 km/h festgesetzt: Rheintalautobahn A14 im gesamten Bereich.
Gemäß § 99b Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 90/2023, hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit mit Bescheid die Beschlagnahme von Fahrzeugen zu verfügen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls geboten erscheint und
a)mit technischen Hilfsmittel festgestellt wurde, dass der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten hat, und
b)dem Lenker innerhalb der letzten vier Jahre die Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs 3 Z 3 oder 4 FSG genannten Übertretungen entzogen worden ist oder
2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, dass der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten hat.
Eine Beschwerde gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Beschlagnahme ist gemäß § 99b Abs 2 StVO von der Behörde unverzüglich aufzuheben bzw hat zu unterbleiben,
1. wenn eine vom Lenker verschiedene Person nachweist, dass ihr dingliche Rechte an dem beschlagnahmten Fahrzeug zukommen, oder
2. wenn eine vom Lenker verschiedene Person nachweist, dass ihr bis zu einer vorläufigen Beschlagnahme dingliche Rechte an dem beschlagnahmten Fahrzeug zugekommen sind, oder
3. sobald die Voraussetzungen gemäß Abs 1 nicht mehr vorliegen.
5.2. Durch die 34. StVO-Novelle wurde hinsichtlich der Strafe für extreme Geschwindigkeitsüberschreitungen ein dreistufiges System (vorläufige Beschlagnahme – Beschlagnahme – Verfall) nach folgendem Schema in der StVO verankert:
1. Erstmaliges für die initiale Beschlagnahme des Kfz taugliches Delikt (Vor-Ort-Prüfung bzw -entscheidung)
2. Prüfung durch die Behörde über das Aufrechterhalten der Beschlagnahme (zB Beendigung der Beschlagnahme und Herausgabe des Kfz aufgrund von dingliche Nutzungsrechten einer anderen Person) bzw die Bestätigung der Maßnahme
3. Prüfung etwaiger für den Verfall qualifizierenden vorliegenden (Wiederholungs-) Tatbestände bzw Angemessenheit der Exekution (vgl Erl RV 2092 Blg. XXVII GP)
Ein Verfall ist nur für den Fall extremer Geschwindigkeitsübertretungen vorgesehen, und auch dann ist von der Behörde eine Prognose hinsichtlich des künftigen Verhaltens des Täters anzustellen und auch allfällige einschlägige Vorstrafen zu berücksichtigen. Diese Grundsätze sollen – soweit dies im jeweiligen Verfahrensschritt praktisch machbar ist – bereits auch bei der von der Behörde per Bescheid verfügten Beschlagnahme zum Tragen kommen (vgl neuerlich Erl RV 2092 Blg. XXVII GP).
Im vorliegenden Zusammenhang ist vorauszuschicken, dass die Beschlagnahme – aus der Natur derselben als Sicherungsmittel erklärbar – bloß des Verdachts, nicht aber des Nachweises einer Verwaltungsübertretung bedarf (vgl VwGH 24.02.2012, 2009/02/0343; 20.05.2015, Ra 2015/04/0032 zu § 39 VStG). Im gegenständlichen Fall kann auch bereits auf Grund der unterschiedlichen Formulierungen in § 99b Abs 1 Z 2 StVO (hier reicht die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung mit technischem Hilfsmittel) und § 99c Abs 1 Z 2 StVO 1960 (hier muss der Beweis der Überschreitung vorliegen – vgl neuerlich Erl RV 2092 Blg. XXVII GP, „erwiesene qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung“) hiervon ausgegangen werden.
5.2.1. Im konkreten Fall wurde die Geschwindigkeitsüberschreitung durch ein geeichtes Tachometer mit Videoaufzeichnung festgestellt. Dies stellt eine Geschwindigkeitsfeststellung mittels eines technischen Hilfsmittel dar (vgl VwGH 15.10.2015, Ra 2015/11/0064). Die abgelesene Geschwindigkeit betrug 222 km/h (vor Abzug der Messtoleranz). Es wurde daher konkret mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt, dass der Beschwerdeführer die höchstzulässige Geschwindigkeit außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten hat, womit die Voraussetzungen des § 99b Abs 1 Z 2 StVO gegeben sind (und keine weiteren Voraussetzungen, wie sie in §§ 99b Abs 1 Z 1 lit b und § 99c Abs 1 lit b StVO vorgesehen sind, vorliegen müssen).
5.2.2. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer und Zulassungsbesitzer des genannten des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen (A) X, Marke: BMW M4 Coupé.
Soweit seitens des Beschwerdeführers ein dingliches Recht von L M am beschlagnahmten BMW behauptet und dazu ein Kaufvertrag ins Treffen führt und ausgeführt wurde, dass der Verkauf als vereinbart gegolten habe und die Finanzierung von L M als sicher gegolten habe und bis zur Finanzierungsabklärung das Fahrzeug in einer Garage eines Freundes des Beschwerdeführers stehen sollte, wird Folgendes entgegengehalten:
Eine Eigentumsbegründung am Fahrzeug (Beschwerdeführer als Übergeber, L M als Übernehmerin) scheitert schon daran, dass sich das Fahrzeug nicht in der Verfügungsmacht der Übernehmenden befindet, also in die Gewahrsame der Erwerberin übergegangen und damit jener des Veräußerers entzogen ist. Vereinbart wurde, dass das Fahrzeug im Besitz des Beschwerdeführers bleiben sollte, bis der Kaufpreis bezahlt wird. Das Fahrzeug sollte solange in einer Garage eines Freundes des Beschwerdeführers verwahrt werden. Ein zulässiger Vorbehalt in Bezug auf die Übernahme (Abholung) der Sache (zB bis zur Kaufpreiszahlung oder bis zur förmlichen Abnahme) verbietet im Zweifel die Annahme einer Übergabe (1 Ob 131/59, JBl 1959, 547; 4 Ob 536/92 ÖBA 1993/370, 156). Da das Fahrzeug nicht in die Gewahrsame der Übernehmerin übertragen wurde, scheidet ein dingliches Recht der Übernehmerin am Fahrzeug aus. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass – wie erstmalig in der mündlichen Verhandlung vorgebracht – Zubehörteile des Fahrzeuges, wie eine Frontlippe, Schrauben sowie Teile des Auspuffs bereits an diese übergeben worden sind.
Auch das in der Beschwerde ins Treffen geführte Vorbringen, dass das Fahrzeug kreditfinanziert sei und bei der finanzierenden Bank der Typenschein hinterlegt und diese einen entsprechenden Verwertungsanspruch habe, führt ins Leere: Der rechtsgeschäftliche Erwerb eines Pfandrechts erfolgt durch Titel (Pfandbestellungsvertrag) und Modus (Übergabe), wobei das Besitzkonstitut als Modus ausscheidet (Faustpfandprinzip). Soweit bei einem Faustpfand eine tatsächliche Übergabe (§ 451 ABGB) aufgrund der Beschaffenheit der Sache nicht möglich ist, kann eine Übergabe durch Zeichen erfolgen (§§ 452 iVm 427). Als Titel fungierte der zwischen der Bank und dem Beschwerdeführer abgeschlossene Pfandbestellungsvertrag. Im vorliegenden Fall erfolgte die Übergabe nur durch Zeichen (Übergabe des Typenscheins), obwohl die tatsächliche Übergabe eines Fahrzeuges nach herrschender Ansicht stets möglich ist, weshalb in Ermangelung eines wirksamen Modus die Bank kein dingliches Recht am Fahrzeug hat (RS0011146).
5.2.3. Da dingliche Rechte einer dritten (vom Lenker verschiedenen) Person somit nicht hervorgekommen sind bzw nicht nachgewiesen wurden und die Beschlagnahme des Fahrzeuges zur Sicherung des Verfalls geboten erschien, ist der angefochtenen Beschlagnahmebescheid nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die Behörde konnte aufgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Vorgeschichte des Beschwerdeführers davon ausgehen, dass ein Verfall als Nebenstrafe möglich sein wird und die Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls geboten erscheint.
Dem gegenüber ist es entgegen den Beschwerdeausführungen in diesem Stadium des dreistufigen Verfahrens für die Prognoseentscheidung nicht relevant, ob dem Beschwerdeführer bereits zu irgendeinem früheren Zeitpunkt die Lenkberechtigung entzogen worden war oder seine Verkehrsuntauglichkeit in anderer Form unter Beweis gestellt worden wäre.
Da somit die Voraussetzungen für die Fahrzeugbeschlagnahme gemäß § 99b Abs 1 Z 2 StVO vorlagen und keine der entgegenstehenden, negativen Voraussetzungen des Abs 2 leg cit gegeben sind, war der angefochtene Beschlagnahmebescheid nicht als rechtswidrig zu erkennen und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen.
5.3. Zum weiteren Beschwerdevorbringen hinsichtlich der fehlenden Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung von 110 km/h durch Verkehrszeichen genügt es zur Widerlegung dieser Auffassung auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach der die im § 1 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2. November 1989 über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit, BGBl Nr 527/189, enthaltenen Regelungen so kompliziert sind, dass sie nicht durch Straßenverkehrszeichen, die von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können, ausgedrückt werden können, sodass gemäß § 44 Abs 2 StVO die Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt ausreiche (siehe die hg Erkenntnisse vom 19.06.1991, 91/03/0017 und 91/03/0024, vom 26.09.1991, 91/02/0064, vom 25.03.1992, 92/02/0088, vom 23.09.1992, 92/03/0166, und vom 26.05.1993, 93/03/0098). Von der seitens des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend die Feststellung, ob die 110 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung rechtmäßig ausgeschildert wurde, konnte daher abgesehen werden.
5.4. Vorliegen eines verfassungswidrigen Gesetzes:
In der Beschwerde wurde dazu im Wesentlichen vorgebracht, dass das Gesetz nicht nach dem Wert des beschlagnahmten Fahrzeuges differenziere. Zudem sei ein derartig undifferenzierter Eigentumseingriff nicht mit einer Bestrafung zu rechtfertigen. Eine Ungleichbehandlung liege zudem darin, dass nur Fahrzeuge beschlagnahmt und für verfallen erklärt werden dürften, an denen alleiniges Eigentum der Täterinnen und Täter bestehe. Auch sei das allgemeine Sachlichkeitsgebot verletzt, weil sich das Gesetz nicht mit der Problematik der „wertvolle(re)n“ Autos auseinandersetze.
Entgegen den Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde hegt das Verwaltungsgericht keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls gemäß § 99b StVO, weshalb der Anregung auf Einleitung eines Normprüfungsverfahrens nicht zu folgen ist.
Soweit sich der Beschwerdeführer dennoch wegen der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt sieht, steht es ihm frei, selbst einen Normprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Im Hinblick auf diese Möglichkeit führt die vorliegende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes auch zu keiner Beschneidung der Rechtschutzmöglichkeiten des Beschwerdeführers (VwGH 27.02.2015, Ra 2015/06/0009).
6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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