LVwG V LVwG-1-1062/2024-R22

LVwG-1-1062/2024-R22Landesverwaltungsgericht27.01.2025

Regest

Bergführergesetz, Anwerben Strafbestimmungen, Ausgeben als Bergführer, Anerkennung in anderen Ländern

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-1-1062/2024-R22

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2025:LVwG.1.1062.2024.R22

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg erkennt durch die Richterin Mag. Hava Ostoverschnigg über die Beschwerde des T G S, E, vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH, Zell am See, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 07.11.2024, Zl X, betreffend eine Übertretung nach dem Vorarlberger Bergführergesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:

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Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 46 Abs 1 lit a iVm lit c BergführerG, LGBl Nr 54/2002, zuletzt geändert durch LGBl Nr 5/2020 iVm § 3 BergführerG, LGBl Nr 54/2002, zuletzt geändert durch LGBl Nr 59/2016.

Es wurde eine Geldstrafe von 500 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 9 Stunden festgesetzt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer nach den Feststellungen am 05.02.2024 als Bergführer für das Skigebiet L Personen für das Führen oder Begleiten bei Skitouren ohne Berechtigung angeworben hätte. Die diesbezügliche Beweiswürdigung der Behörde sei jedoch nicht nachvollziehbar. Es sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 05.02.2024 dem Sporthotel C lediglich mitgeteilt habe, dass er den Hotelgästen zur Verfügung stehen würde, dies zu näher definierten Zeiträumen. Im Schreiben sei nirgendswo ausgeführt, dass er seine Touren in Vorarlberg ausübe. Diese Fragestellung sei auch bei der Befragung durch die Finanzpolizei nicht Thema gewesen. Der Beschwerdeführer habe lediglich allgemeine Angaben zu Buchungsabläufen gemacht. Er sei auch nicht gefragt worden, wo er seine Dienste anbiete. Da dies nie Thema gewesen sei, habe er dies auch nie zu Protokoll gegeben. Erst durch den geänderten Tatvorwurf durch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 08.07.2024 sei ihm dies vorgeworfen worden. Hier habe der Beschwerdeführer sofort angegeben, dass er seine Tätigkeiten nur in Tirol erbringe, da er keine Bewilligung habe. Diese Angaben seien auch keinesfalls lebensfremd. Insbesondere deshalb, da sich L geradezu im Grenzgebiet zwischen Vorarlberg und Tirol befinde. Es gebe keine belastenden Beweisergebnisse gegen den Beschwerdeführer. Vielmehr würden nur entlastende Verfahrensergebnisse vorliegen, nämlich die Aussage des Beschwerdeführers und seine schriftlichen Stellungnahmen. Der Beschwerdeführer habe keine Touren in Vorarlberg angeboten. Deshalb habe er keine Verwaltungsübertretung begangen.

Weiters wurde die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Dazu wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer über eine Konzession als Bergführer verfüge. Diesbezüglich verwies er auf seinen Bergführerausweis zu Nummer X aus dem Jahr 2024. Insofern sei der Vorwurf, dass er nicht über eine Konzession nach § 3 BergführerG verfügen würde, nicht nachvollziehbar. Zudem liege in diesem Zusammenhang ein sekundärer Feststellungsmangel vor, da die Behörde keine Feststellungen getroffen habe.

Darüber hinaus werde ihm vorgeworfen, dass er Personen „angeworben“ hätte. Ein Anwerben sei jedoch nach dem BergführerG nicht verboten. Es sei lediglich die Tätigkeit als Bergführer nur erlaubt, wenn über eine dementsprechende Konzession verfügt werde. Im Sinne des § 2 BergführerG sei ein bloßes Anwerben keine Tätigkeit als Bergführer.

Da der Beschwerdeführer Bergführer im Land Salzburg sei, dürfe er auch vorübergehend in Vorarlberg tätig sein, hier sei lediglich eine Anzeige nach § 21 Abs 4 BergführerG vorzunehmen. Der Tatvorwurf sei somit auch aus diesem Grund verfehlt.

Zudem verstoße das BergführerG gegen das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit und gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Bergsportführerverbände der einzelnen Bundesländer hätten die Ausbildung zentral an ihrer Dachorganisation, den Verband der österreichischen Berg- und Skiführer übertragen. Dieser führe die Ausbildung gemeinsam mit der Bundessportakademie Innsbruck durch. Durch die Zusammenarbeit mit der Bundessportakademie Innsbruck handle es sich um eine staatlich anerkannte Ausbildung, dies sei die einzige mögliche Ausbildung in Österreich zum international legitimierten IVGB-Bergführer. Aufgrund dieser Ausbildung, die für jeden in Österreich gleich sei, habe der Beschwerdeführer beim Land Salzburg um Zulassung zum Bergführer angesucht und es sei ihm aufgrund der Umstände, dass er sämtliche Voraussetzungen erfülle, die Konzession erteilt worden. Er habe sohin die gleiche Qualifikation wie „Vorarlberger Bergführer“. Aufgrund dieser Umstände wäre eine weitere Legitimation bzw ein Ansuchen um Zulassung in Vorarlberg dem Grundrecht auf Erwerbsfreiheit widersprechend, zumal es eine unzulässige Antrittsschranke darstelle, da der Beschwerdeführer wie ein „echter Vorarlberger Bergführer“ dieselbe Ausbildung genossen habe und auch dementsprechend die Konzession vom Land Salzburg erhalten habe. Weiters werde Gleiches ungleich behandelt, nämlich einem Salzburger Bergführer werde der Erwerb im Bundesland Vorarlberg unnötig erschwert, trotz der selben Ausbildung. Es liege auch keine sachliche Rechtfertigung für diese Differenzierung vor. Anderes gelte bei ausländischen Bergführern, zumal hier zunächst die jeweilige Ausbildung in dem Land überprüft werden müsse. Da die Bergführerausbildung in Österreich zur Gänze einheitlich geregelt sei, könne sachlich nicht differenziert werden zwischen einem Salzburger und Vorarlberg Bergführer. Es werde daher angeregt, die relevanten Bestimmungen des Vorarlberger BergführerG dem VfGH zur Überprüfung vorzulegen.

Es wurde in der Beschwerde darüber hinaus die Strafhöhe bekämpft und ausgeführt, dass die Strafe keinesfalls schuld- und tatangemessen sei. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2022 nur ca 25.000 Euro an Umsatz generiert. Auch in den Folgejahren seien die Umsätze nicht höher gewesen. Er habe ungefähr 7.000 Euro an jährlichen betriebsrelevanten Ausgaben. Unter Abzug der Sozialversicherung (ca 5.000 Euro jährlich) verbleibe dem Beschwerdeführer ein Betrag von 13.000 Euro jährlich bzw 1.100 Euro. Jede Geldstrafe wäre mit einer erheblichen Gefährdung des Unterhalts des Beschwerdeführers verbunden. Eine Ermahnung wäre aufgrund der dargelegten Vermögenslage ebenso ausreichend gewesen.

Es wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu der Beschwerde Folge zu geben und zur neuerlichen Verhandlung an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu der Beschwerde Folge zu geben und lediglich eine Ermahnung auszusprechen.

3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit am 24.01.2025 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

3.1. Der Beschwerdeführer ist anerkannter Bergführer. Die behördliche Bewilligung (Konzession) für die Tätigkeit als Berg(sport)führer wurde ihm im Jahre 2021 von der Salzburger Landesregierung erteilt. Diesbezüglich wurde ihm vom Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer nach Absolvierung der vorgesehenen Prüfungen ein Bergführerausweis (Licence No X) ausgestellt. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Konzession nach § 3 Abs 1 des Vorarlberger Bergführergesetzes.

3.2. Der Beschwerdeführer ist seit dem 23.12.2022 per Hauptwohnsitz in yyyy L, E x, und per Nebenwohnsitz in xxxx L, Z x, Top x, gemeldet.

3.3. Er sendete am 05.02.2024 um 11:20 Uhr an das Hotel C in L-Z folgende E-Mail Nachricht:

„Liebes Sporthotel C Team,

Gerne würde ich euch meine Verfügbarkeiten für die restliche Wintersaison 2023/24 mitteilen falls eure Gäste noch einen Guide benötigen. Untenstehend könnt ihr das Angebot meiner Dienstleistungen sehen.

Meine freien Termine der Saison 2023/24 lauten wie folgt:

05. 02-09.02

19. 02-23.03

28. 03-21.04

Hier noch die Preise meiner Dienstleistungen:

Tagessatz Gelände/Skitour € 500,-

Tagessatz Piste € 470,-

Für weitere Personen wird ein Aufschlag von je € 50,- pro Person berechnet.

Gerne kann ich euch aber auch individuelle Angebote je nach Anfrage anbieten.

Herzlichen Dank schon mal vorab und Liebe Grüße aus Z,

T“

Die gesendete E-Mail Nachricht enthält unterhalb des Textes das Logo der Internationalen Vereinigung der Bergführerverbände sowie die Kontaktdaten des Beschwerdeführers mit dem Zusatz „International Mountain- Skiguide“.

3.4. Das Hotel C hat dem Beschwerdeführer nach Erhalt der E-Mail Nachricht vom 05.02.2024 weder für das Führen noch für das Begleiten bei Skitouren einen Auftrag erteilt.

3.5. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer in den angeführten Zeiträumen in L als Führer oder Begleiter bei Bergtouren bzw Skitouren betätigt hat.

4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung und der Aktenlage, als erwiesen angenommen.

Die Feststellungen gemäß Pkt 3.1. ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen im Behördenverfahren (vgl Bergführerausweis mit der angeführten Lizenznummer) und den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zum Wohnsitz (Pkt 3.2.) sind nicht weiter strittig, wurden vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bestätigt und ergeben sich aus dem eingeholten Melderegisterauszug (ZMR Abfrage vom 23.01.2025).

Die Feststellungen gemäß Pkt 3.3. konnten anhand der vorliegenden E-Mail Nachricht vom 05.02.2024 getroffen werden. Dass diese Mail Eingabe vom Beschwerdeführer stammt, wurde von diesem in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

Die Feststellungen gemäß Pkt 3.4. konnte aufgrund der glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Anhaltspunkte dafür, dass eine Beauftragung erfolgt wäre, liegen nicht vor.

Über eine allfällige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Führer oder Begleiter bei Bergtouren bzw Skitouren in L gibt es keine Beweisergebnisse, sodass diesbezüglich gemäß Pkt 3.5. eine Negativfeststellung zu treffen war.

Im Übrigen ist der festgestellte Sachverhalt unstrittig und ergibt sich aus der Aktenlage.

5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Vorarlberger Bergführergesetzes (BergführerG), LGBl Nr 54/2002, idF LGBl Nr 4/2022, lauten:

„§ 2

Begriffe

(1)Im Sinne dieses Gesetzes ist

a)Bergführer, wer berechtigt ist, bei Bergtouren (einschließlich Schitouren) sowie beim Sportklettern zu führen, zu begleiten und zu unterrichten; die Befugnis zum Unterrichten der erforderlichen Fertigkeiten des Schilaufens ist auf Fälle des § 13 Abs. 4 beschränkt; er ist weiters berechtigt im Rahmen einer Schitour oder in Zusammenhang mit einer geplanten Schitour beim Schilaufen zu führen und zu begleiten, (…)

§ 3

Konzession

(1)Für die Tätigkeit als Bergführer, als Canyoning-Führer bzw. als Sportkletterlehrer bedarf es der behördlichen Bewilligung (Konzession).

(2)Die Konzession als

a)Bergführer berechtigt zur Führung der Bezeichnung „staatlich befugter Bergführer“,

(…)

Bergführer, Canyoning-Führer und Sportkletterlehrer, die auch außerhalb des Landes zur Ausübung dieser Tätigkeit befugt sind, dürfen die dort zulässige, ihrer Befugnis entsprechende Bezeichnung führen.

(3)Wer keine entsprechende Konzession besitzt, darf sich nicht als Bergführer, als Canyoning-Führer oder als Sportkletterlehrer ausgeben.

(4)Ausnahmen im Rahmen des Ausflugsverkehrs (§ 21) bleiben von den Abs. 1 bis 3 unberührt.

§ 21

Ausflugsverkehr

(1)Bergführer, Canyoning-Führer bzw. Sportkletterlehrer aus anderen Bundesländern oder ausländischen Staaten dürfen im Rahmen gelegentlicher Ausflüge vorübergehend in Vorarlberg tätig sein, wenn sie

a)als Bergführer, als Canyoning-Führer bzw. als Sportkletterlehrer fachlich befähigt sind (Abs. 3),

b)in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Beruf oder die Ausbildung reglementiert ist, rechtmäßig niedergelassen sind und ihre Qualifikation keinen wesentlichen Unterschied im Sinne des Abs. 4 aufweist, oder

c)in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Beruf oder die Ausbildung nicht reglementiert ist, rechtmäßig niedergelassen sind, mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre dort tätig waren und ihre Qualifikation keinen wesentlichen Unterschied im Sinne des Abs. 4 aufweist.

(…)

(4)Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit als Bergführer, als Canyoning-Führer bzw. als Sportkletterlehrer nach Abs. 1 lit. b oder c ist dem Bergführerverband im Vorhinein anzuzeigen. Der Anzeige sind die aufgrund einer Verordnung nach Abs. 6 erforderlichen Nachweise anzuschließen. Anhand dieser hat der Bergführerverband zu prüfen, ob ein wesentlicher Unterschied zwischen der nachgewiesenen Qualifikation und der jeweils erforderlichen fachlichen Befähigung nach Abs. 3 besteht, sodass eine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der geführten oder begleiteten Personen besteht. Die Landesregierung ist über das Ergebnis der Prüfung unverzüglich zu informieren. Falls ein wesentlicher Unterschied besteht und dieser nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen ist, die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind, hat sie dies spätestens innerhalb eines Monats nach Einlangen der vollständigen Anzeige beim Bergführerverband mit Bescheid festzustellen. Gleichzeitig ist dem Bergführer, dem Canyoning-Führer bzw. dem Sportkletterlehrer die Gelegenheit einzuräumen, den Erwerb der fehlenden Qualifikation durch eine Eignungsprüfung beim Bergführerverband nachzuweisen. Der Bergführerverband hat über ein entsprechendes Ersuchen die Ablegung der Eignungsprüfung innerhalb eines Monats zu ermöglichen.

(5)Die Anzeige nach Abs. 4 ist alle zwei Jahre zu erneuern, wenn beabsichtigt wird, die Tätigkeit nicht nur innerhalb von zwei Jahren ab Einlangen der ersten Anzeige auszuüben. Der neuerlichen Anzeige sind die aufgrund einer Verordnung nach Abs. 6 erforderlichen Nachweise nur dann anzuschließen, wenn sich hinsichtlich der nachzuweisenden Umstände eine wesentliche Änderung ergeben hat.

(6)Die Landesregierung kann zur Durchführung der Abs. 4 und 5 durch Verordnung nähere Vorschriften entsprechend dem Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG erlassen, insbesondere über die der Anzeige beizulegenden Nachweise, die Feststellung und den Umfang der notwendigen Qualifikation sowie den Nachweis des Erwerbs der fehlenden Qualifikation.

(7)Bergführer, Canyoning-Führer und Sportkletterlehrer im Ausflugsverkehr haben sich auf Verlangen gegenüber Organen der Bezirkshauptmannschaft, der Landesregierung und des Bergführerverbandes auszuweisen. Der § 12 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(8)Bergführer, Canyoning-Führer und Sportkletterlehrer im Ausflugsverkehr sind berechtigt, die entsprechenden Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 2 zu führen.

(…)

§ 46

Strafen

(1)Eine Übertretung begeht, wer

a)sich als Führer oder Begleiter bei Bergtouren, bei Canyoning-Touren, beim Sportklettern oder beim Bergwandern betätigt, ohne nach diesem Gesetz hiezu berechtigt zu sein,

(…)

c)sich entgegen dem § 3 als Bergführer, als Canyoning-Führer oder als Sportkletterlehrer oder entgegen dem § 23 als Wanderführer ausgibt,

d)als Bergführer einer Verpflichtung gemäß den §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 2 und 3, 15, 16 Abs. 1, 18 Abs. 4 oder 19 nicht entspricht,

(…)

n)als Bergführer, Canyoning-Führer, Sportkletterlehrer, Wanderführer oder Betreiber einer Schule für Bergsteigen, Canyoning, Sportklettern oder Wandern im Ausflugsverkehr einer Verpflichtung nach den §§ 21 Abs. 7, 23 Abs. 6 oder 34 Abs. 3 nicht entspricht,

(…)

p)den in Verordnungen, welche auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, enthaltenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt.

(2)Übertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

(…)

5.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit seiner E-Mail Eingabe vom 05.02.2024 versucht, Kunden für Skitouren zu akquirieren. Allein das Anwerben von Personen stellt jedoch nach dem Vorarlberger Bergführergesetz keine Verwaltungsübertretung dar. Vielmehr setzt die Strafbestimmung des § 46 Abs 1 lit a BergführerG nach dem Gesetzeswortlaut ein „Betätigen“ als Führer oder Begleiter bei Bergtouren (ua) voraus.

Aus den erläuternden Bemerkungen zum Vorarlberger Bergführergesetz ergibt sich diesbezüglich, dass der Tatbestand der lit a (ua) von Personen erfüllt wird, die ohne Berechtigung als Führer oder Begleiter tätig werden (vgl 18. Beilage im Jahre 1982 zu den Sitzungsberichten des XXIII. Vorarlberger Landtages, Erläuterungen zu § 42). Das wäre etwa dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich als Führer oder Begleiter von Kunden bzw Personen aufgetreten wäre und entsprechende Skitouren durchgeführt hätte.

Da es im vorliegenden Fall zu keinem (Vertrags)Abschluss gekommen ist und ein bloßes Anwerben nach dem Bergführergesetz nicht mit Strafe bedroht ist, hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Übertretung nach § 46 Abs 1 lit a BergführerG in objektiver Hinsicht nicht verwirklicht.

5.3. Nach den Feststellungen hat sich der Beschwerdeführer als Bergführer ausgegeben (vgl Pkt 3.3 - Logo der Internationalen Vereinigung der Bergführerverbände und der Zusatz „International Mountain- Skiguide“). Es gilt deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit diesem Verhalten allenfalls gegen die Bestimmung des § 46 Abs 1 lit c iVm § 3 des BergführerG verstoßen hat.

Der Tatbestand des § 46 Abs 1 lit c BergführerG setzt voraus, dass sich jemand entgegen dem § 3 als Bergführer ausgibt.

Nach den Materialien zum Vorarlberger Bergführergesetz ist es Personen, die außerhalb des Landes als Bergführer anerkannt sind, nicht verwehrt, auch in Vorarlberg auf die ihnen erteilte Berechtigung hinzuweisen (vgl 18. Beilage im Jahre 1982 zu den Sitzungsberichten des XXIII. Vorarlberger Landtages, Erläuterungen zum § 3).

Da der Beschwerdeführer anerkannter Bergführer ist, durfte er somit auf seine Berechtigung hinweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6. Der Vollständigkeit halber wird der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, wonach er als Bergführer im Rahmen des Ausflugsverkehrs (§ 21) in Vorarlberg gelegentlich tätig sein dürfe, auf folgende Bestimmung hingewiesen:

Nach § 1 Abs 1 der Verordnung der Landesregierung über die näheren Voraussetzungen im Ausflugsverkehr nach dem Bergführergesetz, LGBl Nr 13/2017, wird beim Ausflugsverkehr vorausgesetzt, dass nur gelegentliche und vorübergehende Ausflüge vorliegen dürfen. Als „vorübergehend“ wäre eine Betätigung in Vorarlberg jedenfalls dann nicht anzusehen, wenn sie sich über mehrere Wochen erstreckt oder in kurzen Abständen wiederholt (vgl 18. Beilage im Jahre 1982 zu den Sitzungsberichten des XXIII. Vorarlberger Landtages, Erläuterungen zum § 19 BergführerG). Das Angebot des Beschwerdeführers gemäß der vorliegenden E-Mail Eingabe vom 05.02.2024 bezog sich auf den Zeitraum 05.02.-09.02., 19.02-23.03. und 28.03-21.04. Schon die angeführte Dauer der angebotenen Touren schließt nach Meinung des Verwaltungsgerichtes eine „vorübergehende“ Tätigkeit aus.

7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor

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