LVwG V LVwG-301-15/2024-R14

LVwG-301-15/2024-R14Landesverwaltungsgericht20.01.2025

Regest

landwirtschaftlicher Grundverkehr, Interessent, Mitteilung nach Ende der Veröffentlichungsfrist

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-301-15/2024-R14

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2025:LVwG.301.15.2024.R14

Begründung

Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Mag. Katharina Feuersinger über die Beschwerde 1. des L F, L, und 2. des C M, E, beide vertreten durch Dr. Nikolaus Ender Partner, Öffentlicher Notar, Dornbirn, gegen den Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission vom 30.04.2024, X, betreffend die Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gemäß Grundverkehrsgesetz (GVG), den Beschluss gefasst:

Gemäß § 28 Abs 3 2. Satz iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Grundverkehrs-Landeskommission zurückverwiesen wird.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem durch C M, E, beantragten Erwerb der GST-NRn aaaa, bbbb, cccc, dddd, eeee, ffff, gggg, hhhh und iiii, alle KG E, von L F, L, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung auf Grundlage des § 6 Abs 1 lit a iVm § 6 Abs 2 lit g GVG versagt.

2. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wird Folgendes vorgebracht:

A) Antrag auf Genehmigung unter Nichtberücksichtigung der Interessentin

Die Beschwerdeführer hätten im Zuge ihrer Stellungnahme releviert, dass der ortsübliche Preis nicht geboten worden sei, aus den übersandten Dokumenten der Nachweis der Finanzkraft von M F (Interessentin) zur Bezahlung des ortsüblichen Preises und der Aufstockungsbedarf nicht hervorgehe. Im bekämpften Bescheid sei lediglich festgehalten worden, dass für den Nachweis, dass die Interessentin zur Finanzierung des von ihr gebotenen Kaufpreises in der Lage sei (§ 5 Abs 4 GVG), eine schriftliche Bestätigung vorgelegt worden sei und die GVLK bei ihren Beratungen festgestellt habe, dass die Mitteilung einer interessierten Landwirtin vorliege und bei der Eingabe die in § 6 Abs 2 lit g genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Feststellungen, wie die GVLK insbesondere das Erreichen des ortsüblichen Preises ermittelt hätte und über eine etwaige Fehlbewertung des Quadratmeterpreises, wie sie in der Stellungnahme (der Beschwerdeführer) vom 04.03.2024 ermittelt worden sei, fehlten. Im Falle der Fehlbeurteilung könne die Interessentin ausscheiden und das Ansuchen mangels Vorhandensein weiterer Interessenten gegebenenfalls mit der Auflage zur Verpachtung an einen Landwirt bewilligt werden.

B) Eventualantrag auf Genehmigung und Auflage des Weiterverkaufes

Auf dieses Vorbringen sei die GVLK nicht eingegangen, da das Vorhandensein einer Interessentin angenommen und davon ausgegangen worden sei, dass zwingend die Genehmigung zu versagen sei. Da es sich bei den sonstigen Grundstücken um forstwirtschaftliche Flächen handle und im bekämpften Bescheid keine Argumente für die Nichtgenehmigung dieser Flächen angeführt seien, könne davon ausgegangen werden, dass, wenn der Antrag nur diese Flächen betroffen hätte, die Genehmigung erteilt worden wäre und im Falle der Neubeantragung ausschließlich dieser Flächen die Genehmigung erteilt würde. Im Falle der Versagung des Antrags bestehe keine Verpflichtung des Veräußerers, das GST-NR bbbb an die Interessentin zu verkaufen. Im Falle der Genehmigung mit Auflage zum Weiterverkauf durch den Erwerber wäre zwar nicht sicher, dass der Erwerber an die Interessentin verkaufe, sicher wäre jedoch, dass das GST-NR bbbb zugunsten der Landwirtschaft mobilisiert würde. Hierzu böte sich an, die Genehmigung insbesondere unter § 6 Abs 1 lit c zu subsumieren. Der Weiterverkauf an einen Landwirt würde öffentliche Aufgaben erfüllen (siehe insbesondere § 1 Abs 3 lit a GVG (Ziel des Gesetzes)). Die Erhaltung der bisherigen Nutzung (Pacht durch einen Landwirt) überwiege das Interesse der neuen Verwendung (Verwendung durch einen Landwirt als Eigentümer) nicht. In diesem Falle könne die Prüfung gemäß § 6 Abs 2 GVG, in analoger Anwendung der VwGH-Entscheidung vom 29.06.2023, Ra 2020/11/0120, entfallen. Um positive Erledigung im Rechtsmittelwege werde gebeten.

3. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme

-in den behördlichen Verwaltungsakt, insbesondere in die Grundverkehrs-Ansuchen vom 24.10.2023 und vom 22.12.2023,

-in das Schreiben der Grundverkehrs-Landeskommission an die Interessentin vom 03.01.2024,

-in die öffentliche Bekanntmachung für Landwirte vom 03.01.2024, Zl X,

-in den Ausdruck aus dem Veröffentlichungsportal vom 17.01.2024,

-in das E-Mail der Interessentin M F vom 12.02.2024 samt Anlagen, insbesondere in die Finanzierungsbestätigung der S vom 12.02.2024.

4. Folgender Sachverhalt steht fest:

4. 1Gegenstand des Rechtserwerbes sind die GST-NRn aaaa, bbbb, cccc, dddd, eeee, ffff, gggg, hhhh und iiii, alle KG E, im Ausmaß von insgesamt 32.016 m².

Laut dem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde E sind die GST-NRn aaaa, dddd, eeee, ffff, gggg, hhhh und iiii als Freifläche Freihaltegebiet gewidmet und als forstwirtschaftlich genutzte Flächen (Wald) ersichtlich gemacht. Das GST-NR bbbb ist als Freifläche Landwirtschaftsgebiet gewidmet und weist eine Größe von 5.560 m² auf.

Die landwirtschaftlichen Teilflächen der Erwerbsliegenschaften wurden bislang von M F aus E bewirtschaftet.

Der Zweitbeschwerdeführer ist nicht Landwirt. Er verfügt bereits über forstwirtschaftliche Grundstücke, die er selbst bewirtschaftet.

4. 2Der Vorsitzende der Grundverkehrs-Landeskommission hat ein Bekanntmachungsverfahren hinsichtlich des als Freifläche Landwirtschaft gewidmeten GST-NR bbbb sowie hinsichtlich der landwirtschaftlichen Teilflächen der GST-NRn gggg und iiii, KG E, im Gesamtausmaß von 5.723 m² durchgeführt.

Mit Schreiben vom 03.01.2024 wurde die Marktgemeinde E ersucht, diese Veröffentlichung umgehend einen Monat auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen. M F wurde als bisherige Bewirtschafterin zeitglich vom gegenständlichen Rechtserwerb verständigt.

Der Bürgermeister der Marktgemeinde E hat diese öffentliche Bekanntmachung auf dem Veröffentlichungsportal der Marktgemeinde E vom 09.01.2024 bis 12.02.2024 veröffentlicht.

4. 3M F hat sich mit E-Mail vom 12.12.2024 vom Account „X“ als Interessentin gemeldet. Die Mitteilung hat folgenden Inhalt:

„Mit großem Interesse habe ich von der Verkaufsabsicht des Grundstückes GST-NR bbbb, gggg erfahren und beziehe mich auf das Schreiben vom 03.01.2024 und den Aushang an der Amtstafel der Gemeinde E. Unsere Familie bewirtschaftet diese Flächen schon in der dritten Generation. Gerne möchte ich in Zukunft diese Flächen weiterhin bewirtschaften. Die Bergheuernte ist für unsere Jungviehaufzucht von großer Wichtigkeit. Ich bitte um Genehmigung des beabsichtigten Kaufes. (…)“]

Der Mitteilung waren

  • eine Finanzierungsbestätigung der S, datiert mit 12.02.2024,

  • eine Tierliste (AMA, Rinderbestand), datiert mit 09.02.2024,

  • eine Projektbestätigung für die Maßnahme Naturschutz im ÖPUL 2023 ab dem Antragsjahr 2024, datiert mit 09.02.2024,

  • eine Feldstückliste (MFA 2024) sowie weitere Angaben aus dem MFA 2024

beigelegt.

In der Bankbestätigung wird von der Sparkasse bestätigt, dass eine Finanzierung über 38.652 Euro durch die Sparkasse der Gemeinde E gesichert ist. Ferner lag der Mitteilung eine Berechnung bei, aus der sich ergibt, dass die Interessentin bereit ist, 4 Euro/m² zu bezahlen.

5. Dieser Sachverhalt fußt auf den unter Punkt 3. genannten Beweismitteln. Dieser Sachverhalt ergibt sich bereits aus der Aktenlage und ist in der festgestellten Form unstrittig.

6. 1Gemäß § 2 Abs 1 GVG, LGBl Nr 42/2004, idF LGBl Nr 5/2019, ist, ob ein Grundstück ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück ist, nicht nach der aus dem Grundsteuer- oder Grenzkataster ersichtlichen Benützungsart, sondern nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner tatsächlichen Verwendung zu beurteilen. Als landwirtschaftliche Grundstücke gelten jedenfalls Grundstücke, die als Landwirtschaftsgebiet gewidmet sind. Keine land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Baugrundstücke.

Gemäß § 4 Abs 1 lit a GVG, LGBl Nr 42/2004, idF LGBl Nr 5/2019, bedarf der Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn er das Eigentum zum Gegenstand hat.

Wie unter Punkt 4.1 festgestellt, stellt das GST-NR bbbb, KG E, laut rechtsgültigem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde E Freifläche Landwirtschaftsgebiet dar. Daraus folgt, dass – ex lege – vom Vorliegen eines landwirtschaftlichen Grundstückes auszugehen ist. Die landwirtschaftlichen Teilflächen der als forstwirtschaftlich genutzte Flächen ausgewiesenen GST-NRn gggg und iiii, KG E, wurden bislang von M F landwirtschaftlich bewirtschaftet. Im Hinblick auf die restlichen Waldflächen hat sich kein Hinweis auf eine andere als eine forstwirtschaftliche, tatsächliche Verwendung ergeben.

Es ist daher vom Vorliegen land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke im Sinne des Grundverkehrsgesetzes auszugehen und unterliegt der Erwerb von Eigentum an diesen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken der Genehmigungspflicht des § 4 Abs 1 lit a GVG.

6. 2Der § 5 GVG, LGBl Nr 42/2004, idF LGBl Nr 4/2022, lautet auszugsweise:

(1) Ein Rechtserwerb an einem landwirtschaftlichen Grundstück ist, sofern der Erwerber nicht Landwirt ist, nach den Abs. 2 und 3 bekannt zu machen. Davor darf er nicht genehmigt werden.

(2) Der Vorsitzende der Grundverkehrs-Landeskommission hat unverzüglich

(3) Der Bürgermeister der Gemeinde, in der das betroffene Grundstück liegt, hat den Rechtserwerb ohne unnötigen Aufschub auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Die Veröffentlichungsfrist beträgt einen Monat. Auf die Möglichkeit einer Mitteilung nach Abs. 4 ist hinzuweisen.

(4) Ist ein Landwirt bereit, das Recht zum ortsüblichen Preis zu erwerben, kann er dies während der Veröffentlichungsfrist dem Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission schriftlich, insbesondere auch mittels E-Mail, mitteilen. Mit der Mitteilung hat er nachzuweisen, dass er zum Rechtserwerb in der Lage ist und sein Betrieb einer Aufstockung bedarf. Der Landwirt ist an seine Mitteilung bis zum Ablauf von acht Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die die Genehmigung des der Mitteilung zugrundeliegenden Rechtserwerbes versagt, gebunden.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Rechtserwerb

i)zwischen Miteigentümern einer bestehenden Miteigentümergemeinschaft erfolgt, sofern der Erwerber seinen bisherigen Miteigentumsanteil genehmigungsfrei erworben hat und der Miteigentümergemeinschaft kein Landwirt angehört oder der Landwirt kein Interesse hat.

[…]“

Wie unter Punkt 4.1 festgestellt, ist der Zweitbeschwerdeführer unstrittig nicht Landwirt.

Die Bekanntmachung erfolgte hinsichtlich der GST-NRn bbbb, gggg und iiii, KG E, für die als Freifläche Landwirtschaftsgebiet gewidmeten und landwirtschaftlich nutzbaren Flächen dieser Grundstücke im Ausmaß von 5.783 m², sodass die Ausnahme des § 5 Abs 5 lit a GVG nicht zum Tragen kommt.

Da die Bekanntmachung grundsätzlich bei genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften, mit denen ein Nichtlandwirt Rechte an einem landwirtschaftlichen Grundstück zu erwerben beabsichtigt, zum Tragen kommt, erfolgte zur Recht keine Bekanntmachung hinsichtlich der forstwirtschaftlichen Flächen der Erwerbsliegenschaften.

Da auch keine weiteren Ausnahmen des § 5 Abs 5 vorliegen, war der gegenständliche Rechtserwerb gemäß § 5 Abs 2 und 3 GVG bekannt zu machen.

Wie unter Punkt 4.2 festgestellt, wurde die Veröffentlichung mit Schreiben des Vorsitzenden vom 03.01.2024 durch die Marktgemeinde E veranlasst und zeitgleich die bisherige Bewirtschafterin (M F) vom gegenständlichen Rechtserwerb verständigt. Darin wurde ihr unter Hinweis auf die öffentliche Bekanntmachung auf dem Veröffentlichungsportal der Marktgemeinde E die Möglichkeit eingeräumt, sich innerhalb der nächsten drei Wochen beim Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission schriftlich (auch mittels E-Mail) zu melden.

Die öffentliche Bekanntmachung wurde auf dem Veröffentlichungsportal der Marktgemeinde E am 09.01.2024 bereitgestellt.

Die im § 5 Abs 3 (iVm Abs 4) GVG normierte einmonatige Veröffentlichungsfrist beginnt mit dem ersten Tag der Veröffentlichung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet. Es handelt sich um eine materielle Frist (vgl 8. Beilage im Jahr 2004 zu den Sitzungsberichten des 27.Vorarlberger Landtages, zum damaligen § 4a, S 12).

Auf materiell-rechtliche Fristen sind die Vorschriften des AVG für die Berechnung von Fristen nicht anzuwenden. Soweit sich im Verwaltungsrecht keine Normen über materiellrechtliche Fristen finden, werden in der Judikatur die Bestimmungen des ABGB analog angewendet. Bestimmungen über materiellrechtliche Fristen finden sich in den §§ 902 f ABGB (VwGH 31.01.2006, 2005/12/0099).

Gemäß § 902 Abs 2 ABGB fällt das Ende einer nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Frist auf denjenigen Tag der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach seiner Benennung oder Zahl dem Tag des Ereignisses entspricht, mit dem der Lauf der Frist beginnt. Wenn aber dieser Tag in den letzten Monat fehlt, auf den letzten Tag dieses Monats.

Im gegenständlichen Fall hat der Lauf der Frist am 09.01.2024 begonnen, da die öffentliche Bekanntmachung an diesem Tag auf dem Veröffentlichungsportal der Marktgemeinde E bereitgestellt wurde. Die nach Monaten bestimmte Frist des § 5 Abs 3 GVG hätte somit mit Ablauf (= Mitternacht, vgl VwGH 25.06.2002, 2001/17/0207; Art 3 Abs 1 Fristenübereinkommen, BGBl Nr 254/1983) des 09.02.2024 geendet. Dieser Tag war ein Werktag (Freitag).

Gemäß dem im Akt aufliegenden Ausdruck aus dem Veröffentlichungsportal wurde die öffentliche Bekanntmachung dort vom 09.01.2024 bis 12.02.2024 durch den Bürgermeister der Marktgemeinde E veröffentlicht (Punkt 4.2).

Der § 5 Abs 3 GVG legt die Veröffentlichungsfrist mit einem Monat fest. Diese Frist ist als gesetzliche Frist nicht verlängerbar (§ 33 Abs 4 iVm § 17 VwGVG). Daraus folgt, dass allfällige Handlungen (etwa die Bereitstellung der öffentlichen Bekanntmachung auf dem Veröffentlichungsportal der Marktgemeinde E im Internet bis 12.02.2024) durch den Bürgermeister der Marktgemeinde E den Lauf der Veröffentlichungsfrist nicht verlängern können (vgl VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113) und die einmonatige Veröffentlichungsfrist des § 5 Abs 3 GVG mit Ablauf des Freitag, 09.02.2024, geendet hat.

6. 3Gemäß § 5 Abs 4 GVG kann der Landwirt, der bereit ist, das Recht zum ortsüblichen Preis zu erwerben, dies schriftlich (auch mit E-Mail) während der Veröffentlichungsfrist, die zufolge des § 5 Abs 3 GVG einen Monat beträgt, mitteilen. Damit wird normativ zum Ausdruck gebracht, dass die Mitteilung und damit die Interessenteneigenschaft von der rechtzeitigen Geltendmachung innerhalb der genannten Frist abhängt (vgl auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 (Stand 01.01.2020, rdb.at, Rz 13). Daraus folgt, dass nur derjenige zum Interessenten wird, der sein Interesse dem Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission rechtzeitig mitteilt. Das GVG enthält keine Bestimmung, welche die Erlangung der Interessentenstellung auch für den Fall einer verspätet (nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist) erstatteten Mitteilung vorsieht.

Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der ordnungsgemäßen Anmeldung des Interesses um eine Erfolgsvoraussetzung. Eine unvollständige oder aus sonstigen Gründen nicht dem Gesetz entsprechende Anmeldung des Interesses stellt daher auch keinen verbesserungsfähigen Mangel dar (VwGH 15.10.2019, Ro 2017/11/0004).

Wie sich aus den Feststellungen unter Punkt 4.3 ergibt, hat die bereits mit Schreiben vom 03.01.2024 verständigte Interessentin M F ihr Interesse erst mittels E-Mail vom 12.02.2024 mitgeteilt. Auch der beigelegte Nachweis, dass sie zum Erwerb in der Lage ist (Finanzierungsbestätigung) ist mit 12.02.2024 datiert. Da die erstattete Mitteilung samt diesem Nachweis außerhalb der einmonatigen Veröffentlichungsfrist, die am 09.02.2024 endete, erfolgten, konnten sie nicht mehr zur Erlangung der Interessentenstellung führen.

Erlangt aber jemand, wie M F, die Interessenteneigenschaft nicht (mangels rechtzeitiger Mitteilung samt den von § 5 Abs 4 GVG verlangten Nachweisen) so führt dies dazu, dass der Betreffende den Versagungsgrund des § 6 Abs 2 lit g GVG und damit den angestrebten Erfolg (die Erteilung der Genehmigung zu verhindern und in weiterer Folge die Rechte an der Liegenschaft selbst erwerben zu können) nicht herbeiführen kann (vgl VwGH 15.10.2019, Ro 2017/11/0004).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht daher fest, dass der von der Behörde angenommene Versagungsgrund des § 6 Abs 2 lit g GVG nicht vorliegt.

6. 4Nach § 28 Abs 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme

auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Das Verwaltungsgericht kann den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (ua VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.

Wie sich aus Punkt 6.3 ergibt, ist die Behörde davon ausgegangen, dass mit der Eingabe der M F vom 12.12.2024 eine ordnungsgemäße Mitteilung des Interesses im Sinne des § 5 Abs 4 GVG vorliegt und M F Interessentin des grundverkehrsbehördlichen Verfahrens ist. Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung wurde allein wegen des Vorliegens des absoluten Versagungsgrundes nach § 6 Abs 2 lit g GVG versagt.

Weitere sachverhaltsbezogene Ermittlungen hat die Behörde aus diesem Grund nicht vorgenommen. Eine gezielte, sich auf das konkrete Grundverkehrs-Ansuchen beziehende Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung im Sinne des § 6 Abs 1 lit a (im Fall landwirtschaftlicher Grundstücke) und b (im Fall forstwirtschaftlicher Grundstücke) GVG tatsächlich vorliegen, insbesondere, ob keiner der weiteren absoluten Versagungsgründe im Sinne des § 6 Abs 2 GVG vorliegt, erfolgte gar nicht (im Hinblick auf § 6 Abs 1 lit b GVG) oder nur ansatzweise.

So bezieht sich der angefochtene Bescheid auf das Grundverkehrs-Ansuchen vom 27.10.2023, geht jedoch von einem Kaufpreis von 92.300 Euro aus, was sich aus dem Behördenakt nicht eindeutig nachvollziehen lässt. Vorausgesetzt es handelt sich bei diesem Kaufpreis um die zwischen den Parteien tatsächlich vereinbarte Gegenleistung, wurde dieser Kaufpreis jedenfalls keiner weiteren Beurteilung dahingehend unterzogen, ob er dem ortsüblichen Preis für die landwirtschaftlichen sowie für die forstwirtschaftlichen Grundstücke der Erwerbsliegenschaften entspricht oder nicht. Im angefochtenen Bescheid ist dazu lediglich von der Bereitschaft der Interessentin die Rede, für die landwirtschaftlichen Flächen 4 Euro/m² zu bezahlen und vom Vorbringen der Beschwerdeführer, dass für das Grundstück ein Quadratmeterpreis in Höhe von 7 bis 8 Euro zu bieten ist. Eine Zuordnung dieser im angefochtenen Bescheid getätigten Aussagen zum zu beurteilenden Rechtserwerb ist nicht eindeutig möglich. Es ist daher unklar, von welchem ortsüblichen Preis der Erwerbsliegenschaften die Behörde ausgeht, sodass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Auch ist die (künftige) Bewirtschaftung der landwirtschaftlich nutzbaren Teilflächen der Erwerbsliegenschaften unzureichend geklärt, liegt dazu doch nur eine unsichere Antwort des Vertreters des Zweitbeschwerdeführers („die Bewirtschafterin ist voraussichtlich die nächsten zwei, drei Jahre M F“) ohne Garantie vor.

Da die Grundverkehrs-Landeskommission damit notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, war der bekämpfte Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Die Behörde wird im Hinblick auf den gegenständlichen Rechtserwerb das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, nicht nur im Sinne des § 6 Abs 1 lit a, sondern auch im Sinne des § 6 Abs 1 lit b GVG (forstwirtschaftliche Grundstücke) gezielt zu prüfen und auf dieser Grundlage neuerlich zu entscheiden haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

7. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte ungeachtet des Antrags der Beschwerdeführer bereits infolge des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen. Darüber hinaus waren im gegenständlichen Fall ausschließlich Rechtsfragen zu klären und hätte eine mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache iSd § 24 Abs 4 VwGVG nicht erwarten lassen. Der EGMR hat im Hinblick auf Art 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn – wie hier – keine Fragen der (maßgeblichen) Beweiswürdigung auftreten oder die (maßgeblichen) Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann.

8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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