projekte
LVwG-310-4/2024-R22•LVwG V LVwG-310-4/2024-R22
LVwG-310-4/2024-R22Landesverwaltungsgericht30.12.2024
Jagdrecht, Aarhus Konvention, Beschwerderecht Umweltorganisation, Freihaltung
Beschluss
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch seine Richterin Mag. Hava Ostoverschnigg über die Beschwerde des Vereins W, M, vertreten durch Holter-Wildfellner Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG, Grieskirchen, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 30.08.2024, Zl X, betreffend die Anordnung der Freihaltung „T“ nach dem Vorarlberger Jagdgesetz (JagdG), folgenden Beschluss gefasst:
Gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 30.08.2024, Zl X, - soweit damit die Freihaltung von Gamswild angeordnet wurde - aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit Bescheid vom 30.08.2024 ordnete die belangte Behörde auf der Grundlage von § 41 Abs 2 lit b und Abs 4 des Jagdgesetzes, LGBl Nr 32/1998, idgF, die ganzjährige Freihaltung von
Reh- und Gamswild, unabhängig von Alter, Klasse und Geschlecht sowie
Rotwild, in der Zeit vom 01.11. bis zum 30.04. jeden Jahres, ausgenommen Hirsche der Klassen I und II, an. Führende und beschlagene weibliche Stücke sind vom 16.02. bis 15.06. jeden Jahres von der Bejagung im Rahmen der Freihalteanordnung ausgenommen. Die Freihaltung wurde bis zum 31.05.2030 befristet. Es wurde weiters angeordnet, dass zur Dokumentation der Freihaltebejagung ein Bejagungsprotokoll zu führen sei.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12.12.2024 Beschwerde erhoben. Es wurde im Wesentlichen (auszugsweise) vorgebracht wie folgt:
(…)
„Mit dem angefochtenen Bescheid wurde bis 31.05.2030 eine ganzjährige Freihaltung von Gamswild für den Bereich der „T“ im Genossenschaftsjagdgebiet N I (T) angeordnet und zwar unabhängig von Alter, Klasse und Geschlecht des Gamswildes (vgl Beilage ./A).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Bescheidbeschwerde.
Rechtzeitigkeit:
Der Beschwerdeführer stellte bei der belangten Behörde den Antrag, diese möge binnen längstens 4 Wochen in schriftlicher Form unter gleichzeitiger Übermittlung der entsprechenden Bescheide, (Abschuss-)Pläne, Gutachten, Berichte, etc. mitteilen, in welchen Revieren des Bezirks B Freihaltungen von Gamswild im Jagdjahr 2024/2025 angeordnet wurden.
Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer sodann mit E-Mail vom 14.11.2024 unter anderem den nunmehr bekämpften Bescheid. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Die Beschwerde ist daher rechtzeitig. Eine Veröffentlichung des bekämpften Bescheides auf dem Veröffentlichungsportal der belangten Behörde im Sinne des § 66a Abs 2 Vlb JagdG fand nicht statt.
Zur Beschwerdelegitimation:
Der Beschwerdeführer ist eine berechtigte Umweltorganisation gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000. Mit Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 25.07.2022 wurde der Beschwerdeführer als berechtigte Umweltorganisation anerkannt.
Gemäß Art 9 Abs 3 des Aarhus Übereinkommens stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.
Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention verpflichtet die Mitgliedstaaten in Verbindung mit Art 47 GRC dazu, für Mitglieder der Öffentlichkeit im Sinn dieser Bestimmung der Aarhus-Konvention einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (vgl etwa VwGH 1.9.2022, Ra 2022/03/0168, und 18.12.2020, Ra 2019/10/0018, je mwN). Demnach müssen Umweltverbände zwingend die nationalen Rechtsvorschriften, die die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umsetzen, sowie die unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union geltend machen können (vgl VwGH 28.3.2022, Ra 2020/10/0101, mwN). Soweit eine Umweltorganisation als „Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit“ iSd Art 9 Aarhus-Konvention ihre Beschwerdelegitimation im Sinne dieser Rechtsprechung unmittelbar auf das Unionsrecht stützt, ist sie jedoch auch darauf beschränkt, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen (vgl je mwN VwGH 30.6.2022, Ra 2019/07/0112, Rn 20, sowie VwGH 25.3.2023, Ra 2021/10/0139; nicht auch Verstöße gegen – bloß – nationales Umweltrecht).
Umweltorganisationen ist daher ein Beschwerderecht an das Verwaltungsgericht zur Geltendmachung einer Verletzung des Vbg JagdG, soweit es die FFH-Richtlinie umsetzt, bzw von Verletzung von Bestimmungen der FFH-Richtlinie selbst, soweit sie im Falle einer unzureichenden Umsetzung unmittelbar wirksam sind, einzuräumen (VwGH 03.09.2024, Ra 2023/03/0154 Rn 4.2.).
Bei der Anordnung einer Freihaltung gemäß § 41 Abs 2 und 4 Vbg JagdG ist Unionsumweltrecht anzuwenden, soweit davon Tierarten betroffen sind, die von europäischem Interesse und damit von den Schutzbestimmungen der FFH-RL erfasst sind. Der bekämpfte Bescheid ordnet eine Freihaltung von Gamswild an und damit von einer Tierart, die im Anhang V der FFH-RL gelistet ist. Die Entnahme von Tierarten des Anhangs V FFH-RL wird in Art 14 und Art 16 FFH-RL geregelt.
Die Behörde hat daher bei der der Erlassung des bekämpften Bescheides, der die Freihaltung von Gamswild vorsieht, die FFH-RL und damit Unionsumweltrecht anzuwenden. Dem Beschwerdeführer als anerkannt Umweltorganisation kommt sohin das Recht zu, die Einhaltung der FFH-RL durch die belangte Behörde bei der Erlassung des bekämpften Bescheids vor einem Gericht überprüfen zu lassen.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Landesgesetzgeber das Beschwerderecht von Umweltorganisationen im § 66a Vbg JagdG auf Verfahren gemäß § 27 Abs 3, § 36 Abs 2 und 5 sowie nach § 46 Abs 1 und 4 Vbg JagdG eingeschränkt hat. In der Regierungsvorlage zu LGBl 67/2019 wird ausgeführt, dass die Novelle auf der Rechtsmeinung fußt, dass sämtliche Bewilligungsverfahren im Anwendungsbereich von EU-Recht unter Art 9 Abs 3 AarhK fallen und für die – konkret genannten – Verfahren ein nachträgliches Beschwerderecht für anerkannte Umweltorganisationen vorgesehen werden soll. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich die Absicht des Gesetzgebers eine im Hinblick auf aRt 9 Abs 3 AarhK (iVm Art 47 GRC) unionsrechtskonforme Regelung zu schaffen. Das Beschwerderecht umfasst damit in unionsrechtskonformer Interpretation sämtliche Verfahren, in welchen die FFH-RL umsetzende Bestimmungen des Vbg JagdG (oder die FFH-RL unmittelbar) anzuwenden sind (VwGH 03.09.2024 zu Ra 2023/03/0154). Wie oben bereits ausgeführt, hat die belangte Behörde bei der Anordnung einer Freihaltung von Gamswild als Tierart des Anhangs V der FFH-RL Unionsumweltrecht, namentlich die FFH-RL anzuwenden, sodass dem Beschwerdeführer ein Beschwerderecht zukommt.
Zu den Beschwerdegründen:
Unrichtige rechtliche Beurteilung:
Nach Art 14 Abs 1 FFH-RL treffen die Mitgliedstaaten, sofern sie es aufgrund der Überwachung gemäß Artikel 11 für erforderlich halten, die notwendigen Maßnahmen, damit die Entnahme aus der Natur von Exemplaren der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten des Anhangs V sowie deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar sind.
Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 03.09.2024, Ra 2023/03/0154 die Vorgaben für einen Zwangsabschuss in Bezug auf Gamswild als Tierart des Anhangs V festgelegt.
Nach dieser Entscheidung ist zunächst, insbesondere auf Basis der Ergebnisse der Überwachung gemäß Art 11 FFH-RL zu klären, ob sich die betroffene Tierart in einem günstigen Erhaltungszustand iSd Art 1 lit i) FFH-Richtlinie befindet. Ist dies nicht der Fall, so steht Art 14 FFH-Richtlinie einer Bejagung und damit auch der Anordnung eines Zwangsabschusses entgegen, wenn und soweit dies mit der Aufrechterhaltung (oder Wiederherstellung) eines günstigen Erhaltungszustandes sonst nicht vereinbar wäre. Davon kann lediglich unter den Voraussetzungen des Art 16 FFH-Richtlinie abgewichen werden. Besteht hingegen ein günstiger Erhaltungszustand, so können auf der Grundlage von Art 14 FFH-Richtlinie begleitend zur (nicht grundsätzlich unzulässigen) Anordnung eines Zwangsabschusses Maßnahmen im Sinne des Art 14 Abs 2 FFH-Richtlinie erforderlich sein, um den günstigen Erhaltungszustand aufrechtzuerhalten. Auch davon kann unter den Voraussetzungen des Art 16 FFH-Richtlinie punktuell abgewichen werden.
Diese Ausführungen des VwGH sind auf die Freihaltung gemäß § 41 Vbg JagdG übertragbar. Die belangte Behörde hat sohin bei der Anordnung einer Freihaltung von Gamswild gemäß § 41 Vbg JagdG ebenso die vom VwGH formulierten Vorgaben einzuhalten.
Allerdings hat die belangte Behörde die unionsrechtlichen Bestimmungen bei der Anordnung der Freihaltung von Gamswild völlig unberücksichtigt gelassen. In der Bescheidbegründung finden sich keine Ausführungen dahingehend, ob sich das Gamswild in einem günstigen Erhaltungszustand befindet oder nicht. Daher konnte die belangte Behörde zwangsläufig auch keine rechtliche Beurteilung vornehmen, inwiefern nun die angeordnete Freihaltung mit der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des Gamswildes und daher mit Art 14 FFH-RL vereinbar ist. Ebenso konnte sie nicht rechtlich beurteilen, ob allenfalls begleitend zur Anordnung der Freihaltung Maßnahmen im Sinne des Art 14 Abs 2 FFH-RL erforderlich sind, um den günstigen Erhaltungszustand aufrechtzuerhalten bzw wiederherzustellen.
Die angeordnete Freihaltung hat zur Folge, dass jedes Stück des Gamswildes, welches sich im festgesetzten Gebiet einstellt, sofort erlegt wird und zwar ohne Rücksicht auf Alter, Klasse und Geschlecht. Da die Freihaltung daher im Ergebnis keine Begrenzung der Entnahme nach oben hin vorsieht, und diese über mehrere Jahre, werden die Gamswildbestände massiv beeinträchtigt werden und ist dadurch gerade kein günstiger Erhaltungszustand mehr gegeben, was die Anordnung bzw Aufrechterhaltung einer Freihaltung – nach der Rsp des VwGH – jedoch unzulässig machen würde. Will die belangte Behörde trotz eines ungünstigen Erhaltungszustandes eine Freihaltung gemäß § 41 Vbg JagdG anordnen bzw aufrechterhalten, müssen die Voraussetzungen des Art 16 FFH-RL erfüllt sein.
Ein Abweichen von Art 14 FFH-RL ist gemäß Art 16 FFH-RL aber nur zulässig, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen oder sofern – was lediglich ausnahmsweise zulässig ist – nachgewiesen wird, dass die Ausnahme den ungünstigen Erhaltungszustand nicht behindert. Zudem muss die Ausnahmeregelung zum Schutz der in Art 16 Abs 1 lit a bis e FFH-RL Interessen erforderlich sein. Allerdings finden sich auch zur (vermeintlichen) Zulässigkeit einer Abweichung von Art 14 FFH-RL keine rechtlichen Ausführungen im bekämpften Bescheid. Die belangte Behörde hat bei der Anordnung der Freihaltung lediglich die nationalen Bestimmungen des Vbg JagdG berücksichtigt und die Schutzbestimmungen der FFH-RL dagegen völlig unbeachtet gelassen, weshalb der Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vorliegt.
Unrichtige rechtliche Beurteilung:
Unterbliebene Bestandszahlenaufnahme/Unterbliebenes Monitoring:
Wie oben bereits ausgeführt hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 03.09.2024, Ra 2023/03/0154 in Bezug auf die Entnahme von Tierarten des Anhangs V der FFH-RL festgehalten, dass zunächst, insbesondere auf Basis der Ergebnisse der Überwachung gemäß Art 11 FFH-RL zu klären ist, ob sich die betroffene Tierart in einem günstigen Erhaltungszustand iSd Art 1 lit i) FFH-Richtlinie befindet.
Der VwGH stellt sohin unmissverständlich klar, dass die belangte Behörde vor der Anordnung einer Entnahme von Gamswild überprüfen muss, ob sich die betroffene Tierart in einem günstigen Erhaltungszustand befindet. Dies setzt jedoch voraus, dass die belangte Behörde eine ordnungsgemäße Bestandserhebung durchgeführt hat. Ohne eine ordnungsgemäße Bestandserhebung ist eine Beurteilung, ob sich das Gamswild in einem günstigen Erhaltungszustand befindet, nicht möglich.
Eine solche Bestandserhebung bzw ein solches Monitoring hinsichtlich des Gamswildes hat die belangte Behörde allerdings nicht durchgeführt. Vielmehr wurde die Freihaltung ohne ausreichende Informationsgrundlage und damit „ins Blaue hinein“ angeordnet. Dementsprechend findet sich in der Bescheidbegründung kein Wort zu Bestandszahlen des Gamswildes, sondern hat sich die belangte Behörde im Rahmen ihrer Bescheidbegründung lediglich mit der Verbisssituation im Bereich „T“ auseinandergesetzt. Die Amtssachverständigen scheinen von der Anzahl der Verbissschäden auf die Gamswildbestände zu schließen. Dies ist jedoch nicht nachvollziehbar, zumal die Verbissschäden von verschiedenen Wildarten stammen können. Aufgrund der Verbisssituation kann sohin nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ein für die Aufforstung zu hoher Gamswildbestand vorliegt.
Fehlende Begründung zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes:
Art 14 FFH-RL verlangt, dass bei Entnahmen einer Tierart des Anhangs V der FFH-RL, sohin auch bei Gamswild, ein günstiger Erhaltungszustand aufrechterhalten wird.
Nun hat die Anordnung der Freihaltung zur Folge, dass jedes Stück Gamswild, welches sich im festgesetzten Gebiet einstellt, unabhängig von Alter, Klasse und Geschlecht, sofort erlegt wird. Im Ergebnis ist die Entnahme von Gamswild daher nach oben hin nicht begrenzt. Zudem wird vor dem Abschuss auch nicht geprüft, ob der Abschuss der jeweiligen Stücke mit der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes noch vereinbar ist. Außerdem wird nicht geprüft, inwiefern sich die Entnahme des jeweiligen Stückes auf die Sozialstruktur auswirkt.
Vor diesem Hintergrund muss die belangte Behörde umso mehr überprüfen und darlegen, aus welchen Gründen die angeordnete Freihaltung eine Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes nicht befürchten lässt. Es finden sich im Bescheid jedoch keine Ausführungen, inwiefern sich die angeordnete Freihaltung des Gebiets „T“ von Gamswild auf den Erhaltungszustand dieser Tierart auswirkt.
In der Bescheidbegründung wird lediglich ausgeführt, dass der wildökologisch-jagdwirtschaftliche Amtssachverständige festgestellt habe, dass in der Freihaltung des Genossenschaftsjagdgebietes N I (T) im Zeitraum vom 01.04.2018 bis 31.03.2024 zwar jährlich einige Stücke Schalenwild erlegt worden seien, jedoch kaum außerhalb der regulären Schusszeiten und nur wenige Stücke, die nicht im Abschussplan vorgesehen gewesen seien. Dies lasse darauf schließen, dass die Verbesserung der Wildschadenssituation primär durch eine intensivere Bejagung während der regulären Schusszeiten erreicht worden sei. Die Notwendigkeit einer ganzjährigen Freihaltung erscheine als fraglich, da eine intensive, revierinterne Schwerpunktbejagung auch ohne besondere behördliche Anordnung möglich sei.
Selbst der Amtssachverständige hegt also Zweifel daran, dass eine ganzjährige Freihaltung (von Gamswild) noch erforderlich ist. Zudem lassen diese Ausführungen des Amtssachverständigen keine Rückschlüsse zu, inwieweit sich die Freihaltung auf den Erhaltungszustand des Gamswildes auswirkt und sind daher völlig unzureichend. Die belangte Behörde hat die Anordnung der Freihaltung von Gamswild daher lediglich unter Heranziehung der völlig unzureichenden gutachterlichen Ausführungen begründet. Damit hat sich die belangte Behörde aber mit dem unionsrechtlichen Zulässigkeitskriterium, nämlich ob trotz der Freihaltung ein günstiger Erhaltungszustand von Gamswild aufrechterhalten werden kann, nicht auseinandergesetzt.
Keine Monitormaßnahmen, welche Tierart für den Verbiss verantwortlich ist:
Die belangte Behörde führt im Bescheid auch nicht aus, aufgrund welcher Umstände davon ausgegangen werden kann, dass für die Verbissschäden das Gamswild verantwortlich ist. Es wird also nicht geklärt, welche Tierart in welchem Ausmaß die Verbissschäden überhaupt verursacht.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Wildeinfluss ein natürlicher Vorgang in einem alpinen Waldökosystem ist daher nicht automatisch einen Verbissschaden darstellt. Allerdings wurde der Wildeinfluss von der belangten Behörde ohne Angaben von nachvollziehbaren, quantitativen Schwellenwerten und Zielvorgaben als (Verbiss-)Schaden bezeichnet.
Die belangte Behörde hat somit eine Freihaltung von Gamswild angeordnet, ohne zu wissen, wie hoch der Gamswildbestand tatsächlich ist, also ob ein günstiger oder ungünstiger Erhaltungszustand gegeben ist; welche Auswirkungen die Freihaltung auf die noch verbleibenden Gamswildbestände hat bzw ob durch die Freihaltung ein günstiger Erhaltungszustand der Gamswildbestände beeinträchtigt oder ein ungünstiger Erhaltungszustand verschlechtert wird und ob bzw in welchem Ausmaß das Gamswild für die Verbissschäden überhaupt verantwortlich ist.“
(…)
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
3.1. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 zur Ausübung der Parteienrechte im Bundesland Vorarlberg (ua) anerkannte Umweltorganisation.
3.2. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 30.08.2024 wurde auf der Grundlage von § 41 Abs 2 lit b und Abs 4 des Vorarlberger JagdG die ganzjährige Freihaltung für den Bereich „T“ von Gamswild (ua), unabhängig von Alter, Klasse und Geschlecht, angeordnet. Diese Freihaltung (Größe von ca 100 ha) wurde bis zum 31.05.2030 befristet. Eine Veröffentlichung des angefochtenen Bescheides auf dem Veröffentlichungsprotal der belangten Behörde im Sinne des § 66a Abs 2 JagdG fand nicht statt.
Die Freihaltung „T“ befindet sich im GJ N I, Gemeinde N, und liegt in der Wildregion x.x (G). Erstmalig wurde die Freihaltung für den Bereich „T“ des GJ N I im Jahr 1994 für Rot-, Reh- und Gamswild erlassen und jeweils befristet angeordnet.
3.3. Der Beschwerdeführer stellte bei der belangten Behörde den Antrag, diese möge binnen längstens vier Wochen in schriftlicher Form unter gleichzeitiger Übermittlung der entsprechenden Bescheide, (Abschuss-)Pläne, Gutachten, Berichte, etc mitteilen, in welchen Revieren des Bezirks B Freihaltungen von Gamswild im Jahr 2024/2025 angeordnet wurden. Daraufhin übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14.11.2024 ua den angefochtenen Bescheid. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail Eingabe vom 12.12.2024 Beschwerde.
3.4. Das Gamswild ist in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates (im Folgenden FFH-Richtlinie) unter Punkt „Rupicapra rupicapra (ausgenommen Rupicapra rupicapra balcania, Rupicapra rupicapra ornata und Rupicapra rupicapra tatrica)“ angeführt.
3.5. Das im Behördenverfahren eingeholte Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen vom 09.08.2023, Zl Y, lautet wie folgt:
„Forstliches Gutachten
Mit Schreiben der Jagdabteilung der BH B vom 18.7.2023, Zahl: X, wird ausgeführt:
Zu 1. Ist die Verlängerung der bestehenden Freihaltung notwendig, um waldgefährdende Wildschäden zu vermeiden?
Eine vom zuständigen Waldaufseher aktuell durchgeführte Begehung des Gebietes der Freihaltung T hat ergeben, dass durch die bisherige Freihaltebejagung eine Verbesserung im Hinblick auf die Wildschadenssituation eingetreten ist. Der Verbiss an den Fichtenaufforstungen ist so weit zurückgegangen, dass die Fichte im Wesentlichen aufkommt; auch die Buche kann sich überwiegend ausreichend entwickeln.
Die Verbissbelastung an der Tanne ist allerdings im gesamten Bereich nach wie vor so hoch, dass diese Baumart gänzlich ausfällt. Außerdem sind an der Fichte sowie an den Laubhölzern in den vergangenen Jahren lokal beträchtliche Schälschäden und Fege- bzw Schlagschäden aufgetreten. In Summe ist der Wildeinfluss in diesem Gebiet nach wie vor so gravierend, dass die Verlängerung der Freihaltung aus forstlicher Sicht jedenfalls erforderlich ist.
Zu 2. In welchem Umfang (Schalenwildarten, Geschlecht und Altersklassen; Flächenausmaß und Befristung der Anordnung) soll die bestehende Freihaltung verlängert werden?
Aus forstlicher Sicht soll die Freihaltung im gleichen Umfang wie bisher angeordnet werden.
Zu 3. Soweit der Schutzzweck des forstlichen Bewuchses nicht vereitelt wird, können Hirsche der Klasse I und II aus der Freihalteanordnung ausgenommen werden?
Aus den Erfahrungen der vergangenen Jahre ist bekannt, dass sich vor allem im Winter immer wieder Rotwild im T einstellt. Dieses Wild (es handelt sich vor allem um Hirsche) zieht vermutlich aus der Wildregion x.y (B) in den T und hat hier in den vergangenen Jahren insbesondere im Nahbereich zur Parzelle B/A bereits mehrfach (zT gravierende) Schäl-, Fege- und Schlagschäden verursacht. Da die Fege- bzw Schlagschäden einen wesentlichen Teil der Schadensproblematik ausmachen, würde die Herausnahme der Hirsche der Klassen I und II aus der Freihaltebejagung dem Schutzzweck entgegenwirken und ist aus forstlicher Sicht daher nicht vertretbar.
Hinweis: In den vergangen Jahren haben sich mehrfach durch Wildwechsel verursachte Verkehrsunfälle an der T Lxxx ereignet. Die Wildunfälle wurden mehrfach durch stärkere Hirsche verursacht, welche im T eingestanden sind.“
3.6. Die im Behördenverfahren eingeholte Stellungnahme des wildökologisch-jagdwirtschaftlichen Amtssachverständigengutachten vom 15.04.2024, lautet wie folgt:
„1. Ist die Verlängerung der bestehenden Freihaltung notwendig, um waldgefährdende Wildschäden zu vermeiden:
Wie aus der Abschussliste der GJ N I für den Zeitraum 01.04.2018-31.03.2024 zu entnehmen ist, wurden in den vergangenen 6 Jahren in der Freihaltung zwar alljährlich einige Stücke Schalenwild erlegt, jedoch kaum innerhalb der gesetzlich normierten Schusszeiten und kaum Stücke, welche nicht im Abschussplan frei gewesen wären. Konkret wurden in 6 Jahren 5 Stücke in der Freihaltung außerhalb der regulären Schusszeit erlegt, das entspricht durchschnittlich 0,83 Stück/Jahr! Im Schreiben vom 18.07.2023 wird erwähnt, dass der forsttechnische Amtssachverständige ausgeführt habe, dass sich die Freihaltung T überwiegend bewährt hätte und diese zu einer merklichen Verbesserung geführt habe. Nachdem außerhalb der Schusszeit lediglich 5 Stück in 6 Jahren erlegt wurden, ist davon auszugehen, dass diese angebliche Verbesserung primär auf eine intensivere Bejagung während der regulären Schusszeiten unter weitgehender Beachtung von Geschlecht und Altersklassen gemäß Abschussplanverordnung erzielt werden konnten. Eine jagdliche Handhabung, die grundsätzlich auch im Zuge einer jagdbetriebsinternen Schwerpunktbejagung, ohne besondere behördliche Anordnung umgesetzt werden kann. Selbst wenn bereits einzelne Stücke in sehr wildschadensanfälligen Zeiten bei einem längeren Aufenthalt in einem wildschadensanfälligen Gebiet Schäden verursachen können, erscheint die Notwendigkeit der Anordnung einer ganzjährigen Freihaltung in diesem Gebiet als sehr fraglich.
2. In welchem Umfang (Schalenwildarten, Geschlecht und Altersklassen; Flächenausmaß und Befristung der Anordnung) soll die bestehende Freihaltung verlängert werden?
Aus wildökologischer-jagdfachlicher Sicht sprechen weder die unter Punkt 1 dargestellten Ausführungen noch die grundsätzlichen Voraussetzungen des Gebietes für eine Verlängerung der Freihaltung. Ungeachtet der Selbstverständlichkeit, dass sich auch in diesem Gebiet der Wald gemäß seiner natürlichen Dynamik ohne langfristig wirksamen Störungen (zB anhaltend untragbarer Wildeinfluss) entwickeln sollte, wird im gegenständlichen Fall die „Ranghöhe“ der Schutzfunktion des betroffenen Waldgebietes als Voraussetzung für die Anordnung einer Freihaltung hinterfragt. Jedenfalls kann aus jagdfachlicher Sicht dieselbe jagdliche Unterstützung im Zuge einer revierinternen Schwerpunktbejagung allenfalls unter Aufhebung der Schonzeit erreicht werden, wie sie bisher unter dem Titel „Freihaltung“ erzielt wurde. Aus diesem Grund besteht aus wildökologischer Sicht keine Notwendigkeit für die „ultima ration“ – Version Freihaltung.
3. Soweit der Schutzzweck des forstlichen Bewuchses nicht vereitelt wird, können Hirsche der Klasse I und II aus der Freihaltung ausgenommen werden?
Sollte sich die BH-B trotz wildökologischer-jagdfachlicher Bedenken bzw Ablehnung erwartungsgemäß für die Verlängerung der Freihaltung entscheiden, sollte die Freihaltung zumindest für das Rotwild auf den Zeitraum 01.11. bis 30.4. begrenzt werden. Die Ausnahmeregelung für Hirsche der AKL I und II wird aus populationsbiologischen Gründen für notwendig erachtet, sofern das Gebiet tatsächlich gemäß einer Freihaltung bejagt wird. Mit einer regelmäßigen, zeitlich sehr verdichteten Anwesenheit des Jägers im Schwerpunktbejagungsgebiet ist davon auszugehen, dass sich dieses nicht zum bevorzugten Aufenthaltsgebiet von Hirschen der AKL I und II entwickelt. Auf der anderen Seite stellt die vom wildökologischen Sachverständigen strikt abgelehnte Auflassung der Rotwildfütterung „S“ in der GJ B eine neue Situation für die künftige winterliche Raumverteilung des Rotwildes in diesem Gebiet dar. In wie weit davon auch das verfahrensgegenständliche Freihaltegebiet betroffen sein wird, ist derzeit schwer einzuschätzen. Damit allfällig zusammenhängenden Problemen könnte im Bedarfsfall auch mit Abschussaufträgen begegnet werden.“
4. Der in Pkt 3. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Aktenlage.
Die Eigenschaft des Beschwerdeführers als anerkannte Umweltorganisation ergibt sich aus der Liste des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 19 Abs 7 des UVP-G 2000 (Stand 18.12.2024).
Die Feststellungen in Pkt 3.3. konnten aufgrund des Beschwerdevorbringens getroffen werden. Diesbezüglich bestehen keine Bedenken. Die Feststellungen in Pkt 3.4. ergeben sich aus der angeführten FFH-Richtlinie.
5.1. Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs 2 VwGVG).
Gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Dem Verwaltungsgericht ist bekannt, dass durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte festgelegt wurde (vgl VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Rechtssatznummer 20). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl Rechtssatznummer 29 des soeben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes) wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
5.2. Das Vorarlberger Jagdgesetz, LGBl Nr 32/1988, idF LGBl Nr 7/2024, lautet auszugsweise:
„§ 41
Abschuss von Schadwild
(1)Schälendes Wild ist ungeachtet der Schonzeit und des Abschussplanes unverzüglich abzuschießen. Die erlegten Tiere sind einem von der Behörde bestimmten Sachverständigen vorzulegen.
(2)Zur Verhütung von Schäden durch das Wild hat die Behörde ungeachtet der Schonzeit und des Abschussplanes
a)Abschussaufträge gemäß Abs 3 zu erteilen oder
b)die Freihaltung eines Gebietes von Wild gemäß Abs 4 anzuordnen.
(3)Ein Abschussauftrag ist zu erteilen, wenn durch einen überhöhten Wildbestand in einem bestimmten Gebiet untragbare Schäden, insbesondere waldgefährdende Wildschäden (§ 49 Abs 4), drohen. Der Abschussauftrag hat auf die notwendige Anzahl von Tieren zu lauten und eine angemessene Frist für den Abschuss zu enthalten. Erforderlichenfalls ist der Abschussauftrag auch auf die dem Schadgebiet benachbarten Jagdgebiete zu erstrecken.
(4)Die Freihaltung ist anzuordnen, wenn forstlicher Bewuchs, der eine wichtige Schutzfunktion hat oder erlangen soll, durch das Wild in seinem Bestand gefährdet wird. Soweit der Schutzzweck nicht vereitelt wird, kann sich die Anordnung auf einzelne Arten des Schalenwildes beschränken oder nach Geschlecht und Altersklassen unterscheiden; ansonsten hat sich die Anordnung auf alle Arten des Schalenwildes zu erstrecken. Sie ist örtlich und zeitlich auf das zum Schutz des gefährdeten Bewuchses erforderliche Maß zu beschränken. Die Anordnung hat zur Folge, dass jedes Stück des betreffenden Wildes, welches sich im festgesetzten Gebiet einstellt, sofort zu erlegen ist.
(5)Die Behörde hat von Maßnahmen gemäß Abs. 2 insoweit abzusehen, als durch andere Vorkehrungen, wie die Errichtung von Wildzäunen oder die Anwendung geeigneter Mittel zum Schutz einzelner Pflanzen, sichergestellt wird, dass das Wild keine untragbaren Schäden verursacht.
(6)Im Verfahren nach Abs 4 hat auch der Jagdverfügungsberechtigte Parteistellung.
(7)Die Abs 1 bis 6 gelten nicht für nach Art. 12 oder 15 der FFH-Richtlinie geschützte Wildarten. Sie gelten, ausgenommen Gamswild, weiters nicht für nach Art. 14 der FFH-Richtlinie geschützte Wildarten, wenn der Abschuss entgegen der Schonzeit erfolgen soll. § 36 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 66a
Einzelfallentscheidungen, Beschwerderecht
(1)Eine anerkannte Umweltorganisation nach Abs 3 ist berechtigt, zur Wahrung der Ziele dieses Gesetzes gegen eine mit Bescheid zugelassene Ausnahme nach § 27 Abs 3, § 36 Abs 2 und 5 und eine Bewilligung nach § 46 Abs 1 und 4 betreffend eine nach der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildart Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art 132 B-VG) zu erheben.
(2)Die Behörde hat Entscheidungen nach Abs 1 unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes). Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (Abs 3) als zugestellt. Ab dem Beginn der Veröffentlichung ist diesen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(3)Als anerkannte Umweltorganisation im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Organisationen, die gemäß § 19 Abs 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 als Umweltorganisation anerkannt und zur Ausübung der Parteienrechte in Vorarlberg befugt sind.“
5.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 03.09.2024, Ra 2023/03/0154, für einen Zwangsabschuss von Gamswild (als Tierart gemäß Anhang V der FFH-Richtlinie) folgende Vorgaben festgelegt:
Es ist zunächst insbesondere auf Basis der Ergebnisse der Überwachung gemäß Art 11 FFH-Richtlinie zu klären, ob sich die betroffene Tierart in einem günstigen Erhaltungszustand iSd Art 1 lit i der FFH-Richtlinie befindet. Ist dies nicht der Fall, so steht nach den Ausführungen des VwGH Art 14 der FFH-Richtlinie einer Bejagung und damit auch der Anordnung eines Zwangsabschusses entgegen, wenn und soweit dies mit der Aufrechterhaltung (oder Wiederherstellung) eines günstigen Erhaltungszustandes sonst nicht vereinbar wäre. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des Art 16 FFH-Richtlinie abgewichen werden.
Besteht hingegen ein günstiger Erhaltungszustand, so können auf der Grundlage von Art 14 der FFH-Richtlinie begleitend zur (nicht grundsätzlich unzulässigen) Anordnung eines Zwangsabschusses Maßnahmen iSd Art 14 Abs 2 FFH-Richtlinie erforderlich sein, um den günstigen Erhaltungszustand aufrechtzuerhalten. Auch davon kann unter den Voraussetzungen des Art 16 FFH-Richtlinie punktuell abgewichen werden.
Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes sind auf die hier zu beurteilende Freihaltung von Gamswild nach dem Vorarlberger Jagdgesetz (§ 41 JagdG) übertragbar:
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die unionsrechtlichen Bestimmungen offenbar nicht berücksichtigt. Insbesondere wurde die zentrale Frage, ob sich die betroffene Tierart in einem günstigen Erhaltungszustand iSd Art 1 lit i der FFH-Richtlinie befindet, nicht geprüft. Dies setzt– wie in der Beschwerde zutreffend vorgebracht wurde – eine ordnungsgemäße Bestandserhebung voraus. Aus dem Behördenakt geht diesbezüglich nicht hervor, dass im behördlichen Verfahren eine Bestandserhebung bzw ein Monitoring in Bezug auf das Gamswild durchgeführt wurde.
Es wurde im behördlichen Verfahren nicht ermittelt, ob ein günstiger oder ungünstiger Erhaltungszustand der Gamswildbestände vorliegt, welche Auswirkungen die Freihaltung auf die noch verbleibenden Gamswildbestände hat bzw ob durch die Freihaltung ein allenfalls günstiger Erhaltungszustand beeinträchtigt oder ein allenfalls ungünstiger Erhaltungszustand verschlechtert wird und ob bzw in welchem Ausmaß das Gamswild für die in der Bescheidbegründung angeführten Verbissschäden verantwortlich ist.
In der Bescheidbegründung wird die Freihaltung lediglich mit der allgemeinen Verbisssituation (laut eingeholtem Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen) begründet.
Abgesehen davon geht aus dem Behördenakt auch nicht hervor, ob für die Schäden Gamswild verantwortlich ist. Für diese Fragestellung wurde im behördlichen Verfahren kein Gutachten in Auftrag gegeben. Die Bescheidbegründung ist auch deshalb nicht nachvollziehbar, da der wildökologisch-jagdwirtschaftliche Amtssachverständige die Notwendigkeit einer ganzjährigen Freihaltung grundsätzlich in Frage stellt und ausführt, dass eine intensive, revierinterne Schwerpunktbejagung auch ohne besondere behördliche Anordnung möglich sei. Der forsttechnische Amtssachverständige geht zwar von Verbissschäden aus, führt aber gleichzeitig aus, dass insbesondere Hirsche, aus der Wildregion x.y besonders im Winter in den T ziehen und dort erhebliche Schäden verursachen würden. Nicht nachvollziehbar ist, welche Tierart in welchem Ausmaß die Verbissschäden verursacht.
5.4. In Anbetracht der in Pkt 5.3. genannten Umstände geht das Verwaltungsgericht vom Fehlen notwendiger Sachverhaltsermittlungen in zentralen Punkten aus. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst ist weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes liegen in diesem Beschwerdefall, da notwendige Sachverhaltsermittlungen fehlen (die Schutzbestimmungen bzw Kriterien nach der FFH-Richtlinie wurden nicht geprüft; es wurden in diesem Zusammenhang keine Ermittlungen durchgeführt), die Voraussetzungen für eine Vorgangsweise nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vor. Deshalb macht das Verwaltungsgericht von der Möglichkeit Gebrauch, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit (= hinsichtlich der Freihaltung von Gamswild) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Die belangte Behörde hat im nunmehrigen Behördenverfahren die in Punkt 5.3. erwähnten Vorgaben für die Freihaltung von Gamswild unter Berücksichtigung der dargelegten Kriterien nach der FFH-Richtlinie (vgl dazu die zitierte Entscheidung des VwGH) zu prüfen. Es ist in erster Linie nach Einholung eines (Amtssachverständigen)Gutachtens zu klären, ob sich die betroffene Tierart (Gamswild) in einem günstigen Erhaltungszustand iSd Art 1 lit i) FFH-Richtlinie befindet. Ist dies nicht der Fall, steht Art 14 FFH-Richtlinie einer Bejagung und damit auch der Anordnung einer Freihaltung entgegen, wenn und soweit dies mit der Aufrechterhaltung (oder Wiederherstellung) eines günstigen Erhaltungszustandes sonst nicht vereinbar wäre. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des Art 16 FFH-RL abgewichen werden. Kommt die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass ein günstiger Erhaltungszustand vorliegt, so können auf der Grundlage von Art 14 FFH-Richtlinie begleitend zur (nicht grundsätzlich unzulässigen) Anordnung der Freihaltung Maßnahmen iSd Art 14 Abs 2 FFH-Richtlinie erforderlich sein, um den günstigen Erhaltungszustand aufrechtzuerhalten. Auch davon kann unter den Voraussetzungen des Art 16 der FFH-Richtlinie punktuell abgewichen werden.
5.5. Zur Parteistellung von anerkannten Umweltorganisationen (hier: W):
In der oben zitierten Entscheidung hat der VwGH in Bezug auf die Parteistellung von anerkannten Umweltorganisationen klargestellt, dass das Beschwerderecht in unionsrechtskonformer Interpretation sämtliche Verfahren umfasst, in welchen die FFH-Richtlinie umsetzende Bestimmungen des JagdG (oder die FFH-Richtlinie unmittelbar) anzuwenden sind.
Bei der Freihaltung von Gamswild (gemäß Anhang V der FFH-Richtlinie) ist Unionsumweltrecht anzuwenden, sodass Umweltorganisationen das Recht zukommt, einen solchen Bescheid vor dem Verwaltungsgericht zu bekämpfen und damit die Einhaltung der FFH-Richtlinie durch die belangte Behörde vor einem Gericht überprüfen zu lassen.
Auch wenn im vorliegenden Fall der Landesgesetzgeber das Beschwerderecht von Umweltorganisationen auf bestimmte Verfahren (§ 27 Abs 3, § 36 Abs 2 und 5 und § 46 Abs 1 und 4 JagdG) eingeschränkt hat, ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien seine Absicht einer im Hinblick auf Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention (iVm Art 47 GRC) unionsrechtskonformen Regelung. Das Beschwerderecht umfasst damit in unionsrechtskonformer Interpretation sämtliche Verfahren, in welchen die FFH-Richtlinie umsetzende Bestimmungen des JagdG (oder die FFH-Richtlinie unmittelbar) anzuwenden sind (vgl VwGH 03.09.2024, Ra 2023/03/0154).
In Bezug auf Art 14 FFH-Richtlinie kann eine solche Verletzung nach den Ausführungen des VwGH darin liegen, dass der Erhaltungszustand der betreffenden Tierart nicht ermittelt wurde, dass trotz eines ungünstigen Erhaltungszustandes (und Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 16 FFH-Richtlinie) die erforderliche Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Anordnung einer Freihaltung entgegensteht oder schließlich, dass bei Vorliegen eines günstigen Erhaltungszustandes unzureichende oder überschießende Maßnahmen im Sinne des Art 14 Abs 2 FFH-Richtlinie zur Aufrechterhaltung desselben getroffen wurden.
Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für eine Beschwerdeerhebung zweifelsohne vor: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine anerkannte Umweltorganisation. Es wurde in der Beschwerde ua geltend gemacht, dass entgegen der FFH-Richtlinie das Vorliegen eines günstigen Erhaltungszustandes und daran anknüpfend die Notwendigkeit von Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung nicht geprüft worden seien.
5.6. Angesichts der Parteistellung von anerkannten Umweltorganisationen wird darauf hingewiesen, dass die Behörde Entscheidungen nach § 66a Abs 1 JagdG unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes) hat. Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (Abs 3) als zugestellt. Ab dem Beginn der Veröffentlichung ist diesen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
Aufgrund der Aufhebung des Bescheides erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.