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LVwG-1-419/2024-R10•LVwG V LVwG-1-419/2024-R10
LVwG-1-419/2024-R10Landesverwaltungsgericht29.11.2024
Versammlungsgesetz, Bannmeile Tagung gesetzgebende Körperschaft, Zeit während der Mittagspause
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Wischenbart über die Beschwerde des Mag. M S, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 03.04.2024.2024, Zl, betreffend Übertretungen des Versammlungsgesetzes, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 40 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.
Hinweis: Sie müssen somit einen Gesamtbetrag von 259,64 Euro binnen 14 Tagen an die Bezirkshauptmannschaft B bezahlen. Betreffend die Bezahlung der Strafe beachten Sie bitte die Anlage.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:
„Spruch
Datum/Zeit: xx.xx.2023, 12:27 Uhr – 12:28 Uhr
Ort: 6900 Bregenz, Römerstraße, auf Höhe des Landhauses
Sie haben unter freiem Himmel im Umkreis von 300 m vom Sitz des Landtages entfernt, an einer allgemein zugänglichen Versammlung mit dem Thema "x" teilgenommen, obwohl sich der Landtag ab 09.00 Uhr im Landhaus versammelte. Während der Landtag versammelt ist, darf im Umkreis von 300 m von ihrem Sitze keine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden.
Datum/Zeit: xx.xx.2023, 12:28 Uhr – 12:36 Uhr
Ort: 6900 Bregenz, Römerstraße, auf Höhe des Landhauses
Sie haben es als Teilnehmer der Versammlung zum Thema "x" unterlassen, die Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem die Versammlung vom Behördenvertreter um 12:28 Uhr für aufgelöst erklärt worden war, da Sie bis zumindest 12:36 Uhr am Versammlungsort verblieben sind.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 7 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1968
§ 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
5 Tage(n) 20 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 19 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
5 Tage(n) 20 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 19 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Vorhaft: 30 Minuten
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 219,64“
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, ihm werde vorgeworfen, am xx.xx.2023 um 12:27 Uhr bis 12:28 Uhr an der Versammlung „x“, Römerstraße, auf Höhe des Landhauses, teilgenommen zu haben. Wie im Sachverhalt schwarz auf weiß geschrieben werde, sei die Landtagssitzung in der Zeit von 12:12 Uhr bis 14:00 Uhr unterbrochen worden - Mittagspause - folglich habe der Landtag in dieser Zeit gar nicht getagt und sei auch nicht versammelt gewesen. Daher weise er den Spruch 1 zurück und erwarte hier die Aufhebung des Spruches. Dazu verweise er auch auf seine eingebrachte Rechtfertigung.
In Spruchpunkt 2 werde ihm vorgeworfen, die Versammlung nicht sogleich verlassen zu haben. Eine Versammlung, die nur 1 Minute dauere, wie in der Straferkenntnis ausgeführt werden, innerhalb von sehr kurzer Zeit zu verlassen, sei ein wenig viel erwartet. Wie in der Straferkenntnis ersichtlich sei, habe er den Versammlungsort um 12:36 Uhr verlassen. Warum er dann um 12:40 Uhr erst festgenommen worden sei, entziehe sich seiner Zeitrechnung. Außerdem habe der Landtag in dieser Zeit Mittagspause, und es habe keinerlei Behinderung von irgendwem stattgefunden. Daher weise er den Spruch 2 zurück und erwarte hier die Aufhebung des Spruches. Dazu verweise er auf seine eingebrachte Rechtfertigung. Die Begründung der Straferkenntnis würde nicht stimmen. Und daher sei seine Festnahme widerrechtlich erfolgt. Er stelle den Antrag das Straferkenntnis vom 03.04.2024 wie oben angeführt Spruch 1 und Spruch 2 als nichtig/rechtswidrig aufzuheben. Als x-jähriger P hoffe er sehr, dass da in seinem Sinne Recht gesprochen werde. Bei einem solchen Ereignis festgenommen zu werden von übereifrigen Polizisten, obwohl er 8 Minuten nach der Auflösung laut Straferkenntnis spätestens um 12:36 Uhr die Versammlung verlassen habe und der Landtag nicht einmal getagt habe, er sei auf Mittagspause gewesen, hätte er sich als P in seinem Alter nicht im Traume vorstellen können. Er bedanke, sich im Voraus für die Aufhebung dieser ihm zugestellten Straferkenntnis. Sollte diese Aufhebung der Straferkenntnis ausbleiben, gegen seine Erwartung, dann bestehe er darauf, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
In seiner Rechtfertigung vom 04.01.2024 brachte der Beschwerdeführer vor:
1. Er habe kaum die Zeit gehabt die Versammlung zu verlassen, schon sei er stark am Arm gepackt worden (er sei schon x Jahre), „Sie sind festgenommen“, und abgeführt.
2. Das Land Vorarlberg habe den Klimanotstand ausgerufen, schon im Jahre 2019. Seither sei fast nichts geschehen, der Klimakrise entgegenzuwirken. Die Forderungen, die Empfehlungen des Klimarates endlich umzusetzen, würden sich bisher ergebnislos verhalten.
3. Er berufe sich auf das Recht jedes Bürgers für die gesundheitliche Unversehrtheit seiner selbst, seiner Kinder und seiner Enkelkinder einzustehen (zB das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern im Jahr 2011, das im Wesentlichen die Kernbestimmungen des UN Übereinkommens über die Rechte des Kindes und des Artikels 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union übernehme und verfassungsrechtlichem Schutz unterstellt sei.) Dieses Recht habe er am xx.xx.2023 genutzt, um gegen klimaschädliche Projekte wie die Tunnelspinne zu demonstrieren. Einstehen für Klimanotstand, Klimaschutz, nachhaltige gesundheitliche Unversehrtheit gelte rechtlich vor dem Versammlungsverbot, das hier beschrieben werde. Sein Protest sei ruhig gewesen, friedlich und durchaus vergleichbar mit dem Aufmarsch von Musikverbänden im Jahre 2016 am selben Ort, wo damals niemand festgenommen worden sei. Der Unterschied seiner Anwesenheit sei vielleicht, dass er kein Mitglied eines Musikvereins sei. Aus diesen Punkten und der Dringlichkeit der Klimakrise ergebe sich, dass er widerrechtlich festgenommen worden sei.
3. Der Beschuldigte hat am xx.xx.2023 in der Zeit von 12.27 Uhr bis 12:28 Uhr in Bregenz, Römerstraße, auf Höhe des Landhauses, unter freiem Himmel im Umkreis von 300 m vom Sitz des Landtages entfernt, an einer allgemein zugänglichen Versammlung zum Thema „x“ teilgenommen.
Am selbigen Tage um 12:28 Uhr wurde die Versammlung in Bregenz, Römerstraße, auf Höhe des Landhauses, von einem Behördenvertreter für aufgelöst erklärt. Trotz Auflösung der Versammlung war der Beschuldigte bis 12:36 Uhr in Bregenz an der Römerstraße, auf Höhe des Landhauses, aufhältig. Der Beschwerdeführer wurde schlussendlich um 12.40 Uhr (bis 13.10 Uhr) festgenommen.
Am gegenständlichen Tage um 09:00 Uhr begann die Sitzung des Vorarlberger Landtages im Landtagssaal des Landhauses an der genannten Adresse in Bregenz. Im Landtag fand von 12:12 Uhr bis 14:00 Uhr eine Mittagsunterbrechung statt. Um 14:01 Uhr wurde im Landtag der nächste Tagesordnungspunkt diskutiert. Um 21:35 Uhr wurde die Landtagssitzung unterbrochen somit am nächsten Tage fortgesetzt.
4. Der obige Sachverhalt ergibt sich bereits aus der Aktenlage und wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Vielmehr beruft er sich in seiner Rechtfertigung vom 04.01.2024 auf seine Rechte als Bürger und rechtfertigt so die Teilnahme an der gegenständlichen Versammlung. Auch behauptet er, dass an diesem Tag während seiner Anwesenheit am Vorplatz des Landhauses der Landtag nicht versammelt gewesen ist, da der Landtag von 12:12 Uhr bis 14:00 Uhr Mittagspause hatte.
Gemäß § 7 VersG 1953, BGBl Nr 98/1953 idF BGBl Nr 392/1968, darf während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist, im Umkreis von 300 m von ihrem Sitze keine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden.
Gemäß § 14 Abs 1 VersG, BGBl Nr 98/1953, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen, sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist.
Gemäß § 19 VersG, BGBl Nr 98/1953 idF BGBl I Nr 50/2012, sind Übertretungen dieses Gesetzes, sofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.
Zum § 7 VersG in der anzuwendenden Fassung ergingen im Zusammenhang mit dessen Novellierung auszugsweise folgende Ausführungen in der Regierungsvorlage vom 14.05.1968 (874 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XI GP):
„[...]
Eine völlige Auflassung der Verbotszone erscheint aus dem Grunde nicht tunlich, weil der ungestörte Verlauf der Sitzungen der gesetzgebenden Organe nur dann voll gewährleistet werden kann, wenn während der Dauer der Sitzung in der unmittelbaren Umgebung des Tagungsortes keine öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel stattfinden. Die durch § 6 des Versammlungsgesetzes gebotene Möglichkeit, eine Versammlung, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft, oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, zu untersagen, reicht schon aus dem Grunde nicht aus, weil erfahrungsgemäß Versammlungen, gegen deren Abhaltung nach dem Inhalt der Anzeige keine begründeten Bedenken bestehen, innerhalb kürzester Zeit einen unfriedlichen Charakter annehmen können.
Findet eine solche Versammlung in der unmittelbaren Nähe eines gesetzgebenden Organs statt, dann erscheint es zweifelhaft, ob im Ernstfall Sicherheitsorgane in entsprechender Anzahl so zeitgerecht herbeigeführt werden können, um ein Eindringen von Demonstranten in das Sitzungslokal des gesetzgebenden Organs zu verhindern. Eine vorherige Untersagung einer Versammlung ist aber aus verfassungsrechtlichen Gründen nur dann zulässig, wenn schon von vornherein Tatsachen die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit rechtfertigen.
Gerade die schweren Ausschreitungen, die sich in den letzten Monaten in mehreren europäischen Städten ereignet haben, beweisen mit erschreckender Deutlichkeit die Tendenz zur Radikalisierung öffentlicher Demonstrationen auf internationaler Ebene und lassen daher eine erhöhte Vorsicht geboten erscheinen.
[...]“
Gemäß § 7 VersG darf während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist, im Umkreis von 300 m von ihrem Sitze keine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden. Dass sich der Landtag am xx.xx.2023 um 09:00 Uhr im Landtagssaal des Landhauses in Bregenz versammelt hat, ist unbestritten. Unstrittig ist auch, dass der Beschuldigte am xx.xx.2023 in der Zeit von 12:28 Uhr bis 12:36 Uhr in Bregenz, Römerstraße 15, am Vorplatz des Landhauses und somit innerhalb der Bannmeile an einer allgemein zugänglichen Versammlung teilgenommen hat. Aus dem in Punkt 3. festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass die Versammlung um 12:28 Uhr für aufgelöst erklärt wurde, nachdem der Landtag im Landhaus Bregenz faktisch zusammengetreten war bzw die Landtagssitzung um 09:00 Uhr eröffnet wurde. Der Landtag tagte an diesem Tag bis 21:35 Uhr bzw wurde die Sitzung des Landtages zur genannten Zeit unterbrochen, um am nächsten Tag fortgeführt zu werden. Am genannten Datum kam es ab 12:12 Uhr bis 14:00 Uhr zu einer Mittagsunterbrechung der Landtagssitzung. Um 14:01 Uhr wurde bereits im Landtag der nächste Tagesordnungspunkt diskutiert.
§ 7 VersG soll die Sitzungen eines gesetzgebenden Organs vor Beeinträchtigungen durch eine Versammlung unter freiem Himmel bewahren und insbesondere einen durch die Versammlung wohl ausgeübten (wenn auch nur psychischen) Druck auf die Abgeordneten verhindern („Druck der Straße“). Dabei soll nicht nur die Funktionsfähigkeit der gesetzgebenden Körperschaft geschützt, sondern auch der Zugang zu den Tagungsgebäuden gewährleistet werden (Kepplinger, Versammlungsrecht, 2019, Anm. 1.2. zu § 7 VersG). Diesen Ausführungen folgend erlangt § 7 VersG dem Telos nach auch für die Pausen der Landtagssitzung (ua Mittagspause) und dem daran folgenden neuerlichen Zusammentritt des Landtages im Landtagsaal Geltung. Es ist notorisch bekannt, dass Landtagsabgeordnete am Tage der Versammlung – dies vor allem in der Mittagspause – das Landtagsgebäude verlassen, um zu speisen bzw sich in der Pause zu erholen. Auch ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich vor der Weiterführung der Landtagssitzung Landtagsabgeordnete bereits wieder im Landtagsgebäude treffen, um die weiteren Tagesordnungspunkte, welche nach der Mittagspause folgen, vorzubereiten und zu besprechen. Das in § 7 VersG normierte Verbot solcher Versammlungen soll daher auch gewährleisten, dass den Abgeordneten zum Landtag die Abhaltung einer Mittagspause und in diesem Zusammenhang das Verlassen des Landtagsgebäudes ohne Gefahr einer physischen bzw psychischen Beeinträchtigung sowie sonstiger Einflussnahmen möglich ist. Weiters soll gewährleistet werden, dass ein neuerlicher Zusammentritt nach der Mittagspause ermöglicht wird, ohne dass die Landtagsabgeordneten durch Teilnehmer der verbotenen Versammlung (in welcher Art und Weise auch immer) daran gehindert werden. Es würde dem Zweck des § 7 VersG entgegenstehen, wenn § 7 VersG unter Heranziehung einer restriktiven Wortinterpretation dahingehend ausgelegt werden würde, dass nur Versammlungen innerhalb der Bannmeile vom gegenständlichen Verbot erfasst wären, die „ab“ dem faktischen Zusammenkommen (nach der Mittagspause bzw nach den Pausen) bzw „während“ sich der Landtag bereits im Sitzungssaal (wieder) versammelt hätte, stattfinden würden.
Wie schon in der Regierungsvorlage vom 14.05.1968 umschrieben, findet die Bannmeile ihren Hintergrund ua in der Befürchtung, dass es zweifelhaft erscheint, ob im Ernstfall zeitgerecht eine entsprechende Anzahl von Sicherheitsorganen herbeigeführt werden kann, um das Eindringen von Demonstranten in das Sitzungslokal des gesetzgebenden Organs zu verhindern, wenn eine solche Versammlung in der unmittelbaren Nähe eines gesetzgebenden Organs stattfindet. Nichts Anderes hat wohl auch zu gelten, wenn Teilnehmern einer fortzusetzenden Landtagssitzung ein gefahrloses und zeitgerechtes Betreten des Tagungsgebäudes gewährleistet werden soll.
Darüber hinaus können sich aus verbotenen Versammlungen Einschränkungen der demokratisch gewählten Volksvertreter dahingehend ergeben, dass diese durch Störungen bei der Anreise bzw bei der Rückkunft von der Mittagspause in das Landtagsgebäude und der daraus resultierenden Verkürzung ihrer Vorbereitungszeit auf die nach der Pause kommenden Tagesordnungspunkte bzw Themen ihre Arbeit nicht ordnungsgemäß verrichten können, oder gar eine weitere Teilnahme an der Versammlung des Landtages als solche gänzlich verunmöglicht wird. Würde man den zeitlichen Geltungsbereich des Versammlungsverbotes in § 7 VersG darauf reduzieren, dass lediglich Versammlungen „während“ des faktischen Zusammentritts des Landtags verboten wären, hätte Letzteres zur Konsequenz, dass der Sinn und Zweck des in Rede stehenden Versammlungsverbotes dadurch umgangen werden könnte, indem entweder kurz vor oder nach Beginn der Mittagspause bzw kurz vor Beginn des neuerlichen Zusammentretens des Landtages nach der Mittagspause Versammlungen stattfinden würden, aufgrund derer schlussendlich ein störungs-freier Sitzungsbeginn des Landtages vereitelt werden könnte. Aus dem VersG lässt sich in diesem Zusammenhang kein Zeitraum ableiten, wie lange vor dem Zusammentritt in Hinblick auf eine Sitzung des Landtages das Versammlungsverbot innerhalb der Bannmeile zu gelten hat. Jedenfalls, wie sich im vorliegenden Falle auch gezeigt hat – die illegal Versammelten konnten beginnend von 12:28 Uhr ua erst mit 12:36 Uhr aus der Bannmeile verwiesen werden bzw wurde er um 12:40 Uhr festgenommen und dauerte die Festnahme 30 Minuten – ist der gegenständliche Zeitraum der illegalen Versammlung ab 12:28 Uhr vom vorliegenden Versammlungsverbot mitumfasst. Dies insbesondere schon daher, da die Versammlungsteilnehmer offensichtlich versuchen, durch ihre Aktionen Politiker und Politikerinnen unter einen gewissen psychischen Druck zu stellen, was ohne Zweifel für jene Personen, die den Bereich, in welchem sich die Aktivisten versammelt haben, passieren müssen, um ins Gebäude des Vorarlberger Landhauses zu gelangen, zu Unbehagen führt.
Diese Ausführungen bestätigen sich im Übrigen auch aus einer Stellungnahme der Landtagsdirektion des Vorarlberger Landtages vom 03.05.2024, LTD-. Zusammengefasst ergibt sich aus dieser, dass die Anreise der Abgeordneten individuell, jedoch meist im Zeitraum zwischen 07:45 Uhr bis kurz vor 09:00 Uhr erfolgt; manchmal auch schon vor 07:45 Uhr. Vor Beginn der Landtagssitzungen bereiten sich regelmäßig einzelne Abgeordneten auf diese vor. Auch finden Vorbesprechungen von mehreren Abgeordneten bzw ganzer Landtagsklubs von 08:00 Uhr bis kurz vor 09:00 Uhr statt. Üblicherweise dauert die Mittagspause ca eineinhalb Stunden, wobei individuell das Landhaus zum Essen oder zu einem Spaziergang verlassen und teilweise kurz vor Wiederaufnahme der Landtagssitzung wiederum betreten wird. Für die Landtagssitzungen gibt es kein zeitlich fixiertes Ende; das Ende kann weder festgelegt noch errechnet werden. Nach der Landtagssitzung verlassen die Abgeordneten individuell unterschiedlich bzw zeitversetzt das Landhaus.
In Anbetracht dieser Ausführungen hat das Landesverwaltungsgericht keine Zweifel, dass § 7 VersG mit dem Verbot von Versammlungen unter freiem Himmel innerhalb der Bannmeile, während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist, jedenfalls auch jenen Zeitraum mitumfasst, den die Abgeordneten zur Rückkehr aus der Mittagspause sowie zur anschließenden ordnungsgemäßen Vorbereitung auf die nach der Pause an-stehenden Tagesordnungspunkte in der weiteren Versammlung benötigen. Der Beschuldigte hat somit in objektiver Hinsicht gegen § 7 VersG verstoßen, indem er am xx.xx.2023 in der Zeit von 12:27 Uhr bis 12:36 Uhr innerhalb der Bannmeile an einer allgemein zugänglichen Versammlung teilgenommen hat, obwohl der Landtag zeitlich kurz danach noch versammelt war als auch sich dieser zeitlich angrenzend nach der Mittagspause (12:12 Uhr bis 14:00 Uhr) wiederum im Landhaus Bregenz versammelt hat.
In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. Wie der Beschuldigte in seiner Rechtfertigung vom 04.01.2024, auf die er in seiner Beschwerde verwiesen hat, selber ausführt, habe er das Recht genutzt, um gegen klimaschädliche Projekte, wie die Tunnelspinne, zu demonstrieren. Das Einstehen für Klimanotstand, Klimaschutz, nachhaltige gesundheitliche Unversehrtheit gelte rechtlich vor dem Versammlungsverbot. Im Wissen um die Anwesenheit der Abgeordneten des Vorarlberger Landtages ist es dem Beschuldigten daher geradezu darauf angekommen, an einer allgemein zugänglichen Versammlung unter freiem Himmel innerhalb der Bannmeile teilzunehmen, während und vor sich der Landtag (neuerlich) versammelte. Der Beschuldigte hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung somit auch in subjektiver Hinsicht begangen.
Gemäß § 14 Abs 1 VersG sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist.
Der Beschuldigte war am xx.xx.2023 bis zumindest um 12:36 Uhr, bzw bis zu seiner Festnahme um 12:40 Uhr am Vorplatz des Landhauses aufhältig, obwohl die Versammlung vom Behördenvertreter um 12:28 Uhr für aufgelöst erklärt worden war.
Wenn der Beschuldigte vorbringt, dass sein Protest ruhig, friedlich und durchaus vergleichbar mit dem Aufmarsch von Musikverbänden im Jahre 2016 am selben Ort gewesen sei, ist Folgendes zu sagen:
Die dem § 7 VersG widersprechenden Versammlungen sind unmittelbar Kraft Gesetz verboten und absolut unstatthaft. Uneingeschränkt widerstreitet jede Versammlung unter freiem Himmel, die in unmittelbarer Nähe einer zusammengetretenen gesetzgebenden Körperschaft stattfindet, zumindest den Interessen der nationalen und öffentlichen Sicherheit und dem Schutze der Rechte und Freiheiten anderer. Diesbezüglich judizierte auch der Verfassungsgerichtshof, dass die Behörde jede Versammlung, die entgegen § 7 VersG innerhalb der Bannmeile veranstaltet wird, aufzulösen hat, ohne dass weitere Gründe für diese Verfügung hinzutreten müssen (VfGH 30.11.1995, B1495/94). Da der Beschuldigte somit die am xx.xx.2023 um 12:28 Uhr rechtmäßig für aufgelöst erklärte Versammlung bis zumindest um 12:36 Uhr nicht verlassen hat, hat er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.
In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten zumindest bedingter Vorsatz anzulasten. Durch das Verbleiben des Beschuldigten am Vorplatz des Landhauses, trotz der für aufgelöst erklärten Versammlung, hat es dieser ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er dadurch gegen das VersG verstößt. Der Beschuldigte hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungs-übertretung somit auch in subjektiver Hinsicht begangen.
5.3.3. Zum weiteren Beschwerdevorbringen:
Der Beschuldigte hat in seiner Rechtfertigung vorgebracht, dass die Forderungen, die Empfehlungen des Klimarates endlich umzusetzen, bisher ergebnislos verhallt seien. Es sei seit dem Jahre 2019, als das Land Vorarlberg den Klimanotstand ausgerufen habe, fast nichts geschehen, der Klimakrise entgegen zu wirken.
Mit diesem Vorbringen macht der Beschuldigte einen rechtfertigenden Notstand geltend. Dazu ist auszuführen, dass gemäß § 6 VStG eine Tat nicht strafbar ist, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist. Der – auch im Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich geregelte, dort aber stillschweigend vorausgesetzte – Rechtsfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstands besteht darin, dass der Täter als ultima ratio ein – einer unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetztes – höherwertiges (nicht notwendig notwehrfähiges) Individualrechtsgut dadurch errettet, dass er ein geringwertigeres Rechtsgut opfert. Die Möglichkeiten einer rechtskonformen Gefahren-abwehr sind auszuschöpfen; unter den zur Verfügung stehenden Mittel ist das relativ schonendste zu wählen. Es besteht zusätzlich ein Angemessenheitskorrektiv (vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 6, RZ 6 (Stand 1.7.2023, rdb.at)). Unter Notstand im Sinne des § 6 VStG kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht (vgl VwGH 17.02.1992, 91/19/0328). Zum Wesen des Notstandes gehört es auch, dass der Beschuldigte einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder das Vermögen ausgesetzt ist und diese Gefahr in zumutbarer Weise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung behoben werden kann (vgl VwGH 26.06.2002, 98/21/0246). Zum entschuldigten Notstand führt der VwGH aus, dass ein solcher dann nicht angenommen werden kann, wenn es der Beschuldigten anders als durch Begehung des strafbaren Verhaltens möglich wäre, die behauptete unmittelbar und schwere Gefahr abzuwehren (vgl dazu VwGH vom 19.09.1990, 90/03/0123).
Bei Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes bleibt im Gegensatz zu einem Rechtfertigungsgrund, der das tatbestandsmäßige Verhalten rechtfertigt, somit als rechtmäßig erscheinen lässt, die Tat rechtswidrig. Rechtfertigungsgründe wirken somit sachlich, Schuldausschließungs-gründe nur persönlich.
Im gegenständlichen Fall kann weder vom Vorliegen eines rechtfertigenden noch eines entschuldigenden Notstandes ausgegangen werden. Für die Begründung einer Notstandssituation wäre es erforderlich, dass die Auswirkungen des Klimawandels eine unmittelbare Gefahr für ein Individualrechtsgut herbeiführen würden. In weiterer Folge müsste diese unmittelbare Gefahr nicht anders als durch das angewandte Mittel, welches zudem unter den zur Verfügung stehenden Mitteln das relativ schonendste sein muss, abgewendet werden können. Zwar wurde vom Beschuldigten überzeugend dargelegt, dass die Klimakrise existiert, doch wird durch eine verbotene Protestaktion sowie dem Verbleib am Versammlungsort trotz Versammlungsauflösung weder Einfluss auf die Klimakrise genommen, noch wird bewirkt, dass politische Entscheidungsträger unmittelbar konkrete und wirksame Maßnahmen zum Klimaschutz ergreifen (könnten). Weder die Versammlung innerhalb der Bannmeile, während der Landtag sich versammelte, noch der Verbleib (ua ein Ankleben) am Versammlungsort stellen – bei theoretischer Annahme einer tatsächlichen Notstandssituation – geeignete Mittel dar, die drohenden Folgen der globalen Erwärmung auch nur in geringster Weise zu minimieren. Nichts anderes ergibt sich im Zusammenhang mit dem Thema der illegalen Versammlung „x“. Der Beschuldigte ist überdies darauf hinzuweisen, dass zahlreiche – schonendere – Möglichkeiten des legalen Protests existieren, um (medien-)wirksam die zweifelsohne gewichtigen, die Allgemeinheit betreffenden Interessen, aufzuzeigen.
Auch einen Rechtsirrtum kann der Beschuldigte nicht geltend machen, wenn er vorbringt, dass das Einstehen für Klimanotstand, Klimaschutz, nachhaltige gesundheitliche Unversehrtheit rechtlich vor dem Versammlungsverbot gelte. Der Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) im Sinne des § 5 Abs 2 VStG setzt voraus, dass demjenigen, der sich auf diesen beruft, das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen. Gerade dann, wenn eine Partei der Ansicht ist, dass die maßgebliche Rechtslage mangels einschlägiger Rechtsprechung komplex gewesen sei, ist sie jedenfalls verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn sie dies unterlassen hat, vermag sie eine fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von ihrer Schuld zu befreien (dazu siehe VwGH 21.06.2017, Ro 2016/03/0011).
Zunächst wird dazu auf die obigen Ausführungen hingewiesen, wonach die Handlungen dem Beschuldigten selbst bei Vorliegen einer Notstandssituation nicht gerechtfertigt wären. Dazu hat der Beschuldigte nicht dargelegt, dass er selbst von der Geeignetheit seiner Handlungen ausgegangen ist. Vielmehr hat man sich zum Ziel gesetzt, die politischen Entscheidungsträger auf die Notwendigkeit zur Setzung von wirksamen Maßnahmen gegen den Klimawandel hinzuweisen, anstatt, wie bei einer Notstandssituation erforderlich wäre, eine unmittelbar drohende Gefahr gegen Individualrechtsgüter abwenden zu wollen. Festzuhalten ist auch, dass der im politischen Kontext verwendete Terminus des „Klimanotstandes“ nicht im Sinne eines rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstandes im rechtlichen Sinne zu verstehen ist.
Sodann bringt der Beschuldigte vor, dass sein Protest durchaus vergleichbar gewesen sei mit dem Aufmarsch von Musikverbänden im Jahre 2016 am selben Ort, wobei damals niemand festgenommen worden sei. Dazu ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn im vorgetragenen Sachverhalt eine damals rechtswidrige (Nicht-)Anwendung des VersG liegen könnte, niemandem ein Recht auf diesbezügliche Gleichbehandlung („im Unrecht“) zukommt (dazu siehe VwGH 22.02.2008, 2007/17/0074).
Der Beschuldigte kann sich daher weder auf einen rechtfertigenden bzw entschuldigenden Notstand noch auf einen Rechtsirrtum berufen. Ergänzend wird bzgl des darüberhinausgehenden Vorbringens auf die Punkte 5.3.1. und 5.3.2. in dieser Entscheidung verwiesen. Somit hat der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen rechtswidrig und schuldhaft begangen, daher er insgesamt zu Recht bestraft wurde.
6. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Schutzzweck des § 7 VersG dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und soll den Zugang zu den Tagungsgebäuden sowie den ungestörten Verlauf von Sitzungen der gesetzgebenden Organe gewährleisten. Darüber hinaus soll durch das Verbot solcher Versammlungen ein gefahrloses und zeitgerechtes Betreten des Tagungsgebäudes ermöglicht werden. Der Schutzzweck des § 14 VersG bezweckt die rasche Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung nach Auflösung einer Versammlung. Es soll zudem sichergestellt werden, dass Versammlungen nach Maßgabe der Bestimmungen des VersG stattfinden. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten den genannten Schutzzwecken der §§ 7 und 14 VersG in nicht unerheblichem Ausmaße zuwidergehandelt. Es waren Milderungsgründe zu berücksichtigen. Als Verschuldensform wurde hinsichtlich der Übertretung nach § 7 VersG von Vorsatz und hinsichtlich der Übertretung nach § 14 Abs 1 VersG von bedingtem Vorsatz ausgegangen, welches erschwerend zu Werten war.
Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat der Beschuldigte keine Angaben gemacht. Er bringt lediglich vor, dass er P und x alt sei.
Sieht man nun die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter – Zugang zum Tagungsgebäude durch die Sitzungsteilnehmer; ungestörter Verlauf von Sitzungen gesetzgebender Organe; Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung nach Auflösung einer Versammlung sowie grundsätzlich illegale Versammlungen hintanzuhalten – in Zusammenschau mit der Intensität ihrer Beeinträchtigungen durch die Taten – Erschwerung des Zuganges zum Landtagsgebäude vor und nach der Mittagsunterbrechung; Störung des Ablaufes der Landtagssitzung sowie die tatsächliche Abhaltung einer illegalen Versammlung von 12:27 Uhr bis 12:28 Uhr bzw bis 12:36 Uhr – so wird klar, dass eine weitere Herabsetzung der gegenständlich verhängten Strafen nicht infrage kommt. Darüber hinaus erreichen die verhängten Strafen von jeweils 100 Euro nicht einmal 14 Prozent des zur Anwendung kommenden Strafrahmen von bis zu 720 Euro.
Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld, tat, vermögens und einkommensangemessen.
7. In der Beschwerde wird der Antrag gestellt, für den Fall nicht sofortiger Aufhebung des Straferkenntnisses jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der gegenständliche Antrag auf mündliche Verhandlung wurde bedingt („Für den Fall nicht sofortiger Aufhebung“) erhoben. Zur Unzulässigkeit „bedingter Prozesshandlungen“ ist zunächst pauschal auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (dazu siehe VwGH 18.04.1983, 82/10/0197; 08.03.1994, 93/05/0117; 18.06.1996, 94/04/0183; 14.09.2004, 2001/10/0066 sowie 10.03.2016, Ra 2015/15/0041) hinzuweisen.
Darüber hinaus lässt sich aus der genannten Judikatur zusammengefasst Folgendes ableiten:
Bedingte Anbringen sind grundsätzlich unzulässig. Für die Annahme der Unzulässigkeit einer bedingten Prozesshandlung ist aber dort kein Raum, wo die Prozesshandlung von einem bestimmten, im Verfahrensverlauf eintretenden Ereignis abhängig gemacht wird, ohne dass hie-durch ein dem Verfahren abträglicher Schwebezustand herbeigeführt wird. Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr
die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (dazu siehe insbesondere VwGH 10.03.2016, Ra 2015/15/0041).
Für die Anwendung des Grundsatzes der Unzulässigkeit bedingter Prozesshandlungen kommt es darauf an, dass die Prozesshandlung von einem bestimmten im Verfahrensverlauf eintretenden Ereignis abhängig gemacht wird, wodurch ein dem Verfahren abträglicher Schwebezustand herbeigeführt wird; maßgeblich ist dazu, dass durch die Bedingung die Rechtssicherheit und der vorhersehbare gesetzliche Gang des Verfahrens beeinträchtigt wird. Auch muss die Prozesshandlung bereits zum Zeitpunkt ihrer Erhebung der Form und dem Inhalt nach allen gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Der Eintritt der (Rechts-)Wirksamkeit der Bedingung darf nicht an Ereignisse geknüpft werden, die außerhalb des Verfahrens liegen. Die Bedingung darf die Verfahrenshandlung nicht mit einer dem Verfahren abträglichen Unsicherheit belasten (dazu siehe insbesondere VwGH 18.04.1983, 82/10/0197).
Der bedingte Antrag des Beschuldigten ist nach seinem objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der dem Gericht vorliegenden Aktenlage objektiv dahingehend zu verstehen, dass entweder entgegen des vorliegenden Sachverhaltes das Straferkenntnis (rechtswidriger Weise) aufgehoben wird, ansonsten („Für den Fall nicht sofortiger Aufhebung“) eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, dies entgegen des vorliegenden, entscheidungsreifen Sachverhaltes, welches auch dem Effizienzgebot eines Verfahrens entgegensteht, worin ein dem Verfahren abträglicher Schwebezustand zu erblicken ist. Aufgrund des bedingten Antrages auf mündliche Verhandlung ist der normalerweise vorhersehbare gesetzliche Gang des Verfahrens beeinträchtigt, da entgegen der gegenständlichen Konstellation nicht sogleich – ohne weitere Erörterungen durch das Landesverwaltungsgericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung – eine Entscheidung getroffen werden kann.
Schlussendlich belastet die Bedingung die Verfahrenshandlung (mündliche Verhandlung) mit einer dem Verfahren abträglichen Unsicherheit bzw mit einer Rechtsunsicherheit, da trotz Vorliegen eines entscheidungsreifen Sachverhaltes (im Detail siehe oben) eine mündliche Verhandlung (zu welchen Gründen auch immer) durchgeführt werden soll. Insgesamt handelt es sich beim gegenständlichen Antrag um ein bedingtes Anbringen, welches unzulässig und daher unbeachtlich ist.
Ergänzend ist dazu auszuführen, dass die in der Beschwerde dem Beschuldigten zur Last gelegten, gar in der Vorsatzstufe begangenen Verwaltungsübertretungen, nicht bzw nicht substantiiert bestritten werden. Weder bedient sich der Beschuldigte einer seiner Verteidigung zuträglichen Argumentation, noch führt dieser dezidiert aus, dass der der Bestrafung zu Grunde liegende Sachverhalt nicht der Wahrheit entsprechend festgestellt wurde. Wie im Detail den Ausführungen im Punkt 2. entnommen werden kann, widmet sich der Beschuldigte in seinem gesamten Beschwerdevorbringen der Klimakrise. Die mündliche Verhandlung in Verwaltungsstrafverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht dient vor allem dazu, dass der jeweils Beschuldigte, der einer strafbaren Handlung bezichtigt wird, welche er in Abrede stellt, nochmals vor einem unabhängigen Gericht gehört und sein Anliegen überprüft wird. Wenn jedoch – wie gegenständlich vorliegend – die vorgeworfene Tat nicht (substantiiert) bestritten wird, keine Vorbringen erstattet werden, welche zur Beurteilung der Straftat, der Schuld bzw des Strafausmaßes dienlich sein könnten, sowie vorgebrachte Rechtfertigungs- und Strafentschuldungsgründe offensichtlich nicht gegeben sind, ist die Vornahme einer mündlichen Verhandlung – wohl auch in Zusammenschau mit der Strafhöhe (nicht über 500 Euro) – nicht erforderlich. Somit könnte von der Durchführung einer ordnungsgemäß beantragten mündlichen Verhandlung schon daher abgesehen werden, da der Beschwerdeschriftsatz erkennen lässt, dass die Entscheidung des Beschwerdefalles nicht von der Klarstellung des Sachverhaltes abhängt, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt. Es ist aufgrund des Vorbringens nicht ersichtlich, dass es bei Durchführung einer ordnungsgemäß beantragten mündlichen Verhandlung zu einem anderen Ergebnis kommen könnte und politische Belange sind vor einem Gericht nicht zu diskutieren. Der Beschuldigte hat auch im Zusammenhang mit seinem (bedingten) Verhandlungsantrag keine Gründe vorgebracht, die eine Erörterung des vorliegenden Beschwerdefalles in einer mündlichen Verhandlung angezeigt erscheinen ließen.
8. Bezüglich des Vorbringens des Beschuldigten, dass er unberechtigt festgenommen worden ist, ist zu sagen, dass die Festnahme durch die Polizei eine Maßnahme unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt und diese nur mit einer Maßnahmenbeschwerde angefochten werden kann. Dass der Beschuldigte eine Maßnahmenbeschwerde eingebracht hätte, ist dem Landesverwaltungsgericht nicht bekannt. Daher wird auf das Vorbringen in Bezug auf die Festnahme nicht weiter eingegangen.
9. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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