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LVwG-1-758/2023-R9•LVwG V LVwG-1-758/2023-R9
LVwG-1-758/2023-R9Landesverwaltungsgericht18.11.2024
Straßenverkehrsordnung, Fahrstreifensignalisierung, Befahren von Fahrstreifen trotz Sperre, Tatumschreibung
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Eva-Maria Längle über die Beschwerde des K S, F, vertreten durch RA Mag. Bernhard Graf, Feldkirch, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 28.08.2023, Zl X, betreffend eine Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis auf der Grundlage des im Pkt 3. festgestellten Sachverhaltes mit der Maßgabe bestätigt, dass
-das beim Tatort angeführte Wort „T“ durch die Wortfolge „in Fahrtrichtung T“ ersetzt wird;
-nach der Übertretungsnorm (§ 38 Abs 10 StVO) ein Beistrich gesetzt und folgende Wortfolge angefügt wird: „BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 122/2022";
-die zuletzt angegebene Fundstelle bei der Strafnorm (§ 99 Abs 3 lit a StVO) wie folgt lautet: „BGBl I Nr 154/2021“.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch zehn Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 20 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.
Hinweis: Sie müssen somit einen Gesamtbetrag von 130 Euro binnen 14 Tagen an die Bezirkshauptmannschaft F bezahlen. Betreffend die Bezahlung der Strafe beachten Sie bitte die Anlage.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 02.05.2023 um 15.25 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges (LKW, Kennzeichen X) in N auf der A 14 bei Str-km x bei der Ausleitung zur Verkehrskontrollstelle N, T, den ersten Fahrstreifen benutzt bzw sei auf diesem weiter gefahren, obwohl die Fahrstreifensignalisierung mit Lichtzeichen einen roten gekreuzten Schrägbalken ausgestrahlt habe und dieser Fahrstreifen somit gesperrt gewesen sei.
Die Bezirkshauptmannschaft F erblickte hierin eine Übertretung des § 38 Abs 10 StVO. Es wurde eine Geldstrafe von 100 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 22 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig eine Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen Folgendes wörtlich vor:
„Das vorbezeichnete Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalte und Umfange nach angefochten. Als Beschwerdegründe werden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und mangelhafte Begründung geltend gemacht. Aus dem Inhalt des Verwaltungsstrafaktes der Behörde 1. Instanz ergibt sich, dass die Fahrstreifen der A 14 in Richtung T für LKW ab 2,6 t gesperrt waren (Ausleitung zur Verkehrskontrollstelle). Dem angefochtenen Straferkenntnis lässt sich nicht entnehmen, dass das vom Beschwerdeführer gelenkte KFZ dieses Gewichtslimit von 2,6 t überschritten hätte. Schon im Hinblick darauf fehlt es an der für eine rechtsrichtige Beurteilung erforderlichen Grundlage und es liegt somit eine mangelhafte Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses vor.
Beweis: Verwaltungsstrafakt der BH F zu Zahl: X;
Einvernahme des Beschwerdeführers;
weitere Beweise vorbehalten“.
3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschuldigte hat am 02.05.2023 um 15.25 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges (LKW Kennzeichen X) in N auf der A 14 bei Str-km x bei der Ausleitung zur Verkehrskontrollstelle N (in Fahrtrichtung: T) den ersten Fahrstreifen benutzt und ist auf diesem weiter gefahren, ohne zur Verkehrskontrollstelle abzubiegen, obwohl die Fahrstreifensignalisierung mit Lichtzeichen einen roten gekreuzten Schrägbalken für LKW ab 2,6 t ausgestrahlt hat und die Fahrstreifen somit für diese Fahrzeuge gesperrt waren.
Der Beschuldigte war mit einem Klein-LKW (Ford, Transit Kasten Trend (weiß) mit der Aufschrift „S“), dessen Gesamtgewicht mehr als 2,6 t betrug, unterwegs.
4. Der in Pkt 3. festgestellte Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 03.10.2024, und auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen.
Bei der Verhandlung war der Rechtsvertreter des Beschuldigten anwesend. Von der Behörde ist niemand zur Verhandlung erschienen.
Der Rechtsvertreter gab auf Frage Folgendes an: „Frage: Ist es richtig, dass Sie grundsätzlich den Tatvorwurf, dass Herr S am 02.05.2023 um 15.25 Uhr den Lkw mit dem Kennzeichen X am angeführten Ort gelenkt hat, nicht bestreiten? - Antwort: Den Umstand, dass der Beschuldigte das Fahrzeug zum relevanten Zeitpunkt am relevanten Ort gelenkt hat, stelle ich außer Streit. Ich stelle auch außer Streit, dass dort auf dem rechten Fahrstreifen auf der Fahrstreifensignalisierung ein Lichtzeichen mit rot gekreuztem Schrägbalken ausgestrahlt wurde. Allerdings war der Fahrstreifen durch diesen gekreuzten Schrägbalken nicht zur Gänze für sämtliche Verkehrsteilnehmer gesperrt, sondern nur für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 2,6 t.“
Im Zuge der Verhandlung wurde der Anzeigenleger Chefinsp. M W einvernommen, dabei gab dieser ua Folgendes zu Protokoll: „Frage: Halten Sie den Inhalt dieser Anzeige nach wie vor aufrecht? - Antwort: Selbstverständlich. Frage: Können Sie sich noch an diese Amtshandlung erinnern? - Antwort: Im Speziellen nicht. Es sind an dem Tag viele Übertretungen angezeigt worden. Es hat damals keine Amtshandlung gegeben. Frage: Was haben Sie damals wahrgenommen? - Antwort: Ich muss vollinhaltlich auf die Anzeige verweisen. Frage: Ist es richtig, dass Sie wahrgenommen haben, dass ein Lkw mit dem Kennzeichen X zur angeführten Zeit am angeführten Ort den rechten Fahrstreifen überfuhr? - Antwort: Das Kennzeichen habe ich einwandfrei abgelesen oder ablesen können. Ich habe die Übertretung so wahrgenommen. Frage: Welche Übertretung? - Antwort: Die Missachtung der Ausleitung für Lastkraftwagen mit einem höheren Gesamtgewicht von mehr als 2,6 t. Richterin: Sie haben vorhin erwähnt, Sie müssen auf die Anzeige verweisen. Frage: Mit welchem Fahrzeug war der Beschuldigte unterwegs? - Antwort: Es war ein Klein-Lkw, mit dem der Beschuldigte unterwegs war - und zwar ein sogenannter Kastenwagen. Was mir noch klar in Erinnerung ist, ich mache mir auch immer handschriftliche Aufzeichnungen darüber, mit Uhrzeit, Datum, Kennzeichen und hier die Aufschrift „Firma S“. Ich habe diese Aufschrift von diesem Kastenwagen ablesen können. Frage: Von welchem Gesamtgewicht sind Sie beim Fahrzeug des Beschuldigten ausgegangen? - Antwort: Fahrzeuge in dieser Größenordnung sind vielfach als Lkw zugelassen. Aus dem Grund habe ich mir dieses Fahrzeug notiert. Frage: Sie sind also davon ausgegangen, dass dieser Kastenwagen ein Gesamtgewicht von mehr als 2,6 t hatte? - Antwort: Ja. Richterin: Bei Ihrer Anzeige wurde beim Tatort „Gemeinde N, Autobahn A 14, StrKm x“ angeführt und weiters das Wort „T“. Frage: Meinten Sie hier „Fahrtrichtung T“? - Antwort: Ja, das ist richtig. Das Programm gibt es leider so vor. Richterin: In der Beschwerde des Beschuldigten wurde angeführt, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht angeführt worden sei, dass das gelenkte Fahrzeug ein Gesamtgewicht von mehr als 2,6 t hatte. Jetzt eine allgemeine Frage: Gibt es Fahrzeuge, die als Lkw in der Zulassung bezeichnet werden und die ein Gesamtgewicht von unter 2,6 t haben? Wissen Sie das? - Antwort: Das kann durchaus möglich sein. Es gibt auch Fahrzeuge, die als Pkw zugelassen werden und die mehr als 2,6 t haben. Es kommt auf den Verwendungszweck drauf an. Richterin: Ich habe aufgrund Ihrer Anzeige die Worte „Ford Transit Kasten Trend“ ins Internet eingegeben, da wurde angeführt, dass dieser Kastenwagen ein Gesamtgewicht von 5 t hat. Frage: Können Sie dazu was sagen? - Antwort: Nein. Man kann Fahrzeuge untertypisieren. Ich habe aufgrund der handschriftlichen Aufzeichnungen, die ich nach dieser Wahrnehmung gemacht habe, diesen Vorfall zur Anzeige gebracht. Die handschriftlichen Aufzeichnungen habe ich vorhin schon dahingehend erwähnt, dass ich mir eben die Uhrzeit, den Ort, das Datum, das Kennzeichen, Hinweise zum Fahrzeug, wie eben die Aufschrift „S“ gemacht habe. Das Verkehrszeichen der Überkopfwegweiser zeigte ausdrücklich an, dass nur Lkw ausgeleitet wurden, die mussten abfahren. Hier wurde ein rotes Symbol - ein rotes Kreuz - angeführt - bis zur Ausleitung war nochmals ein rotes Kreuz angebracht, dass eben Lkw mit einem Gesamtgewicht von mehr als 2,6 t zu dieser Ausleitungsstelle abfahren mussten. Pkw waren davon nicht betroffen. Auch Pkw mit einem Gesamtgewicht von mehr als 2,6 t fallen da nicht darunter. Dies ist so in der StVO normiert. Dies bezieht sich nur auf Lastkraftwagen“.
Die Angaben des einvernommenen Zeugen, der unter der sog Wahrheitspflicht gestanden ist, sind schlüssig und nachvollziehbar. Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes gibt es keinen konkreten Anhaltspunkt, an diesen Angaben zu zweifeln.
Der Beschuldigte hat nicht bestritten, dass sein Fahrzeug, mit dem er zur angeführten Zeit am angeführten Ort unterwegs war, in der Zulassung als LKW angeführt wird, welcher ein Gesamtgewicht von mehr als 2,6 t hatte. Der Beschuldigte hat keinen Gegenbeweis (wie zB die Vorlage der Zulassung) erbracht, wonach nicht von diesen beiden Umständen (LKW und ein Gesamtgewicht von mehr als 2,6 t) ausgegangen werden darf. Angesichts dessen wurden die in Pkt 3. letzter Satz enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen getroffen.
5. Gemäß § 38 Abs 10 StVO, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 122/2022, sind für die Fahrstreifensignalisierung Lichtzeichen mit roten gekreuzten Schrägbalken, grün nach unten zeigendem Pfeil und gelb blinkendem halb links oder halb rechts nach unten zeigendem Pfeil auf nicht leuchtendem Hintergrund zu verwenden. Solche Zeichen sind für jeden Fahrstreifen oberhalb des Fahrstreifens anzubringen. Bei Lichtzeichen dieser Art bedeuten rote gekreuzte Schrägbalken, dass der betreffende Fahrstreifen gesperrt ist, der grün nach unten zeigende Pfeil, dass der Verkehr auf dem betreffenden Fahrstreifen gestattet ist und der gelb blinkende halb links oder halb rechts nach unten zeigende Pfeil, dass Fahrzeuglenker den betreffenden Fahrstreifen ehestmöglich in der angezeigten Richtung verlassen müssen.
Wer Verwaltungsübertretungen nach § 38 Abs 10 StVO begeht, ist nach § 99 Abs 3 lit a StVO mit einer Geldstrafe bis zu je 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu je zwei Wochen zu bestrafen.
6. Aufgrund des in Pkt 3. festgestellten Sachverhaltes und aufgrund des Wortlautes der Übertretungsnorm wird davon ausgegangen, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. In der Beschwerde wurde nicht bestritten, dass „die Fahrstreifen der A 14 in Richtung T für LKW ab 2,6 t gesperrt waren“. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte zur angeführten Zeit und am angeführten Ort einen Klein-LKW, welcher ein Gesamtgewicht von mehr als 2,6 t aufwies, lenkte und nicht zur Verkehrskontrollstelle ausfuhr.
Dass im Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses nicht angeführt wurde, dass die Fahrstreifen für LKW „mit einem Gesamtgewicht ab 2,6 t“ gesperrt waren, führt, da es sich hierbei nicht um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 38 Abs 10 StVO handelt, nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (vgl dazu sinngemäß bsp VwGH 25.04.2001, Zl 2001/03/0100, Rechtssatznummer 3).
7. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Schutzzweck der übertretenen Norm bildet die Verkehrssicherheit. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten eine polizeiliche Kontrolle an der Verkehrskontrollstelle N verhindert und somit gegen den erwähnten Schutzzweck zuwidergehandelt.
Der Beschuldigte hat kein Vorbringen erstattet, weshalb nicht davon auszugehen wäre, dass er die Tat auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat. Im Hinblick auf das Verschulden wird von einem fahrlässigen Verhalten ausgegangen.
Der Beschuldigte hat bei der Verhandlung über seinen Rechtsvertreter insofern Angaben zu seinen Einkommen- und Vermögensverhältnissen gemacht, als davon ausgegangen werden könne, dass der Beschuldigte für seine Tätigkeit als Montagetischler eine ortsübliche, angemessene Entlohnung erhalte. Der Beschuldigte sei für zwei Kinder und für seine Ehegattin sorgepflichtig.
Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschuldigten liegt nicht vor. Es liegen weder Milderungsgründe noch Erschwerungsgründe vor.
Unter Würdigung des festgestellten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Verwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld, tat, vermögens und einkommensangemessen.
8. Die Änderung des Spruchs des behördlichen Straferkenntnisses erfolgte (mittels der sog Maßgaberegelung) zwecks der Berichtigung eines (unstrittigen) Tippfehlers und zwecks der Ergänzung der Fundstellen.
9. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerde keine Folge gegeben werden konnte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
10. Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis eine Geldstrafe von lediglich 100 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.
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