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LVwG-411-55/2024-R6•LVwG V LVwG-411-55/2024-R6
LVwG-411-55/2024-R6Landesverwaltungsgericht22.10.2024
Führerscheinentzug, bestimmte Tatsache
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Mag. Birgit König über die Beschwerde des M W, F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst Dejaco, Feldkirch, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 04.06.2024, Zl X und Y, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Entziehungsdauer auf 19 Monate, gerechnet ab dem 23.03.2024, somit bis einschließlich 23.10.2025, angehoben wird und die angeführte Rechtsnorm statt „§ 26 Abs 2 Z 2“ zu lauten hat „§ 26 Abs 2 Z 5“.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 24 Abs 1 Z 1, 7 Abs 1 und Abs 3 Z 1 sowie 25 Abs 1 und 26 Abs 2 Z 2 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A und B laut Führerschein der Bezirkshauptmannschaft F vom 27.10.2017, Nr xxx, für die Dauer von zehn Monaten, gerechnet ab dem 23.03.2024, somit bis einschließlich 23.01.2025, entzogen.
Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs 3 FSG als begleitende Maßnahmen aufgetragen, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen und wurde die Teilnahme an einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker angeordnet. Es wurde bestimmt, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen ende.
Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit und im Wesentlichen vorgebracht, die Behörde befasse sich nicht mit den Widersprüchlichkeiten und Unzulänglichkeiten in der Anzeige der Polizei vom 24.03.2024.
In der Anzeige werde ausgeführt, dass die ermittelnden Beamten am 22.03.2024 um 23:58 Uhr auf Höhe des Hauses F x einen PKW-Lenker mit weit überhöhter Geschwindigkeit festgestellt hätten. Es sei in der Anzeige nicht angegeben, wo sich das Fahrzeug der beiden Streifenbeamten zum Zeitpunkt dieser Feststellung befunden habe. Es sei nicht angeführt, wie weit der PKW, der mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei, zu diesem Zeitpunkt vom Fahrzeug der Beamten entfernt gewesen sei und wie die Belichtungsverhältnisse vor Ort gewesen seien. Offenkundig sei das Fahrzeug aber so weit entfernt gewesen, dass die Beamten weder das Kennzeichen des Fahrzeuges erkennen hätten können noch dessen Marke, Type, oder Farbe. All dies sei erst viel später, nämlich nach dem ganzen Vorfall auf dem Hausvorplatz des Einschreiters, ermittelt worden.
In der Anzeige werde weiters dargelegt, dass das Fahrzeug der ermittelnden Beamten ohne Verwendung der Sondersignalanlage umgehend die Verfolgung des PKWs aufgenommen habe. Im Zuge der Nachfahrt sei der Streifenwagen teilweise auf 85 km/h bis 90 km/h beschleunigt worden, trotzdem sei es nicht gelungen, den PKW einzuholen. Da es sich bei der F um eine relativ schmale Gemeindestraße handle, seien die Beamten gezwungen gewesen, die Verfolgung abzubrechen. Obwohl zu diesem Zeitpunkt angeblich kein einziger weiterer Verkehrsteilnehmer auf dieser Straße unterwegs gewesen sei, sei eine Nachfahrt mit derart hoher Geschwindigkeit nicht möglich gewesen, ohne sich selbst zu gefährden oder Sachen zu beschädigen. Es bleibe die Frage offen, weshalb die Polizeibeamten darauf verzichtet hätten, die Sondersignalanlage in Betrieb zu nehmen. Dafür habe es keinen plausiblen Grund gegeben. Im Grunde genommen stelle diese Vorgangsweise der ermittelnden Beamten für sich selbst eine klare und schwerwiegende Verwaltungsübertretung dar.
In der Anzeige werde weiters ausgeführt, dass der Lenker des Polizeifahrzeuges zwar die Verfolgung abgebrochen habe, aber so gut wie möglich versucht habe, dem vor ihm fahrenden PKW-Lenker zu folgen. Die Beamten hätten dann erkennen können, dass der PKW etwa 60 m vor ihnen in den E eingefahren sei.
Diese Angaben seien schlichtweg nicht miteinander in Einklang zu bringen. Wenn das Polizeifahrzeug die Verfolgung wirklich abgebrochen hätte, wäre der Abstand zwischen dem Polizeifahrzeug und dem verfolgten Fahrzeug pro Sekunde um 17 m größer geworden. Offenkundig hätten die Beamten aber zu diesem Zeitpunkt noch immer nicht das Kennzeichen bzw Marke und Type des vor ihnen fahrenden Fahrzeuges erkennen können, was unerklärlich sei, weil dies auf diesen Abstand ohne weiteres möglich wäre. Würden die diesbezüglichen Angaben der Polizei zutreffen, wäre es den Polizeibeamten überdies gelungen, trotz angeblichem Abbruch der Verfolgung bis auf 60 m an das verfolgte Fahrzeug heranzukommen, was einen Widerspruch in sich darstelle. Weiters würde es bedeuten, dass die Polizeibeamten erst etwa wenige Sekunden vor dem Abbiegemanöver des verfolgten Fahrzeuges ihre Geschwindigkeit auf einen normalen Wert von 30 km/h reduziert hätten. Sie wären dann also praktisch 90 % der Strecke von 800 m, die zwischen dem Haus F x und dem Abbiegepunkt liege, ebenfalls mit 80 km/h bis 90 km/h unterwegs gewesen, dies unmittelbar hinter dem verfolgten Fahrzeug. Dies stimme aber mit den übrigen Angaben in der Anzeige nicht überein, insbesondere mit dem angeblichen Abbruch der Verfolgung und dem späteren aus den Augen verlieren des verfolgten Fahrzeuges.
Sodann werde in der Anzeige ausgeführt, dass die Polizeibeamten das verfolgte Fahrzeug, nachdem es in den E abgebogen sei, aus den Augen verloren hätten. Diese Angaben würden nicht mit den vorigen Angaben in der Anzeige korrelieren, wonach sich die Polizei zum Zeitpunkt des Abbiegemanövers ca 60 m hinter dem verfolgten Fahrzeug befunden habe. Die Entfernung von 60 m entspreche etwa der Länge von zwei Baugrundstücken. Der E verlaufe im fraglichen Bereich vollkommen gerade. Wenn das verfolgende Polizeifahrzeug 60 m hinter dem verfolgten Fahrzeug in den E abgebogen wäre, müsste sich das verfolgte Fahrzeug unmittelbar vor dem Polizeifahrzeug auf einer übersichtlichen und geraden Straße in einem Abstand von 60 m bewegt haben.
Es bleibe als Ergebnis, dass entweder die Angaben in der Anzeige, die Beamten hätten vor dem Einbiegen des verfolgten Fahrzeuges in den E bis auf 60 m auf dieses Fahrzeug aufgeschlossen, nicht zutreffen könnten, oder aber die Abstandsangaben der Polizei seien zutreffend, womit dann aber unerklärlich wäre, wie es möglich sei, dass die Beamten das Fahrzeug dennoch aus den Augen verloren hätten. Insgesamt seien daher die Angaben in der Anzeige mit einer derartigen Anzahl an Unzulänglichkeiten und Widersprüchen gespickt, dass diese Angaben niemals geeignet seien für die Einleitung eines Führerscheinentziehungsverfahrens.
Nachdem sich die Angaben in der Anzeige schon bei bloß oberflächlicher Betrachtung weitgehend als technisch unmöglich bzw in sich widersprüchlich darstellen würden, wäre es das Mindeste gewesen, dass die Behörde die Richtigkeit dieser Angaben durch ein verkehrstechnisches Gutachten überprüfen lasse. Die Nichteinholung dieses Gutachtens sei ebenfalls als Verfahrensmangel anzusehen. Der angefochtene Bescheid sei aufgrund der unzureichenden Sachverhaltsgrundlage rechtswidrig. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.
3. Das Landesverwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
3.1. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 06.09.2024, Zl LVwG-1-695/2024-R6 ua, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 99 Abs 1 lit b StVO bestraft, weil er sich bei Vorliegen der in § 5 StVO bezeichneten Voraussetzungen weigerte, am 23.03.2024 um 00:01 Uhr seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er zu diesem Zeitpunkt am angeführten Ort das Fahrzeug mit dem Kennzeichen X (A) in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.
3.2. Mit demselben Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 06.09.2024, Zl LVwG-1-695/2024-R6 ua, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 99 Abs 3 lit a StVO bestraft, weil er am 22.03.2024 um 23:58 Uhr in F einen Pkw gelenkt hat und die durch Zonenbeschränkung im Ortsgebiet in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erheblich überschritten hat.
3.3. Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 23.08.2023, Zl Y, wurde der Beschwerdeführer wegen folgender Verwaltungsübertretungen bestraft:
1. Der Beschwerdeführer hat am 06.08.2024 um 08:30 Uhr in F, R, Höhe KR S, den PKW mit dem Kennzeichen X auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, war, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 23.01.2025, Zl X, entzogen wurde.
Die Behörde erblickte hierin eine Übertretung des 37 Abs 1 FSG iVm § 1 Abs 3 FSG.
2. Der Beschwerdeführer hat am 06.08.2024 um 08:50 Uhr in F, R, Parkplatz HNr y, den PKW mit dem Kennzeichen X auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, war, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 23.01.2025, Zl X, entzogen wurde.
Die Behörde erblickte hierin eine Übertretung des 37 Abs 1 FSG iVm § 1 Abs 3 FSG.
3. Der Beschwerdeführer hat am 06.08.2024 um 08:30 Uhr in F, R, Höhe KR S, den PKW mit dem Kennzeichen X mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,29 mg/l gelenkt, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.
Die Behörde erblickte hierin eine Übertretung des 37a Abs 1 FSG iVm § 14 Abs 8 FSG.
4. Der Beschwerdeführer hat am 06.08.2024 um 08:50 Uhr in F, R, Parkplatz HNr y, den PKW mit dem Kennzeichen X mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,29 mg/l gelenkt, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.
Die Behörde erblickte hierin eine Übertretung des 37a Abs 1 FSG iVm § 14 Abs 8 FSG.
3.4. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 24.09.2020, Zl Y, die Lenkberechtigung auf die Dauer von vier Monaten entzogen. Diesem Entzug der Lenkberechtigung lag ein Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,71 mg/l) zugrunde. Der Beschwerdeführer hat dadurch eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO 1960 begangen.
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund der vorliegenden Akten und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen angenommen.
4.1. Im Beschwerdeverfahren hat der Zeuge Insp. L Z in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen ausgesagt, er sei im Zuge des Streifendienstes im Bereich der Volksschule unterwegs gewesen als Lenker des Streifenfahrzeuges, der Tacho an diesem Fahrzeug sei nicht geeicht. Es sei eine klare Nacht gewesen. Auf einer Querstraße, der F, sei ein Fahrzeug mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen in Fahrtrichtung B, ein schwarzer SUV. Der Zeuge habe gleich die Verfolgung aufgenommen, ohne Sondersignalanlage, und sei mit seinem Fahrzeug diesem Fahrzeug hinterhergefahren, auf seinem Tacho sei eine Geschwindigkeit von circa 85 bis 90 km/h angezeigt worden. Trotz Einhaltung dieser Geschwindigkeit habe er dem vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht wirklich aufschließen können. Er habe es dann ausgemessen im VOGIS, ab diesem Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung bis zu jenem Punkt, in dem der Fahrzeuglenker vor ihm abgebogen sei bzw er habe die Verfolgung abgebrochen circa eine Straße davor im Bereich L, weil es für ihn nicht mehr verhältnismäßig gewesen sei, in der Nacht auf einer Straße mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h mit 85 oder 90 km/h zu fahren. Ab dem Moment, als er die Verfolgung abgebrochen habe, sei der Abstand größer geworden. Davor sei der Abstand laut seiner Schätzung circa 60 m gewesen, so genau könne er das nicht mehr angeben. Zu diesem Zeitpunkt sei das definitiv das einzige Fahrzeug außer dem Polizeifahrzeug in N gewesen.
Der Beschwerdeführer sei bereits in jenem Moment, in dem er vom Zeugen wahrgenommen worden sei, mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit auf der F unterwegs gewesen - jedenfalls so schnell, dass dem Zeugen klar gewesen sei, dass er ihm hinterherfahren müsse, weil es eine 30er-Zone gewesen sei. Er könne keine genauen Angaben dazu machen, wie weit das Fahrzeug in dem Moment von ihm entfernt gewesen sei, in dem er in die F eingebogen sei. Nach dem Einbiegen in die F habe er natürlich sein Fahrzeug beschleunigen müssen und er habe den Fahrzeuglenker aber nicht einholen können, obwohl er sein Fahrzeug auf 85 bis 90 km/h beschleunigt habe. Wie schnell das Fahrzeug vor ihm unterwegs gewesen sei, das wisse er nicht, deshalb habe er nur eine „weit überhöhte Geschwindigkeit“ anzeigen können, weil er keine Messung habe machen können. Es sei verkehrsbedingt nicht notwendig gewesen, die Sondersignalanlage in Betrieb zu nehmen. Im Übrigen sei Blaulicht bzw Folgeton kein Anhaltezeichen.
Der Zeuge habe es nachher noch herausgemessen, er habe die Verfolgung 800 m in etwa im gleichbleibenden Abstand durchgeführt, danach habe er die Geschwindigkeit reduziert. Er habe konkret gesehen, wie der Lenker dann vor ihnen nach links in den E abgebogen sei. Sie seien dann in den E eingebogen und in dem Moment sei das Fahrzeug aus ihrem Blickwinkel verschwunden. Sie seien dann mit angepasster Geschwindigkeit den E entlanggefahren und hätten dann tatsächlich auf Höhe Haus Nr x das Fahrzeug gefunden. Sie hätten gesehen, wie dieser schwarze SUV mit Scheinwerfer im Rückwärtsgang zur Hauseinfahrt zugefahren sei und erkannt, dass es jenes Fahrzeug gewesen sei, dem sie nachgefahren seien, weil es der einzige SUV gewesen sei, der Zeuge habe das Modell wiedererkannt, es sei definitiv ein schwarzer Ngewesen. Das Kennzeichen habe er nicht erkennen können bei der Verfolgung. Sie seien dann vorwärts in die Hauseinfahrt eingefahren und hätten während dem Aussteigen gesehen, dass der Lenker des Fahrzeuges ausgestiegen sei und quasi einmal hinten ums Auto herumgegangen sei. Der Zeuge habe mit Sicherheit diese Person vom Lenkerplatz aussteigen gesehen, es habe sich im Nachhinein herausgestellt, dass dies der Beschwerdeführer gewesen sei. Er sei die einzige Person im Fahrzeug gewesen.
4.2. Der Zeuge Insp. L Z hat vor dem Verwaltungsgericht einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und sind seine Aussagen schlüssig und nachvollziehbar. Da die Angaben des Zeugen Z nicht widersprüchlich oder technisch unrichtig erscheinen, war dem Antrag, diese Angaben durch ein verkehrstechnisches Gutachten überprüfen zu lassen, keine Folge zu geben. Das Verwaltungsgericht schenkt den Angaben des Zeugen Z mehr Glauben als der Verantwortung des Beschwerdeführers. Der Zeuge unterliegt auf Grund seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und muss bei deren Verletzung mit einer strafrechtlichen Sanktion rechnen, während der Beschwerdeführer seine Verantwortung ohne derartige Pflicht bzw Sanktion frei wählen kann. Außerdem gibt es im gegenständlichen Fall keinen Anlass für die Annahme, dass der Zeuge den ihm unbekannten Beschwerdeführer hätte wahrheitswidrig belasten wollen.
4.3. Während des Beschwerdeverfahrens wurde dem Landesverwaltungsgericht eine Anzeige der Stadtpolizei F vom 07.08.2024, Zl Z, zur Kenntnis gebracht. In dieser Anzeige wurde festgehalten, dass mehreren Polizeibeamten der Stadtpolizei F am 06.08.2024 gegen 08:30 Uhr der Beschwerdeführer auf der R, Fahrtrichtung N, entgegengekommen sei, wobei die Partei durch Insp. T und BI S eindeutig als Lenker habe erkannt werden können. Da bekannt sei, dass die Partei vermutlich nicht über eine gültige Lenkberechtigung verfüge, seien Anfragen zur Person erfolgt und sei das Dienstfahrzeug gewendet worden. Im Zuge der Fahndung im Nahebereich habe der Pkw der Partei im Bereich N, F, R x, festgestellt werden können. Der Pkw sei auf einem der Parkplätze rückwärts abgestellt gewesen. Der zugehörige Lenker und Zulassungsbesitzer sei nicht beim Fahrzeug gewesen. Kurz darauf habe der Angezeigte mit dem oben angeführten Fahrzeug neuerlich festgestellt werden können, wie er das Fahrzeug im öffentlichen Verkehr auf der R in Fahrtrichtung G gelenkt habe. Aufgrund dessen sei das Fahrzeug in der R, Höhe HNr y, in xxxx F angehalten worden und sei folglich eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt worden. Im Zuge der Anhaltung sei ein routinemäßiger Alkovortest durchgeführt worden, der positiv verlaufen sei. Ein im Anschluss durchgeführter Alkomattest habe einen relevanten Messwert von 0,29 mg/l ergeben. Das Messgerät (ENVITEK Alkoquant 6020 plus, FNA439469), sei bis November 2024 geeicht. Die Beamten hätten folgende Symptome der Alkoholisierung festgestellt: deutlicher Geruch der Atemluft nach Alkohol, deutliche Rötung der Bindehäute. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung gewesen, da ihm diese bis zum 23.01.2025 entzogen worden sei.
Diese Anzeige wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 08.08.2024 zur Kenntnis gebracht. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat dazu angegeben, der Sachverhalt vom 07.08.2024 basiere ausschließlich auf einer Anzeige der städtischen Sicherheitswache F, dem Beschuldigten sei in diesem Verfahren noch keinerlei Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden, es sei auch diesbezüglich noch keinerlei Bescheid erster Instanz ergangen. Damit seien die rechtlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung dieses Sachverhaltes im gegenständlichen Verfahren nicht gegeben.
Die Angaben in der Anzeige vom 07.08.2024 sind schlüssig und nachvollziehbar und wird von der Richtigkeit dieser Angaben ausgegangen. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat in der mündlichen Verhandlung dazu Stellung genommen. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer – wie unter Punkt 3.3. festgestellt - mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 23.08.2024 wegen dieses Sachverhalts bestraft.
5.1. Nach § 24 Abs 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 FSG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).
Nach § 7 Abs 1 Z 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.
Der § 7 Abs 3 FSG führt beispielhaft jene bestimmten Tatsachen an, auf Grund derer bei entsprechender Wertung die Verkehrsunzuverlässigkeit angenommen werden muss. Demnach hat als solche Tatsache insbesondere zu gelten, wenn jemand
-die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde (Z 4);
-ein Kraftfahrzeug lenkt trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines (Z 6).
Nach § 7 Abs 4 FSG ist für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
Gemäß § 25 Abs 3 erster Satz FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.
Gemäß § 26 Abs 2 Z 5 FSG ist dann, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1a StVO begangen wird, die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen.
5.2. Zum Vorfall vom 22.03.2024 bzw vom 23.03.2024:
a)Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 06.09.2024, Zl LVwG-1-695/2024-R6 ua, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 99 Abs 1 lit b StVO bestraft, weil er sich am 23.03.2024 um 00:01 Uhr bei Vorliegen der in § 5 StVO bezeichneten Voraussetzungen weigerte, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er zu diesem Zeitpunkt am angeführten Ort ein Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.
Dieses Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. Das Landesverwaltungsgericht ist an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden. Somit hat der Beschwerdeführer am 23.03.2024 eine Übertretung des § 99 Abs 1 lit b StVO begangen, weshalb für die Entziehungsbehörde das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs 3 Z 1 FSG bindend feststeht.
b)Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 06.09.2024, Zl LVwG-1-695/2024-R6 ua, wegen einer Übertretung des § 99 Abs 3 lit a StVO bestraft, weil er am 22.03.2024 um 23:58 Uhr in F einen Pkw gelenkt hat und die durch Zonenbeschränkung im Ortsgebiet in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erheblich überschritten hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht zur Erforschung, ob der Beschwerdeführer eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 4 FSG verwirklicht hat, mangels Bindung an das Straferkenntnis in Ansehung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung selbständig die vom Beschwerdeführer eingehaltene Geschwindigkeit zu ermitteln (VwGH 12.04.1999, 98/11/0272).
Am 22.03.2024 war am Tatort (F, F und L bis Kreuzung L/E) eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h zugelassen. Dies wurde nicht bestritten.
Das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen der Geschwindigkeit von dessen Tachometer stellt grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar. Voraussetzung hiefür ist jedoch, dass das Nachfahren über eine Strecke und über eine Zeitspanne erfolgt, die lange genug sind, um die Einhaltung etwa derselben Geschwindigkeit wie der des beobachteten Fahrzeuges prüfen und sodann das Ablesen der eigenen Geschwindigkeit ermöglichen zu können. Eine Beobachtungsstrecke von ca 100 m wird für ausreichend erachtet.
Bei einem entsprechenden Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung kommt dem Umstand, dass der Tachometer des Dienstfahrzeugs nicht geeicht war, keine Bedeutung zu (VwGH 20.07.2004, Zl 2002/03/0195). Dem Umstand, dass ein Tachometer eines Dienstfahrzeuges nicht geeicht ist, wird dadurch Rechnung getragen, dass im Hinblick auf die übliche Toleranz für ungeeichte Tachometer für Messungen mit einem solchen eine „erhebliche“ Geschwindigkeitsüberschreitung gefordert wird. Bei der Erheblichkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung beim Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers kommt es somit nicht auf jene nach Abzug der Messtoleranz, sondern auf die tatsächlich vom ungeeichten Tachometer des Dienstfahrzeuges abgelesene Geschwindigkeit an (VwGH 19.04.2017, Ra 2017/02/0043). Angesichts der vom Meldungsleger wahrgenommenen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um ca 55 – 60 km/h kommt dem Umstand, dass der Tachometer des Dienstfahrzeugs nicht geeicht war, keine Bedeutung zu.
Im vorliegenden Fall hat der Zeuge Z hat in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig ausgesagt, dass er zum Tatzeitpunkt mit dem Streifenwagen dem Fahrzeug des Beschwerdeführers über eine Strecke von ca 800 m in etwa im gleichbleibenden Abstand nachgefahren sei und dabei auf seinem nicht geeichten Tachometer eine Geschwindigkeit von ca 85 km/h bis 90 km/h angezeigt wurde. Trotz Einhaltung dieser Geschwindigkeit habe er zum Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht aufschließen können. Somit hat der Zeuge festgestellt, dass die zulässige Geschwindigkeit von 30 km/h um ca 55 km/h bis 60 km/h über eine Strecke von ca 800 m überschritten wurde. Es liegt daher keine minimale Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor, sondern eine erhebliche Überschreitung (knapp 200 %).
Die Bestimmung des § 7 Abs 3 FSG gibt eine demonstrative Übersicht über jene Delikte, die jedenfalls als „die Verkehrssicherheit gefährdend“ betrachtet werden müssen. Dieser Deliktskatalog ist nicht abschließend.
Im vorliegenden Fall wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h im Ortsgebiet um ca 55- 60 km/h überschritten, jedoch wurde dies nicht mit einem technischen Hilfsmittel, sondern mit einem nicht geeichten Tachometer im Zuge einer Nachfahrt über eine Strecke von ca 800 m in etwa im gleichbleibenden Abstand festgestellt. In Anbetracht der Umstände dieser Verwaltungsübertretung (erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von ca 55 km/h im Ortsgebiet auf einer schmalen Gemeindestraße bei Dunkelheit in einem Wohngebiet) ist das Verhalten des Beschwerdeführers als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 1 FSG zu werten, bei der anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Sinnesart die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr – insbesondere durch erhebliches Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - gefährden wird.
5.3. Wie unter Punkt 3.3. festgestellt wurde, hat der Beschwerdeführer während des anhängigen Beschwerdeverfahrens am 06.08.2024 zwei Mal ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt, wofür er rechtskräftig bestraft wurde. Damit liegen zwei bestimmte Tatsachen im Sinne des § 7 Abs 3 Z 6 lit a FSG vor.
5.4. Bereits im Jahr 2020 wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 24.09.2020, Zl Y, die Lenkberechtigung auf die Dauer von vier Monaten entzogen. Diesem Entzug der Lenkberechtigung lag ein Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,71 mg/l) zugrunde.
Der Beschwerdeführer hat dadurch eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO 1960 begangen.
5.5. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt in einem Entziehungsverfahren der Grundsatz, dass bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit alle relevanten Vorfälle, und zwar auch die im Zuge eines Entziehungsverfahrens verwirklichten, zu berücksichtigen sind. Die Verwaltungsgerichte haben daher nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens verwirklichte Umstände bereits in ihrer Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit zu berücksichtigen (vgl VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0113).
Das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung ist insoferne ein einheitliches, als die Behörde das Vorliegen aller Erteilungsvoraussetzungen zu beurteilen hat, demnach auch wie lange der betreffende Lenker nicht im Besitze seiner Lenkberechtigung sein soll bzw ihm eine neue Lenkberechtigung nicht erteilt werden darf. Die Prognoseentscheidung hat sie aufgrund aller bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen zu treffen (VwGH 01.07.1999, 99/11/0004).
Im gegenständlichen Fall liegen mit den oben erwähnten Übertretungen des Beschwerdeführers mehrere bestimmte Tatsachen iSd § 7 Abs 1 FSG vor (Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO vom 23.03.2024 betreffend die Verweigerung einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt, erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung vom 22.03.2024 im Ortsgebiet, Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand am 06.08.2024 um 08.30 Uhr und am 06.08.2024 um 08:50 Uhr, Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO vom 23.09.2020 wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand).
Der Beschwerdeführer hat sich am 23.03.2024 geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Weiters hat er wenige Zeit später trotz aufrechter Entziehung der Lenkberechtigung zwei Mal ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich an eine von einer Behörde verhängte Entziehung der Lenkberechtigung zu halten. Er hat sich bewusst dagegen hinweggesetzt. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers ist besonders verwerflich. Zwischen den Begehungen der Verwaltungsübertretungen, die eine bestimmte Tatsache darstellen, ist ein Zeitraum von lediglich knapp fünf Monaten vergangen.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer zu verantworten, dass er bereits im Jahr 2020 rechtskräftig bestraft wurde wegen Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes. Somit hat der Beschwerdeführer innerhalb eines Zeitraumes von knapp vier Jahren wiederholt ein Kraftfahrzeug in einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt bzw sich geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen trotz des Verdachts, ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.
Bei einer Wertung dieser Übertretungen muss angenommen werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr (erhebliches Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) sowie durch Trunkenheit gefährden wird. In diesem Zusammenhang ist auf die Gefährlichkeit des Lenkens von Fahrzeugen in alkoholbeeinträchtigtem Zustand hinzuweisen. So haben beispielsweise Fahrzeuglenker mit 0,5 Promille Blutalkoholgehalt bereits ein doppeltes Unfallrisiko im Vergleich zu nüchternen Lenkern und steigt die Wahrscheinlichkeit eines Unfalles bei 0,8 Promille schon auf das 4-fache und bei 1,5 Promille auf das 36-fache (Quelle: Kuratorium für Verkehrssicherheit).
Das Landesverwaltungsgericht ist befugt, die Entziehungszeit zum Nachteil des Beschwerdeführers zu erhöhen (VwGH 09.09.2014, Ra 2014/11/0044).
Aufgrund des Vorliegens der oa bestimmten Tatsachen iSd § 7 Abs 1 und Abs 3 FSG vom 22.03.2024, vom 23.03.2024 und vom 07.08.2024 in Verbindung mit der bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 FSG vom 23.09.2020, der besonderen Verwerflichkeit und des kurzen Zeitraumes, der zwischen den Taten im Jahr 2024 verstrichen ist, kann unter Berücksichtigung der Wertungskriterien des § 7 Abs 4 FSG daher von der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit beim Beschwerdeführer erst nach Ablauf von 19 Monaten, gerechnet ab dem 23.03.2024, ausgegangen werden.
Das Landesverwaltungsgericht kommt unter Berücksichtigung der Wertungskriterien des § 7 Abs 4 FSG zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Behörde und daran anschließend noch für mindestens drei Monate als verkehrsunzuverlässig im Sinne des § 7 Abs 1 anzusehen war (bzw ist).
Aus all diesen Gründen war der Beschwerde keine Folge zu geben und die Entziehungsdauer spruchgemäß anzuheben.
Es war daher der Spruch entsprechend abzuändern. Zudem war die Rechtsgrundlage bezüglich der Entzugsdauer richtig zu stellen - wie sich dies im Übrigen aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt.
6. Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung udgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung ua wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO erfolgt. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO ist zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.
Wie oben ausgeführt, erfolgt die Entziehung der Lenkberechtigung ua wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO. Die Anordnung einer Nachschulung im angefochtenen Bescheid erfolgte daher zu Recht.
Ebenso ist die Anordnung im angefochtenen Bescheid, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung beizubringen, rechtmäßig. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von vier Jahren bereits drei Mal wegen des Lenkens von Kraftfahrzeugen in alkoholbeeinträchtigtem Zustand bestraft werden musste, begründet Bedenken hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung.
Ebenso ist die Anordnung im angefochtenen Bescheid, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, rechtmäßig. Der oben wiedergegebene § 24 Abs 3 FSG sieht eine solche Anordnung im Falle einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO zwingend vor.
7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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