LVwG V LVwG-359-10/2023-R14

LVwG-359-10/2023-R14Landesverwaltungsgericht10.10.2024

Regest

Flurverfassung Vorfrage, Feststellungsverfahren, Genehmigung Satzungsänderung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-359-10/2023-R14

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2024:LVwG.359.10.2023.R14

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch seine Richterin Mag. KatharinaFeuersinger über die Beschwerde der Agrargemeinschaft A, vertreten durch Kanzlei Drei W. Blum Rechtsanwalts GmbH, F, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 20.11.2023, Zl X, betreffend Aussetzung eines Verfahrens betreffend die Abänderung der Satzung einer Agrargemeinschaft nach § 38 AVG, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Mit angefochtenem Bescheid wurde gemäß § 1 Agrarverfahrensgesetz iVm § 38 AVG das Verfahren über den von der Agrargemeinschaft A eingebrachten Antrag vom 05.06.2023 betreffend die aufsichtsbehördliche Genehmigung der in der Vollversammlung am 28.04.2023 beschlossenen Satzungsänderung bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei der Landesregierung anhängigen Verfahrens, Zl Y (Feststellungsverfahren über Antrag der Stadtgemeinde F), ausgesetzt.

2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, gemäß § 38 AVG könne die Behörde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw beim zuständigen Gericht bilde oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht werde. Voraussetzung einer Aussetzung sei jedoch stets die Präjudizialität der Vorfrage, damit im Falle des Auftauchens einer Vorfrage nicht stets eine Unterbrechung des Verfahrens veranlasst werde, weil dadurch eine mitunter unvorhersehbare Verzögerung des Verfahrens eintreten könne.

Der Begriff der „Vorfrage“ sei grundsätzlich weit zu verstehen. So handle es sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bei „Vorfragen“ iSd § 38 um solche Fragen, zu deren Beantwortung eine andere als die in der konkreten Angelegenheit entscheidende Behörde sachlich zuständig wäre, deren Lösung aber notwendige (im Sinne von unabdingbare) Voraussetzung für die Lösung der von der Behörde zu entscheidenden Hauptfrage sei, da die Entscheidung der Behörde nur nach Klärung der in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde fallenden (Vor-)Frage gefällt werden könne.

Auch aus Sicht des VfGH könne von einer Vorfrage schon rein begrifflich nur dann ausgegangen werden, wenn über diese Frage von einer anderen Behörde als Hauptfrage zu entscheiden sei. Eine Rechtsfrage könne somit im Hinblick auf die „prozessökonomischen Zielsetzungen des § 38 AVG“ nach ständiger Rechtsprechung immer nur dann eine Vorfrage iSd § 38 sein, wenn der von der Behörde im konkreten Fall anzuwendende Tatbestand ein Element enthalte, das in einem anderen Verfahren als Streitgegenstand für sich allein Gegenstand einer für die Behörde und die Parteien bindenden Entscheidung sei bzw gewesen sei.

Der VwGH betone in ständiger Rechtsprechung, dass eine Entscheidung nur dann präjudiziell und damit „Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn“ sei, wenn sie eine Rechtsfrage betreffe, deren Beantwortung für die (eigene) Hauptfragenentscheidung unabdingbare, dh notwendige Grundlage sei.

Genau diese Notwendigkeit/Unabdingbarkeit sei im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben.

Die vorgelegte neue Fassung der Satzung stelle eine redaktionell überarbeitete und modernisierte Version der Satzung 2018 dar. Es handle sich diesbezüglich einerseits um formelle Änderungen, die inhaltlich zu gänzlich unbedeutsamen Veränderungen führen würden, andererseits um gesellschaftlich modernere Bestimmungen, wie zB die Gleichbehandlung von Adoptivkindern mit leiblichen Kindern. Eine derartige Überarbeitung der Satzung stehe mit der Hauptfrage des Verfahrens Zl Y in keinem Zusammenhang.

Gemeinsam mit dieser Beschwerde würden dem Landesverwaltungsgericht sowohl die aktuell gültige Fassung der Satzung aus dem Jahre 2018 als auch die neue (sich gegenwärtig im Genehmigungsverfahren befindliche) Fassung aus dem Jahr 2023 übermittelt. In beiden Fassungen seien die Bestimmungen, die geändert, ergänzt oder gestrichen worden wären, farblich hinterlegt worden, um dem Landesverwaltungsgericht einen schnellen und einfachen Überblick über die Veränderungen zu ermöglichen.

Die Fragen, die es im bei der Landesregierung anhängigen Verfahren Zl Y, zu beantworten gelte, seien für die beantragte Änderung der Satzung der Agrargemeinschaft A gänzlich irrelevant. In diesem Verfahren gehe es um die Frage, ob der Ortsgemeinde der „Substanzwert“ am agrargemeinschaftlichen Vermögen zustehe und wer vor dem agrarbehördlichen Einschreiten (Hauptteilungs- und Regulierungsverfahren 1959/60) Eigentümerin des agrargemeinschaftlichen Liegenschaftsvermögens gewesen sei. Das Verfahren beschäftigte sich unter anderem mit der Frage des endgültigen Ausscheidens von agrargemeinschaftlichen Grundflächen aus dem Gemeindegut nach einer Hauptteilung und mit der Problematik des sogenannten „atypischen Eigentums“.

Die beantragten Änderungen der Satzung stünden mit derartigen Fragen in keinerlei Zusammenhang. Der Ausgang des Verfahrens Zl Y, spiele für die Bestimmungen der Satzung, die geändert bzw ergänzt werden sollten, keine Rolle. Die bloße Tatsache, dass der Ausgang des besagten Verfahrens potenziell eine Änderung der Satzung sinnvoll machen könnte, könne die Aussetzung des gegenwärtigen Verfahrens um Genehmigung der Änderung der Satzung nicht rechtfertigen.

Die Satzung als solche sowie auch alle nachfolgenden Änderungen seien aufsichtsbehördlich genehmigt worden. Die Satzung in ihrer Gesamtheit sei nicht Gegenstand des aktuellen Genehmigungsverfahrens. Es gehe aktuell lediglich um die Änderung einiger Satzungsbestimmungen von überschaubarer Tragweite, die durch den Ausgang des Verfahrens Zl Y überhaupt nicht berührt würden. Wenn die Aufsichtsbehörde dahingehend Bedenken äußere, ob die Satzung im Falle des Obsiegens der Stadt F im Verfahren Zl Y im Hinblick auf das Grundrecht auf Eigentum verfassungskonform sei, so überschreite sie die ihr vom Gesetz eingeräumten Befugnisse. Die Behörde habe keine rechtliche Handhabe, die bereits ordnungsgemäß genehmigte Satzung in der aktuellen Fassung dahingehend zu bemängeln, dass im Falle des Obsiegens der Stadt F im Verfahren Zl Y, eventuell Anpassungen bezüglich der Mitwirkungsrechte der Stadt F vorgenommen werden sollten. Dies wäre allenfalls Gegenstand eines weiteren, zukünftigen Ge-nehmigungsverfahrens. Das Vorbringen der Stadt F im Verfahren Zl Y werde überdies von der Agrargemeinschaft A vollinhaltlich bestritten. Die belangte Behörde könne im Verfahren betreffend der Änderung einzelner Satzungsbestimmungen nicht ohne Weiteres die aus grundrechtlichen Überlegungen resultierende angebliche Bedenklichkeit einzelner bereits aufsichtsbehördlich genehmigter Bestimmungen ins Spiel bringen, nur weil außenstehende Dritte (Stadt F) unsubstantiierte Ansprüche auf die Rechte der Agrargemeinschaft A und deren Mitglieder geltend machen würden.

Weiters stelle die vorgelegte geänderte Satzung auch eine Reaktion auf von der belangten Behörde geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Formulierung „Kranke, gebrechliche oder sonst wie am Erscheinen verhinderte Mitglieder können sich durch stimmberechtigte Mitglieder, Ehegatten oder volljährige Kinder bei der Vollversammlung vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis sei schriftlich vorzuweisen. Ein Mitglied könne nur ein weiteres Mitglied vertreten. Diese Befugnis erstrecke sich nicht auf die Stimmabgabe bei Wahlen.“ in § 21 Abs 8 der Satzung in der aktuell geltenden Fassung aus dem Jahre 2018 darstelle. Diesen Bedenken sei in der aktuell zu genehmigenden Fassung 2023 Rechnung getragen worden. Der neue Wortlaut laute: „Mitglieder können sich mittels schriftlicher Bevollmächtigung durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen. Der Bevollmächtigte kann nur ein Mitglied vertreten.“ Inhaltlich fehle der Beanstandung der neuen Fassung der Satzung diesbezüglich somit jegliche Grundlage.

Die belangte Behörde führe im bekämpften Bescheid selbst aus, dass es ihr verwehrt sei, einzelne Bestimmungen der gegenständlichen Satzung aufzuheben, weil der restliche aufsichtsbehördlich genehmigte Teil der Satzung, der dann weiterhin dem Rechtsbestand angehören würde, nicht mehr dem Beschluss der Vollversammlung, der auch die aufgehobene Satzungsbestimmung umfasse, entspräche.

Weshalb die belangte Behörde somit grundrechtliche Bedenken gegen bereits aufsichtsbehördlich genehmigte Bestimmungen ins Spiel bringe - nur weil außenstehende Dritte (Stadt F) unsubstantiierte Ansprüche auf die Rechte der Agrargemeinschaft A und deren Mitglieder geltend machen würde - wenn sie diese Bestimmungen ohnehin nicht aufheben könne, bleibe schleierhaft.

Die Bestimmungen der Satzung, die geändert bzw ergänzt werden sollen, würden somit in keinerlei Zusammenhang mit den Fragen stehen, ob der Ortsgemeinde F der „Substanzwert“ am agrargemeinschaftlichen Vermögen zustehe und wer vor dem agrarbehördlichen Einschreiten (Hauptteilungs- und Regulierungsverfahren 1959/60) Eigentümerin des agrargemeinschaftlichen Liegenschaftsvermögens gewesen sei.

Von der für die Aussetzung des Verfahrens zwingend geforderten Notwendigkeit/Unabdingbarkeit der Beantwortung der Vorfrage, ob der Ortsgemeinde F der „Substanzwert“ am agrargemeinschaftlichen Vermögen zustehe und wer vor dem agrarbehördlichen Einschreiten (Hauptteilungs- und Regulierungsverfahren 1959/60) Eigentümerin des agrargemeinschaftlichen Liegenschaftsvermögens gewesen sei) für die Erledigung des gegenständlichen Verfahrens um Genehmigung der Änderung der Satzung der Agrargemeinschaft A könne somit keinesfalls gesprochen werden.

Zusammenfassend sei es somit nicht nachvollziehbar und rechtswidrig, dass die belangte Behörde - entgegen der für die Aussetzung des Verfahrens zwingend geforderten Notwendigkeit/Unabdingbarkeit der Beantwortung der Vorfrage - das Verfahren um Genehmigung der Änderung der Statuten der Agrargemeinschaft A bescheidmäßig gemäß § 38 AVG ausgesetzt habe. Der Ausgang des bei der Landesregierung anhängigen Verfahrens, Zl Y, spiele für die Frage der Genehmigungsfähigkeit der Fassung 2023 der Satzung der Agrargemeinschaft A keinerlei Rolle. Die beantragten Änderungen der Satzung seien vollkommen unbedenklich und rechtskonform und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, Zl Y. Es liege somit keine unbedingt notwendig zu beantwortende Vorfrage vor, die eine Aussetzung des Verfahrens um Genehmigung der Änderung der Satzung rechtfertigen könnte.

3. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt und in den Aktenauszug des Aktes Y//-x der Vorarlberger Landesregierung über das von der Stadtgemeinde F am 06.07.2023 beantragte Feststellungsverfahren.

4. Folgender Sachverhalt steht fest:

4. 1Mit rechtskräftigem Regulierungsbescheid der Agrarbezirksbehörde B vom 13.06.1960, Zl Z, wurde aus der Gesamtheit der an den Liegenschaften des agrargemeinschaftlichen Gemeindegutes der ehemaligen Gemeinde A Nutzungsberechtigten die Agrargemeinschaft A mit Rechtspersönlichkeit gebildet, deren Verwaltungssatzung sowie das zwischen der Stadt F und der Agrargemeinschaft A abgeschlossene Übereinkommen genehmigt.

In diesem Übereinkommen wurden die in der Beilage A verzeichneten Liegenschaften als agrargemeinschaftliche Grundstücke festgestellt. Die in der Beilage B verzeichneten Liegenschaften wurden dem Eigentum der Stadt F zugeordnet.

In der Folge wurde die Satzung der Agrargemeinschaft A mehrfach geändert und diese Satzungsänderungen aufsichtsbehördlich genehmigt.

4. 2In ihrer ordentlichen Vollversammlung am 28.04.2023 hat die Agrargemeinschaft A unter Punkt 6. der Tagesordnung einstimmig nachfolgende Änderungen (= Hervorhebungen in Gelb) einzelner Bestimmungen der Satzung beschlossen. Dabei wurden der Agrargemeinschaft A zuvor bekannt gegebene Einwände der belangten Behörde als Aufsichtsbehörde zu den §§ 17 Abs 8 (Vollversammlung), 22 (Vorstand), 23 (Obmann und Obmannstellvertreter) und 28 (Streitigkeiten) berücksichtigt.

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/Dokumente/Lvwg/LVWGT_VO_20241010_LVwG_359_10_2023_R14_00/image014.pngMit Eingabe vom 05.06.2023 hat die Agrargemeinschaft A bei der belangten Behörde um aufsichtsbehördliche Genehmigung der vorangeführten Satzungsänderung angesucht.

4. 3Mit Eingabe vom 06.07.2023 brachte die Stadtgemeinde F, damals vertreten durch RA Dr, Andreas Fussenegger, LLM, Dornbirn, folgende Anträge bei der belangten Behörde ein:

-Feststellung gemäß § 3 Abs 1 Gesetz über Gemeindegut und § 84 Abs 1 FlVG

-Leistung (Rechnungslegung, Zahlung, Herausgabe) gemäß § 35 Abs 2 FlVG

-Abänderung der Satzung gemäß § 80 Abs 1 FlVG

-Antrag auf grundbücherliche Anmerkung gemäß § 94 Abs 1 FlVG.

Damit begehrt die Stadtgemeinde F ua die Feststellung, dass es sich bei den Liegenschaften, welche mit dem Regulierungsbescheid vom 13.06.1960, ZI X, ins Eigentum der Agrargemeinschaft A übertragen wurden (Beilage A des im Regulierungsbescheid genehmigten Übereinkommens), um Gemeindegut der Stadtgemeinde F handelt und der Stadtgemeinde F ein Anteilsrecht im Umfang des über den Wert der Nutzungsrechte hinausgehenden Substanzwerts der im grundbücherlichen Eigentum der Agrargemeinschaft und zum Gemeindegut gehörenden Grundstücke an der Agrargemeinschaft A zusteht, sowie eine Abänderung bzw Neufassung des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft A unter Berücksichtigung des der Stadtgemeinde F zuerkannten Anteilsrechtes durch Anpassung der entsprechenden Satzungsbestimmungen. Dadurch soll – gemäß dem Antrag – sichergestellt und gewährleistet werden, dass

-der Stadtgemeinde F alle Nutzungen des Gemeindegutes zustehen, soweit diese das durchschnittliche Ausmaß der tatsächlichen Realnutzung bzw – wegen Ermangelung der Feststellbarkeit – den Haus- und Gutsrealbedarf der übrigen Anteilsrechte übersteigen;

-die übrigen Anteilsrechte jene Bewirtschaftungskosten selbst zu tragen haben, die im Zusammenhang mit der Holz- und Weidenutzung zur Deckung ihres Haus- und Gutsbedarfes (ua „Losbezugsrechte“) stehen und auch zwingend auf die übrigen Anteilsrechte der einzelnen Parteien umzulegen sind;

-nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens festgestellt wird, welche Anteilsrechte in welchem Umfange noch bestehen und welche rechtmäßigen Realnutzungen mit Hinblick auf die vorhandenen Anteilsrechte noch ausgeübt werden können und dürfen;

-alle Entscheidungen, die die land- und forstwirtschaftliche Nutzung zur Deckung des Haus- und Gutbedarfes nicht berühren, ausschließlich von der Stadtgemeinde F (Bürgermeister oder Stadtvertretung) getroffen werden können und die Stadtgemeinde F (Bürgermeister oder Stadtvertretung) den Organen der Agrargemeinschaft in diesem Zusammenhang auch verbindliche Weisungen erteilen können;

-zusätzlich zum Leistungsbegehren (Punkt C [des Antragschreibens]) sichergestellt ist, dass die gesamte derzeitige Rücklage an die Stadtgemeinde F übertragen wird und der Stadtgemeinde F die gesamten Erlöse aus der Verwertung der Substanz des Gemeindegutes (zB durch Veräußerung, Verpachtung, Begründung von Dienstbarkeiten, Baurechtseinräumung, Schotter- und Steinbruchnutzung, Ausübung der Jagd etc) sowie aus der agrar- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überschuss nach Abdeckung des Haus- und Hofbedarfs der nutzungsberechtigten Mitglieder) zufließen.

Dieses Verfahren ist nach wie vor bei der belangten Behörde zur ZI Y anhängig.

5. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des Akteninhaltes als erwiesen angenommen und ist in der festgestellten Form unstrittig.

6. Gemäß § 38 AVG, BGBl Nr 51/1991, idF BGBl I Nr 33/2013, ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Nach § 73 Abs 1 Flurverfassungsgesetz (FlVG), LGBl Nr 2/1979, idF LGBl Nr 44/2013, ist die körperschaftliche Verfassung der aus mindestens fünf Mitgliedern bestehenden Agrargemeinschaften in ihren Satzungen festgelegt. Die Satzungen der Agrargemeinschaften und die Abänderung solcher Satzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde.

Nach § 80 Abs 1 FlVG, LGBl Nr 2/1979, idF LGBl Nr 44/2013, können Satzungen, die aufgrund dieses Gesetzes oder einer hierdurch aufgehobenen älteren Vorschrift aufgestellt oder genehmigt worden sind, nur mit Zustimmung der Behörde abgeändert (erneuert) werden. Die Abänderung (Erneuerung) kann auch ohne Einleitung eines neuen Regulierungsverfahrens von Amts wegen oder auf Antrag der Gemeinschaft vorgenommen werden.

Nach § 80 Abs 3 FlVG, LGBl Nr 2/1979, idF LGBl Nr 44/2013, setzt die Abänderung von Wirtschaftsplänen oder Satzungen bzw die Erteilung der Genehmigung hiezu voraus, dass wirtschaftliche Umstände bzw die Verhältnisse in der Agrargemeinschaft solche Abänderungen erheischen.

6. 1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens:

Bei einer Aussetzung des Verfahrens ist Sache iSd § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Satz VwGVG des Rechtsmittelverfahrens ausschließlich die von der Behörde verfügte Aussetzung des bei ihr anhängigen Verfahrens, nicht aber der Gegenstand des behördlichen Verfahrens (vgl die zu § 66 Abs 4 AVG ergangene Judikatur VwGH 27.02.2002, 2002/08/0065; 07.05.1986, 85/11/0287).

Es ist daher ausschließlich zu prüfen, ob das Verfahren über den von der Agrargemeinschaft A eingebrachten Antrag vom 05.06.2023 betreffend die aufsichtsbehördliche Genehmigung der in ihrer Vollversammlung am 28.04.2023 beschlossenen Satzungsänderung zu Recht ausgesetzt wurde oder nicht.

6. 2Die belangte Behörde begründet das Vorliegen einer Vorfrage zusammengefasst damit, dass, falls im Zuge des – bei ihr anhängigen – Feststellungsverfahrens gemäß § 84 Abs 1 FlVG festgestellt würde, dass keine Hauptteilung stattgefunden habe, das bedeuten würde, dass durch die Übertragung von Gemeindegut an die Agrargemeinschaft A Gemeindegut entstanden sei, das nun in atypischer Weise im gemeinsamen Eigentum der Stadtgemeinde F und der Nutzungsberechtigten stehe. Damit wäre in einem zweiten Schritt der Substanzwert der im grundbücherlichen Eigentum der Agrargemeinschaft A, aber zum Gemeindegut gehörenden Grundstücke zu Gunsten der Stadtgemeinde F als Anteil an der Agrargemeinschaft A zu berücksichtigen und das Substanzrecht der Stadtgemeinde F als Anteil an der Agrargemeinschaft A zur Geltung zu bringen. Es wäre damit verfassungsrechtlich geboten, (gemeint wohl: in der Satzung) einen allfälligen Anspruch der Stadtgemeinde F auf den Substanzwert des Gemeindegutes etwa im Wege der Einräumung von Zustimmungs- und Mitwirkungsrechten in den Organen der Agrargemeinschaft A, der Errichtung zweier Rechnungskreise oder der Einräumung von Einsichtsrechten zu wahren. Damit sei diese Rechtsfrage für die Entscheidung im gegenständlichen „Satzungsverfahren“ jedenfalls präjudiziell.

Nach der ständigen Rechtsprechung ist unter einer Vorfrage iSd § 38 AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist (vgl etwa VwGH 19.12.2012, 2012/06/0141, mwN). Präjudiziell – und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn – ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, das heißt eine notwendige Grundlage ist, und zweitens diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt (vgl. VwGH 28.11.2013, 2013/03/0070, mwN). (VwGH 19.06.2024, Ra 2023/03/0141). Ob die erstgenannte Voraussetzung zutrifft, hat die zur Hauptfragenentscheidung zuständige Behörde anhand der diesen Verfahrensgegenstand betreffenden Verwaltungsvorschriften zu prüfen (VwGH 26.01.1993, 92/07/0071). Eine Vorfrage liegt also dann vor, wenn der relevante Tatbestand ein Element enthält, das für sich allein Gegenstand der bindenden Entscheidungen der anderen Behörde ist (VwGH 28.01.2016, 2013/07/0288). (Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht)

6.2. 1Hauptfrage im Verfahren zur Satzungsänderung (Antrag der Agrargemeinschaft A vom 05.06.2023) und relevanter Tatbestand:

Gemäß § 73 Abs 1 FlVG bedarf eine Satzung einer Agrargemeinschaft der Genehmigung der Behörde. Erst dadurch wird sie zur Körperschaft öffentlichen Rechts (VwGH 15.9.2011, 2009/07/0163; Ra 2022/07/0159, 23.01.2023).

Die Agrargemeinschaft A ist eine körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaft im Sinne des § 32 Abs 2 FlVG. Sie verfügt über eine behördlich genehmigte Satzung (vgl Punkt 4.1).

Der § 80 Abs 1 FlVG normiert die formalen Voraussetzungen für eine Abänderung solcher bestehender und genehmigter Satzungen.

Sie können nur mit Zustimmung der Behörde abgeändert werden. Eine Änderung über Antrag setzt einen entsprechenden Beschluss des zuständigen Organs voraus.

Vorliegendenfalls hat die – dafür zuständige – Vollversammlung der Agrargemeinschaft A die Änderung ihrer Satzung am 28.04.2023 einstimmig beschlossen. Es handelt sich dabei um die in Punkt 4.2 dargestellten Änderungen einzelner Bestimmungen.

Am 05.06.2023 hat die Agrargemeinschaft A die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Satzungsänderung bei der belangten Behörde beantragt.

Unter welchen (materiellrechtlichen) Voraussetzungen bestehende Satzungen abgeändert werden können, ergibt sich aus § 80 Abs 3 FlVG. Diese Bestimmung stellt daher den relevanten Tatbestand für die Hauptfragenentscheidung der belangten Behörde dar.

6.2. 2Nach § 80 Abs 3 FlVG setzt die Abänderung ua von Satzungen bzw die Erteilung der Genehmigung hiezu voraus, dass „wirtschaftliche Umstände bzw die Verhältnisse in der Agrargemeinschaft solche Abänderungen erheischen“.

Eine Abänderung bestehender Satzungen wird daher nur insoweit als gesetzmäßig anzusehen sein, als die in Aussicht genommenen Änderungen vorteilhafter im Sinne des Prüfungsmaßstabes sind. Prüfungsmaßstab ist die Gesamtheit der Bestimmungen über die Aufgaben der Agrargemeinschaften und über die Einrichtung und Tätigkeit der Agrargemeinschaften. Verwaltungssatzungen, die es unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse der jeweiligen Agrargemeinschaft erlauben, diese Zielsetzungen zu erreichen und die überdies jene Bestimmungen des Gesetzes beachten, die bereits selbst Einrichtung und Tätigkeit von Agrargemeinschaften regeln, werden nicht als gesetzwidrig anzusehen sein (vgl VwGH 13.01.1981, 2361/80; 18.03.1994, 90/07/0150 zur Abänderung von Satzungen einer Agrargemeinschaft).

Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner ausgesprochen, dass die Satzungen von Agrargemeinschaften auch dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen müssen, weil sich aus der vom Vlbg FlVfLG 1979 verfügten Konstruktion der Organisation der Agrargemeinschaften und der Zuweisung öffentlicher Aufgaben an sie ergibt, dass für die sie konstituierenden Rechtsakte dieselben grundrechtlichen Schranken gelten wie sonst für generelle staatliche Normen. Satzungen sind daher auch auf ihre Übereinstimmung mit dem Grundrechtskatalog, insbesondere auch hinsichtlich des Sachlichkeitsgebots, zu überprüfen (Hinweis E VfGH 12. Dezember 1994, B 2083/93, B 1545/94; E VwGH 25. März 1999, 98/07/0148; E 24. April 2003, 2000/07/0067, 0068). (VwGH 15.09.2011, 2009/07/0163).

Zu den Aufgaben der Agrargemeinschaft A gehört gemäß § 2 der bestehenden, genehmigten Satzung die Erhaltung der ihr gehörenden agrargemeinschaftlichen Liegenschaften und der sonstigen Vermögenswerte möglichst ohne Beeinträchtigung der Substanz sowie die sparsame, wirtschaftliche und nutzbringende Verwaltung, worauf die belangte Behörde auch hinweist.

Aus dem zuvor Gesagten folgt, dass diese – spezielle – Aufgabe zum Prüfungsmaßstab gehört. Daraus folgt wiederum, dass die am 28.04.2023 beschlossene Satzungsänderung (dh die abgeänderten Bestimmungen) ua der Erreichung dieser Zielsetzung dienen muss.

Ferner dürfen die abgeänderten Satzungsbestimmungen nicht dem Sachlichkeitsgebot widersprechen.

Um diese Prüfung der abgeänderten Satzungsbestimmungen (anhand des Tatbestandes des § 80 Abs 3 FlVG bzw des sich daraus ergebenden Prüfungsmaßstabes und des Grundrechtskataloges) durchzuführen und über den Antrag vom 05.06.2023 der Agrargemeinschaft A auf behördliche Zustimmung iSd § 80 Abs 1 FLVG zur Abänderung der Satzung absprechen zu können, bedarf es aber nicht des Zuwartens auf die Entscheidung der Hauptfrage im Verfahren über den Antrag der Stadtgemeinde F vom 06.07.2023:

Die Hauptfrage im Verfahren über den Antrag der Stadtgemeinde F vom 06.07.2023 hat die Feststellung zum Inhalt, dass die in Beilage A (des im Regulierungsbescheid genehmigten Übereinkommens) verzeichneten Liegenschaften Gemeindegut der Stadtgemeinde F darstellen, im Zuge der Regulierung keine Hauptteilung stattgefunden hat und der Stadtgemeinde F ein Anteilsrecht im Umfang des über den Wert der Nutzungsrechte hinausgehenden Substanzwertes zusteht (Punkt 4.3). Es ist nicht ersichtlich und wurde von der belangten Behörde auch nicht näher begründet, weshalb das Vorliegen eines solchen Abspruches ein Tatbestandselement des § 80 Abs 3 FlVG bildet.

Die in der Vollversammlung am 28.04.2023 einstimmig beschlossene Änderung einzelner Satzungsbestimmungen, die der belangten Behörde zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt wurden, hat mit den im angefochtenen Bescheid genannten Satzungsbestimmungen (Zustimmungs- und Mitwirkungsrechte in den Organen der Agrargemeinschaft A, Einrichtung zweier Rechnungskreise, Einsichtsrechte), die ein (allfälliges) Anteilsrecht der Stadtgemeinde F an der Agrargemeinschaft A zur Geltung zu bringen würden, nichts zu tun. Hinzu kommt, dass solche Satzungsbestimmungen, die die Einräumung von Zustimmungs- und Mitwirkungsrechten in den Organen der Agrargemeinschaft A, von Einsichtsrechten oder die Einrichtung von Rechnungskreisen zum Gegenstand haben, solche wären, die erst in einem weiteren Schritt, somit als Folge der Feststellung der Gemeindegutseigenschaft der in Beilage A verzeichneten Liegenschaften, in die Satzung aufgenommen werden müssten. Die belangte Behörde spricht selbst von einem „zweiten Schritt“.

Für eine Prüfung der am 05.06.2023 beantragten Satzungsänderung anhand des Tatbestandes des § 80 Abs 3 FlVG bzw des sich daraus ergebenden Prüfungsmaßstabes und des Grundrechtskataloges und für die Erteilung der Genehmigung ist die Beantwortung der Fragen, ob Gemeindegut vorliegt oder nicht, eine Hauptteilung stattgefunden hat oder nicht oder der Stadtgemeinde F ein Anteilsrecht im Umfang des über den Wert der Nutzungsrechte hinausgehenden Substanzwertes zusteht oder nicht, keine notwendige Grundlage. Diese Fragen, die die Hauptfrage im zur ZI Y anhängigen Feststellungsverfahren bilden, sind daher keine Vorfragen iSd § 38 AVG für die am 05.06.2023 beantragte Genehmigung der Änderung der Satzung der Agrargemeinde A.

Dies zeigt sich auch darin, dass die belangte Behörde bereits eine Vorprüfung einzelner Bestimmungen auf Übereinstimmung mit dem Sachlichkeitsgebot durchführen konnte und die (insbesondere gegen § 17 Abs 8 gerichteten) Einwände in der am 05.06.2023 durch die Agrargemeinschaft A beantragten Satzungsänderung bereits berücksichtigt wurden (Punkt 4.2).

Zudem kann eine Abänderung einer Satzung (wie sie von der Stadtgemeinde F am 06.07.2023 ua beantragt wurde) oder die Erneuerung einer Satzung nach § 80 Abs 1 FlVG auch von Amts wegen vorgenommen werden. Es ist der belangten Behörde daher möglich, nach Abschluss des Feststellungsverfahrens allenfalls notwendige (zusätzliche) Änderungen der Satzung durchführen, auch wenn – im gegenständlichen Verfahren – die am 05.06.2023 beantragte Satzungsänderung genehmigt wird.

Die belangte Behörde hat somit zu Unrecht das Vorliegen einer Vorfrage und weiters ihre Ermächtigung, das Ermittlungsverfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen, angenommen. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.

7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt. Ferner steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen (§ 24 Abs 1 und 2 Z 1 VwGVG).

8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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