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LVwG-318-12/2022-R18•LVwG V LVwG-318-12/2022-R18
LVwG-318-12/2022-R18Landesverwaltungsgericht30.07.2024
Raumplanung, Reitpädagogik, keine landwirtschaftliche Nutzung
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Magdalena Honsig-Erlenburg über die Beschwerde der S P, H, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Carolin Schmid-Gasser, LL.M., Dornbirn, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt H vom 20.09.2021, Zl X, betreffend die Versagung einer Baubewilligung und die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nach dem Baugesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird aufgrund der Beschwerde der verfahrenseinleitende Antrag der S P auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung der Zwischendecke aus Beton im Heulager (35,72 m²), die Errichtung eines Abstellraums im Erdgeschoß (Lagerraum und Sattelkammer) und die Errichtung der Außentreppe beim südöstlichen Gebäudeeck des Stallgebäudes (mit 13 Stufen zu 24,5/20) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
II. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass
-die in Spruchpunkt II. zitierte gesetzliche Bestimmung wie folgt zu lauten hat: „§ 40 Abs 1 lit b und § 40 Abs 2 Baugesetz (BauG), LGBl Nr 52/2001, idF LGBL Nr 4/2022“,
-die Frist für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes mit 31.10.2025 festgesetzt wird.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde gemäß § 28 Abs 3 Baugesetz (BauG), LGBl Nr 39/1972, idgF, die von der Beschwerdeführerin beantragte nachträgliche Baubewilligung für die Um- und Zubauten beim landwirtschaftlichen Gebäude sowie die Errichtung mehrerer Bauwerke zur Unterbringung von Tieren und deren Zubehör auf den Liegenschaft GST-NRN xxxx, yyyy und zzzz, alle KG H, versagt (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. wurde gegenüber der Beschwerdeführerin gemäß § 40 Abs 2 Baugesetz (BauG), LGBl Nr 39/1972, idgF, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch die Entfernung der nachstehenden nicht genehmigten Um- und Zubauten und Verwendungsänderungen beim Stallgebäude sowie der nicht genehmigten Gebäude und Bauwerke auf den Liegenschaft GST-NRN xxxx, yyyy und zzzz, alle KG H, bis spätestens 31.12.2022 verfügt:
-Das auf der Nordostseite des Stallgebäudes errichtete Flugdach direkt an der Grenze zur S ist zu entfernen.
-Die Verwendung zu Aufenthaltszwecken in der (ehemaligen) Sattelkammer sowie dem Strohlager im Stallgebäude sind einzustellen und der ursprünglich genehmigten Nutzung zuzuführen.
-Die an der südöstlichen Außenwand beim Stallgebäude angebrachte Fensterverglasung mit der zusätzlich geschaffenen überdachten Fläche samt befestigter Bodenfläche ist zu entfernen.
-Der auf GST-NR xxxx im Nahbereich der Grenze zu GST-NR vvvv errichtete Geräteschuppen (Sattelkammer) ist zu entfernen.
-Die auf GST-NR zzzz errichtete Mistlagerstätte ist zu entfernen.
-Der auf nordwestlicher Seite der Hofzufahrt, direkt an der Grundstücksgrenze zu GST-NR zzzz errichtete (Blech-)Schuppen ist zu entfernen.
-Der ca 37 m x 30 m große Reitplatz auf den Liegenschaften GST-NR xxxx, yyyy und zzzz ist ordnungsgemäß abzutragen und das Gelände ist anschließend zu humusieren.
-Die südwestlich gelegenen Sandplätze (Paddock) sind ordnungsgemäß zu entfernen und das Gelände anschließend zu humusieren.
-Die Unterstände für Pferde und Futterstellen, welche südwestlich der Paddocks befinden, sind zu entfernen.
2.1. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie Folgendes vor:
„I. Sachverhalt
Im Jahr 1986 wurde erstmals auf der Liegenschaft Gst-Nr xxxx, KG X, im Ortsbereich H-G an der „S“ ein Stadel errichtet. In den darauffolgenden Jahren bis zum Jahr 1998 erfolgten weitere baurechtlich bewilligte Zubauten an diesem landwirtschaftlichen Objekt auf den Liegenschaften Gst-Nr xxxx, yyyy - beide im Eigentum des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin, J W - sowie auf der Liegenschaft Gst-Nr zzzz. Zu besagtem Zeitpunkt waren sämtliche betroffene Grundstücke als Freifläche-Landwirtschaftsgebiet ausgewiesen und wurden die Liegenschaften auch dementsprechend landwirtschaftlich zum Zweck einer Warmblutpferdezucht genutzt.
Die in gegenständlich Bescheid beanstandeten Um- und Zubauten auf oben angeführten Grundstücken wurden allesamt vor dem Jahr 2007, sohin vor der Umwidmung von einer Freifläche-Landwirtschaftsgebiet zu Freifläche-Freihaltegebiet, durchgeführt bzw errichtet. Über diese Umwidmung wurde der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin nicht in Kenntnis gesetzt.
Die Beschwerdeführerin ist nunmehr seit 2014 Eigentümerin der Liegenschaften Gst-Nr xxxx und yyyy sowie Pächterin der Liegenschaft Gst-Nr zzzz. Die Beschwerdeführerin führt darauf einen Zuchtbetrieb von Islandpferden - es handelt sich dabei nach wie vor um einen landwirtschaftlichen Betrieb.
Im Zuge einer Begehung vor Ort am 14.07.2020 kam die belangte Behörde zum Schluss, dassdiverse Um- und Zubauten auf den Liegenschaften Gst-Nr xxxx, yyyy und zzzz ohne baurechtliche Bewilligung erstellt worden seien. Daraufhin ersuchte die Beschwerdeführerin mit Antrag vom 15.03.2021 um nachträgliche baurechtliche Bewilligung dieser beanstandeten Um- und Zubauten.
Mit Bescheid vom 20.09.2021 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund der nunmehrigen Flächenwidmung die Bewilligung versagt und wurde sie weiters dazu aufgefordert, die beantragten Um- und Zubauten bis spätestens zum 31.12.2022 zu entfernen.
II. Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit
Wie bereits eingangs erwähnt, wurde der gegenständliche Bescheid der rechtlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin am 18.10.2021 zugestellt, sodass die in § 7 Abs 4 VwGVG normierte Frist von 4 Wochen jedenfalls eingehalten wird. Die Beschwerdeführerin ist durch den gegenständlichen Bescheid in ihren subjektiven Rechten verletzt (Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG).
III. Beschwerdegründe
Der gegenständliche Bescheid ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, weil der Inhalt des Bescheides mit Rechtsvorschriften bzw mit den Grundsätzen des österreichischen Rechts in Widerspruch steht.
Zu Spruchpunkt I:
Die belangte Behörde begründet die Versagung der Baubewilligung alleine damit, dass die aktuelle Widmung der gegenständlichen Liegenschaften die nachträgliche Baubewilligung nicht zulassen würde.
Die von Spruchpunkt I erfassten Bauwerke wurden jedoch allesamt und zwar größtenteils lange vor der im Jahr 2007 erfolgten Umwidmung der Liegenschaften in Freiland-Freihaltegebiete errichtet. Zum Zeitpunkt der Errichtung war sohin noch die landwirtschaftliche Widmung der gegenständlichen Liegenschaften in Kraft und haben diese Bauwerke (wie auch noch heute) einer bodenabhängigen landwirtschaftlichen Nutzung - sowohl im Sinne der Gewerbeordnung als auch im Sinne des Raumplanungsgesetzes - gedient.
Sowohl im Verwaltungsstrafrecht, im ordentlichen Strafrecht als auch im bürgerlichen Recht gilt in Österreich das Rückwirkungsverbot. Gemäß § 5 ABGB wirken Gesetze nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluss. Trotz mangelnder explizierter Normierung im Allgemeinen Verwaltungsrecht muss dieser Grundsatz denklogisch auf gegenständliches Verwaltungsverfahren analog anwendbar sein. Wenn nun die belangte Behörde als einzigen Grund für die Versagung der Baubewilligung den Grund der Flächenumwidmung nennt, so kann es der Beschwerdeführerin nicht zur Last fallen, wenn ihr Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt der Errichtung dieser Bauvorhaben noch aufgrund einer anderen Gesetzeslage - konkret: einer anderen Flächenwidmungsverordnung bzw eines anderen Flächenwidmungsplans - gehandelt hat. Soll daher beurteilt werden, ob eine nachträgliche Genehmigung der Um- und Zubauten dieser landwirtschaftlichen Bauwerke gesetzeskonform ist, so kann dies entsprechend dem Grundsatz des Rückwirkungsverbotes nur dann rechtmäßig erfolgen, wenn der Beurteilung jedenfalls die Flächenwidmung zum Zeitpunkt der Errichtung der Bauwerke - sohin eine landwirtschaftliche - zugrunde gelegt wird. Vor diesem Hintergrund ist dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.03.2021 auf baurechtliche Bewilligung für den Um- und Zubau bei dem bestehenden landwirtschaftlichen Gebäude sowie Errichtung mehrere Bauwerke zur Unterbringung von Tieren und deren Zubehör stattzugeben.
Zu Spruchpunkt II:
1. Rückwirkungsverbot bzgl Flächenwidmung
Obige Ausführungen zu Spruchpunkt I sind auch zur Bekämpfung von Spruchpunkt II heranzuziehen. Zur Beurteilung einer Wiederherstellungspflicht hätten jedenfalls jene gesetzlichen Grundlagen - insbesondere der Flächenwidmungsplan - der zum Zeitpunkt der Errichtung der Gebäude aufrecht war, herangezogen werden müssen.
Im Jahr 1991 beantragte der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin einen Zubau beim bestehenden Stadel sowie die Errichtung einer Mistlagerstätte und einer Einfriedung auf Gst-Nr xxxx und yyyy, welche mit Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde vom 14.03.1991, Zl. X, bewilligt wurden. Im Rahmen dieser Bewilligung wurden die örtlichen Gegebenheiten von Amtsträgern der Stadt H besichtigt und wurde darüber hinaus auch ein Gutachten von Ing. M erstellt. Der Reitplatz hat zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden; die Ausführung im gegenständlich bekämpften Bescheid, wonach der Reitplatz erst zwischen 1994 und 1995 errichtet worden sei, ist daher nicht richtig. Die belangte Behörde erlangte daher im Rahmen des Lokalaugenscheins durchaus Kenntnis von diesem Reitplatz. Gegen diesen Bescheid erhob S T zusammen mit Ing. E B als ihrenausgewiesenen Vertreter Berufung und beantragte den Bescheid aus diversen Gründen aufzuheben. Unter anderem - und besonders wichtig für gegenständliche Rechtssache - brachte die Berufungswerberin darin vor, der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin habe überdies Aufschüttungen in einem Ausmaß vorgenommen, das genehmigungspflichtig wäre, aber nicht genehmigt worden sei. Die belangte Behörde wurde sohin zum zweiten Mal auf den Reitplatz aufmerksam (gemacht). Es handelt sich bei der von der Berufungswerberin genannten Aufschüttung um den Reitplatz, der nach wie vor besteht und den die Beschwerdeführerin nunmehr abbauen soll. Die Berufung von S T wurde mit Bescheid vom 13.06.1991 wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen und ging die Berufungskommission der Stadt H sohin nicht auf die inhaltlichen Ausführungen der Berufungswerberin ein. Dennoch war der belangten Behörde nachweislich schon vor 30 Jahren bekannt, dass auf bescheidgegenständlichen Grundstücken ein Reitplatz errichtet wurde und wurde dieser bereits damals gebilligt. Grundsätzlich gilt gem § 38 Abs 1 lit a BauG, dass die Behörde jederzeit berechtigt ist zu überprüfen, ob für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben und für ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben eine Berechtigung zur Ausführung vorliegen. Auch ist es einleuchtend, dass sich aus dem nicht sofortigen Eingreifen der Behörden für die Zulässigkeit des neu errichteten Bauwerks grundsätzlich noch keine Rechtswirkungen ergeben.Es kann allerdings keinesfalls im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein, dass ein der Behörde bekanntes Bauwerk 30 Jahre lang unbeanstandet bleibt und sogar gebilligt wird und erst dannbemängelt wird, wenn dies die in der Zwischenzeit erfolgte Umwidmung der Fläche nicht mehr zulässt. Vor diesem Hintergrund verstößt das Vorgehen der belangten Behörde jedenfalls gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und ist die Anweisung zur Entfernung des Reitplatzes unrechtmäßig.
Gemäß § 18 Abs 1 lit c vbg BauG ist die Errichtung jener Bauwerke genehmigungspflichtig, welche keine Gebäude sind sofern durch diese Bauwerke Gefahren für die Sicherheit oder die Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen entstehen können, z.B. Tribünen, offene Parkdecks udgl. Gemäß§ 19 lit e vbg BauG ist die die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauwerken, die keine Gebäude sind, sofern sie nicht nach § 18 Abs. 1 lit. c bewilligungspflichtig sind, anzeigepflichtig. Gemäß § 2 Abs 1 lit e vbg BauG sind Bauwerke Anlagen, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung stehen. Bei diesen Paddocks, welche als Auslaufplatz für die Pferde dienen, handelt sich um keine befestigten Flächen. Es handelt sich dabei um eine bloß geringe Schicht von Sand, welche auf der Humusschicht verteilt wurde, um eine Zermatschung des Bodens zu verhindern und Krankheiten der Pferde vorzubeugen. Bei Begehung der örtlichen Gegebenheiten ist erkennbar, dass diese Sandschicht eine derartig geringe Dichte aufweist, sodass sogar die Humusschicht teilweise durchdringt. Aufgrund dessen ist auch eine gelegentliche Bestreuung der Paddocks mit Sand erforderlich, damit die Humusschicht nicht vollständig zu Tage tritt. Im Gegensatz zu einem Reitplatz, welcher eine zweckgemäß wesentlich dickere Sandschicht bzw mehrere Sandschichten aufweist, handelt es sich sohin bei gegenständlichen Paddocks mangels Verbindung mit dem Boden um keine Bauwerke und sind bzw waren sie auch nie anzeigepflichtig. Mangels Gefahreneignung iSd § 18 Abs lit c vbg BauG waren die Paddocks zudem ohnehin nie genehmigungspflichtig. Ungeachtet der Tatsache, dass zur Beurteilung gegenständlichen Sachverhalts jedenfalls die landwirtschaftliche Flächenwidmung heranzuziehen wäre, ist anzumerken, dass diese Paddocks sogar im Sinne des Schutzzweckes der derzeitigen Flächenwidmung bestehen. Demnach sind nämlich. ,,Freihaltegebiete“ als jene Freiflächen festzulegen, die im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes oder wegen der natürlichen Verhältnisse(Grundwasserstand, Bodenbeschaffenheit, usw) von einer Bebauung freizuhalten sind. Beim Abtragen der geringen Sandschicht würde der Boden durch das Trampeln der Pferde jedenfalls zermatscht werden. Eine Wiese könnte sohin gar nicht gedeihen; ein zermatschter Boden im Vergleich zu gepflegten Sandplätzen würde durchaus das Landschafts- und Ortsbild stören. Darüber hinaus könnte aufgrund des Matsches nicht mehr gemistet werden, was wiederum zu einer Überschreitung des Stickstoffsaldos im Grundwasser führen würde und eine Störung des Grundwasserstandes zur Folge hätte. Mangels Bauwerkseigenschaft waren und sind die Paddocks nicht anzeigepflichtig und unterliegen daher nicht dem vlbg Baugesetz. Die Beschwerdeführerin kann sohin nicht zu deren Entfernung gem § 40 Abs 2 vlbg BauG verpflichtet werden.
Sollte das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg dennoch die Rechtsansicht der belangten Behörde teilen, so wird zumindest die Verlängerung der Wiederherstellungsfrist mit nachstehender Begründung beantragt:
Der Zuchtbetrieb der Beschwerdeführerin befindet sich derzeit im Aufbau. Gegenwärtig befinden sich aber bereits drei Zuchtstuten im Betrieb, wovon eine am 20.06.2021 ein Fohlen zur Welt brachte und die anderen zwei Stuten für das Jahr 2022 tragend sind. Tragende Stuten sowie deren Fohlen benötigen für deren Gesundheit bzw. zur ordentlichen Gedeihung genügend Auslauf. Der Auslauf ist nur möglich, wenn eine Teilfläche zB mit Sand bestreut ist, um einem Zermatschen des Erdbodens entgegen zu wirken. Eine längere - durchaus aber notwendige - Aufenthaltsdauer der Tiere auf einer Wiese würde den Boden überbeanspruchen und diesen zermatschen. Im Matsch könnte nicht mehr gemistet werden, was wiederum zu einer Überschreitung des Stickstoffsaldos im Grundwasser führen könnte. Darüber hinaus beugen mit Sand gestreute Flächen Krankheiten der Pferde vor.
Auch der Reitplatz ist notwendig, um die Pferde ordentlich auszubilden und eine Wertsteigerung der Nachzucht zu erzielen. Die vorgeschriebene Entfernung der beanstandeten Um- und Zubauten, insbesondere des errichteten Reitplatzes und der Paddocks, bedeutet für die Beschwerdeführerin einen enormen Aufwand und bedeutet auch, dass die Beschwerdeführerin ihrer Tätigkeit als Züchterin auf gegenständlichen Grundstücken nicht mehr ordnungsgemäß nachgehen kann. Die Beschwerdeführerin wird sich vor diesem Hintergrund weiterhin um eine Flächenumwidmung bemühen. Sollten diese Bemühungen jedoch scheitern, wird die Beschwerdeführerin ihre Pferdezucht an anderen Ort verlegen müssen und ist eine Umsiedlung der Pferde bzw Organisation einer anderweitigen Unterbringung jedenfalls mit hohem und langwierigem Aufwand verbunden. Vor diesem Hintergrund und insbesondere vor dem Hintergrund der Umwidmungsbemühungen ist die Frist über die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes mit 31.12.2022 jedenfalls zu kurz und wird eine Fristsetzung mit 31.12.2023 für angemessen erachtet.
IV. Anträge
Die Beschwerdeführerin stellt sohin die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg möge
1. eine mündliche Verhandlung durchführen und
2. in der Sache selbst erkennen und Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides der Stadt H vom 20.09.2021, x, dahingehend abändern, dass dem Antrag auf baurechtliche Bewilligung der Beschwerdeführerin vom 15.03.2021 stattgegeben wird und
3. in der Sache selbst erkennen und Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides der Stadt H vom 20.09.2021, x, ersatzlos aufheben.
in eventu
3. in der Sache selbst erkennen und Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides der Stadt H vom 20.09.2021, x, dahingehend abändern, dass die Frist für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands bis zum 31.12.2023 verlängert wird
in eventu
4. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen.“
2.2. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23.12.2022 wurde ein ergänzendes Vorbringen erstattet und ein Privatgutachten des DI M K vom 18.10.2022 vorgelegt, zum Beweis dafür, dass es sich bei der bestehenden landwirtschaftlichen Betriebsführung um einen selbständigen landwirtschaftlichen Betrieb handle, mit welchem landwirtschaftliche Grundstücke bodenunabhängig bewirtschaftet werden würden. Im Sinne des vorgelegten Gutachtens des DI K bewirtschafte die Beschwerdeführerin 6,31 ha landwirtschaftliche Nutzfläche in H und A. Der Tierbestand von zwei Mutterkühen mit Nachzucht, zwei Isländer Zuchtstuten mit Fohlen, einer Shetlandponyzuchtstute mit Fohlen und vier Einstellpferden sowie ca 50 Legehennen diene dabei als Grundlage für die landwirtschaftliche Einkommensberechnung. Die Beschwerdeführerin führe dabei den Betrieb überwiegend alleine und mit ihrer Familie. Eine Pferdezucht sei dabei grundsätzlich als Landwirtschaft bzw landwirtschaftlicher Betriebszweig anzusehen und das Kriterium des § 2 Abs 1 Z 1 GewO in Verbindung mit § 2 Abs 3 Z 4 GewO für das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden mit höchstens zwei Einstellpferden pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche mit Flächen in der Region sei bei den vorhandenen vier Einstellpferden für 6,31 ha jedenfalls auch gegeben, um als Land- und Forstwirtschaft qualifiziert zu werden. Im Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Land- und Forstwirtschaft nach § 18 Abs 3 RPG würden sich auf den Seiten 6 bis 8 dabei ein Unternehmensertrag von EUR 33.430,40, eine Summe variabler Kosten von EUR 17.879,32 und auch landwirtschaftliche Einkünfte pro Jahr über EUR 8.129,62 berechnen. Der Sachverständige komme dabei zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin einen selbstständigen landwirtschaftlichen Betrieb führe, bei welchem landwirtschaftliche Grundstücke bodenabhängig bewirtschaftet werden würden und der geeignet sei, zum Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin beizutragen. Das Gutachten setze sich somit fundierter und detaillierter mit der Landwirtschaftseigenschaft und der bodenunabhängigen Bewirtschaftung und der Erzielung von Einkommen aus der landwirtschaftlichen Nutzung auseinander als eine kurze Stellungnahme.
Hinsichtlich der Flächenwidmung wurde ausgeführt, dass gemäß § 21 Abs 4 RPG die Eigentümer von Grundstücken, die umgewidmet werden sollten, vor der Beschlussfassung nachweislich darüber in Kenntnis zu setzen seien; ihnen sei eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führe zur Aufhebung des Flächenwidmungsplanes, wenn der Verfahrensfehler wesentlich sei. Diese Wesentlichkeit nehme der Verfassungsgerichtshof an, wenn der Verfahrensfehler zu einer Verkürzung der Information und Anhörungsrechte führe (VfSlg. 8463/1978, 16.540/2002). Wenn eine derartige Beeinträchtigung eintrete, dann habe der ihr zugrundeliegende Verstoß gegen Verfahrensvorschriften die Gesetzwidrigkeit der Verordnung zufolge (Fleisch/Fend, Raumplanungsgesetz Vorarlberg 2019, zu § 21 RPG, 198). Da die Umwidmung der Liegenschaften mit den GST-NR xxxx, yyyy und zzzz bzw vvvv, alle KG H, von Freifläche-Landwirtschaft in Freifläche-Freihaltegebiet ohne Verständigung der Grundeigentümer erfolgt sei und diese somit auch keine Möglichkeit zur Stellungnahme im Zusammenhang mit dieser Umwidmung gehabt hätten, sei von einer Gesetzwidrigkeit dieser Umwidmung infolge Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften auszugehen. Sowohl die bestehenden, als auch die errichteten Bauwerke seit der ersten Bewilligungserteilung im Jahre 1986 dürften daher unter Zugrundelegung des ursprünglichen Flächenwidmungsplanes Freifläche-Landwirtschaft bestehen bleiben.
2.3. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27.06.2024 wurde mitgeteilt, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.05.2023, Zl y, eine Baubewilligung für
-die Errichtung der Zwischendecke im Strohlager,
-die Errichtung eines Abstellraums im Strohlager,
-die Errichtung der Außentreppe beim südöstlichen Gebäudeeck des Stallgebäudes und
erteilt worden sei.
Zudem wurden eine Teilnahmebestätigung des LFI und der Landwirtschaftskammer Österreich vom 18.10.2023 (Online-Schulung Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland, Teil 1) und eine Teilnahmebestätigung des LFI vom 26.01.2023 (Biodiversität im ÖPUL 2023) zur Landwirtseigenschaft der Beschwerdeführerin vorgelegt.
2.4. Mit E-Mails der Beschwerdeführerin vom 15.07.2024 wurden weitere Teilnahmebestätigungen bzw Zeugnisse an verschiedenen Fortbildungsveranstaltungen („Übungsleiter Reiten“, „Reitpädagogik“, „Die Kammer kommt in die Region“, „ÖPUL Tagesveranstaltung 2018“, „Homöopathie beim Pferd – für Einsteiger“, „Kälberaufzucht“, „Informationsveranstaltung zur neuen Förderperiode GAP 2023-2027“) sowie Deckbestätigungen im Pferdebereich übermittelt. Weiters wurden aktuelle Deckbestätigung der Isländerstute und sämtliche Rechnungsbelege aus dem Verkauf von Kühen und Rindern vorgelegt.
Zudem wurden Rechnungen/Belege bezüglich der Reitpädagogik, die von der Beschwerdeführerin seit diesem Jahr angeboten werde, vorgelegt. Die angebotene Reitpädagogik sei ebenfalls im Zuge ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu berücksichtigen. Für die Tätigkeiten der Reitpädagogik sei der Reitplatz zwingend notwendig.
Schließlich wurden Unterlagen im Zusammenhang mit den Zuchtstuten vorgelegt. Es würden zwei Stuten am 05.10.2024 ins Stutbuch aufgenommen werden.
3. Das Landesverwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender, für das gegenständliche Beschwerdeverfahren entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest (sämtliche nachfolgende GST-NRN beziehen sich auf die KG X H):
3.1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaften GST-NRN xxxx, yyyy und
zzzz. Diese Grundstücke sind im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Stadt H zur Gänze als Freifläche Freihaltegebiet ausgewiesen. Darüber hinaus liegen sie im Geltungsbereich der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des R (LGBl Nr 8/1977 idgF, ,,L“).
3.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.03.1986, Zl X, wurde die Baubewilligung für die Errichtung eines Stadels im Ausmaß von 6 m x 4 m auf GST-NR xxxx erteilt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.03.1991, Zl X, wurde die Baubewilligung für einen Zubau beim bestehenden Stadel sowie für die Errichtung einer Mistlagerstätte auf GST-NR yyyy erteilt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.1993, Zl Y, wurde die Baubewilligung für einen weiteren Zubau bzw die Erweiterung des landwirtschaftlichen Gebäudes erteilt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.04.1998, Zl Z , wurde die Baubewilligung für einen weiteren Zubau beim Stall erteilt.
Sämtliche behördliche Bewilligungen zur Errichtung dieser Bauwerke auf den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften erfolgten vor dem Hintergrund, dass diese Liegenschaften im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Stadt H als Freifläche Landwirtschaft ausgewiesen und die Errichtung dieser Bauwerke für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung notwendig waren.
3.3. Mit Schreiben vom 15.03.2021 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für den Um- und Zubau beim bestehenden landwirtschaftlichen Gebäude sowie für die Errichtung mehrerer Bauwerke zur Unterbringung von Tieren und deren Zubehör auf den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften. Konkret wurde die Baubewilligung für folgende Baumaßnahmen beantragt:
-Um- und Zubauten bzw Verwendungsänderung beim bestehenden Stallgebäude: Errichtung eines Flugdachs zur Unterstellung von landwirtschaftlichen Geräten auf nordöstlicher Seite des Stallgebäudes; Errichtung einer Zwischendecke im Strohlager; Errichtung eines Abstellraums im Strohlager; Errichtung einer Außentreppe am südöstlichen Gebäudeeck; Verwendung der nordöstlich gelegenen „Sattelkammer“ als Aufenthalts- und Lagerraum; Umbau des „Strohlagers“ mit Küche mit Sitzgelegenheit; Verlängerung der südöstlichen Außenwand mittels Fensterverglasungen plus Überdachung mit Sitzgelegenheit.
-Errichtung eines Geräteschuppens als Sattelkammer sowie Umkleide auf GST-NR xxxx;
-Errichtung einer Außenbox; Unterstände für Ponys (wobei die Nutzung zwischenzeitlich eingestellt wurde);
-Errichtung einer ca 7 m x 4 m großen Mistlagerstätte auf GST-NR zzzz;
-Errichtung eines Blechschuppens auf nordwestlicher Seite der Hofzufahrt, direkt an der Grenze zu GST-NR zzzz;
-Errichtung mehrerer Unterstände für Pferde und Futterstellen, südwestlich der Paddocks;
-Errichtung eines Hühnerstalles im südwestlichen Bereich der Liegenschaft GST-NR xxxx.
Außerdem wurde bei einem behördlichen Ortsaugenschein zusätzlich folgendes festgestellt:
-Es wurde ein ca 37 m x 30 m großer Reitplatz auf den Grundstücken GST-NRN xxxx, yyyy und zzzz errichtet. Dieser Reitplatz ist mit einer Sandschicht eingeebnet und befestigt.
-An den Reitplatz anschließend wurden südwestlich Sandplätze (Paddock), welche als Pferdeauslauf dienen, geschüttet. Die Sandplätze sind mit Einrandungen versehen, mit einer Sandschicht eingeebnet und befestigt, um ein Einsinken der Pferde zu verhindern.
3.4.1. Der verfahrensgegenständliche Betrieb wird von der Beschwerdeführerin im Nebenerwerb bewirtschaftet. Am Betrieb werden zehn Einhufer, aktuell neun Pferde, davon vier Einstellpferde, drei eigene Zuchtstuten der Rasse Isländer und zwei Shetlandponys als „Hobbypferde“ (ein Pferd ist im Frühjahr 2024 verstorben), eine Mutterkuh und 50 Stück Geflügel gehalten und laut AMA-Feldstückliste 6,26 Hektar Dauergrünland bewirtschaftet.
Die Nachzucht des Mutterkuhbetriebes wird als einjähriges oder halbjähriges Rind an Zwischenhändler (Tierhändler oder Bauern) lebend verkauft. Die Eier werden direkt ab Hof auf Vorbestellung vermarktet. Am Betrieb werden vier Einstellpferde gehalten, der Einstellpreis pro Pferd beträgt 350 Euro pro Monat. Dies ergibt eine Gesamtsumme von 16.800 Euro pro Jahr. Des Weiteren werden eigene Pferde der Rasse Shetland und Isländer gehalten. Die Shetlandponys (zurzeit ein Pony) werden als „Hobby“ am Betrieb gehalten, die Islandpferde als Zuchttiere, wobei zurzeit nur eine Stute nachweislich als Zuchtstute anerkannt ist, eine zweite Jungstute soll im Herbst 2024 als Zuchttier anerkannt werden. Die zweite Jungstute sollte nächstes Jahr anerkannt werden. Neben den Stuten ist noch ein Isländer-Wallach am Betrieb. Die eigenen Pferde haben eine Nutzungsdauer von ungefähr 10 Jahren. Im Jahr 2019 und 2022 wurden zwei Islandfohlen verkauft. Demnach sind neben den vier Einstellpferden zwei eigene Jungstuten, ein eigener Wallach und eine eigene Altstute sowie das Shetlandpony am Betrieb. Die Altstute ist bereits belegt, die beiden Jungstuten sollen noch gedeckt werden. Eine Trächtigkeitsuntersuchung wurde durchgeführt, einen schriftlichen Nachweis darüber gibt es nicht.
Am Betrieb sind die erforderlichen Maschinen und Geräte für die Bewirtschaftung der Grünlandflächen vorhanden.
Die Alltagsarbeiten am Betrieb, insbesondere die Stallarbeiten (Grundfutterbereitung, etc) werden großteils von der Beschwerdeführerin wahrgenommen, für Tätigkeiten, die mehrere Personen gleichzeitig erfordern (Heuwerbung, etc) können ihr Ehemann, ihr Sohn oder ihre Eltern unterstützend beigezogen werden. Die Grünlandbewirtschaftung (Heuwerbung wie Mähen, Wenden, Schwaden, etc) wird mit den hofeigenen Maschinen und Geräten selbst durchgeführt, das Heupressen wird überbetrieblich von Maschinenring erledigt, ebenso die Gülleausbringung. Der Festmist wird mittels eines geliehenen Festmistdüngerstreuer selbst ausgebracht.
3.4.2. Auf dem Betrieb wird im Jahresschnitt der letzten fünf Jahre (2019 - 2023) ein Rind (0,91 GVE) und im Schnitt 50 Stück Geflügel gehalten. Die Bewirtschaftung von Landwirtschaftsfläche zur Erzeugung von Grundfutter für die Rinderhaltung ist jedenfalls eine bodenabhängige Wirtschaftsweise. Auch die Rinderhaltung ist bodenabhängig, wenn der Rinderbestand einschließlich der Jungtiere wiederkäuergerecht und überwiegend mit selbsterzeugtem Grundfutter (Gras, Heu, Silage) erfolgt, was angesichts der vorhandenen Grünlandflächen naheliegend ist. Der von den Tieren anfallende Wirtschaftsdünger wird auf den selbstbewirtschafteten Flächen ausgebracht.
Bei den am Betrieb gehaltenen Pferden handelt es sich um vier Einstellpferde und fünf eigene Pferde (drei Zuchtstuten, ein Wallach und ein „Hobby“-Pferd), im Schnitt 9,4 Pferde (2019 - 2023).
Es liegt grundsätzlich eine bodenabhängige landwirtschaftliche Nutzung vor, da die vorliegenden Tätigkeiten auf eine unmittelbare Bodenbewirtschaftung zur Gewinnung von pflanzlichen Erzeugnissen (Gras, Silage, Heu), Zucht von Nutztieren (Zucht von Islandpferden, Verkauf von Rindern) oder zur Gewinnung der Erzeugnisse von Nutztieren (Eier, etc) dienen. Die Einstellung von fremden Pferden bzw die Tätigkeiten der Reitpädagogik stellen keine land- und forstwirtschaftliche Nutzung dar.
3.4.3. Die betrieblichen landwirtschaftlichen Einnahmen (Urproduktion) inklusive der öffentlichen Zuwendungen belaufen sich in etwa auf 12.335 Euro pro Jahr. Die Einnahmen aus der Pensionspferdehaltung belaufen sich auf 16.800 Euro. Nach Abzug der Aufwendungen (variable Kosten und Fixkosten) von ca 23.818 Euro ergeben sich Einkünfte in Höhe von ca 5.318 Euro.
Werden die Einnahmen der Urproduktion und die Einnahmen aus der Pensionspferdehaltung verglichen, so ergibt dies eine prozentuelle Aufteilung von Landwirtschaftseinkommen zu Pensionspferdeeinkünften von 42 % zu 58 %. Werden diese Prozentsätze auf die variablen Kosten und Fixkosten umgelegt, so ergibt dies ein negatives landwirtschaftliches Einkommen von -1.204 Euro.
Es ist somit nicht von einem nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betrieb auszugehen, da die bodenabhängigen landwirtschaftlichen Tätigkeiten aufgrund dieses errechneten landwirtschaftlichen Einkommens nicht über eine Hobbytätigkeit hinausgehen.
Darüber hinaus ist die Einstellpferdehaltung als Nebengewerbe nicht der Landwirtschaft (Urproduktion) untergeordnet, da eine prozentuelle Aufteilung von Landwirtschaftseinkommen zu Pensionspferdeeinkünften von 42 % zu 58 % besteht.
3.4.4. Die beantragten Umbauten sind im projektierten Umfang zudem auch nicht notwendig; laut den Berechnungen handelt es um keinen auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichteten landwirtschaftlichen Nebenbetrieb und darüber hinaus sind die landwirtschaftlichen Tätigkeiten der Einstellpferdehaltung als Nebengewerbe auch nicht übergeordnet.
Die Errichtung des Flugdaches auf nordöstlicher Seite des Stallgebäudes dient der Lagerung von Sägespänen zum Einstreuen der Pferdeboxen und zum Unterstellen des Traktors auf der Rückseite des Zubaus. Die Verlängerung der südöstlichen Außenwand mit Fensterverglasung und Überdach dient dem Unterstellen von Schränken, etc für die Einstellpferdebesitzer. Für eine bodenabhängige landwirtschaftliche Nutzung ist die Errichtung des Flugdaches auf nordöstlicher Seite des Stallgebäudes für die Lagerung von Einstreu nicht notwendig. Für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs in diesem Umfang ist eine Küche für eine bodenabhängige landwirtschaftliche Nutzung nicht notwendig; ebenso wenig die Verlängerung der südöstlichen Außenwand mit Fensterverglasung und Überdach.
3.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.05.2023, Zl y, wurde im Zuge des bereits anhängigen Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin eine Baubewilligung für die bereits beantragten Errichtungen der Zwischendecke aus Beton im Heulager (35,72 m²), eines Abstellraums im Erdgeschoß (Lagerraum und Sattelkammer) und der Außentreppe beim südöstlichen Gebäudeeck des Stallgebäudes (mit 13 Stufen zu 24,5/20) erteilt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Aktenlage, der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 18.07.2024 und des Gutachtens des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, als erwiesen angenommen.
Dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.05.2023, Zl y, der Beschwerdeführerin lediglich eine Baubewilligung für die bereits beantragten Errichtungen der Zwischendecke aus Beton im Heulager (35,72 m²), eines Abstellraums im Erdgeschoß (Lagerraum und Sattelkammer) und der Außentreppe beim südöstlichen Gebäudeeck des Stallgebäudes (mit 13 Stufen zu 24,5/20) erteilt wurde, ergibt sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 01.07.2024 und der E-Mail der belangten Behörde vom 08.07.2024. Dies wurde von der Beschwerdeführerin - nach Gewährung eines Parteiengehörs mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 02.07.2024 - in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nach nochmaliger Erörterung nicht bestritten.
Die Feststellung zur Widmung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften fußt auf dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Stadt H.
4.1. Das Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen DI S S vom 17.07.2024, welches im Zuge der mündlichen Verhandlung am 18.07.2024 vor dem Landesverwaltungsgericht erstattet und erörtert wurde, lautet im Wesentlichen wie folgt:
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) vom 12.06.2024, Zahl: LVwG-318-12/2022-R18
2.1. Liegt unter Berücksichtigung der nunmehrigen Ausführungen im Privatgutachten des DI K hinsichtlich der durch die Beschwerdeführerin derzeit vorgenommenen Bewirtschaftung auf GST-NRn xxxx, yyyy und zzzz, alle KG H, eine bodenabhängige landwirtschaftliche Nutzung vor?
Konkret: Dienen die Errichtung des Flugdaches auf nordöstlicher Seite des Stallgebäudes, der Umbau des Strohlagers mit Küche und die Verlängerung der südöstlichen Außenwand mit Fensterverglasung und Überdach einer bodenabhängigen landwirtschaftlichen Nutzung?
2.1. Wenn ja: Sind die beantragten (und oben angeführten) Umbauten im projektierten Umfang notwendig?
Akt des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg, ua. enthaltend:
oBauakt der Stadt H, Zl. Y vom 04.03.1985
oBauakt der Stadt H, Zl. X vom 23.04.1990
oBauakt der Stadt H, Zl. 131-0/60-97 vom 26.02.1997
oBauakt der Stadt H, Zl. 311-0/164-93 vom 18.10.1993
oBauakt der Stadt H, Zl. 131-0/52-98 vom 12.03.1998
oBauakt der Stadt H, Zl. x vom 15.03.2021
Bescheid – Versagung, Zl. x vom 20.09.2021
Beschwerde von S P, Zl. x vom 15.11.2021
Übermittlung der Beschwerde an das LVwG Vorarlberg, Zl. x vom 31.01.2022, eingelangt beim LVwG Vorarlberg am 03.02.2022, Zl. 318-12/2022-R18
Ergänzendes Vorbringen und Urkundenvorlage, Zl. LVwG-318-12/2022, vom 23.12.2022
Bescheid/Baubewilligung Zl. y vom 02.05.2023
Nachreichung, Baueingabe, Zl. y, vom 02.05.2023
Stellungnahme von ASV W K, Zl. z vom 10.06.2021
MFA1 2024 – Feldstückliste und Tierliste von S P vom 21.03.2024
MFA 2023 – Tierliste von S P vom 12.04.2023
MFA 2023 und 2024 – Rinderbestand sowie Alm- und Weidebestand von S P vom 03.07.2024
FWP2 der gegenständlichen Grundstücke (GST-NRn xxxx, yyyy zzzz, alle KG H)
VoGIS3-Daten (Lageplan, …)
AMA4-Daten (www.ama.at)
LFR5-Auszug und LFBIS6-Nummer
Gutachten von DI M K vom 18.10.2022
Förderdatenbank vom Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abt. Landwirtschaft und ländlicher Raum
E-Mails mit div. Unterlagen (Rechnungen, LFI-Bescheinigungen der Rechtsvertreterin vom 15.07.2024, 13.07.2024 und 11.07.2024
Telefonate mit der Beschwerdeführerin am 15.07.2024 und 04.07.2024
Lokalaugenschein im Beisein der Beschwerdeführerin, J W und der Rechtsvertreterin, durchgeführt am 10.07.2024
Mit Antrag von 15.03.2021 ersuchte S P, A x, xxxx H, um die baurechtliche Bewilligung für den Um- und Zubau bei einem bestehenden landwirtschaftlichen Gebäude sowie Errichtung mehrerer Bauwerke zur Unterbringung von Tieren und deren Zubehör auf den Liegenschaften mit den GST-NRn xxxx, yyyy und zzzz (sowie GST-NR vvvv), alle KG H, im Ortsbereich H-G an der „S“.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den eingereichten Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 17.02.2021 sowie einer Begehung vor Ort am 14.07.2020 und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren.
Die Liegenschaften GST-NRn xxxx und yyyy, beide KG H befinden sich im grund-bücherlichen Eigentum der Antragstellerin. Die daran angrenzende Liegenschaft GST-NR zzzz, KG H steht im außerbücherlichen Eigentum der Bauwerberin und wird von dieser auch bewirtschaftet.
Alle genannten Grundstücke sind im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Stadt H in der Widmungskategorie Freifläche-Freihaltegebiet (FF) ausgewiesen. Darüber hinaus liegen sie im Geltungsbereich der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des R (LGBl. Nr. 8/1977 i.d.g.F. – Landes-grünzone).
Behördlicherweise wurden in der Vergangenheit nachstehende Genehmigungen für die Errichtung von Bauwerken erteilt:
Bescheid vom 04.03.1986, Zl. X, für die Errichtung eines Stadels im Ausmaß von 6 x 4 m auf GST-NR xxxx;
Bescheid vom 14.03.1991, Zl. Y, für einen Zubau beim bestehenden Stadel sowie auch eine Mistlagerstätte (laut Planunterlagen auf GST-NR yyyy);
Bescheid vom 24.11.1993, Zl. Z, für einen weiteren Zubau bzw. die Erweiterung des landwirtschaftlichen Gebäudes;
Bescheid vom 23.04.1998, Zl. A, für einen weiteren Zubau beim Stall.
Am 14.07.2020 wurde durch die Behörde eine Überprüfung nach § 38 BauG im Beisein der Grundstückseigentümerinnen sowie dem Bauherrn der oben angeführten Objekte (J W – Vater von S P) durchgeführt.
Dabei konnten Abweichungen zum genehmigten Bestand festgestellt werden (siehe Bescheid der Stadt H, Seite 2 von 7; Zl. x vom 20.09.2021).
Die Antragstellerin beantragte nachträglich die baurechtliche Genehmigung für die im Bescheid auf Seite 2, Zl. X vom 20.09.2021 Um- und Zubauten mit Verwendungsänderung beim bestehenden Stallgebäude (Punkte 1-5) sowie für die Errichtung einer Sattelkammer (Schuppen Pkt. 6), einer Außenbox (Unterstand für Ponys, Pkt. 7), einer Mistgrube (Pkt. 8), eines (Metall-) Containers (Pkt. 10), zwei Außenboxen (Unterstand für Pferde, Pkt. 13) und eines Hühnerstalls (Pkt. 14).
Der Reitplatz (Pkt. 11) sowie der Paddock (Pferdeauslauf, Pkt. 12) wurden zwar im Lageplan sowie in der Betriebsbeschreibung angeführt, hierüber liegen jedoch keine detaillierten Angaben (Bemaßung, Beschreibung, Aufbau) vor.
Neben der Baueingabe wurde von S P auch ein Änderungsvorschlag zum Flächenwidmungsplan im Sinne des § 23a Raumplanungsgesetz eingebracht.
Im Zuge des bau- und raumplanungsrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurde eine Stellungnahme des Amtssachverständigen des Amtes (Zl. X) der Vorarlberger Landesregierung, Abt. Landwirtschaft und ländlicher Raum eingeholt, welche der Antragstellerin mit Schreiben vom 14.06.2021 zur Kenntnis gebracht worden ist. Hierbei wurde durch den Sachverständigen festgestellt, dass unter Berücksichtigung aller vorgelegten Unterlagen der Betrieb von S P kein Einkommen aus der Landwirtschaft erzielt und somit keine bodenabhängige landwirtschaftliche Nutzung gemäß § 18 Abs. 3 Raumplanungsgesetz vorliegt.
Im Verfahren nach § 23a Raumplanungsgesetz wurde zudem durch den Amtssachverständigen der Stadt H für den Fachbereich Raumplanung festgehalten, dass die fachlichen Voraussetzungen für eine Änderung des Flächenwidmungsplans nicht gegeben sind.
Mit Baubescheid vom 20.09.2021 wurde der Antragstellerin gemäß § 28 Abs. 3 Baugesetz, LGBl. 52/2001 i.d.g.F. die Baubewilligung für den mit Eingabe vom 15.03.2021 beantragten Um- und Zubau beim landwirtschaftlichen Gebäude sowie die Errichtung mehrerer Bauwerke zur Unterbringung von Tieren und deren Zubehör auf den Liegenschaften mit den GST-NRn xxxx, yyyy und zzzz, alle KG H nach dem festgestellten Sachverhalt versagt.
S P, A x, xxxx H, vertreten durch Längle Fussenegger Singer Rechtsanwälte Partnerschaft, Lustenauerstraße 64, 6850 Dornbirn brachte fristgerecht am 15.11.2022 Beschwerde gegen den Bescheid der Stadt H vom 20.09.2021, Zl. x beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg ein.
In der Beschwerde vom 15.11.2022 wird ua. angeführt, dass die erfassten Bauwerke allesamt und größtenteils lange vor der im Jahr 2007 erfolgten Umwidmung der Liegenschaften in Frei-fläche-Freihaltegebiet (FF) errichtet wurden und diese Bauwerke (wie auch noch heute) einer bodenabhängigen landwirtschaftlichen Nutzung gemäß des Raumplanungsgesetzes dienten und weiterhin dienen. Des Weiteren wird angeführt, dass der Reitplatz im Jahr 1991 bereits bestanden hat und die Behörde davon wusste und gebilligt wurde. Die Beschwerdeführerin gibt in der Beschwerde an, dass die Paddocks keine Bauwerke iSd Baugesetzes sind und somit nicht anzeigenpflichtig und mangels Gefahreneignung iSd § 18 Abs. 2 lit. c Vorarlberger Baugesetz zudem ohnehin nie genehmigungspflichtig waren.
Die Stadt H übermittelte am 31.01.2022 zum Beschwerdeinhalt von S P dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg eine Stellungnahme, Zl. x (eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg am 03.02.2022, Zl. 318-12/2022-R18).
Die Beschwerdeführerin, jetzt vertreten durch Rechtsanwältin Drin. Carolin Schmid-Gasser, LL.M, Zollgasse 4, 6850 Dornbirn, brachte am 23.12.2022 ein ergänzendes Vorbringen und Urkundenvorlage beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg ein. Dem ergänzenden Vorbringen liegt das Sachverständigengutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Land- und Forstwirtschaft DI M K vom 18.10.2022 bei. Aus dem Gutachten von DI K geht hervor, dass landwirtschaftlichen Einkünfte pro Jahr iHv EUR 8.129,62 erwirtschaftet werden. Herr K kommt dabei zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin einen selbständigen landwirtschaftlichen Betrieb führt, bei welchem landwirtschaftliche Grundstücke bodenabhängig bewirtschaftet werden und der geeignet ist zum Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin beizutragen.
Die Stadt H hat am 02.05.2023, Zl. y gemäß §§ 28 Abs. 2 und 29 Bau-gesetz, LGBl. Nr. 52/2001 i.d.g.F. Frau S P, A x, xxxx H die Baubewilligung für die Errichtung der Zwischendecke im Strohlager, die Errichtung eines Abstellraumes im Strohlager, die Errichtung der Außentreppe beim südöstlichen Gebäudeeck des Stallgebäudes und für den Umbau des Strohlagers mit Küche und WC auf den Liegenschaften mit den GST-NRn xxxx, yyyy und zzzz, KG H unter Auflagen erteilt. Begründet wird dies ua. aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und der vorgelegten Gutachten der zugezogenen Sachverständigen sowie der erteilten Auflagen.
Am 01.07.2024 hat die Stadt H eine Stellungnahme, Zl. x an das LVwG abgegeben. Die Stellungnahme liegt dem Akt bei. In der Stellungnahme wird der Sachverhalt nochmals kurz erläutert, ua. wird darauf hingewiesen, dass mit Bescheid vom 20.09.2021 der Beschwerdeführerin die Baubewilligung versagt wurde. In der Stellungnahme werden die im Hauptgebäude befindlichen Räumlichkeiten mit deren Flächengrößen angeführt und auf eine durch die Behörde durchgeführten baupolizeilichen Überprüfung hingewiesen, bei der Abweichungen zum genehmigten Bestand festgestellt wurden. Unter Spruch II. im Bescheid Zl. x vom 20.09.2021 wurde angeführt, welche Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes notwendig sind (siehe Fragestellung des LVwG).
5.1. Landwirtschaftlicher Betrieb S P
Der Betrieb mit der LFBIS-Nr. x an der Adresse S, xxxx H wird von S P im Nebenerwerb bewirtschaftet. Im LFR wird als Betriebsadresse die A x, xxxx H angeführt, ebenso die Wohnadresse. Der pauschalierte Betrieb liegt nordöstlich der Stadt H, ca. 100 m östlich vom Flugfeld und 330 m westlich der Eisenbahntrasse in den „U G“. Nordöstlich grenzen die oben genannten Grundstücke an die S, die südwestlichen Grundstücksgrenzen werden vom Obersätzegraben (Gewässergraben) begrenzt. Der Betrieb liegt auf einer Seehöhe von 410 müA7. S P ist Alleineigentümerin der Liegenschaften mit den GST-NRn xxxx, yyyy und zzzz, alle KG H (Abb. 1).
Abb. 1: Lageplan des Betriebes mit der LFBIS-Nr. x von S P, KG H. * Luftbild gelöscht*
Ein tierhaltender landwirtschaftlicher Betrieb umfasst üblicherweise:
bewirtschaftete Flächen
landwirtschaftlichen Nutztiere
Wirtschaftsgebäude zur Unterbringung von Tieren, Futter, Maschinen, Geräten und andere Betriebsmittel, sowie
Arbeitskräfte
Als Betriebsstandort gilt in der Regel die Adresse des Wirtschaftsgebäudes, im Falle räumlicher Nähe oder keiner gesonderten Adresse des Wirtschaftsgebäudes ist die Wohnadresse des/der Bewirtschafters:in der Betriebsstandort.
Darüber hinaus fordern bzw. ergeben sich aus betrieblichen landwirtschaftlichen Tätigkeiten mit Tierhaltung in Österreich unter anderem:
eine LFBIS- bzw. Betriebsnummer (Statistik Austria)
Meldepflichten über die Tiere bzw. die Tierhaltung (RinderNET der AMA und/oder das Verbrauchergesundheitsinformationssystem VIS der Statistik Austria) und
Anträge bei Fördergebern, insbesondere der Agrarmarkt Austria (allenfalls mit zwischen geschaltenen Organisationen wie der Landwirtschaftskammer oder dem Amt der Landesregierung als Einreich- und/oder Förderabwicklungsstellen).
Im Land- und Forstwirtschaftsregister der Statistik Austria ist unter dem Namen S P mit Zugangsdatum xx.xx.xxxx ein Betrieb in der A x, xxxx H mit der Betriebsnummer x registriert. Weiters ist im LFR unter der Wohnadresse A x, xxxx H die Beschwerdeführerin angeführt. Bei der Abfrage des Betriebes im LFR ist der Betrieb mit dem Status „Aktiv“ versehen. Die Wirtschaftsausrichtung ist im LFR mit 01420 (Haltung von Rindern) angegeben. Der Betrieb wird nach Aussage von S P selbst, wenn notwendig gemeinsam mit Familienangehörigen (Ehepartner, Sohn, Eltern) bewirtschaftet und wird in konventioneller Wirtschaftsweise geführt.
Am Betrieb werden laut AMA-Tierliste 2024 (Stichtag: 01.04.2024) zehn Einhufer, aktuell neun Pferde, davon 4 Einstellpferde, 3 eigene Zuchtstuten und 2 „Hobbypferde“ (1 Pferd ist im Frühjahr verstorben), ein Rinder und 50 Stück Geflügel gehalten und laut AMA-Feldstückliste 6,26 Hektar Dauergrünland bewirtschaftet. Laut ÖPUL8 2023 wird an folgenden Maßnahmen teilgenommen: UBB9, Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel, Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähige Grünland, Naturschutz, Tierwohl-Weide Rinder, Tierwohl-Weide Equiden10, Natura 2000 und andere Schutzgebiete.
Bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS), vormals Sozialversicherung der Bauern (SVB) ist S P hinsichtlich Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung beitragspflichtig versichert und zahlte im Jahr 2023 einen Versicherungsbeitrag von EUR 1.757,67.
5.2. Bewirtschaftete Flächen, Betrieb x
Der Betrieb bewirtschaftet insgesamt laut Feldstückliste 62.623 m² (6,2623 Hektar) Grünland.
Von diesen 6,2623 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche sind 3.387 m² (0,3387 ha) Eigengrund und 59.166 m² (5,9166 ha) Pachtfläche. Von den 59.166 m² (5,9166 ha) Pachtfläche sind 11.052 m² (1,1052 ha) Pachtfläche vom Vater J W.
Von den 6,2623 ha beantragten Flächen sind 27.084 m² (2,7084 ha) als sonstige Grünland-flächen angeführt, für die keine Fördergelder ausbezahlt werden. Laut Luftbild (VoGIS) werden die angegeben Flächen zwischen dem E und der R nicht im vollem Ausmaß bewirtschaftet bzw. stimmen die MFA-Daten nicht mit dem Luftbild überein, so dass viel weniger Fläche für die Bewirtschaftung zur Verfügung steht (Abb. 9).
Abb. 2: FWP der Betriebs-Hofflächen in der S, KG H. * Luftbild gelöscht*
Abb. 3: Übersicht Flächenwidmungsplan Stadt H. * Luftbild gelöscht*
Abb. 4: MFA der beantragten Flächen bei der AMA, KG H. * Luftbild gelöscht*
Sämtliche Flächen rund um den F, von der Bahnlinie im Osten bis zur S Grenze im Westen sowie vom Siedlungsrand von H im Süden bis nach D im Norden sind – bis auf wenige Ausnahmen – im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan als Freifläche-Freihaltegebiet (FF) gewidmet. Auch die Eigentums- und Pachtflächen von S P liegen in FF (Abb. 2 und 3).
Abb. 5: Pachtflächen, S., KG H. * Luftbild gelöscht*
Abb. 6: MFA Pachtflächen S., KG H. * Luftbild gelöscht*
Die Landwirtschaftsflächen werden als Mähwiese/ -weiden mit drei und mehr Nutzungen, als Mähwiese /-weiden mit zwei Nutzungen, als Dauerweide als Streuwiese oder sonstige Flächen genutzt (Abb. 4 und 6).
Die in Abb. 5 angeführten Grundstücke mit den GST-NRn .aaaa, bbbb, cccc und dddd, EZ x, alle KG H befinden sich im Alleineigentum von J W, E x, xxxx H, Vater von S P. Diese Flächen inkl. der Liegenschaft mit der GST-NR aaab, KG H werden von S P gepachtet. Die Landwirtschaftsflächen sind im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Stadt H als Freifläche-Landwirtschafts-gebiet (FL) und ein kleiner Teil der GST-NR dddd als Forstfläche (F) ausgewiesen (Abb. 7) und werden laut beantragten MFA als Dauerweide und als Streuwiese genutzt (Abb. 6). Auf der Punktparzelle .aaaa, KG H steht ein Gebäude mit Zubau das als Sommerstall genutzt wird. Der Zubau ist auf Anfrage bei der Stadt H genehmigt. Die oben genannten Liegenschaften sind 2.125 m Luftlinie bzw. ca. 7,3 Fahrkilometer (15 Minuten) von der Betriebsstätte in der S entfernt.
In Abb. 8 ist die Verteilung der Pachtflächen (pinke Flächen) und der Eigentumsflächen (gelb) ersichtlich.
Abb. 7: FWP der Flächen an der S, KG H. * Luftbild gelöscht*
Abb. 8: Verteilung der Feldstücke (pink = Pachtflächen, gelb = Eigentumsflächen), KG H und A. * Luftbild gelöscht*
Abb. 9: MFA beantragte Flächen als sonstige Grünlandflächen zwischen dem E und der Ax, KG A. * Luftbild gelöscht*
Die im Mehrfach-Antrag angeführten Besitzverhältnisse stimmen nicht mit den tatsächlichen Besitzverhältnissen laut Grundbuch überein. Auch die im MFA gemachten Angaben in Bezug auf die Bewirtschaftungsflächen (förderfähige Flächen) weichen von der Realität ab. So ist zum Bespiel eine Autobahnbrücke (-zubringer) als beantragte Förderfläche bei der AMA gemeldet, bzw. der Begleitweg der Ax der R sowie Gewässerflächen des E. Die Flächenangaben im MFA von S P (6,2623 ha) stimmen nicht mit den bewirtschafteten Flächen in der Natur überein, das Flächenausmaß muss aufgrund der unrichtigen Angaben geringer sein. Die förderfähigen Flächen betragen laut MFA-Feldstückliste 35.518 m² (3,5518 ha), 27.105 m² (2,7105 ha) sind als sonstige Grünlandflächen gemeldet, für die keine öffentlichen Gelder bezahlt werden, tlw. sind diese Flächen verbuscht oder sind Gewässer-flächen.
Die GST-NRn eeee und ffff, beide KG H sind laut MFA-Antrag als Eigentums-flächen angeführt, in Wirklichkeit sind diese beiden Grundstücke im Alleineigentum von S W bzw. Hälfteeigentum von H und N F. Die GST-NR gggg, KG H ist im MFA fälschlicherweise als Eigentumsflächen von S P gemeldet, tatsächlich befindet sich dieses Grundstück im Alleineigentum von A D (Tauschvertrag vom 04.01.2022, notariell beglaubigt von Dr. J H am 17.01.2022).
Beim Betrieb mit der LFBIS-Nr. x handelt es sich um einen Mutterkuhbetrieb mit eigener Nachzucht. Am Betrieb wird zurzeit laut AMA-Tierliste eine Mutterkuh gehalten, eine zweite Mutterkuh soll angeschafft werden. Zum Stichtag 01.04.2024 sind am Betrieb 50 Stück Legehennen und 10 Equiden (Pferde) vorhanden, wobei ein Pferd im Frühjahr 2024 verstorben ist. Die Hühnerhaltung wird in Freilandhaltung betrieben. Bei den Pferden handelt es sich um eine Pensionspferdehaltung sowie um Zuchtpferde der Rasse Isländer, die Shetlandponys werden als Hobbytiere gehalten.
Die Nachzucht wird als einjähriges oder halbjähriges Rind an Zwischenhändler (Tierhändler oder Bauern) lebend verkauft. Die Eier werden direkt ab Hof auf Vorbestellung vermarktet. Am Betrieb werden 4 Einstellpferde gehalten, der Einstellpreis pro Pferd beträgt EUR 350,00. Dies ergibt eine Summe von EUR 16.800,00 pro Jahr. Des Weiteren werden eigene Pferde der Rasse Shetland und Isländer gehalten. Die Shetlandponys (zurzeit ein Pony) werden nach Auskunft als „Hobby“ am Betrieb gehalten, die Islandpferde als Zuchttiere, wobei zurzeit nur eine Stute nachweislich als Zuchtstute anerkannt ist, eine zweite Jungstute soll im Herbst als Zuchttier anerkannt werden (Auskunft am Telefon am 15.07.2024). Die zweite Jungstute sollte nächstes Jahr anerkannt werden. Neben den Stuten ist noch ein Isländer-Wallach am Betrieb. Die eigenen Pferde haben eine Nutzungsdauer von ungefähr 10 Jahren. Im Jahr 2019 und 2022 wurden zwei Islandfohlen verkauft. Demnach sind neben den vier Einstellpferden zwei eigene Jungstuten, ein eigener Wallach und eine eigene Altstute sowie das Shetlandpony am Betrieb. Die Altstute ist laut Aussage der Beschwerdeführerin bereits belegt, die beiden Jungstuten sollen noch gedeckt werden. Eine Trächtigkeitsuntersuchung wurde durchgeführt, einen schriftlichen Nachweis darüber gibt es nicht.
5.4. Maschinen und Geräte, Gebäude und bauliche Anlagen
Am Betrieb sind nach Auskunft der Beschwerdeführerin die erforderlichen Maschinen und Geräte für die Bewirtschaftung der Grünlandflächen vorhanden. Der Betrieb verfügt über eigene Maschinen wie Traktor, Kreisler Bandrechen, Anhänger, Mähwerk, Motormäher, Rasenmähertraktor für die Pferdehaltung und diverse Kleingeräte. Die Festmistausbringung wird mit einem Leih-Festmiststreuer von J K aus H erledigt, die Gülleausbringung sowie das Heupressen wird überbetrieblich vom Maschinenring durchgeführt. Am Betrieb sind der Traktor, der Kreisler und der Motormäher untergebracht, der Rest der Maschinen befinden sich am Betrieb von J N, der diese ebenfalls in Verwendung hat.
Am Betriebsstandort in der S befindet sich ein Wirtschaftsgebäude mit Pferdeboxen inkl. Auslauf, Sattelkammer, Reitplatz sowie Paddocks, einzelne Pferdeboxen, Hühnerstall, ein Container, Mistlege, Heubergeraum, Traktorunterstellraum und Lagerplatz für Sägespäne für die Einstreu sowie weitere bauliche Anlagen (siehe auch Pläne). Die Tiere werden im Winter am Betriebsstandort in der S gehalten. Der Heulagerraum befindet sich im Obergeschoß über den Pferdeboxen. Die Silageballen (Gärfutter) werden im Freien gelagert.
Des Weiteren gibt es noch einen „Sommerstall“ im Ortsteil E beim „A“ Dieser Sommerstall wird nach Auskunft von S P als Stall für die Rinder während der Sommermonate verwendet. Zurzeit sind dort zwei Rinder, eines von der Beschwerdeführerin und ein Rind von M D aus H. Die Tiere können dort ständig aus- und eingehen. Im Stall befindet sich eine Futterraufe und ein Futterlager, im Stall ist keine Tränke vorhanden, wohl aber eine Quelle und Tränke in der Nähe des Stallgebäudes. Am Stallgebäude angebaut ist ein – laut Stadtgemeinde H – genehmigter Zubau, der auf einer Seite offen ist. Auf dem Luftbild von 2020 war dieser Zubau noch nicht vorhanden. Im Stallgebäude selbst befindet sich ein Aufenthaltsraum mit Sitzecke, einem Tisch und Stühlen sowie einem Holzofen.
Die organisatorische, insbesondere die administrative Leitung des Betriebes mit der BNr. x liegt bei der Beschwerdeführerin S P. Sie stellte die im Zuge des Ortsaugenscheins erbetenen Informationen und Unterlagen in kurzer und ausgezeichneter Qualität zur Verfügung.
Die Beschwerdeführerin führt laut LFR den Betrieb mit der LFBIS-Nr. x an der Adresse S, KG H (Nähe Flugfeld H). Der Betrieb ist in der S ohne Straßennummer, die Wohnadresse ist die A x, xxxx H. Der Betrieb führt landwirtschaftliche Aufzeichnungen wie AMA-Anträge, Tierlisten der am Betrieb gehaltenen Tiere sowie eine Feldstückliste der bewirtschafteten Flächen.
Die Alltagsarbeiten am Betrieb, insbesondere die Stallarbeiten (Grundfutterbereitung, etc.) werden großteils von der Beschwerdeführerin wahrgenommen, für Tätigkeiten, die mehrere Personen gleichzeitig erfordern (Heuwerbung, etc.) können ihr Mann, ihr Sohn oder ihre Eltern unterstützend beigezogen werden. Die Grünlandbewirtschaftung (Heuwerbung wie Mähen, Wenden, Schwaden, etc.) wird mit den hofeigenen Maschinen und Geräten selbst durchgeführt, das Heupressen wird überbetrieblich von Maschinenring erledigt, ebenso die Gülleausbringung. Der Festmist wird mittels eines geliehenen Festmistdüngerstreuer selbst ausgebracht.
5.6. Aus- und Weiterbildungen von S P
Die Beschwerdeführerin ist gelernte Drogistin und zurzeit bei der Firma K in H als Teilzeitkraft beschäftigt. Laut Auskunft von Frau P hat diese keine landwirtschaftliche Fachschule oder eine höhere landwirtschaftliche Ausbildung abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin ist auf einem landwirtschaftlichen Betrieb aufgewachsen. Der Betrieb mit der BNr. x war nach Auskunft von Frau P immer schon in der Familie und seitdem werden dort Rinder und Pferde gehalten. Der Betrieb wird nach Auskunft von Frau P selbst bzw. gemeinsam mit Familienangehörigen, die auch als Bewirtschafterin bei der AMA seit dem Jahr 2014 gemeldet ist, bewirtschaftet (Zugangsdatum im LFR 20.05.2014). Dadurch hat sich die Beschwerdeführerin praktische Kenntnisse angeeignet. Weiters wurde Nachweise über LFI11-Veranstaltungen nachgewiesen.
Die vorgelegten Unterlagen sind Nachweise über besuchte Veranstaltungen, die vorrangig informativen Charakter, die von der Interessensvertretung abgehalten werden, haben und nicht als Weiterbildungsveranstaltungen im engeren Sinn gesehen werden können, auch wenn dadurch gewisse Stunden für den Betrieb angerechnet werden, die der Betrieb für den Erhalt von öffentlichen Zuwendungen nachweisen muss. Der Nachweis der Reitpädagogik ist keine landwirtschaftliche bodenabhängige Aus- und Weiterbildungsmaßnahme, ebenso nicht „Die Kammer kommt in die Regionen“.
5.7. Betriebswirtschaftliche Verhältnisse einschließlich Vermarktung
Der Betrieb mit der LFBIS-Nr. x hat in den letzten Jahren im Schnitt jährlich EUR 4.504,00 an öffentlichen Zahlungen erhalten, im Jahr 2023 wurden landwirtschaftliche Förderungen von EUR 3.100,00 bezogen. Die Höhe der Fördergelder ist abhängig von den Maßnahmen, an denen der Betrieb teilnimmt und von der Anzahl der Tiere die am Betrieb gehalten werden. Neben den Fördergeldern hat der Betrieb betriebliche Einnahmen aus der Landwirtschaft und dem Einstellen von Pferden. Die landwirtschaftlichen Einnahmen werden mit dem Verkauf von Jungrindern bzw. Kälber und dem Verkauf von Zuchtpferden erzielt.
Laut Urkundenvorlage (Gutachten § 18 Abs. 3 Raumplanungsgesetz von DI K, erstellt am 18.10.2022) erwirtschaftet der Betrieb ein landwirtschaftliches Einkommen pro Jahr von EUR 8.129,62. Dieser Betrag ergibt sich aus dem Unternehmerertrag von EUR 33.430,40 abzüglich der variablen Kosten von EUR 17.879,32 und abzüglich der Fixkosten von 7.421,47. Ein Betriebs-konzept wurde von der Beschwerdeführerin nicht erstellt.
Das landwirtschaftliche Einkommen wurde vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen auf Grundlage der zugesendeten Unterlagen (Rechnungen, ausbezahlten Fördergeldern, etc.) neu berechnet. Die Höhe der öffentlichen Zuwendungen belaufen sich im Schnitt (letzten fünf Jahre) auf EUR 4.504,00.
Die betrieblichen landwirtschaftlichen Einnahmen inklusive der öffentlichen Zuwendungen belaufen sich in etwa auf EUR 12.335,00 pro Jahr. Die Einnahmen aus der Pensionspferdehaltung belaufen sich auf EUR 16.800,00. Nach Abzug der Aufwendungen (variable Kosten und Fixkosten) von ca. EUR 23.818,00 ergeben sich Einkünfte in Höhe von ca. EUR 5.318,00.
6.1. Liegt unter Berücksichtigung der nunmehrigen Ausführungen im Privatgutachten des DI K hinsichtlich der durch die Beschwerdeführerin derzeit vorgenommenen Bewirtschaftung auf GST-NRn xxxx, yyyy und zzzz, alle KG H, eine bodenabhängige landwirtschaftliche Nutzung vor?
Konkret: Dienen die Errichtung des Flugdaches auf nordöstlicher Seite des Stallgebäudes, der Umbau des Strohlagers mit Küche und die Verlängerung der südöstlichen Außenwand mit Fensterverglasung und Überdach einer bodenabhängigen landwirtschaftlichen Nutzung?
Bodenabhängige Bewirtschaftung
Auf die Frage was unter „bodenabhängig“ verstanden wird, wird auf die Definition auf Seite 183 in der kommentierten Ausgabe des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes von Fleisch Fend (2019) verwiesen: „Bodenabhängig ist die land- und forstwirtschaftliche Nutzung bei der Tier-haltung (bodenabhängiger Betrieb), wenn mindestens 50 % der notwendigen Energie des Futters auf selbstbewirtschafteten Flächen erzeugt wird und zugleich mindestens 50 % des anfallenden Düngers auf selbstbewirtschafteten Flächen nach den einschlägigen Bestimmungen aus-gebracht werden.
Der Begriff „bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung“ soll klarstellen, dass unter Landwirtschaft im Sinne des § 18 Abs. 3 Raumplanungsgesetz (RPG) jene Tätigkeit anzusehen ist, die auf eine unmittelbare Bodenbewirtschaftung zur Gewinnung von pflanzlichen Erzeugnissen, Zucht von Nutztieren oder zur Gewinnung der Erzeugnisse von Nutztieren ausgerichtet ist.
Der Begriff „Landwirtschaft“ im § 18 Abs. 3 Vorarlberger Raumplanungsgesetz (RPG) wurde in den einschlägigen erläuternden Bemerkungen zu § 18 Abs. 3 RPG (Beilage 8/1996 des XXVI. Vorarlberger Landtages) eigens definiert. Demnach kann eine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 18 Abs. 3 RPG nur dann vorliegen, wenn die Tätigkeit ausgerichtet ist auf – die Gewinnung von pflanzlichen Erzeugnissen oder – die Zucht von Nutztieren oder – die Gewinnung der Erzeugnisse von Nutztieren. Die Einstellpferdehaltung stellt keine solche landwirtschaftliche Tätigkeit dar. Sie ist folglich nicht unter dem Begriff der „Landwirtschaft“ im Sinne des § 18 Abs. 3 RPG zu subsumieren, womit die Novelle der Gewerbeordnung 2017 keine Deckung im Vorarlberger Raumplanungsgesetz findet.
Zur Auslegung des Begriffes „Nebengewerbe“ im Raumplanungsgesetz (§ 18 Abs. 3 RPG) ist die Gewerbeordnung (GewO) zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung des § 18 Abs. 3 RPG am 07.08.1996 maßgeblich – folglich die Bestimmung des § 2 Abs. 2 und 4 GewO i.d.F. BGBl Nr. 194/1994. Zu diesem Zeitpunkt gab es keine Bestimmung mit den 25 Einstellpferden und „Zwei-Einstellpferde-pro-Hektar-Grenze“.
Der Begriff „Landwirtschaft“ im § 18 Abs. 3 RPG richtet sich nicht nach der Begriffsdefinition in der Gewerbeordnung 1994, weil es keinen Hinweis auf einen diesbezüglichen Verweis gibt. Das Begriffsverständnis nach Landesrecht und Bundesrecht ist demnach ein unterschiedliches. Der Bund definiert diesen Begriff in der Gewerbeordnung 1994 unter dem Gesichtspunkt des Gewerberechts (Betriebsanlagenrecht), das Land im Raumplanungsgesetz unter dem Gesichtspunkt der örtlichen Raumplanung (Flächenwidmungsplan).
Eine rechtskonforme Einstellpferdehaltung im Landwirtschaftsgebiet setzt immer eine wirtschaftlich untergeordnete Bedeutung der Einstellpferdehaltung gegenüber einem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb mit Urproduktion voraus. Darüber hinaus ist das Nebengewerbe ein Ausfluss der landwirtschaftlichen Tätigkeit, womit eine organisatorisch eng verbundene Erscheinungsform mit der landwirtschaftlichen Urproduktion einhergeht. Zusätzlich zur Unterordnung und organisatorischen Verbundenheit muss die Notwendigkeit der Bauten und Anlagen für den Betriebszweig der Einstellpferdehaltung anhand eines Betriebskonzeptes nachgewiesen werden.
Diese raumplanungsrechtliche Beurteilung entspricht den Zielen der Vorarlberger Landwirtschaftsstrategie „Landwirt.schafft.Leben“, welche die bodenabhängige Lebensmittelproduktion der bäuerlichen Familienbetriebe in den Fokus rückt. Dieselbe Zielsetzung wurde 2019 im Vorarlberger Raumplanungsgesetz im „§ 2 Abs. 2 lit. a aufgenommen.
In der Landwirtschaftszone können somit keine Bauten und Anlagen ausschließlich für die Einstellpferdehaltung entstehen, es braucht immer eine landwirtschaftliche Urproduktion zur Erzeugung tierischer und pflanzlicher Lebensmittel. Darüber hinaus ist die Einstellpferdehaltung in einem wirtschaftlich untergeordneten Umfange zur Urproduktion zu betreiben und ist eine enge Verzahnung zwischen der betrieblichen Urproduktion und der Einstellpferdehaltung nachzuweisen. Erst wenn diese Kriterien erfüllt sind, ist es für einen bäuerlichen Urproduktionsbetrieb möglich mittels Einstellpferdehaltung eine zusätzliche Einkommensquelle zu erschließen. Dies bedeutet, dass das Vermieten und Einstellen von Reittieren als Nebengewerbe nur dann zulässig ist, wenn es gemeinsam mit einer landwirtschaftlichen Urproduktion ausgeübt wird und folgende zwei Punkte eingehalten werden:
Das Nebengewerbe (Einstellpferdehaltung) muss eine mit der landwirtschaftlichen Urproduktion organisatorisch eng verbundene Erscheinungsform bilden bzw. mit dem land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb organisatorisch eng verflochten sein.
Das Nebengewerbe (Einstellpferdehaltung) muss im Vergleich zur landwirtschaftlichen Urproduktion wirtschaftlich untergeordnet sein. Untergeordnet ist eine Tätigkeit gegenüber der landwirtschaftlichen Urproduktion dann, wenn sie im Verhältnis zu dieser an Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung geringfügiger ist. Die Beurteilung hat nach dem wirtschaftlichen Gesamtbild zu erfolgen, insbesondere auf das Ausmaß der Wertschöpfung sowie auf die Höhe des Ertrages und der Kosten.
Merkmal „Wirtschaftliche Unterordnung“
Zur Beurteilung, ob der Betriebszweig „Einstellpferdehaltung“ im Vergleich zur Urproduktion wirtschaftlich untergeordnet ist, bilden die betriebswirtschaftlichen Kennzahlen Umsatz, Deckungsbeitrag, Gewinn geeignete wirtschaftliche Merkmale bzw. geeignete Parameter.
Zum Umsatz der Urproduktion zählen ua. Markterlöse aus dem Verkauf tierischer und pflanzlicher Urprodukte (Fleisch, Eier, Zuchttierverkauf, etc.) bzw. am Betrieb weiterveredelte Lebensmittel (Fleischwaren, Käse, etc.).
Zum Umsatz der Einstellpferdehaltung zählen idR die Einnahmen zur Bereitstellung von bestimmten Dienstleistungen (bauliche Anlagen, Betreuung der Tiere, Futter, etc.) welche monatlich von den Pferdebesitzern je Einstellplatz abgegolten werden.
Umsätze aus anderen Nebengewerben (z.B. Dienstleistungen mit eigenen Betriebsmitteln, etc.) oder die häusliche Nebenbeschäftigung erhöhen nicht die Umsätze der Urproduktion.
Einnahmen durch öffentliche Leistungsabgeltungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik oder weitere Leistungsabgeltungen (z.B. Landeszahlungen) sind hinzuzurechnen.
Die variablen Kosten und die Fixkosten sind entsprechend aufzuteilen.
Die %-Urproduktion und %-Einstellpferdehaltung ergeben gemeinsam 100 %.
Eine Unterordnung nimmt die Rechtsprechung dann an, wenn die nebengewerbliche Tätigkeit im Verhältnis zur landwirtschaftlichen Produktion an Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung geringfügig ist (vgl. VwGH 09.02.1954, 1635153 VWSlg 3293 N1954; VwGH 25.09.1974‘ 2003173). Ob eine wirtschaftliche Unterordnung im konkreten Bewertungsfall vorliegt, ist schlussendlich eine Rechtsfrage und von der Behörde/Gericht zu würdigen. Liegt in der Gesamt-betrachtung die Einstellpferdehaltung bei 30 %, kann wohl kaum mehr von einer geringfügigen wirtschaftlichen Bedeutung und somit von keiner Unterordnung ausgegangen werden.
Auf dem Betrieb von S P wird im Jahresschnitt der letzten fünf Jahre (2019- 2023) ein Rind (0,91 GVE) und im Schnitt 50 Stück Geflügel gehalten. Die bereits praktizierte Bewirtschaftung von Landwirtschaftsfläche zur Erzeugung von Grundfutter für die Rinderhaltung ist jedenfalls eine bodenabhängige Wirtschaftsweise. Auch die Rinderhaltung ist bodenabhängig, wenn der Rinderbestand einschließlich der Jungtiere wiederkäuergerecht und überwiegend mit selbsterzeugtem Grundfutter (Gras, Heu, Silage) erfolgt, was angesichts der vorhandenen Grünlandflächen naheliegend ist. Der von den Tieren anfallende Wirtschaftsdünger wird auf den selbstbewirtschafteten Flächen ausgebracht.
Bei den am Betrieb gehaltenen Pferde handelt es sich um vier Einstellpferde und fünf eigene Pferde (drei Zuchtstuten, ein Wallach und ein „Hobby“-Pferd), im Schnitt 9,4 Pferde (2019 – 2023). Für das Einstellen der Pferde sind keine schriftlichen Verträge vorhanden, eine mündliche Vereinbarung gibt es.
Aus Sicht des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen liegt grundsätzlich eine bodenabhängige landwirtschaftliche Nutzung vor, da die vorliegenden Tätigkeiten auf eine unmittelbare Bodenbewirtschaftung zur Gewinnung von pflanzlichen Erzeugnissen (Gras, Silage, Heu), Zucht von Nutztieren (Zucht von Islandpferden, Verkauf von Rindern) oder zur Gewinnung der Erzeugnisse von Nutztieren (Eier, etc.) dienen.
Die Errichtung des Flugdaches auf nordöstlicher Seite des Stallgebäudes dient der Lagerung von Sägespänen zum Einstreuen der Pferdeboxen und zum Unterstellen des Traktors auf der Rückseite des Zubaus. Die Verlängerung der südöstlichen Außenwand mit Fensterverglasung und Überdach dient dem Unterstellen von Schränken, etc. für die Einstellpferdebesitzer. Für eine bodenabhängige landwirtschaftliche Nutzung ist aus Sachverständigensicht die Errichtung des Flugdaches auf nordöstlicher Seite des Stallgebäudes für die Lagerung von Einstreu nicht notwendig. Für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs in diesem Umfang ist eine Küche für eine bodenabhängige landwirtschaftliche Nutzung nicht notwendig. Ebenso wenig die Verlängerung der südöstlichen Außenwand mit Fensterverglasung und Überdach.
In diesem Zusammenhang verweist der landwirtschaftliche Amtssachverständige auf Punkt 6.2. Merkmal „Notwendigkeit“ und auf Punkt 7. Zusammenfassung und Schlussfolgerungen.
6.2. Wenn ja: Sind die beantragten (und oben angeführten) Umbauten im projektierten Umfang notwendig?
Merkmal „Notwendigkeit“
Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung notwendig ist, ist laut Verwaltungsgerichtshof an die hierfür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen, weil verhindert werden soll, dass die Bestimmungen über die Flächenwidmung dadurch umgangen werden, dass jemand lediglich einem Hobby nachgeht und auf diese Weise die für die Landwirtschaft bestimmten Flächen zersiedelt. Dies bedeutet, dass es in jedem Fall konkreter Feststellungen darüber bedarf, ob einerseits ein land- und/oder forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt und wenn ja, ob die bauliche Maßnahme für die bestimmungsgemäße Nutzung notwendig ist. In diesem Zusammenhang hat der VwGH wiederholt auf das Erfordernis eines Betriebskonzeptes hingewiesen (vgl. VwGH 20.09.2012, 2012/06/0083).
In diesem Zusammenhang gilt es festzustellen, ob es sich um einen auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichteten Betrieb handelt oder um eine Hobbylandwirtschaft (Abgrenzung zur „Freizeitlandwirtschaft“). Um diese Frage beantworten zu können bedarf es betriebswirtschaftlicher Berechnungen, um feststellen zu können, ob die erzielten landwirtschaftlichen Einnahmen zum Lebensunterhalt beitragen können.
Der landwirtschaftliche Amtssachverständige hat hierzu betriebswirtschaftliche Berechnungen auf Grundlage der vorgelegten Verkäufe – belegt durch Rechnungen und Kassabelege der Beschwerdeführerin – durchgeführt. Weitere Grundlage der Berechnungen waren ua. die Berechnung von DI M K (siehe Gutachten vom 18.10.2022), Internet-Deckungsbeitragsrechner, Standarddeckungsbeitrag, Förderdatenbank der Abt. Landwirtschaft und ländlicher Raum beim Amt der Vorarlberger Landesregierung.
Der landwirtschaftliche Amtssachverständige hat aufgrund obiger Grundlagen ein landwirtschaftliches Einkommen inkl. öffentlicher Zuwendungen von EUR 12.335,00 berechnet. Die Einkünfte aus der Pferdeeinstellung betragen EUR 16.800,00. Abzüglich der variablen Kosten und der Fixkosten wird ein Einkommen von EUR 5.318,00 erzielt.
Werden die Einnahmen der Urproduktion und die Einnahmen aus der Pensionspferdehaltung verglichen, so ergibt dies eine prozentuelle Aufteilung von Landwirtschaftseinkommen zu Pensionspferdeeinkünften von 42 % zu 58 %. Werden diese Prozentsätze auf die variablen Kosten und Fixkosten umgelegt, so ergibt dies ein negatives landwirtschaftliches Einkommen von EUR -1.204,00.
Aus Sicht des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen sind die beantragten Umbauten im projektierten Umfang nicht notwendig, da es sich laut Berechnungen um keinen auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichteten landwirtschaftlichen Betrieb handelt und die landwirtschaftlichen Tätigkeiten der Einstellpferdehaltung nicht übergeordnet sind.
Für die Abgrenzung einer zumindest im Nebenerwerb betriebenen Landwirtschaft zu einer Freizeitlandwirtschaft ist das landwirtschaftliche Einkommen maßgeblich. Ob das errechnete landwirtschaftliche Einkommen ausreicht bzw. zum Lebensunterhalt der Bewirtschafterin und deren Familie beiträgt und dass von einer im Nebenerwerb betriebenen Landwirtschaft ausgegangen werden kann, ist eine Rechtsfrage und ist von der zuständigen Behörde bzw. Gericht zu würdigen.
7. Zusammenfassung und Schlussfolgerungen
Zusammenfassend handelt es sich beim Betrieb mit der LFBIS-Nr. x um einen konventionellen Betrieb der bodenabhängigen Tätigkeiten ausübt. Die Beschwerdeführerin bewirtschaftet Grünlandflächen zur Erzeugung von Grundfutter für die am Betrieb gehaltenen Tiere. Am Betrieb wird eine Mutterkuh, fünf eigene Pferde (Islandpferde und Shetlandpony) sowie vier Einstellpferde gehalten. Frau P ist bei der AMA als Bewirtschafterin registriert und bezieht öffentliche Zuwendungen in Form von Leistungsabgeltungen. Der Betrieb wird selbst mit – laut Auskunft der Beschwerdeführerin – den eigenen Maschinen und Geräte, die bei einem befreundeten Landwirt untergestellt sind, bewirtschaftet (wurde vom SV nicht plausibilisiert). Für die Unterbringung der Tiere sind ein Pferdestall mit Pferdeboxen und Auslauf, ein Rinderstall, Hühnerstall und Pferdeaussenboxen mit Auslauf sowie ein Sandplatz vorhanden. Das Heu- und Strohlager befindet sich über dem Pferdestall im Obergeschoß (OG). Weitere Räumlichkeiten für die Pferdeeinsteller sowie WC und Küche, Lagerraum für Sägespäne zum Einstreuen befinden sich im OG bzw. nordöstlich und südöstlich des Pferdestalls.
Die anfallenden Arbeiten werden von der Beschwerdeführerin, wenn notwendig auch von Familienangehörigen erledigt. Eine landwirtschaftliche Facharbeiterausbildung kann nicht nachgewiesen werden, Weiterbildungen wurden absolviert. Die Vermarktung der landwirtschaftlichen Produkte (Lebendtierverkauf, Zuchtfohlenverkauf, Eier) erfolgt über Händler oder direkt ab Hof.
Für die Beurteilung der oben gestellten Fragen wurden betriebswirtschaftliche Berechnungen unter Beiziehung des Gutachtens von DI K, IDB und Standarddeckungsbeiträgen durchgeführt.
Aus Sicht des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen stellt sich aufgrund der Einkommens-situation die Frage, ob es sich bei diesem Betrieb um einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb der auf Erzielung von Gewinn (landwirtschaftliche Einkommen) ausgerichtet ist oder um eine freizeitorientierte Landwirtschaft handelt. Dies ist allerdings eine Rechtsfrage, die von der zuständigen Behörde bzw. Gericht zu würdigen ist.
Aus Sachverständigensicht stellt sich weiters die Frage, ob es sich bei dem Betrieb (BNr. x) um einen bodenabhängigen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 18 Abs. 3 RPG handelt, da die Einstellpferdehaltung nicht der Landwirtschaft untergeordnet ist. Ob es sich dabei um einen gewerblichen Betrieb handelt und der Gewerbeordnung unterliegt oder ob dem § 18 Abs. 3 RPG entsprochen wird, ist ebenfalls eine Rechtsfrage die von der zuständigen Behörde bzw. Gericht zu würdigen ist.“
4.2. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.12.2022 ein Privatgutachten des DI M K vom 18.10.2022 vor. Dieses Gutachten lautet im Wesentlichen wie folgt:
„1Allgemeines
S P
A x xxxx H
Frau S P wurde mit Bescheid der Stadt H vom 20.09.2021 (Zahl:x) die baurechtliche Bewilligung für den Um- und Zubau mehrerer Bauwerke zur Unterbringung von Tieren und deren Zubehör auf den GST-NRN xxxx, yyyy und zzzz GB X versagt. Gegenständliches Gutachten beschreibt die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit von Frau S P im Sinne des § 18 Abs. 3 RPG.
1. 4Grundlagen und Unterlagen der Bewertung
•Lokalaugenschein abgehalten am 30.07.2022 in Beisein von Frau S P.
• Bescheid der Stadt H vom 20.09.2021 (Zahl:x)
•Stellungnahme Ing. W K Amt der Vorarlberger Landesregierung Zahl: X
•Angaben von Frau S P
•Deckungsbeiträge und Kalkulationsdaten Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen Wien 2022
•Wegweiser LK Vorarlberg „Was kann in der Vorarlberger Land- und Forstwirtschaft gefördert werden?“ 2015-2020
•MR-Preisliste Vorarlberg 2022
•Grundbuchsauszüge
•Raumplanungsgesetz
•MFA 2022 und Hofkarte BNr. x
•Auszug Rinderdatenbank 29.07.2022 BNr. x
•Betriebskonzept LK Vorarlberg S P vom 18.11.2020
2Befund § 18 Abs. 3 RPG
Frau S P ist grundbücherliche Eigentümerin der GST-NRN xxxx, yyyy und zzzz in der KG H (0,5885 ha Gesamtfläche). Laut MFA 2022 Feldstücksliste bewirtschaftet sie in den Gemeinden H und A 6,31 ha landwirtschaftliche Nutzfläche.
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_VO_20240730_LVwG_318_12_2022_R18_00/image001.png
In Summe werden 5,2 ha als ebene mehrschnittige Wiesen, 0,95 ha als Dauerweide und 0,195 ha als Streue genutzt.
Beim Stallgebäude handelt es sich um ein, in Massivbauweise errichtetes Stallgebäude mit Heulager. Ein Festmistlager mit kleiner Jauchegrube ist am Betrieb vorhanden. Das Gebäude wurde überwiegend mit Bescheid 1986 und Zubauten in den Jahren 1991, 1993 und 1998 genehmigt.
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_VO_20240730_LVwG_318_12_2022_R18_00/image002.png /Dokumente/Lvwg/LVWGT_VO_20240730_LVwG_318_12_2022_R18_00/image003.png
Die Gebäude bieten Platz für 9 Pferdeboxen und 2 Mutterkühe.
2. 3Landwirtschaftliche Tätigkeit S P
Laut Angaben führt Frau S P seit 2014 einen landwirtschaftlichen Betrieb mit dem Betriebsstandort S (GST-NR xxxx, yyyy und zzzz) in H (BNr x).
Die Talflächen werden überwiegend für die Heugewinnung verwendet. Die Fläche in H R wird als Rinderweide genutzt. Es sind alte landwirtschaftliche Maschinen (Traktor, Mähwerk, Kreisler, Motormäher, Bandrechen) am Betrieb vorhanden. Die maschinelle Bewirtschaftung erfolgt überwiegend überbetrieblich. Die nachstehende Berechnung der Maschinenkosten erfolgt über die MR-Preisliste Vorarlberg 2022.
Zum Bewertungsstichtag wurden 2 Mutterkühe mit Nachzucht, 2 Isländerzuchtstuten mit Fohlen, 1 Shetlandponyzuchtstute mit Fohlen 4 Einstellpferde und ca. 50 Legehennen gehalten. Dieser Tierbestand ist auch Grundlage für die landwirtschaftliche Einkommensberechnung.
Alle anfallenden Tätigkeiten mit Ausnahme der Außenwirtschaft werden von Frau S P und ihrer Familie ausgeführt.
Der Verkauf erfolgt über die Direktvermarktung.
Die nachstehenden Berechnungen beziehen sich auf die Richtlinien für das Jahr 2022. Im Jahr 2023 beginnt eine neue Förderperiode. Es ist davon auszugehen, dass im Durchschnitt die Förderungen um 10% steigen werden.
3Gutachten § 18 Abs. 3 RPG
3. 1Landwirtschaftliche Einkommensberechnung
Maschine
h/ha u. Jahr
€/h MR Tarif inkl Mann
ha
Summe
Traktor mit Mähwerk
3
66,00 €
5,2096
Traktor mit Kreiselzettwender
5,25
60,20 €
5,2096
Traktor mit Kreiselschwader
3
54,10 €
5,2096
845,52 €
Stk./ha
Rundballenpresse
20
8,50 €
5,2096
885,63 €
h/ha u. Jahr
Traktor mit Frontlader und Kipper
2,25
64,60 €
5,2096
757,22 €
Mistausbringung
600,00 €
Gülleausbringung
100,00 €
Tiertransport
150,00 €
Summe
Unternehmensertrag
2 Mutterkühe, Abkalbequote 90%, 7 Jahre Nutzungsdauer
Stück
€/Stück
Summe
Verkaufserlös 1 jähriges Rind € 1000,-/Stk.
2
Schlachtkühe (2/7 Jahre ND)
0,29
950,00 €
271,43 €
Zuchtpferde Isländer 0,5 jährige Fohlen, Nutzungsdauer 10 Jahre, Aufzuchtquote 80%
2,00
Zuchtpferde Shetlandpony 0,5 jährige Fohlen, Nutzungsdauer 10 Jahre, Aufzuchtquote 80%
1,00
650,00 €
520,00 €
Altstuten
3,00
700,00 €
210,00 €
Einstellpferde Auslastung 90%
4,00
350,00 €
Legehühner
50,00
100,00 €
Förderungen
ha
€/ha
UBAG u. Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel
6,3148
105,00 €
663,05 €
Landschaftselemente (5*6)
30,00 €
Betriebsprämie
6,3148
230,00 €
Ausgleichszulage Heimbetrieb (ca.52 EP) (2,1*52+65)*6,3148
Weideprämie (2,8 GVE *27,5)
77,00 €
Unterstützung Viehhaltung Land Vorarlberg 2 Kühe (2*((52*0,65)+30)
127,60 €
Unterstützung Viehhaltung Land Vorarlberg 2,8 GVE Rinder (2,8*(52*0,3)+10))
71,68 €
Abgeltung ökologischer Leistungen auf Basis Sozialversicherungsbeiträge 2250*0,28
630,00 €
Top up AZ 6,31*60
378,60 €
Top up ÖPUL 6,31*60
378,60 €
Summe Unternehmensertrag (inkl. UST)
Variable Kosten
Stück
pro Stück
Mutterkühe
Bestandesergänzung Mutterkuh
0,29
371,43 €
Tierarzt, Medikamente Mutterkuh
2
40,00 €
80,00 €
Besamung, Belegung Mutterkuh
2
25,00 €
50,00 €
Sonstige Kosten Mutterkühe
2
81,00 €
162,00 €
Kraftfutter Beef
42,00 €
Pferde
Bestandesergänzung Zuchtpferde
0,3
900,00 €
Tierarzt, Medikamente, Hufschmied
3
320,00 €
960,00 €
Belegung
3
350,00 €
Kraftfutter
3
146,00 €
438,00 €
Legehühner
Junghennenkosten
350,00 €
Futterverbrauch 44 kg á € 0,56 pro Anfangshenne
Tierarzt, Medikamente, Hygiene
22,50 €
Einstreu
150,00 €
Wasser, Energie
75,00 €
Gebühren, Beiträge, Tierseuchenversicherung
17,50 €
Verpackungs- und Vermarktungskosten
625,00 €
AfA Stall Eigenbau 5000/25
200,00 €
Reparaturkosten Stall u. Zaun
50,00 €
ha
pro ha
Strom
6,3148
151,00 €
953,53 €
Maschinenkosten
PKW Kosten 1500 km á € 0,42
630,00 €
Einstreu
Summe variable Kosten (inkl. UST)
Feste Kosten
ha
pro ha
Versicherung
6,3148
171,00 €
999,80 €
AFA Gebäude (100000/60)
Gebäudeinstandhaltung
800,00 €
Allgemeiner Aufwand
6,3148
270,00 €
SVS Einheitswert geschätzt € 1200 +(350124*0,9) = 15000 Nebentätigkeiten
Summe feste Kosten (inkl. UST)
Landwirtschaftliche Einkünfte pro Jahr
Aus Sachverständiger Sicht handelt es sich daher bei der bestehenden landwirtschaftlichen Betriebsführung der Frau S P um einen selbstständigen landwirtschaftlichen Betrieb, mit dem landwirtschaftliche Grundstücke bodenabhängig bewirtschaftet werden, der geeignet ist im Nebenerwerb zum Lebensunterhalt der Bewirtschafterin beizutragen.“
4.3. Das Gutachten des im Zuge des Beschwerdeverfahrens beigezogenen landwirtschaftlichen Amtssachverständigen enthält eine genaue, mit Lichtbildern untermauerte Befundung und ein ausführliches Gutachten. Das Landesverwaltungsgericht folgt diesem schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten und den Ausführungen. Die dem Gutachten zugrunde gelegten Berechnungen und Annahmen des Amtssachverständigen, die sich an objektiven Kriterien und Vergleichswerten orientieren, sind klar nachvollziehbar. Der Amtssachverständige hat hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen Berechnungen jene Werte und Kennzahlen herangezogen, welche ua die Beschwerdeführerin selbst im Zuge der vorgelegten Verkäufe - belegt durch Rechnungen und Kassabelege der Beschwerdeführerin - bekannt gegeben hat. Weitere Grundlagen der Berechnungen waren ua die Berechnung des Privatgutachtes DI M K, der Internet-Deckungsbeitragsrechner, der Standarddeckungsbeitrag und die Förderdatenbank der Abteilung Landwirtschaft und ländlicher Raum beim Amt der Vorarlberger Landesregierung. Der Amtssachverständige erachtete die vorgelegten Unterlagen für die Berechnungen als ausreichend.
Die Beschwerdeführer haben kein Vorbringen erstattet, das geeignet ist, Zweifel an den logischen Schlüssen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen aufkommen zu lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat, wer an der Klärung des Sachverhaltes mitwirken will, den Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten, entgegen zu treten (VwGH 16.12.1986, 84/05/0016). Die Beschwerdeführerin legte zwar ein derartiges Gutachten vor, dieses Privatgutachten des DI M K war jedoch nicht geeignet, das schlüssige und widerspruchsfreie Gutachten des Amtssachverständigen zu erschüttern, sodass von dem Gutachten der Amtssachverständigen und dem sich daraus ergebenden Sachverhalt auszugehen ist.
Aus den Ausführungen in der Befundung (inklusive Fotodokumentation) und aus dem Gutachten des Amtssachverständigen ergibt sich, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Betrieb um einen konventionellen Betrieb handelt, der bodenabhängige Tätigkeiten ausübt. Die Beschwerdeführerin bewirtschaftet Grünlandflächen zur Erzeugung von Grundfutter für die am Betrieb gehaltenen Tiere. Am Betrieb werden eine Mutterkuh, fünf eigene Pferde (Islandpferde und Shetlandpony) sowie vier Einstellpferde gehalten.
Zudem wurden im Sinne des Gutachtens ein landwirtschaftliches Einkommen inklusive öffentlicher Zuwendungen von 12.335 Euro und Einkünfte aus der Pferdeeinstellung von 16.800 Euro berechnet. Abzüglich der variablen Kosten und der Fixkosten wird ein Einkommen von 5.318 Euro erzielt. Werden die Einnahmen der Urproduktion und die Einnahmen aus der Pensionspferdehaltung verglichen, so ergibt dies eine prozentuelle Aufteilung von Landwirtschaftseinkommen zu Pensionspferdeeinkünften von 42 % zu 58 %. Werden diese Prozentsätze auf die variablen Kosten und Fixkosten umgelegt, so ergibt dies ein negatives landwirtschaftliches Einkommen von -1.204 Euro.
Aus Sicht des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen sind die beantragten Umbauten im projektierten Umfang nicht notwendig, da es sich laut Berechnungen um keinen auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichteten landwirtschaftlichen Betrieb handelt und die landwirtschaftlichen Tätigkeiten der Einstellpferdehaltung nicht übergeordnet sind.
Die Frage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, ob hinsichtlich der Unterordnung des Nebengewerbes eine eng verbundene Erscheinungsform mit der Urproduktion bestehe, wurde vom Amtssachverständigen bejaht. Es befinde sich alles räumlich auf einem Standort.
Hinsichtlich der im Zuge der mündlichen Verhandlung durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Futtertabellen führte der Amtssachverständige schlüssig Folgendes aus: „Die Futtermenge ist nur insofern relevant, wenn es um die Bodenabhängigkeit geht; dh wird bei einem Betrieb mehr als 50 % der Energie zugekauft, dann ist es schon automatisch kein bodenabhängiger Betrieb mehr (vgl § 18 Abs 3 RPG). In verfahrensgegenständlichen Fall muss kein Futter zugekauft werden, somit wird die Bodenabhängigkeit gar nicht angezweifelt.“
Auf Frage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wie der Amtssachverständige die Reitpädagogik in seinem Gutachten gewürdigt habe, gab dieser mit Verweis auf Seite 18, seines Gutachtens an, dass diese nicht erwähnt worden sei, weil diese Reitpädagogik nichts mit der bodenabhängigen landwirtschaftlichen Urproduktion zu tun habe; dh man müsste diese reitpädagogische Tätigkeit dem Nebengewerbe zurechnen. Das bedeute, dies müsste den Einkünften des Nebengewerbes zugerechnet werden. Zudem werde auch auf Seite 19 3. Bullet-Point verwiesen, wo ausgeführt werde, dass Umsätze aus anderen Nebengewerben (zB Dienstleistungen mit eigenen Betriebsmitteln) nicht die Umsätze der Urproduktion erhöhen würden.
Auf Vorhalt der Beschwerdeführerin, dass die Reitpädagogik auch bei den eigenen Pferden angewendet werde, legte der Amtssachverständige schlüssig dar, dass es nicht unbedingt in die Gewerbeordnung hineinfallen müsse, es könne auch ein landwirtschaftliches Nebengewerbe sein. Die Reitpädagogik stelle allerdings keine bodenabhängige landwirtschaftliche Urproduktion dar.
5.1.1. Gemäß § 18 Abs 1 lit a Baugesetz (BauG), LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 64/2019, bedürfen die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden einer Baubewilligung.
Wenn die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden, sind ua nach § 19 lit e BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 29/2011, die Errichtung von Bauwerken, die keine Gebäude sind, sofern sie nicht nach § 18 Abs 1 lit c BauG bewilligungspflichtig sind, anzeigepflichtig.
Nach § 2 Abs 1 lit f BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 58/2023, ist ein Bauwerk eine Anlage, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung steht.
Nach § 2 Abs 1 lit i BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 58/2023, ist ein Gebäude ein überdachtes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und mindestens einen Raum allseits oder überwiegend umschließt.
Nach § 2 Abs 1 lit n BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 58/2023, ist ein Umbau die wesentliche Umgestaltung des Inneren oder Äußeren eines Gebäudes; auch der Abbruch ganzer Geschosse eines Gebäudes oder eines selbständig benützbaren Gebäudeteiles und die Errichtung neuer Geschosse an deren Stelle.
Nach § 2 Abs 1 lit o BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 58/2023, sind wesentliche Änderung eines Bauwerkes oder einer sonstigen Anlage: ein Zu- oder ein Umbau; eine Änderung, durch die die äußere Erscheinung des Bauwerkes oder der sonstigen Anlage erheblich geändert wird; eine Änderung, durch die die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen oder die Verkehrssicherheit gefährdet, die Nachbarn belästigt oder die Einhaltung der Abstandsflächen oder Mindestabstände beeinflusst werden können.
Nach § 28 Abs 2 BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 4/2022, ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (§ 2 Abs 3 lit a Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.
Nach § 28 Abs 3 BauG ist die Baubewilligung zu versagen, wenn die im Abs 2 für eine Bewilligung genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind und auch durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen gemäß § 29 nicht erfüllt werden können.
Gemäß § 18 Abs 3 Raumplanungsgesetz (RPG), LGBl Nr 39/1996, idF LGBl Nr 57/2023, ist in Landwirtschaftsgebieten die Errichtung von Gebäuden und Anlagen zulässig, soweit dies für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der dazu gehörenden erforderlichen Wohnräume und Wohngebäude und für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft sowie die häusliche Nebenbeschäftigung notwendig ist.
Gemäß § 18 Abs 5 RPG sind als Freihaltegebiet Freiflächen festzulegen, die im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes oder wegen der natürlichen Verhältnisse (Grundwasserstand, Bodenbeschaffenheit, Lawinen-, Hochwasser-, Vermurungs-, Steinschlag- und Rutschgefahr usw) von einer Bebauung freizuhalten sind. Alle Freiflächen, die nicht als Landwirtschaftsgebiete oder Sondergebiete gewidmet sind, sind Freihaltegebiete. Auf Waldflächen ist die Errichtung von Gebäuden und Anlagen zulässig, soweit dies für forstwirtschaftliche Zwecke notwendig ist.
Nach § 58 Abs 1 RPG, LGBl Nr 39/1996, idF LGBl Nr 57/2023, dürfen - soweit die Abs 2 und 3 nichts anderes bestimmen - an Gebäuden oder Gebäudeteilen, deren Bestand oder Verwendung dem Flächenwidmungsplan widerspricht, Zu- und Umbauten und wesentliche Änderungen in der Verwendung trotz der widersprechenden Widmung durchgeführt werden, wenn sie der Weiterführung der zur Zeit der Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes rechtmäßig ausgeübten oder einer sonst raumplanungsrechtlich rechtmäßig ausgeübten Nutzung dienen, dadurch keine wesentlichen zusätzlichen Gefahren oder Belästigungen für die Einwohner entstehen und der Gebietscharakter nicht gestört wird. Die Gesamtgeschossfläche darf keinesfalls über das Ausmaß von 50 % der bei der Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes oder der bislang sonst raumplanungsrechtlich rechtmäßig bestehenden Gesamtgeschossfläche erweitert werden.
Nach Abs 3 lit d leg cit sind bei Gebäuden im Freihaltegebiet Zubauten nur zulässig, soweit sie für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 18 Abs 3 notwendig sind oder soweit es sich um Zubauten zu ganzjährig bewohnten Wohngebäuden handelt; für letztere gelten die Beschränkungen nach Abs 1 bzw im Falle der lit b die dort genannten.
5.1.2. § 40 Abs 1 und 2 BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 4/2022, lautet wie folgt:
„§ 40Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
(1) Ergibt eine Überprüfung nach § 38 Abs. 1 lit. a oder b einen Grund zur Beanstandung, so hat die Behörde – unabhängig von einem Vorgehen nach § 39 – gegenüber dem Bauherrn alternativ nach lit. a oder nach lit. b vorzugehen:
a) Aufforderung, innerhalb eines Monats einen Bauantrag zu stellen, wenn das beanstandete Bauvorhaben oder der beanstandete Teil des Bauvorhabens bewilligungspflichtig ist, oder eine Bauanzeige einzubringen, wenn das beanstandete Bauvorhaben oder der beanstandete Teil des Bauvorhabens anzeigepflichtig ist; oder
b) sofortige Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid binnen einer angemessen festzusetzenden Frist; § 39 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
(2) Kommt der Bauherr einer Aufforderung nach Abs. 1 lit. a durch Einbringung eines vollständigen Bauantrages bzw. einer vollständigen Bauanzeige nicht nach oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. erfolgte aufgrund der Bauanzeige die Untersagung, so hat die Behörde mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen. § 39 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.“
5.2. Zur Bewilligungspflicht bzw Anzeigepflicht sowie zur Versagung der verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben:
5.2.1. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin beantragten Bauvorhaben stellen die Errichtung des Flugdachs auf nordöstlicher Seite des Stallgebäudes, die Verlängerung der südöstlichen Außenwand mit Fensterverglasung und Überdach und der Umbau des Strohlagers mit Küche Umbauten zum bestehenden Stallgebäude im Sinne des Bestandsgebäudes gemäß § 2 Abs 1 lit n BauG dar, welche somit als wesentliche Änderung des bestehenden Stallgebäudes zu werten sind. Gemäß § 18 Abs 1 lit a BauG bedürfen wesentliche Änderung von Gebäuden einer Baubewilligung.
Die baugegenständlichen Liegenschaften sind im rechtgültigen Flächenwidmungsplan der Stadt H als Freifläche Freihaltegebiet ausgewiesen. Derartig gewidmete Liegenschaften sind gemäß § 18 Abs 5 RPG von Bebauung freizuhalten ist.
5.2.1.1. Es ist zu prüfen, ob für diese Umbauten die Bestandsregelung nach § 58 RPG anzuwenden ist und folglich eine Berechtigung zur Ausführung der Bauvorhaben nach § 58 RPG vorliegt.
Soweit die Abs 2 und 3 des § 58 RPG nichts anderes bestimmen, dürfen gemäß § 58 Abs 1 RPG an Gebäuden oder Gebäudeteilen, deren Bestand oder Verwendung dem Flächenwidmungsplan widerspricht, Zu- und Umbauten und wesentliche Änderungen in der Verwendung trotz der widersprechenden Widmung durchgeführt werden, wenn sie der Weiterführung der zur Zeit der Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes rechtmäßig ausgeübten oder einer sonst raumplanungsrechtlich rechtmäßig ausgeübten Nutzung dienen, dadurch keine wesentlichen zusätzlichen Gefahren oder Belästigungen für die Einwohner entstehen und der Gebietscharakter nicht gestört wird. Die Gesamtgeschossfläche darf keinesfalls über das Ausmaß von 50 % der bei der Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes oder der bislang sonst raumplanungsrechtlich rechtmäßig bestehenden Gesamtgeschossfläche erweitert werden.
Die Bestandsregelung gemäß § 58 RPG gilt nur für Gebäude und Gebäudeteile (siehe zum Begriff „Gebäude“ § 2 Abs 1 lit i BauG) (Fleisch/Fend, Raumplanungsgesetz Vorarlberg 343).
Die Regelung des § 58 Abs 1 RPG kommt nur zur Anwendung, wenn die normierten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 58 Abs 1 RPG ist ua, dass sowohl das bestehende Gebäude bzw dessen Verwendung als auch der Zubau, Umbau oder die wesentliche Änderung in der Verwendung dem Flächenwidmungsplan widersprechen. Zudem muss das Bauvorhaben entweder der Weiterführung der zur Zeit der Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes rechtmäßig ausgeübten Nutzung oder der Weiterführung einer sonst raumplanungsrechtlich rechtmäßig ausgeübten Nutzung dienen (vgl Motivenbericht in Fleisch/Fend, Raumplanungsgesetz Vorarlberg 344).
Unter den Begriffen „Zu- und Umbauten“ und „wesentliche Änderungen in der Verwendung“ werden die jeweiligen Begriffsdefinitionen im Baugesetz sinngemäß zu verstehen sein (Fleisch/Fend, Raumplanungsgesetz Vorarlberg 345).
Eine wesentliche Verwendungsänderung im Sinne des Abs 1 kommt dann in Frage, wenn es zwei rechtmäßige Nutzungen in einem Gebäude gibt. Besteht beispielsweise ein Gebäude aus einem Gasthaus und einer Wohnung, können entweder die Räume des Gasthauses als Wohnung oder die Räume der Wohnung als Gasthaus umgenutzt werden (ansonsten fehlt es an der nach Abs 1 erforderlichen Weiterführung der rechtmäßig ausgeübten Nutzung (Fleisch/Fend, Raumplanungsgesetz Vorarlberg 345).
Bei der rechtmäßig ausgeübten Nutzung zur Zeit der Erlassung des Flächenwidmungsplanes ist nicht bloß auf die tatsächliche Nutzung abzustellen. Würde man bei der Rechtmäßigkeit ausschließlich auf die tatsächliche Nutzung abstellen, wäre jede Nutzung vor Erlassung des Flächenwidmungsplanes - auch wenn dafür eine Baubewilligung nötig gewesen wäre und diese nicht vorliegt (zB „Schwarzbau“ oder wesentliche Verwendungsänderung) - rechtmäßig. Von einer zur Zeit der Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes rechtmäßig ausgeübten Nutzung wird nur dann gesprochen werden können, wenn die Nutzung aus baurechtlicher Sicht vor Erlassung bzw vor Änderung des Flächenwidmungsplanes zulässig war (zB Baubewilligung, vermuteter Baukonsens) (Fleisch/Fend, Raumplanungsgesetz Vorarlberg 345).
Im gegenständlichen Fall kann die Prüfung zur Bestandsregelung für alle beantragten Umbauten beim Bestandsgebäude (Flugdach auf nordöstlicher Seite des Stallgebäudes, Verlängerung der südöstlichen Außenwand mit Fensterverglasung und Überdach und Umbau des Strohlagers mit Küche) zur Anwendung kommen. Die Verwendungsänderung der nordöstlich gelegenen „Sattelkammer“ als Aufenthalts- und Lagerraum sowie die Verwendungsänderung des Strohlagers zu Aufenthaltszwecken können jedoch nicht von der Bestandregelung umfasst sein, da es nicht zwei rechtmäßige Nutzungen in dem Stallgebäude (Wohnzwecke und landwirtschaftliche Zwecke) gibt.
Die anderen beantragten Bauvorhaben (Geräteschuppen, Blechschuppen, Hühnerstall, Unterstände für Pferde und Futterstellen, Mistlagerstätte) bzw die beim Ortsaugenschein festgestellten Bauvorhaben (Reitplatz, Sandplätze), die im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehen, stellen jedoch unstrittigerweise keine Zu- und Umbauten bzw keine Verwendungsänderung bei einem rechtmäßig genutzten Bestandsgebäude dar und können somit nicht von der Anwendung der Bestandsregelung umfasst sein.
Nur hinsichtlich der beantragten und bewilligungspflichtigen Umbauten des bestehenden Stallgebäudes (= Bestandsgebäude), die im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan (= FF) stehen, ist zu prüfen, inwieweit diese der Weiterführung der zur Zeit der Änderung des Flächenwidmungsplans rechtmäßig ausgeübten Nutzung dienen.
Im gegenständlichen Fall wurden mit diversen Baubewilligungen die Errichtung eines landwirtschaftlichen Objektes und weitere Zubauten zu diesem Stall bewilligt (vgl Punkt 3.2.). Das Bestandsgebäude wurde ausschließlich als Stall bewilligt (= rechtmäßig ausgeübte Nutzung). Die Nutzung war aus baurechtlicher Sicht vor der Änderung des Flächenwidmungsplans daher zulässig, da eine Baubewilligung bestand.
5.2.1.2. Die rechtmäßig ausgeübte Nutzung ist somit die bodenabhängige landwirtschaftliche Nutzung. Es zu prüfen, ob die beantragten Umbauten beim Bestandsgebäude einer bodenabhängigen landwirtschaftlichen Nutzung dienen (= Weiterführung der rechtmäßig ausgeübten Nutzung).
Bei Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist, ist an die hierfür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen. Zum Begriff der Landwirtschaft gehört, dass sie eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit darstellt. Die Bestimmungen über die Flächenwidmung können nicht dadurch umgangen werden, dass jemand lediglich einem Hobby und nicht einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Die Baubehörde hat daher bei der Frage der Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Grünland zunächst zu prüfen, ob eine geplante landwirtschaftliche Nutzung zumindest die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes rechtfertigt. Erst nach Bejahung dieser Frage dem Grunde nach ist die weitere Frage zu beantworten, ob für eine solche mögliche landwirtschaftliche Nutzung eine Baulichkeit erforderlich ist (vgl VwGH 22.06.1993, 90/05/0228).
Unter landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Nutzung ist nicht schon jede landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinne zu verstehen, sondern nur solche Tätigkeiten, die aufgrund ihres Umfangs überhaupt geeignet sind, Raumordnungsbelange zu berühren. Zur Vermeidung missbräuchlicher Aushöhlung der Ziele der Raumordnung, insbesondere zur Vorkehrung gegen eine Zersiedelung ist das Vorliegen betrieblicher Merkmale, dh eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit, wesentlich, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen (dh der Urproduktion dienenden) Betriebes rechtfertigen (vgl VwGH 07.03.2000, 99/05/0291).
Ob ein landwirtschaftlicher (Neben)betrieb vorliegt, hängt somit einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab. Der Bewirtschaftungserfolg kann vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen landwirtschaftlicher Nutzung schließen lässt, dh vor allem im Grenzbereich vom landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zum (reinen) „Hobby“, ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung im hier maßgebenden Sinne vorliegt. Wenn in einem solchen Fall von vornherein ausgeschlossen ist, dass die aus der geplanten Tätigkeit zu erwartenden Einnahmen auf Dauer über den damit zusammenhängenden Ausgaben bleiben, kann dies gegen die Annahme eines landwirtschaftlichen (Neben)betriebes sprechen (vgl VwGH 16.09.2003, 2002/05/1013)
Hierzu führte der landwirtschaftliche Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar aus, dass grundsätzlich eine bodenabhängige landwirtschaftliche Nutzung vorliegt, da die vorliegenden Tätigkeiten auf eine unmittelbare Bodenbewirtschaftung zur Gewinnung von pflanzlichen Erzeugnissen (Gras, Silage, Heu), Zucht von Nutztieren (Zucht von Islandpferden, Verkauf von Rindern) oder zur Gewinnung der Erzeugnisse von Nutztieren (Eier, etc) dienen. Es wurden im Sinne des Gutachtens ein landwirtschaftliches Einkommen inklusive öffentlicher Zuwendungen von 12.335 Euro und Einkünfte aus der Pferdeeinstellung von 16.800 Euro berechnet. Abzüglich der variablen Kosten und der Fixkosten wird ein Einkommen von 5.318 Euro erzielt. Werden die Einnahmen der Urproduktion und die Einnahmen aus der Pensionspferdehaltung verglichen, so ergibt dies eine prozentuelle Aufteilung von Landwirtschaftseinkommen zu Pensionspferdeeinkünften von 42 % zu 58 %. Werden diese Prozentsätze auf die variablen Kosten und Fixkosten umgelegt, so ergibt dies ein negatives landwirtschaftliches Einkommen von -1.204 Euro (vgl Punkt 4.2.). Die bodenabhängigen landwirtschaftlichen Tätigkeiten gehen somit aufgrund dieses errechneten landwirtschaftlichen Einkommens nicht über eine Hobbytätigkeit hinaus.
Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin stellt die Einstellung von fremden Pferden keine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 18 Abs 3 RPG dar. Hierzu ist Folgendes auszuführen:
Der Gesetzestext des § 18 Abs 3 RPG enthält keinen Verweis auf die Gewerbeordnung. In der Regierungsvorlage, Beilage 8/1996 des XXVI. Vorarlberger Landtages zum damaligen § 16 Abs 3 RPG (entspricht § 18 Abs 3 RPG idgF) wurde zum Begriff „bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung“ Folgendes ausgeführt:
„Der Begriff „bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung“ soll – entsprechend der bisherigen Vorgangsweise – klarstellen, dass unter Landwirtschaft iSd Abs 3 jene Tätigkeit anzusehen ist, die auf eine unmittelbare Bodenbewirtschaftung zur
-Gewinnung von pflanzlichen Erzeugnissen,
-Zucht von Nutztieren oder zur
-Gewinnung der Erzeugnisse von Nutztieren
ausgerichtet ist (vgl § 1 des Landwirtschaftsförderungsgesetzes).“
Die Gewerbeordnung und das Raumplanungsgesetz regeln unterschiedliche Themenbereiche und werden von unterschiedlichen Gesetzgebern erlassen (Bundesgesetzgeber vs Landesgesetzgeber). Die Gewerbeordnung regelt, ob eine Tätigkeit als gewerbliche Tätigkeit anzusehen
ist und damit unter die Bestimmungen der Gewerbeordnung fällt. Das Raumplanungsgesetz hingegen strebt eine dem allgemeinen Besten dienende Gesamtgestaltung des Landesgebiets an und definiert hierfür diverse Ziele (vgl § 2 RPG) (vgl LVwG Vorarlberg 25.10.2018, LVwG-318-30/2018-R17).
Wie bereits oben ausgeführt, enthält § 18 Abs 3 RPG keinen Verweis auf die GewO; ein dynamischer Verweis des RPG auf die GewO wäre auch gar nicht zulässig. Der Begriff der Landwirtschaft ist daher iSd § 18 Abs 3 RPG auszulegen und nicht anhand der GewO. Durch die Änderung der GewO - im konkreten Fall durch die Einführung des § 2 Abs 3 Z 4 GewO, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 107/2017 (wonach das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens 2 Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und diese Flächen sich in der Region befinden, zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs 1 Z 1) gehört) – ergeben sich nicht automatisch Änderungen des RPG bzw bei dessen Auslegung (vgl LVwG Vorarlberg 25.10.2018, LVwG-318-30/2018-R17). Wie unter Punkt 3.4.1. festgestellt, bringt die Beschwerdeführerin derzeit vier Einstellpferde in ihrem Betrieb unter. Sie vermietet die Pferdeboxen an Dritte gegen ein Entgelt.
Die Einstellung von fremden Pferden stellt keine land- und forstwirtschaftliche Nutzung iSd § 18 Abs 3 RPG dar. Das Einstellen von Pferden stellt weder eine Gewinnung von pflanzlichen Erzeugnissen, noch eine Zucht von Nutztieren oder eine Gewinnung der Erzeugnisse von Nutztieren dar (vgl LVwG Vorarlberg 25.10.2018, LVwG-318-30/2018-R17).
§ 18 Abs 3 RPG lässt auch Gebäude und Anlagen bei Vorliegen der Notwendigkeit für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft in Landwirtschaftsgebieten zu. Zu prüfen ist zudem, ob im konkreten Fall das Einstellen von vier Pferden ein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft darstellt.
Der Begriff „Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft“ wird im RPG nicht definiert. In den Materialen wird auf § 2 Abs 2 und 4 GewO hinsichtlich der Auslegung dieses Begriffes verwiesen (vgl LVwG Vorarlberg 25.10.2018, LVwG-318-30/2018-R17).
Im Motivenbericht (Regierungsvorlage Beilage 8/1996 des XXVI. Vorarlberger Landtages) wird zum Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft Folgendes ausgeführt: „Sind bisher auch Gebäude und Anlagen für Zuerwerbe zulässig, so soll neu auf die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft und auf die häusliche Nebenbeschäftigung abgestellt werden. Diese Begriffe sind iSd § 2 Abs 2 und 4 der Gewerbeordnung zu verstehen. […]“
Der Motivenbericht stammt aus dem Jahr 1996 und enthält keinerlei Hinweise darauf, dass bei
der Auslegung des Begriffes „Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft“ immer die aktuelle Fassung der GewO heranzuziehen ist. Ein solch dynamischer Verweis eines Landesgesetzes auf ein Bundesgesetz wäre auch gar nicht zulässig (vgl dazu VfGH 03.10.2003, G49/03 ua). Zur Auslegung des Begriffes „Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft“ ist § 2 Abs 2 und 4 GewO in der am 07.08.1996 gültigen Form heranzuziehen (Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 18 Abs 3 RPG [vormals § 16 Abs 3 RPG]) (vgl LVwG Vorarlberg 25.10.2018, LVwG-318-30/2018-R17).
Nach § 2 Abs 4 Z 6 GewO, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 10/1997, sind unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs 1 Z 2) Fuhrwerks-dienste mit anderen als Kraftfahrzeugen sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren zu
verstehen.
Für die Beurteilung, ob insgesamt der Charakter des gegenständlichen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt wird (oder umgekehrt der Charakter eines Gewerbebetriebes vorliegt), kann auf eine Mehrzahl von Aspekten abgestellt werden, die nach der Methode eines beweglichen Systems in eine Gesamtbetrachtung einfließen (VwGH 14.10.2015, Ro 2014/04/0051). Eine landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit ist eine an
sich nicht landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Tätigkeit, die wegen ihres engen Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit nach der Verkehrsauffassung in dieser gleichsam aufgeht, sodass die gesamte Tätigkeit des Landwirts und Forstwirts als landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich anzusehen ist (VwGH 21.07.1998, 93/14/0134). Die wirtschaftliche Unterordnung muss sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung (die Nebentätigkeit darf keinen eigenständigen Tätigkeitszweck annehmen, sondern muss lediglich als Ausfluss der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Tätigkeit anzusehen sein) als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfanges vorliegen. Bei der Prüfung der Unterordnung stellt das Verhältnis der Umsätze ein taugliches Beurteilungskriterium dar. Ob eine landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen (VwGH 18.03.1992, 92/14/0019) (vgl LVwG Vorarlberg 25.10.2018, LVwG-318-30/2018-R17).
Verfahrensgegenständlich wurde festgestellt, dass eine bodenabhängige landwirtschaftliche Benutzung besteht. Werden die Einnahmen der Urproduktion und die Einnahmen aus der Pensionspferdehaltung verglichen, so ergibt dies eine prozentuelle Aufteilung von Landwirtschaftseinkommen zu Pensionspferdeeinkünften von 42 % zu 58 %. Somit überwiegen jedenfalls die Einkünfte aus der Pensionspferdehaltung.
Eine Unterordnung nahm die Rechtsprechung dann an, wenn die nebengewerbliche Tätigkeit im Verhältnis zur landwirtschaftlichen Produktion an Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung
geringfügig ist (vgl VwGH 09.02.1954, 1635/53 VwSlg 3293 A/1954; VwGH 25.09.1974, 2003/73).
Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann nicht von einer Unterordnung der Pensionspferdeeinstellung zur Landwirtschaft ausgegangen worden. Die Parameter des Umsatzes, des Deckungsbeitrages und des Gewinns zeigen, dass bei den Einkünften die Pensionspferdehaltung die Landwirtschaft geringfügig übersteigt. Eine Unterordnung der Pensionspferdehaltung iSd § 2 Abs 4 GewO liegt aus diesem Grund nicht vor. Im konkreten Fall stellt die Pensionspferdehaltung kein Nebengewerbe iSd GewO (idF BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 10/1997) dar. Vielmehr liegt eine gewerbliche Tätigkeit nach der alten Rechtslage vor.
Es liegt somit auch kein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft iSd § 18 Abs 3 RPG vor.
Schließlich stellt auch die Tätigkeit aus der Reitpädagogik - entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin - keine land- und forstwirtschaftliche Nutzung iSd § 18 Abs 3 RPG dar. Die Reitpädagogik stellt weder eine Gewinnung von pflanzlichen Erzeugnissen, noch eine Zucht von Nutztieren oder eine Gewinnung der Erzeugnisse von Nutztieren dar. Auch wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Reitpädagogik an den eigenen Zuchtpferden durchgeführt wird, ändert dies nichts an der Tatsache, dass diese Tätigkeit nicht von der Urproduktion im Sinne der Zucht von Nutztieren umfasst wird. Hierzu führte der Amtssachverständige schlüssig aus, dass die Reitpädagogik keine bodenabhängige landwirtschaftliche Urproduktion darstellt. Zudem verwies der Amtssachverständige auf seine gutachterliche Beurteilung zur Pferdeeinstellung als Nebengewerbe und legte hierzu plausibel dar, dass Umsätze aus anderen Nebengewerben (zB Dienstleistungen mit eigenen Betriebsmitteln) die Umsätze der Urproduktion nicht erhöhen würden. Wenn man annehmen würde, dass es sich bei der angebotenen Reitpädagogik an den eigenen Zuchtpferden um ein Nebengewerbe gemäß § 2 Abs 4 Z 4 GewO, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 10/1997, handelt (hier: Dienstleistungen mit landwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb verwendet werden), ist nichts gewonnen, da im Hinblick auf die Prüfung der wirtschaftlichen Unterordnung eines Nebengewerbes auf eine Beurteilung des wirtschaftlichen Gesamtbilds aller Tätigkeiten abzustellen ist, sodass diese reitpädagogische Tätigkeit wiederum den Einkünften des Nebengewerbes zuzurechnen wäre.
Zusammenfassend kommt das Landesverwaltungsgericht im Sinne der sachverständigen Ausführungen zum Schluss, dass nicht von einem nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betrieb auszugehen ist. Zudem ist die Einstellpferdehaltung als Nebengewerbe nicht der Landwirtschaft (Urproduktion) untergeordnet, da eine prozentuelle Aufteilung von Landwirtschaftseinkommen zu Pensionspferdeeinkünften von 42 % zu 58 % besteht. Darüber hinaus sind die beantragten Umbauten am bestehenden Stallgebäude nicht notwendig.
Das Ermittlungsverfahren hat folglich ergeben, dass die bewilligungspflichtigen, im FF befindlichen Umbauten beim bestehenden Stallgebäude (Flugdach auf nordöstlicher Seite des Stallgebäudes, Verlängerung der südöstlichen Außenwand mit Fensterverglasung und Überdach und Umbau des Strohlagers mit Küche) nicht den raumplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen, da mangels bodenabhängiger landwirtschaftlicher Nutzung keine Weiterführung der rechtmäßig ausgeübten Nutzung gemäß § 58 Abs 1 RPG erfolgt und die Bestandsregelung somit nicht zur Anwendung kommen kann. Die betroffenen, als Freifläche Freihaltegebiet ausgewiesenen Grundstücke sind gemäß § 18 Abs 5 RPG von Bebauung freizuhalten.
Somit liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 BauG für die Erteilung einer Bau-bewilligung nicht vor, weshalb die beantragte Baubewilligung nach § 28 Abs 3 BauG zu Recht zu versagen war.
5.2.2. Im gegenständlichen Fall stellen die Errichtung eines Geräteschuppens als Sattelkammer sowie Umkleide, die Errichtung einer ca 7 m x 4 m großen Mistlagerstätte, die Errichtung eines Blechschuppens, die Errichtung mehrerer Unterstände für Pferde und Futterstellen und die Errichtung eines Hühnerstalles keine Umbauten bzw Zubauten zum Bestandgebäude dar, sodass auch die Bestandsregelung nach § 58 RPG keine Anwendung finden kann.
Diese Bauvorhaben stellen eigenständige Bauwerke dar. Dies ist unstrittig, zumal für diese Bauvorhaben von der Beschwerdeführerin selbst ein Antrag auf Baubewilligung gestellt wurde.
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die beantragten Bauvorhaben nicht den raumplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen, da der jeweils betroffene Grundstücksteil als Freifläche Freihaltegebiet gemäß § 18 Abs 5 RPG gewidmet ist und folglich von Bebauung freizuhalten ist. Somit liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 BauG für die Erteilung einer Baubewilligung nicht vor, weshalb die beantragte Baubewilligung nach § 28 Abs 3 BauG zu Recht zu versagen war.
5.2.3. Der Reitplatz sowie die Sandplätze sind - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin – (zumindest) als anzeigepflichtige Bauwerke zu werten.
Nach der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer „baulichen Anlage“ jede Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (VwGH 06.09.2011, 2011/05/0046).
Die für ein Bauwerk geforderte Verbindung mit dem Boden (§ 2 Abs 1 lit f BauG) ist bereits dann gegeben, wenn dieses unmittelbar auf dem Boden aufliegt. Eine feste Verbindung mit dem Boden (zB Fundament) wird nicht gefordert; eine solche kann durch das bloße Eigengewicht der Anlage gegeben sein. Die feste Verbindung mit dem Boden muss allerdings so beschaffen sein, dass die Anlage nicht ohne weiteres an einen anderen Ort bewegt werden kann (VwGH 22.12.2015, Ra 2015/06/0114).
Das Erfordernis bautechnischer Kenntnisse ist auch dann zu bejahen, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet ist bzw gestaltet werden soll, nach dem Regeln der technischen Wissenschaft aber einer Ausführung unter Verwertung bautechnischer Erkenntnisse bedürfte, wozu auch Kenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören (vgl VwSlg 9657A/1987).
So können für die fachgerechte Herstellung einer (befestigten) Hauszufahrt oder eines Abstellplatzes bautechnische Erkenntnis erforderlich sein; dies gilt insbesondere, wenn die Anlage mit einer bestimmten Neigung herzustellen ist, wenn eine relativ große Fläche eingeebnet wird oder wenn die Fläche entsprechend zu befestigen ist (damit zB ein Einsinken von Fahrzeugen verhindert wird). In einem derartigen Fall ist von einem Bauwerk auszugehen (vgl VwGH 19.06.2002, 2000/05/0059; VwGH 20.06.2002, 2000/06/0175). Ein Mindestabstand ist bei einem solchen Bauwerk jedoch nicht einzuhalten (§ 6 Abs 4 lit b BauG) (Germann/ Fleisch, Das Vorarlberger Baugesetz4 34).
Im gegenständlichen Fall ist bei dem derzeit bestehenden Reitplatz mit ca 1.110 m² bzw den bestehenden Sandplätzen mit einer Fläche von ca 480 m² aufgrund deren Größe und der Sandschüttung jedenfalls von einem Bauwerk nach § 2 Abs 1 lit f BauG auszugehen. Es sind für die fachgerechte Herstellung bautechnische Erkenntnisse erforderlich, die großen Flächen werden eingeebnet und mit Sand befestigt, um das Einsinken der Pferde zu verhindern. Zudem weisen die Plätze aufgrund des bloßen Eigengewichts des Sandes eine Verbindung mit dem Boden auf. Der Amtssachverständige führte hierzu schlüssig aus, dass die Sandplätze als Bauwerk zu sehen seien, weil befestigte Einrandungen gegeben seien, die fest im Boden verankert seien. Zudem sei der Boden mit Sand ausgelegt. Die Sandplätze seien mit Sand eingeebnet, eine Grünlandbewirtschaftung finde nicht statt.
Die Errichtung dieser Bauwerke stellt ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben nach § 19 lit e BauG dar.
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass diese anzeigepflichtigen Bauvorhaben nicht den raumplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen, da der jeweils betroffene Grundstücksteil als Freifläche Freihaltegebiet gemäß § 18 Abs 5 RPG gewidmet ist und folglich von Bebauung freizuhalten ist. Aus § 18 Abs 5 erster Satz iVm dem letzten Satz ergibt sich, dass unter einer „Bebauung“ nicht nur Gebäude, sondern auch (sonstige) Anlagen zu verstehen sind. „Anlage“ in diesem Sinne ist – abgesehen vom Gebäude bzw Bauwerk – jedes Objekt, das Gegenstand eines Bauvorhabens nach § 2 Abs 1 lit e BauG sein kann (Fleisch/Fend, Raumplanungsgesetz Vorarlberg 187).
Somit liegen nicht alle Voraussetzungen vor, weshalb nach § 33 Abs 2 BauG keine Freigabe der anzeigepflichtigen Vorhaben erfolgen hätte können.
Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung wäre für den Reitplatz eine Bauanzeige entsprechend der Baueingabeverordnung erforderlich gewesen; eine derartige schriftliche Bauanzeige langte (gemäß der Aktenlage und gemäß der Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung) bei der belangten Behörde nicht ein. Zutreffend ist zwar, dass gemäß § 34 Abs 2 BauG mit der Ausführung des anzeigepflichtigen Bauvorhabens begonnen werden kann, wenn binnen sechs Wochen bzw binnen drei Monaten kein schriftlicher Bescheid bzw keine schriftliche Mitteilung seitens der Behörde erfolgt. Dies setzt jedoch das Vorliegen einer schriftlichen Bauanzeige nach § 32 BauG voraus (vgl Gesetzeswortlaut des § 34 Abs 2 BauG: „nach Einlangen der vollständigen Bauanzeige“). Das Vorliegen einer derartigen schriftlichen Bauanzeige wurde bereits zum Zeitpunkt der Errichtung des Reitplatzes gefordert (vgl § 24 BauG, idF LGBl Nr 39/1972). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin kann zudem ein vermuteter Konsens nicht allein deshalb angenommen werden, weil ein Einschreiten der Behörden wegen Konsenslosigkeit bisher nicht erfolgte (vgl VwGH 31.05.1994, 92/05/0065).
Schließlich war die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Notwendigkeit des Reitplatzes und der Sandplätze nicht zu beurteilen, da eine Prüfung in Bezug auf die Bestandsregelung nach § 58 RPG für diese Bauwerke keine Anwendung findet und für diese Bauwerke folglich auch nicht die Weiterführung der rechtmäßig ausgeübten Nutzung in Sinne einer landwirtschaftlichen Nutzung zu beurteilen war (vgl Punkt 5.2.1.1.).
5.2.4. Zum Vorbringen des Rückwirkungsverbots für alle verfahrensgegenständlichen Bauwerke, da diese vor der im Jahr 2007 erfolgten Umwidmung errichtet wurden, ist Folgendes entgegenzuhalten: Für den verfahrensgegenständlichen Fall ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der Behörden von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen haben (vgl zB VwGH 22.02.2001, 2000/04/0025). Auch das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl zB VwGH 25.07.2019, Ra 2018/22/0270). Allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind deshalb zu berücksichtigen (vgl zB VwGH 24.04.2019, Ra 2018/03/0051).
Im Sinne der Judikatur hat die belangte Behörde im Verwaltungsverfahren zu Recht die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt über den Bauantrag angewandt. Zum Entscheidungszeitpunkt über den Bauantrag im Jahr 2021 war das Grundstück im rechtgültigen Flächenwidmungsplan der Stadt H als Freifläche Freihaltegebiet, und nicht mehr als Freifläche Landwirtschaftsgebiet, ausgewiesen. Somit berücksichtigte die belangte Behörde zu Recht diese Änderung des maßgeblichen Sachverhalts, nämlich die nunmehrige Widmung als Freifläche Freihaltegebiet. Auch aufgrund der im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts maßgeblichen Sach- und Rechtslage ist nach wie vor davon auszugehen, dass sich das Bauvorhaben auf einer als Freifläche Freihaltegebiet gewidmeten Liegenschaft befindet.
5.2.5. Hinsichtlich des Vorbringens zur Gesetzwidrigkeit der Umwidmung der Liegenschaften von Freifläche-Landwirtschaft in Freifläche-Freihaltegebiet infolge eines Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften (keine Verständigung der Grundeigentümer) ist Folgendes auszuführen: Die Umwidmung der beschwerdegegenständlichen Flächen von Freifläche Landwirtschaft in Freifläche Freihaltegebiet erfolgte im Jahr 2007 gemäß den Bestimmungen des § 21 RPG, idF LGBl Nr 33/2005. Die gesetzlich vorgeschriebene Auflagedauer des Entwurfs des Flächenwidmungsplanes von einem Monat wurde damals auf acht Wochen verlängert. Jedem Gemeindebürger und jedem Grundeigentümer wurde während dieser Auflagedauer das Recht eingeräumt, Einsicht in die Auflageunterlagen zu nehmen und dazu Stellung zu beziehen. Gemäß § 21 Abs 4 leg cit waren von der zuständigen Behörde jene Grundeigentümer nachweislich in Kenntnis zu setzen und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen, bei deren Flächen die Umwidmung in Vorbehaltsflächen oder nicht mehr als Bauflächen, Bauerwartungsflächen oder Sondergebiete beabsichtigt war. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin war der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin nicht entsprechend dieser Bestimmung gesondert in Kenntnis zu setzen. Somit bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Umwidmung.
5.3. Zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes:
Laut dem Motivenbericht zu § 40 des Baugesetzes hat die Behörde unabhängig von einer allfälligen Baueinstellung nach § 40 (Herstellung des rechtmäßigen Zustands) vorzugehen, wenn eine Überprüfung nach § 38 ergeben hat, dass ein ausgeführtes Bauvorhaben (oder ein Teil desselben) der erforderlichen Baubewilligung oder Berechtigung aufgrund der Bauanzeige entbehrt (Abs 1) oder entgegen der Anforderungen der §§ 15 und 16 ausgeführt wurde (Abs 3) (vgl Germann/Fleisch, Das Vorarlberger Baugesetz, 4., überarbeitete Auflage 241).
Der § 40 Abs 1 BauG wurde mit LGBl Nr 47/2017 neu gefasst. Der Motivenbericht Blg. 33/2017 30. LT führt dazu Folgendes aus: „Bei einer rechtswidrigen Bauausführung war bisher praktisch in allen Fällen der Bauherr, bevor ihm die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid aufgetragen wurde, mit nicht selbständig anfechtbarer Verfahrensanordnung aufzufordern, sich durch Bauantrag um eine Baubewilligung bzw. durch Bauanzeige um eine Berechtigung zu bemühen. Diese zwingende Aufforderung, einen Bauantrag oder eine Bauanzeige einzubringen, wurde vielfach als unnötige Schleife bzw. Verzögerung empfunden (vor allem, wenn die Erteilung einer Baubewilligung unwahrscheinlich war). Der Behörde soll es daher in ihr Ermessen gestellt werden, ob sie eine solche Aufforderung an den Bauherrn richtet (Abs. 1 lit. a) oder ob sie sogleich mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügt (Abs. 1 lit. b). Sie wird sich bei dieser Entscheidung von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten lassen (vgl. § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG).“
Nachdem die Baubewilligung im vorliegenden Fall für die beantragten Bauvorhaben, welche einer Bewilligungspflicht unterliegen, von der belangten Behörde zu Recht versagt wurde, war die belangte Behörde zur Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 40 Abs 2 BauG berechtigt.
Zudem entsprechen jedoch auch die im Zuge des behördlichen Ortsaugenscheins festgestellten Bauvorhaben, welche anzeigepflichtig sind, nicht den raumplanungsrechtlichen Vorschriften, da der jeweils betroffene Grundstücksteil als Freifläche Freihaltegebiet gemäß § 18 Abs 5 RPG gewidmet ist und folglich von Bebauung freizuhalten ist. Somit hätte nach § 33 Abs 2 BauG keine Freigabe der anzeigepflichtigen Vorhaben mangels Vorliegens aller Voraussetzungen erfolgen können, sodass die belangte Behörde für diese Bauvorhaben gemäß § 40 Abs 1 lit b BauG zur sofortigen Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes berechtigt war.
Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Auftrag auf Herstellung des rechtmäßigen Zustandes im Spruch so zu formulieren ist, dass diesem auch Folge geleistet werden kann (beispielsweise „Beseitigung“ eines Bauwerks); der Auftrag ist dahingehend zu konkretisieren, welcher Zustand wiederherzustellen ist (vgl VwGH 20.06.2013, 2012/06/0098). Dem wurde seitens der belangten Behörde mit der Ausformulierung des Spruchpunktes II. hinsichtlich der einzelnen zu beseitigenden Maßnahmen entsprochen. Die festgesetzte Frist von über 15 Monaten erscheint im Sinne der Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen jedenfalls ausreichend, um den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.
5.4. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben. Der angefochtene Bescheid wurde mit einer sogenannten Maßgaberegelung bestätigt, die der Richtigstellung der zitierten Norm in Spruchpunkt II. dient. Zudem war die Frist zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens anzupassen.
5.5. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung der Zwischendecke aus Beton im Heulager (35,72 m²), die Errichtung eines Abstellraums im Erdgeschoß (Lagerraum und Sattelkammer) und die Errichtung der Außentreppe beim südöstlichen Gebäudeeck des Stallgebäudes (mit 13 Stufen zu 24,5/20) war wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, da bereits mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 02.05.2023, Zl y, der Beschwerdeführerin eine Baubewilligung für diese Bauvorhaben erteilt wurde.
6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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