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LVwG-1-128/2024-R13•LVwG V LVwG-1-128/2024-R13
LVwG-1-128/2024-R13Landesverwaltungsgericht11.07.2024
Versammlungsgesetz, Veranstalter
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Isabel Vonbank, LL.M., über die Beschwerde des P S, A, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Andrea Rinderer, LL.M., Bürs, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 06.12.2023, Zl X, betreffend Übertretung des Versammlungsgesetzes, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:
Datum/Zeit: 17.01.2022, 18:30 Uhr – 17.01.2022, 19:40 Uhr
Ort: xxxx B, B x, B, B B - Fußgängerzone B - BH B - B B
Sie haben es als Veranstalter der öffentlich zugänglichen Versammlung zum Thema "S" welche am 17.01.2022 von 18.30 bis 19:40 in xxxx B veranstaltet wurde, unterlassen, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2017
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
4 Tage(n) 1 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 19 Versammlungsgesetz 1953, BGB l. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 12,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 82,00“
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen Folgendes vor:
Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tathandlung solle am Montag, den 17.01.2022 stattgefunden haben. Die Aufforderung zur Rechtfertigung hierzu sei dem Beschuldigten am 20.01.2023, d. h. ein Jahr und drei Tage nach dem 17.01.2022, zugestellt worden und trage das Datum 17.01.2023. Ob die Behörde innerhalb der für die Verfolgungsverjährung geltenden Frist eines Jahres die Übergabe der Aufforderung zur Rechtfertigung an die Post tatsächlich durchgeführt habe oder nicht, entziehe sich der Kenntnis des Beschuldigten. Erfolgte die Übergabe nach Ablauf der genannten Frist, sei die Tat bereits verjährt, was dazu führe, dass das gegenständliche Verfahren richtigerweise ohne weitere Prüfung einzustellen sei.
Die belangte Behörde werte die Ausführungen des Beschuldigten in seiner Stellungnahme vom 13.01.2023 fälschlich als reine Schutzbehauptung und begründe ihre Entscheidung pauschal mit den „ausführlichen und nachvollziehbaren“ Schilderungen in der polizeilichen Anzeige vom 20.01.2022 und werte diese Schilderung zuzüglich das Anstimmens eines Liedes und angeblichem Abhalten seiner kurzen Ansprach zweifelsfrei als „federführende Rolle“ des Beschuldigten bei der Versammlung.
Tatsächlich seien die Schilderungen in der polizeilichen Anzeige vom 20.01.2022 nicht ausführlich und nachvollziehbar. Sie beinhalte keine einzige Tathandlung. Das Singen eines Liedchens mit ein paar blöden Bemerkungen in Richtung Polizeieinsatzkräfte reiche jedenfalls nicht aus, um die rechtliche Qualifikation zu begründen, der Beschuldigte habe eine federführende Rolle bei einer Versammlung eingenommen oder sei gar deren Veranstalter.
Das angefochtene Straferkenntnis enthalte somit keine hinreichende Tatsachengrundlage, weshalb es unbegründet und rechtlich unrichtig sei.
Richtigerweise hätte die belangte Behörde das Verfahren also bereits nicht nur wegen eingetretener Verfolgungsverjährung, sondern auch mangels Tatbegehung ohne Ausspruch jeglicher Strafe einstellen müssen.
Lediglich vollständigkeitshalber werde noch ausgeführt, dass der Beschuldigte zum Treffen zum Spaziergang am 17.01.2022 nicht eingeladen, dieses nicht einberufen oder in sonstiger Art und Weise veranstaltet oder organisiert hätte, keine führende Rolle in welcher Form auch immer eingenommen habe, nicht die Richtung des Spaziergangs und nicht dessen Ende bestimmt habe, keine Ansprache gehalten habe und nicht in vorderster Reihe gegangen sei. Der Beschuldigte habe an diesem Spaziergang lediglich teilgenommen und zwar ohne jedwede Funktion und das, wie viele andere Teilnehmer auch, mehr nicht. Selbst wenn der Beschuldigte Handlungen gesetzt hätte, die die Durchführung des gegenständlichen Spaziergangs unterstützt hätten, was ausdrücklich bestritten werde, so wären diese Handlungen als so geringfügig zu bewerten, dass der Beschuldigte nicht als Veranstalter im Sinne des Versammlungsgesetzes angesehen werden könne (LVwG Vorarlberg, LVwG-1-320/2022-R7).
Beweis: bisheriger Akteninhalt, PV, ZV B T, M L, H S, M H, weitere Beweise vorbehalten.
Es werde beantragt, das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beweisaufnahme und Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen, sowie die Vertreterin des Beschuldigten hiervon zu verständigen.
3. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Behördenakt sowie Einvernahme des Beschwerdeführers und des Meldungslegers RI P S sowie der Zeugen B T, M L, H S und M H.
4. Folgender Sachverhalt steht fest:
4.1. Während der Corona-Pandemie haben an jedem Montag um 18.30 Uhr an verschieden Orten in Vorarlberg „Spaziergänge“ unter dem Titel „V“ stattgefunden („Montagsspaziergänge“). Der Spaziergänge waren gegen die Corona Maßnahmen gerichtet. Es handelte sich um Zusammenkünfte, bei welchen die Teilnehmer ihren Unmut über die Corona Beschränkungen manifestierten. Diese Spaziergänge wurden per Social Media ua via Facebook und Telegram sowie mittels Plakaten angekündigt. Auch wurde am Ende von Groß-Demonstrationen auf diese Spaziergänge hingewiesen. Es kann nicht festgestellt werden, wer Einberufer, Organisator, Initiator oder Planer dieser Spaziergänge war.
4.2. Der Beschwerdeführer hat an drei oder vier dieser Spaziergänge, unter anderem am 17.01.2022, teilgenommen. Der Beschwerdeführer hat aufgrund der von ihm besuchten Demonstrationen sowie Telegram und Plakaten von den Spaziergängen erfahren.
Der Beschwerdeführer, Jahrgang xxxx, ist ca. 1,84 cm groß, hat lange graue Haare, welche zu Zöpfen geflochten sind, einen mittellangen Bart, ist d Staatsbürger und verfügt über eine laute Stimme. Er hat bei allen Spaziergängen eine quietschgelbe Jacke getragen sowie einen Stock mit einem Till Eulenspiegel (Kaspar vom Wegscheider, Servus TV) in der Hand gehalten. Aufgrund seiner Maskenbefreiung hat er keine Maske getragen.
Der Spaziergang am 17.01.2022 in xxxx B dauerte von 18:30 Uhr bis 19:40 Uhr. Der Spaziergang führte vom B x Bahnhof B über die Fußgängerzone in B zur Bezirkshauptmannschaft B und dann wieder zurück zum Bahnhof B. An dem Spaziergang haben ca. 60 bis 70 Personen teilgenommen.
Die Versammlung wurde der zuständigen Behörde nicht spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung schriftlich angezeigt.
Der Beschwerdeführer hat sich gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin zum Treffpunkt am Bahnhof in B begeben. Sie waren unter den ersten Personen, welche eingetroffen sind. Nach und nach sind mehr Leute, unter anderem Freunde und Bekannte des Beschwerdeführers, eingetrudelt. Niemand wusste genau, wo es langgeht und wann es losgeht. Irgendwann sind die Teilnehmer dann losmarschiert. Der Beschwerdeführer ist nicht vorangegangen. Beim R-Denkmal haben die Spaziergänger einen Stopp eingelegt. Dort hat eine Person Liedtexte ausgeteilt. Der Beschwerdeführer hat daraufhin das Lied „Die Gedanken sind frei“ angestimmt. Dann sind die Spaziergänger weitergelaufen. Der Beschwerdeführer ist für kurze Zeit vorangegangen. Beim nächsten Stopp bei der Lkirche hat der Beschwerdeführer eine kurze Ansprache gehalten bzw. lautstarke Äußerungen gemacht, unter anderem, dass morgen sicher in der Zeitung stehe, dass zwölf Nazis durch B marschiert seien.
Der Spaziergang endete gegen 19:40 Uhr wieder am Bahnhof B. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin haben den Spaziergang zuvor verlassen, da sie ihr Fahrzeug vor dem Bahnhof in der F geparkt hatten.
4.3. Die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17.01.2023 wurde am 17.01.2023 um 11:26:44 Uhr versendet. Die Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgte am 20.01.2023.
5. Dieser Sachverhalt wird aufgrund nachstehender Beweiswürdigung als erwiesen angenommen:
5.1. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass er niemals als Veranstalter der Spaziergänge faktisch noch organisatorisch tätig gewesen sei. Er wisse nicht, wie oft diese Spaziergänge stattgefunden hätten. Er habe drei oder vier besucht. Er sei auf vielen Demos gewesen. Durch die Groß-Demos sei er auf die Spaziergänge aufmerksam geworden. Dort sei am Ende auf die Montagsspaziergänge hingewiesen worden. Weiters seien diese in einer Telegram-Gruppe verkündet worden. Es habe auch Plakate gegeben, auf welchen gestanden sei, wo die Spaziergänge stattfinden. Die Spaziergänge hätten sich gegen die Corona-Maßnahmen gerichtet. Er habe gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seinem Hund an dem Spaziergang teilgenommen. Sie seien als eine der Ersten dort gewesen. Niemand habe gewusst, wo es langgehe und wann es losgehe. Er sei immer wieder gefragt worden. Fakt sei, dass er aufgrund seiner Erscheinung (der Beschwerdeführer hat lange graue Haare, welche zu Zöpfen geflochten sind, einen mittellangen Bart, ist ca. 1,84 cm groß) und Bekleidung (quietschgelbe Thermojacke sowie Spazierstock, auf welchem der Kasper vom Wegscheider von Servus-TV ist) auffalle. Es seien immer mehr Leute eingetrudelt und dann seien sie halt spazieren gegangen. Er sei für ihn ein Spaziergang und keine Versammlung gewesen. Er habe diese Versammlung weder eröffnet noch beendet. Es sei wie eine Wanderung gewesen. Er habe nie die Richtung bzw. Route vorgegeben. Er sei ausgebildeter Wanderführer, er wüsste, wenn er wollte, wie so etwas zu handhaben sei. Sie seien einfach hinter den anderen Leuten hergelaufen. Vor einem Denkmal habe jemand Liedertexte für das Lied „Die Gedanken sind frei“ ausgeteilt. Da er ein guter Sänger sei und keine Angst habe ein Lied anzustimmen, habe er angefangen zu singen. Es stimme, dass er die Meldung geschoben habe, dass morgen vermutlich in der Zeitung stehe, dass zwölf Rechtsradikale durch die Stadt gezogen seien. Er habe keine Ansprache gehalten. Jeder habe einmal etwas gesagt, weil alle einen Frust gehabt hätten. Es sei wie ein Stammtisch gewesen. Der Weg sei von Polizeibeamten gesäumt gewesen. Da sie das Auto in der F geparkt hätten, seien sie gar nicht mit der Gruppe zurück zum B gelaufen. Sie seien vorher zurück zum Auto gelaufen. Er sei bei dem Spaziergang angeredet worden, ob er der Chef der Veranstaltung sei. Er habe dies verneint, da er es ja nicht gewesen sei. Er sei stolz seinen Enkeln eines Tages zu erzählen, dass er bei den Spaziergängen dabei gewesen sei. Er wäre stolz, wenn er diese organisiert hätte. Er schäme sich fast, dass er es nicht gewesen sei.
Die Ehegattin (zum Tatzeitpunkt Lebensgefährtin) B T hat angegeben, dass sie insgesamt an fünf bis sechs Montagsspaziergängen teilgenommen habe. Zweck der Spaziergänge sei die Freiheit gewesen. Gemeinsam mit dem Beschwerdeführer habe sie an zwei bis drei Spaziergängen teilgenommen. Der Beschwerdeführer sei krank gewesen (…) und habe deswegen nicht so oft an den Spaziergängen teilgenommen. Am 17.01.2022 sei sie gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und ihrem jungen Hund zu dem Spaziergang gegangen. Niemand habe den Spaziergang angefangen und niemand habe ihn für beendet erklärt. Sie seien einfach zusammengekommen und irgendwann sei man losgelaufen. Bei dem Rundgang sei immer eine andere Person vorangegangen, die Leute hätten ja nicht gewusst wo laufen. Es seien immer wieder Leute dazugekommen und weggegangen. Sie seien oft im Mittelfeld gewesen. Wegen des Hundes seien sie früher gegangen. Der Beschwerdeführer sei lediglich Teilnehmer gewesen. Er habe sich nicht von den anderen Teilnehmern abgehoben. Beim R-Denkmal habe jemand Liedertexte für irgendein Lied mit Gedanken ausgeteilt. Der Beschwerdeführer habe eine gute Stimme und angefangen zu singen. Der Beschwerdeführer habe während des gesamten Spaziergangs keine Ansprache gehalten. Sie hätten alle untereinander gesprochen. Sie habe die Aussage des Beschwerdeführers gehört, dass morgen vermutlich in der Zeitung stehe, dass zwölf Nazis durch B marschiert seien. Über Fragen, wie sie sich erkläre, dass in der Anzeige stehe, dass der Beschwerdeführer die Stimmung angeheizt habe, hat die Zeugin angegeben, dass sie den Beschwerdeführer kenne. Er sei groß und falle einfach auf. Auch mit seinen Haaren und aufgrund seiner gelben Jacke. Sie wisse nicht, wer die Spaziergänge einberufen, organisiert, initiiert oder geplant hätte. Es sei aber nicht der Beschwerdeführer gewesen. Sie würden den gleichen Laptop benutzen. Sie hätte das mitbekommen. Der Beschwerdeführer sei auch nicht bei Facebook. Zudem habe der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt schon seine Termine für die Chemotherapie bekommen und was Anderes zu tun gehabt. Ihr sei niemand bei den Spaziergängen aufgefallen, der als Hauptakteur in Erscheinung getreten sei. Es sei alles ziemlich unorganisiert gewesen.
Die Zeugin M L hat angegeben, dass sie bei drei oder vier Montagsspaziergängen teilgenommen habe, auch bei dem Spaziergang am 17.01.2022. Sie habe über die sozialen Medien oder Bekannte von den Spaziergängen erfahren. Sie könne es nicht mehr genau sagen. Bei den Spaziergängen sei es um die Selbstbestimmtheit gegangen. Sie wisse nicht, wer die Spaziergänge einberufen, organisiert, initiiert oder geplant habe. Sie glaube nicht, dass dies der Beschwerdeführer gewesen sei. So wie sie den Beschwerdeführer kenne, hätte er, wenn er das getan hätte, dies laut und stolz verkündet. Der Beschwerdeführer sei der Ehegatte ihrer langjährigen Freundin. Sie habe noch Erinnerung an den Spaziergang am 17.01.2022. Es sei ein großes Polizeiaufgebot gewesen. Die Polizeibeamten seien immer beim Beschwerdeführer gewesen, dies sei auffallend gewesen. Dieser habe seine gelbe Jacke getragen. Der Beschwerdeführer habe die Marschrichtung nicht vorgegeben. Die Leute seien in verschiedene Richtungen gegangen. Sie wisse nicht, ob der Beschwerdeführer ein Lied angestimmt habe. Jeder der Beteiligten habe auf seine Art und Weise eine Rede geschwungen. Sie würde die Privatäußerungen des Beschwerdeführers nicht als Rede bezeichnen. Er habe seine Meinung kundgetan. Er habe sich positiv von den anderen Teilnehmern abgehoben. Er stehe zu dem was er denke und sage das auch. Ihr sei niemand als Demonstrationsleiter aufgefallen. Die Leute seien einfach gelaufen, es sei alles sehr friedlich gewesen.
Die Zeugin H S hat angegeben, dass sie glaube an drei Montagsspaziergängen teilgenommen zu haben. Sie wisse nicht mehr, ob sie bei dem Spaziergang am 17.01.2022 teilgenommen habe. Bei den Spaziergängen, bei denen sie teilgenommen habe, sei auch der Beschwerdeführer anwesend gewesen. Sie wisse nicht, wer die Spaziergänge einberufen bzw. organisiert, initiiert oder geplant habe. Beim ersten Mal sei sie mit dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin im Auto mitgefahren. Sie hätten nicht einmal gewusst, wo man sich versammelt. Niemand sei beim Treffpunkt gewesen. Sie hätten nicht gewusst, ob sie richtig seien. Sie hätten gewartet und es seien immer mehr Personen gekommen. Sie seien dann einfach mit den Anderen mitgelaufen. Über Frage, ob sich der Beschwerdeführer von den anderen Teilnehmern unterschieden habe, hat die Zeugin angegeben, dass der einzige Unterschied gewesen sei, dass er einen Spazierstock wie der Wegscheider mit dem Till Eulenspiegel getragen habe. Sie könne sich nicht erinnern, dass der Beschwerdeführer eine Rede gehalten habe. Er habe spontan ein Lied gesungen. Sie wisse nicht mehr, ob er dieses angestimmt habe. Einmal habe sie gesehen, wie der Beschwerdeführer von der Polizei gestellt worden sei.
Der Zeuge M H hat angegeben, dass er lediglich am Spaziergang am 24.01.2022 teilgenommen habe.
Der Meldungsleger RI P S hat angegeben, dass er nicht wisse, wie oft solche Spaziergänge stattgefunden hätten. Er sei nur bei zwei dabei gewesen, nämlich am 17.01.2022 und am 24.01.2022. Aufgrund eines Facebook-Postings seien sie von der Bezirkshauptmannschaft Bz bzw. dem Bezirkspolizeikommando aufgefordert worden den Spaziergang am 17.01.2022 zu überwachen. Er wisse nicht, wer die Facebookgruppe betreibe. Beim Treffpunkt des Bahnhofes hätten ca. 60 bis 70 Teilnehmer festgestellt werden können. Zu diesem Zeitpunkt hätte noch kein Veranstalter bzw. Leiter ausgemacht werden können. Die Versammlung habe sich dann in Richtung R-Denkmal in Bewegung gesetzt. Dort sei der erste Halt gewesen. Der Beschwerdeführer habe dort seine erste ca. 5-minütige Ansprache gehalten. Den Inhalt könne er auch nicht sinngemäß wiedergegeben. Über Vorhalt, dass in der Anzeige festgehalten ist, dass der Beschwerdeführer beim R-Denkmal ein Lied angestimmt habe, gab der Zeuge dann an, dass er etwas verwechselt habe. Der Beschwerdeführer habe vermutlich nur ein Lied angestimmt. Dann habe sich die Versammlung wieder in Bewegung gesetzt. Der Beschwerdeführer sei dann vorangegangen. Wer zuvor vorangegangen sei, könne er nicht sagen. Dann sei die Versammlung zur Lkirche bzw. BH gelaufen. Dort habe der Beschwerdeführer eine Ansprache gehalten. Bezüglich des Inhalts müsse er auf seine Anzeige verweisen. Dort stehe, dass der Beschwerdeführer meinte, dass morgen sicher in der Zeitung stehe, dass zwölf Nazis durch B marschiert seien. Über Frage, was der Zeuge mit „anheizen“ in der Anzeige gemeint habe, gab dieser an, dass die Ansprache emotional gewesen sei. Dann habe sich die Versammlung zum Bahnhof B begeben. Da der Beschwerdeführer zwei Ansprachen gehalten habe, sei eine Identitätsfeststellung durchgeführt worden. Über Frage, wie der Beschwerdeführer aufgefallen sei bzw. sich von den anderen Teilnehmern abgehoben habe, hat der Zeuge angegeben, dass dies wegen der Ansprache gewesen sei. Seines Wissens hätten keine anderen Leute Ansprachen gehalten. Er könne nicht sagen, ob andere Leute beim Spaziergang vorausgelaufen sei. Er sei beauftragt worden Bericht zu erstatten. Er sei nicht immer und überall anwesend gewesen. Vor der Ansprache sei ihm der Beschwerdeführer nicht aufgefallen. Dem Bezirkspolizeikommandanten sei der Beschwerdeführer aufgefallen. Bei der Auflösung der Versammlung sei er nicht anwesend gewesen. Er habe den Beschwerdeführer beim Auflösen der Versammlung nicht mehr gesehen. Über Frage, ob der Beschwerdeführer für ihn der Veranstalter der Versammlung gewesen sei, gab der Zeuge an, dass der Beschwerdeführer für ihn persönlich aufgrund der Gesamtumstände zumindest eine führende Rolle eingenommen habe. Aufgrund des Anstimmen des Liedes, aufgrund der Ansprache und aufgrund des kurzzeitigen Vorangehens beim Spaziergang nach dem R-Denkmal. Sie hätten nicht herausgefunden, wer diese Spaziergänge im Vorfeld organisiert habe.
5.2. Der Beschwerdeführer hat einen glaubwürdigen Eindruck gemacht und das Verwaltungsgericht schenkt seinen Ausführungen, welche auch im Einklang mit den Angaben der einvernommenen Zeugen stehen, Glauben, dass er niemals als Veranstalter der Spaziergänge faktisch noch organisatorisch tätig gewesen sei. Im Verfahren hat es keine Hinweise gegeben, war Einberufer, Organisator, Initiator oder Planer diese Spaziergänge war. Somit war diesbezüglich eine Negativfeststellung zu treffen.
Das Verhalten des Beschwerdeführers während des Spazierganges wurde von allen einvernommenen Personen grundsätzlich einheitlich geschildert. Auch die Angaben des Zeugen RI P S haben kein wesentlich anderes Bild gezeichnet. Die von ihm beschriebenen Handlungen des Beschwerdeführers in der Versammlung wurden im Sachverhalt festgestellt. Ob es sich bei den lautstarken Äußerungen des Beschwerdeführers beim zweiten Halt um eine kurze Ansprache gehandelt hat, hängt – wie anhand der Aussagen der einvernommenen Zeugen erkennbar ist – von der subjektiven Wahrnehmung ab und macht im Ergebnis keinen Unterschied.
Zum Eindruck des Meldungslegers RI S, dass der Beschwerdeführer eine führende Rolle gehabt hätte, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer und die anderen einvernommenen Zeugen einheitlich angegeben haben, dass sie glauben würden, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund seines Auftretens und seiner Erscheinung (Größe, quitschgelbe Jacke, Stock mit Kasper vom Wegscheider sowie d Staatsbürger mit lauter Stimme) aus der Menge herausgestochen sei. Das war für das Verwaltungsgericht, welches sich in der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen konnte, überzeugend und nachvollziehbar.
5.3. Dass die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17.01.2023 am 17.01.2023 um 11:26:44 Uhr versendet wurde, ergibt sich aus dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft B vom 18.06.2024 sowie dem vorgelegten Screenshot.
6. Rechtzeitigkeit der Verfolgungshandlung:
6.1. Nach § 31 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018, ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
Nach § 32 Abs 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018, ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
6.2. Die Verfolgungshandlung muss die Sphäre der Behörde verlassen und nach außen in Erscheinung treten. Der VwGH erachtet die Übergabe eines Schriftstücks an die Post als ausreichend; selbst dann, wenn die Zustellung letztlich nicht wirksam oder erst nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist erfolgt ist. Zur Wahrung der Verfolgungsverjährungsfrist ist das Verlassen der behördlichen Sphäre maßgeblich; es reicht, wenn die Behörde das Schriftstück innerhalb der Verjährungsfrist abfertigt. Es kommt für die Qualifikation einer behördlichen Handlung als taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 nach der ständigen Judikatur des VwGH nur darauf an, dass der behördliche Wille nach außen tritt, und nicht darauf, dass (auch) eine ordnungsgemäße Zustellung innerhalb der Verjährungsfrist stattfindet (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 32 RZ 19 mit Judikaturnachweisen (Stand 1.7.2023, rdb.at)).
6.3. Da die Aufforderung zur Rechtfertigung, welche eine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG darstellt, innerhalt der Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr (§ 31 Abs 1 VStG) versendet wurde, ist keine Verjährung eingetreten. Es liegt eine rechtzeitige Verfolgungshandlung vor.
7. Vorgeworfene Übertretung des Versammlungsgesetzes:
7.1. Versammlungsgesetz 1953 (VersammlungsG):
Nach § 2 VersammlungsG, BGBl. Nr. 98/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2017, muß, wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muß spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.
Nach § 19 VersammlungsG, BGBl. Nr. 98/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012, sind Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.
7.2.1. Das VersammlungsG definiert den Begriff der von ihm erfassten „Versammlung“ nicht. Der Verfassungsgerichtshof wertet eine Zusammenkunft mehrerer Menschen dann als Versammlung im Sinne des VersammlungsG, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (vgl. VfGH 29.9.1989, B 706/89, mit weiteren Hinweisen).
Die Beurteilung, ob eine Zusammenkunft eine Versammlung ist, hat sich primär an ihrem Zweck und den Elementen der äußeren Erscheinungsformen (wozu die näheren Modalitäten, die Dauer und die Anzahl der Teilnehmer der Veranstaltung gehören) zu orientieren. Dabei kommt es auf das erkennbar geplante Geschehen und nicht etwa darauf an, ob die beabsichtigte Zusammenkunft vom Veranstalter bei der Behörde formal als „Versammlung“ angezeigt wurde (VfSlg 11.651/1988).
Maßgeblich für die Qualifikation als Versammlung ist, dass es sich um ein einer politischen Zielsetzung dienende, allgemein zugängliche und nicht auf geladene Gäste beschränkte (§ 2 Abs1 erster Satz VersammlungsG; vgl. dazu VfSlg 7762/1976, 9783/1983, 10.443/1985) Zusammentreffen von Menschen zum Austausch und zur Diskussion handelt.
Bei den Montagsspaziergängen handelte es sich um Zusammenkünfte bei welchen die Teilnehmer ihren Unmut über die Corona Beschränkungen manifestierten. Diese Spaziergänge stellten ein kollektives politisches Wirken dar. Es handelte sich somit um „Versammlungen“ im Sinne des VersammlungsG, dh. um eine Zusammenkunft mehrerer Menschen, die in der Absicht veranstaltet wurde, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht.
7.2.2. Als Veranstalter einer Versammlung kann nur auftreten, wer Rechtspersönlichkeit besitzt, also neben einer natürlichen Person etwa ein Verein oder eine politische Partei.
Veranstalter einer Versammlung im Sinne des VersammlungsG ist eine natürliche oder juristische Person, die die Versammlung einberuft, also zu ihr einlädt oder sie organisiert; das ist der Einberufer, Organisator, Initiator oder Planer der Versammlung. Veranstalter ist sohin, wer in den potenziellen Teilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorrufen will, was regelmäßig in Form einer Einladung (durch Plakate, persönliches Anschreiben, Aufrufe in Zeitschriften, im Internet etc.) erfolgt. Bloß geringfügige Unterstützungshandlungen bei der Organisation und Durchführung der Versammlung begründen keine Veranstaltereigenschaft. Der Veranstalter muss an der (späteren) Versammlung auch nicht teilnehmen.
Den Veranstalter trifft die - durch § 19 VersammlungsG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte - Pflicht, die Versammlung gemäß § 2 Abs 1 VersammlungsG anzuzeigen. Bei ordnungsgemäß angezeigten Versammlungen (§ 2 Abs 1 VersammlungsG) gilt daher als Veranstalter, wer in der Versammlungsanzeige als solcher auftritt.
Wird eine Versammlung - wie im vorliegenden Fall - nicht angezeigt, ist zunächst jene Person als Veranstalter anzusehen, die nach den dargelegten Grundsätzen in den anderen Versammlungsteilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorgerufen hat. Darüber hinaus gilt als Veranstalter auch eine Person, die in der Öffentlichkeit oder gegenüber der Behörde als solcher auftritt, weiters, wer eine führende Rolle in der Versammlung einnimmt.
Unter einer führenden Rolle sind etwa Bestimmung der Richtung des Demonstrationszuges, Aufruf, behördliche Anordnungen zu befolgen bzw. nicht zu befolgen, Bestimmung des Zeitpunkts der Beendigung der Versammlung etc., zu verstehen.
Die bloße Teilnahme an einer nicht ordnungsgemäß angezeigten Versammlung ist nicht nach § 19 VersammlungsG strafbar (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359; VwGH 8.04.2024, Ro 2024/01/000).
7.2.3. Der Beschwerdeführer war nicht Einberufer, Organisator, Initiator oder Planer der Versammlung. Die vom Beschwerdeführer getätigten Unterstützungshandlungen während des Spaziergangs - Anstimmen eines Liedes, kurzzeitiges Vorangehen und das Halten eine kurze Ansprache bzw. das Tätigen von lautstarken Äußerungen - sind indes als zu geringfügig anzusehen, um eine Veranstaltereigenschaft annehmen zu können. Eine führende Rolle des Beschwerdeführers in der Versammlung - etwa durch Bestimmung der Richtung des Demonstrationszuges; Aufruf, behördliche Anordnungen zu befolgen bzw. nicht zu befolgen; Bestimmung des Zeitpunkts der Beendigung der Versammlung etc. – ist nicht vorgelegen.
Die von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Eigenschaft als Veranstalter einer Versammlung sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Bestrafung des Beschwerdeführers als Veranstalter (wegen unterlassener Anzeige der Versammlung) im Sinne des § 2 Abs 1 VersammlungsG erfolgte sohin zu Unrecht.
8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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