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LVwG-1-614/2023-R15•LVwG V LVwG-1-614/2023-R15
LVwG-1-614/2023-R15Landesverwaltungsgericht18.06.2024
Naturschutz, Landschaftsschutzgebiet, Übertretung Verordnung
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Dr. Reinhold Köpfle über die Beschwerde des R K, D-B D, vertreten durch Dr. Hertel Partner Rechtsanwälte, D-Remscheid, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 06.06.2023, Zl, betreffend Übertretungen des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsenwicklung (GNL), zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass bei den übertretenen Rechtsvorschriften bei der Verordnung der Landesregierung über das Landschaftsschutzgebiet „K“ in A, M und S die Fundstelle wie folgt angefügt wird: „LGBl Nr 39/2020“.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafen, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 200 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.
Hinweis: Sie müssen somit einen Gesamtbetrag von 1.300 Euro binnen 14 Tagen an die Bezirkshauptmannschaft B bezahlen. Betreffend die Bezahlung der Strafe beachten Sie bitte die Anlage.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:
„Spruch
Datum/Zeit: xx.xx.2022 – xx.xx.2022
Ort: xxxx S, Landschaftsschutzgebiet „K“
Sie sind im Zeitraum vom xx.xx.2022 bis zum xx.xx.2022 in xxxx S, im Landschaftsschutzgebiet „K“ zumindest vom „W“ über die G W“ auf die „L“ gegangen, obwohl es gemäß § 3 Abs 1 lit b der Verordnung der Landesregierung über das Landschaftsschutzgebiet „K“ in A, M und S verboten ist, abseits von markierten Wegen oder Straßen zu gehen, zu reiten oder zu fahren und abseits von ausgewiesenen Schirouten zu gehen oder zu fahren.
Bei der von Ihnen gewählten Route handelt es sich weder um einen markierten Weg oder markierte Straße noch um eine ausgewiesene Schiroute. Es lag auch kein Ausnahmetatbestand gemäß § 3 Abs 2 leg cit vor, da Sie lediglich als Kameramann bzw Drohnenpilot eine Jagd begleiteten.
Sie handelten daher zuwider 3 Abs 1 lit b der Verordnung der Landesregierung über das Landschaftsschutzgebiet „K“ in A, M und S.
Datum/Zeit: xx.xx.2022 – xx.xx.2022
Ort: xxxx S, Landschaftsschutzgebiet „K“
Sie haben im Zeitraum vom xx.xx.2022 bis zum xx.xx.2022 in xxxx S, im Landschaftsschutzgebiet „K“ eine Jagd begleitet und dabei mit einer Drohne gefilmt, obwohl es gemäß § 3 Abs 1 lit g der Verordnung der Landesregierung über das Landschaftsschutzgebiet „K“ in A, M und S verboten ist, ohne zwingenden Grund Störungen durch Lärm, Licht oder auf sonstige Weise zu erregen.
Durch den Einsatz der Drohne und den von dieser durch die Rotorenbewegungen erzeugten Geräusche haben Sie in unnötiger Weise Störungen durch Lärm erzeugt. Es lag auch kein Ausnahmetatbestand gemäß § 3 Abs 2 leg cit vor, da Sie lediglich als Kameramann bzw Drohnenpilot eine Jagd begleiteten. Die Drohnenflüge fanden im Zusammenhang mit dieser Jagd statt.
Sie handelten daher zuwider 3 Abs 1 lit g der Verordnung der Landesregierung über das Landschaftsschutzgebiet „K“ in A, M und S.
Datum/Zeit: xx.xx.2022 – xx.xx.2022
Ort: xxxx S, Landschaftsschutzgebiet „K“
Sie haben im Zeitraum vom xx.xx.2022 bis zum xx.xx.2022 in xxxx S, im Landschaftsschutzgebiet „K“ eine Jagd begleitet und dabei mit einer Drohne gefilmt. Zumindest beim Abfliegen und Landen mit dieser Drohne sind Sie unterhalb einer Höhe von 300 m geflogen, obwohl es gemäß § 3 Abs 1 lit h der Verordnung der Landesregierung über das Landschaftsschutzgebiet „K“ in A, M und S verboten ist, das Gelände im Landschaftsschutzgebiet "K" mit Luftfahrzeugen, Luftfahrtgeräten, Flugmodellen oder unbemannten Luftfahrzeugen (z.B. Drohnen) in einer Höhe von weniger als 300 m zu überfliegen.
Es lag auch kein Ausnahmetatbestand gemäß § 3 Abs 2 leg cit vor, da Sie lediglich als Kameramann bzw Drohnenpilot eine Jagd begleiteten. Die Drohnenflüge fanden im Zusammenhang mit dieser Jagd statt.
Sie handelten daher zuwider 3 Abs 1 lit h der Verordnung der Landesregierung über das Landschaftsschutzgebiet „K“ in A, M und S.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 57 Abs 1 lit d iVm § 26 Abs 1 Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl Nr 22/1997 idF LGBl Nr 67/2019 iVm § 3 Abs 1 lit b der Verordnung der Landesregierung über das Landschaftsschutzgebiet „K“ in A, M und S
§ 57 Abs 1 lit d iVm § 26 Abs 1 Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl Nr 22/1997 idF LGBl Nr 67/2019 iVm § 3 Abs 1 lit g der Verordnung der Landesregierung über das Landschaftsschutzgebiet „K“ in A, M und S
§ 57 Abs 1 lit d iVm § 26 Abs 1 Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl Nr 22/1997 idF LGBl Nr 67/2019 iVm § 3 Abs 1 lit h der Verordnung der Landesregierung über das Landschaftsschutzgebiet „K“ in A, M und S
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
0 Tage(n) 6 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 57 Abs 1 lit d Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl Nr 22/1997 idF LGBl Nr 67/2019
0 Tage(n) 6 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 57 Abs 1 lit d Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl Nr 22/1997 idF LGBl Nr 67/2019
0 Tage(n) 12 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 57 Abs 1 lit d Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl Nr 22/1997 idF LGBl Nr 67/2019
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 1.100,00“
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, entgegen den Unterstellungen zu Z 2. und Z 3. des Straferkenntnisses habe er im Zeitraum vom xx.xx.2022 bis zum xx.xx.2022 im Landschaftsschutzgebiet „K“ keine Drohne geflogen und auch nicht mit einer Drohne gefilmt. Er habe seine Drohne nicht mit zur Jagd genommen. In der ihm übermittelten Aktenkopie finde sich diesbezüglich auch kein Beweis, der die unzutreffende Behauptung der Bezirkshauptmannschaft B gemäß Bericht vom xx.xx.2022 belegen könnte. Auch der Hinweis des wildökologischen-jagdwirtschaftlichen Amtssachverständigen DI H S vom xx.xx.2022 auf ein Gespräch mit dem Beschuldigten zu Drohnenflügen beziehe sich tatsächlich auf von ihm per Drohne durchgeführte erlaubte Filmaufnahmen mit einer Flughöhe von ca 120 m, die zeitlich weit vor der Jagd vom xx.xx.2022 bis zum xx.xx.2022 und nicht im Landschaftsschutzgebiet „K“ erfolgt seien. Er habe ausschließlich mit einer Kamera gefilmt und hierdurch keine Störungen im Landschaftsschutzgebiet „K“ durch Lärm, Licht oder auf sonstige Weise erregt.
Unstreitig sei die Jagd auf eine Steinbock-Geiß in der Zeit vom xx.xx.2022 bis zum xx.xx.2022 als grundsätzlich erlaubte Jagdausübung zu qualifizieren. Er sei deshalb auch davon ausgegangen, dass er mit den Jägern gemeinsam berechtigt gewesen sei, das Landschaftsschutzgebiet „K“ zu betreten. Diesbezüglich habe er auf die Aussage der Jäger vertraut, dass für die ordnungsgemäße Jagd auf die Steinbock-Geiß der Ausnahmetatbestand gemäß § 3 Abs 2b der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „K“ auch für ihn als begleitenden Kameramann gelte. Ihm sei diesbezüglich nicht bekannt, dass für ihn als Begleiter der Jäger das Betretungsverbot im Landschaftsschutzgebiet „K“ Anwendung finde und nicht auch die den Jägern offenkundig erteilte Erlaubnis hiervon umfasst gewesen sei. Dies sei schon deshalb glaubwürdig, weil er ursprünglich vorgehabt habe, die gesamte gefilmte Jagd zu veröffentlichen. Wäre ihm bewusst gewesen, dass er sich dabei einer Verwaltungsübertretung strafbar mache, hätte er die Jäger selbstverständlich nicht begleitet.
Es werde daher beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
Im Zeitraum vom xx.xx.2022 bis zum xx.xx.2022 begleitete der Beschuldigte zwei Jäger im Landschaftsschutzgebiet „K“, um diese mittels Kamera und Drohne bei der Jagdausübung zu filmen. Hierzu ging der Beschuldigte mit den zwei Jägern im genannten Zeitraum vom „W“ über die „G W“ auf die „L“. Bei der vom Beschuldigten gewählten Route handelte es sich weder um einen markierten Weg oder eine markierte Straße, noch um eine ausgewiesene Schiroute.
Der Beschuldigte filmte die Jagd im angeführten Zeitraum innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „K“ mit einer Drohne. Durch das Fliegen mit der Drohne wurden ohne zwingenden Grund Lärmstörungen durch die Rotorenbewegungen der Drohne verursacht. Der Beschuldigte startete die Drohne vom Boden aus, flog sie auf eine Höhe von ca 120 m, filmte von dieser Höhe aus das Wild und brachte die Drohne anschließend wieder zum Landen.
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie der am xx.xx.2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung, als erwiesen angenommen. Der Beschuldigte ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, er war jedoch durch eine Rechtsanwältin vertreten.
4.1. In der mündlichen Verhandlung sagte der als sachverständiger Zeuge geladene wildbiologische und jagdfachliche Amtssachverständige, DI H S, im Wesentlichen aus, er sei am Vormittag des xx.xx.2022 vom Jagdverpächter oder vom Jagdnutzungsberechtigten derEigenjagd W-K telefonisch kontaktiert worden. Gegen Mittag hätten sie sich dann auf dem Vorsäß bei der Jagdhütte W getroffen. Dort hätten sich die beiden Jagdnutzungsberechtigten (die Brüder F), der Jagdverpächter K G und der Herr K befunden. Die Gruppe sei ziemlich aufgeregt gewesen und hätten die Personen ihm geschildert, was sich ereignet gehabt habe. Es sei darum gegangen, dass eine Jagd auf eine Steingeiß stattgefunden habe, bei der auch ein Hubschrauber zum Einsatz gekommen sei. Dieser Hubschrauber habe sowohl die Steingeiß als auch die Jäger plus den Filmer (den Drohnen-Lenker) mit ins Tal gebracht. In diesem Zusammenhang habe er mit dem Drohnen-Lenker gesprochen und ihm gesagt, dass er dort gar nicht mit der Drohne fliegen dürfe, weil es sich dabei um ein Landschaftsschutzgebiet handle. Dieser habe auf ihn daraufhin einen überraschten Eindruck gemacht und den Anschein erweckt, als ob er das nicht wüsste. Er habe gesagt, dass er diese Jagd auch mithilfe einer Drohne gefilmt habe. Er habe auch gesagt, dass er die Drohne schon öfter in diesem Gebiet herumfliegen lassen habe.
Auf die Frage, wie hoch er denn geflogen sei, habe der Beschuldigte gesagt, so ca 120 m – dies im Zuge dieser Jagd. Gemeint sei damit, dass er die Drohne vom Boden aus gestartet habe und sie bis in eine Höhe von ca 120 m und wieder retour geflogen habe. Die Jäger – die Brüder F – hätten daraufhin gemeint, dass die Höhe nicht so bestimmbar sei, es könnten auch über 300 m gewesen sein bzw hätten sie in der Runde gesagt, „dann sei die Drohne halt über einer Höhe von 300 m geflogen“. Allerdings habe der Drohnen-Lenker dezidiert gesagt, dass er ca auf einer Höhe von 120 m geflogen sei. Das sei so zu verstehen, dass der Drohnen-Lenker die Drohne vom Boden aus gestartet und auf eine Höhe von ca 120 m über der Oberfläche geflogen habe und auf dieser Höhe dann das Wild gefilmt habe.
Der Sachverständige sagte auf Befragen weiter aus, die Drohne bewirke eine Störung aus der Luft, außerdem habe sie einen hohen summenden Ton, auf den das Wild in der Regel schreckhaft reagiere. Bei Versuchen, mit Drohnen Wildzählungen zu machen, habe sich dies ganz klar gezeigt und sei das Wild jeweils in alle Richtungen geflüchtet. Die Drohne stelle für das Wild einen sehr unangenehmen Einfluss dar und führe zur Fluchtreaktionen des Wildes. Aus diesem Grund sei in allen Schutzgebieten festgelegt, dass das Überfliegen dieser Schutzgebiete auf mindestens 300 m Höhe zu erfolgen habe, um das Wild nicht zu stören. Auf einer Höhe von 120 m könne eine solche Drohne jedenfalls das Wild stören.
4.2. Aufgrund der klaren und nachvollziehbaren Aussage des einvernommen sachverständigen Zeugen sieht es das Landesverwaltungsgericht als erwiesen an, dass der Beschuldigte im angeführten Zeitraum die Jagdnutzungsberechtigten Brüder F bei der Jagd begleitete, dabei das Landschaftsschutzgebiet „K“ zum Filmen der Jagd betreten und Filmaufnahmen mit einer Drohne angefertigt hat, wobei er die Drohne auf eine Höhe von ca 120 m steigen ließ und von dort aus das Wild bzw. die Jagd gefilmt hat. Ebenso sieht es das Landesverwaltungsgericht aufgrund der Expertise des Sachverständigen als erwiesen an, dass das dabei gefilmte Wild durch die Drohne gestört wurde.
Das Vorbringen des Beschuldigten in der Beschwerde, dass er die betreffende Jagd nicht mit einer Drohne gefilmt habe, wird demgegenüber als Schutzbehauptung angesehen.
5.1. Gemäß § 26 Abs 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL), LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 67/2019, kann die Landesregierung durch Verordnung Vorschriften über den Schutz bestimmter, genau abgegrenzter Gebiete erlassen, wenn ein besonderer Schutz der Natur oder einzelner ihrer Teile sowie der Landschaft in diesen Gebieten aufgrund ihrer Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. Die Voraussetzungen für die Erlassung einer solchen Verordnung liegen insbesondere vor, wenn das Gebiet,
a)sich durch völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit auszeichnet,
b)großflächige Lebensräume der Tierwelt, die sich durch weitgehende Ruhe auszeichnen, aufweist,
c)seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten oder Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen beherbergt,
d)seltene oder wissenschaftlich interessante Mineralien oder Fossilien enthält,
e)einen in seiner Art im Land seltenen Natur- oder Landschaftsraum darstellt,
f)von besonderer landschaftlicher Schönheit oder Eigenart oder für die Erholung der Bevölkerung von besonderer Bedeutung ist und seine Störung durch bestimmte Tätigkeiten zu erwarten ist, oder
g)als kleinräumiger, naturnah erhaltener Landschaftsteil oder als Kulturlandschaft das Landschafts- oder Ortsbild besonders prägt, zur Belebung oder Gliederung des Landschafts-oder Ortsbildes beiträgt oder für die Erholung der Bevölkerung bedeutsam ist.
Gemäß § 3 Abs 1 der Verordnung der Landesregierung über das Landschaftsschutzgebiet„K“ in A, M und S, LGBl Nr 39/2020, dürfen im Schutzgebiet keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, den Schutzzweck nach § 2 zu beeinträchtigen. Danach ist es insbesondere verboten,
a)Anlagen wie Gebäude, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Straßen und Wege, Werbeanlagen sowie Einfriedungen zu errichten oder zu ändern; davon ausgenommen ist die Nutzung oder Änderung eines bestehenden Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäudes als Ferienwohnung im Sinne der §§ 16 Abs. 4 lit. d und 58 Abs. 3 Raumplanungsgesetz;
b)abseits von markierten Wegen oder Straßen zu gehen, zu reiten oder zu fahren und abseits von ausgewiesenen Schirouten zu gehen oder zu fahren;
c)Geländeveränderungen vorzunehmen, Bodenbestandteile wegzunehmen und Materialien abzulagern oder zu lagern;
d)Pflanzen oder Pflanzenteile zu entfernen, ausgenommen Pflegemaßnahmen im Auftrag der Behörde im Zuge der Neophytenbekämpfung;
e)Abfälle oder andere Verunreinigungen zurückzulassen;
f)Wohnmobile oder Wohnwagen aufzustellen oder zu zelten;
g)ohne zwingenden Grund Störungen durch Lärm, Licht oder auf sonstige Weise zu erregen;
h)den Modellflugsport auszuüben oder das Gelände mit Luftfahrzeugen, Luftfahrtgeräten, Flugmodellen oder unbemannten Luftfahrzeugen (z.B. Drohnen) in einer Höhe von weniger als 300 m zu überfliegen.
Gemäß § 3 Abs 2 der Verordnung der Landesregierung über das Landschaftsschutzgebiet„K“ in A, M und S, gilt der Abs 1 nicht für:
a)die widmungsgemäße Benützung, den Betrieb und die Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen;
b)die zeitgemäße und ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche sowie die zeitgemäße und ordnungsgemäße jagd- und fischereiliche Nutzung, einschließlich der dazu notwendigen Errichtung und Erweiterung von bestehenden Gebäuden und Anlagen;
c)die Beseitigung durch Elementarereignisse entstandener Schäden.
Gemäß § 57 Abs 1 lit d GNL, LGBl Nr 22/1997 idF LGBl Nr 67/2019, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die in den Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, enthaltenen Gebote und Verbote nicht befolgt.
Nach § 57 Abs 2 GNL sind Übertretungen gemäß Abs 1 lit a, b und e von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 29.000 Euro zu bestrafen, sonstige Übertretungen gemäß Abs 1 mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro.
5.2. Der Beschuldigte hat im Zeitraum xx.xx.2022 bis xx.xx.2022 im Landschaftsschutzgebiet „K“ eine Jagd begleitet und mit einer Drohne gefilmt. Er ist dabei außerhalb von markierten Wegen gegangen, hat durch das Filmen mit der Drohne in unnötiger Weise Störungen durch Lärm erzeugt und hat eine Drohne unterhalb einer Höhe von 300 m geflogen. Dadurch hat er die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht. Auch lag keine der im § 3 Abs 2 der Verordnung der Landesregierung über das Landschaftsschutzgebiet „K“ in A, M und S normierten Ausnahmetatbestände vor.
Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sog. „Ungehorsamsdelikt“. Gemäß § 5 Abs 1 VStG tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat nicht darlegen können, weshalb er nicht schuldhaft gehandelt haben sollte. Somit ist von fahrlässigem Verhalten auszugehen.
6. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Schutzzweck der übertretenen Rechtsvorschriften ist es, verbotene Verhaltensweisen im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung hintanzuhalten. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte diesem Schutzzweck erheblich zuwidergehandelt. Hinsichtlich des Verschuldens wird von Fahrlässigkeit ausgegangen. Mildernd war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen.
Der Beschuldigte hat zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen keine Angaben gemacht. Das Landesverwaltungsgericht würde die verhängten Geldstrafen, die sich jeweils im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (bis 14.000 Euro) befinden, unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes auch bei einer Person mit ungünstigen persönlichen Verhältnissen für angemessen ansehen.
Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzten Strafen schuld, tat, vermögens und einkommensangemessen.
7. Die Änderung des behördlichen Straferkenntnisses erfolgte zur Ergänzung der Fundstelle der zur Anwendung gelangten Verordnung.
8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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