LVwG V LVwG-1-915/2023-R10

LVwG-1-915/2023-R10Landesverwaltungsgericht10.06.2024

Regest

Versammlungsgesetz, Bannmeile Tagung gesetzgebende Körperschaft, Zeit vor Sitzungsbeginn, Verwaltungsstrafrecht, Notstand, Klimademonstration, kein Strafmilderungsgrund, kein achtenswerter Beweggrund, Klimaschutz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-1-915/2023-R10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2024:LVwG.1.915.2023.R10

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch seine Richterin Dr. Wischenbart über die Beschwerde der A M K, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 16.11.2023, Zl X, betreffend Übertretungen nach dem Versammlungsgesetz 1953 (VersG), zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschuldigte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 40 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.

Hinweis: Sie müssen somit einen Gesamtbetrag von 259,32 Euro binnen 14 Tagen an die Bezirkshauptmannschaft B bezahlen. Betreffend die Bezahlung der Strafe beachten Sie bitte die Anlage.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten unter Spruchpunkt 1. vorgeworfen, sie habe am 06.07.2023 in der Zeit von 08:25 Uhr bis 08:45 Uhr in 6900 Bregenz, Römerstraße 15, Vorplatz des Landhauses, unter freiem Himmel im Umkreis von 300 m vom Sitz des Landtages entfernt, an einer allgemein zugänglichen Versammlung mit dem Thema „X“ teilgenommen, obwohl sich der Landtag ab 09:00 Uhr im Landhaus versammelt habe und während der Landtag versammelt sei im Umkreis von 300 m von dessen Sitz keine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden dürfe.

Weiters wurde der Beschuldigten unter Spruchpunkt 2. vorgeworfen, sie habe es als Teilnehmerin der Versammlung zum Thema „X“ am 06.07.2023 in der Zeit von 08:45 Uhr bis 09:14 Uhr in 6900 Bregenz, Römerstraße 15, Vorplatz des Landhauses, unterlassen, die Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem die Versammlung vom Behördenvertreter um 08:45 Uhr für aufgelöst erklärt worden sei, da die Beschuldigte zumindest bis 09:14 Uhr am Versammlungsort verblieben sei.

Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 7 VersG, BGBl Nr 98/1953 idF BGBl Nr 392/1968, iVm § 19 VersG, BGBl Nr 98/1953 idF BGBl I Nr 50/2012, betreffend Spruchpunkt 1., sowie eine Übertretung des § 14 Abs 1 VersG, BGBl Nr 98/1953, iVm § 19 VersG, BGBl Nr 98/1953 idF BGBl I Nr 50/2012, betreffend Spruchpunkt 2. Es wurde jeweils eine Geldstrafe von 100 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils fünf Tagen und 20 Stunden festgesetzt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, ihre Zusammenkunft sei dem Umstand geschuldet gewesen, dass der Vorarlberger Landtag bzw die gewählten Volksvertreter ihre Pflichten, die in der Landesverfassung Art 7 festgeschrieben seien, seit Jahren missachten würden. Keine der anwesenden Personen, ebenso wie sie, habe die Arbeit der Abgeordneten zum Landtag stören wollen, im Gegenteil hätten sie die gewählten Volksvertreter nachdrücklich an den laut Landesverfassung festgeschriebenen Schutz des Lebens und den dort ebenfalls festgehaltenen Klimaschutz erinnern wollen. Die Bundesregierung habe zudem bereits am 26.09.2019 den climate emergency ausgerufen. Trotzdem würde die Bundesregierung und die Vorarlberger Landesregierung bzw die gewählten Vertreter im Landtag § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung nachhaltig nicht einhalten. Die Republik Österreich bekenne sich zum umfassenden Umweltschutz. Umfassender Umweltschutz sei die Bewahrung der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen vor schädlichen Einwirkungen.

Im Übrigen werde von der Bezirksverwaltungsbehörde mit zweierlei Maß gemessen. Bei der Landtagssitzung am 11. April 2015 habe ab ca 18:30 Uhr ein Protestkonzert des Blasmusikverbandes für die Beibehaltung der Militärmusik stattgefunden, obwohl gleichzeitig noch der Landtag bis 18:52 Uhr getagt habe. Der Protest der über 1.000 Menschen sei bis in den Sitzungssaal hörbar gewesen, dieser Protest sei, obwohl er innerhalb der aufrechten Bannmeile stattgefunden habe, nicht behördlich aufgelöst worden, im Gegenteil, laut Foto hätten der Landtagspräsident Sonderegger, die damaligen Landesräte Schwärzler und Rüdisser sowie der Landeshauptmann Wallner eine Petition von W B vom Blasmusikverein entgegengenommen. Der Bau weiterer Straßen ziehe neben der während der Bauphase entstehenden Klimaschäden und nachhaltiger Zerstörung weiteren Verkehr nach sich. Seit Jahrzehnten liefere die Wissenschaft den Beweis, dass neue Straßen keine Mittel gegen Staus seien und keinesfalls den Verkehr eindämmen würden. Im Gegenteil, Schnellstraßen und Untertunnelungen würden den Komfort beim Autofahren erhöhen. Es gehe schneller und bequemer. Aber nicht lange, denn neue Straßen würden neue Autos/neuen Schwerverkehr anziehen. Es handle sich dabei um wenige Wochen oder höchstens Monate, dann würden dort, wo neu gebaut worden sei, dieselben Staus und das gleiche Verkehrsaufkommen wie vor dem Ausbau entstehen. Werde die Tunnelspinne in Feldkirch gebaut, gebe es innerhalb kürzester Zeit dieselben Staus, noch mehr Emissionen, noch mehr CO²- Belastung, noch mehr Naturvernichtung. Auf diesen Umstand hätten sie die verantwortlichen Politiker nochmals und nachdrücklich hinweisen wollen. Sie dürften keine Zeit mehr verlieren, die Klimakatastrophe sei bereits eingetreten. Die Extremwetterereignisse der letzten Monate, zurzeit Somalia - hier seien Hunderttausende Menschen aktuell auf der Flucht - würden dies mehr als deutlich zeigen.

Ob die Auflösung der Versammlung rechtmäßig gewesen sei, sei für sie mangels Angabe der belangten Behörde zur Begründung der Auflösung nicht nachvollziehbar und keiner konkreten Argumentation zugänglich. An dieser Stelle verweise sie auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes. Nicht jeder Verstoß gegen das Versammlungsgesetz, andere Gesetze und auch nicht jede Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung, würden eine Auflösung rechtfertigen, vielmehr sei sie als einschneidender Eingriff in die Versammlungsfreiheit nur zulässig, wenn sie zur Wahrung eines in Art 11 Abs 2 EMRK aufgezählten Schutzgüter unerlässlich sei. Die Ausübung dieser Rechte dürfe keiner anderen Einschränkung unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der äußeren und inneren Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig seien. In seiner Rechtsprechung zur Untersagung von Versammlungen habe der Verfassungsgerichtshof weiters ausgesprochen, dass beispielsweise nicht unbeträchtliche Verkehrs-behinderungen im Interesse der Versammlungsfreiheit in Kauf zu nehmen seien. Ein friedliches Erinnern der gewählten Landesmandatare an die dringlichste und existenziell wichtigste Aufgabe - den Schutz der Lebensgrundlagen - endlich zu veranlassen, gefährde weder die innere noch die äußere Sicherheit oder die Aufrechterhaltung der Ordnung. Vielmehr gefährde die Untätigkeit der Politik ihrer aller Lebensgrundlagen nachhaltig. Die Versammlung sei überdies ruhig und friedfertig verlaufen, alle Personen hätten ungehindert passieren können. Im Lichte dessen und vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung sei hier nicht nachvollziehbar, inwiefern die Versammlung, an der sie teilgenommen habe, eine so schwerwiegende Gefahr oder Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder des öffentlichen Wohles hervorgerufen hätte, dassdie Auflösung gemäß § 11 Abs 2 EMRK berechtigt gewesen wäre.

Rechtfertigender Notstand:

Abgesehen davon, dass die Versammlung unrechtmäßig aufgelöst worden sei, mangle es ihren Handlungen auch deswegen an der Rechtswidrigkeit, weil diese durch rechtfertigenden Notstand gerechtfertigt seien. Das Europäische Parlament habe explizit den Klimanotstand ausgerufen und damit, wie zahlreiche weitere Institutionen weltweit, signalisiert, dass es die eindringlichen Warnungen seitens der Wissenschaft bemerkt habe. In der Schweiz habe ein Bezirksgericht Klimaaktivisten wegen rechtfertigenden Notstandes freigesprochen, nachdem sie sich trotz Aufforderung nicht aus einer Bankfiliale entfernt hätten, wo sie auf klimaschädliche Investitionen aufmerksam gemacht hätten. Am 05.04.2023 hätten sich Österreichs Universitäten hinter die Klimabewegung gestellt. Warnungen der Wissenschaft und Anliegen friedlicher Formen des zivilen Protests müssten ernstgenommen werden. In der Aussendung habe es geheißen, als PionierInnen einer nachhaltigen Entwicklung stellen sich die österreichischen Universitäten angesichts der geringen Ambitionen der österreichischen Regierung bei der Umsetzung der Klimaziele bzw Ignoranz wissenschaftlicher Evidenz solidarisch hinter die große Gruppe führender Wissenschaftler, die disziplinen- und universitätsübergreifend nicht müde werde, auf die dramatische Folge der Klima- und Biodiversitätskrise hinzuweisen. Die österreichische Universitätskonferenz richte daher erneut einen dringenden Appell an die Bundesregierung. Am Freitag, den 21.04.2023 hätten sich 1.400 Fachleute hinter die Klimaproteste gestellt und bestätigt, dass der Protest als letztes Mittel legitim sei. Der Appell an die Behörden und die Regierung laute: „Handeln statt Kriminalisierung“. Sie ersuche die Behörde und das Verwaltungsgericht, dass man auf die Universitäten und 1.400 Fachleute höre. Durch die eskalierende Klimakatastrophe, die sie jetzt gerade beobachten könnten, würden unmittelbar drohenden Nachteile und eine existenzielle Gefahr für das menschliche Leben entstehen. Das sei nicht die Meinung von fehlgeleiteten Klimaaktivisten, diese Feststellung basiere auf wissenschaftlich erhobenen Messtatsachen. Vielfach durchgeführte Studien würden dies belegen. Klimaschutz sei kein Hobby, es sei Menschenschutz. Auch die EU habe diese Tatsache bereits 2019 anerkannt. In einem Zukunftsbericht heiße es in der Einleitung: „An increase of 1.5 degrees is the maximum the planet can tolerate; should temperatures increase further beyond 2030, we will face even more droughts, floods, extreme heat an poverty for hundreds of millions of people. The likely demise of the most vulnerable populations – and at worst, the extinction of humandkind altogether.“

Bereits 2021 habe der renommierte Klimaforscher Professor Hans-Joachim Schellenhuber gesagt: „Ich sage Ihnen, dass wir unsere Kinder in einen globalen Schulbus hineinschieben, der mit 98 % Wahrscheinlichkeit tödlich verunglückt“. Sie versuche alles Friedliche in ihrer Macht Stehende zu tun, um die Regierung an ihre Verantwortung für den Schutz der Menschen in Österreich zu erinnern. Dieser Protest sei Teil davon. Die Güterabwägung sei klar. Für die Annahme eines rechtfertigenden Notstandes sei es erforderlich, dass das zu rettende Gut höherwertiger sei als das verletzte Gut. Die voranschreitende Klimakrise gefährde ihre Lebensbedingungen nachhaltig und stelle eine Gefahr für die Gesundheit und das Leben der Menschen dar. Sie und die anderen Menschen wollten mit ihren Handlungen bewirken, dass politische Entscheidungsträger endlich die notwendigen Schritte setzen würden, um einem weiteren Voranschreiten der Erd-erhitzung entgegenzuwirken, sodass schwerwiegende Schäden an Menschen und Umwelt noch verhindert werden können. Die Rechtsgüter Leib und Leben sowie das Allgemeinrechtsgut Umwelt seien jedenfalls höherwertig als die Nachteile, die aus einer vermeintlichen Beeinträchtigung durch 15 Minuten Sitzungsverzögerung entstehen würden. Sofortige Systemübergänge seien notwendig. Erst kürzlich sei der neueste Synthesebericht des Weltklimarates vorgestellt worden. Die Wissenschaftler hätten betont, dass es jetzt dramatische Änderungen in den bestehenden ökonomischen Strukturen brauche. Jede weitere Verzögerung berge brachiale Risiken. Antonio Guterres, der UN Präsident, kommentiere den Bericht mit „Verzögerung bedeutet Tod“. Trotzdem handle unsere Regierung nicht. Sie hätten kein Klimaschutzgesetz in Österreich. Nicht einmal einfachste Schutzmaßnahmen, wie zB eine Temporeduktion, würden umgesetzt. Der Bau neuer Straßen, wie das Großprojekt Tunnelspinne, befeuere den CO²Ausstoß noch einmal maßlos. Die Notstandshandlung müsse des Weiteren das angemessenste Mittel darstellen, um die Gefahr von dem bedrohten Rechtsgut abzuwenden, bzw dürfe kein anderer schonenderer Weg zur Rettung des höherwertigen Guts zur Verfügung stehen. Ziviler Ungehorsam sei in dieser Notsituation ein angemessenes Mittel. Alle Klimaschutzaktivitäten und jeder Klimaaktivismus inklusive zivilem friedlichen Ungehorsams seien unabdingbar zur Abwehr der Klimakatastrophe. Friedlicher ziviler Ungehorsam als erfolgreichste Protestform der Geschichte sei geeignet, um auf gesellschaftliche Missstände hinzuweisen und die Regierung zum Handeln zu bewegen. Die Forschung von Erica Chenoweth, Professorin an der Stanford University, belege das. Die Angemessenheit könnte verneint werden, wenn politische Entscheidungsträger bereits hinreichende Maßnahmen setzen würden, um schwerwiegende Schäden, die aus der Erderhitzung resultieren, abzuwenden. Dies sei jedoch nicht der Fall. Vielmehr sei die Klimakatastrophe durch die aktuellen Maßnahmen gefördert, in dem Steuergeld zur Finanzierung der Verbrennung fossiler Brennstoffe zur Verfügung gestellt worden sei und werde. Zuletzt sei gar das Erdgasbevorratungsgesetz verabschiedet worden und die Landesregierung in Vorarlberg wolle weiterhin fossile Megaprojekte wie die Tunnelspinne oder die S18 bauen. So warnte der Weltklimarat im März 2023, dass sich das Fenster schließe und man dringend globale Maßnahmen brauche, um den Temperaturanstieg auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen. Die Emissionen würden weiter steigen. Mit der aktuellen Politik werde der Temperaturanstieg bis zum Ende des Jahrhunderts auf 2,8 Grad Celsius festgesetzt. Sie müssten mehr tun, um Emissionen zu reduzieren und sich an ein geändertes Klima anzupassen. Alle anderen friedlichen Mittel seien bereits in den letzten 30 Jahren ausgeschöpft worden: Petitionen, angemeldete Massendemonstrationen oder symbolisierter Aktionismus. Keine der Aktionen habe Wirkung gezeigt, es seien keine bzw nur völlig unzureichende Klimaschutzmaßnahmen getroffen worden, obwohl sie diese zur Vermeidung fortführender Umweltschäden dringend benötigen würden, aber auch, um den sozialen Frieden und ihre Demokratie zu erhalten. Die Politiker, die Regierung in Österreich, auch die Politiker in Vorarlberg, hätten ihre Versuche weitestgehend ignoriert. Sie beteilige sich an diesen Protesten aus purer Verzweiflung und weil ihr ihre existenziellen Lebensgrundlagen ebenso wie ihre demokratische Rechtsordnung sehr am Herzen liege. Es gehe um das mittelfristige Überleben der Menschheit. Sie bitte das Gericht sehr eindringlich, festzustellen, dass ihr Protest legitim und notwendig gewesen sei. Ihnen würde keine Zeit mehr bleiben. Alle Institutionen des Staates müssten ihr Überleben ebenso wie ihre demokratische Grundordnung schützen. Ihre Handlungen seien in Anbetracht der geschilderten Umstände und der Zwecklosigkeit anderer Maßnahmen somit das einzig verbliebene Mittel, um eine notwendige Auseinandersetzung der Landesregierung mit dem drohenden Klimakollaps herbeizuführen, sodass weiterführende Schäden verhindert bzw zumindest verzögert werden könnten.

Selbst wenn das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstandes verneint würde, wäre zumindest ein entschuldigender Notstand anzunehmen, da aufgrund der wissenschaftlichen Erkenntnisse und dem daraus resultierenden dringenden Handlungsbedarf ein von ihr angeblich rechtmäßiges Verhalten - unnötiges Abwarten bis zum unumkehrbaren Klimakollaps - nicht mehr zugemutet werden könne. Sollte das Gericht davon ausgehen, dass weder rechtfertigender noch entschuldigender Notstand vorgelegen habe, so liege jedenfalls ein entschuldigender Verbotsirrtum im Sinne des Irrtums über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes vor. Sie gehe aufgrund des Klimanotstandsbeschlusses des Nationalrates sowie auch des Klimanotstandsbeschlusses des Landtages Vorarlberg vom 04.07.2019 zu Recht davon aus, dass eine Notsituation vorliege. Da diesen Beschlüssen jedoch keine entsprechenden Gesetze und Verordnungen zur Eindämmung der Klimakatastrophe gefolgt seien, sondern im Gegenteil Steuergeld zur Finanzierung der Verbrennung fossiler Brennstoffe zur Verfügung gestellt worden sei und fossile Megaprojekte wie die Tunnelspinne und die S18 weiterverfolgt würden, müsste sie handeln und gehe begründet davon aus, aufgrund der Notsituation gerechtfertigt zu handeln. Sollte sie sich geirrt haben, wäre dieser Irrtum vom österreichischen Nationalrat und vom Land Vorarlberg veranlasst und daher ihr nicht vorwerfbar.

Darüber hinaus sei die Auflösung der Versammlung nicht für alle Teilnehmenden hörbar gewesen. Die Beschuldigte sei am Versammlungsort verblieben, um die anderen Teilnehmenden darauf aufmerksam zu machen, da von Seiten der Behördenvertretenden keine geeigneten Mittel (Megaphon, Lautsprecher) eingesetzt worden seien, um die Versammlung für alle hörbar aufzulösen und auch auf Nachfrage keine Wiederholung der Versammlung (gemeint wohl: Versammlungsauflösung) in hörbarer Weise erfolgt sei. Dementsprechend sei auch die Frist für die Versammlungsauflösung nicht angemessen gewesen. Sie sei von mehreren Beamt:innen vom Versammlungsort geführt worden, obwohl es gelindere Mittel gegeben habe. Sie habe keine Anstalten gemacht, sich den Anweisungen der Beamt:innen zu widersetzen. Darüber hinaus seien ihr ohne Angaben von Gründen ihre Wertsachen (Handy und Ausweis) abgenommen worden, sodass sie keine Möglichkeit gehabt habe, sich vor Ort auszuweisen und zur Identitätsfeststellung auf die Polizeidienststelle verbracht worden sei. Sie ersuche nachdrücklich, das ungerechtfertigte Vorgehen der Beamt:innen, das dem Grundsatz des Einsatzes des jeweils gelindesten Mittels widerspreche, bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen. Aus diesen Gründen stelle sie den Antrag, das Straferkenntnis der BH als nichtig aufzuheben, in eventu das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B als rechtswidrig ersatzlos aufzuheben, in eventu die Strafe tat- und schuldangemessen auf 20 Euro herabzusetzen, wobei das Motiv ihrer Handlungen zu berücksichtigen sei. Aufgrund des äußerst geringen Schuldgehalts der Tat und den unbedeutenden Folgen wäre mehr als die Verhängung einer bloß symbolischen Strafe unangemessen. Es seien ausschließlich selbstlose, ehrenhafte und dringende Beweggründe Anlass für ihr Verhalten gewesen, sie mache im Weiteren den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 3 StGB (achtenswerte Beweggründe) geltend.

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Beschuldigte hat am 06.07.2023 in der Zeit von 08:25 Uhr bis 08:45 Uhr in B, Römerstraße 15, Vorplatz des Landhauses, unter freiem Himmel im Umkreis von 300 m vom Sitz des Landtages entfernt, an einer allgemein zugänglichen Versammlung zum Thema „X“ teilgenommen. Sie fungierte als „Filmerin“ vor dem Eingang des Landhauses. Sie wurde bis zur Klärung ihrer Identität für 57 Minuten in Haft genommen.

Am selbigen Tag um 08:45 Uhr wurde die Versammlung in B, Römerstraße 15, Vorplatz des Landhauses, von einem Behördenvertreter für aufgelöst erklärt. Trotz Auflösung der Versammlung war die Beschuldigte bis 09:14 Uhr in B an der Römerstraße 15, Vorplatz des Landhauses, aufhältig.

Am gegenständlichen Tage um 09:00 Uhr begann die Sitzung des Vorarlberger Landtages im Landtagssaal des Landhauses an der genannten Adresse in B.

4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen und ist grundsätzlich unstrittig.

Die Beschuldigte bestreitet die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung, indem sie sich auf Art 11 Abs 2 EMRK beruft. Auch macht sie geltend, dass von der Bezirksverwaltungsbehörde mit zweierlei Maß gemessen werde, da bei der Landtagssitzung am 11. April 2015 ab ca 18:30 Uhr ein Protestkonzert des Blasmusikverbandes für die Beibehaltung der Militärmusik innerhalb der aufrechten Bannmeile stattgefunden habe, da gleichzeitig noch der Landtag bis 18:52 Uhr getagt habe. Dieser Protest sei, obwohl er innerhalb der aufrechten Bannmeile stattgefunden habe, nicht behördlich aufgelöst worden, im Gegenteil, laut Foto hätten der Landtagspräsident Sonderegger, die damaligen Landesräte Schwärzler und Rüdisser sowie der Landeshauptmann Wallner eine Petition von W B vom Blasmusikverein entgegengenommen.

Die Beschuldigte bringt zudem vor, dass die Auflösung der Versammlung nicht für alle Teilnehmenden hörbar gewesen sei und keine geeigneten Mittel (Megaphon, Lautsprecher) eingesetzt worden seien, um die Versammlung für alle hörbar aufzulösen. Die Beschuldigte sei deshalb am Versammlungsort verblieben, um die anderen Teilnehmenden auf die Versammlungsauflösung aufmerksam zu machen. Selbst auf Nachfrage sei keine Wiederholung der Versammlungsauflösung in hörbarer Weise erfolgt. Alleine aus dem Umstand, dass eine „Wiederholung“ der Versammlungsauflösung erfragt worden sei und die Beschuldigte andere Teilnehmende über die Auflösung aufmerksam gemacht habe, geht hervor, dass die Versammlungsauflösung für die Beschuldigte sehr wohl hör- und wahrnehmbar war. Folglich sind diese nicht substantiierten Angaben der Beschuldigten als bloße Schutzbehauptungen zu qualifizieren, womit vom obigen Sachverhalt auszugehen ist.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 7 VersG 1953, BGBl Nr 98/1953 idF BGBl Nr 392/1968, darf während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist, im Umkreis von 300 m von ihrem Sitze keine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden.

Gemäß § 14 Abs 1 VersG, BGBl Nr 98/1953, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen, sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist.

Gemäß § 19 VersG, BGBl Nr 98/1953 idF BGBl I Nr 50/2012, sind Übertretungen dieses Gesetzes, sofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.

5.2. Materialien:

Zum § 7 VersG in der anzuwendenden Fassung ergingen im Zusammenhang mit dessen Novellierung auszugsweise folgende Ausführungen in der Regierungsvorlage vom 14.05.1968 (874 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XI GP):

„[...]

Eine völlige Auflassung der Verbotszone erscheint aus dem Grunde nicht tunlich, weil der ungestörte Verlauf der Sitzungen der gesetzgebenden Organe nur dann voll gewährleistet werden kann, wenn während der Dauer der Sitzung in der unmittelbaren Umgebung des Tagungsortes keine öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel stattfinden. Die durch § 6 des Versammlungsgesetzes gebotene Möglichkeit, eine Versammlung, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft, oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, zu untersagen, reicht schon aus dem Grunde nicht aus, weil erfahrungsgemäß Versammlungen, gegen deren Abhaltung nach dem Inhalt der Anzeige keine begründeten Bedenken bestehen, innerhalb kürzester Zeit einen unfriedlichen Charakter annehmen können.

Findet eine solche Versammlung in der unmittelbaren Nähe eines gesetzgebenden Organs statt, dann erscheint es zweifelhaft, ob im Ernstfall Sicherheitsorgane in entsprechender Anzahl so zeitgerecht herbeigeführt werden können, um ein Eindringen von Demonstranten in das Sitzungslokal des gesetzgebenden Organs zu verhindern. Eine vorherige Untersagung einer Versammlung ist aber aus verfassungsrechtlichen Gründen nur dann zulässig, wenn schon von vornherein Tatsachen die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit rechtfertigen.

Gerade die schweren Ausschreitungen, die sich in den letzten Monaten in mehreren europäischen Städten ereignet haben, beweisen mit erschreckender Deutlichkeit die Tendenz zur Radikalisierung öffentlicher Demonstrationen auf internationaler Ebene und lassen daher eine erhöhte Vorsicht geboten erscheinen.

[...]“

5.3. Rechtliche Würdigung:

5.3.1. Zu Spruchpunkt 1.:

Gemäß § 7 VersG darf während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist, im Umkreis von 300 m von ihrem Sitze keine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden. Dass sich der Landtag am 06.07.2023 um 09:00 Uhr im Landtagssaal des Landhauses in Bregenz versammelt hat, ist unbestritten. Unstrittig ist auch, dass die Beschuldigte am 06.07.2023 in der Zeit von 08:25 Uhr bis 08:45 Uhr in Bregenz, Römerstraße 15, am Vorplatz des Landhauses und somit innerhalb der Bannmeile an einer allgemein zugänglichen Versammlung teilgenommen hat. Aus dem in Punkt 3. festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass die Versammlung um 08:45 Uhr für aufgelöst erklärt wurde, bevor der Landtag im Landhaus Bregenz faktisch zusammengetreten war bzw die Landtagssitzung um 09:00 Uhr eröffnet wurde. Es erhebt sich daher die Frage, ob das Verbot von Versammlungen unter freiem Himmel und innerhalb der Bannmeile iSd § 7 VersG schon vor dem faktischen Zusammentreten der Landtagsabgeordneten im Landtag Geltung erlangt.

§ 7 VersG soll die Sitzungen eines gesetzgebenden Organs vor Beeinträchtigungen durch eine Versammlung unter freiem Himmel bewahren und insbesondere einen durch die Versammlung wohl ausgeübten (wenn auch nur psychischen) Druck auf die Abgeordneten verhindern („Druck der Straße“). Dabei soll nicht nur die Funktionsfähigkeit der gesetzgebenden Körperschaft geschützt, sondern auch der Zugang zu den Tagungsgebäuden gewährleistet werden (Kepplinger, Versammlungsrecht, 2019, Anm. 1.2. zu § 7 VersG). Diesen Ausführungen folgend erlangt § 7 VersG dem Telos nach schon vor dem eigentlichen Zusammentritt des Landtages im Landtagssaal Geltung. Es ist notorisch bekannt, dass Landtagsabgeordnete am Tage einer Versammlung im Landtag zum Tagungsgebäude anreisen und an dieser Örtlichkeit, konkret das Landhaus Bregenz, Vorbereitungen (Gespräche, Vorgangsweisen, Abstimmungsverhalten zu bestimmten Bereichen uam) im Hinblick auf die von der Tagesordnung umfassten Agenden tätigen. Das in § 7 VersG normierte Verbot solcher Versammlungen soll daher auch gewährleisten, dass den Abgeordneten zum Landtag eine Anreise ohne Gefahr einer physischen bzw psychischen Beeinträchtigung sowie sonstiger Einflussnahmen ermöglicht wird. Weiters soll sichergestellt werden, dass eine Anreise in einem solchen zeitlichen Rahmen – vor tatsächlichem Zusammentritt im Landtagssaal – ermöglicht wird, dass die vor einer Landtagssitzung notwendigen Vorbereitungshandlungen ohne Weiteres organisiert bzw verrichtet werden können. Es würde dem Zweck des § 7 VersG entgegenstehen, wenn § 7 VersG unter Heranziehung einer restriktiven Wortinterpretation dahingehend ausgelegt werden würde, dass nur Versammlungen innerhalb der Bannmeile vom gegenständlichen Verbot erfasst wären, die „ab“ dem faktischen Zusammenkommen (ab Eröffnung der Landtagssitzung) bzw „während“ sich der Landtag bereits im Sitzungssaal versammelt hätte, stattfinden würden.

Wie schon in der Regierungsvorlage vom 14.05.1968 umschrieben, findet die Bannmeile ihren Hintergrund ua in der Befürchtung, dass es zweifelhaft erscheint, ob im Ernstfall zeitgerecht eine entsprechende Anzahl von Sicherheitsorganen herbeigeführt werden kann, um das Eindringen von Demonstranten in das Sitzungslokal des gesetzgebenden Organs zu verhindern, wenn eine solche Versammlung in der unmittelbaren Nähe eines gesetzgebenden Organs stattfindet. Nichts Anderes hat wohl zu gelten, wenn Teilnehmern einer anstehenden Landtagssitzung ein gefahrloses und zeitgerechtes Betreten des Tagungsgebäudes gewährleistet werden soll.

Darüber hinaus können sich aus verbotenen Versammlungen Einschränkungen der demokratisch gewählten Volksvertreter dahingehend ergeben, dass diese durch Störungen bei der Anreise und der daraus resultierenden Verkürzung ihrer Vorbereitungszeit ihre Arbeit nicht ordnungsgemäß verrichten können, oder gar die Teilnahme an der Versammlung des Landtages als solche gänzlich verunmöglicht wird. Würde man den zeitlichen Geltungsbereich des Versammlungsverbotes in § 7 VersG darauf reduzieren, dass lediglich Versammlungen „während“ des faktischen Zusammentritts des Landtags verboten wären, hätte Letzteres zu Konsequenz, dass der Sinn und Zweck des in Rede stehenden Versammlungsverbotes dadurch umgangen werden könnte, in dem bis kurz vor Beginn der Landtagssitzung Versammlungen stattfinden würden, aufgrund derer schlussendlich ein tatsächlicher Sitzungsbeginn des Landtages vereitelt werden könnte. Aus dem VersG lässt sich in diesem Zusammenhang kein Zeitraum ableiten, wie lange vor dem Zusammentritt in Hinblick auf eine Sitzung des Landtages das Versammlungsverbot innerhalb der Bannmeile zu gelten hat. Jedenfalls, wie sich im vorliegenden Falle gezeigt hat – die illegal Versammelten konnten teilweise erst mit 09:14 Uhr aus der Bannmeile verwiesen bzw entfernt werden –, ist der gegenständliche Zeitraum der illegalen Versammlung ab 08:25 Uhr vom vorliegenden Versammlungsverbot mit umfasst. Dies insbesondere schon daher, da die Versammlungsteilnehmer offensichtlich versuchen, durch ihre Aktionen Politiker und Politikerinnen unter einen gewissen psychischen Druck zu stellen, was ohne Zweifel für jene Personen, die den Bereich, in welchem sich die Aktivisten versammelt haben, passieren müssen, um ins Gebäude des Vorarlberger Landhauses zu gelangen, zu Unbehagen führt.

Diese Ausführungen bestätigen sich im Übrigen auch aus einer Stellungnahme der Landtagsdirektion des Vorarlberger Landtages vom 03.05.2024, LTD-01.06-350. Zusammengefasst ergibt sich aus dieser, dass die Anreise der Abgeordneten individuell, jedoch meist im Zeitraum zwischen 07:45 Uhr bis kurz vor 09:00 Uhr erfolgt; manchmal auch schon vor 07:45 Uhr. Vor Beginn der Landtagssitzungen bereiten sich regelmäßig einzelne Abgeordneten auf diese vor. Auch finden Vorbesprechungen von mehreren Abgeordneten bzw ganzer Landtagsklubs von 08:00 Uhr bis kurz vor 09:00 Uhr statt. Üblicherweise dauert die Mittagspause ca eineinhalb Stunden, wobei individuell das Landhaus zum Essen oder zu einem Spaziergang verlassen und teilweise kurz vor Wiederaufnahme der Landtagssitzung wiederum betreten wird. Für die Landtagssitzungen gibt es kein zeitlich fixiertes Ende; das Ende kann weder festgelegt noch errechnet werden. Nach der Landtagssitzung verlassen die Abgeordneten individuell unterschiedlich bzw zeitversetzt das Landhaus.

In Anbetracht dieser Ausführungen hat das Landesverwaltungsgericht keine Zweifel, dass § 7 VersG mit dem Verbot von Versammlungen unter freiem Himmel innerhalb der Bannmeile, während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist, jedenfalls auch jenen Zeitraum mit umfasst, den die Abgeordneten zur Anreise sowie der ordnungsgemäßen Vorbereitung auf die anstehende Versammlung benötigen. Die Beschuldigte hat somit in objektiver Hinsicht gegen § 7 VersG verstoßen, indem sie am 06.07.2023 in der Zeit von 08:25 Uhr bis 08:45 Uhr innerhalb der Bannmeile an einer allgemein zugänglichen Versammlung teilgenommen hat, obwohl sich der Landtag zeitlich angrenzend ab 09:00 Uhr im Landhaus Bregenz versammelt hat.

In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. Wie die Beschuldigte in der Beschwerde selber ausführt, habe man die gewählten Volksvertreter an den in der Landesverfassung festgeschriebenen Schutz des Lebens und den dort ebenfalls festgehaltenen Klimaschutz erinnern wollen. Im Wissen um die Anwesenheit der Abgeordneten des Vorarlberger Landtages ist es der Beschuldigten daher geradezu darauf angekommen, an einer allgemein zugänglichen Versammlung unter freiem Himmel innerhalb der Bannmeile teilzunehmen, vor und während sich der Landtag versammelte. Die Beschuldigte hat die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung somit auch in subjektiver Hinsicht begangen.

5.3.2. Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 14 Abs 1 VersG sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist.

Die Beschuldigte war am 06.07.2023 bis zumindest um 09:14 Uhr am Vorplatz des Landhauses aufhältig, obwohl die Versammlung vom Behördenvertreter um 08:45 Uhr für aufgelöst erklärt worden war.

Wenn die Beschuldigte ins Treffen führt, dass nicht jeder Verstoß gegen das VersG oder andere Gesetze und auch nicht jede Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung eine Auflösung rechtfertige, sondern eine Auflösung als einschneidender Eingriff in die Versammlungsfreiheit vielmehr nur dann zulässig sei, wenn sie zur Wahrung eines der in Art 11 Abs 2 EMRK aufgezählten Schutzgüter zulässig sei, ist diese darauf hinzuweisen, dass der Gesetzesinhalt des § 7 VersG in Einklang mit dem materiellen Gesetzesvorbehalt des Art 11 Abs 2 EMRK steht. Die dem § 7 VersG widersprechenden Versammlungen sind unmittelbar Kraft Gesetz verboten und absolut unstatthaft. Uneingeschränkt widerstreitet jede Versammlung unter freiem Himmel, die in unmittelbarer Nähe einer zusammengetretenen gesetzgebenden Körperschaft stattfindet, zumindest den

Interessen der nationalen und öffentlichen Sicherheit und dem Schutze der Rechte und Freiheiten anderer. Diesbezüglich judizierte auch der Verfassungsgerichtshof, dass die Behörde jede Versammlung, die entgegen § 7 VersG innerhalb der Bannmeile veranstaltet wird, aufzulösen hat, ohne dass weitere Gründe für diese Verfügung hinzutreten müssen (VfGH 30.11.1995, B1495/94). Da die Beschuldigte somit die am 06.07.2023 um 08:45 Uhr rechtmäßig für aufgelöst erklärte Versammlung bis zumindest um 09:14 Uhr nicht verlassen hat, hat sie die ihr angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Sodann bringt die Beschuldigte vor, dass bei einer Landtagssitzung am 11.04.2015 eine Protestaktion durch den Blasmusikverband stattgefunden habe und kommt in diesem Zusammenhang zum Schluss, dass die belangte Behörde hier mit zweierlei Maß messen würde. Dazu ist die Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn im vorgetragenen Sachverhalt eine damals rechtswidrige (Nicht-)Anwendung des VersG liegen könnte, niemandem ein Recht auf diesbezügliche Gleichbehandlung („im Unrecht“) zukommt (dazu siehe VwGH 22.02.2008, 2007/17/0074).

In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigten zumindest bedingter Vorsatz anzulasten. Durch das Verharren am Vorplatz des Landhauses hat es die Beschuldigte ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, den Ort der für aufgelöst erklärten Versammlung nicht sogleich zu verlassen. Die Beschuldigte hat die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung somit auch in subjektiver Hinsicht begangen.

Zum Vorbringen, dass die Auflösung der Versammlung nicht für alle Teilnehmer hörbar gewesen sei, ist Folgendes zu sagen:

Dazu wurde vom Landesverwaltungsgericht bei der Landespolizeidirektion (LPD) Vorarlberg eine Stellungnahme ua betreffend die Auflösungen gegenständlicher (nicht angezeigten und während den Landtagssitzungen innerhalb der Bannmeile stattgefundenen) Versammlungen eingeholt. Aus der Stellungnahme LPD vom 30.04.2024, GZ: x, ergibt sich ua, dass generell (sofern angebracht) die Auflösungen unter Zuhilfenahme eines Megafons bekanntgegeben worden seien; die Bekanntgabe bzw Auflösung sei jeweils nach einigen Minuten wiederholt worden. Falls kleinere Gruppen vor Ort gewesen seien, so seien diese vom Behördenvertreter ausdrücklich angesprochen, befragt und auf die Auflösung hingewiesen worden. Auch wären bei Gruppen an unterschiedlichen Orten (innert der Bannmeile) jeweils – mit oder ohne Megafon – diesbezügliche Durchsagen (wiederholt) vorgenommen worden. Sofern Versammlungsteilnehmer trotz behördlicher Aufforderung(en) den Versammlungsort nicht verlassen hätten, seien diese einzeln von der Polizei über die erfolgte Auflösung aufmerksam gemacht worden und (nochmals) aufgefordert worden den Ort zu verlassen. Dabei habe festgestellt werden müssen, dass bei Beginn mancher Durchsagen durch (verschiedene) Versammlungsteilnehmer (Gruppen) versucht worden sei, die Verständlichkeit der Durchsagen zu stören sowie in weiterer Folge einzelne Teilnehmer sich versuchten auf eine mangelnde (bzw nicht wahrnehmbare) Durchsage hinauszureden.

Aufgrund der genannten Stellungnahme der LPD Vorarlberg ist davon auszugehen, dass die Teilnehmenden von der Auflösung Versammlung Kenntnis erlangten. Die dazu wiedergegebenen nicht substantiierten und dem Sachverhalt entgegenstehenden Angaben der Beschuldigten sind entsprechen somit nicht der Wahrheit, womit vom obigen Sachverhalt auszugehen ist.

5.3.3. Zum weiteren Beschwerdevorbringen:

Die Beschuldigte bringt vor, dass es ihren Handlungen auch deswegen an Rechtswidrigkeit mangle, weil diese durch einen rechtfertigenden Notstand gerechtfertigt seien. Zur Notstandssituation führt die Beschuldigte aus, dass das Europäische Parlament explizit den „Klimanotstand“ ausgerufen habe und durch die eskalierende Klimakatastrophe unmittelbar drohende Nachteile und eine existenzielle Gefahr für die menschliche Zivilisation entstehen würden. Für die Annahme eines rechtfertigenden Notstandes sei es erforderlich, dass das zu rettende Gut höherwertiger als das verletzte Gut sei. Die voranschreitende Klimakrise gefährde ihre Lebensbedingungen nachhaltig und stelle eine Gefahr für die Gesundheit und das Leben der Menschen dar, weshalb sofortige Systemübergänge notwendig seien. Durch die Handlungen wolle man bewirken, dass man seitens der politischen Entscheidungsträger endlich die notwendigen Schritte zur Verhinderung schwerwiegender Schäden an Menschen und Umwelt setze. Die Rechtsgüter Leib und Leben sowie das Allgemeinrechtsgut Umwelt seien jedenfalls höherwertiger als die Nachteile, die aus einer vermeintlichen 15-minütigen Beeinträchtigung einer Sitzung entstehen würden. Ziviler Ungehorsam sei zudem in dieser Notsituation ein angemessenes Mittel. Alle anderen friedlichen Mittel seien bereits in den letzten 30 Jahren ausgeschöpft worden. Selbst wenn das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstands verneint werde, sei zumindest ein entschuldigender Notstand anzunehmen, da auf Grund der wissenschaftlichen Erkenntnisse und dem dringenden Handlungsbedarf ein von der Beschuldigten angeblich rechtmäßiges Verhalten nicht mehr zugemutet werden könne. Wenn das Gericht davon ausgehe, dass weder rechtfertigender noch entschuldigender Notstand vorliege, so läge jedenfalls ein entschuldigender „Verbotsirrtum“ im Sinne eines Irrtums über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes vor. Auf Grund des Klimanotstandsbeschlusses des Nationalrates wie auch des Vorarlberg Landtags sei sie zurecht von einer Notsituation ausgegangen. Dieser Irrtum sei also durch den Klimanotstandsbeschluss des Nationalrats und des Vorarlberger Landtags veranlasst worden.

Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist. Der – auch im Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich geregelte, dort aber stillschweigend vorausgesetzte – Rechtsfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstands besteht darin, dass der Täter als ultima ratio ein – einer unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetztes – höherwertiges (nicht notwendig notwehrfähiges) Individualrechtsgut dadurch errettet, dass er ein geringwertigeres Rechtsgut opfert. Die Möglichkeiten einer rechtskonformen Gefahrenabwehr sind auszuschöpfen; unter den zur Verfügung stehenden Mittel ist das relativ Schonendste zu wählen. Es besteht zusätzlich ein Angemessenheitskorrektiv (vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 6, RZ 6 (Stand 1.7.2023, rdb.at)). Unter Notstand im Sinne des § 6 VStG kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht (vgl VwGH 17.02.1992, 91/19/0328). Zum Wesen des Notstandes gehört es auch, dass die Beschuldigte einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder das Vermögen ausgesetzt ist und diese Gefahr in zumutbarer Weise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung behoben werden kann (vgl VwGH 26.06.2002, 98/21/0246). Zum entschuldigten Notstand führt der VwGH aus, dass ein solcher dann nicht angenommen werden kann, wenn es dem Beschuldigten anders als durch Begehung des strafbaren Verhaltens möglich wäre, die behauptete unmittelbar und schwere Gefahr abzuwehren (vgl dazu VwGH vom 19.09.1990, 90/03/0123).

Bei Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes bleibt im Gegensatz zu einem Rechtfertigungsgrund, der das tatbestandsmäßige Verhalten rechtfertigt, somit als rechtmäßig erscheinen lässt, die Tat rechtswidrig. Rechtfertigungsgründe wirken somit sachlich, Schuldausschließungs- gründe nur persönlich.

Im gegenständlichen Fall kann weder vom Vorliegen eines rechtfertigenden noch eines entschuldigenden Notstandes ausgegangen werden. Für die Begründung einer Notstandssituation wäre es erforderlich, dass die Auswirkungen des Klimawandels eine unmittelbare Gefahr für ein Individualrechtsgut herbeiführen würden. In weiterer Folge müsste diese unmittelbare Gefahr nicht anders als durch das angewandte Mittel, welches zudem unter den zur Verfügung stehenden Mitteln das relativ schonendste sein muss, abgewendet werden können. Zwar wurde von der Beschuldigten überzeugend dargelegt, dass die Klimakrise bereits in vollem Gange ist und zukünftig mit nicht nur unerheblichen Auswirkungen auf die Zivilisation zu rechnen ist, doch wird durch eine verbotene Protestaktion sowie dem Verbleib am Versammlungsort trotz Versammlungsauflösung weder Einfluss auf die Klimakrise genommen, noch wird bewirkt, dass politische Entscheidungsträger unmittelbar konkrete und wirksame Maßnahmen zum Klimaschutz ergreifen (könnten). Weder die Versammlung innerhalb der Bannmeile, während der Landtag sich versammelte, noch der Verbleib (ua ein Fixieren) am Versammlungsort stellen – bei theoretischer Annahme einer tatsächlichen Notstandssituation – geeignete Mittel dar, die drohenden Folgen der globalen Erwärmung auch nur in geringster Weise zu minimieren. Nichts Anderes ergibt sich im Zusammenhang mit dem Thema der illegalen Versammlung „X“. Die Beschuldigte ist überdies darauf hinzuweisen, dass zahlreiche – schonendere – Möglichkeiten des legalen Protests existieren, um (medien-)wirksam die zweifelsohne gewichtigen, die Allgemeinheit betreffenden Interessen, aufzuzeigen.

Die Beschuldigte macht weiters einen „entschuldigenden Verbotsirrtum“ geltend. Auf Grund des Klimanotstandsbeschlusses des Nationalrats und des Vorarlberger Landtags sei sie zu Recht davon ausgegangen, dass eine Notstandssituation vorliege. Sollte sie sich geirrt haben, so sei dieser Irrtum vom Nationalrat und vom Land Vorarlberg veranlasst worden.

Der Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) im Sinne des § 5 Abs 2 VStG setzt voraus, dass demjenigen, der sich auf diesen beruft, das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen. Gerade dann, wenn eine Partei der Ansicht ist, dass die maßgebliche Rechtslage mangels einschlägiger Rechtsprechung komplex gewesen sei, ist sie jedenfalls verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn sie dies unterlassen hat, vermag sie eine fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von ihrer Schuld zu befreien (dazu siehe VwGH 21.06.2017, Ro 2016/03/0011).

Zunächst wird dazu auf die obigen Ausführungen hingewiesen, wonach die Handlungen der Beschuldigten selbst bei Vorliegen einer Notstandssituation nicht gerechtfertigt wären. Dazu hat die Beschuldigte nicht dargelegt, dass sie selbst von der Geeignetheit ihrer Handlungen ausgegangen ist. Vielmehr hat man sich zum Ziel gesetzt, die politischen Entscheidungsträger auf die Notwendigkeit zur Setzung von wirksamen Maßnahmen gegen den Klimawandel hinzuweisen, anstatt, wie bei einer Notstandssituation erforderlich wäre, eine unmittelbar drohende Gefahr gegen Individualrechtsgüter abwenden zu wollen. Festzuhalten ist auch, dass der im politischen Kontext verwendete Terminus des „Klimanotstandes“ nicht im Sinne eines rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstandes im rechtlichen Sinne zu verstehen ist.

Des Weiteren wäre der Beschuldigten wohl zumutbar gewesen, sich im vorliegenden Falle vor Teilnahme an der gegenständlichen Versammlung bei der zuständigen Behörde zu erkundigen, ob denn ihrer Rechtsauffassung gefolgt werden könnte. Sich in diesem Zusammenhang auf Beschlüsse des Nationalrates bzw Landtages als Schuldausschließungsgrund berufen zu wollen, oder gar die genannten Beschlüsse den Irrtum der Beschuldigten bedingt haben könnten, kann nicht nachvollzogen werden. Vielmehr hätte sich die Beschuldigte zuvor bei der zuständigen Behörde über ihre Rechtsauffassung erkundigen müssen, worin ein Verschulden liegt, welches die Annahme eines Verbotsirrtums ausschließt.

Die Beschuldigte kann sich daher weder auf einen rechtfertigenden bzw entschuldigenden Notstand noch auf einen Rechtsirrtum berufen. Ergänzend wird bzgl des darüberhinausgehenden Vorbringens auf die Punkte 5.3.1. und 5.3.2. in dieser Entscheidung verwiesen. Somit hat die Beschuldigte die ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen rechtswidrig und schuldhaft begangen, daher sie insgesamt zu Recht bestraft wurde.

6. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Schutzzweck des § 7 VersG dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und soll den Zugang zu den Tagungsgebäuden sowie den ungestörten Verlauf von Sitzungen der gesetzgebenden Organe gewährleisten. Darüber hinaus soll durch das Verbot solcher Versammlungen ein gefahrloses und zeitgerechtes Betreten des Tagungsgebäudes ermöglicht werden. Der Schutzzweck des § 14 VersG bezweckt die rasche Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung nach Auflösung einer Versammlung. Es soll zudem sichergestellt werden, dass Versammlungen nach Maßgabe der Bestimmungen des VersG stattfinden. Die Beschuldigte hat durch ihr Verhalten den genannten Schutzzwecken der §§ 7 und 14 VersG in nicht unerheblichem Ausmaße zuwidergehandelt. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit (zumindest in Vorarlberg) wurde bereits von der belangten Behörde im Rahmen der Strafbemessung berücksichtigt. Als Verschuldensform wurde hinsichtlich der Übertretung nach § 7 VersG von Vorsatz und hinsichtlich der Übertretung nach § 14 Abs 1 VersG von bedingtem Vorsatz ausgegangen, welches erschwerend zu werten war.

Zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat die Beschuldigte keine Angaben gemacht.

Des Weiteren bringt die Beschuldigte in Zusammenhang mit der Strafbemessung vor, dass die Strafe schuld- und tatangemessen auf 20 Euro herabzusetzen sei, wobei die hehren Motive ihrer Handlungen zu beachten seien. Auf Grund des äußerst geringen Schuldgehalts der Tat und den unbedeutenden Folgen sei mehr als die Verhängung einer bloß symbolischen Strafe unangemessen. Es seien ausschließlich selbstlose, ehrenhafte und dringende Beweggründe Anlass für ihr Verhalten gewesen. Sie mache deshalb den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 3 StGB geltend.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in Zusammenschau mit § 32 Abs 2 zweiter Satz StGB „achtenswerte“ Beweggründe (nur) solche sind, die auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung einer strafbaren Handlung nahelegen. Dass das Tatmotiv bloß „menschlich begreiflich“ ist, wie im vorliegenden Falle (dazu siehe Pallin, Die Strafzumessung in rechtlicher Sicht, Rz 56), macht es noch nicht in jedem Fall „achtenswert“ iSd § 34 Z 3 StGB (dazu siehe Leukauf- Steininger, Kommentar zum StGB4, § 34 Rz 8). Darüber hinaus wird in diesem Zusammenhang übersehen, dass im Schutzbereich des Grundrechtes auf Versammlungsfreiheit nicht zwischen der Bekundung achtenswerter Anliegen und weniger bzw gar nicht anerkannter Meinungen oder gesellschaftspolitischen strittigen Anliegen, sofern diese nicht als gesetzwidrig einzustufen wären, zu unterscheiden ist. Schützenswert ist nämlich die Bekundung der freien Meinung im öffentlichen Raum an sich, somit eben nicht auf den (konkreten) Inhalt des in einer Versammlung zu verlautbaren Anliegens abzustellen ist.

Sieht man nun die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter – Zugang zum Tagungsgebäude durch die Sitzungsteilnehmer; ungestörter Verlauf von Sitzungen gesetzgebender Organe; Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung nach Auflösung einer Versammlung sowie grundsätzlich illegale Versammlungen hintanzuhalten – in Zusammenschau mit der Intensität ihrer Beeinträchtigungen durch die Taten – Erschwerung des Zuganges zum Landtagsgebäude vor und während der Landtagssitzung; Störung des Ablaufes der Landtagssitzung sowie die tat- sächliche Abhaltung einer illegalen Versammlung von 08:25 Uhr bis 08:45 Uhr bzw 09:14 Uhr – so wird klar, dass eine weitere Herabsetzung der gegenständlich verhängten Strafen nicht in Frage kommt. Darüber hinaus erreichen die verhängten Strafen von jeweils 100 Euro nicht einmal 14 Prozent des zur Anwendung kommenden Strafrahmens von bis zu 720 Euro.

Wenn die Beschuldigte das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 16.05.2023, Zl LVwG-1-14/2023-R16 dazu zitiert, ist zu sagen, dass seit dem Vorfall, der zum von der Beschuldigten zitierten Erkenntnis geführt hat, sich die Situation bei der Durchführung von Versammlungen verändert hat. Mittlerweile erfolgen diese Versammlungen in bewusster Missachtung der für die Durchführung einer Versammlung aufgestellten Regeln, um das gewöhnliche Leben und andere Aktivitäten in einem Ausmaß zu stören, das über das unter den gegebenen Umständen unvermeidliche Maß hinausgeht, sodass eine solche Versammlung jedoch nur einen eingeschränkteren Schutz genießt (siehe ausdrücklich EGMR 15.10.2015 [GK], 37.553/05, Kudrevičius ua., insb. Rz 97, Rz 156 ff.; 15.11.2023, 56.896/17 ua., Laurijsen ua., Rz 52; so auch VfSlg. 18.483/2008: „wäre vor allem darauf Bedacht zu nehmen gewesen, ob die Beschwerdeführerin als Versammlungsteilnehmerin [...] wusste oder wissen musste, dass die Versammlung nicht (ordnungsgemäß) angezeigt wurde“). Dies gilt auch dann, wenn der Versammlungsort, wie hier, eine symbolische Bedeutung für die Protestierenden aufweist (siehe EGMR 22.5.2018, 27.585/13, United Civil Aviation Trade Union and Csorba, Rz 28). Die Anzeige der Versammlung soll es der Behörde insbesondere auch ermöglichen, rechtzeitig erforderliche Vorkehrungen zu treffen, insbesondere für Menschen, die ein gleichberechtigtes Interesse an der Bewältigung ihres Alltages haben – so wie die sich Versammelnden ein solches Interesse an der Versammlung – und die das Landhaus betreten wollen um ungehindert ihren täglichen Geschäften nachgehen zu können. Das Vorgehen der Versammlungsteilnehmer verfolgt ohne Zweifel auch den Zweck, möglichst hohe Aufmerksamkeit für die eigenen Anliegen zu erzeugen. Dadurch wurde auch die Öffentlichkeit gravierend gestört, insbesondere auch damit, dass durch das Verharren am Versammlungsort viele Einsatzkräfte gebunden waren, die vielleicht andernorts vonnöten gewesen wären. Des Weiteren teilt das Landesverwaltungsgericht die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis im Zusammenhang mit den achtenswerten Beweggründen im Sinne des § 34 StGB.

Entgegen den Ausführungen der Beschuldigten können im Zusammenhang mit dem Sachverhalt und den dadurch verwirklichten vorliegenden Übertretungen keine (weiteren) berücksichtigungswürdigen Milderungsgründe erkannt werden.

Unter Berücksichtigung des vorliegenden Sachverhaltes würde das Landesverwaltungsgerichtdie gegenständlich gegenüber der Beschuldigten verhängten Strafen auch bei einer Person mitpersönlich ungünstigen Verhältnissen für angemessen ansehen.

7. Die Beschuldigte hat keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Da der Sachverhalt grundsätzlich nicht bestritten war und im Wesentlichen nur Rechtsfragen zu klären waren, konnte über den vorliegenden Sachverhalt ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

Darüber hinaus ist anzumerken, dass die in der Beschwerde der Beschuldigten zur Last gelegte, gar in der Vorsatzstufe begangene Verwaltungsübertretung, nicht bzw nicht substantiiert bestritten wird.

Weder bedient sich die Beschuldigte einer ihrer Verteidigung zuträglichen Argumentation, noch führt diese dezidiert aus, dass der der Bestrafung zu Grunde liegende Sachverhalt nicht der Wahrheit entsprechend festgestellt wurde. Die mündliche Verhandlung in Verwaltungsstrafverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht dient vor allem dazu, dass der jeweils Beschuldigte, der einer strafbaren Handlung bezichtigt wird, welche er in Abrede stellt, nochmals vor einem unabhängigen Gericht gehört und sein Anliegen überprüft wird. Wenn jedoch – wie gegenständlich vorliegend – die vorgeworfene Tat nicht (substantiiert) bestritten wird, keine Vorbringen erstattet werden, welche zur Beurteilung der Straftat, der Schuld bzw des Strafausmaßes dienlich sein könnten, sowie vorgebrachte Rechtfertigungs- und Strafentschuldungsgründe offensichtlich nicht gegeben sind, ist die Vornahme einer mündlichen Verhandlung – wohl auch in Zusammenschau mit der Strafhöhe (nicht über 500 Euro) – nicht erforderlich. Somit könnte von der Durchführung einer ordnungsgemäß beantragten mündlichen Verhandlung schon daher abgesehen werden, da der Beschwerdeschriftsatz erkennen lässt, dass die Entscheidung des Beschwerdefalles nicht von der Klarstellung des Sachverhaltes abhängt, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt. Es ist aufgrund des Vorbringens nicht ersichtlich, dass es bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Ergebnis kommen könnte.

8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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