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LVwG-52/2024-R21•LVwG V LVwG-52/2024-R21
LVwG-52/2024-R21Landesverwaltungsgericht21.05.2024
Ortspolizeiliche Verordnung, Fahrzeug, Anhänger
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wachter, LL.M., über die Beschwerde des M J, D-I, vertreten durch Klaus Bilgeri, Bregenz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 11.12.2023, Zl X, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Gemeindegesetz, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 10 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.
Hinweis: Sie müssen somit einen Gesamtbetrag von 70 Euro binnen 14 Tagen an die Bezirkshauptmannschaft B bezahlen. Betreffend die Bezahlung der Strafe beachten Sie bitte die Anlage.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er hätte am 13.08.2023 mit einem PKW-Anhänger in xxxx B, Seeanlagen, Koordinaten X Y, eine Liegewiese, sohin eine Grünfläche befahren und diesen dort abgestellt, obwohl es aufgrund der Verordnung der Landeshauptstadt B vom 27.05.2014 verboten sei, im Bereich der B Seeanlagen Grünfläche mit Fahrzeugen zu befahren.
Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 99 Abs 4 Gemeindegesetz iVm § 18 Abs 1 Gemeindegesetz und § 3 lit b iVm § 4 der Verordnung der Landeshauptstadt B zum Schutze der Seeanlagen vom 27.05.2014. Es wurde eine Geldstrafe von 50 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass die Begehung der zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen aufgrund der Gegenstandslosigkeit des Tatvorwurfs weiterhin bestritten werde. Dass das Kraftfahrzeug im Falle der gegenständlichen Verordnung Anwendung finde, gehe aus der besagten Verordnung ebenfalls nicht hervor. In der Verordnung finde sich kein entsprechender Verweis auf das Kraftfahrgesetz, was als Kraftfahrzeug zu gelten habe. Der angeblich übertretenen Rechtsnorm fehle es daher an einer entsprechenden Norm, was als Fahrzeug zu gelten habe. Im Sinne dieses Bundesgesetzes (§ 2 Z 2 KFG) gelte als Anhänger ein nicht unter Z 1 fallendes Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt sei, mit Kraftfahrzeugen auf Straßen gezogen zu werden, oder mit einem Kraftfahrzeug auf Straßen gezogen werde. Nach dem Kraftfahrgesetz sei also die Fahrzeugeigenschaft eines Anhängers durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs und durch das Fahren auf Straßen gegeben. Durch bloßes Schieben von Hand und anschließendes Abstellen an einer aufgeschütteten Fläche, die dadurch keinen Schaden nehmen könne, sei dem hier vorgeschobenen Schutzzweck kein Abbruch getan. Ein entsprechender Flurschaden an der „Grünfläche“ sei bisher nicht behauptet worden. Das Heranschaffen und Mitführen der entsprechenden Ausrüstung in Fischereirevieren sei zur Ausübung der rechtmäßigen Fischerei notwendig und legal. Bei der Ausübung der Jagdrechte sowie gleichartiger grundstücksgleicher Rechte in Österreich verhalte es sich auch nicht anders. Die gegenständliche Verordnung zum „Schutze der Seeanlagen“ könne im Falle der Ausübung des Fischereirechts nicht angewendet werden, da der § 2 mit seiner „Benutzungsbewilligung“ zur bloßen Erholung für Gäste und die Bevölkerung im Falle von Personen, welche eingetragene zivile Rechte ausüben, gegenstandslos sei. Diese würden keinen Gemeingebrauch ausüben und seien daher auch keine „Gäste“ der Stadt B. Ob die Ausübung des Fischereirechts in dieser Verordnung erwähnt werde, sei für diese Rechte tatsächlich unerheblich. Sie würden nochmals darauf hinweisen, dass der wasserrechtliche Konsens über die Aufschüttung deren antragsgemäßer Zweck, auf der sich diese „Grünfläche“ befinde, durch diese Vorgangsweise infrage gestellt werde. Gerne könne diese Aufschüttung wieder entfernt werden und der ursprüngliche Zustand als Flachwasserbereich wiederhergestellt werden.
In der mündlichen Verhandlung brachte der Vertreter der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass er bezweifle, dass eine gültige Rechtsgrundlage bestehe, mit der die vorgeworfene Tat strafbar sei. Wenn die Grünfläche entfernt würde, würde auch keine Grünfläche in Mitleidenschaft gezogen werden. Für die Ausübung der Fischerei werde keine Grünfläche benötigt. Zudem stehe die betreffende Fläche nicht im Eigentum der Stadt B. Es werde bezweifelt, dass das vorgeworfene Verhalten strafbar sein könne. Auch werde bezweifelt, dass das Kraftfahrgesetz gegenständlich Anwendung finde. Auch werde bezweifelt, dass die Aufschüttungen ursprünglich ordnungsgemäß genehmigt worden seien.
3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer hat am 13.08.2023 mit einem Pkw-Anhänger in xxxx B, Seeanlagen, am im Straferkenntnis näher bezeichneten Ort (Koordinaten X Y), eine Liegewiese, sohin eine Grünfläche, befahren und diesen dort abgestellt. Dies erfolgte nicht zur Pflege der Anlage.
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Verfahrensakte und der darin enthaltenen Anzeige der Stadtgemeinde B vom 31.08.2023 als erwiesen angenommen. Der festgestellte Sachverhalt wird in der Beschwerde auch nicht bestritten, sondern lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet.
Es fand mit Zustimmung des Vertreters eine gemeinsame Verhandlung der Beschwerdeführer M J sowie M J J, die zu unterschiedlichen Zahlen wegen demselben Strafvorwurf gestraft wurden, statt. Eine Dolmetscherin für P wurde ursprünglich bestellt und teilte der Vertreter des Beschwerdeführers am Tag vor der Verhandlung mit, dass die beiden Beschwerdeführer nicht erscheinen würden. Die Beschwerdeführer selbst sind trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Da der im Straferkenntnis festgestellte Sachverhalt auch nicht bestritten wird, ist für das Gericht auch nicht zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer am 13.08.2023 tatsächlich mit einem Pkw-Anhänger in xxxx B, Seeanlagen, an den angegebenen Koordinaten eine Liegewiese befahren und diesen dort abgestellt hat.
5.1. Verwaltungsübertretungen aufgrund von Verordnungen gemäß § 18 Abs 1 sind gemäß § 99 Abs 4 Gemeindegesetz, soweit es sich um Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereichs des Landes handelt, von der Bezirkshauptstadt mit einer Geldstrafe bis zu 1000.- Euro zu bestrafen.
Die Verordnung der Landeshauptstadt B zum Schutze der Seeanlagen (Beschluss der Stadtvertretung vom 27.05.2014) lautet auszugsweise folgt:
„Aufgrund des § 18 Abs 1 Gemeindegesetz, LGBl Nr 40/1985 idF 44/2013, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf die im angeschlossenen Lageplan vom 11.05.2014 grün markierten Außenflächen der B Seeanlagen - im Folgenden mit „Seeanlagen“ bezeichnet. Seeseitig sind die Flächen jeweils durch die jahreszeitlich gegebene Wasserstandslinie begrenzt. In Gesetzen oder Verordnungen des Bundes oder Landes enthaltene Bestimmungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 2
Allgemeines
Die Seeanlagen dienen der Bevölkerung sowie Gästen zur Erholung und können im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie unter Beachtung dieser Verordnung zu diesem Zweck benutzt werden.
§ 3
Verbote
Es ist verboten,
…
b) Grünflächen mit Fahrzeugen zu befahren; hievon ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen, die zur Pflege der Anlagen dienen;
…
§ 4
Verwaltungsübertretung
Wer die Bestimmungen des § 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung.“
§ 2.(Begriffsbestimmungen) der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl. I Nr 122/2022, lautet auszugsweise wie folgt:
„(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
[...]
19. Fahrzeug: ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge (etwa Mini- und Kleinroller ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm) sowie fahrzeugähnliches Spielzeug (etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h) und Wintersportgeräte;
[...]“
§ 2. (Begriffsbestimmungen) des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl Nr 267/1967 idF BGBl I Nr 35/2023, lautet auszugsweise wie folgt:
„Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
1. Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird;
2. Anhänger ein nicht unter Z 1 fallendes Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, mit Kraftfahrzeugen auf Straßen gezogen zu werden, oder mit einem Kraftfahrzeug auf Straßen gezogen wird; als leichter Anhänger gilt ein Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg;
[...]“
5.2. Wie den Feststellungen entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer mit einem PLW-Anhänger in xxxx B, Seeanlagen, den im Straferkenntnis näher bezeichneten Ort (Koordinaten X Y), eine Liegewiese, sohin eine Grünfläche, befahren und diesen dort abgestellt.
Beim gegenständliche Tatort handelt es sich unzweifelhaft um einen Bereich, der vom Geltungsbereich der genannten Verordnung (im angeschlossenen Lageplan vom 11.05.2014 grün markierte Außenflächen der B S) umfasst ist.
Mit der Verordnung der Landeshauptstadt B zum Schutze der Seeanlagen wurde ein Verbot, Grünflächen mit Fahrzeugen zu befahren, erlassen. Ausgenommen ist lediglich das Befahren mit Fahrzeugen zur Pflege der Anlagen. Dass ein Ausnahmefall vorliegt, wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Fraglich ist nun, was unter dem Begriff des „Fahrzeugs“ verstehen ist, und konkret, ob auch ein PKW-Anhänger ein unter die Verordnung fallendes Fahrzeug ist. Tatsächlich gibt es keine eigenständige Definition dieses Begriffs in der gegenständlichen Verordnung. Dieser Begriff ist jedoch einer Interpretation zugänglich. Mangels abweichender Hinweise ist vom allgemeinen Verständnis eines Fahrzeugs auszugehen und sind damit die Begriffsbestimmungen in den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften maßgeblich.
Im § 2 Z 19 StVO hat der Gesetzgeber ein Fahrzeug grundlegend definiert als „ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge (etwa Mini- und Kleinroller ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Fel-gendurchmesser von höchstens 300 mm) sowie fahrzeugähnliches Spielzeug (etwa Kinderfahrrä-der mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahr-geschwindigkeit von höchstens 5 km/h) und Wintersportgeräte“. Unter diese weite Definition fallen somit nicht nur Zugmaschinen sondern auch Anhänger (siehe zB VwGH 19.10.2004, 2004/02/0200).
Auch § 2 Z 2 KFG definiert einen Anhänger als ein „nicht unter Z 1 fallendes Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, mit Kraftfahrzeugen auf Straßen gezogen zu werden, oder mit einem Kraftfahrzeug auf Straßen gezogen wird.“
Der strafgegenständliche PKW-Anhänger fällt unter diese Definition. Auch ein Fahrradanhänger, auch wenn er händisch gezogen wird, ist nach der Judikatur ein Fahrzeug (s OGH 16. 2. 1967, 2 Ob 330/66).
Es kann dem Normsetzer im gegebenen Zusammenhang nicht unterstellt werden, dass er den Begriff „Fahrzeug“ in einem anderen Sinne als die Straßenverkehrsordnung verstanden wissen wollte.
Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer am 13.08.2023 (gemeinsam mit M J) einen Pkw-Anhänger auf den Seeanlagen bewegte und sohin eine Grünfläche befuhr und diesen dort abstellte, ist das Verhalten vom Verbot des § 3 lit b in der Verordnung zum Schutze der Seeanlagen (die Grünfläche mit Fahrzeugen zu befahren) umfasst.
Die Tatbegehung ist dem Beschwerdeführer auch subjektiv vorwerfbar: Bei dieser Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Glaubhaftmachung bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekanntzugeben oder vorzulegen.
Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall keinen Umstand vorgebracht, der ein fehlendes Schuldverhalten aufzeigen könnte. Es ist sohin von einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen, weshalb er auch den subjektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt hat.
Ob durch das Bewegen und anschließendes Abstellen an der betroffenen Fläche ein tatsächlich ein (Flur-)Schaden eingetreten ist oder nicht, ist für die Strafbarkeit nicht von Relevanz. Der Nichteintritt eines Schadens kommt auch nicht als Milderungsgrund in Betracht, weil es sich bei der dem Beschuldigten zur Last gelegten Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt (vgl VwGH 20.12.2010, 2009/03/0155).
Nicht näher geprüft werden muss, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers auch bezweckte, die Fischerei auszuüben bzw ob im Anhänger allenfalls auch Ausrüstung mitgeführt wurde. Das Fischereirecht umfasst nicht auch das Recht zum Befahren von Grundstücksflächen mit Fahrzeugen (Anhänger). Es gibt daher keine Kollision zwischen der Ausübung des Fischereirechts und der genannten Verordnung.
Die vom Beschwerdeführer angesprochene Frage, ob die „Grünfläche“ bzw die Aufschüttung ordnungsgemäß genehmigt ist, ist kein Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die der Bestrafung zugrundeliegenden Bestimmungen sind aus Anlass des vorliegenden Falls nicht entstanden. Mit § 18 Abs 1 Gemeindegesetz wird Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich auf ortspolizeilichem Gebiet ein selbstständiges Verordnungsrecht eingeräumt. Zur Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen ist gemäß § 50 Abs 1 lit a Z 10 die Gemeindevertretung zuständig. Keine Voraussetzung ist, dass sich die Fläche, auf die sich die ortspolizeiliche Verordnung bezieht, im Eigentum der Gemeinde steht. Mit dem ortspolizeilichen Verordnungsrecht können die Gemeinden Verwaltungsstraftatbestände schaffen. Strafart und Strafausmaß ist in § 99 Abs 3 GG geregelt. Auch eine Verletzung des Determinismusgebotes ist nicht erkennbar, der Begriff des Fahrzeugs ist eindeutig aus der Rechtsordnung abzuleiten.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht fest, dass der Beschwerdeführer gegen die angeführte Verwaltungsvorschrift verstoßen hat.
6. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Schutzzweck der übertretenen Verordnungsbestimmung ist die Verhinderung der mit dem Befahren der Grünflächen mit Fahrzeugen verbundenen Missständen und Gefahren wie von Schäden oder Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes. Diesem Schutzzweck wurde nicht unerheblich zuwidergehandelt. Erschwerungsgründe sind keine erkennbar.
Dem Landesverwaltungsgericht sind die aktuellen Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht bekannt. Unter Würdigung des Sachverhalts und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens von 1.000 Euro liegt, findet das Landesverwaltungsgericht die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe schuld- und tatangemessen und wäre diese auch für eine Person mit ungünstigen persönlichen Verhältnissen nicht überhöht.
7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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