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LVwG-1-436/2024-R20•LVwG V LVwG-1-436/2024-R20
LVwG-1-436/2024-R20Landesverwaltungsgericht13.05.2024
Straßenverkehrsordnung, Fahrzeug, Golf-Car
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg erkennt durch seine Richterin Dr. Claudia Drexel BA über die Beschwerde des J S, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 15.04.2024, Zl X, betreffend eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO), zu Recht:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass bei der verletzten Rechtsvorschrift die angeführte Fundstelle zu lauten hat „BGBl. Nr. 159/1960, i.d.F. BGBl. I Nr. 154/2021“ und nach der Bezeichnung „§ 5 Abs. 5 1. Satz und Abs. 9 StVO“ die Fundstelle „BGBl. Nr. 159/1960, i.d.F. BGBl. I Nr. 6/2017“ einzufügen ist sowie dass die Fundstelle der Strafnorm ebenfalls zu lauten hat „BGBl. Nr. 159/1960, i.d.F. BGBl. I Nr. 154/2021“.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 320 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.
Hinweis: Sie müssen somit einen Gesamtbetrag von 2.080 Euro binnen 14 Tagen an die Bezirkshauptmannschaft B bezahlen. Betreffend die Bezahlung der Strafe beachten Sie bitte die Anlage.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich am 04.01.2024, 14:05 Uhr, in B, Lx Strkm x, Richtung H, nach Aufforderung eines besonders geschulten Organs der Bundespolizei geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt vorführen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort ein Golf Car mit 10 km/h-Plakette in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 99 Abs 1 lit b StVO iVm § 5 Abs 5 erster Satz und Abs 9 StVO. Es wurde eine Geldstrafe von 1.600 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin bringt er im Wesentlichen vor, es werde ihm unterstellt, dass er nicht mit der Polizei mitgehen habe wollen, obwohl er vorgelegt habe, dass er in einem Substitutionsprogramm sei und täglich von der Apotheke Compensan einnehme und darum der Schnelltest positiv angezeigt habe.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer lenkte am 04.01.2024 in B, Lx Strkm x, Richtung H, ein Golf Car mit 10 km/h-Plakette und wurde dabei einer polizeilichen Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen, wobei er Anzeichen einer Suchtmittelbeeinträchtigung zeigte. Ein durchgeführter Speicheltest verlief positiv auf Opiate. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin um 14:05 Uhr vom einschreitenden Polizeibeamten aufgefordert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt vorführen zu lassen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.
Der Beschwerdeführer befindet sich in einem Substitutionsprogramm und nimmt im Rahmen dessen das Medikament Compensan ein.
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund des Verwaltungsaktes, als erwiesen angenommen. Er wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
5.1. Nach § 99 Abs 1 lit b StVO, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 154/2021, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.
Gemäß § 5 Abs 2 StVO, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 6/2017, sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
Gemäß § 5 Abs 5 erster Satz StVO sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs 2 keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.
Gemäß § 5 Abs 9 StVO gelten die Bestimmungen des Abs 5 auch für Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen.
Gemäß § 2 Abs 1 Z 19 StVO, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 122/2022, gilt als Fahrzeug im Sinne dieses Bundesgesetzes ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge (etwa Mini- und Kleinroller ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm) sowie fahrzeugähnliches Spielzeug (etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h) und Wintersportgeräte.
Gemäß § 2 Z 1 Kraftfahrgesetz (KFG), BGBl Nr 267/1967, idF BGBl I Nr 35/2023, gilt als Kraftfahrzeug im Sinne dieses Bundesgesetzes ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird.
5.2. Aus einer Zusammenschau des § 5 Abs 2, 5 und 9 StVO ergibt sich, dass Organe der Bundespolizei berechtigt sind, Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen und von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt zu bringen, und dass diese Personen verpflichtet sind, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Der Beschwerdeführer lenkte am 04.01.2024, vor 14:05 Uhr, in B, Lx Strkm x, Richtung H, ein Golf Car mit 10 km/h-Plakette. Dabei handelt es sich um ein Fahrzeug iSd § 2 Abs 1 Z 19 StVO, weil es auf der Straße zur Beförderung von Personen und Sachen verwendet werden kann (vgl dazu Pürstl, StVO-ON16 § 2 Anm 22a [Stand 15.09.2023, rdb.at]). Insbesondere handelt es sich bei diesem Gefährt nach seiner Bauart und seinem Zweck nicht um Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und dergleichen ähnliches, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug iSd § 2 Abs 1 Z 19 StVO. Aus einer Zusammenschau der in dieser Bestimmung demonstrativ angeführten Ausnahmen vom Fahrzeugbegriff ergibt sich vielmehr, dass jene Gefährte, die der Gesetzgeber vom Fahrzeugbegriff ausnehmen wollte, von gänzlich anderer Funktion und Qualität sind als das vom Beschwerdeführer genutzte Beförderungsmittel. Weiter erfüllt dieses die Voraussetzungen für die Qualifikation als Kraftfahrzeug gemäß § 2 Abs 1 Z 1 KFG, weil es durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird.
Der Beschwerdeführer wurde als Fahrzeuglenker einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Er zeigte dabei Anzeichen einer Suchtgiftbeeinträchtigung und ein durchgeführter Speicheltest verlief positiv auf Opiate, sodass vermutet werden konnte, dass sich der Beschwerdeführer in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Die an ihn ergangene Aufforderung des besonders geschulten Organs der Bundespolizei, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt vorführen zu lassen, war daher gemäß § 5 Abs 5 erster Satz und Abs 9 StVO rechtmäßig und der Beschwerdeführer wäre sohin verpflichtet gewesen, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Der Beschwerdeführer hat dieser Aufforderung nicht entsprochen. Damit hat er sich trotz Vorliegen der in § 5 StVO bezeichneten Voraussetzungen geweigert, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Mit diesem Verhalten hat er den Tatbestand des § 99 Abs 1 lit b StVO iVm § 5 Abs 5 erster Satz und Abs 9 StVO in objektiver Hinsicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, er habe vorgelegt, dass er in einem Substitutionsprogramm sei und täglich von der Apotheke Compensan einnehme und darum der Schnelltest positiv angezeigt habe. Dieser Umstand entbindet den Beschwerdeführer nicht von seiner Verpflichtung, der Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung Folge zu leisten. Es ist gerade Zweck der ärztlichen Untersuchung, abzuklären, woher die von den einschreitenden Polizeibeamten wahrgenommenen Anzeichen einer Suchtgiftbeeinträchtigung und der sich aus dem Test ergebende mögliche Suchtgiftkonsum stammen, um in weiterer Folge beurteilen zu können, ob der Beschwerdeführer zum Lenken seines Fahrzeuges befugt gewesen ist.
5.3. Bei § 99 Abs 1 lit b StVO handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG. Nach dieser Bestimmung genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, und ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht gelungen. Er hat daher den Tatbestand des § 99 Abs 1 lit b StVO iVm § 5 Abs 5 erster Satz und Abs 9 StVO auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
6. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Schutzzweck der übertretenen Bestimmungen ist die Verkehrssicherheit. Mittels ärztlicher Untersuchung des Grades und der Ursachen der von den einschreitenden Polizeibeamten beim Beschwerdeführer vermuteten Suchtmittelbeeinträchtigung soll abgeklärt werden, ob der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug zulässigerweise am öffentlichen Verkehr teilgenommen hat. Durch die Weigerung des Beschwerdeführers, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, konnte diese Abklärung nicht erfolgen. Mit seinem Verhalten hat der Beschwerdeführer daher den Schutzzweck der übertretenen Bestimmung nicht unerheblich beeinträchtigt.
Bei der von der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafe handelt es sich um die Mindeststrafe. Die Voraussetzungen einer außerordentlichen Strafmilderung liegen nicht vor. Eine Herabsetzung des Strafmaßes kommt daher nicht in Betracht.
7. Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass er der Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung nicht entsprochen hat. Mit seinem Vorbringen, dass er in einem Substitutionsprogramm sei und deshalb ein Medikament einnehmen, aufgrund dessen der Schnelltest positiv angezeigt habe, macht er lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Da keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, konnte das Verwaltungsgericht somit gemäß § 44 Abs 3 Z 1 VwGVG von einer solchen absehen.
8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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