LVwG V LVwG-1-172/2023-R8

LVwG-1-172/2023-R8Landesverwaltungsgericht27.02.2024

Regest

Straßenverkehrsordnung, Fahrzeuge in Öffentlichen Dienst, Geschwindigkeitsbeschränkung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-1-172/2023-R8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2024:LVwG.1.172.2023.R8

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Dietmar Ellensohn über die Beschwerde der x y, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 13.02.2023, Zl x, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der StVO, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 14 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten.

Hinweis: Sie müssen somit einen Gesamtbetrag von 94 Euro binnen 14 Tagen an die Bezirkshauptmannschaft D bezahlen. Betreffend die Bezahlung der Strafe beachten Sie bitte die Anlage.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten wie folgt vorgeworfen:

„Datum/Zeit: 28.04.2022, 07:42 Uhr

Ort: Dornbirn, L 200, Str.km 5,34, Bregenzerwaldstrasse, Fahrtrichtung Alberschwende

Betroffenes Fahrzeug:

PKW, Kennzeichen: xxx

Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 13 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“

Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 52 lit a Z 10a StVO. Es wurde eine Geldstrafe von 70 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 8 Stunden festgesetzt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass ergänzend zum Einspruch vom 10.02.2023 an die Bezirkshauptmannschaft D ausgeführt werde, dass - wie bereits im Aktenvermerk des unmittelbaren Vorgesetzten bestätigt worden sei - die Fahrt am 28.04.2022 im Auftrag des Spruchsenates Feldkirch zu Durchsuchungshandlungen gewesen sei. Bei diesen Durchsuchungshandlungen handle es sich um einen koordinierten Einsatzbeginn. Die Behörde habe ein gemeinsames Einschreiten um 08:00 Uhr am 28.04.2022 im Raum Bregenz/Dornbirn durchzuführen gehabt. Ein verspätetes Eintreffen am Untersuchungsort im Raum Bregenz hätte eventuell zur Verfolgungshandlungen bzw zu „Gefahren im Verzug“ führen können. Daher sei eine Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß § 26a StVO erforderlich gewesen.

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Beschwerdeführerin hat am 28.04.2022 um 07.42 Uhr in Dornbirn auf der L200, Strkm 5,34, Bregenzerwaldstraße, in Fahrtrichtung Alberschwende und somit außerhalb eines Ortsgebietes, einen Dienstwagen der Finanzverwaltung mit dem amtlichen Kennzeichen xxx gelenkt und die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 13 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen.

4. Dieser Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Dieser wird vonseiten der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

5.1. Gemäß § 52 lit a Z 10a StVO zeigt das Zeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Nach § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 1a, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

Gemäß § 26a Abs 1 StVO sind die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Entminungsdienstes, der Militärpolizei, der militärischen Nachrichtendienste, der Strafvollzugsverwaltung, der Feuerwehr und der Finanzverwaltung bei Fahrten, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist, an Halte- und Parkverbote, an Geschwindigkeitsbeschränkungen, an Fahrverbote gemäß § 52 lit. a Z 1, Z 6a, Z 6b, Z 6c, Z 6d, Z 7a, Z 7b, Z 8a, Z 8b, und Z 8c und an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebunden. Sie dürfen auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse und, sofern es sich um einspurige Fahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h handelt, auch Radfahranlagen benützen. Die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen Radfahranlagen auch dann benutzen, wenn dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes unerlässlich ist. Sie dürfen dabei aber nicht Personen gefährden, Sachen beschädigen oder den Radverkehr übermäßig behindern.

5.2. Die Beschwerdeführerin hat zum oben angeführten Zeitpunkt und am oben angeführten Tatort die dort kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 13 km/h überschritten. Die Beschuldigte hat die ihr angelasteten Verwaltungsübertretung in subjektiver und objektiver Hinsicht gegangen.

5.3. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Lenkerin des Fahrzeuges der Finanzverwaltung an die konkrete Geschwindigkeitsbeschränkung gebunden war oder nicht.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, mit dem gegenständlichen Fahrzeug eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben. Sie ist jedoch der Ansicht, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, die am Tatort kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h einzuhalten, zumal sie eine Dienstfahrt zu einer beauftragten Durchsuchungshandlung unternommen habe.

Die Lenker von Fahrzeugen der Finanzverwaltung sind nicht bei jeder Fahrt an Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht gebunden. Dies trifft nur auf solche Fahrten zu, die für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich sind (vgl VwGH 20.07.2001, 99/02/0306).

Zwar wurde durch den Teamleiter FT xx, R B, im behördlichen Verfahren mittels eines Aktenvermerkes vom 06.02.2023 „bestätigt“ dass, sämtliche Fahrten von x y als Lenkerin des „DKW“ dienstlich veranlasst und einsatzbezogen gewesen seien, allerdings sind die Lenker von Fahrzeugen der Finanzverwaltung bei Fahrten nur dann nicht an Geschwindigkeitsbeschränkungen gebunden, wenn diese für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich sind.

Die Nichtbeachtung einer Geschwindigkeitsbeschränkung, um zeitgerecht an einer – nicht unmittelbar zuvor – beauftragten Durchsuchungshandlung teilzunehmen, ist durch § 26a Abs 1 StVO nicht gerechtfertigt. Eine solche Vorgangsweise ist nicht für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich. Insbesondere wäre es bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt für die Beschwerdeführerin auf einfache Art und Weise möglich gewesen, sich umfassend auf die beauftragte Durchsuchungshandlung vorzubereiten und sich zeitgerecht auf den Weg dorthin zu machen, um am gemeinsamen Einschreiten des koordinierten Einsatzes teilzunehmen, ohne dabei mit dem Dienstfahrzeug eine Geschwindigkeitsüberschreitung zu begehen. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht möglich gewesen wäre, sind nicht hervorgekommen.

Selbst die Nichtbeachtung eines Halte- und Parkverbotes, um als Zeuge vor der Behörde auszusagen, ist durch § 26a Abs 1 StVO nicht gerechtfertigt (vgl UVS Burgenland 23.08.2001, 002/05/01155).

Die der Beschuldigten angelastete Verwaltungsübertretung war für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes iSd § 26a Abs 1 StVO nicht erforderlich.

5.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 44 Abs 3 VwGVG). Im Übrigen liegt der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Wesentlichen unstrittig und entscheidungsreif vor. Eine zusätzliche mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Sach- und Rechtslage nicht erwarten lassen. Aus diesen Gründen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

6. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Beschuldigte hat die zulässige Fahrgeschwindigkeit von 60 km/h um 13 km/h überschritten. Damit hat die Beschuldigte das durch die übertretene Norm geschützte Interesse an der Verkehrssicherheit erheblich gefährdet.

Es ist von Fahrlässigkeit auszugehen.

Strafmildernd war die absolute verwaltungsbehördliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin in Vorarlberg zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Zu den persönlichen Verhältnissen hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen angegeben, dass Sie für eine Tochter sorgepflichtig sei und ca 3.200 Euro netto monatlich ins Verdienen bringe. Sie habe monatliche Verpflichtungen von mehr als 1.500 Euro.

Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld, tat, vermögens und einkommensangemessen.

7. Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 70 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.

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