LVwG V LVwG-1-635/2023-R21

LVwG-1-635/2023-R21Landesverwaltungsgericht12.10.2023

Regest

Bundesstraßenmaut, Ermahnung, Tippfehler

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-1-635/2023-R21

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2023:LVwG.1.635.2023.R21

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wachter, LL.M., über die Beschwerde des R V, CH-L, vertreten durch RA Mag. Bernhard Hofer, Wien, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 29.06.2023 betreffend eine Übertretung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als anstelle der von der Bezirkshauptmannschaft F verhängten Geldstrafe eine Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz Verwaltungsstrafgesetz (VStG) erteilt wird. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Übertretungsnormen wie folgt lauten: „§ 20 Abs 1 Bundesstraßen-Mautgesetz (BStMG), BGBl I Nr 109/2002, idF BGBl I Nr 155/2021, iVm den §§ 10 Abs 1 und 11 Abs 1 BStMG, jeweils idF BGBl Nr 45/2019“.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 18.03.2022 um 18:18 Uhr einen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen (…722) in A auf der A14 bei Strkm X, beim Abschnitt H-A G in Fahrtrichtung B, gelenkt und dabei eine Mautstrecke benützt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Zum Zeitpunkt der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes sei am Kraftfahrzeug weder eine gültige Klebevignette angebracht noch sei für das Kennzeichen des Fahrzeuges eine zum Zeitpunkt der Benützung gültige digitale Vignette registriert gewesen, wodurch die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei.

Die Bezirkshauptmannschaft F erblickte hierin eine Übertretung des § 20 Abs 1 in Verbindung mit § 10 Abs 1 und § 11 Abs 1 BStMG. Es wurde eine Geldstrafe von 150 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden festgesetzt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig eine Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass er am 26.02.2022 eine digitale 2-Monatsvignette für das Kennzeichen (…722) für den Verwendungszeitraum 26.02.2022 bis 26.04.2022 erworben habe. Die Entrichtung der Gebühren der Vignette sei jedenfalls ordnungsgemäß und sei auch bestätigt worden. Der Kaufbeleg über den Ankauf der Vignette liege der belangten Behörde bereits vor. Lediglich sei bei der Eingabe ein Tippfehler erfolgt, sodass der Beschwerdeführer die gegenständliche Vignette auf das behördliche Kennzeichen (…772) registriert habe, statt (…722). Dieser Umstand sei ihm allerdings nicht unverzüglich aufgefallen. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls davon ausgegangen, dass er ab dem 26.02.2022 berechtigt sei bis zum 26.04.2022 auf allen Autobahnen in Österreich zu fahren. Der Beschwerdeführer sei in diesem Irrtum bis zur Verständigung der ASFINAG befangen gewesen. Sohin habe er nicht gleich sein Versehen bemerkt. Der Normzweck des § 10 Abs 1 BStMG sei die Entrichtung der zeitabhängigen Maut bei Benützung mautpflichtiger Straßen. Diesem Umstand sei der Beschwerdeführer von Anfang an nachgekommen. Der Eingabefehler des Beschwerdeführers beim gültigen Erwerb einer digitalen Vignette sei jedenfalls nur ein geringfügiges Versehen und laufe dem Normzweck nicht zuwider. Die rechtsfreundliche Vertretung verkenne nicht, dass zwar der objektive Tatbestand erfüllt sei, jedoch auf der subjektiven Seite zahlreiche Umstände hervortreten würden, die eine Ermahnung vertretbar erscheinen lassen würden, da der Beschwerdeführer für den gegenständlichen Zeitraum nachgewiesen habe, die zeitabhängige Maut entrichtet zu haben. Der ASFINAG sei durch das Verhalten des Beschwerdeführers kein Schaden entstanden. Unter den vorgebrachten Umständen des konkreten Falls sei die Verhängung einer Strafe nicht notwendig. Die Erteilung einer Ermahnung unter Hinweis auf die Rechtzeitigkeit des Verhaltens gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 Z 4 VStG erscheine ausreichend zu sein. Weiters wird auf Entscheidungen von Landesverwaltungsgerichten bei ähnlich gelagerten Sachverhalten verwiesen, in denen der Ausspruch einer Ermahnung für angemessen erachtet wurde.

3. Folgender Sachverhalt steht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest:

Der Beschuldigte lenkte am 18.03.2022 um 18:18 Uhr (= Tatzeitpunkt) das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen (…722) (welches ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen aufwies) auf der A14 in A, bei Strkm X, beim Abschnitt H-A G in Fahrtrichtung B.

Zulassungsbesitzer des genannten Fahrzeuges war die H GmbH, D-E.

Der Beschuldigte hat für den Zeitraum 26.02.2022 bis zum 26.04.2022 die für diese Straßenbenützung vorgeschriebene zeitabhängige Maut durch Registrierung des Fahrzeugkennzeichens im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft entrichtet (= digitale 2-Monats-Vignette); bei der Registrierung ist dem Beschuldigten ein Tippfehler unterlaufen, sodass die digitale Vignette für das Kennzeichen (…772) - und nicht für das Kennzeichen (…722) - erworben wurde.

Zum Tatzeitpunkt war die digitale 2-Monats-Vignette auf das Kennzeichen (…772) ausgestellt.

Am 15.04.2022 wurde eine Richtigstellung durch die ASFINAG Maut Service GmbH (kurz: ASFINAG) vorgenommen, indem die digitale 2-Monats-Vignette des Beschuldigten auf das behördliche Kennzeichen (…722) umgeschrieben wurde; in diesem Zuge wurde dem Beschuldigten eine neue „Bestellbestätigung“ ausgestellt.

4. Der in Pkt 3. festgestellte Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen.

Weder der Beschuldigte noch ein Behördenvertreter sind zur mündlichen Verhandlung erschienen.

Die Fahrt zur Tatzeit am Tatort ist ebenso unstrittig wie, die sich aus einer lebensnahen Würdigung der Aktenlage ergebene und durch den Beschuldigten angeführten Rechtfertigung, dass ihm ein Tippfehler bei der Registrierung der Vignette unterlaufen ist. Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes wird vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht bestritten.

5. Gemäß § 10 Abs 1 BStMG, BGBl I Nr 109/2002, idF BGBl Nr 45/2019, unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut.

Die zeitabhängige Maut ist nach § 11 Abs 1 BStMG, idF BGBl I Nr 45/2019, vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Klebevignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (digitale Vignette) zu entrichten.

Gemäß § 20 Abs 1 BStMG, idF BGBl I Nr 155/2021, begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

6.1. Der Beschuldigte hat das Vorliegen des objektiven Tatbestandes nicht bestritten, er macht aber zusammengefasst (im behördlichen Verfahren sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) in subjektiver Hinsicht geltend, dass er die Maut vor der Fahrt entrichtet habe, der Tippfehler offenkundig sei und es kein anderes Fahrzeug mit dem Kennzeichen (…772) zu der ihm vorgeworfenen Tatzeit gegeben habe.

6.2. Gemäß § 45 Abs 1 VStG, idF BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 33/2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

(…)

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

(…).

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Von einem geringen Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (dazu siehe VwGH 06.11.2012, 2012/09/066, zur vergleichbaren Bestimmung des § 21 Abs 1 VStG idF vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013).

Unbedeutende Folgen zieht eine Tat dann nach sich, wenn der Verstoß so geringfügig ist, dass er dem Normzweck im Wesentlichen nicht zuwiderläuft (vgl sinngemäß VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0065, Rechtssatznummer 5).

6.3. Grundsätzlich gehen im Fall elektronischer Eingaben etwaige Tippfehler zu Lasten des Einbringers (VwGH 25.05.2016, 2013/06/0096, zu Fehlern in der Adressierung elektronischer Eingaben).

6.4. Eine Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahrens - wie in der Beschwerde beantragt - kommt im Hinblick darauf, dass die objektive Tatseite erfüllt ist und dies auch nicht mehr bestritten wurde (siehe Pkt 4.), nicht in Betracht.

Das Verwaltungsgericht hält jedoch den Ausspruch einer Ermahnung iSd § 45 Abs 1 letzter Satz VStG für ausreichend und vertretbar, um den Beschuldigten auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens hinzuweisen und ihn wirksam von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen in Zukunft abzuhalten:

Der Normzweck des § 10 Abs 1 BStMG ist in der Entrichtung der zeitabhängigen Maut bei Benützung mautpflichtiger Straßen zu erblicken; dem ist der Beschuldigte nachgekommen. Der Beschuldigte hat eine digitale 2-Monats-Vignette vor der Benützung der mautpflichtigen Strecke gekauft. Aufgrund der vollständigen Bezahlung ist der ASFINAG kein Schaden durch eine etwaige Mautprellerei entstanden. Dass dem Beschuldigten bei der Registrierung des Leihfahrzeuges beim Eingeben des Kennzeichens ein Tippfehler unterlaufen ist, stellt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes ein geringes Verschulden dar; dies vor allem auch deshalb, da die ASFINAG den Eingabefehler (wie dies aus dem vorgelegten Behördenakt hervorgeht) berücksichtigt hat, indem diese den Tippfehler im Nachhinein berichtigt und sodann eine neue Bestellbestätigung ausgestellt hat und, weil es sich gegenständlich um ein Leihauto gehandelt hat, bei dem Verwechslungen des Kennzeichens bei der Eingabe leichter möglich sind.

6.5. Die sog Maßgaberegelung auf Seite 1 dieses Erkenntnisses dient der vollständigen Angabe der Fundstellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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