LVwG V LVwG-1-684/2022-R21

LVwG-1-684/2022-R21Landesverwaltungsgericht04.10.2023

Regest

Gewerberecht, Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, Tatumschreibung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-1-684/2022-R21

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2023:LVwG.1.684.2022.R21

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wachter, LL.M., über die Beschwerde des F B, A, vertreten durch Battlogg Rechtsanwalts GmbH, Schruns, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 25.07.2022 betreffend Verwaltungsübertretungen nach der Gewerbeordnung, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Spruchpunkte 1., 2., 3. und 5. aufgehoben werden und das Strafverfahren diesbezüglich eingestellt wird. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens beträgt nunmehr 40 Euro. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 80 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.

Hinweis: Sie müssen somit einen Gesamtbetrag von 520 Euro binnen 14 Tagen an die Bezirkshauptmannschaft F bezahlen. Betreffend die Bezahlung der Strafe beachten Sie bitte die Anlage.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen und folgende Strafen verhängt.:

„Spruch

1.

Datum/Zeit: 04.04.2022

Ort: A, Astraße, "F"

Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens "F" mit Sitz in A, Astraße, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Gewerbetreibende, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler ausgenommen der Vermittlung von Hypothekarkrediten, am Standort A zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Gewerbeausübungsstandort die Bestimmungen der §§ 365m1 bis § 365z Abs. 7 Gewerbeordnung 1994 (GewO) idgF betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung insofern nicht befolgt hat, als keine Überprüfungen und Feststellungen von Kundenidentitäten bei juristischen Personen anhand von beweiskräftigen Urkunden vorgenommen wurden.

2.

Datum/Zeit: 04.04.2022

Ort: A, Astraße, "F"

Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens "F" mit Sitz in A, Astraße, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Gewerbetreibende, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler ausgenommen der Vermittlung von Hypothekarkrediten, am Standort A zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Gewerbeausübungsstandort die Bestimmungen der §§ 365m1 bis § 365z Abs. 7 Gewerbeordnung 1994 (GewO) idgF betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung insofern nicht befolgt hat, als die Identitäten von wirtschaftlichen Eigentümern juristischer Personen, die als Kunden des Unternehmens auftraten, nicht festgestellt wurden.

3.

Datum/Zeit: 04.04.2022

Ort: A, Astraße, "F"

Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens "F" mit Sitz in A, Astraße, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Gewerbetreibende, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler ausgenommen der Vermittlung von Hypothekarkrediten, am Standort A zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Gewerbeausübungsstandort die Bestimmungen der §§ 365m1 bis § 365z Abs. 7 Gewerbeordnung 1994 (GewO) idgF betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung insofern nicht befolgt hat, als keine Kundenkartei mit entsprechenden Vermerken hinsichtlich der Risikobeurteilung von Kunden geführt und auch keine Überprüfung der Mittelherkunft durchgeführt wurde. Weiters konnte die „F“ nicht gewährleisten, dass die betreffenden Dokumente, Daten oder Informationen auf aktuellem Stand gehalten werden.

4.

Datum/Zeit: 04.04.2022

Ort: A, Astraße, "F"

Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens "F" mit Sitz in A, Astraße, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Gewerbetreibende, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler ausgenommen der Vermittlung von Hypothekarkrediten, am Standort A zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Gewerbeausübungsstandort die Bestimmungen der §§ 365m1 bis § 365z Abs. 7 Gewerbeordnung 1994 (GewO) idgF betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung insofern nicht befolgt hat, als kein angemessenes Risikomanagementsystem einschließlich risikobasierter Verfahren vorhanden war, um feststellen zu können, ob es sich bei Kunden oder deren wirtschaftlichen Eigentümern um politisch exponierte Personen handelte.

5.

Datum/Zeit: 04.04.2022

Ort: A, Astraße, "F"

Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens "F" mit Sitz in A, Astraße, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Gewerbetreibende, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler ausgenommen der Vermittlung von Hypothekarkrediten, am Standort A zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Gewerbeausübungsstandort die Bestimmungen der §§ 365m1 bis § 365z Abs. 7 Gewerbeordnung 1994 (GewO) idgF betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung insofern nicht befolgt hat, als mangels Kenntnis über die Existenz der Geldwäschemeldestelle eine anlassbezogen vollumfängliche Zusammenarbeit und unverzügliche Verdachtsmeldung an selbige nicht gewährleistet wurde.

6.

Datum/Zeit: 04.04.2022

Ort: A, Astraße, "F"

Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens "F" mit Sitz in A, Astraße, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Gewerbetreibende, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler ausgenommen der Vermittlung von Hypothekarkrediten, am Standort A zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Gewerbeausübungsstandort die Bestimmungen der §§ 365m1 bis § 365z Abs. 7 Gewerbeordnung 1994 (GewO) idgF betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung insofern nicht befolgt hat, als kein angemessenes Verfahren im Unternehmen implementiert wurde, über welches die Beschäftigten Verstöße intern über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal melden können.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.

§ 366b Abs. 2 iVm § 365p Abs. 1 Z 1 lit b Gewerbeordnung 1994

2.

§ 366b Abs. 2 iVm § 365p Abs. 1 Z 2 Gewerbeordnung 1994

3.

§ 366b Abs. 2 iVm § 365p Abs. 1 Z 4 Gewerbeordnung 1994

4.

§ 366b Abs. 2 iVm § 365s Abs. 1 Gewerbeordnung 1994

5.

§ 366b Abs. 2 iVm § 365t Abs. 1 Gewerbeordnung 1994

6.

§ 366b Abs. 2 iVm § 365t Abs. 2 Gewerbeordnung 1994

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 200,00

0 Tage(n) 3 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 366b Abs. 2 Gewerbeordnung 1994

2. € 200,00

0 Tage(n) 3 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 366b Abs. 2 Gewerbeordnung 1994

3. € 200,00

0 Tage(n) 3 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 366b Abs. 2 Gewerbeordnung 1994

4. € 200,00

0 Tage(n) 3 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 366b Abs. 2 Gewerbeordnung 1994

5. € 200,00

0 Tage(n) 3 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 366b Abs. 2 Gewerbeordnung 1994

6. € 200,00

0 Tage(n) 3 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 366b Abs. 2 Gewerbeordnung 1994

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 120,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 1.320,00“

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass nicht Prüfungsgegenstand gewesen sei, dass Kundenidentitäten bei juristischen Personen geprüft werden. Es seien im Rahmen der durchgeführten Prüfung auch keine Urkunden in Bezug auf juristische Personen angefordert worden. Bei den geprüften Fällen habe es sich um keine juristischen Personen gehandelt; den Ausführungen sei nicht zu entnehmen, welche Feststellungen von Kundenidentitäten bei welchen juristischen Personen der Behörde als mangelhaft erschienen seien. Gleiches gelte für Punkt 2. des Strafbescheides. Es sei nicht klar, bei welchen juristischen Personen der Beschwerdeführer die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt habe. Von jenen Personen, denen er Liegenschaftsverkäufe vermittle und die als juristische Personen als Käufer aufscheinen, kenne der Beschwerdeführer die Identität durch persönliche, jahrzehntelange Geschäftsbeziehung und kenne auch die wirtschaftlichen Eigentümer, die bei den Kunden des Beschwerdeführers immer mit den im Firmenbuch aufscheinenden Personen völlig identisch seien. Die Mittelherkunft sei in allen Fällen immer völlig klar. Die Mittel würden immer von der Bank kommen und die Bank habe bereits geprüft, ob das Geld, welches sie überweise, schmutziges Geld sei. Im Übrigen sei es bei den geprüften Fällen noch zu gar keiner Vermittlungstätigkeit und zu keinem Vermittlungserfolg gekommen. Sollte ein Vermittlungserfolg zustande kommen, würden ausschließlich befugte Parteivertreter, Rechtsanwälte, Notare, mit der Vertragserrichtung beauftragt. Diese würden dann die Überprüfungen zur Terrorfinanzierung und Geldwäsche vornehmen.

Das Maklergeschäft laufe auch so ab, dass einem potentiellen Käufer Kundendaten potentieller Kaufinteressenten namhaft gemacht würden und für den Geschäftsführer und nunmehrigen Beschwerdeführer zu Beginn seiner Vermittlungstätigkeit nicht klar sei, ob ein Vermittlungserfolg zustande komme und wer das Objekt dann kaufe, da oft durch Einsichtnahme in das Grundbuch erst festgestellt werde, wer gekauft habe und ein namhaft gemachter Kaufinteressent tatsächlich gekauft habe. In diesen Fällen könne gar keine Überprüfung mehr vorgenommen werden, da die Sache dann ohnedies zu spät wäre und der Anwalt bzw Notar, welcher den Vertrag verfasst habe, dies ohnedies geprüft habe.

Auszuführen sei, dass aufgrund der elektronisch zu erfassenden Selbstberechnung und Abgabenerklärung es keine Winkelschreiberei von unbefugten Vertragsverfassern mehr gebe, da sämtliche Abgabenerklärungen und Selbstberechnungen bereits die Immobilienertragssteuer und die Grunderwerbsteuer ausschließlich nurmehr von beruflichen Parteivertretern (Anwalt und Notar) vorgenommen werden könnten.

Da somit im Rahmen der Überprüfung keine Akten geprüft worden seien, bei denen Rechtsgeschäfte vermittelt worden seien, würden alle Schuldvorwürfe in sich zusammenbrechen. Die Angestellten der F seien nicht mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierungsfragen befasst. Es gebe gar keine Mitarbeiter, in deren Aufgabenbereich diese Tätigkeiten fallen würde.

3.1. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

Die „F“ war im vorgeworfenen Tatzeitraum am Standort A, Astraße, zur Ausübung des Gewerbes Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler, ausgenommen die Vermittlung von Hypothekarkrediten, berechtigt.

Die „F“ hat in den Geschäftsjahren 2021 und 2022 geldwäscherelevante Leistungen als Immoblienmakler erbracht. Insbesondere hat sie Kaufgeschäfte hinsichtlich bebauter und unbebauter Grundstücke durchgeführt bzw abgeschlossen (zB 2021 Kaufvertrag über eine Liegenschaft mit der G GmbH, Kaufvertrag über eine Liegenschaft mit dem Verein M O). Die Gesellschaft hat auch Bestandsverträge über bebaute bzw unbebaute Grundstücke und Wohnungen vermittelt (zB 2021 zwischen Dr. S H und S G).

Zur Prüfung der Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurde im Auftrag der belangten Behörde am 04.04.2022 eine angekündigte stichprobenartige Vorort-Kontrolle betreffend die Geschäftsjahre 2021 und 2022 durchgeführt, bei der auch die angeführten Geschäfte geprüft wurden. An der Vorort-Kontrolle nahm für die Gesellschaft der gewerberechtliche Geschäftsführer (der Beschuldigte) teil. Das Ergebnis der Vorort-Kontrolle wurde auf einer Checkliste schriftlich festgehalten.

3.2. Aufgrund der Ergebnisse dieser Vorort-Kontrolle wurde zum 25.05.2022 bei der belangten Behörde Strafanzeige erstattet. Mit Strafverfügung vom 29.06.2022 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen:

„Strafverfügung

1.

Datum/Zeit: 04.04.2022

Ort: A, Astraße, "F"

Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens "F" mit Sitz in A, Astraße, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Gewerbetreibende, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler ausgenommen der Vermittlung von Hypothekarkrediten, am Standort A zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Gewerbeausübungsstandort die Bestimmungen der §§ 365m1 bis § 365z Abs. 7 Gewerbeordnung 1994 (GewO) idgF betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung insofern nicht befolgt hat, als keine Überprüfungen und Feststellungen von Kundenidentitäten bei juristischen Personen anhand von beweiskräftigen Urkunden vorgenommen wurden.

2.

Datum/Zeit: 04.04.2022

Ort: A, Astraße, "F"

Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens "F" mit Sitz in A, Astraße, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Gewerbetreibende, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler ausgenommen der Vermittlung von Hypothekarkrediten, am Standort A zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Gewerbeausübungsstandort die Bestimmungen der §§ 365m1 bis § 365z Abs. 7 Gewerbeordnung 1994 (GewO) idgF betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung insofern nicht befolgt hat, als die Identitäten von wirtschaftlichen Eigentümern juristischer Personen, die als Kunden des Unternehmens auftraten, nicht festgestellt wurden.

3.

Datum/Zeit: 04.04.2022

Ort: A, Astraße, "F"

Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens "F" mit Sitz in A, Astraße, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Gewerbetreibende, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler ausgenommen der Vermittlung von Hypothekarkrediten, am Standort A zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Gewerbeausübungsstandort die Bestimmungen der §§ 365m1 bis § 365z Abs. 7 Gewerbeordnung 1994 (GewO) idgF betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung insofern nicht befolgt hat, als keine Kundenkartei mit entsprechenden Vermerken hinsichtlich der Risikobeurteilung von Kunden geführt und auch keine Überprüfung der Mittelherkunft durchgeführt wurde. Weiters konnte die „F“ nicht gewährleisten, dass die betreffenden Dokumente, Daten oder Informationen auf aktuellem Stand gehalten werden.

4.

Datum/Zeit: 04.04.2022

Ort: A, Astraße, "F"

Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens "F" mit Sitz in A, Astraße, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Gewerbetreibende, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler ausgenommen der Vermittlung von Hypothekarkrediten, am Standort A zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Gewerbeausübungsstandort die Bestimmungen der §§ 365m1 bis § 365z Abs. 7 Gewerbeordnung 1994 (GewO) idgF betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung insofern nicht befolgt hat, als kein angemessenes Risikomanagementsystem einschließlich risikobasierter Verfahren vorhanden war, um feststellen zu können, ob es sich bei Kunden oder deren wirtschaftlichen Eigentümern um politisch exponierte Personen handelte.

5.

Datum/Zeit: 04.04.2022

Ort: A, Astraße, "F"

Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens "F" mit Sitz in A, Astraße, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Gewerbetreibende, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler ausgenommen der Vermittlung von Hypothekarkrediten, am Standort A zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Gewerbeausübungsstandort die Bestimmungen der §§ 365m1 bis § 365z Abs. 7 Gewerbeordnung 1994 (GewO) idgF betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung insofern nicht befolgt hat, als mangels Kenntnis über die Existenz der Geldwäschemeldestelle eine anlassbezogen vollumfängliche Zusammenarbeit und unverzügliche Verdachtsmeldung an selbige nicht gewährleistet wurde.

6.

Datum/Zeit: 04.04.2022

Ort: A, Astraße, "F"

Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens "F" mit Sitz in A, Astraße, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Gewerbetreibende, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler ausgenommen der Vermittlung von Hypothekarkrediten, am Standort A zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Gewerbeausübungsstandort die Bestimmungen der §§ 365m1 bis § 365z Abs. 7 Gewerbeordnung 1994 (GewO) idgF betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung insofern nicht befolgt hat, als kein angemessenes Verfahren im Unternehmen implementiert wurde, über welches die Beschäftigten Verstöße intern über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal melden können.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.

§ 366b Abs. 2 iVm § 365p Abs. 1 Z 1 lit b Gewerbeordnung 1994

2.

§ 366b Abs. 2 iVm § 365p Abs. 2 Gewerbeordnung 1994

3.

§ 366b Abs. 2 iVm § 365p Abs. 1 Z 4 Gewerbeordnung 1994

4.

§ 366b Abs. 2 iVm § 365s Abs. 1 Gewerbeordnung 1994

5.

§ 366b Abs. 2 iVm § 365t Abs. 1 Gewerbeordnung 1994

6.

§ 366b Abs. 2 iVm § 365t Abs. 2 Gewerbeordnung 1994“

3.3. Zu den Spruchpunkten 4. und 6:

Im Rahmen der Kontrolle am 04.04.2022 wurde festgestellt, dass bei der „F“ kein angemessenes Risikomanagementsystem einschließlich risikobasierter Verfahren vorhanden war, um feststellen zu können, ob es sich bei Kunden oder deren wirtschaftlichen Eigentümern um politisch exponierte Personen handelte.

Weiters wurden die Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die „F“ insofern nicht befolgt, als die Gesellschaft über kein angemessenes Verfahren verfügt, über die ihre Beschäftigten Verstöße intern über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal melden können und die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe der „F“ stehen.

4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Einsicht in den Behördenakt und der darin enthaltenen Urkunden, insbesondere dem Strafantrag vom 25.05.2022, der Checkliste zur Überprüfung der Geldwäschebestimmung vom 04.04.2022 samt Anlagen, der Strafverfügung vom 29.06.2022, dem Einspruch vom 12.07.2022, dem Straferkenntnis vom 25.07.2022 und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2023, in der der Beschuldigte als Partei sowie das die Kontrolle am 04.04.2022 durchführende Organ R B als Zeugin einvernommen wurden, als erwiesen angenommen.

Die Feststellungen zur Kontrolle und deren Ergebnisse wurden aufgrund des unbedenklichen Strafantrags sowie der Checkliste betreffend die Vorort-Kontrolle getroffen. Unstrittig ist, dass an dieser Vorort-Kontrolle der Beschwerdeführer als gewerberechtlicher Geschäftsführer der „F“ teilnahm.

Die Feststellungen dazu, inwieweit durch die Gesellschaft geldwäscherelevante Leistungen erbracht wurden, waren aufgrund der unbedenklichen Angaben in der Checkliste (unter „da werden nachstehende Leistungen erbracht“) und der Beilagen zum Strafantrag (Kaufanbot bzw Kaufverträge) zu treffen. Sie stehen auch im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers selbst, der in der mündlichen Verhandlung angab, dass zumindest 5 % am Gesamtumsatz mit Vermittlungstätigkeit verdient wird. Auch gab er an, dass es Einzelfälle seien, in der Bestandsverträge vermittelt werden. Im Übrigen hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass das die Kontrolle durchführende Organ am 04.04.2022 die Ergebnisse der Überprüfung korrekt in der Checkliste eingetragen hat. Das Kontrollorgan wurde auch in der mündlichen Verhandlung unter Wahrheitspflicht einvernommen. Die Zeugin machte durchwegs einen sachlichen und glaubwürdigen Eindruck und konnten daher ihre Angaben den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Sie bestätigte im Wesentlichen, dass Punkt für Punkt durchgearbeitet wurde und es im Mittelteil um die konkreten Stichproben ging. Die Zeugin gab auch glaubwürdig an, dass der Beschwerdeführer nicht wusste, was mit dem Begriff „politisch exponierte Personen“ im Zusammenhang mit Geldwäscheverhinderung zu verstehen ist. Sie gab auch an, dass dem Beschwerdeführer die Geldwäschemeldestelle nicht bekannt war.

Im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde gab die Zeugin auch an, dass sich der Beschwerdeführer damit rechtfertigte, dass er selbst die Bestimmungen nicht einhalte, weil in der Regel immer eine weitere dritte Person (wie ein Treuhänder oder Anwalt) die Verträge erstelle und dann würde die ganze Sache mehrfach geprüft.

Dass die Gesellschaft nicht über ein angemessenes Verfahren verfügt, über die seine Beschäftigten Verstöße intern über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal melden können, konnte aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers festgestellt werden und steht dies im Einklang mit den Erhebungen der Behörde. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er in diesem Zusammenhang kein Verfahren kenne und so etwas benötige er auch nicht. Wenn etwas nicht passe, lagere er das aus.

Aus der Checkliste ergibt sich, dass kein Risikomanagementsystem einschließlich risikobasierter Verfahren bestand, um feststellen zu können, ob es sich bei Kunden oder dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden um eine politisch exponierte Person handelt. Dies wurde auch nicht bestritten und auch kein Vorbringen zu einem Risikomanagementsystem erstattet.

5.1. Die zum Tatzeitpunkt anzuwendenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 65/2020, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 365m1. (1)

(…)

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für folgende Gewerbetreibende, und zwar sowohl für natürliche als auch für juristische Personen sowie eingetragene Personengesellschaften:

[…]

(…)

§ 365o. Die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Pflichten bestehen in den folgenden Fällen:

§ 365p. (1) Die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden umfassen:

(…)

§ 365q. (1) Die Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers hat vor Begründung einer Geschäftsbeziehung oder Ausführung der Transaktion zu erfolgen. Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einem Rechtsträger gemäß § 1 WiEReG haben die Gewerbetreibenden den Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus dem Register gemäß § 9 oder § 10 WiEReG einzuholen. Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft, einem Trust, einer Stiftung, einer mit einer Stiftung vergleichbaren juristischen Person oder mit einer trustähnlichen Rechtsvereinbarung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder in einem Drittland, die mit einem Rechtsträger im Sinne des § 1 WiEReG vergleichbar sind, haben die Verpflichteten den Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus dem Register einzuholen, sofern dessen wirtschaftliche Eigentümer in einem den Anforderungen der Art. 30 oder 31 der Geldwäsche-RL entsprechenden Register registriert werden müssen.

(2) Die Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers darf entgegen Abs. 1 auch erst während der Begründung einer Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, wenn dies notwendig ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen und nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht. In diesem Fall haben die betreffenden Identifikationsverfahren möglichst bald nach dem ersten Kontakt abgeschlossen zu werden.

§ 365s. (1) Der Gewerbetreibende hat zusätzlich zu den in § 365p festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

(…)

§ 365t. (1) Der Gewerbetreibende hat mit der Geldwäschemeldestelle in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem er unverzüglich von sich aus mittels einer Verdachtsmeldung die Geldwäschemeldestelle informiert, wenn er Kenntnis davon erhält, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass

(2) Der Gewerbetreibende hat über angemessene Verfahren zu verfügen, über die seine Beschäftigten Verstöße intern über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal melden können und die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des betreffenden Gewerbetreibenden stehen.

(…)

§ 366b. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer es entgegen den Bestimmungen des § 365t unterlässt, die Geldwäschemeldestelle umgehend zu informieren oder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer die sonstigen Bestimmungen der §§ 365m1 bis 365z Abs. 7 betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht befolgt.

(…)

(7) Die Behörde hat bei der Festsetzung von Art und Ausmaß der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen gemäß den vorstehenden Absätzen alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfalls die Schwere und Dauer des Verstoßes, den Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, die Finanzkraft der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlich gemachten juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlich gemachten natürlichen Person ablesen lässt, von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person durch den Verstoß erzielte Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen, die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen, die Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, mit der Behörde zusammenzuarbeiten sowie frühere Verstöße der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person. Dabei hat sie auch frühere Verurteilungen wegen § 165 StGB (Geldwäscherei), § 278a StGB (kriminelle Organisation), § 278b StGB (terroristischen Vereinigung), § 278c StGB (terroristischen Straftat) oder § 278d StGB (Terrorismusfinanzierung) oder Verurteilungen wegen vergleichbarer Straftaten in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder in einem Drittland zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben durch diesen Absatz unberührt.

5.2. Zur Einstellung hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 2. und 3:

Nach § 44a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet ua die als erwiesen angenommene Tat (Z 1), die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z 2) sowie die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung (Z 3) zu enthalten.

Der Vorschrift des § 44a VStG (betreffend den Inhalt des Spruches eines Straferkenntnisses) ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwGH 10.12.2001, 2000/10/0024). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (VwGH 27.03.2015, Ra 2015/02/0025).

Vorweg ist festzuhalten, dass die in § 365p GewO 1994 festgelegten Sorgfaltspflichten betreffend die jeweiligen Kunden eingehalten werden müssen, weil die darin vorgeschriebenen Maßnahmen (siehe § 365o GewO 1994) zB bei Begründung einer Geschäftsbeziehung erfolgen müssen. Entsprechend hat im Einzelfall etwa bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung mit einem Kunden nach Abs 1 leg cit

-gemäß Z 1 eine Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität zu erfolgen, die bei natürlichen Personen auf der Grundlage eines amtlichen Lichtbildausweises und bei juristischen Personen anhand von beweiskräftigen Urkunden, die gemäß dem am Sitz der juristischen Personen landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind, zu erfolgen hat, und

-gemäß Z 2 eine Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu erfolgen, bis der Gewerbetreibende davon überzeugt ist, zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist.

Die Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers hat nach § 365q GewO 1994 vor Begründung einer Geschäftsbeziehung oder Ausführung der Transaktion zu erfolgen. In der Folge hat dann gemäß § 365p Abs 1 Z 4 GewO 1994 die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen zu erfolgen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Mittel, übereinstimmen.

Daraus ist ableitbar, dass eine Bestrafung die Feststellung voraussetzt, welche in § 365p GewO 1994 angeführten Sorgfaltspflichten (zB Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers) gegenüber welchen konkreten Kunden nicht eingehalten wurden. Eine entsprechend konkrete Beschreibung der Tathandlung ist erforderlich, um den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden und um ihn in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, also zB, dass eine Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität bei den juristischen Personen, auf die sich der Vorwurf bezieht, anhand von beweiskräftigen Urkunden erfolgt ist.

Mit der Umschreibung der Tathandlungen in Spruchpunkt 1. wird den Anforderungen an das Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG nicht entsprochen. Dem angefochtenen Straferkenntnis fehlt eine Konkretisierung dahingehend, betreffend welche juristischen Personen die Gesellschaft die genannten Maßnahmen nicht befolgt hat und keine Überprüfungen und Feststellungen von Kundenidentitäten anhand von beweiskräftigen Urkunden vorgenommen hat. Selbiges gilt für die Umschreibung der Tathandlung in Spruchpunkt 2. (welche Identitäten von wirtschaftlichen Eigentümern juristischer Personen, die als Kunden des Unternehmens auftraten, nicht festgestellt wurde) und Spruchpunkt 3. (hinsichtlich welcher Kunden keine Kundenkartei mit entsprechenden Vermerken hinsichtlich der Risikobeurteilung und auch keine Überprüfung der Mittelherkunft durchgeführt worden sein soll).

Gegenständlich ist - und darauf weist der Beschwerdeführer zutreffend hin – unklar, von welchen juristischen Personen die Behörde ausgeht. Eine Bestrafung hinsichtlich der angeführten Verletzung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden setzt eine Konkretisierung im Spruch voraus, betreffend welche Kunden die angesprochenen Sorgfaltspflichten verletzt wurden. Dies ist gegenständlich beim Spruch nicht der Fall.

Die belangte Behörde setzte innerhalb der Verfolgungsverjährung auch keine alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente enthaltene Verfolgungshandlung, zumal die Strafverfügung vom 29.06.2022 hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 2. und 3. mit dem Straferkenntnis idente Mängel aufweist.

Aus diesem Grund war der Beschwerde teilweise Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis betreffend die Spruchpunkte 1., 2. und 3. aufzuheben und insoweit das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

5.3. Zur Einstellung hinsichtlich Spruchpunkt 5:

Betreffend die Einstellung des Spruchpunktes 5. ist festzuhalten, dass sich im Verfahren ergeben hat, dass der Beschwerdeführer tatsächlich keine Kenntnis über die Existenz der Geldwäschemeldestelle hatte.

§ 365t Abs 1 GewO 1994 verpflichtet den Beschwerdeführer, mit der Geldwäschemeldestelle in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem er unverzüglich von sich aus mittels einer Verdachtsmeldung die Geldwäschemeldestelle hinsichtlich bestimmter angeführter verdächtigen Transaktionen informiert.

Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 366b Abs 2 iVm § 365t GewO wegen mangelnder Zusammenarbeit mit der Geldwäschemeldestelle ist das Vorliegen eines konkreten Verdachtsfalles, der nicht gemeldet wurde, oder eine sonstige nicht erfolgte Zusammenarbeit. Mutmaßungen darüber, dass mangels Kenntnis über die Existenz der Geldwäschemeldestelle eine anlassbezogene vollumfängliche Zusammenarbeit und unverzügliche Verdachtsmeldung an selbige nicht gewährleistet wäre, erfüllen nicht den Tatbestand, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Auftreten eines Verdachtsfalles von den Beschäftigten im Betrieb entsprechende Erkundigungen eingeholt und eine Zusammenarbeit mit der Geldwäschemeldestelle erfolgen würde.

Weder aus der Anzeige noch aus dem weiteren Akteninhalt ergibt sich, dass eine verdächtige Transaktion strafverfahrensgegenständlich ist.

Aus diesem Grund war der Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt 5. Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis insoweit aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen.

5.4. Zu den Spruchpunkten 4. und 6:

Nach den Feststellungen im Sachverhalt (siehe oben Punkt 3.) wurden die Tatbestände der dem Beschwerdeführer in den Spruchpunkten 4. und 6. vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen objektiv verwirklicht.

Es wurde festgestellt, dass kein angemessenes Risikomanagementsystem einschließlich risikobasiertes Verfahren vorhanden war, um feststellen zu können, ob es sich bei Kunden oder deren wirtschaftlichen Eigentümern um politisch exponierte Personen handelte, womit gegen § 365s Abs 1 GewO 1994 verstoßen wurde.

Auch verfügt die Gesellschaft über kein angemessenes Verfahren, über die ihre Beschäftigten Verstöße intern über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal melden können und die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des Gewerbetreibenden stehen, obwohl dies in § 365t Abs 2 GewO 1994 zwingend vorgeschrieben ist.

Als gewerberechtlicher Geschäftsführer der „F“ hat der Beschwerdeführer die festgestellten Übertretungen nach Maßgabe seines Verschuldens zu vertreten.

Da zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welches aber von ihm widerlegt werden kann (VwGH 09.10.2013, 2013/08/0183).

Grundsätzlich hat der Normadressat alles ihm tatsächlich wie rechtlich Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, den ihn treffenden Verpflichtungen zu entsprechen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Beschuldigte darlegen, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen (VwGH 25.06.2014, 2011/07/0224 mwN). In diesem Zusammenhang lag es am Beschuldigten, konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen worden sind (vgl VwGH 18.02.2015, Ra 2015/04/0006 mwN).

Der Beschuldigte hat nicht konkret dargelegt, in welcher Weise im Unternehmen tatsächlich sichergestellt wird, dass Verletzungen der in Rede stehenden Bestimmungen vermieden werden. Der bloße Hinweis darauf, dass mit der Vertragserrichtung ausschließlich befugte Parteienvertreter, Rechtsanwälte und Notare beauftragt werden, welche dann Überprüfungen zur Terrorfinanzierung und Geldwäsche vornehmen, ist nicht geeignet, mangelndes Verschulden in Zusammenhang mit den Spruchpunkten 4 und 6. darzutun. Genannte Berufsgruppen treffen aufgrund der für diese geltenden gesetzlichen Bestimmungen eigenständige Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Der Beschwerdeführer konnte somit nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der vorliegenden Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Er hat die ihm vorgeworfenen Übertretungen im Spruchpunkt 4. und 6. – auch subjektiv zu verantworten.

6. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 366b Abs 7 GewO 1994 hat die Behörde bei der Festsetzung von Art und Ausmaß der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen gemäß den vorstehenden Absätzen alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfalls die Schwere und Dauer des Verstoßes, den Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, die Finanzkraft der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlich gemachten juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlich gemachten natürlichen Person ablesen lässt, von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person durch den Verstoß erzielte Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen, die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen, die Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, mit der Behörden zusammenzuarbeiten sowie frühere Verstöße der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person.

Schutzzweck der §§ 365m ff ist die Verminderung der Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Diesem Schutzzweck hat der Beschuldigte nicht unerheblich zuwidergehandelt. Hinsichtlich des Verschuldensgrades ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Erschwerungsgründe liegen ebenso wie Milderungsgründe keine vor.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Beschuldigte keine Angaben gemacht. Die Behörde hat den möglichen Strafrahmen (bis 20.000 Euro) bei allen Übertretungen jeweils lediglich zu 1 % ausgeschöpft, die verhängten Geldstrafen befinden sich somit im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens.

Es ist nicht zu erkennen und wird auch vom Beschwerdeführer nicht näher dargetan, inwiefern das tatbildmäßige Verhalten im gegenständlichen Fall erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Es kann somit nicht von einem bloß geringfügigen Verschulden ausgegangen werden, weshalb die Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht zur Anwendung gelangen kann. Die Voraussetzungen für eine Ermahnung nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG liegen deshalb nicht vor.

Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzten Strafen zu den Spruchpunkten 4. und 6. jedenfalls nicht überhöht. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld und tatangemessen.

7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.