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LVwG-340-4/2023-R11•LVwG V LVwG-340-4/2023-R11
LVwG-340-4/2023-R11Landesverwaltungsgericht22.09.2023
Sozialleistungen, Heilungskosten
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Pathy über die Beschwerde des S M, H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 7. Februar 2023 betreffend Sozialleistungen, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Begründung
Verfahrensverlauf
Angefochtener Bescheid
1. Der Beschwerdeführer hat Sozialleistungen beantragt (Antrag vom 16. Jänner 2023).
Im angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft diesen Antrag zurückgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet auszugsweise wie folgt:
„Der Antrag von Herrn [Beschwerdeführer] vom 16.01.2023 auf Gewährung einer Unterstützung nach dem Sozialleistungsgesetz zur Abdeckung privater Schulden (Zahnbehandlung) wird mangels Rechtsanspruch zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage:§ 15 Abs 1 und 2 Sozialleistungsgesetz“.
Die Zurückweisung wurde wie folgt begründet: Zu den mit Rechtsanspruch versehenen Leistungen zählten nur die in den §§ 10 (Monatliche Leistungen für Lebensunterhalt und Wohnbedarf), 11 (Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle) und 12 (Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung) des Sozialleistungsgesetzes normierten Leistungen. Die beantragte Unterstützung zur Abdeckung privater Schulden (Zahnbehandlung) gehöre nicht zu diesen Leistungen. Diesbezüglich bestehe auf die Gewährung einer Leistung daher kein Rechtsanspruch.
Beschwerde
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin hat er im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
Es handle sich um eine Zahnbehandlung für seine zehnjährige Tochter. Die Schule habe ihr eine Überweisung mitgegeben, dass die Tochter unbedingt zum Zahnarzt müsse.
Nachdem sie einige Male beim Zahnarzt gewesen seien, habe dieser sie zur Kieferorthopädie geschickt, weil es medizinisch notwendig gewesen sei. Man habe ihnen gesagt, dass für Minderjährige unter 18 Jahren die Kosten übernommen würden.
Sie hätten es also nicht freiwillig so gewollt oder privat so unternommen. Laut Zahnärzte sei es medizinisch notwendig gewesen.
Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
3. Die Bezirkshauptmannschaft hat von einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen und die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.
Der Verwaltungsakt wurde eingesehen. Die Aufnahme weiterer Beweise und eine mündliche Verhandlung waren nicht erforderlich, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Übrigen hat keine Partei eine Verhandlung beantragt. Im Beschwerdeverfahren waren lediglich Rechtsfragen zu lösen, deren mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Sache gebracht hätte.
Sachverhalt
4. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Frau, seinem Sohn (Jahrgang 2005) und seiner Tochter (Jahrgang 2012) im gemeinsamen Haushalt. Er bezieht derzeit keine Sozialhilfe.
Die Tochter des Beschwerdeführers benötigt eine kieferorthopädische Behandlung. Die Behandlung ist medizinisch notwendig.
Die Behandlung der Tochter wurde in Auftrag gegeben, ohne vorher mit der Bezirkshauptmannschaft Kontakt aufzunehmen.
5. Die Kosten für diese Behandlung werden nicht zur Gänze von der Krankenversicherung übernommen.
Der Beschwerdeführer hat daher eine Honorarnote des Zahnarztes vom 15. November 2022 über 2.500 Euro erhalten; der Honorarnote angeschlossen war ein „Übersichtsplan für die kieferorthopädische kassenfinanzierte Behandlung“.
Im Jänner 2023 wurde die Honorarnote noch einmal mit dem Zusatz „Mahnung“ an den Beschwerdeführer übermittelt.
Die Rechnung wurde nicht bezahlt.
6. Am 16. Jänner 2023 hat der Beschwerdeführer Sozialleistungen beantragt. Der Beschwerdeführer begehrt erkennbar die Übernahme der in Rechnung gestellten Kosten für die kieferorthopädische Behandlung seiner Tochter.
Die Bezirkshauptmannschaft hat diesen Antrag im angefochtenen Bescheid „mangels Rechtsanspruch“ zurückgewiesen.
Beweiswürdigung
7. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, in dem sich insbesondere die Honorarnote vom 15. November 2022 und der Sozialhilfeantrag vom 16. Jänner 2023 befinden, und den Angaben in der Beschwerde.
8. Der Honorarnote vom 15. November 2022 ist ein Schreiben angeschlossen, in dem unter anderem Folgendes ausgeführt wird:
„Liebe Eltern!
Die fachärztliche Untersuchung sowie die Auswertung der diagnostischen Unterlagen haben ergeben, dass bei Ihrer Tochter eine kieferorthopädische Behandlung aus kaufunktionellen, karies- und parodontalprophylaktischen Gründen angezeigt ist.
Außerdem haben wir festgestellt, dass sich Ihr Kind durch den Grad der Fehlstellung für die kassenfinanzierte kieferorthopädische Behandlung qualifiziert hat!“
Für das Landesverwaltungsgericht steht damit fest, dass die kieferorthopädische Behandlung medizinisch notwendig war.
9. Dass die Rechnung (Honorarnote) nicht bezahlt wurde, zeigt sich daran, dass der Beschwerdeführer Sozialhilfe zur Übernahme dieser Kosten beantragt hat. Auch die Bezirkshauptmannschaft spricht im angefochtenen Bescheid von „privaten Schulden (Zahnbehandlung)“ und geht daher ebenfalls davon aus, dass die Rechnung nicht bezahlt wurde.
Maßgebliche Rechtsvorschriften
10. Das Gesetz über Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen (Sozialleistungsgesetz – SLG), LGBl.Nr. 81/2020, in der Fassung LGBl.Nr. 1/2023, lautet auszugsweise wie folgt:
„2. AbschnittSozialhilfe
1. UnterabschnittAllgemeine Bestimmungen zur Sozialhilfe
[…]
§ 4Bedarfsbereiche
(1) Leistungen der Sozialhilfe umfassen Geld- und Sachleistungen, die zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden; weiters auch Geld- und Sachleistungen, die zur Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung, in besonderen Lebenslagen sowie im Todesfall gewährt werden.
[(2) und (3) …]
§ 5Grundsätze
(1) Die Leistungen der Sozialhilfe sind nur hilfsbedürftigen Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.
[(2) bis (4) …]
(5) Die Leistungen der Sozialhilfe sind abhängig von einem tatsächlichen und rechtmäßigen Aufenthalt in Vorarlberg. Sie können frühestens ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung gewährt werden. Vor Eintritt bzw. nach Beendigung der Hilfsbedürftigkeit können Leistungen der Sozialhilfe dann gewährt werden, wenn die Hilfsbedürftigkeit bzw. der neuerliche Eintritt der Hilfsbedürftigkeit dadurch abgewendet werden kann.
[…]3. Unterabschnitt
Leistungen der Sozialhilfe
[…]
§ 12Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung
(1) Für hilfsbedürftige Personen, die Leistungen der Sozialhilfe gemäß § 10 beziehen, ist zur Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung der Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung durch Einbeziehung in die Krankenversicherung gemäß § 9 ASVG zu übernehmen. Weiters sind die Kosten bei Kostenbeteiligungspflichten und Selbstbehalten, die für medizinisch notwendige Maßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung anfallen, zu übernehmen.
(2) Soweit die Einbeziehung einer hilfsbedürftigen Person in die gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich ist, weil sie keine Leistungen der Sozialhilfe gemäß § 10 bezieht, sind die Kosten für zweckmäßige Maßnahmen zur Feststellung und Heilung von Krankheiten sowie für die im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft und der Entbindung stehenden notwendigen medizinischen Maßnahmen zu tragen.
[…]4. UnterabschnittVerfahren
§ 15Art des Verfahrens,Zuständigkeit
(1) Über die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe, deren Einschränkung und Entfall sowie über den Kostenersatz für Leistungen der Sozialhilfe und Ersatzansprüche Hilfe leistender Dritter ist von der Bezirkshauptmannschaft im Verwaltungsweg zu entscheiden, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.
(2) Die Gewährung von Leistungen für hilfsbedürftige Personen zur Vermeidung von Härtefällen (§ 6 Abs. 5), von Leistungen zur Unterstützung in besonderen Lebenslagen (§ 13) und Leistungen zur Unterstützung im Todesfall (§ 14) sowie deren Einschränkung und Entfall obliegt der Bezirkshauptmannschaft für das Land als Träger von Privatrechten; wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, kann anstelle der Bezirkshauptmannschaft die Landesregierung die Leistung gewähren. Weiters ist die Bezirkshauptmannschaft zur Beurkundung von Vergleichen nach § 23 Abs. 2 und die Geltendmachung der nach § 24 auf das Land übergegangenen Rechtsansprüche zuständig. Auch obliegt ihr die Geltendmachung von Kostenersatzansprüchen aufgrund von staatsrechtlichen Vereinbarungen gegenüber anderen Ländern. Entsteht ein Streitfall über die Verpflichtung Vorarlbergs zum Kostenersatz aufgrund von staatsrechtlichen Vereinbarungen mit anderen Ländern, hat die Landesregierung im Verwaltungsweg zu entscheiden.
[(3) und (4) …]
[…]
§ 17Einleitung des Verfahrens
(1) Leistungen der Sozialhilfe zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfs (§§ 10 und 11) werden nur auf Antrag der hilfsbedürftigen Person gewährt. Werden der Bezirkshauptmannschaft (§ 15) Umstände bekannt, die eine Änderung dieser Leistung erforderlich machen, kann diese auch von Amts wegen tätig werden.
(2) Leistungen der Sozialhilfe zur Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung (§ 12), in besonderen Lebenslagen (§ 13) und im Todesfall (§ 14) werden auf Antrag der hilfsbedürftigen Person oder von Amts wegen gewährt.
(3) Jede hilfsbedürftige Person kann im eigenen Namen Leistungen der Sozialhilfe beantragen. Die allgemeinen Regelungen über die Stellvertretung bleiben unberührt.
(4) Volljährige hilfsbedürftige Personen können Leistungen der Sozialhilfe auch im Namen der in Haushaltsgemeinschaft lebenden, ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihnen in einer Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Personen beantragen.
(5) Anträge auf Leistungen der Sozialhilfe können bei der Bezirkshauptmannschaft (§ 15) oder der Gemeinde, in der die hilfsbedürftige Person ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt hat, eingebracht werden.“
Rechtliche Beurteilung
11. Der Beschwerdeführer hat die Übernahme jener Kosten beantragt, die ihm für eine kieferorthopädische Behandlung seiner Tochter in Rechnung gestellt wurden.
Die Bezirkshauptmannschaft hat den Antrag ohne inhaltliche Prüfung zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer habe die Abdeckung privater Schulden beantragt. Über eine Leistung zur Abdeckung privater Schulden sei nicht im Verwaltungsweg zu entscheiden. Der Beschwerdeführer habe auf die beantragte Leistung keinen Rechtsanspruch.
12. Sache des Beschwerdeverfahrens ist lediglich die Rechtmäßigkeit des herangezogenen Zurückweisungsgrundes, also die Frage, ob die Bezirkshauptmannschaft den Sozialhilfeantrag zu Recht ohne weitere Prüfung zurückgewiesen hat, weil darin keine Sozialhilfeleistung beantragt wurde, auf die ein Rechtsanspruch besteht und über die im Verwaltungsweg zu entscheiden ist.
13. Der Antrag des Beschwerdeführers zielt auf die Übernahme von Kosten ab, die vor der Antragstellung für eine medizinisch notwendige kieferorthopädische Zahnbehandlung angefallen sind.
Auch eine Leistung zur Übernahme dieser (in der Vergangenheit angefallenen) Kosten ist eine Unterstützungsleistung im Sinne des § 12 SLG („Unterstützung bei Krankheit“). Darüber ist im Verwaltungsweg zu entscheiden. Eine hilfsbedürftige Person hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf diese Leistung.
Für diese Auffassung spricht, dass auch in der Vergangenheit eingegangene Schulden eine aktuelle Notlage begründen können, mag das auch nicht der Normalfall sein (vgl. VwGH vom 23.06.1998, 97/08/0114, wonach der Anspruch auf Sozialhilfeleistungen davon abhängt, ob sich in der Vergangenheit zur Abwendung der Notlage eingegangene Schulden noch aktuell ausgewirkt haben).
14. Dem Sozialleistungsgesetz (SLG) lässt sich nichts entnehmen, was gegen diese Auffassung spräche.
Allenfalls käme der § 5 Abs 5 zweiter Satz SLG in Frage, wonach Leistungen der Sozialhilfe frühestens ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung gewährt werden können. Das könnte so verstanden werden, dass Aufwendungen in der Vergangenheit (das heißt vor der erstmaligen Antragstellung) nicht Gegenstand einer Sozialhilfeleistung sein dürfen.
Wenn dieser Grundsatz auch bei Leistungen der Sozialhilfe zur Unterstützung bei Krankheit gelten würde, dann könnten derartige Leistungen nie von Amts wegen, also ohne jeglichen Antrag, gewährt werden. Eine Gewährung von Amts wegen ist aber im § 17 Abs 2 SLG vorgesehen.
Aus dem im § 5 Abs 5 zweiter Satz SLG angeführten Grundsatz kann daher nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass Unterstützungsleistungen nach § 12 SLG für Aufwendungen in der Vergangenheit (vor der Antragstellung) von vornherein ausgeschlossen sind.
15. Die Bezirkshauptmannschaft hätte daher den Antrag nicht sofort „mangels Rechtsanspruch“ zurückweisen dürfen, sondern hätte inhaltlich prüfen müssen, ob beim Beschwerdeführer (oder seiner Tochter) aktuell eine krankheitsbedingte Hilfsbedürftigkeit vorliegt, die mit der beantragten Leistung beseitigt werden kann.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im „Übersichtsplan für die kieferorthopädische kassenfinanzierte Behandlung“ (vgl die Honorarnote vom 15. November 2022) die Behandlungsdauer mit zwei bis drei Jahren angegeben wird. Es wäre somit möglich, dass die kieferorthopädische Behandlung der Tochter des Beschwerdeführers noch andauert.
16. Der angefochtene Bescheid musste ersatzlos aufgehoben werden. Die Bezirkshauptmannschaft muss das Verfahren unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund fortsetzen; im weiteren Verfahren ist zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere eine Hilfsbedürftigkeit, für die Gewährung der Sozialhilfe vorliegen.
Zulässigkeit der Revision
17. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich gibt es zum Sozialleistungsgesetz keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob in einem Sozialhilfeantrag die Übernahme von Schulden beantragt werden darf, die in der Vergangenheit (vor der Antragstellung) zur Heilung einer Krankheit eingegangen wurden, oder ob ein derartiger Antrag unzulässig ist, weil damit eine Leistung beantragt wird, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
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