LVwG V LVwG-1-410/2023-R7

LVwG-1-410/2023-R7Landesverwaltungsgericht04.09.2023

Regest

Versammlungsgesetz, Bannmeile Tagung gesetzgebende Körperschaft, freier Himmel

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-1-410/2023-R7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2023:LVwG.1.410.2023.R7

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Schlömmer über die Beschwerde der A M, CH-W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 17.04.2023 betreffend Übertretungen des Versammlungsgesetzes (VersG), zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:

„Spruch

1.

Datum/Zeit: 14.12.2022, 09:30 Uhr

Ort: B, Bstraße

Sie haben es als Veranstalter der öffentlich zugänglichen Versammlung zum Thema Klimakrise welche am 14.12.2022 von 09:30 Uhr bis 09:45 Uhr im Landtagssaal im Landhaus in Rstraße, B veranstaltet wurde, unterlassen, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

2.

Datum/Zeit: 14.12.2022, 09:30 Uhr – 09:45Uhr

Ort: B, Rstraße, Landtagssaal

Sie haben im Umkreis von 300 m vom Sitz des Landtags entfernt, nämlich im Landtagssaal im Landhaus, eine öffentlich zugängliche Versammlung zur Klimakrise veranstaltet, obwohl der Landtag zur selben Zeit an dieser Örtlichkeit versammelt war. Während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist, darf im Umkreis von 300 m von ihrem Sitze keine Versammlung stattfinden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.

§ 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, idF BGBl. I Nr. 63/2017

2.

§ 7 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, idF BGBl. Nr. 392/1968

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 100,00

5 Tage(n) 20 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 19 Versammlungsgesetz 1953, BGB l. Nr. 98/1953, idF BGBl. I Nr. 50/2012

2. € 100,00

5 Tage(n) 20 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 19 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, idF BGBl. I Nr. 50/2012

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 220,00

(…)“

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Einschreiterin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen Folgendes vor:

„II.

Ich war nicht die Versammlungsleiterin des Protestes. Mir kann daher kein Verstoß nach § 2 zur Last gelegt werden. Daher ist der Verstoß nach § 2 vollumfänglich aufzuheben.

Dies stellt einen erheblichen Feststellungsmangel dar, weil so aus dem festgestellten Sachverhalt die Rechtsfolge einer dadurch allenfalls erfolgten Übertretung der herangezogenen Strafnorm nicht abzuleiten ist. Es wurde insbesondere nicht festgestellt, dass oder wodurch ich in den anderen Teilnehmenden den Willensentschluss hervorgerufen hätte, sich zu versammeln.

Vielmehr scheint es so, als würde allen Versammlungsteilnehmer:innen dieser Verstoß aus politischen Gründen in Sippenhaftung vorgeworfen, um die Proteste zu unterdrücken. Mit dem Vorwerfen des zweiten Verstoßes kann die Behörde die Strafe doppelt so hoch ansetzen. Das macht die Behörde nur, um mich durch horrend und absurd hohe Geldstrafen von meinem Recht, an politischen Versammlungen teilzunehmen, abzuhalten. Demokratisch legitime Proteste aus politischen Gründen unterdrücken zu wollen, weil sie ,unbequem' sind, ist nicht nur moralisch verwerflich, sondern auch eine direkte Gefährdung unserer Demokratie.

III.

Die Strafe ist viel zu hoch. Ich arbeite nicht und verfüge aktuell über kein Einkommen, mit welchem ich die Strafe bezahlen könnte.“

Wie alle Menschen in der Schweiz spüre ich die Teuerung bei den Lebenserhaltungskosten. Mir eine Strafe in dieser Höhe aufzubrummen für die Teilnahme an einem legitimen Protest mitten in der Klima­ und Teuerungskrise bedeutet, dass die Behörde völlig rücksichtslos und ohne Augenmaß versucht, mich meines Rechts auf Teilnahme an politischen Versammlungen zu berauben.

Zudem steht die Strafhöhe in keinem Verhältnis. Zum Vergleich: in anderen Bundesländern werden ähnliche Verstöße mit Strafen um EUR 50,00-60,00 geahndet. Warum in Vorarlberg ein ähnlicher Verstoß vier Mal so teuer sein soll, ist nicht nachvollziehbar und lässt die Vermutung von Willkür bzw. gezielter Verfolgung durch die Behörden zu. Ich bin verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Es zwingt sich mir der Eindruck auf, dass hier aus politischen Gründen mit zweierlei Maß gemessen wird.

IV.

Ich habe während der Versammlung niemanden gestört oder behindert. Ich habe den Protest lediglich filmisch festgehalten. Das ist ein wichtiges demokratisches Mittel, um die Öffentlichkeit zu informieren. Der Vorfall gemäss Absatz V zeigt, dass die mediale Begleitung der Ereignisse notwendig war, um Gewalt gegen eine Teilnehmerin (X Y) festzuhalten. Ich sollte somit nicht als störende Teilnehmerin angesehen werden, sondern als Beobachterin eines legitimen Protestes.

V.

Ich habe niemanden verletzt. Im Gegenteil, eine andere Person, die am Protest teilgenommen hat (X Y), wurde bei der von der L V selbst als illegitim zugegebenen Amtshandlung von einem Beamten des Verfassungsschutzes verletzt. Der Beamte hat sie, während sie friedlich eine Rede verlas, um die Entscheidungsträger:innen an ihre Verantwortung zum Schutz der Menschen in Österreich zu erinnern, an den Haaren gerissen und sie dadurch zu Boden geworfen.

Zudem liegt hier ein Verfahrensfehler vor. Die L V hat selbst die Rechtswidrigkeit der gesetzten Maßnahme gegen X Y eingeräumt und das Verwaltungsgericht Vorarlberg ersucht, dies festzustellen. Dass ich dennoch belangt werden soll, obwohl feststeht, dass die polizeiliche Maßnahme rechtswidrig war, erschließt sich mir nicht.

VI.

In §7 des Versammlungsgesetzes heißt es: „Während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist, darf im Umkreis von 300 m von ihrem Sitze keine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden". Die Versammlung, welche ich wie gemäss Absatz IV als Filmerin begleitete, fand nicht unter freiem Himmel statt. Sie fand, wie im Schreiben der Behörde dokumentiert, im Landtagssaal statt. Somit trifft §7 nicht zu und der Verstoß ist vollumfänglich aufzuheben.

VII.

Die Güterabwägung ist klar. Das mediale festhalten und Beobachten eines Protestes, welches sich auf die Annahme eines rechtfertigenden Klimanotstandes beruft, sind erforderlich, um die Öffentlichkeit zu informieren. Dieser wichtige Bestandteil einer Demokratie ist höher zu werten als allfällige Nachteile, die aus einer vermeintlichen Beeinträchtigung durch 15 Minuten Sitzungsverzögerung entstehen.“

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

Während der Landtagssitzung am 14.12.2022 im Landtagssitzungssaal in B standen insgesamt sieben Personen – darunter die Beschuldigte – um ca 9.35 Uhr von ihren Sitzen im Besucherbereich auf. Die Protestierenden hielten ein oranges Banner mit dem Schriftzug „Hört auf den Klimarat“ und ein gelbes Banner mit „Tunnelspinne stoppen“ sowie jeweils dem Logo der „Extinction Rebellion“ in die Höhe. Die Protestierenden skandierten Parolen, filmten die Protestaktion und hielten bzw versuchten Ansprachen zu halten, wobei jeder der Protestierenden eine vorher festgelegte Tätigkeit durchführte.

Die Protestierenden wurden vom Landtagspräsidenten ermahnt, auf ein mangelndes Rederecht hingewiesen, mehrfach aufgefordert den Saal zu verlassen und schließlich über dessen Anordnung nacheinander – widerstandslos – aus dem Sitzungssaal entfernt.

Der Landtagspräsident unterbrach die Sitzung bis zur Wiederherstellung der Ordnung im Saal.

4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Einsicht in den Verwaltungsstrafakt und in das Video der Landtagssitzung vom 14.12.2022 (Quelle: Vorarlberger Landtag – Videoarchiv) als erwiesen angenommen.

Es ist unstrittig, dass die Beschuldigte an der Protestaktion teilgenommen hat. Ob diese – wie in der Beschwerde vorgebracht – ausschließlich gefilmt oder auch bspw ein Plakat gehalten oder Parolen skandiert hat, ist aufgrund der nachstehenden rechtlichen Beurteilung unerheblich.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Rechtsgrundlagen:

Nach § 2 Abs 1 VersG, BGBl Nr 98/1953 idF BGBl I Nr 63/2017, muss, wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.

Gemäß § 7 VersG, idF BGBl Nr 392/1968, darf während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist, im Umkreis von 300 m von ihrem Sitze keine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden.

Gemäß § 19 VersG, idF BGBl I Nr 50/2012, sind Übertretungen dieses Gesetzes, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.

5.2. Rechtliche Würdigung:

Gegenständlich ist zu prüfen, ob es sich bei der Protestaktion während der Sitzung des Vorarlberger Landtags am 14.12.2022 um eine anzeigepflichtige Versammlung iSd § 2 Abs 1 VersG und es sich bei der Beschuldigten um die Veranstalterin der selbigen handelt, womit eine Bestrafung nach dem VersG wegen Unterlassung der Anzeige zulässig wäre (siehe Spruchpunkt 1.).

Des Weiteren stellt sich die Frage, ob eine Bestrafung der Beschuldigten dafür, dass während der Sitzung des Landtages eine Versammlung abgehalten würde, möglich ist; dies unter Berücksichtigung, dass die Beschuldigte in der Landtagssitzung durch den Landtagspräsidenten im Rahmen der Sitzungspolizei aufgefordert wurde, den Raum zu verlassen bzw deren Entfernung angeordnet wurde (siehe Spruchpunkt 2.).

5.2.1. Vorliegen einer Versammlung sowie Veranstaltereigenschaft der Beschuldigten:

5.2.1.1. Vorliegen einer Versammlung:

Unter einer Versammlung im Sinne des VersG ist nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine Zusammenkunft mehrerer Menschen zu verstehen, die in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation, usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht. Im Falle einer nicht angezeigten Zusammenkunft ist für das Vorliegen einer Versammlung jenes Bild maßgeblich, welches sich den einschreitenden Organen an Ort und Stelle bietet (vgl VwGH 18.05.2009, 2009/17/0047; VfGH 29.09.1989, B 706/89).

Die Beurteilung, ob eine Zusammenkunft eine Versammlung ist, hat sich – so Verfassungsgerichtshof (VfGH) 15.6.2023, E 1135, 1142/2022, Rz 26-29 – primär an ihrem Zweck und den Elementen der äußeren Erscheinungsformen (wozu die näheren Modalitäten, die Dauer und die Anzahl der Teilnehmer der Veranstaltung gehören) zu orientieren. Dabei kommt es auf das erkennbar geplante Geschehen und nicht etwa darauf an, ob die beabsichtigte Zusammenkunft vom Veranstalter bei der Behörde formal als „Versammlung“ angezeigt wurde (VfSlg 11.651/1988). Der VfGH hat in bestimmten Fallkonstellationen zwar ausgesprochen, dass der Einsatz von Kommunikationsmitteln wie das Aufstellen eines Informationsstandes das erforderliche Entstehen einer Assoziation der Zusammengekommenen – also das Vorliegen einer Versammlung – für sich genommen noch nicht belegt (VfSlg 10.608/1985, 11.651/1988), oder er hat gar unter Bedachtnahme auf den konkreten Sachverhalt den Charakter als Versammlung verneint (VfSlg 11.935/1988, 12.161/1989). Meist jedoch hat der VfGH einer Zusammenkunft mehrerer Menschen den Versammlungscharakter nicht abgesprochen (VfSlg 20.450/2021 zur Zusammenkunft im Festsaal der Technischen Universität Wien). Auch der Umstand, dass Versammlungen nicht auf geladene Gäste beschränkt, sondern öffentlich zugänglich sind, dies mit dem Ziel, möglichst viele Menschen von politischen Konzepten und Ideen zu überzeugen, war stets ein in die allgemeine Betrachtung wesentlich einfließender Aspekt. Maßgeblich für die Qualifikation als Versammlung ist, dass es sich um ein der politischen Zielsetzung dienenden, allgemein zugänglichen und nicht auf geladene Gäste beschränktes (§ 2 Abs 1 Satz 1 VersG; dazu VfSlg 7762/1976, 9783/1983, 10.443/1985) Zusammentreffen von Menschen zum Austausch und zur Diskussion handelt.

Im gegenständlichen Fall ist offensichtlich, dass die Beschuldigte ihre Meinung zum Klimawandel bzw zum „Klimanotstand“ zum Ausdruck bringen wollte und sich hiefür mit sechs weiteren Personen zu dieser Protestaktion zusammenschloss. Eine Einladung an andere Personen bzw eine öffentliche Aufforderung erfolgte nicht. Allerdings wurde die Protestaktion während einer öffentlich zugänglichen Landtagssitzung durchgeführt und wurde eindeutig die Meinungskundgabe an Adressaten außerhalb des Kreises der Protestierenden bezweckt. Dies deutet folglich darauf hin, dass die Aktion nicht auf geladene Gäste beschränkt war, sondern eine möglichst breite Öffentlichkeit erreicht werden sollte. Allein durch die Wahl des Versammlungsorts war es den Protestierenden unmöglich Vorkehrungen zu treffen, um andere von der Versammlung auszuschließen. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes handelt es sich bei der gegenständlichen Meinungskundgabe, wobei Transparente in die Höhe gehalten und Parolen skandiert wurden, um eine Versammlung iSd Art 12 StGG, Art 11 EMRK und § 1 VersG. Somit genießt die Beschuldigte grundrechtlichen Schutz, da nach der Rechtsprechung des VfGH auch nicht in Entsprechung des VersG angezeigte Versammlungen grundrechtlich geschützt sind (VwGH 29.03.2004, 98/01/0213).

5.2.1.2. Veranstaltereigenschaft der Beschuldigten:

Als Veranstalter einer Versammlung kann nur auftreten, wer Rechtspersönlichkeit besitzt, also neben einer natürlichen Person etwa ein Verein oder eine politische Partei (vgl etwa VfSlg 11.258/1987 und VfSlg 19.852/2014, jeweils mwN). Veranstalter einer Versammlung im Sinne des VersG ist eine natürliche oder juristische Person, die die Versammlung einberuft, also zu ihr einlädt oder sie organisiert; das ist der Einberufer, Organisator, Initiator oder Planer der Versammlung. Veranstalter ist sohin, wer in den potenziellen Teilnehmern den Willen zum sich versammeln hervorrufen will, was regelmäßig in Form einer Einladung (durch Plakate, persönliches Anschreiben, Aufrufe in Zeitschriften, im Internet etc) erfolgt.

Nach der Rechtsprechung gilt weiters als Veranstalter auch eine Person, die in der Öffentlichkeit oder gegenüber der Behörde als solcher auftritt bzw wer eine führende Rolle in der Versammlung einnimmt (vgl VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359, mit Hinweis auf Fessler/Keller, Vereins- und Versammlungsrecht³ [2013] S 271). Unter einer führenden Rolle ist etwa die Bestimmung der Richtung des Demonstrationszuges, der Aufruf, behördliche Anordnungen zu befolgen bzw nicht zu befolgen, oder die Bestimmung des Zeitpunkts der Beendigung der Versammlung zu verstehen (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359).

Den Veranstalter trifft die – durch § 19 VersG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte – Pflicht, die Versammlung gemäß § 2 Abs 1 VersG anzuzeigen (vgl VwGH 21.03.1990, 90/01/0019).

Die Beschuldigte bestreitet in ihrer Beschwerde die Veranstalterin der Versammlung gewesen zu sein. In der Anzeige der PI B vom 21.12.2022 wird diesbezüglich ausgeführt, dass gemäß Polizeiangaben die Teilnehmende X Y aufgrund ihres Auftretens als federführend angesehen werden könne.

Hinsichtlich der von der Beschuldigten jedenfalls vorgenommenen Tätigkeit, nämlich des Filmens der Protestaktion, ist auszuführen, dass bloß geringfügige Unterstützungshandlungen bei der Organisation und Durchführung der Versammlung keine Veranstaltereigenschaft begründen (vgl Aigner/Keplinger, Versammlungsrecht³ [2015] S 96). Selbst wenn die Beschuldigte ein Banner gehalten bzw Parolen skandierten hätte, wäre sie nicht als Veranstalterin anzusehen, da es sich bei diesen Tätigkeiten – ebenso wie das Filmen der Aktion – um bloß geringfügige Unterstützungshandlungen handelt.

Die von der Beschuldigten gesetzte Handlung ist typisch für einen (bloßen) Teilnehmer an einer Protestaktion und nach Ansicht des erkennenden Gerichtes als bloß geringfügige Unterstützungshandlungen bei der Durchführung der vorliegenden Versammlung anzusehen. Dazu kommt noch, dass die Beschuldigte in der Öffentlichkeit nicht als Veranstalter aufgetreten ist, somit sie keine führende Rolle in der Versammlung eingenommen hat.

Es ist überdies anzumerken, dass von der belangten Behörde neben der Beschuldigten auch die weiteren Protestierenden jeweils als Veranstalter geahndet wurden (beim LVwG unter nachstehenden Zlen anhängig: LVwG 1-409/2023, LVwG 1-411/2023 bis 413/2023-R7; LVwG 1-421/2023-R10) und somit jeder der Protestierenden – nach Ansicht der belangten Behörde und im Widerspruch zu den Polizeiangaben – eine führende Rolle eingenommen haben soll. Dies bedeutet aber in einem logischen Umkehrschluss, dass keiner der Protestierenden eine besondere bzw herausstechende Rolle eingenommen haben kann, ansonsten wohl nur einer der Protestierenden als Veranstalter gestraft werden würde.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschuldigte nicht als Veranstalterin im Sinne des VersG angesehen werden kann, womit eine Bestrafung nach dem Spruchpunkt 1. nicht möglich ist.

5.2.2. Versammlungen während Sitzungen von gesetzgebenden Organen:

Gemäß § 7 VersG darf während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist, im Umkreis von 300 m von ihrem Sitze keine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden.

Eine Bestrafung wegen der Veranstaltung einer Versammlung im Landtagssaal (Spruchpunkt 2.) scheidet allein schon aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 7 VersG („unter freiem Himmel“) aus. Versammlungen dieser Art sind nur unter freiem Himmel strafbar, nicht jedoch im Landtagsitzungssaal selbst. Dass der Gesetzgeber mit dem Regelungsinhalt des § 7 ausschließlich die äußere Umgebung des Sitzes von Vertretungskörpern umfassen wollte – und nicht entgegen der Ansicht der belangten Behörde, auch das Innere des Sitzes – ergibt sich neben dem klaren Wortlaut der Norm eindeutig aus der Regierungsvorlage vom 14.05.1968 (874 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XI. GP). In dieser wird Nachstehendes festgehalten:

„Der § 7 des Versammlungsgesetzes enthält in seiner derzeitigen, seinem Inhalt nach auf das Jahr 1867 zurückgehenden Fassung die Bestimmung, daß während der Nationalrat, der Bundesrat oder ein Landtag versammelt ist, an dem Ort ihres Sitzes und in einem Umkreis von 38 km (ursprünglich: fünf Meilen) keine Versammlung unter freiem Himmel gestattet werden darf.

[…]

Es besteht aber keinerlei praktisches Bedürfnis, Versammlungen unter freiem Himmel in einem so weiten Umkreis vom Sitz eines gesetzgebenden Organs zu verbieten. Der dem § 7 1. c. zugrunde liegenden ratio, daß die Sitzungen eines gesetzgebenden Organs durch eine Versammlung unter freiem Himmel nicht beeinträchtigt werden sollen, wird vollauf Genüge getan, wenn derartige Versammlungen in einem Umkreis von 500 m vom Sitz des jeweils in Betracht kommenden gesetzgebenden Organs verboten werden.

Um dieser Auffassung Rechnung zu tragen, müssen aber auch die Worte "an dem Ort ihres Sitzes" eliminiert werden, da unter den Begriff des Ortes im Hinblick auf § 16 1. c. das Gebiet der Ortsgemeinde, in dem das gesetzgebende Organ versammelt ist, zu verstehen ist oder doch verstanden werden kann.

[…]

Die Formulierung "darf ... keine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden" beinhaltet ein gesetzliches Verbot derartiger Versammlungen und berechtigt und verpflichtet die Behörde, eine solche Versammlung zu untersagen und gegebenenfalls gemäß § 13 Abs. 2 1. c. aufzulösen. Eine völlige Auflassung der Verbotszone erscheint aus dem Grunde nicht tunlich, weil der ungestörte Verlauf der Sitzungen der gesetzgebenden Organe nur dann voll gewährleistet werden kann, wenn während der Dauer der Sitzung in der unmittelbaren Umgebung des Tagungsortes keine öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel stattfinden. Die durch § 6 des Versammlungsgesetzes gebotene Möglichkeit, eine Versammlung, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft, oder deren Abhaltung die öffent1ichen Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, zu untersagen, reicht schon aus dem Grunde nicht aus, weil erfahrungsgemäß Versammlungen, gegen deren Abhaltung nach dem Inhalt der Anzeige keine begründeten Bedenken bestehen, innerhalb kürzester Zeit einen unfriedlichen Charakter annehmen können.

Findet eine solche Versammlung in der unmittelbaren Nähe eines gesetzgebenden Organs statt, dann erscheint es zweifelhaft, ob im Ernstfall Sicherheitsorgane in entsprechender Anzahl so zeitgerecht herbeigeführt werden können, um ein Eindringen von Demonstranten in das Sitzungslokal des gesetzgebenden Organs zu verhindern. […]“

Die obigen Unterstreichungen in den Materialien wurden durch das Landesverwaltungsgericht hinzugefügt.

Hintergrund der „Bannmeile“ des § 7 VersG ist sohin die Befürchtung, dass, sollte eine in unmittelbarer Nähe eines gesetzgebenden Organs durchgeführte Versammlung außer Kontrolle geraten, nicht zeitgerecht ausreichend Sicherheitsorgane herbeigeführt werden können, um ein Eindringen von Demonstranten in das Sitzungslokal des gesetzgebenden Organs (hier: Vlbg Landtag) zu verhindern. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde erweist sich sohin als verfehlt.

Zum selben Ergebnis führt auch die Berücksichtigung der 300-Meter-Zone (Bannmeile).

Im der Entscheidung des VfGH vom 30.11.1995, B1495/94, wurde zur Auslegung der Formulierung „Sitz“ im § 7 VersG und zur Berechnung der Bannmeile Folgendes ausgeführt:

„Die Meinung der Beschwerdeführerin, die 300-Meter-Zone sei vom Mittelpunkt des Sitzungssaales des Nationalrates zu messen, ist verfehlt. Vielmehr ist — dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend — unter dem "Sitz" der gesetzgebenden Körperschaft das Gebäude, in dem diese tagt, zu verstehen. Die 300-Meter-Zone ist von der Außengrenze des Gebäudes zu messen."

Da die 300-Meter-Zone erst ab der Außengrenze des gegenständlichen Gebäudes (Landhauses) beginnt, die Versammlung aber innerhalb des Gebäudes stattgefunden hat, ist § 7 VersG folglich auch aus diesem Grunde nicht anwendbar.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Nichtanführung eines Tatbestandselements des § 7 VersG, nämlich „unter freiem Himmel“, im Spruchpunkt 2. im Widerspruch zu den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG steht, somit die Beschuldigte ua in ihren Verteidigungsrechten beeinträchtigt. Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgen kann, also aus der Tathandlung zugleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden könnte (dazu vgl VwGH 18.10.2007, 2005/09/0126).

Insgesamt ist daher festzustellen, dass eine Bestrafung der Beschuldigten auch gemäß Spruchpunkt 2. nicht erfolgen kann.

5.2.3. Ausübung des Hausrechts des Landtagspräsidenten (Sitzungspolizei):

Gemäß § 15 Abs 2 zweiter Satz der Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag (GO-LT) obliegt dem Präsidenten insbesondere die Ausübung der Sitzungspolizei und des Hausrechtes in den Räumen des Landtags. Er hat für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal und in den Räumen des Landtages zu sorgen (§ 15 Abs 2 Satz 2 GO-LT) und kann die Räumung des Zuhörerraumes oder die Entfernung einzelner Ruhestörer verfügen (§ 44 Abs 7 GO-LT).

Die verfahrensgegenständliche Protestaktion fand im Landtagssitzungssaal, somit innerhalb der Räumlichkeiten des Landtages, statt. Die Beschuldigte störte als Besucherin den Ablauf der Sitzung des Landtages am 14.12.2022 derart, dass sie zunächst aufgefordert wurde die Besuchergalerie zu verlassen und letztlich gemäß § 44 Abs 7 GO-LT aus dem Sitzungssaal entfernt wurde.

Die angefochtene Entscheidung ahndet dieses Verhalten nach dem Versammlungsgesetz, obwohl dieses bereits im Rahmen der Ausübung der Sitzungspolizei im Landtag eingestellt wurde. Diese Ausübung der Sitzungspolizei ist durch die Geschäftsordnung des Vorarlberger Landtages abschließend geregelt. Daher bleibt für die nachträgliche Bestrafung – so der VfGH in seiner Entscheidung vom 30.06.2015, E 1054/2014, ausdrücklich zu einer Bestrafung wegen Störung der öffentlichen Ordnung nach § 81 SPG aufgrund der Störung einer Nationalratssitzung – in Fällen wie gegenständlich kein (rechtlicher) Raum, wurde die Störung doch durch die Ausübung der Sitzungspolizei beendet. Somit ist vorliegend auch aus diesem Grunde eine Bestrafung der Beschuldigten gemäß Spruchpunkt 2. nicht möglich.

6. Zusammenfassend ist auszuführen, dass es sich bei der gegenständlichen Protestaktion um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes handelt, welche grundsätzlich gemäß § 2 Abs 1 VersG anzeigepflichtig wäre.

Allerdings handelt es sich bei der Beschuldigten um keine Veranstalterin im Sinne des VersG, womit schon aus diesem Grunde wohl beide Spruchpunkte aufzuheben waren.

§ 7 VersG verbietet nur Versammlungen „unter freiem Himmel“ und nicht im Landtagssitzungssaal selbst. Auch fand die Versammlung nicht innerhalb der „Bannmeile“ statt. Somit war der Spruchpunkt 2. aufzuheben. Dazu soll auch auf die nicht gesetzeskonforme Tatumschreibung im Spruchpunkt 2. hingewiesen werden.

Schlussendlich ergibt sich zum Spruchpunkt 2., dass das Verhalten der Beschuldigten schon durch die Ausübung der Sitzungspolizei gemäß § 44 Abs 7 GO-LT beendet (geahndet) wurde. Für eine nachträgliche Bestrafung nach dem Versammlungsgesetz bleibt nach der Rechtsprechung des VfGH kein Raum.

Somit ist der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.

Aufgrund des Ergebnisses ist auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr gesondert einzugehen.

Insgesamt war spruchgemäß zu entscheiden.

7. Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG konnte die Verhandlung entfallen, da im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das mit der Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.

8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.