LVwG V LVwG-318-12/2021-R18

LVwG-318-12/2021-R18Landesverwaltungsgericht18.07.2023

Regest

Baurecht, Wiederherstellung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-318-12/2021-R18

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2023:LVwG.318.12.2021.R18

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Magdalena Honsig-Erlenburg über die Beschwerde der C L, D, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde L vom 15.01.2021, Zl, betreffend die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nach dem Baugesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: „Gemäß § 40 Abs 2 Baugesetz (BauG), LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 4/2022, wird gegenüber C L, D, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes, somit der vollständige Abbruch der ohne Baubewilligung auf der Liegenschaft GST-NR AAAA, KG L, errichteten zwei Riedhütten und zwei Unterständen binnen einer Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides verfügt.“

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Mit angefochtenem Bescheid wurde gegenüber der Beschwerdeführerin als Grundstückseigentümerin die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 40 Abs 3 Baugesetz, LGBl Nr 52/2001, idgF, durch vollständigen Abbruch der ohne Baubewilligung auf GST-NR AAAA, KG L, errichteten zwei Riedhütten und zwei Unterständen binnen einer Frist von sechs Monaten verfügt.

2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass die Riedhütte S nachweislich (gemäß Luftbildern im VOGIS) vor den 1950er Jahren bestehe und daher ein rechtmäßiger Altbestand sei, da sie Jahrzehnte vor den ersten Flächenwidmungsplänen errichtet worden sei und somit der damaligen Gesetzeslage entsprochen habe. Im Nachlass ihres verstorbenen Urgroßvaters J V (Einantwortungsurkunde A AAA A AAAA/AA bzw BBBBBBB/BB) sei nachweislich ersichtlich, dass die Riedhütte S als Bauparzelle mit der Grundstücksnummer CCCC (30 m²) geführt worden sei. Dies entspreche exakt der Größe der Riedhütte mit 5 m x 6 m aufgehendes Mauerwerk wie sie auch heute noch bestehe. Wann die Riedhütte genau errichtet worden sei, lasse sich heute nicht mehr sagen. Der Umstand, dass die Riedhütte- S im Grundbuch als Bauparzelle mit der Grundstücksnummer CCCC extra angeführt worden sei, lasse jedoch vermuten, dass diese schon viel älter sei und zu einem Zeitpunkt errichtet worden sei, als noch keine baurechtlichen Bestimmungen dafür gegolten hätten und das Bauwerk nicht bewilligungspflichtig gewesen sei oder eine solche Bewilligung vorgelegen habe, die heute nicht mehr auffindbar sei. Es könne daher von einem vermuteten Baukonsens ausgegangen werden. Anders sei es nicht zu erklären, dass im Grundbuch bzw im Katasterplan eine eigene Bauparzelle für die Riedhütte S ausgewiesen worden sei. Den Großeltern der Beschwerdeführerin sei es immer ein großes Anliegen gewesen, die Riedhütte im Außenbereich (Holzbalken und Wände aus verputzten Schilfmatten und das Satteldach in der ursprünglichen Art und Form) zu erhalten und weder einen Strom- noch Wasseranschluss zu realisieren. Dies gelte auch heute noch. Die Riedhütte S sei ein Zeitzeuge der L Riedlandschaft und ein schützenswerter Bestand aus Zeiten, wo Großfamilien für ihr tägliches Brot noch viel Mühe und Fleiß in den Ackerbau und der Obstpflege von Bäumen und Sträucher investiert hätten. Ihr Großvater (gelernter Maurer/Baupolier) habe die Riedhütte im Innenraum zu einer Erholungsstätte für seine Familie (Gattin mit x Kindern und x Enkelkindern) adaptiert, ohne die Bausubstanz außen zu verändern bzw als einzige Maßnahme 1968 eine Veranda südseitig angebaut. Ihre Großeltern hätten damals einen großen Acker mit Gemüseanbau für den Eigenverbrauch der großen Familie betrieben. Das große Grundstück mit mehr als 3.000 m² hätten der Großvater und sein Schwager von Hand mit einer Sense gemäht und das Heu zur Fütterung verwendet. Die Beschwerdeführerin könne nur appellieren, diese Riedhütte für ein schützenswertes kulturhistorisch bedeutsames Gebäude der L Riedlandschaft zu betrachten und daher von einem Beschluss, einen Gebäudeabbruch durchführen zu müssen, Abstand zu nehmen. Es werde ersucht, alle Optionen in Betracht zu ziehen, die eine Erhaltung ermöglichen würden.

Die Riedhütte N sei laut ihrer Großmutter in den 1960er Jahre gebaut worden. Der seitliche

nördliche Anbau sei erst später erstellt worden. Aus dem Luftbild der 1970er Jahre (Quelle VOGIS) sei die ursprüngliche Größe ersichtlich. Da auch diese Riedhütte seit mehr als 50 Jahre bestehe, sei es ebenfalls ein rechtmäßiger Altbestand, da sie einige Jahre vor den ersten Flächenwidmungsplänen errichtet worden sei und somit der damaligen Gesetzeslage entsprochen habe. Der Urgroßvater habe auch hier sicherlich die erforderliche Bewilligung eingeholt und die Unterlagen seien nicht mehr auffindbar, sodass auch bei der Riedhütte N von einem vermuteten Baukonsens auszugehen sei. Seit 27 Jahren werde die Riedhütte von einer bekannten Familie genützt, denen schon die Großmutter der Beschwerdeführerin erlaubt habe, diesen Teil zu nutzen. Sie würden den Garten zum Gemüseanbau für den Eigenverbrauch nutzen.

Die beiden Geräteschuppen/Bauwerke seien zwar auch in den 1960er Jahren errichtet worden, aber später aufgrund der schlechten Bausubstanz im kleineren Rahmen erneuert worden. Sie würden Rasentraktor, Rasenmäher, Baumleiter und diverses Werkzeug beinhalten. Hier könne sich die Beschwerdeführerin einen Abbruch vorstellen, wobei dann die gesamte Gerätschaft in der Riedhütte untergebracht werden müsse.

Andere Bundesländer (wie zB Steiermark) hätten Gesetze, die für alte Bauten klare Regelungen geschaffen hätten, die verhindern würden, dass Gebäude, die seit zumindest fünf Jahrzehnten bestehen würden, abgerissen werden müssten. Aus Sicht der Beschwerdeführerin sei das eine bürgernahe Vorgangsweise, bei der allen - dem Land und deren Bürgern - geholfen sei. Es könne nicht sein, dass die Beschwerdeführerin nach mehr als 50 Jahren plötzlich ein Gebäude abreißen müsse. In Österreich könnten sogar fremde Grundstücke nach 40 Jahren ersessen werden. Neben all diesen genannten Punkten sei es auch eine menschliche Tragödie, diese Riedhütten abreißen zu müssen. Das Grundstück mit den zwei Riedhütten sei schon seit vier Generationen im Familienbesitz. Gerade in der heutigen Zeit sei es mühsam und kostspielig das Grundstück zu mähen, den Baumbestand zu pflegen, die beidseitigen Gräben Instand zu halten uvm. In den beiden Riedhütten würden so viel Erinnerungen, Herzblut und sehr viele gerne gemachte Arbeitsstunden (Lebenswerk) stecken. Ihre Großmutter sei Jahrgang x und habe die Beschwerdeführerin bis dato all diesen Schriftverkehr bzw einen drohenden Abbruch von ihr ferngehalten. Die Großmutter würde es nicht verstehen, dass die Erinnerung an ihren geliebten Vater, an die gemeinsame Zeit mit ihrem Mann, den gemeinsamen Kinder, Enkelkinder und Urenkel mit einem Schlag zunichtegemacht werden sollte.

3. Das Landesverwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest (sämtliche nachfolgende GST-NRN beziehen sich auf die KG DDDDD L):

3.1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümer der GST-NR AAAA. Die Liegenschaft ist im gültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde L als Freifläche Freihaltegebiet ausgewiesen.

3.2. Anlässlich eines Ortsaugenscheins der belangten Behörde am 22.08.2019 wurde festgestellt, dass auf GST-NR AAAA zwei bewilligungspflichtige Riedhütten und zwei bewilligungspflichtige Geräteschuppen errichtet wurden.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.08.2019 wurde die Beschwerdeführerin als Eigentümerin aufgefordert, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung hinsichtlich der zwei Riedhütten und der zwei Geräteschuppen zu stellen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin die Verfügung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes angedroht, sollte bis zur angeführten Frist keine Bewilligung beantragt werden. Ein solcher Bauantrag wurde von der Beschwerdeführerin nicht eingebracht.

3.3. Mit Antrag vom 06.11.2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 22 Raumplanungsgesetz für die Riedhütte S, die Riedhütte N und die zwei Geräteschuppen. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde L vom 04.11.2020, Zl, wurde die beantragte Ausnahmebewilligung gemäß § 22 Raumplanungsgesetz versagt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

3.4. Auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück der Beschwerdeführerin wurden folgende Bauwerke errichtet:

Riedhütte S:

-Außenabmessungen inklusive Dachüberstände: L 7,20 m x B 6,30 m (rd 45,4 m²); Vordach: L 4,40 m x B 2,00 m (rd 8,8 m²);

-ca 54,2 m² überbaute Fläche;

-Höhe des Satteldachs ca 5,30 m;

-Holzbalken und Wände aus verputzten Schilfmatten.

Die Riedhütte S wurde zwischen 1945 und 1950 errichtet. Zudem wurden bauliche Änderungen vorgenommen: 1968 wurde eine Veranda errichtet.

Die Riedhütte S wurde bis zur Übernahme durch die Großmutter der Beschwerdeführerin, Frau H K, als Stallgebäude genutzt. Danach wurde die Hütte vom Großvater der Beschwerdeführerin umgebaut, wobei in der Hütte lediglich diverse Gegenstände abgestellt wurden.

Riedhütte N:

-Außenabmessungen inklusive Dachüberstände: L 9,50 m x B 9,60 m;

-ca 71,3 m² überbaute Fläche;

-Höhe des Pultdachs ca 3,40 m;

-Holzkonstruktion.

Die Riedhütte N wurde in den 1960er Jahren errichtet. Zudem wurden bauliche Änderungen vorgenommen, indem durch den Pächter der Hütte im Laufe der Jahre zwei Anbauten (teilweise verglaster Anbau nordseitig und verglaste Veranda ostseitig) vorgenommen wurden.

Die Riedhütte N wurde vor 1976 als Schweinstall genutzt. Der derzeitige Pächter nutzt die Hütte zum Abstellen von Gerätschaften bzw Werkzeug und zum Lagern von Lebensmitteln.

Geräteschuppen 1:

-Außenabmessungen inklusive Dachüberstände: L 3,20 m x B 2,30 m;

-ca 7,4 m² überbaute Fläche;

-Höhe des Satteldachs ca 2,10 m;

-Blechgehäuse, unbefestigt.

Der ursprüngliche Geräteschuppen 1 wurde in den 1960er Jahren errichtet und diente als Hasenstall. Nach einem Umbau zu einer Blechhütte dient der Geräteschuppen nunmehr der Lagerung von Gerätschaften.

Geräteschuppen 2:

-Außenabmessungen inklusive Dachüberstände: L 2,30 m x B 1,80 m;

-ca 4,1 m² überbaute Fläche;

-Höhe des Pultdachs ca 2,60 m;

-Holzgehäuse, unbefestigt.

Der Geräteschuppen 2 wurde in den 1960er Jahren errichtet und diente als Toilettenhäuschen. Diese Hütte wird nicht mehr genutzt.

3.5. Für diese bewilligungspflichtigen Gebäude (Riedhütte S, Riedhütte N, Geräteschuppen 1 und Geräteschuppen 2) bzw deren baulichen Änderungen liegen keine Baubewilligungen vor.

4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 06.06.2023, als erwiesen angenommen.

4.1. Der Errichtungszeitpunkt der Gebäude sowie die baulichen Änderungen an den Gebäuden ergeben sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz bzw aus den schlüssigen Angaben des Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung und aus den jeweiligen historischen Luftbildern, welche im Zuge des gerichtlichen Verfahrens aus dem Programm Vorarlberg Atlas eingeholt und dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin im Zuge der Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebracht wurden.

Die Nutzung der Bauwerke ergibt sich aus den schlüssigen Angaben des Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung.

4.1.1. Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Riedhütte S an, dass diese nach dem zweiten Weltkrieg, zwischen 1945 und 1950 errichtet worden sei; dies auch deshalb, da am Luftbild aus den 1950er Jahren die Riedhütte klar ersichtlich sei. Es sei 1968 ein Umbau in Form der Errichtung einer Veranda erfolgt. Die Riedhütte sei anfänglich als Stallgebäude genutzt worden, danach sei die Hütte vom Großvater der Beschwerdeführerin umgebaut worden, wobei in der Hütte lediglich diverse Gegenstände abgestellt worden seien.

Aus dem historischen Luftbild der 1950er Jahre ergibt sich eindeutig und unstrittig, dass die Riedhütte S bereits in den 1950er Jahren bestand: Bild ist aus Datenschutzgründen nicht enthalten

4.1.2. Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Riedhütte N zu Protokoll, dass diese seit den 1960er Jahren bestehe. Vom Pächter sei an zwei Seiten angebaut worden, wobei dem Bevollmächtigten nicht ganz klar sei, wo genau angebaut worden sei. Die Riedhütte N sei vor 1976 als Schweinstall genutzt worden, der derzeitige Pächter nutze die Hütte zum Abstellen von Gerätschaften bzw Werkzeug und zum Lagern von Lebensmitteln. Aus der im Behördenakt befindlichen Bestandsaufnahme ergibt sich, dass zwei Anbauten nord- bzw ostseitig erfolgten.

Aus dem historischen Luftbild der 1970er Jahre ergibt sich eindeutig, dass die Riedhütte N bereits in den 1970er Jahren errichtet war: Bild ist aus Datenschutzgründen nicht enthalten

4.1.3. Aus dem Luftbild der 1970er Jahre ergibt sich eindeutig, dass die beiden Geräteschuppen bereits in den 1970er Jahren errichtet waren: Bild ist aus Datenschutzgründen nicht enthalten

4.1.4. Die aktuelle Lage der vier Gebäude ergibt sich aus einem Luftbild aus dem Jahr 2022: Bild ist aus Datenschutzgründen nicht enthalten

4.2. Zunächst wird vorausschickend festgehalten, dass für die Errichtung der gegenständlichen

Gebäude Baubewilligungen erforderlich gewesen wären (siehe dazu nähere Ausführungen unter Punkt 5.2.).

Soweit von der Beschwerdeführerin behauptet wird, dass zumindest für die Riedhütte S und die Riedhütte N eine Baubewilligung bestehen würde, ist Folgendes auszuführen:

Wie die Baubehörde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigte, tätigte sie Nachforschungen bezüglich eines Bauaktes und allfällig bestehender Baubewilligung. Der Vertreter der belangten Behörde führte erläuternd aus, dass dies bereits mehrfach geprüft worden sei, erstmalig im Jahr 2008. Es seien alle Riedhütten im Gelände kartiert worden. Diese Kartierung sei dann mit den Bauakten verglichen worden, es sei jedoch nichts gefunden worden. Vor der Übermittlung der Aufforderung nach § 40 BauG sei von einem Kollegen nochmals alles kontrolliert worden, auch diesem sei nichts aufgefallen. Der Vertreter der belangten Behörde habe aufgrund der Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts nochmals die Archive durchgesehen und auch mit seinen Kollegen, die bereits seit 30 bzw 40 Jahren im Bauamt tätig seien, gesprochen: Auch diesen Kollegen sei nichts erinnerlich. Der Vertreter gehe davon aus, dass es keine Baubewilligung gebe, zumal viel jüngere Gebäude in Freiflächen, die 30 Jahre oder jünger seien, keine Baubewilligung aufweisen würden. Es werde darauf hingewiesen, dass die Archive gesichtet worden seien und nichts gefunden worden sei. Die Behörde habe keinen lückenhaften Aktenstand, insbesondere hinsichtlich der Freifläche-Freihaltegebiete. Diese Nachforschungen der belangten Behörde ua im Archiv haben somit keinerlei Hinweise auf ein Ermittlungs- bzw Genehmigungsverfahren ergeben.

Dem Vorbringen des Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass es aufgrund des mehrfachen Umzuges der Gemeinde durchaus möglich sei, dass der gegenständliche Bauakt in Verstoß geraten sei, ist entgegenzuhalten, dass es für eine derartige Vermutung keine Indizien gibt.

Der Bevollmächtige selbst legte zudem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung über Nachfrage dar, dass er sowohl bei der Riedhütte S als auch bei der Riedhütte N von einem vermuteten Baukonsens ausgehe, er jedoch keine Unterlagen gefunden habe. Bei der Riedhütte S werde davon ausgegangen, dass es einen Bauakt bzw eine Baubewilligung gegeben habe, da in der Einantwortungsurkunde von einer Bauparzelle ausgegangen werde. Zu den beiden Geräteschuppen gab der Bevollmächtige der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass es keine Baubewilligungen gebe. Es sei davon ausgegangen worden, dass solche nicht notwendig seien, da die zwei Geräteschuppen (anstelle des Hasenstalles) definitiv kleiner als der Hasenstall gewesen seien.

Nichts deutet somit darauf hin, dass es einen formalen Bauantrag, ein Ermittlungsverfahren oder gar einen Baubescheid für die gegenständlichen Bauvorhaben gab. Die Beschwerdeführerin unterstellt der Behörde schlichtweg, dass der Bauakt in Verstoß geraten sei, ohne einen einzigen stichhaltigen Anhaltspunkt dazu aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin ist vielmehr selbst nicht in der Lage die Baubewilligungen vorzulegen bzw überzeugend darzutun, weshalb ihr dies nicht möglich ist oder tatsächlich konkrete Anhaltspunkte darzutun, die Zweifel am Standpunkt der Behörde, dass eben keine Baubewilligungen erteilt wurden, aufkommen lassen würden.

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass in der Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichts D vom xx.xx.1968 am betroffenen Grundstück eine Bauparzelle mit separater Grundstücksnummer („Bp CCCC- S - Schuppen“) ausgewiesen sei und dies ein Indiz dafür sei, dass für die Riedhütte S eine Baubewilligung vorliegen müsse, ist Folgendes auszuführen: Mit Beschluss des Bezirksgerichts D vom xx.xx.1975, GZ, wurde die Löschung der Bauparzelle zu GST-NR AAAA vorgenommen und für die GST-NR AAAA die Benützungsart mit „LN mit Baufläche“ ersichtlich gemacht. Die reine Ausweisung als Baufläche stellt - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - keinen tauglichen Nachweis dafür dar, dass für die auf dem gegenständlichen Grundstück befindliche Riedhütte S eine Bewilligung nach dem BauG von der zuständigen Baubehörde existiert.

Vor diesem geschilderten Hintergrund sieht es das Landesverwaltungsgericht daher insgesamt als erwiesen an, dass für die gegenständlichen Gebäude eine behördliche Baubewilligung nicht erteilt wurde.

5.1.1. Unter einem Gebäude ist eine in fester Verbindung mit dem Boden hergestellte kunstmäßige Konstruktion behufs Herstellung eines geschlossenen Raumes zu verstehen (17.02.1906, VwSlg 4189 A/1906).

Bereits nach der Landesbauordnung 1924, LGBl Nr 9/1924, bedurften die Errichtung und Abtragung von Gebäuden aller Art einer Baubewilligung ebenso wie alle baulichen Veränderungen, insofern sie sich als Um- oder Zubauten oder als wesentliche Änderungen darstellten, wobei als Zubau die Vergrößerung eines schon bestehenden Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung durch Herstellung neuer oder Erweiterung bestehender Räume definiert war. Als Umbau galt insbesondere die völlige Umgestaltung des Inneren eines Gebäudes und zu den wesentlichen Änderungen zählten bereits jene wodurch die Benützungsart eines Gebäudes eine Änderung erfahren sollte (vgl § 12 Abs 1 und 2 leg cit).

Durch die Neukundmachung der Landesbauordnung mit LGBl Nr 49/1962 blieben die oben dargestellten Bestimmungen über bewilligungspflichtige Bauführungen im Wesentlichen unverändert (vgl § 15 Abs 1 und 2 der Landesbauordnung 1962).

5.1.2. Nach § 2 Abs 1 lit f BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 47/2017, ist ein Bauwerk eine Anlage, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung steht.

Nach § 2 Abs 1 lit i BauG ist ein Gebäude ein überdachtes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und mindestens einen Raum allseits oder überwiegend umschließt.

Gemäß § 18 Abs 1 lit a BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 64/2019, bedürfen die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden einer Baubewilligung.

Gemäß § 28 Abs 2 BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 4/2022, ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (§ 2 Abs 3 lit a Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.

Gemäß § 28 Abs 3 BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 4/2022, ist die Baubewilligung zu versagen, wenn die im Abs 2 für eine Bewilligung genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind und auch durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen gemäß § 29 BauG nicht erfüllt werden können.

5.1.3. Nach § 18 Abs 5 Raumplanungsgesetz (RPG), LGBl Nr 39/1996, idF LGBl Nr 28/2011, sind als Freihaltegebiete Freiflächen festzulegen, die im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes oder wegen der natürlichen Verhältnisse (Grundwasserstand, Bodenbeschaffenheit, Lawinen-, Hochwasser-, Vermurungs-, Steinschlag- und Rutschgefahr usw) von einer Bebauung freizuhalten sind. Alle Freiflächen, die nicht als Landwirtschaftsgebiete oder Sondergebiete gewidmet sind, sind Freihaltegebiete. Auf Waldflächen ist die Errichtung von Gebäuden und Anlagen zulässig, soweit dies für forstwirtschaftliche Zwecke notwendig ist.

5.1.4. Gemäß § 38 Abs 1 lit a Baugesetz (BauG), LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 47/2017, ist die Behörde berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben eine Baubewilligung und für ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben eine Berechtigung zur Ausführung vorliegen.

Gemäß § 40 Abs 1 BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 4/2022, hat die Behörde, wenn eine Überprüfung nach § 38 Abs 1 lit a oder b einen Grund zur Beanstandung ergibt – unabhängig von einem Vergehen nach § 39 – gegenüber dem Bauherrn alternativ nach lit a oder lit b vorzugehen:

a) Aufforderung, innerhalb eines Monats einen Bauantrag zu stellen, wenn das beanstandete Bauvorhaben oder der beanstandete Teil des Bauvorhabens bewilligungspflichtig ist, oder eine Bauanzeige einzubringen, wenn das beanstandete Bauvorhaben oder der beanstandete Teil des Bauvorhabens anzeigepflichtig ist; oder

b) sofortige Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid binnen einer angemessen festzusetzenden Frist; § 39 Abs 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

Nach § 40 Abs 2 erster Satz BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 4/2022, hat die Behörde, wenn der Bauherr einer Aufforderung nach Abs 1 lit a durch Einbringung eines vollständigen Bauantrages bzw einer vollständigen Bauanzeige nicht nachkommt oder die Baubewilligung versagt bzw aufgrund der Bauanzeige die Untersagung erfolgt, mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen.

Nach § 40 Abs 2 BauG ist die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ua zu verfügen, wenn der Bauherr einer Aufforderung nach Abs 1 lit a durch Einbringung eines vollständigen Bauantrages nicht nachkommt.

5.2. Wie sich aus den obigen Feststellungen unter Punkt 3.2. ergibt, ist die Beschwerdeführerin einer Aufforderung nach § 40 Abs 1 lit a BauG nicht nachgekommen und hat keinen Bauantrag für die gegenständlichen Bauvorhaben gestellt, weshalb hier § 40 Abs 2 BauG zur Anwendung gelangt.

Ein Bauvorhaben im Sinne des § 40 BauG liegt im Übrigen auch vor, wenn es bereits durchgeführt wurde; die Bestimmung richtet sich gerade auf errichtete bzw durchgeführte Bauvorhaben, die ua ohne erforderliche Baubewilligung erfolgt sind, und deren Beseitigung (vgl VwGH 24.03.2010, 2008/06/0120).

Aus dem historischen Luftbild der 1950er Jahre ergibt sich in etwa die Größe und die Lage der ursprünglichen Riedhütte S. Aus dem Luftbild der 1970er ergibt sich in etwa die Größe und die Lage der ursprünglichen Riedhütte N und der beiden Geräteschuppen. Die nunmehrige Größe und Lage der beiden Riedhütten und der beiden Geräteschuppen ergibt sich aus dem Luftbild aus dem Jahr 2022.

Offenkundig waren die durchgeführten Baumaßnahmen, nämlich die Errichtung der Riedhütte S zwischen den Jahren 1945 und 1950 sowie die Errichtung der Riedhütte N und die Errichtung der zwei Geräteschuppen in den 1960er Jahren bereits zum Zeitpunkt ihrer damaligen Errichtung nach den jeweils in Geltung stehenden baugesetzlichen Vorschriften bewilligungspflichtig (vgl Bewilligungspflicht für die „Errichtung von Gebäuden aller Art“ nach der Landesbauordnung 1924 und der Landesbauordnung 1962). Für die gegenständlichen Gebäude liegen jedoch keine Baubewilligungen vor. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Baubewilligung sind aufgrund der Flächenwidmung Freifläche Freihaltegebiet nicht gegeben.

Hinsichtlich der Bewilligungspflicht der beiden Geräteschuppen (als Gebäude) ist Folgendes auszuführen:

Nach der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer „baulichen Anlage“ jede Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (VwGH 06.09.2011, 2011/05/0046).

Die für ein Bauwerk geforderte Verbindung mit dem Boden (§ 2 Abs 1 lit f BauG) ist bereits dann gegeben, wenn dieses unmittelbar auf dem Boden aufliegt. Eine feste Verbindung mit dem Boden (zB Fundament) wird nicht gefordert; eine solche kann durch das bloße Eigengewicht der Anlage gegeben sein. Die feste Verbindung mit dem Boden muss allerdings so beschaffen sein, dass die Anlage nicht ohne weiteres an einen anderen Ort bewegt werden kann (VwGH 22.12.2015, Ra 2015/06/0114).

Das Erfordernis bautechnischer Kenntnisse ist auch dann anzunehmen, wenn es sich um einen „Fertigteilsatz“ handelt, der in jedem Baumarkt gekauft werden kann, weil in einem derartigen Fall die erforderlichen fachtechnischen Kenntnisse nicht primär am Ort der Aufstellung, sondern bereits anlässlich der seriengemäßen Herstellung eingebracht werden (so wörtlich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.09.2003, 2003/05/0034). Das Erfordernis bautechnischer Kenntnisse ist auch dann zu bejahen, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet ist bzw gestaltet werden soll, nach dem Regeln der technischen Wissenschaft aber einer Ausführung unter Verwertung bautechnischer Erkenntnisse bedürfte, wozu auch Kenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören (vgl VwSlg 9657A/1987).

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes handelt es sich bei den verfahrensgegenständlichen Geräteschuppen zweifelsfrei um Bauwerke nach § 2 Abs 1 lit f BauG: Für die serienmäßige Herstellung sowie Errichtung der Blechhütte bzw der Holzhütte waren jedenfalls fachtechnische Erkenntnisse erforderlich. Zudem liegen die Geräteschuppen aufgrund ihres Eigengewichts auf dem Boden auf, sodass die Geräteschuppen dadurch mit dem Boden in fester Verbindung stehen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.12.2007, 2003/10/0273, aus-sprach, sind Container (sowie Wellblechgaragen) als Gebäude im Sinne des § 2 Abs 1 lit i des Vorarlberger Baugesetzes anzusehen. In seinem Erkenntnis vom 16.05.2013, 2013/06/0007, bestätigt der Verwaltungsgerichtshof diese Ansicht und stellte fest, dass Container als bauliche Anlagen, und zwar als Gebäude, zu qualifizieren sind. Bautechnische Kenntnisse sind schon bei der Herstellung der Container erforderlich (vgl auch VwGH 18.05.2004, 2001/10/0235; VwGH 12.12.1991, 91/06/0084). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.07.2013, 2010/05/0089, darlegte, sind für bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können, stets gewisse bautechnische Kenntnisse erforderlich.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gebäudeeigenschaft der Container ist auf die verfahrensgegenständlichen Geräteschuppen zu übertragen. Die gegenständlichen Geräteschuppen sind überdacht, allseits umschlossen und können trotz relativ geringer Höhe von zumindest einer Person betreten werden. Zu ihrer Herstellung sind bautechnische Kenntnisse erforderlich. Im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur sind die verfahrensgegenständlichen Geräteschuppen als Gebäude nach § 2 Abs 1 lit i BauG zu qualifizieren.

Dem Argument der Beschwerdeführerin, dass der Geräteschuppen aus Blech aufgrund der geringen Höhe von 1,65 m sehr klein sei und nicht leicht betreten werden könne, ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.1990, 89/06/0042, entgegenzuhalten. In diesem Erkenntnis wurde ausgeführt, dass auch eine überdachte Hundezwingeranlage mit einer Höhe von lediglich 1,80 m bzw 1,50 m als ein von Menschen betretbares Gebäude zu werten ist.

5.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit einer alten Baulichkeit nur dann in Betracht, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich scheint, oder bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist. Die Rechtmäßigkeit des Bestandes ist nur dann zu vermuten, wenn der Zeitpunkt der Herstellung desselben so weit

zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (vgl VwGH 17.12.2018, Ra 2018/05/0264; VwGH 11.05.2010, 2009/05/0252).

Die zwischen den Jahren 1945 und 1950 errichtete Riedhütte S bzw die in den 1960er Jahren errichtete Riedhütte N sowie die zwei Geräteschuppen sind nicht als alter Bestand im Sinne dieser Rechtsprechung anzusehen (vgl VwGH 11.05.2010, 2009/05/0252, VwGH 14.10.1986, 86/05/0062; VwGH 26.04.1988, 87/05/0199, betreffend Baulichkeiten, die um 1940 errichtet wurden). Ein vermuteter Konsens kann auch nicht allein deshalb angenommen werden, weil ein Einschreiten der Behörden wegen Konsenslosigkeit bisher nicht erfolgte (vgl VwGH 31.05.1994, 92/05/0065).

Angesichts des Umstandes, dass im konkreten Fall die Errichtung der beiden Riedhütten in der Zeit zwischen den Jahren 1945 und 1950 (Riedhütte S) und in den 1960er Jahren (Riedhütte N) sowie die Errichtung der beiden Geräteschuppen in den 1960er Jahren durchgeführt wurden und auch keinerlei konkreten Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit der Archive vorliegt, ist gegenständlich nicht von einem alten Bestand auszugehen, der für einen vermuteten Konsens in Frage kommt.

5.4. Nachdem die Beschwerdeführerin als Grundstückseigentümerin trotz Aufforderung der belangten Behörde keinen Bauantrag für die bewilligungspflichtigen Bauvorhaben einbrachte, liegen somit auch die Voraussetzungen für die Verfügung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes vor. Die belangte Behörde verfügte somit zu Recht die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch vollständigen Abbruch der vier Gebäude am Standort GST-NR AAAA, KG L. Die von der belangten Behörde festgesetzte Frist von sechs Monaten erscheint jedenfalls ausreichend und angemessen, um den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Auftrag auf Herstellung des rechtmäßigen Zustandes so formuliert wurde, dass diesem auch Folge geleistet werden kann (kompletter Abbruch der Riedhütte S, der Riedhütte N und der zwei Unterstände); der Auftrag ist ausreichend konkretisiert, um zu erkennen, welcher Zustand wiederherzustellen ist (vgl VwGH 20.06.2013, 2012/06/0098). Zudem wird die Beschwerdeführerin eindeutig als Adressatin der Verfügung genannt.

Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben. Die Änderung des Spruches dient der Richtigstellung der zitierten Norm bzw der Präzisierung des Herstellungsauftrages. Zudem war die Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens anzupassen.

6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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