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LVwG-1-495/2023-R19•LVwG V LVwG-1-495/2023-R19
LVwG-1-495/2023-R19Landesverwaltungsgericht06.07.2023
Straßenverkehrsordnung, Neue Psychoaktive Substanzen
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Manuel Fleisch über die Beschwerde der M D, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 24.04.2023 betreffend eine Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe das im Straferkenntnis angeführte Fahrzeug am 16.03.2023 um 14:30 Uhr in F auf der L XX, Strkm XXX, in Fahrtrichtung B, in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt.
Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin eine Übertretung des § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO. Es wurde eine Geldstrafe von 1.000 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen und 9 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass sie am 24.03.2023 von der BH F aufgefordert worden sei, sich zum gegenständlichen Sachverhalt binnen 2 Wochen zu rechtfertigen. Nach dem sich aus dem Aufforderungsschreiben nicht ergeben habe, worauf sich der Vorwurf stütze, habe sie Kontakt mit der BH F aufgenommen und um Akteneinsicht sowie Fristverlängerung ersucht. Nachdem bis Mitte April (eigentliches Fristende) das amtsärztliche Gutachten noch ausständig gewesen sei, sei die Frist zur Rechtfertigung bis zum 09.05.2023 erstreckt worden. Am 24.04.2023 habe die BH F gegenständliches Straferkenntnis erlassen und in der Begründung ausgeführt, dass sie der Aufforderung zur Rechtfertigung trotz Androhung der Rechtsfolgen keine Folge geleistet hätte und nicht bereit wäre an der Sachverhaltsdarstellung mitzuwirken, weshalb die Übertretung als erwiesen angenommen worden sei.
Entgegen der Annahme der BH F sei sie sehr wohl bereit gewesen, an der Sachverhaltsdarstellung mitzuwirken und sich zu rechtfertigen. Die BH F habe durch die Erlassung des Straferkenntnisses binnen der ihr schriftlich offen eingeräumten Frist zur Rechtfertigung gegen Verfahrensvorschriften – Recht auf Parteiengehör sowie Recht auf ein faires Verfahren – verstoßen. Entgegen des Bescheides sei sie der Auffassung, dass der Vorwurf des Lenkens eines PKWs unter einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand nicht zutreffe. Ihrerseits sei weder Suchtgift noch eine zum damaligen Zeitpunkt unter das NPSV bzw NPSG eingestufte psychotrope Substanz konsumiert worden. Wie im Zeitpunkt der Kontrolle angegeben, habe sie lediglich HHC in einer sehr geringen Menge am Vortag konsumiert. Eine Beeinflussung ihrerseits durch HHC zum Zeitpunkt der Kontrolle könne somit ausgeschlossen werden. Des Weiteren sei HHC erst am 22.03.2023 vom Ministerium in die Verordnung über Neue Psychoaktive Substanzen (NPS) aufgenommen worden und sei somit, wie bereits erwähnt, zum Tatzeitpunkt am 16.03.2023 legal gewesen und sei nicht der österreichischen neuen Psychotropenverordnung unterlegen. Eine Suchtgiftbeeinträchtigung habe somit nicht stattgefunden.
Im Straferkenntnis werde in der Begründung weiter ausgeführt, dass sie in den Augen der Polizei auffällig durch Fahrverhalten, Unruhe, Zittern und gestörter Aufmerksamkeit gewesen wäre. Dem sei entgegen zu halten, dass es sich bei gegenständlicher Lenker- und Verkehrskontrolle um eine großangelegte Schwerpunktkontrolle gehandelt habe. Aufgrund des Verkehrsaufkommens und gleichzeitiger Schwerpunktkontrolle sei ein Fortkommen nur im Schritttempo bei Kolonnenverkehr möglich gewesen, weshalb die Beurteilung eines auffälligen Fahrverhaltens aus ihrer Sicht nicht möglich gewesen sei. Sie habe sich zudem der vorgegebenen Verkehrssituation angepasst und habe keinerlei auffälliges Verhalten gezeigt. Eine gestörte Aufmerksamkeit sei jedenfalls ebenso nicht vorgelegen. Die angeführte Unruhe und das Zittern seien lediglich der Nervosität geschuldet. Diese sei darauf zurückzuführen, dass sie erstmalig in eine solche Polizeikontrolle geraten sei.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Beschuldigte lenkte am 16.03.2023 um 14:30 Uhr das im angefochtenen Straferkenntnis angeführte Kraftfahrzeug in F auf der L XX, Strkm XXX, in Fahrtrichtung B. Im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle wurde die Beschuldigte aufgrund des Verdachts auf Suchtgift-beeinträchtigung um 14:35 Uhr polizeiamtsärztlich untersucht und aufgrund einer Beeinträchtigung durch Suchtgift und Übermüdung als nicht fahrfähig erachtet.
Die Blutabnahme erfolgte um 15:00 Uhr und die Blutprobe wurde zur Analyse an das gerichtsmedizinische Institut der Universität Innsbruck übermittelt. Dabei wurde festgestellt, dass die Beschuldigte zum Zeitpunkt der Probenahme unter Einfluss von Hexahydrocannabinol (HHC) stand. Weitere Suchtmittel und/oder zentral wirksame Medikamente, insbesondere die Cannabinoide THC, 11-Hydroxy-THC und THC-Carbonsäure, wurden nicht nachgewiesen.
4. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Behördenakt und ist unstrittig.
5.1. Gemäß § 5 Abs 1 StVO, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 6/2017, darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
Nach § 99 Abs 1b StVO, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 154/2021, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
Gemäß § 58 Abs 1 StVO darf unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs 1 ein Fahrzeug nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag. Sind diese Voraussetzungen offenbar nicht gegeben, so sind die Bestimmungen des § 5b sinngemäß anzuwenden.
5.2. Wesentlich ist, dass der Gesetzgeber bei § 5 StVO nur auf Suchtgifte abstellt. Suchtmittel, die nicht als Suchtgifte im Sinne des Suchtmittelgesetzes sowie der Suchtgiftverordnung einzustufen sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 5 StVO, sondern in jenen des § 58 StVO (Pürstl, Straßenverkehrsordnung 1960, 15. Auflage, § 5 StVO 1960, Rz 2; s auch LVwG NÖ 07.11.2022, LVwG-S-2329/001-2021).
Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass die Beschuldigte zum Zeitpunkt der Probenahme unter dem Einfluss von Hexahydrocannabinol (HHC) stand.
HHC unterliegt nicht dem Suchtmittelgesetz bzw der Suchtgiftverordnung, sondern dem Bundesgesetz über den Schutz vor Gesundheitsgefahren im Zusammenhang mit Neuen Psychoaktiven Substanzen (Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz, NPSG), BGBl I Nr 146/2011, idF BGBl II Nr 73/2023, da es gemäß der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Neue Psychoaktive Substanzen (Neue-Psychoaktive-Substanzen-Verordnung - NPSV) als Neue Psychoaktive Substanz gemäß § 3 NPSG gilt. Im Übrigen wurde HHC – wie die Beschuldigte richtigerweise ausführt – am 23.03.2023 und somit erst nach dem Tatzeitpunkt (16.03.2023) in die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Neue Psychoaktive Substanzen (Neue-Psychoaktive-Substanzen-Verordnung - NPSV) aufgenommen (s BGBl II Nr 73/2023).
Für den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies, dass eine Beeinträchtigung durch Suchtgift im Sinne des Suchtmittelgesetzes sowie der Suchtgiftverordnung auf Grund des oben Ausgeführten auszuschließen ist.
Die belangte Behörde hat der Beschuldigten somit unzutreffend eine Übertretung des § 5 Abs 1 StVO anstatt eine Übertretung des § 58 Abs 1 StVO (Allgemeine Fahruntüchtigkeit, etwa durch Übermüdung bzw Beeinträchtigung durch Suchtmittel, die keine Suchtgifte im Sinne des § 5 Abs 1 StVO darstellen) zur Last gelegt.
Eine Übertretung des § 58 Abs 1 StVO wurde der Beschuldigten bisher nicht angelastet. Zudem besteht für die Verwaltungsgerichte keine Befugnis zur Ausdehnung des Gegenstandes des Verfahrens oder des Austauschs des Tatvorwurfes über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne des § 50 VwGVG hinaus (Ra 2014/09/0018).
Im Ergebnis war der Beschwerde Folge zu gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich des Tatvorwurfes, wonach die Beschuldigte das im Straferkenntnis angeführte Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort „in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat“, gemäß § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einzustellen.
6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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