LVwG V LVwG-1-928/2022-R1; LVwG-1-930/2022-R1

LVwG-1-928/2022-R1; LVwG-1-930/2022-R1Landesverwaltungsgericht19.06.2023

Regest

Naturschutz, Veränderungen im Uferschutzbereich

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-1-928/2022-R1; LVwG-1-930/2022-R1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2023:LVwG.1.928.2022.R1

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Nikolaus Brandtner über die Beschwerde des M S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Mayer, Götzis, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 11.11.2022 betreffend eine Übertretung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung sowie eine Übertretung nach dem Baugesetz, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatumschreibung in Spruchpunkt 1. wie folgt zu lauten hat:

„Sie haben es als Präsident des Mverein S und somit als zur Vertretung des Vereins nach außen berufenes Organ (§ 9 Abs 1 VStG) zu verantworten, dass im Bereich des B bzw im daran anschließenden 50 m breiten Uferstreifen, gerechnet vom mittleren Wasserstand, ohne entsprechende Bewilligung eine Veränderung durchgeführt wurden, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigungen darstellen kann. Am 21.09.2021 wurde festgestellt, dass vom Mverein S östlich der Müllsammelstelle des Restaurant S auf GST-NR XXX, KG H, ein Stahlcontainer mit den Grundmaßen von ca 6 x 2,50 m und einer Höhe von ca 2,50 m aufgestellt worden war.“

Weiters wird in Spruchpunkt 2. nach der Wortfolge „Präsident des Mverein S“ die Wortfolge „und somit als zur Vertretung der Vereins nach außen berufenes Organ (§ 9 Abs 1 VStG)“ eingefügt.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 240 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:

„1

Datum/Zeit: 21.09.2021

Ort: H, GST-Nr. XXX GB H, östlich der Müllsammelstelle des Restaurant S im Auwaldbereich

Sie haben es als Präsident des Mverein S zu verantworten, dass im Bereich des B bzw. daran anschließenden 500 m breiten Uferstreifens, gerechnet vom mittleren Wasserstand, außerhalb bebauter Gebiete Veränderungen durchgeführt, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigungen darstellen können, ohne im Besitz der dafür notwendigen Bewilligung gewesen zu sein.

Von der Bezirkshauptmannschaft B konnte am 21.09.2021 festgestellt werden, dass vom Mverein S östlich der Müllsammelstelle des Restaurant S im Auwaldbereich auf GST-Nr. XXX GB H ein Stahlcontainer mit den Grundmaßen von ca 6 x 2,50 m und einer Höhe von ca. 2,50 m aufgestellt wurde. Hiezu wurde zuvor diese Grundfläche (Auwald) durch die Entfernung des dortigen Bewuchses entsprechend adaptiert.

In diesem Container werden vom Mverein S verschiedene technische Utensilien für die Hafenanlage gelagert. Für die Aufstellung dieses Containers im 500 m Uferschutzbereich des B liegt keine Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung vor.

2

Datum/Zeit: 21.09.2021

Ort: H, GST-Nr. XXX GB H, östlich der Müllsammelstelle des Restaurant S im Auwaldbereich

Sie haben es als Präsident des Mverein S zu verantworten, dass ein nach § 18 Abs. 1 lit. a Baugesetz bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Stahlcontainer mit den Grundmaßen von 6 x 2,50 m x 2,50 m Höhe) ohne Baubewilligung ausgeführt wurde, indem östlich der Müllsammelstelle des Restaurant S ein Stahlcontainer aufgestellt wurde, obwohl die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden, ausgenommen sind jene kleinen Gebäude, die nach § 19 lit a bis c nur anzeigepflichtig sind, einer Baubewilligung bedürfen.

Für die Aufstellung dieses Containers liegt keine Bewilligung nach dem Baugesetz der Marktgemeinde H vor.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.

§ 57 Abs.1 lit.a iVm. § 24 Abs. 1 Naturschutz und LandschaftsentwicklungsG.

2.

§ 55 Abs.1 lit.a iVm. § 18 Abs. 1 lit. a Baugesetz

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 600,00

0 Tage(n) 14 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 57 Abs.2 Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung

2. € 600,00

0 Tage(n) 7 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 55 Abs. 2 Baugesetz

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, Voraussetzung für eine Bewilligungspflicht gemäß § 24 Abs 1 Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL) sei die Errichtung eines Bauwerkes im Uferstreifen außerhalb bebauter Bereiche, die eine wesentliche Beeinträchtigung im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung darstellen könne. Diese drei Voraussetzungen würden nicht vorliegen. Der gegenständliche Container sei fest auf einem Fahrwerk montiert gewesen und daher jedenfalls als Fahrzeug zu qualifizieren. Tatsächlich handle es sich um eine transportable Anlage, sodass nicht von einem Bauwerk gesprochen werden könne. Der Anhänger sei zwar in der 500 m Uferzone, allerdings im bebauten Bereich, und zwar unmittelbar neben dem Restaurant S bzw der dazugehörigen Müllstation abgestellt gewesen. Das Restaurant und die sich in unmittelbarer Nachbarschaft befindlichen Wohnhäuser hätten einen geringeren Abstand als 50 m, sodass jedenfalls von einer zusammenhängenden Bebauung auszugehen sei. Weiter stelle das Abstellen eines dunkelgrün lackierten Anhängers keine wesentliche Beeinträchtigung im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung dar. Eine Bewilligungspflicht gemäß § 24 Abs 1 GNL sei daher nicht gegeben gewesen.

Die Behörde habe keine Feststellungen dazu getroffen, wer den gegenständlichen Anhänger überhaupt abgestellt habe, wann der Anhänger abgestellt worden sei und ob der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt überhaupt zur Vertretung des Mvereins S nach außen berufen gewesen sei.

Da der Stahlcontainer mit einem Fahrgestell verbunden gewesen sei, liege kein baubewilligungspflichtiges Vorhaben vor. Es handle sich auch nicht um einen Wohnwagen oder eine ähnliche Unterkunft.

Auch hinsichtlich des zweiten Tatvorwurfes habe die Behörde keine ausreichenden Feststellungen betreffend den Tatzeitpunkt oder den Täter getroffen. Der Anhänger sei keineswegs eingegraben gewesen, er sei stets beweglich gewesen. Die Räder seien lediglich optisch bedeckt gewesen.

3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

Wie zum Tatzeitpunkt festgestellt werden konnte, war am Tatort ein Stahlcontainer mit den Grundmaßen von ca 6 m x 2,50 m und einer Höhe von 2,50 m aufgestellt. Der dunkelgrün lackierte Anhänger war fest mit einem Fahrgestell verschweißt. Es handelte sich bei dem Fahrgestell um einen früheren Bootsanhänger. Das Fahrgestell des Containers diente dazu, dass der Container im Hafengelände fahrbar war. Das Fahrgestell verfügt über eine Deichsel mit Auflaufbremse. Bewegt wurde der Container mit Fahrgestell mittels eines Staplers. Im Container wurden schwere Möbel gelagert. Dabei handelte es sich um Gartenmöbel, die im Hafengelände für die Mitglieder des Vereins zur Aufstellung gebracht wurden. Der Anhänger verfügte über keine Beleuchtungsanlage. Der Anhänger verfügte über keine Zulassung. Die maximale Geschwindigkeit war auf 5 km/h beschränkt.

Aus technischer Sicht kann davon ausgegangen werden, dass mit dem Container auf dem Fahrgestell zumindest eine kurze Wegstrecke mit geringer Geschwindigkeit (Schritttempo) im verkehrsfreien Raum zurückgelegt werden konnte. Ein gefahrloses Befahren öffentlicher Verkehrsflächen über eine nennenswerte Strecke hinweg war nicht zulässig und vor allem aufgrund der fehlenden Beleuchtung nicht gefahrlos möglich.

Der Container befand sich innerhalb des 50 m breiten Uferstreifen des B. Der Beschwerdeführer war im Tatzeitpunkt im Vereinsregister als Obmann des Vereins Mverein S, H, eingetragen.

4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Aktenlage, der Verhandlung vom 23.02.2023, diverser Luft- und Lichtbilder, ua aus der Applikation „Vorarlberg Atlas“, sowie aufgrund des kfz-technischen Gutachtens vom 03.05.2023 als erwiesen angenommen.

Hinsichtlich des Aufstellungsortes des in Rede stehenden Containers zum Tatzeitpunkt und hinsichtlich der Beschaffenheit des Containers ist der unter Punkt 3. festgestellte Sachverhalt unstrittig.

Zum kfz-technischen Gutachten vom 03.05.2023 hat der Beschwerdeführer ausgeführt, es könne keine Rede davon sein, dass das Objekt in einer eigens dafür hergestellten Grube versenkt worden sei. Der Sachverständige bleibe jegliche Begründung schuldig, wie er zu dieser unrichtigen Feststellung gelange. Dazu ist auszuführen, dass das Lichtbild, welches der Zeuge R G in der Verhandlung vom 23.05.2023 auf seinem Mobiltelefon gezeigt und im Anschluss an die Verhandlung übermittelt hat, den Schluss durchaus nahelegt, dass das Fahrgestell nicht eingesunken war, sondern in einer künstlich hergestellten Vertiefung abgestellt wurde. Die Frage, ob das Fahrgestell in einer eigens dafür hergestellten Grube abgestellt wurde oder – wie der Beschwerdeführer vorbringt – eingesunken ist, kann aber dahingestellt bleiben. Der Umstand, dass mit dem in Rede stehenden Objekt kein gefahrloses Befahren öffentlicher Verkehrsflächen über eine nennenswerte Strecke hinweg leicht und gefahrlos möglich wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

5.1. Nach § 57 Abs 1 lit a GNL, LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 67/2019, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Vorhaben, die nach dem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen bewilligungspflichtig oder verboten sind, ohne Bewilligung oder entgegen dem Verbot ausführt.

Nach § 57 Abs 2 GNL sind Übertretungen gemäß Abs 1 lit a, b und e von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 29.000 Euro zu bestrafen, sonstige Übertretungen gemäß Abs 1 mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro.

Gemäß § 57 Abs 4 GNL sind Übertretungen nach Abs 1 lit a bis g, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.

Nach § 24 Abs 1 Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL), LGBl Nr 72/2012, bedürfen Veränderungen im Bereich von Seen und sonstigen stehenden Gewässern und eines daran anschließenden 50 m breiten Uferstreifens, jeweils gerechnet vom Beginn des Verladungsbereiches, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigungen darstellen können, einer Bewilligung. Dies gilt beim B innerhalb eines an diesen anschließenden 500 m breiten Uferstreifens, gerechnet bei mittlerem Wasserstand, sofern es sich nicht um bebaute Bereiche handelt.

Dabei normiert § 24 Abs 1 GNL eine Bewilligungspflicht für alle Veränderungen, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigungen darstellen können. Im Uferschutzbereich sind daher alle Veränderungen bewilligungspflichtig, bei denen die bloße Möglichkeit einer wesentlichen Beeinträchtigung besteht. Ob wesentliche Beeinträchtigungen im Einzelfall gegeben oder nicht gegeben sind, ist über Antrag des Konsenswerbers im Genehmigungsverfahren festzustellen (VwGH, 14.12.2007, 2003/10/0273).

Nach § 24 Abs 3 GNL gelten als Veränderungen insbesondere die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauwerken und Werbeanlagen, die Einrichtung von Zelt-, Lager- und Ablagerungsplätzen, oder die Beschädigung oder Beseitigung von Gehölzen, Bäumen, Hecken, Tümpeln und Schilfgürteln, die nachhaltige Beeinträchtigung von Tieren und Pflanzen sowie die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen und Pflanzen. Die Beschädigung oder Beseitigung von Gehölzen, Bäumen, Hecken und Schilfgürteln gilt nicht als Beeinträchtigung, wenn sie entweder zur Pflege des Bestandes oder im Rahmen einer naturnahen Bewirtschaftung erfolgt sowie die nicht bestandsgefährdende periodische Ausholzung. Nicht als Beeinträchtigung gilt die Erhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen.

Hervorzuheben ist, dass bewilligungspflichtig nur solche Veränderungen sind, die Natur oder Landschaft wesentlich beeinträchtigen können (RV zu LGBl 22/97, § 24 Abs 2 GNL).

Nach § 2 Abs 1 GNL, LGBl Nr 22/1997, idF 67/2019, sind aus Verantwortung des Menschen für den natürlichen Lebensraum, der zugleich seine Lebensgrundlage ist, Natur und Landschaft in bebauten und unbebauten Bereichen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Klimaschutzes so zu erhalten und zu entwickeln und, soweit erforderlich,

wiederherzustellen, dass

a)die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes

b)die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,

c)die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume (Biotope) sowie

d)die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft, nachhaltig gesichert sind.

§ 2 Abs 1 lit d verweist auf die Arten- und Landschaftsvielfalt, die gerade auch in ihrer Bedeutung als Ort der Ruhe und Erholung des Menschen gesichert werden muss, und die unter dem Industrialisierungs- und Intensivierungsdruck der letzten Jahrzehnte besonders gelitten hat (RV zu LGBl 22/1997, § 2 lit d GNL).

Nach § 33 Abs 5 GNL, LGBl Nr 22/1997, idF LGBl 67/2019, sind bebaute Bereiche solche, die entweder in einem Flächenwidmungsplan als Baufläche oder Vorbehaltsfläche bezeichnet sind oder durch mindestens fünf Wohn- oder nicht land- oder forstwirtschaftliche Betriebsgebäude zusammenhängend bebaut sind, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt.

Nach den oben wiedergegebenen Bestimmungen sind Maßnahmen im Uferschutzbereich des B dann bewilligungspflichtig, wenn es sich um Veränderungen handelt, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigungen darstellen können. Die Bestimmung des § 24 Abs 3 GNL enthält eine demonstrative Aufzählung davon, was eine Veränderung iSv § 24 Abs 1 GNL darstellt.

Im Uferschutzbereich sind alle Veränderungen bewilligungspflichtig, bei denen die bloße Möglichkeit einer wesentlichen Beeinträchtigung besteht. Ob wesentliche Beeinträchtigungen im Einzelfall tatsächlich gegeben sind oder nicht, ist über Antrag des Konsenswerbers im Bewilligungsverfahren festzustellen. Werden daher die in § 24 Abs 1 GNL umschriebenen Veränderungen ohne Bewilligung der Behörde ausgeführt, liegt bereits ein Verstoß gegen § 57 Abs 1 lit a GNL vor (vgl VwGH 14.12.2007, 2003/10/0273).

Die gegenständliche Maßnahme (Abstellen eines Stahlcontainers mit dem Abmaßen von ca 6 m x 2,5 m x 2,5 m mit angeschweißtem Fahrgestell) ist nach den vorstehenden Bestimmungen des GNL bewilligungspflichtig, da auf Grund des Nahbereiches der gelagerten Objekte zum B und der Größe der gelagerten Objekte die Möglichkeit einer wesentlichen Beeinträchtigung besteht. Die gesetzten Maßnahmen sind nach dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut geeignet, die Ziele des Naturschutzes und insbesondere jene der Landschaftsentwicklung zu beeinträchtigen. Das Abstellen des obgenannten Containers ist geeignet ist, die Vielfalt, Eigenheit und Schönheit der Landschaft des Bufers zu beeinträchtigen.

Zum Vorbingen des Beschwerdeführers, der Container habe sich in einem bebauten Bereich gemäß § 33 Abs 5 GNL befunden ist auszuführen, dass im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben kann, ob sich der Container in einem bebauten Bereich befunden hat oder nicht. Unstrittigerweise hat er sich innerhalb des 50 m Uferschutzbereiches befunden. Beim 50 m Uferschutzbereich handelt es sich um den allgemein für Seen und sonstige stehende Gewässer gültigen Uferschutzbereich. Lediglich für den B normiert § 24 Abs 1 GNL für unbebaute Bereiche einen größeren Uferschutzbereich von 500 m.

Aus diesem Grund bedurften die vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen gemäß § 24 Abs 1 GNL einer Bewilligung. Eine solche Bewilligung liegt unstrittigerweise nicht vor, weshalb der Beschwerdeführer nach den oben angeführten Bestimmungen zu bestrafen ist.

5.2. Nach § 2 Abs 1 lit f Baugesetz (BauG), LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 47/2017, ist im Sinne dieses Gesetzes ein Bauwerk eine Anlage, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung steht.

Nach § 2 Abs 1 lit i BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 47/2017, ist ein Gebäude ein überdachtes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und mindestens einen Raum allseits oder überwiegend umschließt.

Ein Gebäude ist auch dann als „überdacht“ anzusehen, wenn es nicht mit einem üblichen Dach, sondern mit einer Decke oder ähnlichen Konstruktionen nach oben abgeschlossen ist. Ob ein Raum allseits oder überwiegend umschlossen ist, ist nur in Bezug auf die Wände und die sonstigen seitlichen Umfassungsflächen zu beurteilen nicht aber unter Einbeziehung der Dach- und Bodenfläche. Gegen die Annahme, dass diese Voraussetzungen auf Container zutreffen, bestehen daher keine Bedenken (VwGH, 14.12.2007, 2003/10/0273).

Es mag sein, dass das Aufstellen von Containern keine oder keine sonderlichen bautechnischen Kenntnisse erfordert, daraus ist jedoch nichts zu gewinnen, weil bautechnische Kenntnisse schon bei der Herstellung solcher Container eingebracht werden (VwGH; 31.01.2008, 2007/06/0243; VwGH, 12.12.2013, 2013/06/0152; VwGH, 14.12.2007, 2003/10/0273). Eine feste Verbindung mit dem Boden hat der VwGH unter dem Gesichtspunkt eines entsprechend großen Gewichts, wovon bei Containern auszugehen ist, bejaht (VwGH, 18.05.2004, 2001/10/0235; VwGH, 2003/10/0273).

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, der in Rede stehende Container stehe nicht mit dem Boden in Verbindung, weil der Container auf einem Fahrgestell angebracht gewesen sei, ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof betreffend die Frage, ob bestimmte Objekte auf Rädern aus baurechtlicher Sicht als Bauwerk oder als Fahrzeug zu qualifizieren seien, als Grundsatz ausgesprochen hat, dass es darauf ankomme, ob das Objekt nach seinen wesentlichen konstruktiven Merkmalen so beschaffen sei, dass es objektiv geeignet sei, nicht nur eine relativ kurze Wegstrecke auf eigenen Rädern zurückzulegen, sondern eine nennenswerte Strecke leicht und gefahrlos auf öffentlichen Verkehrsflächen fortbewegt zu werden. Eine „ortsbewegliche Ausgestaltung“ werde in der Regel dann nicht anzunehmen sein, wenn die Fahrtüchtigkeit nur mit unverhältnismäßigen Mitteln hergestellt werden könne (vgl dazu etwa VwGH 22.06.2004, 2003/06/0195).

Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, kann der Container keine nennenswerte Strecke leicht und gefahrlos auf öffentlichen Verkehrsflächen fortbewegt werden. Er ist deshalb als Anlage anzusehen, die mit dem Boden in Verbindung steht.

Da für die Herstellung der Container bautechnische Kenntnisse erforderlich waren und er mit dem Boden die Verbindung stand, handelt es sich um ein Bauwerk iSd § 2 Abs 1 lit f BauG. Da der Container darüber hinaus allseits umschlossen ist und im gegenständlichen Fall als Lager dienen sollte und dementsprechend von diesen betreten werden konnte, ist er als Gebäude iSd § 2 Abs 1 lit i BauG zu qualifizieren (VwGH, 16.05.2013, 2013/06/007; VwGH, 14.12.2007, 2003/10/0273).

Durch die Errichtung des gegenständlichen Containers wurde ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nach § 18 Abs 1 lit a BauG ausgeführt. Da dafür zum Tatzeitpunkt keine Baubewilligung vorlag, wurde die unter Spruchpunkt 2. vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen, weshalb der Beschwerdeführer nach den oben angeführten Bestimmungen zu bestrafen ist.

5.3. Zum Vorbringen, der Beschwerdeführer sei nicht das zur Vertretung nach außen berufene Organ gemäß § 9 Abs 1 VStG und somit nicht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer unstrittig im Tatzeitpunkt Präsident des Mverein S war. Die nicht ordnungsgemäße Durchführung der Jahreshauptversammlung aufgrund der Corona-Pandemie ändert nichts an der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für Handlungen des Vereins.

6. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Schutzzweck der übertretenen Norm des GNL ist es, Veränderungen im Uferschutzbereich, welche im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigungen darstellen können, einer Prüfung im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens zu unterziehen, um wesentliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft hintanzuhalten. Diesem Schutzzweck des § 24 GNL wurde erheblich zuwidergehandelt.

Schutzzweck der übertretenen Normen nach dem Baugesetz ist es, zu gewährleisten, dass Maßnahmen, die zu Verletzungen der durch das Baugesetz geschützten Interessen führen können, in einem Bewilligungsverfahren einer Überprüfung unterzogen werden. Diesem Schutzzweck wurde im gegenständlichen Fall erheblich zuwidergehandelt.

Als Verschulden wird von Fahrlässigkeit ausgegangen. Mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei Pensionist, verheiratet, er verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von ca 2.300 Euro, er besitze ein Haus im Miteigentum, er habe keine Schulden und sei sorgepflichtig für seine Gattin.

Bei der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass der von der Behörde zu berücksichtigende Erschwerungsgrund einer gleichartigen Verwaltungsübertretung mittlerweile getilgt ist. Trotz des Wegfalles des Erschwerungsgrundes und unter Berücksichtigung des damit entstandenen Milderungsgrundes der Unbescholtenheit ist die verhängte Geldstrafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. Dies deshalb, weil die Strafe von der Behörde trotz Wertung des Erschwerungsgrundes im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt wurde (Strafrahmen GNL: bis zu 29.000 Euro, Strafrahmen BauG: bis zu 28.000 Euro).

7. Die Änderung der Tatumschreibung dient der Präzisierung.

8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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