LVwG V LVwG-340-11/2022-R11

LVwG-340-11/2022-R11Landesverwaltungsgericht15.06.2023

Regest

Sozialleistungen, zu berücksichtigendes Vermögen, Schmerzensgeld

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-340-11/2022-R11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2023:LVwG.340.11.2022.R11

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Pathy über die Beschwerde der A K, D, vertreten durch Dr. Arnold Trojer, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 31. Oktober 2022 betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

Verfahrensablauf

Angefochtener Bescheid

1. Die Beschwerdeführerin hat für sich und die mit ihr in Haushaltgemeinschaft lebenden Person Sozialhilfe beantragt.

Im angefochtenen Bescheid wurde Sozialhilfe für November 2022 in folgendem Ausmaß gewährt:

Lebensunterhalt monatlich€ 187,89

Wohngeldleistung monatlich€ 136,91

Wohnbedarf monatlich (direkt an den Vermieter)€ 208,46

Der Bescheid enthält den Hinweis, dass aufgrund des Vermögens von € 15.082,23 für die Beschwerdeführerin vorerst keine Leistungen aus der Sozialhilfe erbracht werden könnten. Der gesetzliche Freibetrag liege derzeit bei € 5.867,64. Das über dem Freibetrag vorhandene Vermögen sei einzusetzen.

Beschwerde

2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin wendet sich die Beschwerdeführer dagegen, dass ihr Vermögen bei der Berechnung der Sozialhilfe berücksichtigt wird. Die Beschwerdeführerin hat beantragt, die Sozialhilfe im vollen Umfang für sich und für den in ihrem Haushalt lebenden hilfsbedürftigen Sohn gemäß Antrag vom 30.10.2022 zu gewähren. Die Beschwerde lautet auszugsweise wie folgt:

„[…]

Der Behörde wurde von der Beschwerdeführerin sowohl mündlich als auch schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass es sich bei diesem Vermögen um eine ‚Schmerzengeldzahlung‘ der gegnerischen Haftpflichtversicherung des Schädigers aus einem Verkehrsunfall handelt, den die Unfallgegnerin schuldhaft verursacht hat. Dazu wurden aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung keine Feststelllungen getroffen.

Die Verweigerung der Leistungszahlung wurde lediglich mit dem Hinweis begründet, dass der Freibetrag derzeit bei € 5.867,64 liegt. Dies ist keine ausreichende Begründung und der Bescheid schon deswegen nichtig.

Das von der Beschwerdeführerin erhaltene Schmerzengeld hat den Zweck, erlittene immaterielle Nachteile auszugleichen, insbesondere dient es dem Ausgleich der erlittenen Schmerzen und der damit verbundenen Ungemach und stellt daher kein Einkommen oder Vermögen im gesetzlichen Sinn dar (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht Auflage 9 (2018), Seite 27).“

Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

3. Die Bezirkshauptmannschaft hat von einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen und die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.

Es wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter haben daran teilgenommen. Die Bezirkshauptmannschaft war nicht vertreten. Im Übrigen wurde der Verwaltungsakt eingesehen. Weitere Beweise wurden nicht aufgenommen.

Sachverhalt

4. Die Beschwerdeführerin hat in der Vergangenheit Sozialhilfe erhalten und einen Antrag auf Weitergewährung der Mindestsicherung (gemeint wohl Sozialhilfe) ab dem 1. November 2022 gestellt (Antrag vom 27. Oktober 2022, bei der Bezirkshauptmannschaft mit E-Mail am 30. Oktober 2022 eingelangt).

Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem (volljährigen) Sohn im gemeinsamen Haushalt. Die Wohnkosten belaufen sich auf 208,46 Euro im Monat.

Die Beschwerdeführerin hat kein Einkommen. Sie hatte Ersparnisse von 15.082,23 Euro (Kontostand am 24. Oktober 2022). Diese Ersparnisse stammen aus Schmerzensgeldzahlungen, die die Beschwerdeführerin erhalten hat, weil sie bei einem Unfall verletzt worden ist.

Der Sohn hatte im November 2022 ein Einkommen von 50,66 Euro.

5. Die Bezirkshauptmannschaft hat für die Beschwerdeführerin einen monatlichen Sozialhilfebedarf von 583,42 Euro errechnet (Bedarf für Lebensunterhalt: 410,73 Euro und Wohnbedarf von 172,69 Euro) und ist zum Ergebnis gekommen, dass dieser Bedarf mit den Ersparnissen abgedeckt werden kann, die der Beschwerdeführerin nach Abzug eines Freibetrages von 5.867,58 Euro verbleiben. Der Beschwerdeführerin wurde daher im angefochtenen Bescheid keine Sozialhilfe gewährt.

Für den Sohn der Beschwerdeführerin hat die Bezirkshauptmannschaft für November 2022 einen Sozialhilfeanspruch von 532,76 Euro errechnet, weil der Sozialhilfebedarf von 583,42 Euro (Bedarf für Lebensunterhalt: 410,73 Euro und Wohnbedarf von 172,69 Euro) mit dem Einkommen von 50,66 Euro nur zu einem geringen Teil abgedeckt werden konnte. Im angefochtenen Bescheid wurde ihm Sozialhilfe in diesem Ausmaß gewährt.

Beweiswürdigung

6. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem Berechnungsblatt, das Bestandteil des angefochtenen Bescheides ist, und den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Der Sachverhalt ist nicht strittig.

Maßgebliche Rechtsvorschriften

7. Das Gesetz über Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen (Sozialleistungsgesetz – SLG), LGBl.Nr. 81/2020, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 1/2023, lautet auszugsweise:

„§ 7[*)]Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter

(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe sind vorbehaltlich des § 8 alle zur Deckung der eigenen Bedarfe zur Verfügung stehenden eigenen Mittel – dazu zählt das gesamte verwertbare, in- und ausländische Vermögen und Einkommen der hilfsbedürftigen Person – und Leistungen Dritter zu berücksichtigen. Bei der Bemessung von Leistungen der Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung (§ 12) und in besonderen Lebenslagen (§ 13) ist auch nicht verwertbares Vermögen insoweit zu berücksichtigen, als die Leistung als Darlehen gewährt werden kann. Nicht zur Verfügung stehen Mittel, die nachweislich zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen gegenüber außerhalb der Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen verwendet werden.

[(2) bis (4) …]

[*) Fassung LGBl.Nr. 43/2021]

§ 8[*)]Ausnahmen von der Berücksichtigungvon eigenen Mitteln und Leistungen Dritter

[(1) bis (4) …]

(5) Bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe für den allgemeinen Lebensunterhalt und zur Befriedigung des Wohnbedarfs unterliegt das Vermögen der hilfsbedürftigen Person keiner Berücksichtigung oder Verwertung,

a)wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies gilt für Gegenstände, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind, für Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind sowie für Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände (wie insbesondere eine Behinderung oder eine unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;

b)wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes der antragstellenden Person oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient (Wohnvermögen); nach drei unmittelbar aufeinander folgenden Jahren eines Leistungsbezugs können Leistungen der Sozialhilfe als Darlehen gewährt und eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden, sofern dies nicht eine besondere Härte darstellen würde;

c)soweit das verwertbare Vermögen einen Wert von 600 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht übersteigt; dies gilt nicht bei der Gewährung von Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle (§ 11).

(6) Schließlich kann die Landesregierung mit Verordnung nach § 26 festlegen, inwieweit eigene Mittel und Leistungen Dritter – unbeschadet der Abs. 1, 2 und 4 – bei der Bemessung von Unterstützungsleistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung (§ 12), in besonderen Lebenslagen (§ 13) und im Todesfall (§ 14) nicht zu berücksichtigen sind.

[*) Fassung LGBl.Nr. 43/2021, 1/2023]

[…]

3. UnterabschnittLeistungen der Sozialhilfe

§ 10[*)]Monatliche Leistungen für Lebensunterhalt und Wohnbedarf

(1) Leistungen der Sozialhilfe zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfs werden in Form von Sachleistungen oder monatlicher, zwölf Mal im Jahr gebührender pauschaler Geldleistungen gewährt. Sachleistungen sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen. Die Leistungen gebühren nur nach Maßgabe der zu berücksichtigenden eigenen Mittel und Leistungen Dritter (§§ 7 und 8).

(2) Die Summe der Sach- und Geldleistungen nach Abs. 1 beträgt – vorbehaltlich der Abs. 4 bis 9 – pro Person und Monat bezogen auf den Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende

a)für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person 100 %

b)für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht

1. pro leistungsberechtigter Person70 %

2. ab der dritten leistungsberechtigten Person45 %

[c)bis g) …]

(3) Als alleinerziehend gelten Personen, die ohne Ehepartner oder Ehepartnerin, eingetragenen Partner oder eingetragene Partnerin bzw. Lebensgefährten oder Lebensgefährtin mit zumindest einer anderen Person in Haushaltsgemeinschaft leben, gegenüber der sie zur Obsorge bzw. zur Erziehung berechtigt sind oder waren, soweit für diese Person ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Eine Haushaltsgemeinschaft bilden mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann.

(4) Die Leistungen gemäß Abs. 2 lit. a bis f sind im Ausmaß von 60 % zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes und im Ausmaß von 40 % zur Befriedigung des Wohnbedarfs zu gewähren. Die Landesregierung kann durch Verordnung gemäß § 26 für jene Fälle, in denen der Bedarf für den allgemeinen Lebensunterhalt oder das Wohnen nicht oder nicht in vollem Umfang gegeben ist, entsprechend geringere Sätze festlegen.

(5) Kann der Wohnbedarf mit dem für den Wohnbedarf bestimmten Ausmaß gemäß Abs. 4 nicht befriedigt werden, ist auf Antrag oder von Amts wegen eine Wohnkostenpauschale zu gewähren. Dabei werden zur Befriedigung des gesamten Wohnbedarfs Sachleistungen im Ausmaß von bis zu 70 % der Leistungen gemäß Abs. 2 erbracht und pauschal mit 40 % bewertet.

(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nach § 26 festlegen, dass anstelle einer nach Abs. 4 oder 5 zu gewährenden Sachleistung für wiederkehrenden Aufwand für Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben eine, allenfalls auch pauschalierte, Geldleistung gewährt werden kann. Dies unter der Voraussetzung, dass eine Sachleistung unwirtschaftlich oder unzweckmäßig wäre und die Erreichung der Ziele der Sozialhilfe nicht gefährdet wird.

(7) Für die Personengruppen nach Abs. 2 lit. b bzw. d sind die für den allgemeinen Lebensunterhalt sowie einen allfälligen Wohnkostenanteil gemäß Abs. 6 vorgesehenen Geldleistungen rechnerisch gleichmäßig auf die einzelnen hilfsbedürftigen Personen der jeweiligen Gruppe aufzuteilen.

[(8) und (9) …]

[*) Fassung LGBl.Nr. 43/2021, 1/2023]“

Rechtliche Beurteilung

8. Die Bezirkshauptmannschaft hat im angefochtenen Bescheid bei der Berechnung der Sozialhilfe auch jene Ersparnisse der Beschwerdeführerin berücksichtigt, die aus einer Schmerzensgeldzahlung stammen.

Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass diese Ersparnisse nicht berücksichtigt werden dürfen, weil das Schmerzensgeld den Zweck habe, die erlittenen Schmerzen auszugleichen und daher kein Einkommen oder Vermögen im Sinne des Gesetzes darstelle.

9. Bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe sind – vorbehaltlich des § 8 SLG – alle eigenen Mittel, die zur Deckung der eigenen Bedarfe zur Verfügung stehen, zu berücksichtigen (vgl. § 7 Abs 1 erster Satz SLG).

Die Schmerzensgeldzahlungen, die eine hilfsbedürftige Person erhalten hat, sind solche Mittel, weil auch sie der hilfsbedürftigen Person zur Verfügung stehen, um ihren Bedarf an Lebensunterhalt und ihren Wohnbedarf abzudecken. Bei der Berücksichtigung von Ersparnissen ist es nicht maßgeblich, aus welchen Quellen die Ersparnisse gebildet worden sind; auch dann, wenn die Ersparnisse aus Einkommensteilen gebildet worden sind, die bei der Gewährung von Sozialhilfe außer Ansatz zu bleiben haben, sind die Ersparnisse als Vermögen des Betreffenden zu behandeln (vgl. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/10/0064).

10. Solche aus Schmerzensgeldzahlungen gebildeten Ersparnisse sind auch nicht im § 8 SLG von einer Berücksichtigung ausgenommen.

Das Vermögen der hilfsbedürftigen Person darf aber nicht berücksichtigt werden, soweit es einen Wert von 600 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende (im Jahr 2022: 5.867,58 Euro) nicht übersteigt (vgl. § 8 Abs 5 lit c SLG).

Auch nach Abzug dieses nicht zu berücksichtigenden Vermögens haben die Ersparnisse der Beschwerdeführerin ausgereicht, um ihre Bedarfe abzudecken. Die Bezirkshauptmannschaft hat der Beschwerdeführerin daher zu Recht im November 2022 keine Sozialhilfe gewährt.

11. Im angefochtenen Bescheid wurde (lediglich) dem Sohn der Beschwerdeführerin, der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt, für November 2022 Sozialhilfe zugesprochen (über die dem Sohn in den Folgemonaten allenfalls zustehende Sozialhilfe wurde im angefochtenen Bescheid offensichtlich noch nicht abgesprochen).

Dass der Sozialhilfeanspruch des Sohnes für November 2022 richtig berechnet wurde, wurde im Beschwerdeverfahren nicht bestritten. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung unrichtig sein könnte.

Der angefochtene Bescheid war daher zu bestätigen. Der Beschwerde konnte keine Folge gegeben werden.

Unzulässigkeit der Revision

12. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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