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LVwG-310-1/2023-R22•LVwG V LVwG-310-1/2023-R22
LVwG-310-1/2023-R22Landesverwaltungsgericht05.06.2023
Jagdrecht, mangelnde jagdliche Verlässlichkeit, Verbrechen, Verurteilung Versuch
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Hava Ostoverschnigg über die Beschwerde des Ing. X Y, Z, vertreten durch Achammer Mennel Rechtsanwälte OG, Feldkirch, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 13.03.2023 betreffend Entziehung der Jagdkarte, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die jagdliche Verlässlichkeit für die Dauer von 24 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses ausgeschlossen ist. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs 6 iVm § 26 Abs 1 lit c und Abs 3 Jagdgesetz, LGBl Nr 32/1988 idF LGBl Nr 4/2022, die vom 01.04.2022 bis 31.03.2028 gültige Jagdkarte entzogen. Gleichzeitig wurde seine jagdliche Verlässlichkeit für die Dauer von drei Jahren, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, ausgeschlossen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes F vom 20.04.2022 wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung verurteilt wurde.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass er im Sinne des §§ 15, 144 StGB schuldig gesprochen worden sei. Dieser Straftatbestand sei jedoch systematisch in den sechsten Abschnitt des StGB eingegliedert, weshalb es an den rechtlichen Voraussetzungen für den Entzug der Jagdkarte iSd § 26 Abs 1 lit c des Vorarlberger Jagdgesetzes mangle.
Zudem sei die Bestimmung des § 26 Abs 1 lit c des Vorarlberger Jagdgesetzes lediglich eine widerlegbare Vermutung einer mangelnden jagdlichen Verlässlichkeit. Insofern stehe es dem Beschwerdeführer offen, den Nachweis zu erbringen, dass trotz der Verurteilung nach §§ 15, 144 StGB seine jagdliche Verlässlichkeit gegeben und sohin von einem Entzug abzusehen sei. Aus der Straferhöhung durch das Oberlandesgericht I seien keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Schlüsse zu ziehen.
Weiters sei der Beschwerdeführer durch seinen Vater sowie Großvater seit der Kindheit mit der Jagd aufgewachsen und habe stets ein hohes Maß an jagdlicher Verlässlichkeit an den Tag gelegt. Im Jahr 1999 habe er die Ausbildung an der Jägerschule begonnen und im Frühjahr 2000 an der Bezirkshauptmannschaft B die Jagdprüfung abgelegt. Er habe sich in all den Jahren – auch nach der Verurteilung - nichts zuschulden kommen lassen und sich vorbildlich verhalten. Zudem habe er auch in anderen europäischen Ländern gejagt und dabei in keiner Weise Probleme gehabt. Er habe in all den Jahren nur klassisch die Jagd ausgeführt, sondern auch sehr viel Hege des Wildes, Fütterungen und Pflege des Forstes ausgeübt. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer auch ehrenamtliche Führungen für Kinder und Jugendliche, sowie Baumpflanzaktionen als Selbstverständlichkeit verrichtet.
Darüber hinaus absolviere der Beschwerdeführer seit 2022 die Ausbildung zum Jagdschutzorgan. Seine Familie führe stets Jagdhunde. Diese seien bestens in die Familie integriert und auch auf jagdliche Aktivitäten angewiesen. Zudem sei der Beschwerdeführer seit 16 Jahren Geschäftsführer von erfolgreichen Unternehmen und in diesen Funktionen sehr gewissenhaft und verlässlich gearbeitet. Als Geschäftsführer der X GmbH sei er für die Herstellung ua von Schutzbekleidung für den jagdlichen Einsatz (insbesondere Sauenschutzhose, Nachsuchenhelme, uä) verantwortlich. Da er als einziger Mitarbeiter bzw Geschäftsführer über eine Jagdkarte verfüge, sei er für die Testung und Weiterentwicklung der Produkte exklusiv zuständig. Dies sei jedoch nur im aktiven Einsatz möglich.
Zudem sei er seit 2002 ehrenamtlich Mitglied der österreichischen B und dabei auch als Ausbildner und Einsatzleiter tätig. Er habe in den über 20 Jahren stets sein bestmögliches für die Verunfallten unternommen und dabei auch Menschenleben gerettet. Seine jagdliche Verlässlichkeit sei aus all den Gründen zu bejahen.
Davon abgesehen sei die Dauer der Entziehung deutlich zu hoch angesetzt. Die Behörde hätte in eventu einen Teil der Dauer bedingt nachsehen müssen, allenfalls unter Erteilung von Auflagen.
Die Behörde habe sein erhebliches Engagement im Sinne der Jagd- und Forstwirtschaft nicht ausreichend berücksichtigt. Auch das vorbildhafte, ehrenamtliche Engagement beim Roten Kreuz wirke sich positiv auf die jagdliche Verlässlichkeit aus. In den meisten korrespondierenden Normen der anderen Bundesländer wäre ein Entzug der Jagdkarte beim gegenständlichen Sachverhalt völlig undenkbar. Auch dies sei mildernd zu werten.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
3.1. Der Beschwerdeführer hat am 12.05.2000 die Jagdprüfung abgelegt. Am 12.05.2000 wurde ihm erstmals von der Bezirkshauptmannschaft B eine Jagdkarte mit einer Gültigkeitsdauer von 6 Jahren ausgestellt (gültig von 01.04.2000 bis 31.03.2006). Die zweite Jagdkarte wies einen Gültigkeitszeitraum von 01.04.2020 bis 31.03.2021 auf. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer von der Behörde eine dritte Jagdkarte mit einer Gültigkeitsdauer von 01.04.2021 bis 31.03.2022 ausgestellt. Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt am 15.03.2022 das vierte Mal von der Bezirkshauptmannschaft eine Jagdkarte (gültig von 01.04.2022 bis 31.03.2028) ausgestellt.
Der Beschwerdeführer ist derzeit im Besitz dieser Jagdkarte.
3.2. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes F vom 20.04.2022 wegen des Verbrechens nach §§ 15, 144 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen à 20,00 Euro, verurteilt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes I vom 17.08.2022 wurde der dagegen erhobenen Berufung Folge gegeben und das Ausmaß der verhängten (bedingten) Freiheitsstrafe auf 12 Monate und die verhängte Geldstrafe auf 360 Tagessätze à 27,00 Euro, erhöht. Das Urteil ist am 17.08.2022 in Rechtskraft erwachsen.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Beschwerdeführer am 18.12.2020 in B mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, F W durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Vermögen zu einer Handlung, die die Fa M GmbH am Vermögen schädigen sollte, nämlich zur Übergabe von 250.000,00 Euro bis zum 24.12.2020, zu nötigen versucht, indem er sinngemäß äußerte, dass er Dokumente, mit denen der Fa K GmbH Sozialbetrug und Manipulationen bei Zeitaufzeichnungen nachgewiesen werden könne, ansonsten bis zum 15.01.2021 veröffentlichen werde.
3.3. Weitere Verurteilungen nach den Strafgesetzen scheinen im Strafregister der Republik Österreich nicht auf. Die Verwaltungsstrafkartei des Beschwerdeführers weist keine Bestrafung im Zusammenhang mit der Jagdausübung bzw. den jagdlichen/waffenrechtlichen Vorschriften auf.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des zugrundeliegenden Akteninhaltes und der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2023 als erwiesen angenommen.
Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2023 im Wesentlichen angegeben, dass er mit Urteil des Landesgerichtes F aufgrund einer versuchten Erpressung verurteilt wurde. Er akzeptiere das Urteil des Gerichtes, sein Verhalten sei falsch gewesen. Ihm sei erstmals am 12.05.2020 die Jagdkarte ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer bestätigte in der Verhandlung die Richtigkeit der eingeholten Auskunft über die Jagdkartendaten. Der Beschwerdeführer betonte in der Verhandlung, dass ihm die Jagdkarte sehr wichtig sei. Dazu führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er mit der Jagd praktisch aufgewachsen sei und nunmehr seinem älteren Vater bei der Jagdausübung helfen müsse. Dieser könne altersbedingt ohne seine Hilfe beispielsweise den Abschuss nicht mehr erfüllen. Auch sei er im Zusammenhang mit der Jagd noch nie bestraft worden, weder im Inland noch im Ausland. Zudem sei er die Bezugsperson für seine beiden Jagdhunde. Eine Überlassung der Jagdhunde an eine andere Person komme nicht in Betracht, da er für die Hunde Bezugsperson sei. Seine Firma würde auch Jagd(schutz)bekleidung herstellen und er müsse die Produkte in der Praxis testen. Eine Übertragung an einen anderen Mitarbeiter im Unternehmen scheide aus, da nur er im Besitz einer Jagdkarte sei. Davon abgesehen sei bei der Durchführung der Praxistests die Jagderfahrung wesentlich. Er habe außerdem im Jahre 2022 mit der Ausbildung zum Jagdaufseher begonnen, davon habe er bereits 15 Monate absolviert. Sein Vater sei Jagdschutzorgan und auch sein verstorbener Großvater habe diese Funktion ausgeübt. Er sei stets mit den Beiden bei der Jagd gewesen. Auch sei er im Besitz von Jagdwaffen (Langwaffen) und eines entsprechenden Feuerwaffenpasses. Ergänzend zum bisherigen Beschwerdevorbringen teilte der Beschwerdeführer mit, dass er acht Jahre lang die Funktion des Pressesprechers der Österreichischen B ausgeübt habe.
Beweiswürdigend wird festgehalten, dass sich der festgestellte Sachverhalt auf die dem Verwaltungsgericht vorliegende Aktenlage stützt und unstrittig ist. Der Beschwerdeführer hat die begangene Straftat und die damit verbundene Verurteilung wegen versuchter Erpressung nicht bestritten.
Der Beschwerdeführer bestätigte in der mündlichen Verhandlung auch die Richtigkeit der festgestellten Jagdkartendaten, nachdem ihm die im Verfahren eingeholte Übersicht der belangten Behörde vom 23.05.2023 vorgelegt wurde. Dass der Beschwerdeführer am 12.05.2000 die Jagdprüfung abgelegt hat, ist ebenfalls unstrittig und wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 23.05.2023 bestätigt.
Die Feststellungen zur Straftat ergeben sich aus dem im Behördenakt enthaltenen Urteil des Landesgerichtes F und der vorliegenden Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes I. Im Übrigen ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht (VwGH 20.10.1999, 96/03/0338).
5.1. Gemäß § 24 Abs 1 des Vorarlberger Jagdgesetzes, LGBl Nr 32/1988, idF LGBl Nr 4/2022, darf nur jagen, wem die Behörde eine Jagdkarte (Abs 2) oder Gästejagdkarte (Abs 3) ausgestellt hat.
Gemäß § 24 Abs 2 JagdG kann eine Jagdkarte nur erlangen, wer die jagdliche Eignung (§ 25) und die jagdliche Verlässlichkeit (§ 26) besitzt und für die Dauer der Gültigkeit der Jagdkarte eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat (Abs 4). Die Jagdkarte ist für mindestens ein, höchstens aber für sechs Jagdjahre auszustellen. Sie gilt für das ganze Land.
Gemäß § 24 Abs 6 JagdG hat die Behörde die Jagdkarte oder Gästejagdkarte mit Bescheid zu versagen oder zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs 2 oder 3 nicht erfüllt sind. Entzogene Jagdkarten und Gästejagdkarten sind der Behörde zurückzustellen.
Gemäß § 26 Abs 1 lit c JagdG mangelt die jagdliche Verlässlichkeit Personen, die wegen eines Verbrechens, eines Vergehens gegen die Freiheit oder Leib und Leben, welches unter Gebrauch von Schusswaffen, Munition oder anderen Explosivstoffen begangen wurde, wegen Diebstahls, Veruntreuung, Unterschlagung, Eingriffs in fremdes Jagd- oder Fischereirecht, Tierquälerei, Betruges, Untreue oder Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt sind.
Gemäß § 26 Abs 3 JagdG schließen Umstände gemäß Abs 1 lit c die jagdliche Verlässlichkeit für höchstens zehn Jahre, Umstände gemäß Abs 1 lit e für höchstens fünf Jahre ab Rechtskraft des Urteils oder des Straferkenntnisses aus. Die Behörde hat im Bescheid über die Versagung oder Entziehung der Jagdkarte wegen eines solchen Umstandes den Zeitpunkt festzusetzen, bis zu welchem die jagdliche Verlässlichkeit ausgeschlossen ist.
5.2. § 26 Abs 1 lit c des Jagdgesetzes schließt zwingend die jagdliche Verlässlichkeit von Personen aus, die ua wegen eines Verbrechens nach dem StGB verurteilt wurden.
Der Verwaltungsgerichthof hat in der Entscheidung vom 26.05.1999, 99/03/0046, ausgeführt, dass die Bestimmung des § 26 Abs 1 lit d des Vorarlberger Jagdgesetzes (entspricht der Fassung LGBl Nr 67/1993) zwingend die jagdliche Verlässlichkeit von Personen ausschließt, die wegen der dort angeführten Delikte zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurden; ob die Strafe bedingt nachgesehen wurde, ist nicht entscheidend.
Dass die Tat beim Versuch geblieben ist, vermag daran ebenfalls nichts zu ändern. Die Bestimmung nach § 26 Abs 1 lit c JagdG unterscheidet nämlich nicht zwischen vollendeten und versuchten Delikten. Die Bestimmung stellt vielmehr generell auf eine Verurteilung (hier Verbrechensform) ab. Bei der Bestimmung des § 26 Abs 1 lit c Jagdgesetz handelt es sich auch nicht – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - um eine widerlegbare Vermutung einer mangelnden jagdlichen Verlässlichkeit. Nach der Regierungsvorlage zum Vorarlberger Jagdgesetz (vgl RV zu LGBl Nr 32/1988) wurde die Unterscheidung zwischen Umständen, die zwingend den Entzug der Jagdkarte zur Folge haben, und solchen, bei welchen die Entziehung in das Ermessen der Behörde gestellt wird, aufgegeben. Aus § 24 Abs 3 Jagdgesetz hat die Behörde die Jagdkarte mit Bescheid zu entziehen, wenn eine Person die jagdliche Verlässlichkeit (§ 26) nicht (mehr) besitzt. Damit liegt keine Ermessensentscheidung vor. Vielmehr ist die Entziehung der Jagdkarte zwingend zu verfügen.
Auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichtes F vom 20.04.2022, mit welchem der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach §§ 15, 144 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt wurde, ist die jagdliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers somit ex lege ausgeschlossen. § 26 Abs 1 lit c des Jagdgesetzes unterscheidet bei den Verbrechensformen nicht, in welchen Abschnitt des StGB der jeweilige Straftatbestand eingegliedert ist. Vielmehr genügt das Vorliegen eines Verbrechens. Es ist nach dem Gesetz auch nicht gefordert, dass dieses Verbrechen gegen die Freiheit oder Leib und Leben sowie unter Gebrauch von Schusswaffen, Munition oder anderen Explosivstoffen begangen wurde. Diese zusätzliche Einschränkung bezieht sich nach dem Gesetzeswortlaut nur auf bestimmte Vergehen, was im vorliegenden Fall jedoch nicht anwendbar ist, da von einem Verbrechenstatbestand auszugehen. Verurteilungen wegen eines Verbrechenstatbestandes und einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen führen ohne jegliche Einschränkung zum Ausschluss der jagdlichen Verlässlichkeit. Der Beschwerdeführer wurde nicht nur zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, sondern auch zu einer unbedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt.
Damit ist von der mangelnden jagdlichen Verlässlichkeit des Beschwerdeführers iSd § 26 Abs 1 lit c des Vorarlberger Jagdgesetzes zwingend auszugehen.
5.3. Hinsichtlich der Festsetzung der Entziehungsdauer ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Vorarlberger Jagdgesetz den Entzug der Jagdkarte gemäß § 26 Abs 3 erster Fall Jagdgesetz mit einer Höchstdauer von zehn Jahren begrenzt.
Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass beim Beschwerdeführer die jagdliche Verlässlichkeit für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides ausgeschlossen sei.
Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass es sich bei der Entziehung der Jagdkarte bzw dem Ausschluss der jagdlichen Verlässlichkeit nicht um eine Strafe, sondern um eine Administrativentscheidung handelt (vgl VwGH 99/03/0046).
Wenngleich der Tatbestand des § 26 Abs 1 lit c Jagdgesetz erfüllt ist, ist im Rahmen einer einheitlichen Gesamtbetrachtung die erforderliche Dauer der Entziehung festzulegen.
Für die nach § 26 Abs 3 des Jagdgesetzes vorzunehmende Festsetzung des Zeitpunktes, bis zu welchem die jagdliche Verlässlichkeit ausgeschlossen ist, hat eine bei der gerichtlichen Verurteilung allenfalls ausgesprochene bedingte Strafnachsicht keine rechtserhebliche Bedeutung. Die Behörde hat die entsprechende Beurteilung vielmehr unabhängig von den für eine allfällige bedingte Strafnachsicht maßgebenden, vom Gericht berücksichtigenden Aspekten vorzunehmen (vgl VwGH 26.05.1999, 99/03/0046).
Bei der Festsetzung der Dauer der Entziehung war insbesondere die jagdrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und die Tatsache, dass sich die gerichtlich strafbare Handlung im Dezember 2020 ereignet hat und keinen waffen- oder jagdrechtlichen Bezug aufweist, mit zu berücksichtigen. Besondere Bedeutung kommt auch dem Umstand zu, dass der Beschwerdeführer bisher keinerlei Übertretungen im Zusammenhang mit der Jagd begangen hat. Das Landesverwaltungsgericht gelangt deshalb unter diesen Umständen sowie aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnen persönlichen Eindruckes vom Beschwerdeführer zur Ansicht, dass ein Ausschluss der jagdlichen Verlässlichkeit im Ausmaß von 24 Monaten im konkreten Fall ausreichend ist.
Demgegenüber führen die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten persönlichen und beruflichen Gründe des Beschwerdeführers nicht zu einem Wegfall der mangelnden Verlässlichkeit. Dem Jagdgesetz kann auch nicht entnommen werden, dass derartige Umstände bei der Festlegung der Dauer der Entziehung zu berücksichtigen sind.
5.5. Es war somit die mangelnde jagdliche Verlässlichkeit auf 24 Monate zu reduzieren. Der Beschwerdeführer hat seine Jagdkarte innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses an die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft B) zurückzustellen.
6. Beim Ausschluss der jagdrechtlichen Verlässlichkeit hat die Behörde nach den jagdrechtlichen Bestimmungen (§ 24 Abs 6) mit der Entziehung der Jagdkarte vorzugehen (vgl dazu Punkt 5.2.). Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde in Pkt 2b beantragte bedingte Nachsicht eines Teils der ausgesprochenen Entzugsdauer als mögliche Form der Entziehung kann dieser Bestimmung jedoch nicht entnommen werden. Im Falle eines Entzugstatbestandes ist vielmehr mit einer Entziehung vorzugehen. Jede andere Form der Entscheidung wäre mit dem Schutzzweck des Jagdgesetzes nicht in Einklang zu bringen, da das Gesetz das Ziel verfolgt, dass Jagdkarten nach menschenmöglicher Beurteilung der Sachlage im Einzelfall nur an Personen ausgestellt werden, die nach gesetzlichem Maßstab als zuverlässig gelten können und weiterhin nur in den Händen solcher Personen verbleiben (vgl VfSlg. 2828/1955).
7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Vorarlberger Jagdgesetz enthält in § 26 Abs 1 lit c die klare Bestimmung, dass die jagdliche Verlässlichkeit im Falle einer Verurteilung wegen eines Verbrechens ua zu einer Freiheitsstrafe ausgeschlossen ist. Auch der VwGH verweist in der Rechtsprechung (99/03/0046) darauf hin, dass diese Bestimmung zwingend die jagdliche Verlässlichkeit von Personen ausschließt, die wegen der dort angeführten Delikte zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mehr 180 Tagessätzen verurteilt wurden.
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