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LVwG-1-14/2023-R16•LVwG V LVwG-1-14/2023-R16
LVwG-1-14/2023-R16Landesverwaltungsgericht16.05.2023
Verwaltungsstrafrecht, Strafmilderungsgrund, achtenswerter Beweggrund, Klimaschutz
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Claudia Schuler über die Beschwerde des W E, L, vertreten durch Doshi Partner Rechtsanwälte OG, Feldkirch, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 06.12.2022 betreffend eine Übertretung nach dem Versammlungsgesetz 1953, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 40 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage und 8 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Der gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 10 Euro.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Einspruch vom 29.08.2022 gegen die Strafverfügung vom 17.08.2022 keine Folge gegeben und das Ausmaß der über den Beschuldigten verhängten Strafe (Geldstrafe von 70 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen 1 Stunde) bestätigt.
Anmerkung der Evidenzstelle, nicht im Original enthalten:
Der Spruch der Strafverfügung vom 17.08.2022 lautet auszugsweise:
„Datum/Zeit: 06.07.2022, 07:40 Uhr – 06.07.2022, 09:20Uhr
Ort: B, Rstraße, Vorplatz des L Vorarlberg, innerhalb der Bannmeile
Sie haben unter freiem Himmel im Umkreis von 300 m vom Sitz des Vorarlberger Landtages entfernt, eine öffentlich zugängliche Versammlung unter der Bezeichnung 'Klima Zukunft 'veranstaltet, obwohl der Landtag zur selben Zeit im Amt der Vorarlberger Landesregierung versammelt war. Während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist, darf im Umkreis von 300 m von ihrem Sitze keine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 7 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953 idF BGBl. Nr. 392/1968“
2.1. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er erhebe gegen das oben angeführte Straferkenntnis fristgerecht und zulässig Beschwerde. Die Strafe sei viel zu hoch. Die Strafe sei für ein Vergehen nach dem Versammlungsgesetz aus dem Jahr 1953 viel zu hoch. Es fehle jede Verhältnismäßigkeit und jedes Augenmaß. Das Straferkenntnis gehe zwar auf die Tatsachen ein, dass er für zwei Jugendliche unterhaltspflichtig sei und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten sei. Tatsächlich werde aber nicht berücksichtigt, dass selbstlose, ehrhafte und dringende Beweggründe Anlass für sein Verhalten gewesen seien. Als Bürger sei es seine Pflicht, die VolksvertreterInnen dazu zu mahnen und zu bestärken, ihrer obersten Aufgabe – nämlich Schaden von der Bevölkerung abzuwenden – nachzukommen. Mit dem vom Land Vorarlberg am 04.07.2019 ausgerufenen Klimanotstand sei das Bekenntnis ausgesprochen und die Voraussetzungen gegeben, um Maßnahmen zu setzen, die dem Ausmaß der Bedrohung, dem wir alle ausgesetzt seien, gerecht werden zu können. Tatsache sei allerdings, dass die so existenziell erforderlichen Maßnahmen von den VolksvertreterInnen einfach nicht gesetzt werden würden. Es liege ohne jeden Zweifel ein entschuldigender Notstand vor. Seit Jahrzehnten würden die weltweit forschenden ExpertInnen vor den globalen Folgen der von uns verursachten Klimakatastrophe warnen. Wir würden kurz vor dem Kipppunkten stehen, die das Klimachaos unumkehrbar machen würden. Angesichts dieser existenziellen Bedrohung sei ihre sichtbare – absolut gewaltfreie und friedlichen Aktionen vor dem Landhaus zuzugestehen.
Die Landtagsabgeordneten seien zu keinem Moment daran gehindert gewesen, das Landtagsgebäude zu betreten. Es sei ihnen völlig freigestanden, zu ihren Argumenten Stellung zu nehmen oder nicht. Die Form der Präsentation ihres Anliegens sei in besonderer Weise passiv und friedfertig. Lediglich ca 5 m² des äußerst großzügigen Eingangsbereiches des Landtagsgebäudes sei durch sie in Anspruch genommen worden und die PolitikerInnen hätten nicht einmal ausweichen müssen. Die Tatsache, dass sich einige der Abgeordneten auf ein kurzes Gespräch einließen, zeige, dass sie von ihnen in keiner Weise als Bedrohung empfunden worden seien.
2.2. In der mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers ergänzend vorgebracht, es werde bestritten, dass überhaupt eine Versammlung stattgefunden habe. Der Beschuldigte habe lediglich gemeinsam mit zwei weiteren Personen vor dem Landhaus Information verteilt. Dies stelle jedoch keine unzulässige Versammlung dar. Selbst wenn die Aktivität des Beschwerdeführers als Abhalten einer Versammlung verstanden werde, dann sei sein Verhalten nicht strafbar gewesen. § 6 Verwaltungsverfahrensgesetz besage, dass eine Tat nicht strafbar sei, wenn sie durch Notstand entschuldigt sei. Genau ein solcher Notstand liege vor, nämlich der Klimanotstand. Es werde dazu auch auf die Entscheidung des Amtsgerichtes Flensburg vom 07.11.2022 (GZ 440 Cs 107 Js 7252/2022) verwiesen, das im Fall eines Hausfriedensbruchs einen rechtfertigenden Notstand, nämlich den Klimanotstand, anerkannt habe.
Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) hätten sich mit Bundesverfassungsgesetz vom 27.11.1984 zum umfassenden Umweltschutz bekannt. Nunmehr stelle sich heraus, dass die Republik Österreich die verbindlichen EU-Klimaziele (siehe Europäisches Klimagesetz) bei Weitem nicht erreichen werde. Bund und Länder würden daher selbst gegen das im Verfassungsrang stehende Gesetz vom 27.11.1987 über den umfassenden Umweltschutz verstoßen; ebenso gegen das EU-Klimagesetz.
Die kommende Klimakatastrophe könne nicht mehr negiert bzw geleugnet werden. Im Hinblick auf das Versagen von Bund und Ländern müsse es zulässig sein, auch innerhalb der Bannmeile die gewählten Volksvertreter dazu aufzufordern bzw dazu zu bestärken, endlich die notwendigen gesetzlichen und strukturellen Maßnahmen gegen die Klimakatastrophe zu setzen. Dies sei aktuell die lebensnotwendigste Aufgabe von allen und seien Bund und Länder dazu auch verpflichtet. Wenn Bund und Länder fortlaufend gegen das Bundesverfassungsgesetz vom 27.11.1984 über den umfassenden Umweltschutz verstoßen würden, dann müsse das Verhalten des Beschuldigten zulässig sein. Es werde die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu das Absehen von einer Strafe, beantragt.
3. Nachdem im vorliegenden Fall im erstinstanzlichen Verfahren zweifelsfrei nur ein Einspruch gegen die Strafhöhe erhoben wurde, erwuchs der in der Strafverfügung erhobene Tatvorwurf in Rechtskraft. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher nur mehr die Strafbemessung. In der Beschwerde wurde ebenfalls nur das Strafausmaß bekämpft. Das Landesverwaltungsgericht hat daher von dem in erster Instanz zur Schuldfrage festgestellten Sachverhalt auszugehen (vgl VwGH 22.2.1990, 89/09/0137 zu Berufungen). Der Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer legt dar, dass aufgrund der kommenden Klimakatastrophe im vorliegenden Fall von einer Notstandssituation iSd § 6 VStG auszugehen sei und verweist auf eine Entscheidung des Amtsgerichtes Flensburg vom 07.11.2022, GZ 440 Cs 107 Js 7252/22. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer nur den Ausspruch der Strafe bekämpft hat, ist Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ausschließlich die Frage der Strafbemessung und es ist von der Verwirklichung des Tatbildes der Verwaltungsübertretung sowie vom Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Es war daher auf das Vorbringen im Hinblick auf § 6 VStG seitens des Landesverwaltungsgerichtes nicht weiter einzugehen.
4. Gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die vom Beschuldigten übertretene Bestimmung dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und soll den ungestörten Verlauf der Sitzungen der gesetzgebenden Organe gewährleisten. Diesem Schutzzweck hat der Beschuldigte nicht ganz unerheblich zuwidergehandelt, wobei von der Verschuldensform des Vorsatzes ausgegangen wird. So bringt der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich vor, dass ihm bewusst gewesen sei, dass am 06.07.2022 eine Landtagssitzung stattgefunden habe. Es sei Sinn und Zweck der Aktion gewesen; sie hätten mit den Politikern in Dialog treten wollen.
Im Rahmen der Strafbemessung wurde seitens der belangten Behörde der Milderungsgrund der Unbescholtenheit des Beschuldigten bereits berücksichtigt. Wie oben erwähnt, bringt der Beschwerdeführer vor, dass selbstlose, ehrhafte und dringende Beweggründe Anlass für sein Verhalten gewesen seien und macht mit diesem Vorbringen den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 3 StGB (achtenswerte Beweggründe) geltend.
Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden die beachtenswerten Beweggründe des § 34 Z 3 StGB das Gegenstück zu den besonders verwerflichen Beweggründen des § 33 Z 6 StGB. Wie einerseits ein Beweggrund, ein „besonders verwerflicher“ zu sein hat, damit er als Erschwerungsgrund iSd § 33 Z 6 StGB gewertet werden kann, muss es sich andererseits beim Milderungsgrund des § 34 Z 3 leg cit um einen „achtenswerten“ Beweggrund handeln. Dazwischen liegen Beweggründe, die weder mildernd noch erschwerend sind, sondern der Tat insoweit ihr durchschnittliches Gewicht belassen (vgl VwGH 26.05.1995, 95/17/0074). Die achtenswerten Beweggründe bilden das Gegenstück zu den besonderen Erschwerungsgründen des § 33 Z 5 und 6 StGB und betreffen den Gesinnungsunwert. Thematisiert ist hier Handeln um übergeordneter oder doch als übergeordnet angesehener Interessen willen, etwa zur Förderung des Umweltschutzes (siehe dazu Ebner in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 (Stand 1.6.2018, rdb.at).
Der Beschwerdeführer beabsichtigte nach eigenen Angaben, mit der Aktion die gewählten Volksvertreter darin zu bestärken, alle erforderlichen gesetzlichen und strukturellen Maßnahmen gegen die Klimakatastrophe schnellstens in die Wege zu leiten; dies auch vor dem Hintergrund, dass das Land Vorarlberg bereits am 04.07.2019 den Klimanotstand ausgerufen habe (Anm vgl dazu Landtagssitzung am 04.07.2019 - Beilage 89/2019). Vor diesem Hintergrund gesteht das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Milderungsgrund des § 19 Abs 2 VStG iVm § 34 Z 3 StGB zu.
Erschwerungsgründe wurden im Zuge des Verfahrens keine bekannt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung bringt der Beschwerdeführer, befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen, vor, dass er ein monatliches Nettoeinkommen von ca 1.200 Euro habe. Er sei Pensionist und habe kein Vermögen. Er leiste Rückzahlungen in der Höhe von 600 Euro für das Haus, welches im Eigentum seiner Ehegattin stehe. Er habe Sorgepflichten für seine Neffen, für welche er auch obsorgepflichtig sei. Diese seien 21 und 19 Jahre alt und befinden sich noch in Ausbildung. Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat ein eigenes Einkommen.
Unter Beachtung dieser Strafzumessungsgründe und insbesondere der beiden Milderungsgründe scheint die nunmehr verhängt Geldstrafe von 40 Euro tat- und schuldangemessen. Eine weitere Herabsetzung der Strafe kommt jedoch aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht in Frage.
Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG setzt voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen. Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung iSd § 45 Abs 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein (VwGH 29.08.2022, Ra 2022/02/0128). Das zu schützende Rechtsgut ist im vorliegenden Fall – wie bereits oben dargelegt – die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit. Dieser kommt erhebliche Bedeutung zu, keinesfalls kann davon gesprochen werden, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist. Diese Wertigkeit findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens (vgl dazu VwGH 07.10.2021, Ra 2020/05/0232), der für entsprechende Verstöße gemäß § 19 Versammlungsgesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu 6 Wochen sowie Geldstrafen bis zu 720 Euro vorsieht. Da die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes nicht gering ist, fehlt es an einer der in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens.
5. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt gemäß § 52 Abs 8 VwGVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe, mindestens jedoch auf 10 Euro.
6. Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 720 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 70 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.
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