LVwG V LVwG-301-27/2022-R14

LVwG-301-27/2022-R14Landesverwaltungsgericht05.05.2023

Regest

landwirtschaftlicher Grundverkehr, bodenabhängige Bewirtschaftung, Imkerei

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-301-27/2022-R14

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2023:LVwG.301.27.2022.R14

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Katharina Feuersinger über die Beschwerde des W G W, H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Graf, Feldkirch, gegen den Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission vom 26.07.2022 betreffend die Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach dem Grundverkehrsgesetz (GVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rechtsvorschrift, auf die sich der Spruch stützt, statt „§ 6 Abs 1 lit a und § 6 Abs 2 lit a und d GVG, LGBl Nr 42/2004 idgF“ zu lauten hat, „§ 6 Abs 1 lit a iVm § 6 Abs 2 lit d GVG, LGBl Nr 42/2004, idF LGBl Nr 5/2019.“

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Erwerb von 2/5-Anteilen an GST-NR XXX, KG N, durch den Beschwerdeführer die grundverkehrsbehördliche Bewilligung auf Grundlage des § 6 Abs 1 lit a und des § 6 Abs 2 lit a und d GVG versagt.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, als Beschwerdegründe würden Rechtswidrigkeit aufgrund Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden. Die belangte Behörde versage die Genehmigung im Wesentlichen mit dem Argument, dass sowohl der Antragsteller als auch der künftige Bewirtschafter keine Landwirte im Sinne der Bestimmungen des § 2 Abs 5 GVG seien und sie auch keinen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften würden, weshalb die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs 2 lit a und d GVG nicht erfüllt seien. Die belangte Behörde aberkenne damit dem künftigen Bewirtschafter zu Unrecht die Eigenschaft als Landwirt. Tatsächlich sei davon auszugehen, dass der künftige Bewirtschafter H B als Landwirt iSd § 2 Abs 5 GVG anzusehen sei. Er führe zur Betriebsnummer XX einen Landwirtschaftsbetrieb, der maßgeblich zu seinem Lebensunterhalt beitrage. Er bewirtschafte in D eine landwirtschaftliche Fläche von 1,5 ha und betreibe zusätzlich die Imkerei mit ca 70 Bienenvölkern. Die Imkerei sei der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen. Auch wenn diese Nutzung grundsätzlich flächenunabhängig und damit einer landlosen Viehhaltung gleichzusetzen sei, vermöge dies seine Eigenschaft als Nebenerwerbslandwirt nicht infrage zu stellen. Seine landwirtschaftliche Tätigkeit sei auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtet und auch nachhaltig. Wenn die belangte Behörde anführe, es könne nicht von einem flächenmäßigen Substrat eines lebensfähigen landwirtschaftlichen Betriebes gesprochen werden, welches zum Lebensunterhalt beitrage, sei dem nicht zu folgen und werde diese Behauptung auch nicht näher begründet. Dies treffe auch auf die Behauptung zu, es würden beim künftigen Pächter weder die theoretischen noch praktischen Fähigkeiten zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes vorliegen. Die belangte Behörde übersehe auch, dass der Beschwerdeführer beabsichtige, die kaufgegenständlichen Liegenschaftsanteile einem Landwirt zur Nutzung zu überlassen, sodass der Rechtserwerb zumindest unter der allgemeinen Auflage bewilligt hätte werden müssen, dass der Beschwerdeführer als Rechterwerber und seine Rechtsnachfolger die kaufgegenständlichen 2/5 Miteigentumsanteile an einen Landwirt zu ortsüblichen Bedingungen zu verpachten und dafür zu sorgen hätten, dass diese Grundstücksfläche von diesem Landwirt auch bewirtschaftet werde, und zwar unabhängig davon, ob H B tatsächlich als Landwirt im Sinne des GVG zu betrachten sei. Die von der Behörde ins Treffen geführten Versagungsgründe würden nicht vorliegen. Die Genehmigung widerspreche auch nicht der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes, sodass die beantragte Genehmigung erteilt hätte werden müssen. Nicht übersehen werden dürfe der Umstand, dass die Beschwerdeführer vor Abschluss des gegenständlichen Kaufvertrages bereits zu 3/5-Anteilen Miteigentümer des GST-NR XXX gewesen sei und durch den Erwerb zum Alleineigentümer werde. Damit sei gewährleistet, dass es nicht der Zustimmung weiterer Miteigentümer zur Übertragung der Nutzung an einen Landwirt bedürfe und werde die Gefahr einer Realteilung beseitigt.

3. Beweis wurde aufgenommen

durch Einsichtnahme in

  • den behördlichen Verwaltungsakt, insbesondere in das Grundverkehrsansuchen vom 09.05.2022, den Kaufvertrag vom 28.04.2022 und das E-Mail des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 30.06.2022,

-das Grundbuch und den Vorarlberg Atlas,

-die Website Ländle Produkte/Ländle Honig

-den vorgelegten Pachtvertrag vom 21.03.2023, abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer als Verpächter einerseits und Herrn H B, K, als Pächter andererseits sowie

durch Einvernahme

-des Pächters H B als Zeuge,

-der Verkäuferin Mag. F H als mitbeteiligte Partei und

-des Beschwerdeführers im Beisein seines Rechtsvertreters und des Vertreters der belangten Behörde als Parteien,

im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26.04.2023

4. Folgender Sachverhalt steht fest (die nachfolgenden Grundstücksnummer beziehen sich auf die KG N).

4. 1Gegenstand des Rechtserwerbs sind 2/5-Anteile des GST-NR XXX mit einem Gesamtausmaß von 1.660 m².

Der Beschwerdeführer ist bereits zu 3/5 Miteigentümer an dieser Liegenschaft. Der Beschwerdeführer hat die 3/5-Anteile an GST-NR XXX von seiner Mutter mit Schenkungsvertrag vom 27.11.2003 erworben. Die Verkäuferin ist Nicht-Landwirtin. Sie ist die Cousine der Mutter des Beschwerdeführers und möchte ihre 2/5-Anteile daher an den Beschwerdeführer, der bereits Miteigentümer ist, verkaufen. Der Beschwerdeführer wird durch den gegenständlichen Rechtserwerb zum Alleineigentümer des GST-NR XXX.

Für die 2/5-Miteigentumsanteile an GST-NR XXX wurde ein Kaufpreis von 6.640 Euro vereinbart.

Das GST-NR XXX ist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Stadt F als Freifläche Freihaltegebiet ausgewiesen.

4. 2Das GST-NR XXX wurde bislang von der A KG, F, auf Grundlage von zwei Pachtverträgen bewirtschaftet, wobei hinsichtlich der gegenständlichen 2/5-Anteile an GST-NR XXX die Verkäuferin, hinsichtlich der übrigen 3/5-Anteile an GST-NR XXX der Beschwerdeführer Verpächter waren. Der Pachtvertrag zwischen der A KG, F, und der Verkäuferin wurde bereits aufgekündigt. Der Pachtvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der A KG war befristet und ist die Befristung ausgelaufen.

4. 3 Der Beschwerdeführer ist Nicht-Landwirt. Er ist Trainer in Deutschland.

Der Beschwerdeführer denkt an, in seiner Pension auf GST-NR XXX Obstbäume zu pflegen und die Imkerei zu betreiben, wofür er eine Ausbildung absolviert hat.

Gleichzeitig beabsichtigt der Beschwerdeführer, das Grundstück zu verpachten. Der Beschwerdeführer hat zu diesem Zweck im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich des (gesamten) GST-NR XXX einen unterfertigten Pachtvertrag, abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer als Verpächter und H B, K, als Pächter vorgelegt.

Der Pachtvertrag beginnt mit 01.06.2023 zu laufen und ist auf zehn Jahre befristet.

4. 4H B, K (in der Folge: Pächter), ist hauptberuflich Qualitätsmanager bei einer Firma. Weiters ist er Imker und Bienenexperte.

Der Pächter bewirtschaftet derzeit 85 Bienenvölker selbst, seine Gattin weitere 45 Bienenvölker. Der Pächter ist mit seinen Bienenvölkern im Veterinärinformationssystem (VIS) registriert. Die Flächen, auf denen die Bienenstände situiert sind, sind überall in Vorarlberg verteilt (Stal, L, S, B) und auch in D-K.

Der Pächter erwirtschaftet Erträge aus der Imkerei. Ua liefert er seinen Honig an Spar, Eurospar und Interspar und stellt mehr als die Hälfte des Honigs aus ganz Vorarlberg für diese Abnehmer zur Verfügung.

Daneben hat der Pächter 1,5 ha Landwirtschaftsfläche in D, die er mulcht. Derzeit hat er keinen Viehbestand. Er schließt nicht aus, wieder ein bis zwei Rinder für den Eigenbedarf anzuschaffen. Konkrete Pläne hat er aber nicht. Weiters hat der Pächter Waldflächen in S, die er selbst bewirtschaftet und aus denen er Erträge erzielt.

Der Pächter würde das GST-NR XXX als Heimbienenstand für die Überwinterung der Bienen nutzen. Es sollen dort 20 bis 25 Völker platziert werden. Das Grundstück ist als Imkereigebiet geeignet, um die Völker ganzjährig stehen zu lassen.

Der Pächter hat keine landwirtschaftliche Ausbildung. Er ist jedoch Bienenexperte und bildet im Hinblick auf die Imkerei selbst Imkerfacharbeiter und Verarbeiter aus.

4. 5Im gegenständlichen Fall wurde kein Bekanntmachungsverfahren durchgeführt.

5. Dieser Sachverhalt fußt auf den unter Punkt 3. genannten Beweismitteln und ist in der festgestellten Form unstrittig.

Die Feststellungen zur bisherigen Bewirtschaftung des GST-NR XXX, KG N, beruhen auf den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Verkäuferin im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Aus dem behördlichen Akt ergibt sich bestätigend, dass das gesamte Grundstück bislang von der A KG, F, bewirtschaftet wurde.

Die Feststellungen zum Pächter, insbesondere zu der von ihm betriebenen Imkerei, zur Vermarktung des Honigs und zu seinem Fachwissen beruhen auf dessen Angaben als Zeuge im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Der Zeuge führte im Wesentlichen aus, er sei Qualitätsmanager bei einer näher bezeichneten Firma und betreibe die Imkerei aktiv. Er verwende auf die Imkerei genauso viel Zeit wie auf seine hauptberufliche Tätigkeit. Mit seinen Bienenvölkern sei er im VIS registriert und habe eine aktive Betriebsnummer. Sein Hauptaugenmerk liege auf der Imkerei, mit der er Erträge erziele. Die Fläche in D im Ausmaß von etwa 1,5 ha sei knapp für zwei Rinder, die er aktuell nicht habe. Er habe darüber nachgedacht, wieder welche auf diese Fläche zu stellen. Die Rinder habe er nur für den Eigenbedarf gehalten. Derzeit werde die Fläche regelmäßig gemulcht, damit sie nicht verbusche, was er selbst mache. Dafür verwende er seine eigenen Maschinen oder er lasse es machen, je nachdem, wie es die Zeit zulasse. Weiters bewirtschafte er Waldflächen in S. Einnahmequelle sei auch das Holz. Den Pachtvertrag habe er unterschrieben, weil er die Imkerei auf der Pachtliegenschaft nachhaltig betreiben wolle. Gebiete in Bangs seien bestenfalls als Imkereigebiet geeignet, um Völker ganzjährig stehen zu lassen, was den Wanderaufwand reduziere. Es würden 20 bis 25 Völker platziert werden. Das Heu, das rund um die Stände gemäht werde, werde gemulcht. Die restliche Fläche müsse gemäht werden.

Das Landesverwaltungsgericht schenkt diesen Angaben des Zeugen H B Glauben. Seine Ausführungen lassen sich auf der Website Ländle Produkte/Ländle Honig nachvollziehen, auf der ua der Pächter als Produzent vorgestellt wird.

6. 1Gemäß § 2 Abs 1 GVG, LGBl Nr 42/2004, idF LGBl Nr 5/2019, ist die Frage, ob ein Grundstück ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück ist, nicht nach der aus dem Grundsteuer- oder Grenzkataster ersichtlichen Benutzungsart, sondern nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner tatsächlichen Verwendung zu beurteilen. Als landwirtschaftliche Grundstücke gelten jedenfalls Grundstücke, die als Landwirtschaftsgebiet gewidmet sind. […]

Gemäß § 4 Abs 1 lit a GVG, LGBl Nr 42/2004, idF LGBl Nr 5/2019, bedarf der Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlich Grundstücken der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn er das Eigentum zum Gegenstand hat.

Das GST-NR XXX, KG N, ist als Freifläche-Freihaltegebiet rechtsgültig gewidmet. Wie unter Punkt 4.1 festgestellt, wurde das gesamte Grundstück bislang auf Grundlage von zwei Pachtverträgen durch die A KG, F, landwirtschaftlich bewirtschaftet. Das GST-NR XXX, KG N, stellt daher nach seiner Beschaffenheit und der Art der tatsächlichen Verwendung ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des Grundverkehrsgesetzes dar. Der Rechtserwerb (2/5 Anteile an GST-Nr XXX, KG N) unterliegt daher der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht.

Nach der Intention des Gesetzgebers sollen solche Grundstücke von Landwirten im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet werden.

6. 2Gemäß § 6 Abs 1 lit a Grundverkehrsgesetz, LGBl Nr 42/2004, idF LGBl 5/2019, darf der Rechtserwerb im Falle landwirtschaftlicher Grundstücke nur genehmigt werden, wenn er dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes entspricht und der Erwerber das Grundstück im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes selbst bewirtschaftet und im Betrieb auch seinen ständigen Wohnsitz hat oder, soweit ein solches nicht infrage kommt, er der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht.

Gemäß § 6 Abs 2 Grundverkehrsgesetz, LGBl Nr 42/2004, idF LGBl Nr 5/2019, sind die Voraussetzungen des Abs 1 insbesondere dann nicht erfüllt,

a)wenn das Grundstück ohne wichtigen Grund der landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen würde;

d) wenn anzunehmen ist, dass die Bewirtschaftung durch einen Landwirt nicht gesichert ist bzw – falls kein Landwirt zur Bewirtschaftung zu ortsüblichen Bedingungen bereit ist – auch die ortsübliche landwirtschaftliche Bewirtschaftung durch einen Nichtlandwirt nicht gesichert ist.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bildet § 6 Abs 1 lit a GVG eine Generalklausel, nach der der Rechtserwerb an landwirtschaftlichen Grundstücken grundsätzlich nur dann zu genehmigen sei, „wenn er dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes entspricht“. Für den Fall, dass – etwa beim Rechtserwerb zu anderen Zwecken, als der Landwirtschaft – ein solches allgemeines Interesse nicht in Frage kommt, wird jedoch eine „Widerspruchslösung“ normiert: Die Genehmigung ist in diesem Fall schon zu erteilen, wenn der Rechtserwerb „der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht.“ (VwGH 11.06.2001, 97/02/0514; 31.03.2006, 2006/02/0060). Die Generalklausel des § 6 Abs 1 lit b GVG betreffend forstwirtschaftliche Grundstücke hat keine wesentlich andere Bedeutung (vgl Schneider, Handbuch des Österreichischen Grundverkehrsrechts, S 140).

Die in § 6 Abs 2 GVG umschriebenen besonderen Versagungsgründe wirken – zufolge dieser Judikatur – absolut; liegt ein besonderer Versagungsgrund vor, ist die Genehmigung jedenfalls und ohne weitere Prüfung nach der Generalklausel zu versagen (VwGH 31.03.2006, 2006/02/0060). Die besonderen Versagungsgründe kommen dabei im Verhältnis zu allen Tatbeständen des § 6 Abs 1 GVG zur Anwendung (VwGH 23.03.1999, 97/02/0127).

6. 3Wie unter Punkt 4.3. festgestellt, handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Landwirt iSd § 2 Abs 5 GVG. Es wurde kein Bekanntmachungsverfahren durchgeführt (Punkt 4.5).

Grundsätzlich kommt bei genehmigungspflichtigen Rechtserwerben an einem landwirtschaftlichen Grundstück durch Nicht-Landwirte die sogenannte Interessentenregelung zur Anwendung (§ 5 Abs 1 GVG).

Gemäß § 5 Abs 5 lit i GVG, LGBl Nr 42/2004 idF LGBl Nr 5/2019, ist bei einem Erwerb durch einen Nichtlandwirt kein Bekanntmachungsverfahren gemäß § 5 Abs 1 bis 4 durchzuführen, wenn der Rechtserwerb zwischen Miteigentümern einer bestehenden Miteigentümergemeinschaft erfolgt, sofern der Erwerber seinen bisherigen Miteigentumsanteil genehmigungsfrei erworben hat und der Miteigentümergemeinschaft kein Landwirt angehört oder der Landwirt kein Interesse hat.

Von dieser Ausnahme von der Interessentensuche ist auch der Erwerb von Miteigentumsanteilen durch einen Miteigentümer erfasst, der zu einer Auflösung der Miteigentumsgemeinschaft führt, zB – wie hier – durch rechtsgeschäftlichen Erwerb der übrigen Miteigentumsanteile durch einen Miteigentümer (vgl Beilage 70/2011 zu den Sitzungsberichten des XXIX. Vorarlberger Landtages, S 8 zum damaligen § 5 Abs 5 lit g GVG).

Da der Beschwerdeführer bereits zu 3/5 Miteigentümer an GST-NR XXX, KG N, ist, diese Anteile genehmigungsfrei erworben hat, die Verkäuferin ebenso Miteigentümerin der gegenständlichen 2/5 Anteile an GST-NR XXX und Nicht-Landwirtin ist, besteht in diesem Fall keine Bekanntmachungspflicht.

6.4. 1Die Grundverkehrsbehörde darf einen Rechtserwerb durch einen Nicht-Landwirt nur genehmigen, wenn die Bewirtschaftung durch einen Landwirt auf Dauer gesichert ist. Damit der Versagungsgrund des § 6 Abs 2 lit d Grundverkehrsgesetzes nicht zum Tragen kommt, muss der Nicht-Landwirt, der – wie hier – ein landwirtschaftliches Grundstück zu erwerben beabsichtigt, garantieren, dass er das landwirtschaftliche Grundstück weiterhin einem Landwirt zur Bewirtschaftung zur Verfügung stellen wird. Eine solche Garantie liegt vor, wenn der Nicht-Landwirt mit dem Antrag auf Genehmigung einen langfristigen Pachtvertrag mit einem Landwirt vorlegt und erklärt, das Grundstück weiterhin Landwirten zur Verfügung zu stellen (vgl 8. Beilage im Jahr 2014 zu den Sitzungsberichten des XXVII. Vorarlberger Landtages, S 15 zum damaligen § 5 Abs 2 lit d GVG).

Der Beschwerdeführer beabsichtigt, das gesamte GST-NR XXX, KG N, H B, K, befristet auf zehn Jahre, zu verpachten. Diese Absicht hat er durch Vorlage eines – auch von H B – unterfertigten Pachtvertrages vom 21.03.2023 belegt (Punkt 4.3).

Damit die Bewirtschaftung durch einen Landwirt gesichert ist, muss der Bewirtschafter den Anforderungen des § 2 Abs 3 GVG (nunmehr § 2 Abs 5 GVG) entsprechen (vgl Österreichisches Grundverkehrsrecht, kommentiert von DDr. Christian F. Schneider, Wien 2005, zu § 6 Abs 2 lit d GVG, FN 9).

Es ist daher zu prüfen, ob der Pächter diese Voraussetzungen erfüllt.

Gemäß § 2 Abs 5 GVG, LGBl Nr 42/2004 idF LGBl Nr 5/2019, gilt als Landwirt,

a)wer einen landwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet oder

b)wer nach Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder von landwirtschaftlichen Grundstücken im Sinne der lit a tätig sein will und die dazu erforderlichen Fähigkeiten besitzt.

Gemäß § 2 Abs 6 leg cit ist ein landwirtschaftlicher Betrieb jede selbstständige wirtschaftliche Einheit, mit der landwirtschaftliche Grundstücke bodenabhängig bewirtschaftet werden und die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters bzw seiner Familie beizutragen (Voll-, Zu- oder Nebenerwerbsbetrieb).

Landwirt ist nur, wer einen landwirtschaftlichen Betrieb (§ 2 Abs 6 GVG) als selbstständige Wirtschaftseinheit persönlich (allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmer) bewirtschaftet, wobei unter einem Landwirtschaftsbetrieb auch ein nebenberuflicher Landwirtschaftsbetrieb zu verstehen ist (VwGH 11.06.2001, 98/02/0054).

Zufolge des § 2 Abs 6 GVG kann nur die bodenabhängige Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke einen landwirtschaftlichen Betrieb begründen. Daraus folgt, dass die aus der bodenabhängigen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke erzielten Einkünfte geeignet sein müssen, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters bzw seiner Familie – allenfalls im Nebenerwerb – beizutragen.

Zur Auslegung des Begriffes bodenabhängige Bewirtschaftung verweisen die Erläuterungen zu § 2 Abs 6 GVG (vgl 8. Beilage im Jahr 2004 zu den Sitzungsberichten des XXVII. Vorarlberger Landtages zum damaligen § 2 Abs 4 GVG) auf § 18 Abs 3 des Raumplanungsgesetzes, das darunter eine unmittelbare Bodenbewirtschaftung zur Gewinnung von pflanzlichen Erzeugnissen, Zucht von Nutztieren oder zur Gewinnung der Erzeugnisse von Nutztieren versteht.

Wie unter Punkt 4.4 festgestellt, führt der Pächter eine aktive Betriebsnummer am Standort G in K. Er betreibt die Imkerei aktiv und bewirtschaftet selbst 85 Bienenvölker neben jenen seiner Gattin (45). Die Bienenstände befinden sich auf Flächen über ganz Vorarlberg verteilt und in D-K. Der Pächter vermarktet erfolgreich seinen Honig an Spar, Eurospar und Interspar. Seine Einnahmequellen sind – neben seinem Hauptberuf als Qualitätsmanager – die Imkerei und Erträge aus der Bewirtschaftung des Waldes in S.

Die Imkerei und Bienenzucht stellen ohne Zweifel einen Betriebszweig der Landwirtschaft dar. Diese landwirtschaftliche Nutzung kann allerdings – wie auch der Beschwerdeführer anführt – flächenunabhängig, dh auch außerhalb landwirtschaftlicher Flächen, betrieben werden. Es handelt sich somit bei diesem Betriebszweig um einen solchen, zu dessen Ausübung das Produktionsmittel Grund und Boden nicht erforderlich ist. Daraus folgt, dass die vom Pächter betriebene Imkerei/Bienenzucht keine bodenabhängige Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen darstellt.

Mag sein, dass der Pächter, da er jedenfalls 85 Bienenstöcke selbst bewirtschaftet, eine Imkerei größeren Ausmaßes betreibt und den gewonnenen Honig in beachtlicher Menge gewinnorientiert und nicht auf den Eigenbedarf beschränkt vermarktet. Dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass die daraus vom Pächter erzielten Einnahmen nicht aus der bodenabhängigen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke erzielt werden. Sie können daher nicht als landwirtschaftliches Einkommen im Sinne des § 2 Abs 6 GVG in Anschlag gebracht werden. Ebenso wenig stammen jene Einkünfte, die der Pächter aus der Bewirtschaftung des Waldes in S erzielt, aus der bodenabhängigen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke, weshalb auch sie nicht als landwirtschaftliches Einkommen zu berücksichtigen sind.

Der Pächter besitzt darüber hinaus 1,5 ha landwirtschaftliche Eigenfläche in D. Diese Fläche mulcht er, damit sie nicht verbuscht. Über einen Viehbestand verfügt er derzeit nicht. Der Pächter hielt zwei Rinder in der Vergangenheit, die er möglicherweise – ohne konkrete Pläne – wieder anschafft.

Die Haltung von Rindern auf Basis des betriebseigenen Grundfutters ist grundsätzlich eine Form der bodenabhängigen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Der Pächter hat jedoch klargestellt, dass er die beiden Rinder bislang nur für den Eigenbedarf hielt und aus der landwirtschaftlichen Fläche im Ausmaß von 1,5 ha keinen Ertrag erwirtschaftet. Aus dieser Bewirtschaftungsform resultieren somit keine Einnahmen.

Daraus folgt, dass die vom Pächter betriebene bodenabhängige landwirtschaftliche Nutzung seiner Eigenfläche im Ausmaß von 1,5 ha keinen nachhaltigen Beitrag zur Sicherung der Existenz des Beschwerdeführers bietet. Damit wird in dieser Hinsicht keine gewinnbringende, sondern allenfalls eine hobbymäßige Landwirtschaft betrieben (vgl VwGH 11.06.2001, 97/02/0514). Selbst wenn der Pächter künftig wieder zwei Rinder halten würde – einen konkreten Plan dafür hat er nicht – bleibt seine diesbezügliche landwirtschaftliche Tätigkeit auf die Selbstversorgung ausgerichtet (vgl Punkt 4.4).

Die Zupachtung des gegenständlichen Grundstücks im Ausmaß von 1.660 m² ändert an diesem Ergebnis nichts, zumal der Pächter dieses Grundstück ja nicht im Sinne einer bodenabhängigen Bewirtschaftung, sondern für die Imkerei, als Heimbienenstand im Ausmaß von 20 bis 25 Völkern für die Überwinterung der Bienen nutzen würde (Punkt 4.4).

Hinzu kommt, dass der Pächter Bienenexperte und Ausbildner in diesem Bereich ist. Hingegen besitzt er keine landwirtschaftliche Fachausbildung. Eine gewisse praktische Erfahrung ist dem Pächter aufgrund der in der Vergangenheit gehaltenen zwei Rinder und der 1,5 ha großen Eigenfläche in D zuzugestehen, jedoch bestehen Zweifel, ob diese den Pächter zur Führung eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes mit Tierhaltung ausreichend befähigen würde. Dies kann aber letztlich dahingestellt bleiben, da der Pächter – gemäß den getätigten Ausführungen – weder aktuell einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 2 Abs 6 GVG führt noch künftig führen wird.

Daraus folgt im Ergebnis, dass der Pächter weder als Landwirt noch als werdender Landwirt im Sinne des § 2 Abs 5 lit a und b GVG anzusehen ist. Da der Pächter den Anforderungen des § 2 Abs 5 GVG nicht entspricht, folgt daraus weiter, dass die Bewirtschaftung des gesamten GST-NR XXX, KG N, durch einen Landwirt nicht gesichert ist.

Damit kommt der absolute Versagungstatbestand des § 6 Abs 2 lit d GVG zum Tragen und ist die Genehmigung bereits aus diesem Grund zu versagen.

6.4. 2 Die belangte Behörde ging im gegenständlichen Fall davon aus, dass zusätzlich der absolute Versagungsgrund des § 6 Abs 2 lit a GVG verwirklicht ist. Dieser liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Da die Ausübung der Imkerei und Bienenzucht als Teil der Landwirtschaft zu qualifizieren ist (vgl Punkt 6.4.1), wird das GST-NR XXX, KG N, durch die Nutzung des Pächters für die Imkerei, etwa als Heimbienenstand im Ausmaß von 20 bis 25 Völkern für die Überwinterung der Bienen, der landwirtschaftlichen Nutzung nicht entzogen.

Der Versagungsgrund des § 6 Abs 2 lit a GVG kommt daher nicht zum Tragen und war dies im Spruch richtig zu stellen.

6. 5Zum Beschwerdevorbringen, dass der Rechtserwerb zumindest unter der allgemeinen Auflage bewilligt hätte werden müssen, dass der Beschwerdeführer als Rechterwerber und seine Rechtsnachfolger die kaufgegenständlichen 2/5 Miteigentumsanteile an einen Landwirt zu ortsüblichen Bedingungen zu verpachten und dafür zu sorgen hätten, dass diese Grundstücksfläche von diesem Landwirt auch bewirtschaftet werde, und zwar unabhängig davon, ob H B tatsächlich als Landwirt im Sinne des GVG zu betrachten sei, ist Folgendes auszuführen:

Zum einen wäre es unzulässig, einem Rechtserwerber, der lediglich einen Miteigentumsanteil erwirbt, vorzuschreiben, dass er diesen Anteil (hier 2/5-Anteile) an einen Landwirt verpachtet, da Gegenstand eines Pachtvertrages nicht ein ideeller Miteigentumsanteil, sondern nur eine bestimmte, konkrete Grundfläche sein kann (vgl etwa VwGH 21.04.1998, 97/08/0541).

Zum anderen ist nach dem Grundverkehrsgesetz Aufgabe von Auflagen, ua die Sicherstellung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu bewirken (vgl § 10 Abs 2 GVG), zu denen eben auch die Sicherung der Bewirtschaftung durch einen Landwirt (vgl § 6 Abs 2 lit d GVG) gehört (VwGH 05.09.2008, 2007/02/0303).

Nun hat der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren (Email vom 30.06.2022) den Erwerbszweck geändert und selbst erklärt, der künftige Bewirtschafter werde H B sein. Dafür hat er den konkreten, bereits vom Pächter unterfertigten und auf 10 Jahre befristeten Pachtvertrag vom vom 21.03.2023 vorgelegt. Aus den unter Punkt 6.4.1 genannten Gründen hat der Beschwerdeführer damit nicht garantiert, dass er das Grundstück weiterhin einem Landwirt zur Bewirtschaftung zur Verfügung stellen wird.

Die Vorschreibung einer davon abweichenden allgemeinen Auflage, etwa dass der Beschwerdeführer als nunmehriger Alleineigentümer das (gesamte) GST-NR XXX, KG N, an einen Landwirt im Sinne des § 2 Abs 5 und 6 GVG zu ortsüblichen Bedingungen zu verpachten und dafür zu sorgen hat, dass diese Fläche von diesem Landwirt auch bewirtschaftet wird, würde eine unzulässige Einflussnahme auf den vom Beschwerdeführer beantragten Rechtserwerb bedeuten. Die durch den Beschwerdeführer zu erbringende Garantie (der Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung durch einen Landwirt) kann keinesfalls durch eine – vom Willen des Rechtserwerbers abweichende – allgemeine Auflage ersetzt werden. Dies würde einer unzulässigen „projektsändernden“ Auflage gleichkommen, um dadurch die Sicherstellung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu erwirken. Eine solche Auflage kann für einen Rechtserwerb durch einen Nichtlandwirt daher nicht vorgeschrieben werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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