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LVwG-458-1/2023-R20•LVwG V LVwG-458-1/2023-R20
LVwG-458-1/2023-R20Landesverwaltungsgericht28.04.2023
Wiederaufnahme, Erschleichen, Verabsäumung der Behörde, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch seine Richterin Dr. Claudia Drexel BA über die Beschwerde des D D (StA: M), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Denifl, Dornbirn, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 22.12.2022 betreffend die Wiederaufnahme eines Verfahrens nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und die Abweisung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ sowie eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben werden. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren bezüglich des Erstantrages des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 17.06.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 69 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 AVG von Amts wegen wieder aufgenommen. Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Erstantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 46 Abs 1 Z 2 iVm § 11 Abs 1 Z 2 NAG im wiederaufgenommenen Verfahren abgewiesen. Mit Spruchpunkt III. wurde der Zweckänderungsantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ vom 27.06.2022 gemäß § 26 und § 47 Abs 2 iVm § 11 Abs 1 Z 2 NAG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, der Antragsteller habe im Antragsformular des Erstantrages als Familienname „D“ angeführt. Ein früherer Familienname sei im dafür vorgesehenen Feld nicht eingetragen worden. Der Antragsteller habe die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben mit seiner Unterschrift bestätigt. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens sei dem Antragsteller am 17.09.2021 der beantragte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit einer Gültigkeit vom 07.09.2021 bis 07.09.2022 erteilt worden. Am 27.06.2022 sei ein Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gestellt worden. Auch in diesem Antragsformular sei ein früherer Familienname nicht angegeben worden. Darüber hinaus sei angekreuzt worden, dass keine bisherigen strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen würden. Diese Angaben habe der Antragsteller erneut mit seiner Unterschrift bestätigt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei festgestellt worden, dass der frühere Familienname des Antragstellers „P“ sei; die Namensänderung sei mit Beschluss vom 19.08.2020 in M erfolgt. Die belangte Behörde habe feststellen können, dass im Schengener Informationssystem seit dem 05.04.2019 auf den Namen „P D“ ein aufrechtes Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeschrieben sei. Dieses sei aufgrund von mehreren strafrechtlichen Verurteilungen verhängt worden. Die Einreisesperre sei bis einschließlich 18.12.2024 angeordnet worden. Indem der Antragsteller wahrheitswidrige bzw unvollständige Angaben mit dem Ziel getätigt habe, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, habe er den Wiederaufnahmetatbestand nach § 69 Abs 1 Z 1 letzter Fall AVG („sonstwie erschlichen“) erfüllt. Da gemäß § 11 Abs 1 Z 2 NAG einem Fremden ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfe, wenn gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz bestehe, und vorliegend ein aufrechtes Einreise- und Aufenthaltsverbot bestehe – dies sei ein zwingender Versagungsgrund – könne dem Antragsteller kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Deshalb sei der Erstantrag vom 17.06.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abzuweisen. Aus demselben Grund sei auch der Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ abzuweisen.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin bringt er im Wesentlichen vor, dass er bei seiner Antragstellung am 17.06.2021 keine falschen Angaben gemacht habe. Die Namensänderung sei behördlich registriert und rechtsgültig. Aus den Dokumenten sei auch sein früherer Name ersichtlich. Bei den Angaben zu den strafrechtlichen Verurteilungen habe er sich auf Strafverfahren in Österreich bezogen. Es könne nicht von einer Erschleichung iSd § 69 AVG ausgegangen werden. Eine mangelhafte Ausfüllung eines Formulars ohne zusätzliches Nachfragen der Behörden könne den genannten Tatbestand nicht erfüllen. Wenn die Behörde es verabsäume, von der ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließe dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG zu werten. Um eine Irreführungsabsicht des Beschwerdeführers anzunehmen, müsse ihm vorwerfbar sein, vorsätzlich – also wider besseren Wissens – falsche Angaben gemacht und entscheidungsrelevante Umstände verschwiegen zu haben, um damit letztlich das Ziel verfolgt zu haben, daraus einen (vielleicht) sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Die Behörde habe aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen in freier Beweiswürdigung auf das eventuelle Vorliegen einer solchen Absicht zu schließen. Objektiv unrichtige Parteienangaben seien nicht als Erschleichen des Bescheides zu werten, wenn es die Behörde verabsäumt habe, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen und von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Der belangten Behörde seien die Unterlagen des Beschwerdeführers zur Verfügung gestanden. Im Hinblick auf die Geburtsurkunde hätte auch auf einen ursprünglich anderen Namen geschlossen werden müssen und hätte auch eine Abfrage durchgeführt werden können. Dem Beschwerdeführer sei zudem überhaupt nicht bekannt, dass eine Einreisesperre für ihn im Schengen-Raum bis 18.12.2024 vorliegen solle. Auch sei die subjektive Tatseite des § 69 AVG nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe nicht den Vorsatz gehabt, durch falsche Angaben eine Aufenthaltsgenehmigung zu erschleichen. Eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens hätte daher nicht erfolgen dürfen. Dies habe zur Folge, dass auch der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltes „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nicht abgewiesen werden hätte dürfen. Auch den Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ habe der Beschwerdeführer am 27.06.2022 nicht mit dem Vorsatz der Erschleichung eines Aufenthaltstitels gestellt. Er habe bereits einen gültigen Aufenthaltstitel. Er habe geheiratet und aus diesem Grund den Zweckänderungsantrag gestellt.
3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
3.1. Der Beschwerdeführer wurde am XX.XX.XXXX in C, M, als D P geboren. Er ist Staatsangehöriger von M.
3.2. Mit Urteil des Kantonsgerichtes S vom 08.01.1999 wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung der Verbrechen des Raubes, der Nötigung (Mehrfachbegehung), der Freiheitsberaubung und der Entführung (Mehrfachbegehung), Vergehen gegen die Verordnung über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige, Erpressung, Fahren trotz Führerausweisentzuges, Verletzung von Verkehrsregeln und der groben Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und einer Geldbuße von 500 Schweizer Franken verurteilt.
Mit Urteil des Kantonsgerichtes S vom 11.01.2000 wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung von bandenmäßigem Raub (Mehrfachbegehung), Erpressung, Gewaltanwendung (Mehrfachbegehung), Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung (Mehrfachbegehung), Fälschung von Ausweisen, Vergehen gegen das BGB über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, Vergehen gegen die Verordnung über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige, Zusammentreffen von strafbaren Handlungen, zu einer Freistrafe von sieben Jahren verurteilt. Es wurde eine Landesverweisung für 15 Jahre ausgesprochen.
Mit Urteil des Landgerichtes K vom 10.07.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen besonders schweren Raubes mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Mit Bescheid der Stadt K vom 26.05.2015 wurde der Beschwerdeführer aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und die Abschiebung angeordnet. Weiter wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für 6 Jahre, mit Beginn der Frist bei Ausreise, verhängt. Der Beschwerdeführer bestätigte am 03.06.2015 unterschriftlich den Erhalt dieses Bescheides.
Die Staatsanwaltschaft K sah am 25.09.2018 von der weiteren Vollstreckung zum Zeitpunkt der Abschiebung des Verurteilten aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ab. Zugleich wurde für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Bundesrepublik Deutschland die Nachholung der Vollstreckung angeordnet.
Der Beschwerdeführer wurde am 17.12.2018 aus Deutschland nach M abgeschoben.
3.3. Mit Beschluss vom 19.08.2020 genehmigte die Filiale für Bürgerstände und persönliche Dokumente B, M, den Antrag des Beschwerdeführers auf Änderung des persönlichen Namens von „D P“ zu „D D“, Familienname bei der Geburt „D“. Die Änderung des Namens wurde im Matrikelregister der Gemeinde B eingetragen.
3.4. Am 14.05.2021 heiratete der Beschwerdeführer in L die (damals) b Staatsangehörige V M, geboren am XX.XX.XXXX, welche über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügte.
3.5. Mit Erstantrag vom 17.06.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Das Antragsformular wurde von der Ehegattin des Beschwerdeführers ausgefüllt und anschließend vom Beschwerdeführer durchgelesen. Im Antragsformular wurde der Familienname des Beschwerdeführers mit „D“ angegeben. Das Feld „frühe(r) Familienname(n)“ bei Punkt B. wurde durchgestrichen. Bei Punkt J. „Bisherige strafrechtliche Verurteilungen“ wurde das Feld „Nein“ angekreuzt. Auf der letzten Seite des Antrages bestätigte der Beschwerdeführer unterschriftlich die Richtigkeit der im Antrag getätigten Angaben. Der Beschwerdeführer tätigte die unrichtigen Angaben hinsichtlich seines früheren Familiennamens und seiner bisherigen strafrechtlichen Verurteilungen in der Absicht, die belangte Behörde über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zu täuschen.
Er legte seinem Erstantrag ua eine in Französisch und (Serbo-)Kroatisch verfasste Geburtsurkunde bei. Auf der Geburtsurkunde werden der Name des Beschwerdeführers mit „D D“ und die Namen seiner Eltern mit „J P“ und „D P“ angegeben. Die Geburtsurkunde wurde am 04.05.2021 ausgestellt. In der Fußzeile der Geburtsurkunde findet sich ua eine deutsche Übersetzung der einzelnen Felder. Weiters legte der Beschwerdeführer dem Erstantrag ein Schreiben des m Grundgerichtes in K bei, in welchem bescheinigt wird, dass gegen D D bei diesem Gericht kein Strafverfahren geführt wird.
Der Beschwerdeführer legte der belangten Behörde im Erstantragsverfahren sämtliche geforderten Unterlagen vor.
Die belangte Behörde führte im Zuge der Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen ua eine ECRIS-Abfrage („European Criminal Record Check – Europäisches Strafregisterinformationssystem“) durch. Im Ergebnis dieser Abfrage schienen aufgrund der angegebenen Daten des Beschwerdeführers (Vorname, Nachname, Geschlecht und Geburtsdatum) bei der Spalte „Schengener Informationssystem – SIS“ zwei Treffer auf. Allerdings wurde von der belangten Behörde keine Übereinstimmung der in diesen Treffern angeführten Personendatensätze mit jenem des Beschwerdeführers erkannt.
Dem Beschwerdeführer wurde am 17.09.2021 der beantragte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit einer Gültigkeit vom 07.09.2021 bis 07.09.2022 erteilt.
3.6. Die Ehegattin des Beschwerdeführers erhielt am 29.04.2022 die österreichische Staatsbürgerschaft.
3.7. Mit Antrag vom 27.06.2022 brachte der Beschwerdeführer einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ ein. Das Antragsformular wurde wiederum von der Ehegattin des Beschwerdeführers ausgefüllt und vom Beschwerdeführer durchgelesen. Im Feld „Frühere(r) Familienname(n)“ bei Punkt B. wurden keine Angaben getätigt. Bei Punkt J. „Bisherige strafrechtliche Verurteilungen“ wurde das Feld „Nein“ angekreuzt. Der Beschwerdeführer bestätigte wiederum mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der im Antrag getätigten Angaben. Er tätigte auch diese unrichtigen Angaben in der Absicht, die belangte Behörde über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zu täuschen.
Der Beschwerdeführer legte seinem Zweckänderungsantrag den Staatsbürgerschaftsnachweis seiner Ehegattin inklusive Ausweiskopie, einen Lohn- und Gehaltsnachweis sowie eine Bestätigung seines Arbeitgebers, einen Versicherungsauszug, je eine Fotokopie seiner Aufenthaltskarte und seines Reisepasses sowie eine Zahlungsbestätigung über die Gebühr für die Antragstellung bei. Weitere Dokumente, die nicht bereits im Erstantragsverfahren vorgelegt wurden, wurden nicht beigebracht.
Die belangte Behörde führte bei der Bearbeitung des Zweckänderungsantrages eine gleichlautende ECRIS-Abfrage wie im Erstantragsverfahren durch, indem sie Vorname, Nachname, Geschlecht und Geburtsdatum des Beschwerdeführers eingab. Im SIS wurde dabei aufgrund der angegebenen Daten angeführt, dass eine Person mit den in der Abfrage angeführten Daten in der SIS-Fahndung nicht vorgemerkt sei, jedoch ein ähnlicher Personendatensatz gefunden worden und eine Identitätsprüfung daher unbedingt erforderlich sei. Dieser Personendatensatz wurde am 05.04.2019 erstellt und betrifft die Person „P D“, männlich, geboren am XX.XX.XXXX in C, Staatsbürgerschaft M. Im betreffenden Datensatz sind auch Lichtbilder dieser Person enthalten. Diese bilden den Beschwerdeführer ab. Zu diesem Personendatensatz scheint im SIS die Meldung „Einreise/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet (Art 24 EU-VO 1987/2006)“ auf. Aufgrund dessen erkannte die belangte Behörde im Zweckänderungsverfahren, dass es sich bei dieser Person und jener des Beschwerdeführers um dieselbe Person handelt.
3.8. Im weiteren Verfahren tätigte die belangte Behörde eine Anfrage bei der Österreichischen Botschaft P, dem Ausländeramt der Stadt K sowie der m Botschaft in W und forderte den Beschwerdeführer zur Vorlage von Unterlagen betreffend seine Namensänderung auf, woraufhin der Beschwerdeführer die Urkunde über seine Namensänderung vorlegte.
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund des Verwaltungsaktes und der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2023, als erwiesen angenommen.
Die Feststellungen zu den persönlichen Daten des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin sowie zu ihrer Eheschließung ergeben sich aus den in den Verwaltungsakten über den Erst- und den Zweckänderungsantrag befindlichen Kopien ihrer Identitätsdokumente und ihrer Heiratsurkunde.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Deutschland und der Schweiz ergeben sich aus dem Urteil des Landgerichtes K vom 10.07.2014. Die Feststellungen zur Erlassung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes des Beschwerdeführers, zur Entscheidung der Staatsanwaltschaft K vom 25.09.2018 sowie zur Abschiebung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Bescheid der Stadt K vom 26.05.2015 der Beurkundung der Entgegennahme dieses Bescheides durch den Beschwerdeführer, der Entscheidung der Staatsanwaltschaft K vom 25.09.2018 und der Abschlussmeldung der Bundespolizeidirektion B über die Abschiebung des Beschwerdeführers.
Die Feststellung zur Namensänderung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Entscheidung der Filiale für Bürgerstände und persönliche Dokumente B, M, die der Beschwerdeführer in beglaubigter Übersetzung vorlegte.
Die Feststellungen zur vom Beschwerdeführer bereits im Erstantragsverfahren vorgelegten Geburtsurkunde sowie zum ebenfalls bereits in diesem Verfahren vorgelegten m Strafregisterauszug ergeben sich aus den im betreffenden Verwaltungsakt befindlichen Kopien dieser Dokumente. Dass der Beschwerdeführer der Behörde bereits in diesem Verfahren sämtliche geforderten Unterlagen vorlegte, ergibt sich aus dem Umstand, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer vor Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht zur Vorlage weiterer Unterlagen aufgefordert hat sowie aus den insoweit glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach bei der Antragstellung die von ihm vorgelegten Unterlagen auf ihre Vollständigkeit kontrolliert worden seien.
Die Feststellungen zu den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Erst- und in seinem Zweckänderungsantrag betreffend seinen Familiennamen sowie zu den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Zweckänderungsantrag betreffend seine bisherigen strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus diesen Anträgen. Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer in diesen Verfahren vorgelegten Unterlagen ergeben sich aus den Verwaltungsakten.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bereits im Erstantragsverfahren unter Punkt „J. Bisherige strafrechtliche Verurteilungen“ das Vorliegen solcher verneinte, stützt sich in Anbetracht des Umstandes, dass im betreffenden Verwaltungsakt dieser Teil des Antrages fehlt, auf die insoweit glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2023. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich aus, die Anträge seien jeweils von seiner Frau ausgefüllt und dann von ihm unterschrieben worden. Er habe gesehen, dass beide Male bei den strafrechtlichen Verurteilungen die Antwort „Nein“ angekreuzt worden sei. Weder beim ersten noch beim zweiten Mal habe ihn jemand nach seinen strafrechtlichen Verurteilungen gefragt; er habe gedacht, dass es dabei nur um Verurteilungen in Österreich gehe.
Die Feststellungen zu den ECRIS-Abfragen der belangten Behörde im Erstantrags- und im Zweckänderungsverfahren ergeben sich aus der Dokumentation dieser Abfragen in den Verwaltungsakten. Die Feststellung, dass im Erstantragsverfahren zwar eine SIS-Abfrage durchgeführt wurde, eine Übereinstimmung der angezeigten Daten mit der Identität des Beschwerdeführers jedoch nicht erkannt wurde, stützt sich auf die diesbezüglichen Angaben der für das Zweckänderungsverfahren zuständigen Sachbearbeiterin, die vom Verwaltungsgericht im Aktenvermerk vom 13.03.2023 festgehalten wurden. Diese bestätigte die Durchführung einer solchen Abfrage mit dem Hinweis auf die im Ausdruck dieser Dokumentation, der sich im Verwaltungsakt befindet, händisch durchgestrichene Ziffer „2“ in der Rubrik „IZR“ und gab erläuternd an, dass im Zuge der im Erstantragsverfahren durchgeführten Abfrage die Identität des Beschwerdeführers mit Herrn D P offenbar nicht erkannt worden sei.
Die Feststellung, dass die zum Personendatensatz mit Erstellungsdatum 05.04.2019 betreffend die Person „P D“, männlich, geboren am XX.XX.XXXX in C, Staatsbürgerschaft M enthaltenen Lichtbilder den Beschwerdeführer abbilden, konnte aufgrund der augenscheinlichen Ähnlichkeit der jeweils abgebildeten Person getroffen werden. Auch wenn der Beschwerdeführer auf den im Erstantrags- und im Zweckänderungsverfahren vorgelegten Lichtbildern im Vergleich zu jenen im SIS gealtert ist, ist aufgrund der markanten Gesichtszüge, der Bartfrisur sowie insbesondere aufgrund des gut ersichtlichen Muttermales im Bereich der linken Nasolabialfalte des Beschwerdeführers offenkundig, dass es sich auf allen diesen Lichtbildern um dieselbe Person handelt.
Zur festgestellten Irreführungsabsicht des Beschwerdeführers im Hinblick auf die jeweilige Antragsstellung gelangt das Verwaltungsgericht aufgrund folgender Erwägungen:
Wenn der Behörde durch unrichtige und unvollständige Ausfüllung eines amtlichen Fragebogens durch die Partei die Tatsachen zunächst verborgen geblieben sind, bei deren Kenntnis ein anderer Bescheid ergangen wäre, und wenn die Behörde aus der unrichtigen oder unvollständigen Ausfüllung des Fragebogens auf eine Irreführungsabsicht darum geschlossen hat, weil keine gegen eine solche Absicht sprechenden Umstände hervorgekommen sind, kann diesem Schluss nur dann entgegengetreten werden, wenn die im Fragebogen enthaltenen Fragen nicht auch für einen Rechtsunkundigen leicht zu beantworten sind und insbesondere die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes fordern (VwGH 16.02.1999, 96/08/0270, mwN). Allein aus dem unrichtigen Ausfüllen eines Fragebogens kann die Behörde bzw das Verwaltungsgericht daher darauf schließen, dass eine Irreführungsabsicht vorliegt, wenn nicht Begleitumstände, wie die Schwierigkeit der zu beantwortenden Frage, ihre rechtliche Kompliziertheit oder die Uninformiertheit oder Hilflosigkeit der Partei die Vermutung nahelegen, dass sie die falschen oder lückenhaften Angaben nicht wider besseres Wissen gemacht hat (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 14 [Stand 1.1.2020, rdb.at]).
Die Verantwortung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, er habe gedacht, dass das Feld „frühe(r) Familienname(n)“ nur Frauen beträfe, die geheiratet hätten, ist nicht glaubwürdig. Sie erscheint insofern auch lebensfremd, als bei der im Antrag verwendeten, nicht genderspezifischen Formulierung gerade nicht die diesbezüglich gebräuchlichen Formulierungen, wie beispielsweise „Ledigname“ oder „Familienname vor erster Eheschließung“, verwendet wurden. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bewusst seinen früheren Familiennamen verschwiegen hat, um die Behörde über das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen zu täuschen. Ein anderer Schluss lässt das objektive Geschehen nicht zu, wobei bei dieser Einschätzung nicht nur die vom Beschwerdeführer mittels ÖSD-Zertifikat A1 vom 26.05.2021, bestanden mit der Note „Sehr Gut“, nachgewiesenen Deutschkenntnisse zu berücksichtigen sind, sondern auch die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer das über ihn verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengen-Raum aufgrund der Entgegennahme des betreffenden Bescheides bekannt sein musste. Weiter sind die Angaben des Beschwerdeführers, er habe gedacht, dass es sich bei Punkt „J. Bisherige strafrechtliche Verurteilungen“ nur um Verurteilungen in Österreich handle, bereits deshalb nicht glaubwürdig, weil der Beschwerdeführer im Erstantragsverfahren ein Schreiben des m Grundgerichtes vorlegte, wonach gegen ihn bei diesem Gericht kein Strafverfahren geführt werde. Wären für die belangte Behörde ausschließlich die österreichischen Vorstrafen von Bedeutung, hätte eine solche Bestätigung nicht vorgelegt werden müssen. Auch aus diesem Grund ist von einer Irreführungsabsicht des Beschwerdeführers auszugehen. Schließlich bedarf es keinerlei Rechtskenntnisse, um zu erkennen, dass ein zu dem „früheren“ Namen des Beschwerdeführers – aufgrund der Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe – ausgesprochenes und aufrechtes Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Schengen-Raum für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht ohne Bedeutung sein kann. Der Beschwerdeführer war sich folglich auch dessen bewusst, dass diese Angaben Einfluss auf die Entscheidung über die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels – haben können. Umstände, die gegen eine Irreführungsabsicht sprechen, konnten hingegen keine glaubhaft gemacht werden.
Die Feststellungen zu den von der Behörde im Zweckänderungsverfahren aufgrund des Ergebnisses der ECRIS-Abfrage getätigten Ermittlungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
5.1. Gemäß § 69 Abs 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, idF BGBl I Nr 33/2013, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.
Gemäß Abs 3 leg cit kann unter den Voraussetzungen des Abs 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs 1 Z 1 stattfinden.
Gemäß Abs 4 leg cit steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
Gemäß § 11 Abs 1 Z 2 NAG, BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 206/2021, dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht.
Gemäß § 26 NAG, BGBl I Nr 100/2005, hat der Fremde, wenn er den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.
Gemäß § 46 Abs 1 Z 2 lit b NAG, BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 106/2022, ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs 1, 4 oder 7a innehat.
Gemäß § 47 Abs 1 NAG, BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 68/2013, sind Zusammenführende im Sinne der Abs 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
Gemäß Abs 2 leg cit ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
5.2. Zur Aufhebung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides:
In Spruchpunkt I. hat die belangte Behörde das aufgrund des Erstantrages des Beschwerdeführers vom 17.06.2021 mit Bescheid rechtskräftig abgeschlossene Verfahren im Hinblick auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 69 Abs 1 Z 1 iVm § 69 Abs 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen, weil der Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel durch wahrheitswidrige bzw unvollständige Angaben „erschlichen“ habe.
Ein „Erschleichen“ eines Bescheides gemäß § 69 Abs 1 Z 1 AVG liegt dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und ihr nicht zugemutet werden können, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG (vgl VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; 22.03.2011, 2008/21/0428; 20.09.2011, 2008/01/0777; 06.04.2020, Ra 2019/01/0169). Zusammengefasst müssen sohin für die Wiederaufnahme vier Voraussetzungen gegeben sein (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 12 [Stand 1.1.2020, rdb.at]):
1. Tätigung objektiv unrichtiger Angaben von wesentlicher Bedeutung;
2. Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen (Spruch) der Behörde;
3. Irreführungsabsicht der Partei, nämlich eine Behauptung oder ein Verschweigen wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen;
4. die Behörde darf es nicht verabsäumt haben, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen.
Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs 1 Z 1 AVG hat absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anders lautende Entscheidung ergangen wäre bzw ob die Behörde im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anders lautenden Entscheidung gelangen wird (vgl VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; 04.09.2008, 2005/01/0129). Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Den zu beurteilenden unrichtigen Angaben muss allerdings wesentliche Bedeutung zukommen (vgl VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470).
Im vorliegenden Fall waren die Angaben des Beschwerdeführers bzgl des Nichtvorliegens eines früheren Familiennamens und des Nichtvorliegens von früheren strafrechtlichen Verurteilungen sowohl objektiv unrichtig als auch von wesentlicher Bedeutung für das Verfahren, weil sie maßgeblich für die Frage waren, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vorliegen.
Auch der Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines früheren Familiennamens und seiner bisherigen strafrechtlichen Verurteilungen sowie der Erteilung des Aufenthaltstitels ist gegeben, weil gerade diese Angaben dazu führten, dass die Behörde keine weiteren Erhebungen betreffend das Vorliegen eines Erteilungshindernisses iSd § 11 Abs 1 Z 2 NAG sowie das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs 2 Z 1 NAG veranlasste, sondern aufgrund des Vorliegens der restlichen Erteilungsvoraussetzungen den beantragten Aufenthaltstitel erteilte. Demgegenüber ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde, hätte der Beschwerdeführer sowohl seinen früheren Nachnamen als auch seine strafrechtlichen Verurteilungen wahrheitsgemäß angegeben, bereits im Erstantragsverfahren von der Verhängung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer Kenntnis erlangt hätte, jedenfalls aber im Rahmen der Prüfung der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs 2 Z 1 NAG die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers berücksichtigt hätte.
Die für die Erschleichung eines Bescheides notwendige Irreführungsabsicht setzt voraus, dass die Partei wider besseren Wissens gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob die Partei ihr Handeln darauf abgestellt hat, entzieht sich als innerer Willensvorgang der unmittelbaren menschlichen Erkenntnis (VwGH 09.03.1983, 83/01/0002). Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann daher nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die in freier Beweiswürdigung festzustellen sind (vgl VwGH 27.09.2022, Ra 2022/22/0129, mwN). Wie unter Punkt 3. festgestellt, hat der Beschwerdeführer die unrichtigen Angaben betreffend seinen früheren Familiennamen und seine strafrechtlichen Verurteilungen in Irreführungsabsicht getätigt. Er war sich auch dessen bewusst, dass diese Angaben im Verfahren über seinen Erstantrag zu einem für ihn sonst nicht erreichbaren Vorteil – nämlich der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels – führen können, und hat diese Angaben in dieser Absicht getätigt.
Ein Erschleichen erfordert schließlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und eine Situation besteht, in der ihr nicht zugemutet werden kann, über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben von Amts wegen noch weitere Erhebungen zu pflegen. Hat es die Behörde jedoch verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben von wesentlicher Bedeutung (bzw ein Verschweigen wesentlicher Umstände) als ein Erschleichen des Bescheides iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG zu werten (vgl etwa VwGH 29.01.2004, 2001/20/0346; 20.09.2011, 2008/01/0777; 06.04.2020, Ra 2019/01/0169). Nur wenn die erforderlichen Ermittlungen mit einem übermäßigen, außer Verhältnis stehenden Aufwand verbunden wären und es in den Angaben der Partei keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie falsch oder lückenhaft sind, kann – auch wenn die Behörde die ihr nicht zumutbaren Erhebungen unterlassen hat – davon ausgegangen werden, dass der Tatbestand des Erschleichens iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG bzw des § 32 Abs 1 Z 1 VwGVG erfüllt ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 14 [Stand 1.1.2020, rdb.at] mwN).
Im vorliegenden Fall war die belangte Behörde zur Feststellung des Erteilungshindernisses des § 11 Abs 1 Z 2 NAG nicht auf die Angaben des Beschwerdeführers angewiesen. Dies zeigt bereits der Umstand, dass es ihr im Zweckänderungsverfahren ohne die Vorlage relevanter neuer Urkunden möglich war, im Zuge einer neuerlichen ECRIS-Abfrage die übereinstimmende Identität des „D D“ mit jener des „P D“ festzustellen. Der von dieser Datenbank aufgrund der Eingabe der Anfragedaten angezeigte Datensatz wurde, worauf auch die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides verweist, am 05.04.2019 erstellt und war sohin bereits im Erstantragsverfahren im System hinterlegt. Die von der belangten Behörde in diese Datenbank eingegebenen Anfragedaten zur Person des Beschwerdeführers (Vorname, Nachname, Geschlecht und Geburtsdatum) waren im Zweckänderungsverfahren dieselben wie im Erstantragsverfahren. Folglich ist davon auszugehen, dass der Datensatz zur Person „P D“ mit demselben Geschlecht und Geburtsdatum bereits im Erstantragsverfahren in dieser Datenbank angezeigt und die Behörde dort ebenfalls zur Überprüfung der Identität aufgefordert wurde. Es wäre der Behörde daher bei genauerer Analyse der von dieser Datenbank zur Verfügung gestellten Informationen sowie der darin angezeigten Lichtbilder des Beschwerdeführers bereits im Erstantragsverfahren möglich gewesen, zu erkennen, dass es sich bei der Person „P D“ um den Beschwerdeführer handelt und für diesen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht.
Der belangten Behörde wäre in weiterer Folge bereits im Erstantragsverfahren die Setzung der erst im Zweckänderungsverfahren veranlassten Ermittlungsschritte hinsichtlich der Namensänderung des Beschwerdeführers und des gegen ihn verhängten Einreise- und Aufenthaltsverbots offen gestanden. Der maßgebliche Sachverhalt hätte damit bereits im Erstantragsverfahren anhand der vorliegenden Dokumente unter Ausschöpfung der vorhandenen und zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten vollständig geklärt werden können.
Weiter deutete die Erstantragsverfahren vorgelegte Geburtsurkunde des Beschwerdeführers darauf hin, dass die Angaben des Beschwerdeführers betreffend frühere Familiennamen unrichtig oder zumindest lückenhaft sind. So gibt die Geburtsurkunde zwar den Familiennamen des Beschwerdeführers mit „D“ an, die Familiennamen der beiden Elternteile jedoch jeweils mit „P“. Weiter fällt auf, dass diese Urkunde erst am 04.05.2021, sohin bloß eineinhalb Monate vor der Antragstellung, ausgestellt wurde. Diese Umstände waren geeignet, Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität zu begründen und hätten die Behörde sohin zu weiteren Abklärungen und Ermittlungen hinsichtlich der Identität des Beschwerdeführers anhalten müssen.
Jedenfalls wäre es der Behörde in diesem Zusammenhang möglich und zumutbar gewesen, den Beschwerdeführer zu diesen Abweichungen zu befragen. Weiter wäre es auch nicht mit besonderen Schwierigkeiten oder nennenswert höherem Aufwand verbunden gewesen, bei ihrer Abfrage von Daten betreffend den Beschwerdeführer in einer computergestützten zentralen Datenbank (vgl dazu VwGH 29.01.2004, 2001/20/0346) wie der ECRIS auch nach dem jeweils gleichgebliebenen Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort des Beschwerdeführers sowie dem Familiennamen seiner Eltern zu suchen.
Das Verwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer objektiv unrichtige Angaben in der Absicht getätigt hat, die Behörde über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu täuschen und dadurch einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Die zitierte höchstgerichtliche Judikatur erlaubt es im vorliegenden Fall jedoch trotz dieser Angaben und der dadurch bewirkten Entscheidung der Behörde nicht, eine Erschleichung iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG anzunehmen, weil die belangte Behörde zur Ermittlung des Erteilungshindernisses des § 11 Abs 1 Z 2 NAG nicht auf die Angaben des Beschwerdeführers angewiesen war und es verabsäumt hat, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten zur Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen (vgl dazu etwa auch VwGH 09.03.1983, 83/01/0002, und 13.12.2005, 2003/01/0184, sowie die Ausführungen dazu bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 14 [Stand 1.1.2020, rdb.at] mwN). Die Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme sind daher vorliegend nicht gegeben, sodass sich diese als rechtswidrig erweist. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war folglich ersatzlos zu beheben.
Im wiederaufgenommenen Verfahren hinsichtlich des Erstantrages vom 17.06.2021 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen. Dabei hat sie sich auf § 46 Abs 1 Z 2 iVm § 11 Abs 1 Z 2 NAG gestützt.
Da gegenständlich die Voraussetzungen der Wiederaufnahme nicht gegeben sind, hätte die belangte Behörde das bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über den Erstantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nicht wieder aufnehmen und in dieser Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG nicht neuerlich eine Sachentscheidung treffen dürfen. Die belangte Behörde war daher zur Erlassung der in Spruchpunkt II. getroffenen Entscheidung nicht zuständig.
Gemäß § 27 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 138/2017, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht hat sohin von Amt wegen die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zu prüfen. Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat es diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140; vgl auch VwGH 14.09.2022, Ro 2022/01/0012). Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ersatzlos zu beheben.
In Spruchpunkt III. wies die belangte Behörde den Zweckänderungsantrag des Beschwerdeführers vom 27.06.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 26 und § 47 Abs 2 iVm § 11 Abs 1 Z 2 NAG ab.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist österreichische Staatsangehörige und dauernd in Österreich wohnhaft. Sie ist daher Zusammenführende iSd § 47 Abs 1 NAG. Gemäß Abs 2 leg cit hat der Beschwerdeführer als ihr Familienangehöriger sohin Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, wenn er die Voraussetzungen des ersten Teils erfüllt.
Gemäß § 11 Abs 1 Z 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden ua nicht erteilt werden, wenn gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot eines anderen EWR-Mitgliedstaats besteht.
Da gegenüber dem Beschwerdeführer bis einschließlich 18.12.2024 ein aufrechtes Einreiseverbot der Bundesrepublik Deutschland – sohin eines anderen EWR-Mitgliedstaats – besteht, liegt der Versagungstatbestand des § 11 Abs 1 Z 2 NAG vor. Ein Aufenthaltstitel darf folglich nicht erteilt werden.
Die belangte Behörde hat daher den Zweckänderungsantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ zu Recht abgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde war sohin keine Folge zu geben.
6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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