LVwG V LVwG-318-13/2023-R19

LVwG-318-13/2023-R19Landesverwaltungsgericht24.04.2023

Regest

Raumplanung, Bestandsregelung, Bauvorhaben, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-318-13/2023-R19

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2023:LVwG.318.13.2023.R19

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Manuel Fleisch über die Beschwerde des H B, H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Klien, Hohenems, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt H vom 09.12.2020 betreffend die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nach dem Baugesetz (BauG), zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs 1 lit b Baugesetz angewiesen, die auf der Liegenschaft GST-NR XXX, KG H, vorgenommenen Aufschüttungen auf einer Fläche im Ausmaß von 19 x 13 m im westlichen Bereich sowie im Ausmaß von 30 x 2,8 m im nordöstlichen Bereich bis 31.03.2021 zu entfernen bzw entfernen zu lassen und dadurch den rechtmäßigen Zustand wiederherstellen.

2.1. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass er Pächter der GST-NR XXX, KG H, sei. Die Liegenschaft GST-NR XXX befinde sich im grundbücherlichen Eigentum von A O. Das Grundstück weise laut Grundbuch eine Fläche von 978 m2 auf und sei im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Stadt H als Freifläche-Freihaltegebiet ausgewiesen. Mit Eingabe vom 08.10.2020 habe A O um die baurechtliche Bewilligung für den Abbruch der bestehenden Gebäude und Bauwerke sowie den Neubau eines Lagergebäudes ersucht. Im Zuge einer Nachschau habe festgestellt werden können, dass die Gebäude bis auf die Bodenplatte und die Grundmauer abgetragen worden seien. Des Weiteren sei festgestellt worden, dass die auf der Nordseite der Liegenschaft GST-NR XXX bestehende Wegetrasse im westlichen Bereich (zwischen der Einfahrt von der Lstraße und der Bodenplatte des ehemaligen Gebäudes) auf einer Länge von ca 30 m und einer Breite von ca 2,8 m ca 20 cm hoch aufgeschüttet und maschinell befestigt worden sei. Ebenso habe festgestellt werden können, dass im westlichen Bereich der Liegenschaft zwischen den bestehenden Grundmauern des ehemaligen Gebäudes und der Grundgrenze zu GST-NR YYY auf einer Fläche im Ausmaß von 19 x 13 m eine Aufschüttung mit einer Mächtigkeit von ca 30 cm vorgenommen und diese maschinell befestigt worden sei. Gemäß § 40 Abs 1 lit b BauG werde nunmehr der Beschwerdeführer angewiesen, die auf der Liegenschaft GST-NR XXX vorgenommenen Aufschüttungen bis 31.03.2021 zu entfernen bzw entfernen zu lassen und dadurch den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.

Der Bescheid der Stadt H vom 09.12.2020 verletze den Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten. Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe die Stadt H die Bestimmungen des § 58 RPG nicht gesetzeskonform ausgelegt. § 58 Abs 1 RPG normiere, dass an Gebäuden und Gebäudeteilen, deren Bestand oder Verwendung dem Flächenwidmungsplan widerspreche, Zu- und Umbauten und wesentliche Änderungen in der Verwendung trotz der widersprechenden Widmung durchgeführt werden dürften, wenn sie der Weiterführung der zur Zeit der Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes rechtmäßig ausgeübten oder einer sonst raumplanungsrechtmäßig ausgeübten Nutzung dienen würden, dadurch keine wesentlichen zusätzlichen Gefahren oder Belästigungen entstehen würden und der Gebietscharakter nicht gestört werde. Im angefochtenen Bescheid sei ausgeführt, dass A O mit Eingabe vom 08.1 0.2020 um die baurechtliche Bewilligung für den Abbruch der bestehenden Gebäude und Bauwerke sowie den Neubau eines Lagergebäudes angesucht habe. Die Antragstellung des Liegenschaftseigentümers sei in Absprache mit dem zuständigen Organ der Baubehörde der Stadt H erfolgt. Im gegenständlichen Fall sei daher davon auszugehen, dass dem Antrag des Liegenschaftseigentümers entsprochen werde.

Das Gebiet L befinde sich im Stadtgebiet von H in einem Gebiet, welches durch die gespannten Grundwasserverhältnisse in tieferliegenden Kieskörpern in Verbindung mit den sehr setzungsempfindlichen Böden, mit starken Setzungen verbunden sei. Als mögliche Ursache für die bekanntermaßen stattfindenden Absenkungen sei ein natürliches Absenken des Geländes aufgrund der sehr inhomogenen Baugrundverhältnisse gegeben. Was sowohl die Zufahrtsstraße als auch die im westlichen Bereich der Liegenschaft zwischen den bestehenden Grundmauern des ehemaligen Gebäudes und der Grundstücksgrenze zur GST-NR YYY befindliche Fläche im Ausmaß von 19 x 13 m durchgeführte Aufschüttung betreffe, werde seitens des Beschwerdeführers festgehalten, dass durch diese Aufschüttungen ausschließlich eine Niveauanpassung der Zufahrtsstraße bzw des ursprünglichen Geländes zur GST-NR XXX vorgenommen worden sei. Wenngleich nach Ansicht des Beschwerdeführers die Bestimmungen des § 58 RPG (Bestandsregelung) nicht zur Anwendung gelangen würden, werde jedoch den inhaltlichen Forderungen § 58 RPG entsprochen, da nach den Materialien dieser Gesetzesbestimmung die Bestandsregelung zur Folge habe, dass in bestimmten Gebieten Gebäude und Anlagen bestehen und betrieben würden, obwohl die Errichtung nach Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes aufgrund der Widmung nicht mehr zulässig wäre.

Solange an Gebäuden und Anlagen keine Veränderungen vorgenommen würden, die raumplanungsrechtlich von Bedeutung seien, ergäben sich nach den Materialien im Allgemeinen keine besonderen Probleme. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, welcher vor den beschriebenen Absenkungen im Gebiet L bestanden habe, sei nicht unter die Bestimmungen des § 58 RPG zu subsumieren, sondern sei nach Ansicht des Beschwerdeführers von keiner behördlichen Zustimmung abhängig. Die von der Stadt H gerügte Aufschüttung bzw Befestigung der Schüttung sei an keine behördliche Bewilligung gebunden. Die unmittelbare Verfügung der (Wieder)herstellung eines angeblich rechtmäßigen Zustandes würde dazu führen, dass die Erdoberfläche auf ein Niveau abgegraben werden müsste, welches ca 30 cm unter dem nunmehrigen natürlichen Niveau liegen würde. Konsequenterweise würde dies zu einer (Wiederherstellung) eines unrechtmäßigen Zustandes führen.

Nach § 18 Abs 3 RPG sei in Landwirtschaftsgebieten die Errichtung von Gebäuden und Anlagen zulässig, soweit dies für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der dazu gehörenden erforderlichen Wohnräume und Wohngebäude und für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft sowie die häusliche Nebenbeschäftigung notwendig sei. Dem angefochtenen Bescheid sei zu entnehmen, dass nach Angaben des Beschwerdeführers die Aufschüttung der Liegenschaft für die Errichtung eines Lagerplatzes erfolge, auf welchem in weiterer Folge Holz gelagert und aufgearbeitet werden soll. Die Errichtung der beabsichtigten Anlagen widerspreche daher keinesfalls dem geltenden Flächenwidmungsplan.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers ständen daher die getätigten Bauvorhaben keinesfalls im Widerspruch zum geltenden Flächenwidmungsplan. Selbst wenn – was bestritten werde – die Errichtung der Anlagen unter dem Gesichtspunkt der Bestandsregelung nach § 58 RPG gesehen werden müsste, sei nicht ersichtlich, weshalb die entsprechenden Voraussetzungen des § 58 RPG nicht erfüllt würden bzw nicht erfüllt werden könnten. Diesbezüglich sei der angefochtene Bescheid sowohl mit einer inhaltlichen als auch einer verfahrensrechtlichen Mangelhaftigkeit behaftet.

2.2. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 09.02.2023 aus, dass die zwei Aufschüttungen von der Firma K im Auftrag des Beschwerdeführers durchgeführt worden seien. Die westliche Aufschüttung diene als Lagerplatz. Auf diesem Platz werde Holz gelagert. Der Lagerplatz diene nicht zum Abstellen von Fahrzeugen. In diesem Bereich sei die Humusschicht abgetragen worden. Der Lagerplatz sei dann mit Kies in einer Höhe von 20 cm aufgeschüttet worden. Bei der östlichen Aufschüttung handle es sich um eine Zufahrt. Diese Zufahrt diene ausschließlich als Zufahrt für den Lagerplatz. Er gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer das Holz mit einem Traktor über die Zufahrt zum Lagerplatz führe. Auch in diesem Bereich sei zunächst eine Humusschicht abgetragen und dann wieder mit Kies aufgefüllt worden. Bereits vorher sei dort eine befestigte Zufahrt gewesen. Auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück hätten sich vier Schrebergartenhäuschen befunden. Von der alten Zufahrt sei nichts mehr übrig.

2.3. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 13.02.2023 weiters mit, dass zu LVwG-318-51/2022-R15 eine Verhandlung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt H vom 13.12.2021 stattgefunden habe, wobei die Verhandlung geschlossen, jedoch noch kein Bescheid ergangen sei. Am 03.12.2021 sei die Baubewilligung der Stadt H hinsichtlich des Abbruchs des bestehenden Wohnhauses und Neubau Lagerschuppen ergangen. Mit Bescheid der Stadt H vom 03.12.2021 sei dem Grundstückseigentümer A O sohin die Baubewilligung für den Abbruch der bestehenden Gebäude und die Neuerrichtung eines Lagergebäudes und eines Schuppens auf der Liegenschaft GST-NR XXX, KG H, unter Auflagen erteilt worden. In der Baubeschreibung sei festgehalten, dass das bestehende Gebäude grundsätzlich nicht erhöht und lediglich ausgeglichen werde. Vorhandene Geländemulden würden aufgeschüttet und die bestehende Zufahrtsstraße neu bekiest. Die bereits ohne Genehmigung aufgetragenen Schüttungen würden wieder zurückgenommen und entfernt.

Das nunmehr anhängige Verfahren sei nunmehr obsolet, da im noch nicht entschiedenen Verfahren festgehalten werde, dass die bestehende private Zufahrt neu bekiest werde, was bereits erfolgt sei. Die Frage, ob die Bekiesung der Zufahrtsstraße rechtlich zu bewilligen sei, erhebe sich nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht mehr, da der Baubescheid bezüglich dieses Umstandes mittlerweile in Rechtskraft erwachsen sei. Der Beschwerdeführer rege daher an, dass das gegenständliche Verfahren bis zur Erledigung des Verfahrens LVwG-318-51/2022-R15 unterbrochen werde.

2.4. Die belangte Behörde führte zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 13.02.2023 aus, dass sich die belangte Behörde gegen die Unterbrechung des Verfahrens ausspreche. Die Voraussetzungen der Unterbrechung gemäß § 38 AVG lägen mangels präjudizieller Vorfrage nicht vor. Wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 13.02.2023 zutreffend festhalte, sei Inhalt der Baubeschreibung des A O im Verfahren gewesen, dass die bereits ohne Genehmigung aufgetragenen Schüttungen zurückgenommen und entfernt würden.

Hierbei handle es sich um ebenjene Schüttungen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien und die – entgegen der Zusicherung des Beschwerdeführers sowie des A O – eben nicht entfernt worden seien. Lediglich eine Bekiesung der Zufahrtsstraße – sodass eine Zufahrt möglich sei – sei entsprechend der Baubewilligung zulässig. Nicht aber das Anbringen einer Schüttung und schon gar nicht das Anbringen einer Schüttung auf der verfahrensgegenständlichen Fläche mit 231,59 m². Vor diesem Hintergrund erscheine es schwer nachvollziehbar, weshalb das gegenständliche Verfahren nunmehr “obsolet“ sein sollte.

Im Übrigen sei auch in der Baubewilligung vom 03.12.2021 festgestellt worden, dass die ohne Genehmigung aufgetragenen Schüttungen wieder zurückgenommen und entfernt würden. A O selbst habe gegen diese Baubewilligung kein Rechtsmittel erhoben.

3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Liegenschaft GST-NR XXX, KG H, befindet sich im grundbücherlichen Eigentum von A O, D. Das Grundstück weist laut Grundbuch eine Fläche von 978 m2 auf und ist im Flächenwidmungsplan der Stadt H als Freifläche-Freihaltegebiet ausgewiesen. Pächter der Liegenschaft ist der Beschwerdeführer.

Mit Eingabe vom 08.10.2020 ersuchte A O um die baurechtliche Bewilligung für den Abbruch der bestehenden Gebäude und Bauwerke sowie den Neubau eines Lagergebäudes auf dem GST-NR XXX, KG H.

Aufgrund einer Anzeige wurde durch die Organe der belangten Behörde eine Nachschau vorgenommen. Hierbei konnte festgestellt werden, dass die ehemals bestehenden Objekte bereits abgetragen worden sind. Insbesondere wurde das Gebäude bis auf die Bodenplatte und die Grundmauer abgetragen. Die auf der Nordseite der Liegenschaft GST-NR XXX bestehende Wegetrasse wurde im westlichen Bereich (zwischen der Einfahrt von der Lstraße und der Bodenplatte des ehemaligen Gebäudes) zunächst abgetragen und schließlich auf einer Länge von ca 30 m und einer Breite von ca 2,8 m mit Kies in der Höhe von ca 20 bis 30 cm aufgeschüttet sowie maschinell befestigt. Ebenso wurde im westlichen Bereich der Liegenschaft zwischen den bestehenden Grundmauern des ehemaligen Gebäudes und der Grundgrenze zu GST-NR YYY der Humus einer Fläche im Ausmaß von 19 x 13 m zunächst abgetragen und schließlich eine Aufschüttung mit Kies mit einer Höhe von ca 20 bis 30 cm vorgenommen sowie maschinell befestigt. Diese Aufschüttung dient als Holzlagerplatz.

Die zwei Aufschüttungen wurden von einer Firma im Auftrag des Beschwerdeführers durchgeführt.

Bei dem Holzlagerplatz und der Zufahrt handelt es sich um Anlagen, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

Mit angefochtenem Bescheid wurde der Beschwerdeführer angewiesen, die Aufschüttungen zu entfernen bzw entfernen zu lassen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt H vom 03.12.2021 wurde A O die Baubewilligung für den Abbruch der bestehenden Gebäude und die Neuerrichtung eines Lagergebäudes und eines Schuppens auf der Liegenschaft GST-NR XXX, KG H, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Behördenaktes, den Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 09.02.2023 sowie des Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen M S vom 31.03.2023 als erwiesen angenommen und ist – bis auf die Feststellung, wonach es sich bei dem Holzlagerplatz und der Zufahrt um Anlagen handelt, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind – unstrittig.

4.1. Das Landesverwaltungsgericht hat den hochbautechnischen Amtssachverständigen mit Schreiben vom 01.03.2023 ersucht, ein Gutachten zu erstatten. Das hochbautechnische Gutachten vom 31.03.2023 lautet auszugsweise wie folgt:

„Der hochbautechnische Amtssachverständige des Amtes der Vorarlberger Landesregierung wurde ersucht, in der gegenständlichen Angelegenheit ein schriftliches Gutachten zu folgenden Fragen zu erstatten:

1. Beschreiben Sie den Holzlagerplatz und die Zufahrt zum Holzlagerplatz!

Zu 1:

Bei der am 22.03.2023 durchgeführten Besichtigung wurde ua auch die Ist-Situation mit der Skizze der Stadt H vom 11.12.2020 sowie der Beschreibung im Bescheid vom 09.12.2020 verglichen. Es kann festgehalten werden, dass die in der Skizze und im Sachverhalt des Bescheides dargestellte Beschreibung den Tatsachen entspricht. Zusammenfassend kann die Situation wie folgt beschrieben werden:

Der Holzlagerplatz hat ein Ausmaß von ca 13 x 19 m und eine Mächtigkeit von ca 20 bis 30 cm. Die Zufahrt, welche den Lagerplatz mit dem Grundstück 7339/1 verbindet, hat eine Länge von ca 30 m und eine Bereite von knapp 3,0 m. Die Mächtigkeit der Schüttung beträgt, wie diejenige des Platzes ca 20 bis 30 cm.

Die Kiesschüttung bei der Zufahrt sowie beim Holzlagerplatz weisen eine gute Ebenflächigkeit auf. Es besteht eine geringfügige Bombierung des Platzes und der Straße zum Rand hin, somit kann das Wasser vom Platz und von der Straße an die Seitenränder abrinnen. Die Oberfläche und die Schüttung besteht aus durchmischtem versickerungsfähigem Kiesmaterial.

Auf dem Platz ist im geringfügigen Ausmaß Bewuchs feststellbar. Die Zufahrt hat einen leicht bewachsenen Mittelstreifen.

2. Handelt es sich bei dem Holzlagerplatz und der Zufahrt um Anlagen, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind?

Zu 2:

Bei der Zufahrt sowie dem Holzlagerplatz handelt es sich, nach Ansicht des unterfertigenden Amtssachverständigen um Anlagen zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Unter anderem weil für die Errichtung eines ebenen, sickerfähigen Platzes dieser Größe für das Einbringen des Materiales und Erstellen der Oberfläche die Verwendung von Vermessungsgerät, Bagger, etc. notwendig ist.“

4.2. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes ist das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar. Das Gutachten ist vollständig, es ist frei von Widersprüchen und es entspricht den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat, wer an der Klärung des Sachverhaltes mitwirken will, solchen Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten entgegenzutreten (VwGH 16.12.1986, 84/05/0016). Der Beschwerdeführer hat kein Gegengutachten vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat auch keine Einwendungen gegen das Gutachten erhoben.

Für das Landesverwaltungsgericht steht somit fest, dass es sich bei dem Holzlagerplatz und der Zufahrt um Anlagen handelt, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Baugesetzes (BauG), LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 85/2022, lauten wie folgt:

„§ 2

Begriffe

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

[…]

f)Bauwerk: eine Anlage, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung steht;

[…]

§ 19

Anzeigepflichtige Bauvorhaben

Wenn die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden, sind folgende Bauvorhaben anzeigepflichtig:

[…]

e)die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauwerken, die keine Gebäude sind, sofern sie nicht nach § 18 Abs 1 lit c bewilligungspflichtig sind;

[…]

§ 38

Überwachung der Bauausführung

(1) Die Behörde ist berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob

a)für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben eine Baubewilligung und für ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben eine Berechtigung zur Ausführung vorliegen;

b)die Ausführung der Baubewilligung, der Entscheidung über die Freigabe oder sonst der Bauanzeige entspricht; und

c)die Ausführung des Bauvorhabens den Anforderungen des § 15 und die verwendeten Bauprodukte den Anforderungen des § 16 entsprechen.

[…]

§ 40

Herstellung des rechtmäßigen Zustandes

(1) Ergibt eine Überprüfung nach § 38 Abs 1 lit a oder b einen Grund zur Beanstandung, so hat die Behörde – unabhängig von einem Vorgehen nach § 39 – gegenüber dem Bauherrn alternativ nach lit a oder nach lit b vorzugehen:

a)Aufforderung, innerhalb eines Monats einen Bauantrag zu stellen, wenn das beanstandete Bauvorhaben oder der beanstandete Teil des Bauvorhabens bewilligungspflichtig ist, oder eine Bauanzeige einzubringen, wenn das beanstandete Bauvorhaben oder der beanstandete Teil des Bauvorhabens anzeigepflichtig ist; oder

b)sofortige Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid binnen einer angemessen festzusetzenden Frist; § 39 Abs 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

[…]

§ 50b

Aufschiebende Wirkung

Beschwerden beim Landesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach den §§ 39 Abs 1 und 3, 40 Abs 1 lit b, 2 und 3 und 44 Abs 3 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen, der Interessen der Nachbarn und der Interessen des Antragstellers für den Antragsteller mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Über die Beschwerde, der keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist spätestens nach drei Monaten zu entscheiden.“

5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes (RPG), LGBl Nr 39/1996, idF LGBl Nr 4/2022, lauten wie folgt:

„§ 18

Freiflächen

[…]

(5) Als Freihaltegebiete sind Freiflächen festzulegen, die im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes oder wegen der natürlichen Verhältnisse (Grundwasserstand, Bodenbeschaffenheit, Lawinen-, Hochwasser-, Vermurungs-, Steinschlag- und Rutschgefahr usw.) von einer Bebauung freizuhalten sind. Alle Freiflächen, die nicht als Landwirtschaftsgebiete oder Sondergebiete gewidmet sind, sind Freihaltegebiete. Auf Waldflächen ist die Errichtung von Gebäuden und Anlagen zulässig, soweit dies für forstwirtschaftliche Zwecke notwendig ist.

§ 58

Bestandsregelung

(1) Soweit die Abs 2 und 3 nichts anderes bestimmen, dürfen an Gebäuden oder Gebäudeteilen, deren Bestand oder Verwendung dem Flächenwidmungsplan widerspricht, Zu- und Umbauten und wesentliche Änderungen in der Verwendung trotz der widersprechenden Widmung durchgeführt werden, wenn sie der Weiterführung der zur Zeit der Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes rechtmäßig ausgeübten oder einer sonst raumplanungsrechtlich rechtmäßig ausgeübten Nutzung dienen, dadurch keine wesentlichen zusätzlichen Gefahren oder Belästigungen für die Einwohner entstehen und der Gebietscharakter nicht gestört wird. Die Gesamtgeschossfläche darf keinesfalls über das Ausmaß von 50 % der bei der Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes oder der bislang sonst raumplanungsrechtlich rechtmäßig bestehenden Gesamtgeschossfläche erweitert werden.

[…]

(4) Ist eine zur Zeit der Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes oder eine sonst raumplanungsrechtlich rechtmäßig ausgeübte Nutzung unterbrochen (Abbruch, Brand u.dgl.), so ist nach Ablauf von sieben Jahren die Wiederaufnahme der Nutzung nicht mehr zulässig. Ein Wirtschaftsteil eines Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäudes, der der bodenabhängigen landwirtschaftlichen Nutzung dient, darf auch dann wiedererrichtet werden, wenn er nicht im Sinne des § 18 Abs 3 notwendig ist; in einen solchen wiedererrichteten Wirtschaftsteil darf ein Ausbau nach Abs 3 lit a zu Ferienzwecken nicht erfolgen.“

5.3. Der § 40 Abs 1 BauG wurde mit LGBl Nr 47/2017 neu gefasst. Der Motivenbericht Beilage 33/2017 30. LT führt dazu Folgendes aus: „Bei einer rechtswidrigen Bauausführung war bisher praktisch in allen Fällen der Bauherr, bevor ihm die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid aufgetragen wurde, mit nicht selbständig anfechtbarer Verfahrensanordnung aufzufordern, sich durch Bauantrag um eine Baubewilligung bzw. durch Bauanzeige um eine Berechtigung zu bemühen.

Diese zwingende Aufforderung, einen Bauantrag oder eine Bauanzeige einzubringen, wurde vielfach als unnötige Schleife bzw. Verzögerung empfunden (vor allem, wenn die Erteilung einer Baubewilligung unwahrscheinlich war). Der Behörde soll es daher in ihr Ermessen gestellt werden, ob sie eine solche Aufforderung an den Bauherrn richtet (Abs. 1 lit. a) oder ob sie sogleich mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügt (Abs. 1 lit. b). Sie wird sich bei dieser Entscheidung von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten lassen (vgl. § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG)“ (s in diesem Sinne auch VwGH 11.05.2020, Ra 2020/06/0106).

Ein Bauvorhaben im Sinne des § 40 BauG liegt auch vor, wenn es bereits durchgeführt wurde; die Bestimmung richtet sich gerade auf errichtete bzw durchgeführte Bauvorhaben, die ua ohne erforderliche Baubewilligung erfolgt sind, und deren Beseitigung (vgl VwGH 24.3.2010, 2008/06/0120).

5.4. Für die fachgerechte Herstellung einer (befestigten) Hauszufahrt oder eines Abstellplatzes können bautechnische Kenntnisse erforderlich sein; dies gilt insbesondere, wenn die Anlage mit einer bestimmten Neigung herzustellen ist (damit das Regenwasser den Anforderungen des Baugesetzes entsprechend in eine bestimmte Richtung abfließt), wenn eine relativ große Fläche eingeebnet wird oder wenn die Fläche entsprechend zu befestigen ist (damit das Einsinken von Fahrzeugen verhindert wird). In derartigen Fällen ist von einem Bauwerk auszugehen (vgl VwGH 19.06.2002, 2000/05/0059, VwGH 20.06.2002, 2000/06/0211).

Wie unter Punkt 3.2. festgestellt, handelt es sich bei dem betreffenden Holzlagerplatz und der betreffenden Zufahrt um Anlagen, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

Bei dem Holzlagerplatz und der Zufahrt handelt es sich somit um Bauwerke iSd § 2 Abs 1 lit f BauG, welche (zumindest) gemäß § 19 Abs 1 lit e BauG anzeigepflichtig sind.

5.5. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem § 58 RPG (Bestandsregelung) ist auszuführen, dass die Bestandsregelung nur für Gebäude und Gebäudeteile gilt (vgl Fleisch/Fend, Raumplanungsgesetz Vorarlberg, S 343). Selbst wenn es sich bei der ehemaligen Zufahrt um einen rechtmäßigen Bestand gehandelt hätte, könnte diese Zufahrt aufgrund der Bestandsregelung weder umgebaut (§ 58 Abs 1 RPG) noch wiedererrichtet (§ 58 Abs 4 RPG) werden.

5.6. Zum Vorbringen, wonach die Zufahrtstraße mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt H vom 03.12.2021 bewilligt worden und das anhängige Verfahren nunmehr obsolet sei, ist Folgendes festzuhalten:

Im Baubescheid vom 03.12.2021, mit welchem A O die Baubewilligung für den Abbruch der bestehenden Gebäude und die Neuerrichtung eines Lagergebäudes und eines Schuppens auf der Liegenschaft GST-NR XXX, KG H, erteilt wurde, ist unter dem Abschnitt „Baubeschreibung“ Folgendes festgehalten: „Vorhandene Geländemulden werden aufgeschüttet und die bestehende private Zufahrtsstraße neu bekiest. Die bereits ohne Genehmigung aufgetragenen Schüttungen werden wieder zurückgenommen und entfernt.“ In der Begründung dieses Bescheides ist weiters Folgendes festgehalten: „Der natürliche Wasserhaushalt wird damit bestmöglich wieder hergestellt werden. Darüber hinaus ergaben sich vor dem Hintergrund des vorliegenden Gutachtens des Sachverständigen der Stadtwerke H sowie der Geländesituation – bei Berücksichtigung des Umstandes, dass die ohne Genehmigung aufgebrachten Aufschüttungen wieder abgetragen werden – keine Hinweise, dass die anfallenden Oberflächenwässer auf die Nachbargrundstücke abgeleitet werden.“

Wie die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom 13.02.2023 richtig ausführt, wurde mit diesem Bescheid – welcher im Übrigen nach dem angefochtenen Bescheid erlassen wurde – (allenfalls) lediglich eine Bekiesung der Zufahrtsstraße bewilligt, nicht jedoch der betreffende Holzplatz bzw die betreffende Zufahrt. Im Bescheid ist sowohl bei der Baubeschreibung als auch in der Begründung festgehalten, dass die ohne Genehmigung aufgebrachten Aufschüttungen wieder entfernt bzw abgetragen werden.

Die belangte Behörde hat somit zu Recht gegenüber dem Beschwerdeführer (als Bauherrn) die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügt.

Da der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 50b BauG keine aufschiebende Wirkung zukam und die im angefochtenen Bescheid festgelegte Frist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes angemessen war, war für die Herstellung des rechtmäßigen Zustands keine neue Frist festzulegen.

6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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