LVwG V LVwG-318-45/2023-R15

LVwG-318-45/2023-R15Landesverwaltungsgericht18.04.2023

Regest

Baurecht, Bauantrag, anzeigepflichtiges Vorhaben

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-318-45/2023-R15

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2023:LVwG.318.45.2023.R15

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Reinhold Köpfle über die Beschwerde 1. des H P, H, und 2. der C P, H, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde H vom 23.02.2023 betreffend die Freigabe für die Errichtung einer Einfriedung an einer öffentlichen Verkehrsfläche nach dem Baugesetz, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und der Bauantrag vom 31.01.2023 zurückgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Mit angefochtenem Bescheid wurde gemäß § 33 Abs 2 iVm § 19 lit f des Baugesetzes, LGBl Nr 52/2001 idgF, H P und C P, Sweg, H, die Errichtung einer Einfriedung an der öffentlichen Verkehrsfläche „Sweg“ auf GST-NR XXX, Sweg, H, nach Maßgabe des vorgelegten Ansuchens samt Plan- und Beschreibungsunterlagen unter näher angeführten Auflagen und Bedingungen freigegeben.

Die Auflage/Bedingung Nr. 3. hat folgenden Wortlaut: „Um die Sichtbeziehungen zu gewährleisten, sind die ersten beiden Felder in der östlichen Ecke von der Bepflanzung freizuhalten“.

2. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, sie hätten nach entsprechenden Gesprächen und E-Mail-Verkehr die ursprüngliche Planung angepasst und von der Baurechtsabteilung die Rückmeldung erhalten, dass der Vorschlag mit den Säulen passe und ein Baubescheid vorbereitet werde. Die im Spruch unter I. Abs 3 auferlegte Verpflichtung zur Gewährleistung der Sichtbeziehung sei in all den zuvor besprochenen und schriftlich abgestimmten Gesprächen mit der Baubehörde erster Instanz weder thematisiert worden, noch sei sie Gegenstand einer Auflage gewesen und sei die Sichtbeziehung aufgrund der Straßenführung vollumfänglich gewährleistet. Der Gehsteig verlaufe in einem Abstand von 7,8 m zur Grundstücksfluchtlinie, wodurch sowohl aus dem Sweg kommende Fahrzeuge wie auch vom Kweg in Richtung Sackgasse Sweg einbiegende Fahrzeuge einen ausreichenden Einblick hätten. Sie würden daher darum bitten, den Baubescheid dahingehend zu ändern, dass der Abs 3 im Spruch vollumfänglich gestrichen werde.

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

Mit Bauantrag vom 31.01.2023 ersuchten die Beschwerdeführer um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Einfriedung an der öffentlichen Verkehrsfläche „Sweg“ beim bestehenden Einfamilienwohnhaus auf GST-NR XXX, Sweg, H.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den von den Beschwerdeführern selbst ausgearbeiteten Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 29.01.2023. Ergänzend hierzu ist Folgendes festzuhalten:

Die Einfriedung soll entlang der nordöstlichen und südöstlichen Grundstücksgrenze in einer Höhe von 1,80 m errichtet werden. Die geplante Einfriedung besteht aus einer durchlaufenden Stahlbetonmauer mit ca. 70 cm Höhe und Stahlbeton-Säulen im Abstand von ca. 2,7 m. Zwischen den Säulen wird eingerückt ein Rankgitter für eine Ganzjahres-Begrünung montiert.

Das betreffende Grundstück steht im Eigentum der Beschwerdeführer. Laut rechtsverbindlichem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde H ist das Baugrundstück als Baufläche Wohngebiet gewidmet.

4. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Bauakt der Marktgemeinde H und ist soweit auch unstrittig.

5.1. Gemäß § 2 Abs 1 lit e des Baugesetzes (BauG), LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 47/2017, ist unter anderem die Errichtung oder Änderung einer Einfriedung ein Bauvorhaben im Sinne des Baugesetzes.

Gemäß § 19 lit f BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 29/2011, unterliegt, wenn die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden, die Errichtung oder wesentliche Änderung von Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen, ausgenommen ortsübliche Einfriedungen für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, sowie von sonstigen Einfriedungen, wenn sie das Nachbargrundstück um mehr als 1,80 m überragen, der Anzeigepflicht.

Nach § 5 Abs 1 BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 54/2015, sind oberirdische Gebäude so anzuordnen, dass vor jeder Außenwand eine Abstandsfläche liegt, nicht jedoch vor den Ecken. Dasselbe gilt für sonstige oberirdische Bauwerke, soferne sie Wände mit einer Höhe von mehr als 3,5 m über dem Gelände haben oder Flugdächer u.dgl. mit einer solchen Höhe sind.

Nach § 6 Abs 4 lit a BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 54/2015, gilt – abweichend von Abs 1 bis 3 – kein Mindestabstand für Einfriedungen oder sonstige Wände oder Geländer bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück.

5.2. Die Beschwerdeführer haben einen Bauantrag für eine ganzjährig begrünte Einfriedung mit einer Höhe von 1,80 m auf GST-NR XXX, KG H, gestellt. Bei dieser Einfriedung handelt es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß § 19 lit f BauG, zumal für eine bis zu 1,80 m hohe Einfriedung keine Abstandsfläche (§ 5 Abs 1 BauG) und kein Mindestabstand (§ 6 Abs 4 BauG) erforderlich ist.

Eine Bauanzeige wurde von den Beschwerdeführern nicht eingebracht. Stattdessen haben sie einen Bauantrag bei der belangten Behörde eingebracht. Dieser Antrag ist auf ein Bauvorhaben gerichtet, das nicht nach § 18 BauG bewilligungspflichtig sondern nach § 19 lit f BauG anzeigepflichtig ist. Der Bauantrag der Beschwerdeführer war daher mangels eines tauglichen Antragsgegenstandes zurückzuweisen.

Eine Umdeutung des Bauantrags in eine Bauanzeige – wie von der belangten Behörde vorgenommen – kommt hingegen nicht in Betracht. Ein antragsbedürftiges Bauvorhaben bedarf eines entsprechenden Bauantrages, ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben bedarf hingegen einer Bauanzeige. Der Gegenstand eines Verfahrens wird durch das entsprechende Anbringen (hier: ein Bauantrag) festgelegt. Was Gegenstand des Verfahrens ist, bestimmt somit in erster Linie derjenige, der das Anbringen stellt (vgl. VwGH 23.10.2017, Ra 2017/04/0082, mit Hinweis auf VwGH 24.04.2013, 2010/03/0100).

Im vorliegenden Fall ist dieses Anbringen ein Bauantrag nach § 24 BauG und keine Bauanzeige nach § 32 BauG. Auch wenn es den Einschreitern unbenommen ist, ihr Anbringen (hier: den Bauantrag) vor Erledigung zurückzuziehen und ein anderes Anbringen (etwa eine Bauanzeige) einzubringen, bedeutet das nicht, dass es der Behörde offensteht, den Verfahrensgegenstand aus eigenem auszuwechseln (vgl. VwGH 23.10.2017, Ra 2017/04/0082). Es ist daher nicht zulässig einen Bauantrag mit einem Freigabebescheid zu erledigen. Der Freigabebescheid, dem keine Bauanzeige zugrunde liegt, war daher zu beheben.

5.3. Hinweis:

Für die gegenständliche Einfriedung ist eine Bauanzeige beim Bürgermeister der Marktgemeinde H einzubringen. Zur Frage der notwendigen Sichtbeziehung wird angeregt, vorab eine einvernehmliche Lösung mit der Baubehörde zu suchen.

6. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und war auch nicht erforderlich. Der Sachverhalt steht fest und ist nicht strittig. Im Beschwerdeverfahren waren lediglich Rechtsfragen zu lösen, deren mündliche Erörterung keine weitere Klärung gebracht hätte. Es konnte daher gemäß § 24 Abs 1 VwGVG von der amtswegigen Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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