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LVwG-327-5/2022-R21•LVwG V LVwG-327-5/2022-R21
LVwG-327-5/2022-R21Landesverwaltungsgericht29.03.2023
Naturschutz, Bewilligungsverfahren, erforderliche Feststellungen
Beschluss
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wachter, LL.M. über die Beschwerde der Gemeinden M und A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 02.05.2022 betreffend die Versagung der beantragten Bewilligung sowie Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands nach dem Gesetz über Naturschutz- und Landschaftsentwicklung, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 28 Abs 3 2. Satz iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft F zurückverwiesen wird.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 02.05.2022 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 24 Abs 2, §§ 33 Abs 1 lit n und 35 Abs 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung die nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligung für die Errichtung der im Sachverhalt dieses Bescheides beschriebenen Straßenbeleuchtung versagt (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde gemäß § 41 Abs 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung der Gemeinde M und der Gemeinde A die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes hinsichtlich der unzulässigerweise erstellten Straßenbeleuchtung mit einer Gesamtlänge von ca 1.150 m entlang der Astraße in M und der Kbach- und Wstraße in A unter Vorschreibung bestimmter Auflagen aufgetragen.
2. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gemeinde M am 04.02.2021 für sich und die Gemeinde A um die Bewilligung für eine Errichtung einer Straßenbeleuchtung auf der Astraße in M, der Kbach- und Wstraße in A angesucht habe. Die besagten Straßen würden eine überörtliche Hauptradroute zwischen M und A bilden. Um die Sicherheit der Radfahrer in der Dunkelheit zu erhöhen, sei eine Straßenbeleuchtet errichtet worden. Die Begründung fuße auf dem lichttechnischen Gutachten des Amtssachverständigen der Vorarlberger Landesregierung, einem naturschutzfachlichen Gutachten der Naturschutzbeauftragten, dem Gutachten des Amtssachverständigen für Raumplanung und Baugestaltung und einer Stellungnahme der Naturschutzanwältin.
Im lichttechnischen Gutachten werde ausgeführt, dass die Radwegbeleuchtung nicht unter die ÖNORM O 1051 falle. Der Schluss, dass sie deshalb zu den nicht notwendigen Beleuchtungen zähle, sei jedoch nicht zulässig. Die StVO gäbe keine generelle Beleuchtungspflicht vor, die Verkehrssicherungspflicht verlange jedoch Sicherungsmaßnahmen zum Schutz aller Personen. Diese Verkehrsverbindung sei vor allem von Kindern und Jugendlichen zu den Abendzeiten stark befahren, da sie die direkte Verbindung vom Stadion S in die Ortsgebiete von M und A darstelle. Im Stadion S fänden in den Abendstunden auf mehreren Fußballplätzen die Trainings statt, was ein erhöhtes Verkehrsaufkommen bewirke. Die Kinder und Jugendlichen würden angehalten, mit dem Fahrrad zum Training zu kommen, um die Verkehrsbelastung in diesem Bereich (Autobahnausfahrt, S Grenzverkehr) nicht noch zusätzlich durch Transportfahrten zu erhöhen. Aus diesem Grund müsse aber ein gesicherter Fahrradweg zu den Trainingszentren zur Verfügung stehen, sodass auch ein zehnjähriges Kind diesen Weg ohne Furcht und Gefährdung nutzen könne. Im lichttechnischen Gutachten werde klar ausgeführt, dass es keinerlei Grenzwerte für Straßenbeleuchtungen an Fließgewässern gäbe. Aufgrund der Bäume entlang des Gewässers, die eine Montage der Leuchten nicht zulassen bzw das Licht komplett abschirmen würden, sei die gewählte Positionierung alternativlos. Dies lasse jedoch den Schluss zu, dass für die Ausleuchtung des Weges die einzig mögliche Positionierung gewählt worden sei und der Baumschutzgürtel das Licht gegenüber dem Fließgewässer abschirme. Wenn eine „komplette Abschirmung“ durch die Positionierung in den Bäumen erfolge, könne im Gegenzug auch eine Abschirmung durch die Bäume angenommen werden. Eine angeblich zu hohe Luxzahl im Bereich des Fließgewässers könne, wie auch schon in der Stellungnahme der Gemeinde M angeboten, durch eine Umprogrammierung umgestellt werden.
Zum naturschutzfachlichen Gutachten dürfe insbesondere darauf hingewiesen werden, dass die Errichtung der Lampen durch die Naturschutzbeauftragte aus naturschutzfachlicher Sicht als genehmigungsfähig eingestuft würden, da unter Auflagen kein Naturwertverlust zu erwarten sei. Zum Argument des Leerfangeffektes müsse angemerkt werden, dass gerade die verbauten Leuchten diesem entgegenwirken würden. Die im Gutachten angeführten Einwirkungen auf Amphibien und Fische müssten im Zusammenhang mit der auf S 1 des Gutachtens festgestellten ökomorphologischen Strukturen gesehen werden, wonach in diesem Lebensraum vorwiegend Flohkrebse, Schnecken, Egel und diverse Fliegenlarven anzutreffen seien. Größere Populationen von Amphibien oder Fischen seien in diesem Bereich nicht anzutreffen. Das Eingehen auf Biotopverband und –vernetzungen sei im Zusammenhang mit diesem Projekt nicht maßgebend, da der gegenständliche Bereich, wie aus Anlage 1 ersichtlich, nicht vom Biotopverband Vorarlberger Rheintal erfasst sei.
Im Gutachten des Amtssachverständigen für Raumplanung und Baugestaltung werde diese Beleuchtung als eine nachhaltige und zeitgemäße Lösung wahrgenommen. Durch das Aufstellen der Lampen haben sich das Landschaftsbild weder verbessert noch sei es erheblich gestört.
Zur Stellungnahme der Naturschutzanwältin sei anzumerken, dass die allgemeine Aussage, dass je artenreicher eine Umgebung sei, umso kritischer die Beeinträchtigungen zu sehen seien, durchaus zugestimmt werde, allerdings werde gerade im Gutachten von Frau Mag. V ausgeführt, dass dies hier gerade nicht der Fall sei, da der gegenständliche Bereich nur wenige ökomorphologische relevante Strukturen aufweise.
Zur Schlussfolgerung der Naturschutzanwältin, dass es, weil die Beleuchtung eines Radweges nicht in der ÖNORM festgelegt sei, diese auch keine Vorteile für das Gemeinwohl bringe, müsse angemerkt werden, dass dies wohl keineswegs als schlüssig angesehen werden könne. Das Gemeinwohl sei objektbezogen zu beurteilen und könne nicht in einer Norm festgesetzt werden. Der gegenständliche Radweg sei für die gesamte Bevölkerung von A und M als verkehrssichere Schnellverbindung sowohl mit dem Fahrrad als auch zu Fuß absolut notwendig und deshalb als überörtliche Hauptradroute eingestuft. Wie aus der Unfallstatistik der Statistik Austria ersichtlich, seien die Unfallzahlen im Bereich der Autobahnüberführung, die als einzige beleuchte Straßenverbindung bestehe, überdurchschnittlich hoch. Aufgrund eines tödlichen Fahrradunfalls vor einigen Jahren sei diese Kreuzung bei der Bevölkerung gefürchtet und der Bedarf an einer sicheren Verbindung vom Trainingszentrum in das Ortsgebiet von A und als Ortsverbindung, auch für jüngere Fahrradfahrer, dringend gefordert.
Unter dem Punkt Beurteilung durch die Behörde wird eine mangelhafte Beweiswürdigung, mangelhafte Sachverhaltsfeststellung sowie gesetzwidrige Ermessensausübung geltend gemacht.
3. Das Landesverwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
Behördliches Verfahren:
3.1. Der Bezirkshauptmannschaft F wurde bekannt, dass in dem Gemeindegebiet M und A außerhalb des bebauten Bereiches und teilweise im Uferschutzbereich von Fließgewässern eine Straßenbeleuchtung angebracht wurde, ohne dafür im Vorfeld eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach dem Gesetz für Naturschutz und Landschaftsentwicklung einzuholen. Mit Eingabe vom 04.02.2021 hat die Gemeinde M in ihrem und im Namen der Gemeinde A die Bewilligung für die Errichtung einer Straßenbeleuchtung auf der Astraße in M und der Kbach- und Wstraße in A angesucht. Gemäß den Angaben im Antrag würden die besagten Straßen eine überörtliche Hauptroute zwischen M und A bilden. Um die Sicherheit der Fahrradfahrer in der Nacht zu erhöhen, sei eine Straßenbeleuchtung errichtet worden. Dazu seien 18 Solarleuchten auf M Gemeindegebiet und 22 Solarleuchten auf A Gemeindegebiet der Type SOLARIS eingebaut worden. Die Straßenbeleuchtung würde je Leuchte durch eine LED-Lampe mit 4,8 W, und einer Farbtemperatur von 40000k sichergestellt. Die Leuchte würde tageslichtabhängig eingeschaltet und um 22.00 Uhr abgeschaltet. Danach würde die Ein- und Ausschaltung über Bewegungsmelder erfolgen. Die Lichtpunkthöhe betrage 4 m, die Gesamtlänge des Mastes 4,8 m. Der Mast bestehe aus Stahl (feuerverzinkt) und sei in Schraubfundamenten verankert. Die Stromversorgung erfolge je Leuchte über ein PV-Modul monokristallin, 55wp, mit Rahmen, dessen Neigung 45°-60°-75°-90° verstellbar sei. Die Stromspeicherung erfolge jeweils über einen Akku: NIMh 13,0Ah/12V. Weiters waren dem Ansuchen Plan- und Beschreibungsunterlagen angeschlossen, aus der die konkrete Situierung der Lampen ersichtlich ist.
3.2. Die Behörde hat die Naturschutzbeauftragte gebeten, eine Prüfung durchzuführen und zum eingereichten Antrag ein Gutachten zu erstatten. Mit Aktenvermerk vom 15.02.2021 hat die Naturschutzbeauftragte festgehalten, dass die gegenständliche Beleuchtung naturschutzfachlich sehr kritisch gesehen würde. Eine abschließende Beurteilung bedürfe aber noch eines lichttechnischen Gutachtens, die Behörde werde ersucht, ein solches einzuholen. Nach Einlangen desselben werde sie ein Gutachten erstellen. In einem ergänzenden Aktenvermerk vom 01.03.2021 hat die Naturschutzbeauftragte ausgeführt, zu welchen Punkten das lichttechnische Gutachten für eine konkrete Beurteilung der Straßenbeleuchtung Aussagen treffen müsse.
3.3. Der lichttechnische Amtssachverständige erstattete im behördlichen Verfahren ein mit 18.05.2021 datierendes Gutachten und hat die dem ergänzenden Aktenvermerk der Naturschutzbeauftragten vom 01.03.2021 aufgeworfenen Fragen beantwortet.
3.4. Im behördlichen Verfahren erstattete die Naturschutzbeauftragte ein naturschutzfachliches Gutachten.
Darin wird ausgeführt, dass die Lampen entlang eines bestehenden Radweges auf eine Länge von ca. 1,1 km errichtet worden seien. Auf rund 650,00 m verlaufe der Radweg entlang eines gemäß § 24 Abs 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung geschützten Fließgewässers (Bgraben). Die Lampen seien im Fließgewässerbereich überwiegend auf der dem Bach abgewandten Seite errichtet worden. Auf der GST-NR XXX seien zwei Lampen im Böschungsnahbereich des Bgrabens aufgestellt worden. Im Wesentlichen sei der Bgraben im gegenständlichen Bereich unbestockt und weise nur wenige ökomorphologisch relevante Strukturen auf. Beim Bgraben handle es sich um einen Zubringer zum K Kanal. Im Projektgebiet sei dieses Fließgewässer entsprechend den Strukturkartierungen des Umweltinstitutes des Landes Vorarlberg als „stark beeinträchtigt“ ausgewiesen. Der Verlauf sei begradigt und die Ufer kleinräumig gesichert. Hinsichtlich der aquatischen Kleintierbesiedlung zeige der Bgraben eine typische aquatische Lebensgemeinschaft mittlerer Häufigkeit auf. Diese setze sich vorwiegend aus Flohkrebsen zusammen, weiters seien Schnecken, Egel und diverse Fliegenlarven (z.B. Köcherfliegen) feststellbar.
Für die errichteten Lampen hätte eine Abklärung der Bewilligungspflicht gemäß § 24 Abs 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung durch die Naturschutzbeauftragte ergeben, dass sich für den direkten Uferbereich bzw für das Gewässer durch die reine Errichtung (Bau- und Geländeeingriff usw.) keine wesentliche Beeinträchtigung für das Fließgewässer ergeben hätte. Hinsichtlich der Bewilligungspflicht gemäß § 33 Abs 1 lit n des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung hätte die Naturschutzbeauftragte in Bezug auf die baulichen Maßnahmen im Bereich der Landlebensräume eine positive Beurteilung abgegeben. Die beiden Lampen im Nahbereich des Fließgewässers wären unter einer auflagengemäßen Ausführung im Hinblick auf den Geländeeingriff und die zu erwartenden Auswirkungen auf den örtlichen Uferbereich zwar bewilligungspflichtig, gleichzeitig jedoch genehmigungsfähig angesehen worden, da für die Errichtung keine Gehölze oder ähnliche sonstige Strukturen entfernt hätten werden müssen oder beeinträchtigt worden wären und daher unter Auflagen keine Naturwertverluste zu erwarten gewesen wären. Die übrigen Lampen entlang des Weges wären ebenfalls aufgrund ihrer Situierung in Intensivwiesen aus naturschutzfachlicher Sicht genehmigungsfähig gewesen. Allerdings seien die baulichen Maßnahmen in den Landlebensräumen nur ein Aspekt der gegenständlichen Beleuchtung. Viel gravierender seien jedoch die ökologischen und auch die grundsätzlichen Auswirkungen im Hinblick auf die Tierwelt sowie das Landschaftsbild.
a) Zur Tierwelt:
Für die Beleuchtung seien 40 Lampen mit Leuchtmitteln gewählt worden, welche mit einer Lichtfarbe von 4.000 K ausgestattet wurden. Die Lichtfarbe habe einen zu hohen UV-Anteil für Insekten. Dies bedeute, dass es zu einer vermehrten Anlockung von nachtaktiven Insekten aus der weiteren Umgebung komme, sobald die Lampen eingeschaltet werden. Bei einer Lichtfarbe von 3.000 K, welche einen geringeren UV-Anteil aufweisen, würden weniger Insekten angezogen, weshalb derartige Leuchtmittel für Außenbeleuchtungen gemeinhin vom Naturschutz gefordert werden. Wie die bisherige Praxis zeige, würden aus Sicherheitsgründen auch Leuchtmittel mit 3.000 K ausreichen, die aktuell installierten Leuchtmittel mit 4.000 K seien somit unnötig. Generell sei zu sagen, dass LED-Lampen nicht keine Anlockwirkung auf Insekten haben, vielmehr sei diese lediglich reduziert. Dies bedeute, dass jegliche Beleuchtung, auch eine solche mit 3.000 K, sich ungünstig auf die Insektenwelt und in weiterer Folge auch ungünstig auf die Tier- und Pflanzenwelt auswirke. Es sei zu erwähnen, dass die im Handel erhältlichen LED’s grundsätzlich besser verträglich seien als z.B. Natriumdampflampen, allerdings würden die LED’s wegen ihrer vergleichsweise energiesparenden Eigenschaften und ihrer fast unbegrenzten technischen Anwendungsmöglichkeiten aktuell deswegen auch in nahezu unbegrenzter Anzahl verwendet. Diese Tatsache bedinge, dass die Beleuchtungen stetig zunehmen würden. Vielleicht könne dies auch mit dem Umstand erklärt werden, dass das Land Vorarlberg z.B. gezielt Radwegbeleuchtungen fördere. Dies, obwohl von Seiten des Naturschutzes seit Jahren intensiv darauf hingewiesen werde, dass es sich um ökologisch höchst unerwünschte Maßnahmen handle. Künstliches Licht in unserer Landschaft könne einen sogenannten Leerfangeffekt (auch ein gewisser Leitplanken- oder Fesseleffekt sei möglich) haben, was bedeutet, dass teilweise ganze Insektenpopulationen aus der Umgebung „abgesaugt“ würden. Vor allem auch dann, wenn es sich um Lebensräume handle, wie zB Gewässer bzw Uferlebensräume, Magerwiesen oder Wälder. Die der Natur entzogenen Insekten würden dann als Bestäuber und Nahrungsquelle im Ökosystem fehlen. Die besorgniserregenden Berichte über einen massiven Arten- und Individuenrückgang weltweit würden von dieser Problematik zeugen. Die Folgen seien teilweise bei uns bereits merkbar, wie in den kommenden Jahren vor allem unter dem Begriff „Bienensterben“ vermehrt auch in der Öffentlichkeit besprochen werde. Faktisch sei es so, dass rund 75 % der Falter nachtaktiv seien und zu jenen Tieren zählen, welche aktuell durch die Lichtverschmutzung am meisten beeinträchtigt würden.
Aber auch Vögel, welche sich in der Nähe aufhalten (Gebüsche, Bäume, Hecken, Gärten, Fließgewässer, stehende Gewässer, Tümpel usw.) würden durch das Licht in der Nacht gestört. Ihr Schlaf werde vom hellen Licht unterbrochen, welches immer wieder eingeschaltet würde. Möglicherweise könnten auch während der Brutzeit negative Auswirkungen auf den Bruterfolg durch die gestörte Nachtruhe befürchtet werden. Angesichts des Artenrückganges bei dieser Tiergruppe sei dieser Umstand als sehr kritisch zu sehen. Aus der Sicht der Naturschutzbeauftragten würden die sensorgesteuerten Lampen auf den ersten Blick „naturverträglicher“ scheinen, es sei jedoch wesentlich zu erwähnen, dass für Tiere, welche im angrenzenden Lebensraum vorkommen, durch das Ein- und Abschalten unter Umständen nachhaltig beeinträchtigt würden. Wenn zu bestimmten Zeiten viele Radfahrer oder Fußgänger unterwegs seien, komme es zu oftmaligem Ein- und Ausschalten der Lampen. Für schlafende oder ruhende Tiere bedeute das dann unter Umständen großer Stress und Insekten würden die ganze Nacht über immer wieder angelockt. Manche Fledermausarten würden zwar von den Beleuchtungsquellen profitieren, weil sie dort tendenziell leichter Nahrung finden, allerdings würden sie in den Quartieren leiden, wenn die Beleuchtung in deren Nähe stehe. Später würden sie aus den Sommerquartieren ausliegen, dadurch würden sie in kürzerer Zeit Nahrung finden, dies wiederum wirke sich auf die Fortpflanzung und auf die jeweilige Population aus. Außerdem komme es zu einer erhöhten Jungensterblichkeit, wenn die Beleuchtungsquelle zu nahe oder zu intensiv an einer Fledermauswochenstube liege. Sollten sich Fledermausquartiere in der Nähe befinden, wäre mit einer erheblichen Störung der gefährdeten Tiere zu rechnen. Fische würden in ihrem Hormonhaushalt beeinflusst, welches im Ergebnis wahrscheinlich negative Auswirkungen auf die Fortpflanzung haben könne, weiter werde auch das Wanderverhalten negativ beeinflusst. Auch hier wirke die Beleuchtung wie eine Barriere, die jeweils betroffene Art könne sich unter Umständen nicht optimal fortpflanzen. Larven und Jungfische würden nächtliche Lichtquellen gemeinhin meiden. Es komme bei (aquatischen) Tieren zu einer Störung der Fortpflanzung durch fehlgeleitete Kommunikation der Geschlechter sowie zu einer Störung der Nahrungsbiologie durch Fehlverhalten bei der Nahrungssuche. Angesichts der Tatsache, dass in Bezug auf die Fließgewässer im Land schrittweise auf die Aufwertung der Fließgewässerlebensräume Augenmerk gelegt werde (Aufweitungen, Strukturverbesserungsmaßnahmen usw.) und diese sich natürlich auch auf die Diversität im Bereich der aquatischen Tiere beziehe, müsse auch in diesem Zusammenhang eine negative Beurteilung der Beleuchtung erfolgen.
Amphibien, vor allem Frösche, würden auf Grund ihrer äußerst sensiblen Augen auf jegliche Blendwirkung sehr empfindlich reagieren. Diese Tiere würden sich je nach Jahreszeit in Gewässer- oder Übergangsbereichen aufhalten, teilweise befinden sie sich aber auch in den Landlebensräumen (Wiesen, Gärten, Wald, Waldrändern usw.). Wenn ihre Augen von Kunstlicht getroffen werden, benötigen sie oft Stunden, um sich wieder an die Dunkelheit zu gewöhnen. Auch würden sie in die Nähe von beleuchteten Bereichen gelockt, weil sich dort vermehrt Insekten aufhalten, dies wiederum bewirke, dass sie dann auf Verkehrswegen zu Tausenden überfahren würden. Auch für Fische würde die Beleuchtung im Nahbereich ihres Lebensraumes eine Beeinträchtigung bedeuten, da die Lichtquelle als Barriere wirke und somit Auswirkungen auf die Fortpflanzung habe. Zusammengefasst würden Lichtquellen in der Nähe von aquatischen oder amphibischen Lebensräumen eine wesentliche Beeinträchtigung für Organismen bedeuten (Österreichischer Leitfaden Außenbeleuchtung, Licht, das mehr nützt als stört, 2018).
In Summe sei zu erwarten, dass all diese Effekte zu einer kontinuierlichen Schwächung von Tiergemeinschaften und Populationen im Gebiet führen könnten. Pflanzen würden ebenfalls in ihrem Tag/Nacht-Rhythmus gestört, verzögerte Blühzeiten, zeitlich veränderter Blattabwurf im Herbst usw. seien die daraus resultierenden Folgen. Aus der Sicht der Naturschutzbeauftragten sei grundsätzlich zu hinterfragen, ob tatsächlich die dringende Notwendigkeit bestehe, den gegenständlichen Radweg zu beleuchten. Die Tendenz, die Landschaft auszuleuchten, steige und die gegenständliche Beleuchtung folge dieser Tendenz deutlich. Vielmehr sollten die Beleuchtungen generell reduziert bzw. nur unbedingt notwendige Bereiche beleuchtet werden. Gegenwärtig sei davon auszugehen, dass alle Fahrräder mit einem ausreichend starken Licht ausgestattet werden können und damit die Sicherheit während der Fahrt gewährleistet sei, abgesehen davon, dass eine entsprechende Beleuchtung der Fahrräder nach den geltenden verkehrsrechtlichen Bestimmungen ohnehin gegeben sei. Für Fußgänger gäbe es, sollten sie sich unsicher fühlen, entsprechende Fußwege und somit ausreichende Alternativen im Siedlungsgebiet.
b) Zur Vorbildwirkung:
Die in den letzten Jahren gängig werdende Praxis, Radwege auch in abgelegenen und/oder innerhalb von sensiblen Lebensräumen zu beleuchten, sei naturschutzfachlich abzulehnen. Die Idee, dass ein Rad- oder Fußweg auch unbeleuchtet sein könne und den Menschen Selbstverantwortung zuzumuten sei, scheine abhandengekommen zu sein. Es sei zu hinterfragen, warum die Fahrräder zwischenzeitlich sprichwörtliches „Hightech“ geworden seien, man der Fahrradfahrerin und dem Fahrradfahrer aber nicht mehr zutraue, bei Dämmerung oder Dunkelheit auf einem unbeleuchteten Radweg fahren zu können. Die Folge sei, dass immer mehr Beleuchtung und „Sicherheit“ eingefordert werde und dies beinahe immer auf Kosten der Natur. Radfahren sei noch immer positiv besetzt, ungeachtet was es für die Natur und die Lebensräume bedeute, wenn die entsprechende Infrastruktur „aus dem Boden gestampft“ werde. Von der Naturschutzbeauftragten werde angeregt, dass die Behörde die entsprechende Richtlinie für Radwege des Landes Vorarlberg, welche auch das Beleuchtungsthema näher behandle, berücksichtige.
c) Biotopverbunde und –vernetzungen:
Im Zusammenhang mit dem Biotopverbund sei zu erwähnen, dass Licht eine maßgebliche Barrierewirkung in der Landschaft innehabe, dies bedeute, dass Lebensräume nicht nur durch Bauwerke (Gebäude, Straßen, Verbauungen usw) zerschnitten würden, sondern auch durch Licht. Verschiedene Tiere z.B. Amphibien aber auch Säugetiere würden einen beleuchteten Teil der Landschaft als Grenze wahrnehmen, die Folge sei, dass die Verbindungen unter den Lebensräumen unterbunden seien. Im Sinne des unverzichtbaren Biotopverbundes im Lande sei diese Wirkung äußerst negativ zu beurteilen. Das Land Vorarlberg habe 2020 eine Fachgrundlage und ein Maßnahmenhandbuch herausgegeben, welches im Wesentlichen den Erhalt bzw. die Verbesserung des Biotopverbundes im Land zum Inhalt habe (Fachgrundlage Biotopverbund Vorarlberger Rheintal, 2020, Maßnahmenhandbuch Biotopverbund, Vorarlberger Rheintal, 2020; Biotopverbund Vorarlberger Rheintal, 2020). Daher sei aus der Sicht der Naturschutzbeauftragten die gegenwärtig bestehende Beleuchtung ein klarer Schritt gegen die Ziele des Landes Vorarlberg in diesem Zusammenhang: Biotope seien auf eine Durchgängigkeit/Vernetzung untereinander angewiesen, weil sich so die Populationen der verschiedenen Organismen untereinander austauschen, verbinden und fortpflanzen können, was für die Arterhaltung unerlässlich sei. Die Fragmentierung der Landschaft sei progressiv und es seien nunmehr sehr wenige größere Korridore im Land für diesen Verbund zur Verfügung, örtlich, wie im betroffenen Gebiet, werde das Land jedoch immer weiter fragmentiert, in diesem Fall auch mit Licht.
Wie erwähnt, würden die Begehrlichkeiten, immer mehr Radwege auch in sensiblen Bereichen zu beleuchten, drastisch zunehmen. Im Land Vorarlberg würden zwischenzeitlich außerhalb bebauter Bereiche, auch innerhalb oder an gesetzlich geschützten Lebensräumen, Straßen und Radwege beleuchtet. Es sei somit von einer ökologisch äußerst bedenklichen Vorgehensweise im Hinblick auf die Lichtverschmutzung auszugehen, seltsamerweise trete das Thema der Lichtverschmutzung auch in der Öffentlichkeit thematisch zwar immer mehr in den Vordergrund, allerdings sei der Trend immer mehr zu beleuchten, dazu komplett gegenläufig. Generell weise die Naturschutzbeauftragte auf die ÖNORM EN 13201-59 hin, welcher zu entnehmen sei, dass notwendige Beleuchtungsstärken nur in der erforderlichen Zeit zur Verfügung stehen müssen. Überbeleuchtung sollte auf das technisch mögliche Minimum reduziert werden.
Ein weiterer Punkt, welcher durch die gegenständliche Beleuchtung berührt werde, sei jener der Nachtlandschaft: Mit jeder zusätzlichen Beleuchtung komme ein weiterer Aspekt in der Ausleuchtung der Landschaft hinzu. Die Landschaft werde von Beleuchtungen, auch wenn sie nur ein- und ausgeschaltet werden, deutlich verändert, quasi verunstaltet. Die Milchstraße sei aus den Tallagen heutzutage nicht mehr erkennbar, sie sei nur mehr in abgelegenen und höheren Gebieten gut erkennbar. Zusammenfassend stelle die Beleuchtung sowohl im Fließgewässerbereich wie auch im Bereich der Landschaftslebensräume eine Belastung vor allem für die Tierwelt dar.
d) Zum Landschaftsbild:
Wie aus den Fotos 3 und 4 (siehe unten) ersichtlich ist, seien die Lampen vor allem immer mehr oder weniger im freien Feld, aber auch im Bereich von bereits bebauten Bereichen seien diese Masten sehr dominant und können auf Grund ihrer Form und Farbe deutlich wahrgenommen werden. Für die weitere Beurteilung der landschaftsbildlichen Auswirkungen werde empfohlen, ein Gutachten des Amtssachverständigen für Raumplanung und Baugestaltung einzuholen.
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Die Organismen im Bereich der Gewässer-, Übergangs- und Landlebensräumen würden massiv durch die gegenständliche Beleuchtung beeinträchtigt. Ungeachtet der Tatsache, dass sie mit einem Sensor gesteuert ein- und ausgeschaltet werden. Die Störwirkung, welche durch das Ein- und Ausschalten gegeben sei, sei bereits erläutert und äußerst negativ beurteilt worden. Die grundsätzliche Vorbildwirkung, welche sich durch die gegenständliche Beleuchtung ergebe, werde ebenfalls negativ beurteilt.
Die gegenständliche Beleuchtung widerspreche in hohem Maße den Zielen, die im § 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung festgelegt wurden. Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung wurde normiert, dass aus Verantwortung des Menschen für den natürlichen Lebensraum, der zugleich seine Lebensgrundlage sei, die Natur und Landschaft in bebauten und unbebauten Bereichen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Klimaschutzes so zu erhalten und zu entwickeln und soweit erforderlich, wiederherzustellen sei, dass die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume (Biotope) sowie die Vielfallt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft, nachhaltig gesichert sind. Nach § 2 Abs 3 leg cit sind Naturwerte von besonderer Bedeutung, wie intakte Natur, und Kulturlandschaften, große zusammenhängende unbebaute Gebiete, wichtige landschaftsgestaltende Elemente oder Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten vorrangig zu erhalten.
Die gegenständliche Beleuchtung wirke aus der Sicht der Naturschutzbeauftragten auf vielfältige Weise den Zielen des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung entgegen: Die Beleuchtung beeinträchtige einen gesetzlich geschützten Fließgewässerlebensraum, fragmentiere die Landschaft und die Lebensräume, trage zum Verlust der Nachtlandschaft bei, beeinträchtige Tiere in ihrem Lebensraum und ihrer Fortpflanzung usw. Gesamthaft trage die Beleuchtung unter zusätzlichem Hinweis auf die immense Vorbildwirkung jeder zusätzlichen Beleuchtung nicht zur Entwicklung und dem Erhalt der Regenerationsfähigkeit der Natur bei. Vielmehr leiste sie einen Beitrag zum gegenwertigen Trend, diese zu vermeiden und die natürlichen Prozesse und Abläufe zu be- und verhindern. Auch wenn die Gemeinde M und die Gemeinde A, wie man es sich von Gebietskörperschaften eigentlich erwarten könnte, die Beleuchtung im Vorfeld beantragt hätte, hätte die Naturschutzbeauftragte aufgrund der ökologischen Auswirkungen im Hinblick auf die Tierwelt ein negatives Gutachten erstattet.
Aus naturschutzfachlicher Sicht sei daher die komplette Entfernung der gesamten Beleuchtung erforderlich und das jeweils von den Lampen betroffene Gelände wieder in den rechtmäßigen Zustand zu überführen. Die beiden Lampen im Böschungsbereich seien so zu entfernen, dass kein Erdmaterial, keine Geräte, Maschinen, Schmierstoffe oder ähnliches in das Fließgewässer gelangen können. Die entstandenen Bodenwunden müssen laut Ausführungen der Naturschutzbeauftragten wieder eingesät werden und seien auch in den kommenden drei Jahren auf das Aufkommen von invasiven Neophyten zu kontrollieren. Sollten sich derartige invasive Neophyten entwickeln, müssten diese umgehend entfernt und ordnungsgemäß entsorgt werden.
3.4. Gutachten des Amtssachverständigen für Raumplanung und Baugestaltung
Aufgrund der Anregung der Naturschutzbeauftragten wurde hinsichtlich des Landschaftsbildes von der Behörde ein Gutachten des Amtssachverständigen für Raumplanung und Baugestaltung eingeholt und kam dieses zum Ergebnis, dass durch das Aufstellen der Lampen das Landschaftsbild weder verbessere noch erheblich gestört werde. Der Gesamteindruck bleibe aufrecht, auch wenn das übermittelte „Foto 4“ der Naturschutzsachverständigen deutlich aufzeige, dass die Lampen aus bestimmten Blickwinkeln durchaus zu optisch nachteiligen Kulminationen führen können. Eine signifikante Störwirkung im Sinne des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung könne vom Amtssachverständigen für Raumplanung und Baugestaltung nicht wahrgenommen werden. Diese Einschätzung beziehe sich ausschließlich auf die landschaftsästhetische Betrachtung und Wahrnehmung und stehe in keinem Widerspruch zu den naturschutzfachlichen Ausführungen der Naturschutzbeauftragten.
Der Amtssachverständige für Raumplanung und Baugestaltung wurde durch die belangte Behörde ersucht, das erstattete Gutachten insofern zu ergänzen, als die Wirkung dieser Lampen bei Nacht (außerhalb des Trainingsbetriebes im Stadion S) begutachtet und ausgeführt werden möge, ob diese Straßenbeleuchtung sich bei Nacht störend in der unmittelbaren Umgebung bzw. im weiteren Umfeld auswirke.
In einem ergänzenden Gutachten hat der Amtssachverständige für Raumplanung und Baugestaltung dargelegt, dass er am 12.10.2021 um ca. 19.45 Uhr einen Lokalaugenschein durchgeführt habe. Bei der Einfahrt zur Astraße abzweigend von der L X (S Straße) herrsche relative Dunkelheit. Die Straßenlaternen im Siedlungsbereich seien bereits eingeschalten gewesen. Auch die gegenständlichen Lampen (LED-Solarleuchten) seien eingeschaltet gewesen. Er habe einen punktuellen Lichtkegel von geringer Intensität je Lampe feststellen können, gerade ausreichend um die unmittelbare Straßenfläche schemenhaft auszuleuchten. Entlang des Weges seien in einiger Entfernung einzelne Lampen bei den landwirtschaftlichen Höfen wahrnehmbar gewesen. Eine größere Beleuchtungsintensität sei im Bereich des Stadions wahrzunehmen, da offensichtlich ein Abendtraining stattgefunden habe. Insgesamt sei die Leuchtintensität der Lampen in der subjektiven Wahrnehmung als gering einzustufen. Eine Störwirkung werde nur erzeugt, wenn man in unmittelbarer Nähe direkt in das Leuchtmittel schaue. Der Amtssachverständige habe auch keine Störwirkung durch eine Kulmination der Lampen erkannt. Zusammenfassend werde die Straßenbeleuchtung als angemessen und nicht aufdringlich wahrgenommen. Die Auswirkungen auf das Umfeld seien vertretbar klein gehalten.
3.5. Abschließende Stellungnahme der Gemeinde M
Der Gemeinde M wurden alle Gutachten und Stellungnahmen zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme übermittelt. Die Gemeinde M hat am 15.12.2021 für sich und auch für die Gemeinde A eine abschließende Stellungnahme abgegeben und ausgeführt, dass die Gemeinden A und M nicht nur als Nachbargemeinden einen intensiven wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Kontakt pflegen würden. Daraus würden sich mannigfaltig persönliche Beziehungen ergeben, für welche die Strecke zwischen M und A überwunden werden müsse. Der Hauptverkehr führe über die L Y (in A: Sstraße, in M: Nstraße). Diese Straße sei mit fast 20.000 DTV sehr stark befahren. Sehr hoch sei auch der Anteil an Schwerverkehr, vor allem zwischen der Autobahnabfahrt und dem Industriegebiet M. Die Straße sei zum überwiegenden Teil mit zwei Fahrspuren und beidseitigem Gehsteig ausgestattet, ein kurzes Stück sei die Gehsteigführung nur einseitig. Für Fußgänger sei die Sicherheit gegeben, allerdings sei die Strecke auf Grund des starken Verkehrs sehr unattraktiv. Für Radfahrende sei es geradezu lebensgefährlich, die Nstraße zu benützen. Viele würden daher verbotenerweise auf den Gehsteig fahren, was wiederum bei den Hauseinfahrten zu gefährlichen Situationen führe. Die Verbindung zwischen M und A sei, sowohl was die Topographie als auch die Entfernung anbelange, prädestiniert für den Aktivverkehr (Fahrrad und Fußgänger). Als alternative Straßenverbindung für den nichtmotorisierten Individualverkehr biete sich die Astraße in M in Verbindung mit der Kbach- sowie der Wstraße in A geradezu an. Die besagten Straßen würden eine überörtliche Hauptradroute zwischen M und A bilden. Diese Strecke werde schon seit Jahrzehnten als Weg zur Arbeit, zum Einkaufen oder für Besuche genutzt und habe in den letzten Jahren durch die Verkehrszunahme auf der L Y an Bedeutung gewonnen. Von Ortszentrum zu Ortszentrum benötige man mit dem Fahrrad weniger als 15 Minuten. Um die Sicherheit der Nutzer (Fahrradfahrer und Fußgänger) bei Dunkelheit zu erhöhen, sei die Straßenbeleuchtung errichtet worden. Dazu seien 18 Solarleuchten auf M Gemeindegebiet und 22 Solarleuchten auf A Gemeindegebiet eingebaut worden. Die Leuchten würden tageslichtabhängig eingeschaltet und um 22.00 Uhr abgeschaltet. Danach erfolge die Ein- und Ausschaltung über Bewegungsmelder.
Sollte es eine Verbesserung aus Naturschutzsicht darstellen, wären die Gemeinden M und A bereit, den Betrieb der Radwegbeleuchtung so umzustellen, dass die Anlagen überhaupt nur nach Bedarf eingeschaltet würden. Auch eine Reduktion der Lichtstärke auf die geforderte Beleuchtungzahl von 0,25 lx (LUX) entlang des Grabens könne eingestellt werden.
Im Sinne der Sicherheit der Fußgänger und Radfahrer, die die Strecke M – A überwinden müssen, ersuchen die Gemeinden M und A nochmals, die nachträglich beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung für diese Beleuchtung zu erteilen.
3.6. In der Folge erlies die Behörde den angefochtenen Bescheid.
Die Versagung der Bewilligungen gemäß § 24 Abs 2, §§ 33 Abs 1 lit n und § 35 Abs 2 des Gesetzes über Naturschutz- und Landschaftsentwicklung sowie die aufgetragene Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes wird im bekämpften Bescheid im Wesentlichen damit begründet, dass Veränderungen im Uferschutzbereich naturschutzrechtlich nur dann bewilligungspflichtig seien, wenn es sich um Veränderungen handle, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigungen darstellen könnten. Aus dem Gutachten der Naturschutzbeauftragten ergäbe sich zweifelsfrei, dass es sich bei dieser Straßenbeleuchtung um wesentliche Beeinträchtigungen des Fließgewässer- und Uferbereichs handle, weshalb für die Errichtung dieser Straßenbeleuchtung zweifelsfrei gemäß § Abs 2 des Gesetzes über Naturschutz- und Landschaftsentwicklung eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht vorläge. Analog dazu sei die naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht iSd § 33 Abs 12 lit h des Gesetzes über Naturschutz- und Landschaftsentwicklung zu beurteilen. Da es sich bei Errichtung einer derartigen Straßenbeleuchtung jedenfalls um eine wesentliche Änderung einer Straße mit einer Breite von mehr als 2,40 m und einer Länge von 200 m außerhalb des bebauten Bereiches handle, weshalb auch nach dieser Bestimmung zweifelsfrei von einer naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht auszugehen sei.
Die Naturschutzbeauftragte habe in ihrem Gutachten schlüssig ausgeführt habe, wie sich die Beleuchtung auf die gesamte Tierwelt auswirken werde. Negative Auswirkungen durch die Beleuchtung werde es nicht nur auf die Insektenwelt, sondern auch auf Vögel, Fledermäuse, Amphibien und Fische haben. Welche Nachteile für die Tiere durch die ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtete Beleuchtung zu erwarten seien, sei eingehend beschrieben worden. Es wird auch näher ausgeführt, wieso die Ausführungen des Amtssachverständigen für Raumplanung und Baugestaltung aus Sicht der Naturschutzbehörde nicht schlüssig seien. Auch wird darauf verwiesen, dass die Lichtverschmutzung in Gemeinden und auch im gesamten Bundesland Vorarlberg enorm zugenommen habe. Aus Sicht der Naturschutzbehörde sei es dringend notwendig, den generellen Tendenzen für die Ausleuchtung bislang dunkler Bereiche entgegenzuwirken. Dies sei vor allem auch deshalb wichtig, um Lebensräume für Tiere langfristig erhalten zu können.
Auch in landschaftsbildlicher Hinsicht sei für die Behörde das Gutachten des Amtssachverständigen für Raumplanung und Baugestaltung aufgrund näher beschriebener Umstände nicht schlüssig. Bei der Beurteilung der Gesamtbeleuchtung sei nicht außer Acht zu lassen, dass garantiert mit Folgeanträgen für derartige Beleuchtungen zu rechnen wäre, würde die Behörde die gegenständliche Beleuchtungsanlage nachträglich bewilligen. Die gegenständlich nachträglich beantragte Beleuchtung befinde sich großteils im Uferschutzbereich und somit im Bereich eines Sonderstandortes im Sinne des Gesetzes über Naturschutz- und Landschaftsentwicklung. Diesem Sonderstandort sei ein besonderes Augenmerk zu schenken. Betreffend die Ausführungen der Gemeinde M hinsichtlich der Aspekte der Verkehrssicherheit wird im Wesentlichen angeführt, dass in Österreich laut Straßenverkehrsordnung keine generelle Beleuchtungspflicht an Straßen bestehe. Nur Konfliktzonen gemäß ÖNORM O 1051 (Kreisverkehre, Schutzwege, Kreuzungen, usw) müssten beleuchtet werden. Bei der gegenständlichen Straße handelt es sich um keine Konfliktzone, sodass keine Pflicht für die Installierung einer Beleuchtung gegeben sei. Es läge sohin kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beleuchtung der verfahrensgegenständlichen Strecke vor. Zudem sei davon auszugehen, dass die Strecke überwiegend im Tageszeitraum befahren bzw begangen werde. Nach Ansicht der Behörde sei es Fahrradfahrern auch zuzumuten, einen Straßenzug zu benützen, der nicht ausgeleuchtet sei. Die heutigen Fahrradbeleuchtungen seien derart stark, dass auch ein gefahrloses Befahren einer nicht ausgeleuchteten Straßenstrecke möglich und sicher sei. Sollten sich Fußgänger in diesem unbeleuchteten Straßenabschnitt nicht wohlfühlen, bestehe immer noch für Fußgänger die Möglichkeit, den Gehweg entlang der L Y, der ausgeleuchtet sei, zu benützen.
Die Naturschutzbeauftragte habe sowohl in ökologischer als auch in landschaftsbildlicher Hinsicht ein massiv negatives Gutachten erstattet. Sie habe es auch nicht für möglich erachtet, die Verletzung der Interessen durch Beantragung verschiedener Auflagen zu verringern. Deshalb sei iSd § 35 Abs 2 des GNL durch die Behörde eine Gemeinwohlabwägung durchzuführen. Das Ermittlungsverfahren habe unter Berücksichtigung der dargestellten Argumente ergeben, dass für die Natur oder Landschaft bei Bewilligung der Beleuchtungsanlage massive Nachteile für das Landschaftsbild und die Ökologie entstünden. Auch die Möglichkeit, dass Folgeanträge mit ähnlichen Inhalten (Anträge für Beleuchtungen in der freien Landschaft) eingebracht würden, seien ebenfalls als Nachteile zu werten. Folgeanträge wären mit massiven negativen Auswirkungen auf Natur und Landschaft verbunden. Demgegenüber stünden die Vorteile für das Gemeinwohl, welche die Gemeinde M in der abschließenden Stellungnahme herauszuarbeiten versucht habe. Nach Auffassung der Behörde handle es sich dabei um verschwindend geringe Vorteile für das Gemeinwohl, da der gegenständliche Straßenzug bereits jetzt von Fahrradfahrern und Fußgängern benutzt werden könne und die Notwendigkeit zur Installation einer Beleuchtung in der freien Natur und im unbebauten Bereich nicht erkannt werde.
Gesamthaft gehe die Behörde deshalb davon aus, dass bei einer Gegenüberstellung der sich aus der Durchführung des Vorhabens ergebenden Vorteile für das Gemeinwohl mit den entstehenden Nachteilen für die Natur- oder Landschaft ergäbe, dass die Nachteile für die Natur und Landschaft deutlich überwiegen würden und deshalb im Zuge einer Gemeinwohlabwägung die Erteilung einer nachträglichen naturschutzrechtlichen Bewilligung nicht möglich gewesen sei.
Verfahren beim Landesverwaltungsgericht
3.7. Das Landesverwaltungsgericht beauftragte die Amtssachverständige für Naturschutz und Landschaftsentwicklung damit, ihr Gutachten zu ergänzen.
Des Weiteren wurde ein Sachverständiger für Verkehrssicherheit beauftragt, eine gutachterliche Stellungnahme zur Frage zu erstatten, ob die verfahrensgegenständliche Radwegbeleuchtung (das eingereichte Projekt/die Beleuchtung) zB aufgrund der Lage, aus verkehrssicherheitstechnischer Sicht erforderlich ist.
3.8. Im Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrssicherheit kommt dieser zusammenfassend zum Ergebnis, dass, wenn man von der hohen Zahl an Verkehrsunfällen an der L Y mit „schwachen Verkehrsteilnehmer“ (insbesondere Radfahrer, Fußgänger, Kinder, Jugendliche sowie ältere Menschen) die Strecke A-M (mit oder ohne Zwischenziel Stadion) als innerörtliche Verbindung sähe und dann die Problematik der fehlenden Radinfrastruktur an der L Y betrachte, sei es aus verkehrstechnischer Sicht erforderlich, die „Astraße“ „Kbachstraße“ „Wstraße“ so attraktiv und sicher wie möglich zu machen, um Verkehrsteilnehmer auf diese Route zu leiten. Die große Anzahl an Unfällen bei Dunkelheit und in der Dämmerung sowie die Trainings- und Spielzeiten am Stadion, die meist bei Dunkelheit enden würden, würden den großen Bedarf an einer sicheren Verbindung in den Abendstunden zeigen. Aus diesen Gründen sei das eingereichte Projekt, die Beleuchtung an der Radroute „Astraße“ „Kstraße“ „Wstraße“ aus verkehrstechnischer Sicht erforderlich.
3.9. Die Amtssachverständige für Naturschutz und Landschaftsentwicklung, welche auch schon im behördlichen Verfahren das Gutachten erstattete, gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ergänzend an, dass sie genaue Zahlen oder Angaben zu den Arten der Fischarten, Insektenarten, Amphibien oder Reptilien oder Vögel die vom Projekt betroffen und dort beheimatet sind, auf die von ihr genannten Auswirkungen zutreffen, nicht machen könne. Dafür wäre die Einholung ergänzender Gutachten erforderlich. Sie gehe davon aus, dass sich der Lebensraum bzw die Qualität des Lebensraumes für die Organismen verschlechtere und in Bezug auf die Biotop-Verbundfunktion eine weitere Barrierewirkung hinzukomme. Es stehe mit Sicherheit fest, dass sich Organismen im gegenständlichen Gebiet befinden. Daher könne jedenfalls davon ausgegangen werden, dass sich das künstliche Licht entsprechend nachteilig auf diese Organismen auswirkt.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des Behördenaktes und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen und ist nicht strittig. Die Feststellungen ergeben sich aus den genannten Schriftstücken im Akt.
5.1. Nach § 37 AVG besteht der Zweck des Ermittlungsverfahrens darin, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Inte-resse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs 3 VwGVG).
5.2. Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, anzuwenden:
(1) Im Bereich von Seen und sonstigen stehenden Gewässern und eines daran anschließenden 50 m breiten Uferstreifens, jeweils gerechnet vom Beginn des Verlandungsbereiches, bedürfen Veränderungen, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigungen darstellen können, einer Bewilligung. Dies gilt beim Bodensee innerhalb eines an diesen anschließenden 500 m breiten Uferstreifens gerechnet bei mittlerem Wasserstand, sofern es sich nicht um bebaute Bereiche handelt.
(2) Im Bereich von fließenden Gewässern innerhalb des Hochwasserabflussgebietes und eines daran anschließenden 10 m breiten Geländestreifens innerhalb bebauter Bereiche (§ 33 Abs. 5), außerhalb bebauter Bereiche eines 20 m breiten Geländestreifens, bedürfen Veränderungen, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigungen darstellen können, einer Bewilligung. Nicht als fließende Gewässer gelten Gerinne, die nur unter besonderen Umständen, wie in der Periode der Schneeschmelze, Wasser führen, sofern dies nicht auf bestehende Eingriffe in den Haushalt dieses Gerinnes, wie durch Kraftwerksnutzungen und dgl., zurückzuführen ist.
(3) Als Veränderungen gelten insbesondere die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauwerken und Werbeanlagen, die Einrichtung von Zelt-, Lager- und Ablagerungsplätzen, oder die Beschädigung oder Beseitigung von Gehölzen, Bäumen, Hecken, Tümpeln und Schilfgürteln, die nachhaltige Beeinträchtigung von Tieren und Pflanzen sowie die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen und Pflanzen. Die Beschädigung oder Beseitigung von Gehölzen, Bäumen, Hecken und Schilfgürteln gilt nicht als Beeinträchtigung, wenn sie entweder zur Pflege des Bestandes oder im Rahmen einer naturnahen Bewirtschaftung erfolgt sowie die nicht bestandsgefährdende periodische Ausholzung. Nicht als Beeinträchtigung gilt die Erhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen.
(4) Die Landesregierung hat auf Antrag der betroffenen Gemeinden oder nach deren Anhörung durch Verordnung bestimmte Seen oder bestimmte fließende Gewässer von der Geltung der Abs. 1 und 2 auszunehmen oder die Uferschutzbereiche einzuschränken, soweit aufgrund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere einer Bebauung in ihrem Umfeld, eine Beeinträchtigung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung durch Veränderungen nicht zu erwarten ist.
(1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen – unbeschadet anderer Bewilligungspflichten nach Vorschriften dieses Gesetzes – die Errichtung und die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Änderung von
(2) […]
(3) […]
(4) […]
(5) Bebaute Bereiche sind solche, die entweder in einem Flächenwidmungsplan als Baufläche bezeichnet sind oder durch mindestens fünf Wohn- oder nicht land- oder forstwirtschaftliche Betriebsgebäude zusammenhängend bebaut sind, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt.
(1) Die Erteilung einer Bewilligung oder eine Feststellung nach diesem Gesetz ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat Art, Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben. Die Zustimmung des Eigentümers ist, sofern die antragstellende Person nicht selbst Eigentümer des Grundstückes ist, anzuschließen. Dies gilt nicht bei den in § 33 Abs. 1 lit. e, f, g, h und j genannten Vorhaben, auch wenn sie nach den §§ 23 bis 29 bewilligungspflichtig sind; weiters gilt dies nicht für Vorhaben, für die es eine Enteignungsmöglichkeit nach anderen Vorschriften gibt oder für Erhebungen und Forschungstätigkeiten, die im Auftrag der Behörde oder der inatura Erlebnis Naturschau GmbH erfolgen, schließlich auch nicht im Falle eines Antrages auf Feststellung nach § 26a Abs. 5.
(2) Alle Dienststellen des Landes haben vor der Eingabe der von ihnen oder in ihrem Auftrag erstellten Vorhaben, die die Interessen der Natur oder Landschaft, vor allem im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung verletzen können, den zuständigen Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz zu hören.
(3) Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen anzuschließen. Sie müssen Unterlagen enthalten, die zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen auf Natur oder Landschaft erforderlich sind. Die Behörde kann jedoch auch Unterlagen zur Prüfung der Zumutbarkeit von die Natur oder die Landschaft weniger beeinträchtigenden Alternativen sowie der durch das Vorhaben bewirkten Vorteile für das Gemeinwohl verlangen.
(4) Die Pläne, Beschreibungen und Unterlagen gemäß Abs. 3 sind in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Je nach Erforderlichkeit für die Begutachtung durch Sachverständige oder die Beteiligung öffentlicher Dienststellen kann die Behörde auf die Vorlage von Ausfertigungen verzichten oder zusätzliche verlangen.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zur Beurteilung eines Vorhabens erforderlichen Pläne, Beschreibungen und Unterlagen erlassen.
(1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn, allenfalls durch die Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, gewährleistet ist, dass eine Verletzung der Interessen der Natur oder Landschaft, vor allem im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, nicht erfolgen wird.
(2) Wenn trotz Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen eine Verletzung der Interessen von Natur oder Landschaft im Sinne des Abs. 1 erfolgen wird, darf die Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn eine Gegenüberstellung der sich aus der Durchführung des Vorhabens ergebenden Vorteile für das Gemeinwohl mit den entstehenden Nachteilen für die Natur oder Landschaft ergibt, dass die Vorteile für das Gemeinwohl, allenfalls unter Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, überwiegen und dem Antragsteller keine zumutbaren, die Natur oder Landschaft weniger beeinträchtigenden Alternativen zur Verfügung stehen.
(3) Bei der Bewilligung sind auch die mit der Ausübung von Tätigkeiten, zu deren Zweck das Vorhaben bewilligt wird, verbundenen Auswirkungen auf Natur oder Landschaft zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Auswirkungen ist die gesamte, zusammenhängende Anlage zu berücksichtigen.
(4) In den im Flächenwidmungsplan als Betriebsgebiete ausgewiesenen Bereichen hat sich die Behörde bei der Bewilligung ausschließlich danach zu richten, ob Beeinträchtigungen, Verunstaltungen oder Schädigungen der Landschaft vermieden werden.
(5) In Verordnungen nach den §§ 15, 16 und 26 bis 30 dieses Gesetzes können, soweit dies zur Erreichung des Schutzzweckes, insbesondere auch zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union, erforderlich ist, auch strengere als in den vorangegangenen Absätzen enthaltene Voraussetzungen für die Erteilung von Bewilligungen aufgenommen werden. Diese sowie strengere Bewilligungsvoraussetzungen, die sich unmittelbar aus anderen Bestimmungen dieses Gesetzes ergeben, sind zu beachten.
(1) Die Behörde hat gegenüber demjenigen, der Vorhaben, die nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung oder ein Vorhaben, auf das § 36 angewendet wurde, abweichend von den vorgelegten Unterlagen ausführt, alternativ nach lit. a oder nach lit. b vorzugehen:
(2) Kommt der Verpflichtete einer Aufforderung nach Abs. 1 lit. a durch Einbringung eines vollständigen Antrages bzw. einer vollständigen Anzeige nicht nach oder wurde die Bewilligung versagt, so hat die Behörde mit Bescheid die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen. Abs. 1 lit. b gilt sinngemäß.
(3) Bei Gefahr im Verzug können der Naturschutzanwalt und die Gemeinde nachträglich verständigt werden.
(4) Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 1 lit. b beim Landesverwaltungsgericht haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen des Beschwerdeführers für diesen mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Über die Beschwerde, der keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist spätestens nach drei Monaten zu entscheiden.
(5) Der Grundeigentümer hat zu dulden, dass der Verursacher oder, falls dieser oder der Grundeigentümer nicht herangezogen werden können, die Behörde den Auftrag durchführt. Die entstehenden Kosten sind durch den jeweiligen Einschreiter zu tragen.“
5.3. Zur in § 24 GNL enthaltenen Regelung über den „Uferschutz“ hat der VwGH Folgendes ausgesprochen; „Während außerhalb dieses Bereiches bewilligungspflichtige Vorhaben im Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege konkret genannt und aufgezählt werden (vgl. § 33), normiert § 24 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht für alle Veränderungen, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigungen darstellen können. Im Uferschutzbereich sind daher alle Veränderungen bewilligungspflichtig, bei denen die bloße Möglichkeit einer wesentlichen Beeinträchtigung besteht.“ (VwGH 14.12.2007, 2003/10/0273)
5.4. Die Abweisung der beantragten Bewilligung und Auftrag zur Wiederherstellung wird im Wesentlichen auf das negative Gutachten der Naturschutzbeauftragten gestützt, in der – nach Auffassung der Behörde – beschrieben worden sei, wie sich die Beleuchtung auf die gesamte Tierwelt auswirken werde. Negative Auswirkungen durch die Beleuchtung werde es nicht nur auf die Insektenwelt, sondern auch auf Vögel, Fledermäuse, Amphibien und Fische haben. Welche Nachteile für die Tiere durch die ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtete Beleuchtung zu erwarten worden seien, sei eingehend beschrieben worden. Auch hätte die Lichtverschmutzung in Gemeinden und auch im gesamten Bundesland Vorarlberg enorm zugenommen und sei es aus Sicht der Naturschutzbehörde dringend notwendig, den generellen Tendenzen für die Ausleuchtung bislang dunkler Bereiche entgegenzuwirken. Dies sei vor allem deshalb wichtig, um Lebensräume für Tiere langfristig erhalten zu können. Bei der Beurteilung der Gesamtbeleuchtung sei auch nicht außer Acht zu lassen, dass garantiert mit Folgeanträgen zu rechnen wäre, würde die Behörde die gegenständlichen Beleuchtungsanträge nachträglich bewilligen. Durch die Errichtung und den Betrieb dieser Beleuchtungsanlage würden sowohl die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume als auch die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft, massiv gestört. Dies würde bedeuten, dass bei der Erteilung einer nachträglichen Bewilligung für diese Beleuchtungsanlage zweifelsfrei den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung zuwidergehandelt würde.
Für das Gericht ergibt sich aus dem bisherigen Verfahren und vorliegenden Gutachten jedoch nicht, welche Interessen der Natur und Landschaft – insbesondere in Bezug auf Auswirkungen auf die Insektenwelt, Vögel, Fledermäuse, Amphibien und Fische – konkret durch das geplante Vorhaben verletzt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 04.09.2000, 2000/10/0077, Folgendes festgehalten: „Wie der Verwaltungsgerichtshof zum Vorarlberger Landschaftsschutzgesetz 1982 wiederholt ausgesprochen hat, ist Voraussetzung für die Klärung der Frage, ob durch die Verwirklichung eines Projektes Interessen des Landschaftsschutzes beeinträchtigt würden, eine entsprechende Beschreibung der Landschaft vom ästhetischen Standpunkt oder des etwa durch das Vorhandensein bestimmter Tiere oder Pflanzen mit ihr verbundenen Naturgenusses sowie die fachliche Beurteilung des beabsichtigten Eingriffes in Hinsicht auf die Eignung, die Landschaft zu beeinträchtigen, zu verunstalten oder zu schädigen oder den Naturgenuss zu stören, wesentliche Voraussetzung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1998, 96/10/0245 u.a.). Diese Notwendigkeit einer entsprechenden Beschreibung der Landschaft besteht auch im Geltungsbereich des NatSchG 1997, wobei hier die im § 2 Abs. 1 lit. d enthaltenen Elemente der Landschaft (Vielfalt, Eigenart, Schönheit) im betroffenen Landschaftsteil und deren mögliche Beeinträchtigung durch ein Vorhaben darzustellen sind (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 2000, 99/10/0244).“
Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass die berührten Schutzgüter im konkreten Fall darzustellen bzw zu erheben sind. Die Klärung der Frage, ob durch die Verwirklichung eines Projekts Interessen iSd § 2 Abs 1 lit c (Tier- und Pflanzenwelt) einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume (Biotope) beeinträchtigt wurden, setzt eine entsprechende Beschreibung der Tier- und Pflanzenwelt voraus (insbesondere Befundaufnahme bzw Feststellung des Vorhandenseins von Tieren oder Pflanzen) sowie eine fachliche Beurteilung des beabsichtigten Eingriffs in Hinsicht auf die Eignung, die konkrete Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätte und Lebensräume zu beeinträchtigen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Begriffen wie „nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum“, „Beeinträchtigung des ökologischen Gleichgewichts“, und „Beeinträchtigung des Naturhaushaltes“ setzt die gesetzmäßige Beurteilung eines solchen Tatbestandsmerkmales nachvollziehbare, auf die Lebensbedingungen konkreter Tiere und Pflanzen Bezug nehmende, naturwissenschaftliche, auf die qualitativen und quantitativen Aspekte des konkreten Falles, auf die Art der beantragten Maßnahme und die von dieser ausgehenden Auswirkungen auf die geschützten Güter Bedacht nehmende Feststellungen voraus (VwGH 18.12.2012, 2011/07/0190 mwN).
Die gesetzmäßige Begründung eines Bescheids, mit dem ein Vorhaben unter Berufung darauf untersagt wird, dass durch die Errichtung und den Betrieb einer Beleuchtungsanlage sowohl die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume als auch die Vielfalt, Eigenart, Schönheit von Natur und Landschaft, massiv gestört würde, setzt nachvollziehbare, ins Detail gehende, in quantitativer und qualitativer Hinsicht konkrete fachliche Feststellungen über Art und Ausmaß der Auswirkungen der Beleuchtung auf den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild voraus.
Die belangte Behörde gründet ihre Entscheidung im Wesentlichen auf das Gutachten der naturschutzfachlichen Amtssachverständigen. Allerdings basiert dieses nicht auf hinreichenden Ermittlungsergebnissen. So wird lediglich hinsichtlich der „aquatischen Kleintierbesiedlung“ konkret ausgeführt, dass sich an der vom Projekt betroffenen Landschaft (Bgraben) eine typische aquatische Lebensgemeinschaft mittlerer Häufigkeit aufzeige, welche sich vorliegend aus Flohkrebsen zusammensetze, weiters seien Schnecken, Egel und diverse Fliegenlarven (zB Köcherfliegen) feststellbar. Dem Gutachten lässt sich jedoch allgemeinen nicht entnehmen, welche konkreten Tiere und Pflanzen in qualitativer und quantitativer Hinsicht betroffen sind und auch nicht wie sich die beantragte Maßnahme auf die geschützten Rechtsgüter auf diese auswirken.
Daher hat das Gericht zunächst die im Behördenverfahren beauftragte Amtssachverständige beauftragt, ihr Gutachten zu ergänzen. Die Naturschutzbeauftragte konnte in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht darlegen, welche Fische bzw Fischarten, Insekten, bodengebundenen Tiere wie Amphibien oder Reptilien bzw Vögel beim vom Projekt betroffenen Gebiet tatsächlich beheimatet oder sonst betroffen sind, auf die die von ihr genannten Auswirkungen zu erwarten sind. Dazu verwies sie darauf, dass jeweils die Einholung von weiteren Gutachtens erforderlich wäre. Auch enthält der bekämpfte Bescheid keine Feststellungen, wie konkret sich der Lebensraum bzw die Qualität des Lebensraumes für die Organismen verschlechtert.
Aus alledem folgt, dass bisher ungeeignete Schritte gesetzt wurden, um Art und Ausmaß der Auswirkungen der Beleuchtung auf den Naturhaushalt feststellen zu können. Insbesondere bedarf es in quantitativer und qualitativer Hinsicht konkreten fachliche Feststellungen über Art und Ausmaß der Auswirkungen der Beleuchtung auf den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild, was ebenso die Befundaufnahme der konkret vom Projekt betroffenen Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätte und Lebensräume voraussetzt.
5.5. Nach § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs 3 zweiter und letzter Satz VwGVG).
Der Zweck des behördlichen Ermittlungsverfahrens besteht darin, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Damit sollen insbesondere bereits im behördlichen Verfahren die Verfahrensparteien umfassend in die Lage versetzt werden, hinsichtlich des Tatsachenbereiches entsprechende Beweise anzubieten. Der Begründung des Bescheids lassen sich keine näheren Ausführungen entnehmen, welche konkreten Tiere und Pflanzen vom gegenständlichen Vorhaben wie betroffen sind insbesondere fehlen Feststellungen, welche Insekten und Vögel, Fledermäuse, Amphibien und Fische vorhanden sind (bzw von welchen im gegenständlichen Bereich auszugehen ist), und von welchen negativen Auswirkungen konkret durch die Beleuchtung auszugehen ist. Die Behörde in diesem Zusammenhang keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt und beispielsweise die Tier- und Pflanzenwelt im betroffenen Landschaftsteil nicht dargestellt.
Die (abstrakten) Ausführungen, welche Auswirkungen Leuchtmittel auf Insekten, Fische, Vögel oder Amphibien haben, sind zu allgemein, um darzulegen, dass durch die gegenständliche Beleuchtung die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätte und Lebensräume (Biotope), dh konkrete Interessen der Natur oder Landschaft iSd § 35 Abs 1 GNL, verletzt werden und vor allem in welchem Ausmaß. Ausgehend davon, dass es im gegenständlichen Verfahren die Kernfrage darstellt, ob durch die Verwirklichung des gegenständliches Projekts Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes beeinträchtigt werden und wenn ja, in welchem Ausmaß, ist davon auszugehen, dass die Behörde diesbezüglich bisher lediglich ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat.
Dazu kommt, dass auch für den Fall einer angenommenen Verletzung und Interessen der Natur oder Landschaft nach § 35 Abs 2 GNL vorzugehen ist. Wenn eine wesentliche Beeinträchtigung von Natur und Landschaft durch den Eingriff zu erwarten ist und dies auch durch die Erteilung von Auflagen, Befristungen und Bedingungen nicht behoben werden kann, ist in § 35 Abs 2 GNL eine Interessensabwägung verankert. Einem aufgrund einer Interessensabwägung ergehenden Bescheid liegt eine Wertentscheidung zugrunde; in der Regel sind die konkurrierenden Interessen nicht berechen- und damit anhand zahlenmäßiger Größen konkret vergleichbar. Dieser Umstand erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben entsprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüber zu stellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen (VwGH 02.10.2007, 2004/10/0174).
Aus dem Umstand, dass es sich bei der gegenständlichen Strecke nicht um eine Konfliktzone gemäß ÖNORM O1051 (Kreisverkehre, Schutzwege, Kreuzung usw) handle, leitet die belangte Behörde ab, dass keine Pflicht für die Installierung einer Beleuchtung gegeben sei. Daher läge kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beleuchtung der verfahrensgegenständlichen Strecke vor. Zudem sei davon auszugehen, dass die Strecke überwiegend im Tageszeitraum befahren bzw begangen wird. Ob die verfahrensgegenständliche Beleuchtung zB aufgrund der konkreten Lage, aus verkehrssicherheitstechnischer Sicht erforderlich bzw zumindest vorteilhaft ist, hat die Behörde trotz entsprechendem Vorbringen nicht weiter geprüft, obwohl die Verkehrssicherheit unzweifelhaft ein beachtliches öffentliches Interesse darstellt. Vor diesem Hintergrund hat das erkennende Gericht bereits ein verkehrssicherheitstechnisches Gutachten eingeholt, welches zum Ergebnis kommt, dass das eingereichte Projekt aus verkehrssicherheitstechnischer Sicht erforderlich sei.
Ausreichende Ermittlungsschritte wurden von der Behörde auch in diesem Zusammenhang nicht gesetzt.
Eine Interessensabwägung ist trotz des nunmehr vorliegenden Gutachtens nicht möglich, weil zur Kernfrage, welche konkrete Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes beeinträchtigt werden, keine ausreichenden Ermittlungsschritte gesetzt wurden. Auch eine Interessensabwägung ist daher noch nicht möglich, weil die gegen das Vorhaben sprechenden Argumente noch nicht umfassend erfasst wurden, sodass diese auch noch nicht einander gegenübergestellt werden können.
5.6. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht selbst ist weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer Kostenersparnis verbunden.
Es mangelt an einer präzisen Aufarbeitung, welche Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes in welchem Ausmaß beeinträchtigt werden. Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren mit geeigneten Ermittlungsschritten (wie zB der Einholung von entsprechenden Fachgutachten) den Sachverhalt ermitteln müssen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Behörde im Falle der Bewilligung mit Folgeanträgen mit ähnlichen Inhalten (Anträge für Beleuchtungen in der freien Landschaft) rechnet, bei der Beurteilung des gegenständlichen Projekts nicht als Nachteil gewertet werden kann, da Gegenstand des Genehmigungsverfahrens das konkrete Projekt ist.
Da somit die Voraussetzungen des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vorliegen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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