LVwG V LVwG-377-1/2022-R19

LVwG-377-1/2022-R19Landesverwaltungsgericht09.03.2023

Regest

BodenseeSchiffahrtsordnung, Hausboot

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-377-1/2022-R19

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2023:LVwG.377.1.2022.R19

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Manuel Fleisch über die Beschwerde des X Y, Z, vertreten durch die Lerch Nagel Heinzle Rechtsanwälte GmbH, Lustenau, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 13.07.2022 betreffend Versagung der Zulassung eines Wasserfahrzeuges nach der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO), zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Begründung

1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung des Wasserfahrzeugs, Mehrrumpf Elektro Sportboot (MRESB), gemäß § 14.01 Abs 7 Z 1 BSO abgewiesen.

2.1. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass es sich im Gegenstand aus nachfolgenden Gründen um kein Hausboot im Sinne der BSO handle:

Sinn und Zweck des § 14.01 Abs 7 BSO:

§ 14.01 Abs 7 BSO sei auf die Ursprungsfassung der BSO vom 17.02.1976, BGBI 93/1976, zurückzuführen: § 14.01 Abs 3 BSO idF vom 17.02.1976: „Die Behörde kann die Zulassung von Fahrzeugen besonderer Bauart wie Luftkissenbooten, Hydrogleitern, Tragflügelbooten, Unterseebooten usw. versagen, wenn es aus Gründen der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Umwelt oder der Fischerei erforderlich ist. Fahrzeuge, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart oder nach ihrer Ausstattung überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind (z. B. Haus- oder Wohnboote), und amphibische Fahrzeuge dürfen nicht zugelassen werden.“ Mit BGBI III 142/2005 sei das Verbot aufrecht geblieben (es sei lediglich in § 14.01 Abs 6 BSO geregelt). Auch mit BGBI II 363/2013 sei keine inhaltliche Adaptierung erfolgt.

Eine Definition, wann nach der Bau- oder Betriebsart oder nach der Ausstattung von einem Haus- oder Wohnboot auszugehen sei, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Sinn und Zweck der Bestimmung sei, zu verhindern, dass sich am Bodensee, insbesondere in den flachen Gewässern des Rheindeltas sowie des Alten Rheins, Wohnsiedlungen mit Hausbooten etablieren, die als fixer Wohn- oder Zweitwohnsitz genützt würden und eine klare Abgrenzung zur Bauordnung zu schaffen. Das verfahrensgegenständliche Boot sei jedoch nicht als Haus- oder Wohnboot gebaut worden und werde auch nicht als solches verwendet.

Zur Bezeichnung einzelner Dokumente:

Auch wenn in mitübermittelten Dokumenten vereinzelt der Begriff „Hausboot“ verwendet worden und zuvor eine andere Ausstattung angedacht gewesen sei, handle es sich um kein Hausboot iSd BSO. Der Beschwerdeführer habe ein Vergnügungsfahrzeug und kein Hausboot erstellt. Es sei nicht unüblich, ein Projekt (im Gegenstand: Herstellung eines Plattformbootes) im Laufe der Projektphase zu ändern.

Zur Ausstattung des Bootes:

Das Plattformboot weise – im Gegensatz zu zahlreichen Booten am Bodenseeufer – keinen Schlafbereich auf. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass eine Ausstattung vorliege, die überwiegend zu Wohnzwecken bestimmt sei. Hierzu wäre ein Schlafbereich notwendig.

Zur Bauart des Bootes:

Das verfahrensgegenständliche Boot habe ein Heck, aber offensichtlich keinen Bug. Bei Mehrrumpfbooten seien dies schlanke Schwimmer, bei welchen Bug und Heck gleich geformt seien. Darauf sei in der Regel eine Plattform gebaut, auf welcher dann der Bootsaufbau erfolge. Diese Art des Bootsbaues werde deshalb verwendet, da diese aufgrund ihrer hydraulischen Form wenig Energie für die Fortbewegung – Verdrängerfahrt – benötigen würden. Gerade für E-Antriebe sei dies eine prädestinierte Form um mit der Antriebsenergie sparsam umzugehen. Nur weil dieses Plattformboot keinen offensichtlichen Bug mehr aufweise, könne nicht von einer Hausboot-Bauart ausgegangen werden, zumal bereits zahlreiche Boote mit dieser Bauweise zugelassen worden seien (Beilage ./8).

Ein eckiger Aufbau sei erfolgt, da ein solcher Aufbau wirtschaftlich und für ein E-Motorboot auf einer Plattform auch zweckmäßiger sei. Auf dem Bodensee seien bereits zahlreiche Boote zugelassen, die einen eckigen Aufbau bzw sehr großzügige Aufenthalts- und Schlafräume aufweisen würden. So etwa die Galeon 440 Fly und die Galeon 450 HTC. Die beiliegenden Bilder (Beilage ./2, Beilage ./7) würden Boote mit Wohn- und Schlafräumen zeigen, die sich in Komfort und Größe nicht vom Boot des Beschwerdeführers unterscheiden würden. Dennoch seien sie nicht als Hausboot eingestuft und am Bodensee zugelassen worden. Auch ältere Modelle mit Bodenseezulassung würden einen eckigen Aufbau und großzügige Aufenthaltsräume aufweisen, insbesondere das Dreirumpfboot mit dem Kennzeichen V6699 und das Aquanaut Andante 400 AC/PH, welches vom Anbieter als Raumwunder bezeichnet werde.

Selbst ein Motorboot mit über 60 Fuß V8669 mit über 17 m Länge sei zugelassen worden, welches sicherlich allen möglichen Wohnkomfort biete (Beilage ./4). Weder die „Terrasse“, noch der Whirlpool seien bauliche Aspekte, die auf ein Hausboot hinweisen würden. Es gebe zwischenzeitlich zahlreiche Boote, auf denen ein Whirlpool angebracht sei. So etwa auf dem Sky Blue M Petra (Beilage ./3). Die Dachfläche sei auch bei zahlreichen anderen Booten begehbar (zB Galeon 440 Fly und die Galeon 450 HTC). Durch eine Zertifizierung werde sichergestellt, dass die Absturzsicherung ausreichend sei. Ob die Absturzsicherung als Geländer oder Reling bezeichnet werde, könne für die Zuordnung, ob es sich um ein Hausboot im Sinne der BSO handle, nicht ausschlaggebend sein. Ein Reling sei per Definition ein Geländer, das das Deck umgebe. Das Boot des Beschwerdeführers habe keine offenen Feuerstellen und auch keine Sauna.

Die VO des Landeshauptmannes von Kärnten sei auf den gegenständlichen Fall am Bodensee nicht anwendbar. Auf dem Bodensee sei keine maximale Raumhöhe definiert. Die VO könne auch nicht als Richtwert herangezogen werden. Der Leitfaden „Hausboote - Der Leitfaden für Technik u. Touristik 2022“ sei weder ein Gesetz, noch eine Verordnung, die in Österreich gelte und rechtlich ohne Bindungswirkung für die Behörde in Österreich.

Der Beschwerdeführer habe bereits vor Abweisung des Antrages eine Zertifizierung in Auftrag gegeben, welche die BH B nicht mehr abgewartet habe. Anlässlich der Vorbesprechung dieser Zertifizierung sei die Problematik des nicht zentralen Steuerstandes besprochen und die Empfehlung ausgesprochen worden, das Boot zusätzlich mit einer Fernsteuerung auszustatten. Der Beschwerdeführer sei dieser Empfehlung nachgekommen. Dadurch sei es dem Fahrer möglich, sämtliche Geschehnisse auf und um das Boot zu erfassen. Außerdem sei es mit Rückfahrkameras ausgestattet. Auch das sei für die Übersicht des Fahrers wesentlich und sei von der BH B unerwähnt geblieben.

Zur Betriebsart des Bootes:

Die Motorisierung erfolge über E-Motoren und Seitenstrahlruder am Bug und Heck. E-Motoren würden nicht nur weniger Schadstoffe erzeugen, sondern seien auch wesentlich geräuschärmer als Verbrennungsmotoren. Das Fahrzeug werde mit einer Leistung von 2 x 20 kW betrieben. Als „Treibstoff“ würden Batterieelemente aus der Automobilindustrie mit einer Kapazität von 812 kWh eingesetzt. Die Windaufgriffsfläche betrage rd 40 m2, was einem Verhältnis zur motorischen Leistung 1:1 entspreche. Erst kürzlich sei ein E-Passagierboot auf dem Bodensee zugelassen worden (Beilage ./1, Artikel „Neues E-Schiff ist eingewassert“). Dieses E-Schiff weise eine Leistung von 150 kW auf und habe eine Windangriffsfläche von 200 m2, was wesentlich ungünstiger sei als beim Boot des Beschwerdeführers. Dennoch sei es am Bodensee zugelassen und seiner Betriebsart nach nicht als „Hausboot“ eingestuft. Die relativ niedrige Leistung der E-Motoren im Vergleich zu Verbrennungsmotoren komme daher, dass diese einen höheren Wirkungsgrad in allen Drehzahlbereichen hätten. Dies sei der Trend der Zukunft und sollte von der Behörde begrüßt werden. Bei einer Reichweite von 21- 28 km und einer maximalen Fahrzeit von 4 Stunden ohne neuerliche Akkuladung könnten die umliegenden Häfen angesteuert werden. Außerdem könne der Akku des Bootes in den angesteuerten Häfen wieder aufgeladen werden. Dass das Boot nicht auf offener See wiederbetankt werden könne, sei irrelevant. Wäre dies ausschlaggebend, könnte kein E-Motorboot zugelassen werden, da kein E-Motorboot betankt werden könne. Ein Wiederbetanken mit Treibstoff auf hoher See sei ohnehin nur mit selbstschließenden oder manuell regelbaren Systemen zulässig, die ein Überlaufen oder Verschütten sicher verhindern würden (§ 1.09 Abs 3 BSO).

Weder von der Betriebsart, noch von der Bauart oder der Ausstattung könne daher von einem Haus- oder Wohnboot ausgegangen werden, weshalb das Boot zugelassen werden könne.

2.2. Die belangte Behörde führte mit Schreiben vom 24.08.2022 zu den Einwendungen des Beschwerdeführers im Einzelnen Folgendes aus:

Sinn und Zweck des § 14.01 Abs 7 BSO:

Der Beschwerdeführer habe richtig ausgeführt, dass bereits in der Stammfassung der BSO vom 17.02.1976, BGBI Nr 93/1976 das Verbot, ,,Fahrzeuge, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart oder nach ihrer Ausstattung überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind (zB Haus- oder Wohnboote), dürfen nicht zugelassen werden“ angeführt gewesen sei und bis heute aufrecht sei und keine inhaltlichen Adaptierungen des Verbotes erfolgt seien. Nähere Erläuterungen, was unter den Begriff Haus- oder Wohnboot zu subsumieren sei, sei weder aus der Regierungsvorlage noch aus der BSO zu entnehmen. Das Argument, Sinn- und Zweck der Bestimmung in der BSO sei einzig, dass verhindert werden soll, dass sich am Bodensee, insbesondere in den flachen Gewässern des Rheindeltas sowie des Alten Rheins, Wohnsiedlungen mit Hausbooten etablieren, die als fixer Wohn- oder Zweitwohnsitz genützt werden sollen, sei reine Mutmaßung und lasse sich den Materialien nicht entnehmen. Auch die Formulierung der gegenständlichen Bestimmung (Arg.: „Fahrzeuge, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart oder nach ihrer Ausstattung überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind“) decke diese Ansicht nicht.

Bezeichnung einzelner Dokumente:

Hierzu werde auf den beschwerten Bescheid verwiesen.

Ausstattung des Bootes:

Der Verfahrensgang habe gezeigt, dass sich die Einrichtung ohne Aufwand ändern bzw reduzieren lasse. Sei ursprünglich ein Bett und ein eingerichtetes Wohnzimmer vorhanden gewesen, so sei diese Einrichtung später vom Antragsteller entfernt worden. Die Behörde stütze ihre Argumentation auf die Bauart und nicht auf die Ausstattung des Bootes.

Bauart des Bootes:

Der Gegenstand eines antragsbedürftigen Verfahrens werde durch den Antrag (bzw das Anbringen) festgelegt. Was Gegenstand des Verfahrens sei, bestimme somit in erster Linie der Antragsteller (vgl VwGH 23.10.2017, Ra 2017/04/0082, Rn 18, mwN). Somit sei ausschließlich die Zulassung des gegenständlichen Bootes Gegenstand des Verfahrens und nicht die Zulassung von anderen Booten am Bodensee. Der Vollständigkeit halber sei aber auszuführen, dass die als Beweis angeführten anderen Boote vereinzelt bauliche Komponenten vorweisen würden, die auch das gegenständliche Hausboot habe, jedoch in ihrer Gesamtheit nicht diese Häufung von Merkmalen. Teilweise seien es reine Passagierschiffe oder Partyboote ohne Fenster und Wände oder klassische Freizeitboote mit Rumpf und Heck, welche zwar komfortabel ausgestattet seien, sich der Innenraum jedoch der Bauform des Bootes unterordne und diese nicht dominiere.

Betriebsart des Bootes:

Hierzu werde auf den beschwerten Bescheid verwiesen.

2.3. Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 28.11.2022 das Dokument „Sicherheits-Handbuch für den Schiffsführer Sportboot MRESB“ vor und teilte mit, diesem könne entnommen werden, dass das Boot sämtliche Sicherheitsanforderungen erfülle und zulassungsfähig sei. In diesem Zusammenhang werde nochmals die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass es sich um ein zulassungsfähiges Sportboot und kein Hausboot handle, angeboten.

2.4. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 30.01.2023 mit, die belangte Behörde weise in ihrer Ausführung darauf hin, dass das Boot vorwiegend wohnlich genutzt werde, weshalb es ein Hausboot sei. Dies sei unrichtig. Das Boot werde keinesfalls vorwiegend für wohnliche Zwecke genutzt. Es handle sich um ein Freizeitboot. Eine Nutzung zu Wohnzwecken sei bereits deshalb nicht möglich, da das Boot kein Bett aufweise. Der Antragsteller beabsichtige auch in Zukunft nicht das Boot für Wohnzwecke zu benutzen, zumal er am R direkt am Hafen in einer Wohnung wohne. Es stelle ausschließlich ein Freizeitboot dar. Aufgrund der zwischenzeitlich durchgeführten Zertifizierung könne das Boot in allen österreichischen Binnengewässern zugelassen werden. Das Ziel der E-Charta seien geringere Emissionen und ein geringerer Wellenschlag. Dies sei insbesondere mit der vorliegenden Bootsform erreichbar. Eine gesetzliche Definition für ein Hausboot fehle. Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmung sei gewesen, Wochenendhäuser auf einem Floß an der F Bucht zu vermeiden und nicht Boote, die eine andere Bootsform aufweisen würden, aber als klassische Freizeitboote genützt werden, von einer Zulassung am Bodensee auszuschließen.

Weiters beantragte der Beschwerdeführer folgende Zeugen zu vernehmen: P M, R D (welcher zum Termin stellig gemacht werde), F N, L J (welcher zum Termin stellig gemacht werde), S D (welche zum Termin stellig gemacht werde) und Mag. C A. P M sei aktiv am Bau des Bootes beteiligt gewesen und habe bei Erstellung des Sicherheits-Handbuches mitgewirkt. R D vom International Marine Certification Institute habe das Boot besichtigt und die CE Zertifizierung des Bootes durchgeführt und damit die Betriebssicherheit des Bootes bestätigt. F N sei amtlicher Sachverständiger für Wasserfahrzeuge, habe das Boot besichtigt und weise jahrelange Erfahrung im Bereich Schiffsbau auf. L J habe das Boot besichtigt und sei Sachverständiger für Wasserport-Fahrzeuge.

Diese Zeugen könnten über den Schiffsaufbau, die Ausstattung, die Betriebsart und die Technik des verfahrensgegenständlichen Bootes Auskunft geben, zumal der Amtssachverständige das Boot vor Durchführung der CE-Zertifizierung besichtigt habe und seither Veränderungen vorgenommen worden seien, die entscheidend für die Einstufung als Freizeitboot seien. Sie könnten auch darüber Auskunft geben, welchen Schiffsaufbau, welche Ausstattung und welche Betriebsart klassische Hausboote aufweisen würden und dass bei zahlreichen Booten, die am Bodensee zugelassen seien, die Lateralfläche zur Aufbaufläche unter 1 liege und auch zu den anderen Details wie Rumpf, Aufbau, Motor und Steuerstand Auskunft erteilen. S D sei eine der größten Bootshändlerin im Bodenseeraum und könne Auskunft dazu geben, dass bereits Boote mit ähnlicher Form und Ausstattung, die sich kaum vom verfahrensgegenständlichen Boot unterscheiden würden, am Bodensee zugelassen worden seien. Mag. C A sei einer der Liegeplatzmieter im Hafen S und könne exemplarisch darlegen, dass sein Boot über hohen Komfort verfüge und – obwohl es regelmäßig zu Übernachtungszwecken verwendet werde – eine Bodenseezulassung erhalten habe.

Auf Grundlage ihrer Ausführungen, die entscheidend für die Beurteilung der Bootskategorie seien, werde dargelegt werden, dass es sich hierbei um ein Freizeitboot und kein Hausboot handle, insbesondere da die Technik für den Antrieb und das Verhältnis der Kosten für den Antrieb im Vergleich zu den Gesamtkosten des Bootes nicht einem Hausboot entspreche und dass die Nichtzulassung des Bootes im Vergleich zu den bereits am Bodensee zugelassenen Booten eine unzulässige Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers darstelle.

2.5. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Beweisthema, zu dem die Zeugen P M und F N einvernommen werden sollen, bekannt zu geben.

Der Beschwerdeführer teilte dazu mit Schreiben vom 02.02.2023 mit, dass der Amtssachverständige (Gutachten vom 07.06.22) das Boot vor Durchführung wesentlicher Änderungen begutachtet habe. Das Gutachten des Amtssachverständigen könne daher nicht als Grundlage für die Beurteilung, dass es sich um ein Freizeitboot handle und dass das Boot betriebssicher sei und zugelassen werden könne, herangezogen werden. Die Zeugen P M, R D, F N und L J hätten das Boot besichtigt und könnten Auskunft über die vorgenommenen Veränderungen geben. Im Gutachten vom 07.06.22 sei ausgeführt, dass sich der Steuerstand am Bug befinde. Dies sei verändert worden und seien Rückfahrkameras installiert worden. Außerdem sei es zwischenzeitlich CE-zertifiziert und habe es sämtliche Sicherheitstests bestanden. Das Boot entspreche auch den Vorschriften der Sportbootrichtlinie. Es habe keinen Kamin und keine Sauna. Es habe auch keinen Herd und kein Bett. Ein Absturzschutz sei ausreichend gegeben. P M habe das bereits vorgelegte Sicherheitshandbuch in Zusammenarbeit mit R D erstellt. Anhand der von den angebotenen Zeugen P M, R D, F N und L J darzulegenden Änderungen am Boot werde die Sachverhaltsgrundlage für die Zuordnung als Freizeitboot geschaffen.

Entscheidend für die Zuordnung als Freizeitboot sei auch die Kenntnis, welche ähnlichen oder gleichartigen Boote bereits auf dem Bodensee zugelassen seien und daher nicht als Hausboot eingeordnet worden seien und welche Ausstattung diese am Bodensee bereits zugelassenen Boote hätten. Dazu könnten R D, F N, L J und S D Auskunft geben. R D, F N und L J hätten jahrelange Erfahrung im Bereich Bootsbau und Bodenseeschifffahrt. Auch S D kenne das verfahrensgegenständliche Boot. Sie gehöre zu einen der größten Bootshändlern am Bodensee und könne Auskunft über bereits am Bodensee zugelassene Boote geben, die dieselbe Bauweise wie das verfahrensgegenständliche Boot aufweisen würden. F N habe jahrelang die Zulassungsfähigkeit von Booten am Bodensee beurteilt. Er habe das Boot besichtigt und könne Auskunft zur Bauweise/Ausstattung und Motorisierung geben und nach welchen Kriterien die BH B Boote zugelassen habe, insbesondere, dass die Raumhöhe kein Zulassungskriterium gewesen sei. Mag. C A sei einer der Liegeplatzmieter im Hafen S und könne exemplarisch darlegen, dass sein Boot über hohen Komfort verfüge und – obwohl es regelmäßig zu Übernachtungszwecken (wie eine Ferienwohnung) genützt werde – eine Bodenseezulassung erhalten habe.

Das mit Schriftsatz vom 28.11.2022 vorgelegte Handbuch werde als Beilage ./9 bezeichnet. Unter einem werde auch beiliegender Bericht vom 15.09.2019 samt Fotografien vorgelegt (Beilage ./10). Daraus sei ersichtlich, dass auch ein Motorboot/Wohnwagen eine Bodenseezulassung erhalten habe. Dieses Fahrzeug verfüge über einen Herd, ein Innenklo und die Sitzbank lasse sich in ein Doppelbett umgruppieren.

Die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung sei auch gleichlautend in der Schweiz und Deutschland erlassen worden. Grundlage seien das am 1. Juni 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossene Übereinkommen über die Schifffahrt auf dem Bodensee sowie die gleichzeitig abgeschlossenen bilateralen Verträge zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Republik Österreich bzw der Bundesrepublik Deutschland andererseits über die Schifffahrt auf dem Alten Rhein und über die Schifffahrt auf dem Untersee und dem Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen. Auch wenn die Zulassung in Deutschland erfolgt sei, würden daher dieselben Zulassungskriterien auch für die Schweiz und Deutschland gelten. Wenn bereits ein schwimmender Wohnwagen am Bodenseeufer zugelassen worden sei, dann sei auch das Boot des Beschwerdeführers zuzulassen.

Es werde daher beantragt, die Zeugen – mit Ausnahme von R D und L J, die eine schriftliche Stellungnahme abgeben werden – soweit sie nicht stellig gemacht würden, zu laden und die angebotenen Zeugen einzuvernehmen.

2.6. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 20.02.2023 weiters mit, dass der Verhandlungsprozess iZm der Tätigkeit der IKSB zu betrachten sei, da der Regierungsvorlage kein konkreter Anhaltspunkt zu entnehmen sei, aus welchen Gründen Boote nicht zuzulassen seien, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart oder nach ihrer Ausstattung überwiegend für Wohnzwecke bestimmt seien (zB Haus- oder Wohnboote). Im Folgenden würden die relevanten Aussagen iZm Verhandlungen bzw Sitzungen der IKSB aus den Jahren 1969 bis 1977 dargestellt. Die rechtlichen Verhältnisse iZm Wohnbooten sei der Arbeitsgruppe II übertragen worden. Diese sei aufgrund eines in der ersten Sitzung am 8./9.11.1966 in Bonn gefassten Beschlusses gebildet worden und habe den Auftrag gehabt, den Entwurf einer einheitlichen Bodenseeschifffahrtsordnung auszuarbeiten.

So habe bspw die Natur- und Heimatschutzkommission der Schweiz iZm den Verhandlungen zum ÜSB in einem Schreiben vom 15.09.1969 an den Sektionschef des Schifffahrtsdienstes EVED in Bern gefordert, dass aus Gründen des Gewässerschutzes und des Natur- und Heimatschutzes in die Schifffahrtsordnung ein Verbot für die Dauerstationierung bewohnter Boote (mit dem Hinweis, dass keine Ferienhäuser oder Campingplätze auf Gewässern entstehen sollen) aufgenommen werden soll (Schreiben von Dr. Theo Hunziker, Sekretär der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission an Ing. E. Meier, Sektionschef des Schifffahrtsdienstes EVED vom 15.09.1969).

Bereits im Jahr 1971 sei im Entwurfstext vorgesehen gewesen, dass Wohnboote, dh „Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen, die nach ihrer Bauart ausschließlich oder überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind, nicht zugelassen werden dürfen“ (Entwurf des Vertragstextes als Beilage zum Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr vom 22.10.1971 an den Ministerialrat Dipl. Ing. Franz Schlaffer, Bundesministerium für Verkehr).

Der Niederschrift über die 13. Sitzung der Arbeitsgruppe II vom 25. bis 27.04.1972 sei zu entnehmen, dass zum damaligen Zeitpunkt ein „Bedürfnis zur Reglung des in Abs 3 (Wohnboote) erfassten Tatbestands“ bestanden habe. Diesbezüglich sei der Arbeitsausschuss aufgefordert worden, diese Vorschriften näher zu präzisieren, wobei „insbesondere geprüft werden sollte, ob in der Bestimmung auch auf die Betriebsart und die Ausstattung der Fahrzeuge abgehoben werden“ solle. Dem Resümee-Protokoll über die Sitzung des Arbeitsausschusses der Arbeitsgruppe II vom 29. bis 31.05.1972 sei in Bezug auf § 14.01 (damals) Abs 3 die Ergänzung zu entnehmen, dass „Fahrzeuge, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart oder nach ihrer Ausstattung überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind“ nicht zugelassen werden dürften. Hintergründe für die Formulierung seien dem Protokoll nicht zu entnehmen.

Der Internationale Bodensee-Motorboot-Verband habe in einer Stellungnahme zum Entwurf der Schifffahrtsverkehrsregeln vom 05.10.1972 in Bezug auf § 14.01 Abs 3 (nunmehr Abs 7 Z 1) ausgeführt: „Hier wäre genauer zu definieren, welche Arten von Hausbooten nicht mehr zugelassen werden dürfen. Uns scheint, dass das entscheidende Kriterium die Seetüchtigkeit und Manöverierbarkeit ist, d.h. wenn diese beiden Erfordernisse erfüllt sind, sollten Boote, unabhängig von ihrer Form oder Bezeichnung, zugelassen werden. Wir gehen absolut mit Ihnen einig, dass untermotorisierte und nicht genügend seetüchtige ‚schwimmende Wochenendhäuser‘ verboten bleiben müssen. Sollte die endgültige Auslegung sich trotzdem auch gegen schon bisher auf dem See zugelassene Hausboote richten, so sind wir für Wahrung des Besitzstandes, d.h. weiterhin Zulassung während ihrer Lebensdauer.“

In der Niederschrift der 4. Sitzung der ISKB vom 24. bis 25.11.1976 werde als Tagesordnungspunkt für die nächste Sitzung am 19. und 20.04.1977 angeführt, dass die Frage des Zulassungsverbotes für Fahrzeuge, die überwiegend für Wohnwecke bestimmt seien, behandelt werden werde. In der Niederschrift über die 5. Sitzung der ISKB (19. bis 20.04.1977) sei in Bezug auf das Verbot der Zulassung von Wohnbooten festgehalten, dass „die üblicherweise zugelassenen Motor- und Segelyachten mit Wohn und Kocheinrichtungen nicht unter den Begriff ‚Wohnboote‘ gemäß Artikel 14.01 fallen, solange sie nicht überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind.“

Zweck der Bestimmung sei daher gewesen, dass Boote nicht als dauerhafte Wohneinrichtung genützt würden (uU auch aus Gewässerschutzgründen), nicht aber, dass der ausschließliche Zweck darin bestanden habe, dass sie aufgrund ihrer besonderen Bauweise (bspw aus Sicherheitsgründen) nicht für die Benutzung auf dem Bodensee geeignet seien. Das verfahrensgegenständliche Boot des Beschwerdeführers entspreche der Sportbootrichtlinie 2013/53/EU und sei durch das International Marine Certification Institute (IMCI), eine akkreditierte Zertifizierungsstelle, besichtigt und zertifiziert worden. Die entsprechende Konformitätserklärung liege vor. Es entspreche sämtlichen Sicherheitsstandards und sei auf dem Bodensee zulassungsfähig. Das verfahrensgegenständliche Boot sei ausgestattet mit einer Toilette inklusive Pissoir, einer Dusche, einer Anrichte mit Spüle (ohne Kochgelegenheit) und zwei großen Kühlschränken. An Bord finde sich somit weder eine Kocheinrichtung, noch eine Schlafmöglichkeit oder eine Möblierung, die auf einen Wohnraum hindeuten würde. Die ursprünglichen Pläne hätten zwar ein Bett vorgesehen, allerdings nicht um das Boot als Wohnboot zu nützen, sondern um es für Ausflüge als Liegefläche zu nützen. Der Beschwerdeführer habe nie vorgehabt, das Boot als Wohnboot zu nützen. Das mache auch keinen Sinn, da er direkt am Hafen in einer Wohnung wohne, die weit komfortabler sei als das verfahrensgegenständliche Boot. Er habe lediglich jenen Komfort bieten wollen, der zwischenzeitlich von Bootsführern gefordert werde. So sei auch dem Artikel über den Bootssport (Beilage 27) zu entnehmen, dass heutzutage Boote mit großzügiger Liegemöglichkeiten und komfortabler Ausstattung gefordert würden. Die ursprünglichen Pläne, in welchem noch ein Bett eingezeichnet gewesen sei, seien zudem bereits geändert worden. Das Bett sei nicht eingebaut worden, sondern eine Sitzbank.

Da die Möglichkeit des dauerhaften oder vorübergehenden Bewohnens fehle und das Boot nicht standortgebunden sei, sei nicht von einem Hausboot im Sinne des Art 14.01 der BSO auszugehen, sondern stelle das Boot ein Freizeitboot dar. Die Definition in der von der Behörde herangezogenen Leitfaden sei weder bindend, noch zielführend, da die dort genannten Kennzeichen nahezu auf alle Boote zutreffen würden. Hinzu komme, dass zahlreiche Plattformboote und zahlreiche Boote mit demselben Komfort wie das Boot des Beschwerdeführers auf dem Bodensee zugelassen seien und zahlreiche auf dem Bodensee zugelassene Boote zusätzlich Schlafmöglichkeiten bieten würden, die auf dem Boot des Beschwerdeführers nicht vorhanden seien. Die Nichtzulassung dieses verfahrensgegenständlichen Sportbootes stelle daher eine willkürliche Entscheidung dar und verletze den Beschwerdeführer in seinem Eigentumsrecht und seinem Recht nach Art 7 B-VG.

2.7. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 21.02.2023 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass das Wasserfahrzeug privat genutzt werden soll. Das Boot soll in erster Linie dem Beschwerdeführer und der Familie für Badezwecke dienen. Die gewerbliche Nutzung soll allenfalls erst dann erfolgen, wenn die Genehmigungen dazu vorlägen, dies nur ausschließlich mit Chauffeur. Der gegenständliche Antrag beziehe sich ausschließlich auf eine private Nutzung. In der Heckkabine befinde sich eine Sitzbank. Im Plan vom 01.09.2022 sei die Sitzbank ersichtlich. Das Fahrzeug sei mit einem Innensteuerstand sowie nunmehr mit einem Außensteuerstand am Oberdeck ausgestattet. Außerdem seien Rückfahrkameras eingebaut worden. Es seien im Unterdeck auch noch Handläufe montiert worden. Sonst sei beim gegenständlichen Fahrzeug nichts geändert worden.

1966 habe der Naturschutz angefangen die Hütten am R bzw rund um dem Bodensee zu verbieten. Es habe sich dabei um richtige Badehütten gehandelt. Da der See enormen Schwankungen unterliege, sei man auf die Idee gekommen, dass man eine Baubewilligung brauche, wenn das Boot auf einem Floß stehe. Darum habe man das 1966 so festgelegt. Man habe keine fixen Hütten auf dem Floß wollen. Auch in der Stadt Konstanz habe man solche Hausboote installieren wollen. Die Stadt Konstanz habe es aber abgelehnt, da es sich dabei wirklich um richtige Wohnungen gehandelt hätte und nicht um bewegliche Boote. Diese Boote hätten keine Motoren gehabt. Sein Boot sei zu 100 % manövrierfähig und dies auch im engsten Bereich des Hafens. Aufgrund der viereckigen Form gebe es viel weniger Wellenschlag. Wenn man draußen sei, schaukle das Fahrzeug auch weniger. Die viereckige Form sei natürlich auch für ältere Leute zum Hineingehen bzw sich darin aufhalten besser. Das Fahrzeug habe somit viel mehr Qualität bzw Komfort. In Österreich gebe es auch Gewässer, die derartige Beschränkungen nicht vorsehen würden, worin er auch eine Ungleichbehandlung sehe. Er habe hinsichtlich des Bootes für eine private Nutzung für sich und seine Familie und Freunde angesucht. Im Falle einer Genehmigung werde er es nur privat nutzen. Er verfüge über eine Wohnung am Bodensee und sei das Boot daher nicht für Übernachtungszwecke konzipiert. Die Überlegungen für eine spätere allfällige gewerbliche Nutzung seien noch nicht konkret. Eine gewerbliche Nutzung würde nur dann stattfinden, wenn zuvor eine andere Genehmigung eingeholt werde, die eine solche Nutzung auch zulassen würde. Das Boot sei manövrierfähig und entspreche sämtlichen Sicherheitsvorkehrungen. Beweis: Sachverständigengutachten aus dem Bereich Nautik, zum Beweis dafür, dass es manövrierfähig sei und daher kein Hausboot darstelle.

Heutzutage würden Boote vornehmlich dazu benutzt, um aus dem Hafen zu fahren, draußen zu ankern und zu baden und wieder in den Hafen zurückzufahren. Es würden kaum noch längere Bootsrundfahrten durchgeführt. Das Boot sei als Badeboot konzipiert und entspreche sämtlichen Sicherheitsanforderungen. Es sei nicht notwendig mit dem Boot den gesamten Bodensee abzufahren. Die Reichweite sei ausreichend und entspreche der Kategorie D.

2.8. Die belangte Behörde führte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 21.02.2023 im Wesentlichen aus, dass sie sich in ihrem Schreiben explizit auf die Bauart bezogen hätten. Sie hätten auch nicht gesagt, dass das Bett das ausschließliche Kriterium für ein Hausboot wäre. Die Interviews, die vom Beschwerdeführer gegeben worden seien, hätten für sie auf eine gewerbliche Nutzung schließen lassen. Die im Beschwerdeverfahren angeführten Beispielboote würden sehr wohl Merkmale aufweisen wie das hier gegenständliche Boot, aber nie alle zusammen. Teilweise seien es Partyboote und Ausflugsboote. Die CE-Zertifikation sei nicht ausschlaggebend dafür, ob es sich beim gegenständlichen Fahrzeug um ein Hausboot handle oder nicht. Das Thema Steuerung werde von ihnen zur Kenntnis genommen. Ob es sich dabei um eine taugliche Steuerung handle, sei eine Sachverständigenfrage. Bei der Firma, die das gegenständliche Fahrzeug errichtet habe, handle es sich um eine Dachdeckerfirma und nicht um eine Bootsbaufirma. Es gehe im gegenständlichen Fall nicht um ein Schwimmhaus, sondern um ein Hausboot. Kärnten habe beispielsweise auch eine ähnliche Bestimmung bezüglich des Verbotes von Booten die überwiegend für Wohnzwecke genutzt werden sollen. Auch in Oberösterreich gebe es so eine Regelung. Sie hätten auch die anderen Schifffahrtsstellen in den anderen Ländern angefragt, ob solche Boote, wie das verfahrensgegenständliche bereits zugelassen worden seien bzw als zulassungsfähig angesehen werden könnten. Die Antwort auf beide Fragen sei nein gewesen. Es sei nicht exakt das Boot des Beschwerdeführers besprochen worden.

3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

3.1. Die XX, vertreten durch den Beschwerdeführer, hat mit Antrag vom 26.05.2022 bei der belangten Behörde um die Erteilung der Zulassung des Wasserfahrzeuges „MRESB“ nach der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung angesucht. Mit Schreiben vom 28.06.2022 wurde dieser Antrag dahingehend geändert, dass der Beschwerdeführer Antragsteller ist.

3.2. Laut dem Antrag soll das gegenständliche Wasserfahrzeug nicht für gewerbliche Zwecke genutzt werden. Das Boot soll dem Beschwerdeführer und seiner Familie sowie Freunden für Badezwecke dienen. Auf dem Boot soll nicht übernachtet werden.

3.3. Bei dem gegenständlichen Wasserfahrzeug handelt es sich um ein elektrisch angetriebenes Mehrrumpf Sportboot. Die Grundplattform besteht aus 3 gleichen Rümpfen (Schwimmponton). Auf der Plattform ist ein rechteckiger, hausähnlicher Aufbau mit teils bodentiefen Fenstern aufgebaut. Die Maße dieses Aufbaues betragen 11,05 m x 3,95 m x 2,75 m und die Raumhöhe beträgt 2,40 m. Über diesem Aufbau befindet sich eine 47,94 m² große Terrasse mit einem Geländer und einem Whirlpool.

Der hausähnliche Aufbau weist gemäß den eingereichten Planunterlagen vom Mai 2022 (Änderungsdatum: 23.05.2022) eine 17,47 m2 große Bugkabine (ausgestattet mit einer kleinen Küche und einem Innensteuerstand), einen 1,43 m2 großen Technikraum, einen 2,11 m2 großen WC-Raum (ausgestattet mit einem WC, einem Pissoir und einem Waschbecken), ein 2,11 m2 großes Bad (ausgestattet mit einer Dusche und einem Waschbecken), einen 2,82 m² großen Gang und eine 13,06 m2 große Heckkabine auf. Laut dem im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer vorgelegten Planunterlagen vom Mai 2022 (Änderungsdatum: 01.09.2022) befindet sich in der Heckkabine nunmehr eine Sitzbank.

Das Wasserfahrzeug wird mit zwei Saildrivemotoren mit je einer Leistung von 20 kW angetrieben. Als Energiespeicher werden 4 x 10 kWh LI-ION Batterie-TYP R des Herstellers AENTON verwendet. Diese sind Staub- und Strahlwasserdicht (IP66). Zur Unterstützung der Motoren und der Manövrierfähigkeit sind je am Bug und Heck zwei Seitenstrahlruder montiert. Die maximale Geschwindigkeit beträgt ca 12 km/h (60 % Motorleistung). Die kalkulierte Reisegeschwindigkeit beträgt 7 km/h (35 % Motorleistung). Somit kann gemäß Antragsunterlagen von einer Fahrzeit von ca 3 bis 4 Stunden pro Akkuladung ausgegangen werden. Hieraus ergibt sich eine rechnerische Reichweite des Bootes von 21 bis 28 km bei 7 km/h Reisegeschwindigkeit.

3.4. Während des Beschwerdeverfahrens wurde das Wasserfahrzeug zusätzlich mit einem Außensteuerstand auf der Terrasse sowie mit Rückfahrkameras ausgestattet. Zusätzlich wurden am Unterdeck Handläufe montiert.

3.5. Das Boot wurde von der International Marine Certification Institute (IMCI) besichtigt und zertifiziert.

3.6. In den ursprünglichen bei der belangten Behörde eingereichten Plänen vom März 2021 (Änderungsdatum: 27.05.2021) waren in der Bugkabine (in den Plänen ist dieser Raum ausdrücklich als „Wohnen“ bezeichnet) neben der Küche noch eine Couch mit Tisch, eine Sitzgelegenheit (Esstisch, Sitzbank und Stühle) sowie ein Holzofen und in der Heckkabine (in den Plänen ist dieser Raum ausdrücklich als „Schlafen“ bezeichnet) war ein Doppelbett mit zwei Nachttischen vorgesehen. Auf der Terrasse war neben dem Whirlpool eine Sitzgelegenheit (Tisch und Stühle), zwei Liegen und ein Grill eingezeichnet.

4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Behördenaktes, der vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen und der mündlichen Verhandlung am 21.06.2023, als erwiesen angenommen. Die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen R D, L J und S D, welche laut dem Beschwerdeführer von ihm zur mündlichen Verhandlung stellig gemacht werden hätten sollen, sind nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. Lediglich der Zeuge R M wurde vom Beschwerdeführer stellig gemacht und vom Landesverwaltungsgericht als Zeuge einvernommen.

4.1. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren das Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Bootsbauer Handwerk, L J, vom 09.02.2023, Nr 23.16965, vorgelegt.

4.1.1. Dieses Gutachten lautet auszugsweise wie folgt:

„5. Beschreibung des Bootes:

Der bzw. die Schwimmkörper des Bootes bestehen aus drei Schwimmkörpern aus Polypropylen. An bzw. auf diesen ist ein verzinktes Stahlgerüst montiert, worauf sich wiederum eine Plattfonn befindet.

Auf dieser Plattform wurde aus Aluminium-Sandwichplatten ein hausähnlicher Aufbau errichtet, der rundherum mit großen Glasflächen versehen wurde.

Das Boot entspricht der Sportbootrichtlinie 2013/53/EU und wurde durch das International Marine Certification Institute (IMCI), eine akkreditierte Zertifizierungsstelle, besichtigt und zertifiziert.

Die entsprechende Konformitätserklärung liegt vor.

6. Kommentar und Definition zur Bootsart:

Der Eigner hat das Boot als „Badeboot“ konzipiert, mit dem Gäste des Hafens oder des Campingplatzes zur Freizeitgestaltung befördert werden können. Weiter ist geplant, dass die Gäste auf dem Boot mit Getränken und eventuell auch einem kleinen Imbiss versorgt werden können. So sieht der Eigner in der Konstruktion ein Badeboot, Badeplattform, Partyboot oder ähnliches.

Dies gilt es nun genauer zu definieren und zu klassifizieren.

Der Hersteller der Grundplattform betitelt diese in seiner Herstellerbescheinigung als unfertiges „Mehrrumpfsportboot“.

Ein Sportboot definiert sich wiederum im allgemeinen Sprachgebrauch als ein Wasserfahrzeug mit einem oder mehreren Rümpfen, welches zu Sport- und Erholungszwecken sowie dem Freizeitvergnügen auf dem Wasser dient. Als Antriebsarten dienen hier in der Regel Wind-, Motor oder Muskelkraft.

Hier gibt es nun zahlreiche Bootsarten, die unter den Begriff des Sportbootes fallen.

Im Weiteren werden die Bootsarten Motorboot, Motoryacht, Kanalboot (auch Flusskreuzer genannt) und das Hausboot betrachtet.

Grundsätzlich können alle Boote die nur motorgetrieben sind als Motorboote bezeichnet werden. Auch Segelboote und Segelyachten, die unter Motor fahren werden im rechtlichen Bereich (Verkehrsregeln) als Motorboote eingestuft. Hierauf wird im folgenden jedoch nicht weiter eingegangen.

Der Unterschied von einem Boot zu einer Yacht, besteht in der Regel darin, dass eine Yacht über eine gedeckte Wohn- und Kocheinrichtung verfügt, also ein längeres Verweilen auf dieser möglich ist. Hier ist der Übergang mittlerweile etwas verschwommen, da auch immer kleiner werdende Sportboote über Schlaf- und Kochmöglichkeiten verfügen.

Eine Abgrenzung über die Bootsgröße ist nicht klar definiert. Am häufigsten wird hier die 10 Meter-Grenze genannt.

Ein Kanalboot dient der Fahrt auf Kanälen und Flüssen zu Freizeitzwecken. Diese Boote werden auch gerne als Hausboote bezeichnet, wobei ein klassisches Kanalboot durchaus noch eine optische Nähe zu einem Sportboot besitzt (siehe Foto unten).

[…]

Die Aufbauten sind extrem flach gehalten, um Brückendurchfahrten zu erleichtern. Der Rumpf ähnelt hier noch sehr dem einer Motoryacht.

Ein Hausboot definiert sich als Haus auf dem Wasser. Auch hier gibt es noch Unterarten.

So gibt es Hausboote im Sinne des Sportbootes, also mit Antrieb, es gibt jedoch auch Hausboote die ausschließlich dem Wohnzweck dienen und nicht aus eigener Kraft den Standort wechseln können (auch Schwimmhaus oder Wohnboot genannt).

Bild eines Hausbootes aus Wikipedia.

[…]

Des Weiteren definiert sich ein Hausboot über dessen Ausstattung.

Wikipedia sagt hierzu:

Ein Hausboot ist ein Boot, das zu Wohnzwecken auf Binnengewässern konzipiert ist. Diese Art eines Bootes hat wie ein tatsächliches Haus eine Kastenform und ist somit äußerlich nicht mit einem klassischen Sportboot und dessen Rumpfform mit Bug und Heck vergleichbar.

Hausboote verfügen, ebenso wie fest verankerte schwimmende Häuser ohne eigenen Antrieb ( Schwimmhaus, Wohnschiff, Wohnboot[5]), über alle Einrichtungen, die ein dauerhaftes oder auch vorübergehendes Wohnen und Leben an Bord ermöglichen. Wie bei Häusern an Land kann die Ausstattung variieren. Die Palette der Möglichkeiten ist breit gefächert.

[…]

Aufgrund der immer größer werdenden Anzahl von Hausbooten auf den Binnengewässern, hat auch der Verband der Boots- und Schiffbausachverständigen e.V. (eine Organisation innerhalb des Deutschen Bundesverbands Wassersportwirtschaft e.V.) hier einen Leitfaden zur Bestimmung von Hausbooten herausgebracht.

Dies auch im Hinblick darauf, dass auch Hausboote nach der EU-Sportbootrichtlinie 2013/53/EU im europäischen Binnenraum zertifiziert werden müssen.

Die Definition des VBS e.V. ähnelt der in Wikipedia und besagt folgendes:

HAUSBOOT:

Wasserfahrzeug, das unter die Definition eines Sportboots nach der Sportbootrichtlinie 2013/53/EU fällt, mit einem oder mehreren Motoren als Antriebsart versehen ist und bei dem die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

weist einen Wohnraum auf; und

das Volumen des Wohnraums oberhalb der Rumpf-Deckskante ist mindestens um den Faktor 2 größer als das Volumen des Wohnbereichs unterhalb der Rumpf-Deckskante; und

das Verhältnis der projizierten Unterwasserschiff-Seitenfläche des Rumpfes (AH) zur Windangriffsfläche (AL V) beträgt weniger als 0,8.

WOHNRAUM:

Ein Wohnraum schließt die folgenden Bereiche oder eine Kombination davon ein, in denen Vorrichtungen für irgendeine der folgenden Aktivitäten vorhanden sind:

  • Schlafen

  • Kochen

  • Essen

  • Waschen/Toilette

  • Navigation und Steuerung

Anmerkung 1: Bereiche, die durch flexible Abdeckungen (Persenninge, Schiebedächer, Schiebetüren etc.) geschlossen werden können, zählen mit zum Wohnraum.

Anmerkung 2: Vom Wohnraum ausgeschlossen sind folgende Bereiche:

  • Motorraum;

  • Bereiche, die der Unterbringung von Tanks dienen (Treibstoff, Frischwasser, Grauwasser,

Schwarzwasser);

  • Räume die der Unterbringung von technischen Einrichtungen dienen, z.B.

Flüssiggasflaschen, Elektrik etc.

Beide Definitionen heben hervor, dass ein Hausboot dann ein Hausboot ist, wenn es dauerhaft bewohnt werden kann, also dem Wohnzweck dient und über die hierfür erforderlichen Einrichtungen verfügt.

Betrachtet man nun das Boot von Herrn S, dass dafür gebaut wurde um Gäste zu transportieren und zu bewirten, verfügt dieses über keinen Wohnraum im klassischen Sinn.

Das Boot ist ausgestattet mit einer Toilette inklusive Pissoir, einer Dusche, einer Anrichte mit Spüle (ohne Kochgelegenheit) und zwei großen Kühlschränken. Eine Wohneinrichtung findet sich nicht. Somit sieht der Unterzeichner hier die Vorgaben, die zur Definition eines Hausbootes gehören, als nicht erfüllt an.

Im hinteren Bereich, über den Akkumulatoren finden sich zwei Sitzbänke, im mittleren Bereich ist der Technikraum mit Ladegeräten und Boiler untergebracht. Ferner finden sich hier auch die Toilette und die Dusche. Die Toilette weist mit WC und Pissoir eher gastronomische Züge auf. Der vordere Bereich besteht aus einem großen Raum, in dem sich eine Küchenzeile mit Spüle und Anrichte (ohne Kochgelegenheit) und die Kühlschränke befinden.

An Bord findet sich somit weder eine Kocheinrichtung, Schlafmöglichkeiten oder eine Möblierung die auf einen Wohnraum hindeuten würde.

Unabhängig dessen, dass das Boot von Herrn S von der Optik klar der Form eines Hausbootes folgt (siehe Foto unten) und auch über einen Antrieb verfügt, fehlt die in den beiden Definitionen klargenannten „Möglichkeit des dauerhaften oder vorübergehenden Bewohnens“ infolge des Fehlens der Wohneinrichtung.

[…]

So sieht der Unterzeichner hier den Nutzen des Bootes bei dem geplanten Einsatzzweck als Bade- oder Partyboot mit Bewirtung.

[…]“

4.1.2. Beweiswürdigend ist zu diesem Gutachten auszuführen, dass der Sachverständige zwar nachvollziehbar und schlüssig zu dem Ergebnis gelangt, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug von der Optik klar der Form eines Hausbootes folgt. Allerdings handelt es sich bei der Frage, ob es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug um eine Hausboot iSd § 14.01 Abs 7 Z 1 BSO handelt, um eine Rechtsfrage. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Fahrzeug lediglich infolge des Fehlens der Wohneinrichtung nicht als Hausboot zu qualifizieren ist (s dazu die Ausführungen zu Punkt 5.). Die vom Sachverständigen unter Bezugnahmen auf den Leitfaden „Hausboote - Der Leitfaden für Technik und Touristik“ vom Verband der Sportboot- und Schiffbau-Sachverständigen e.V. (VBS) zitierte Definition eines Hausbootes ist in diesem Leitfaden außerdem gar nicht enthalten.

Weiters ist anzumerken, dass der Sachverständige in seinem Gutachten anstelle der beantragten privaten Nutzung von einer gewerblichen Nutzung ausgeht.

4.2. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesveraltungsgericht wurde P M als Zeuge einvernommen.

4.2.1. Der Zeuge gab im Wesentlichen an, dass er bei der Erstellung des Bootes und als der Plan mehr oder minder fertig gewesen sei, dabei gewesen sei, diesen zu ändern. Der Außensteuerstand befinde sich am Oberdeck auf der rechten vorderen Seite. Er könne bestätigen, dass die Rückfahrkameras installiert seien. Er sei auch bei der Zertifizierung dabei gewesen. Das Problem bei der Zertifizierung sei zunächst der Steuerstand sowie die Haltegriffe gewesen. Dies sei durch den Außensteuerstand und die Rückfahrkameras sowie der Anbringung der Haltegriffe verbessert worden. Es sei um die Sichtbarkeit vom Innensteuerstand gegangen. Diese sei nicht völlig gegeben gewesen. Deshalb sei es notwendig gewesen, einen Außensteuerstand mit Rückfahrkameras zu installieren. Vom Oberdeck sei nun alles einsehbar. Wenn man am Außensteuerstand steuere, dann brauche man die Rückfahrkameras nicht, da man alles sehe. Für die Reichweite sei hier die Batteriekapazität maßgeblich. Alle Elektroboote auf dem See seien natürlich begrenzt in ihrer Reichweite. Jeder Fahrer mit einem solchen Boot müsse natürlich wissen, wie lange er Kapazität zur Verfügung habe. In diesem Fall würden es etwa zwei bis drei Stunden mit etwa sechs Knoten sein. Das reiche durchaus aus, von einem Ufer zum anderen Ufer zu kommen. Mit dem gegenständlichen Boot könne man natürlich nicht den ganzen Bodensee abfahren. Das schaffe man aber auch nicht mit einem anderen Elektroboot. Es gäbe auch Möglichkeiten, mit Solarzellen diese Kapazitäten zu vergrößern. Es gebe auch ein Passagierboot in Deutschland, welches auch nur bestimmte Kapazitäten habe. Bei schönem Wetter mit Solarzellen könne es den ganzen Tag fahren. Man könne nicht sagen, dass das verfahrensgegenständliche Boot im Vergleich zu anderen Motorbooten wenig Reichweite habe. Die Elektroboote, welche man in B ausleihen könne, könnten auch maximal ein bis zwei Stunden fahren.

Kategorie D bedeute Wellenhöhen von 30 bis 50 cm. Das bedeute, dass ein Boot nach Kategorie D ab Windstärke sechs nicht mehr auf See fahren könne. Es gebe viele Boote mit der Kategorie D am Bodensee, zB kleine Segelboote, kleine Motorboote. Bei Kategorie C liege die Wellenhöhe bei zwei Metern. Das bedeute jedoch, dass man mit dem gegenständlichen Boot dann nicht mehr fahren könne. Es gehe immer um die sogenannte Windangriffsfläche zur Antriebseinheit. Wenn die Antriebseinheit im Vergleich zur Windangriffsfläche zu klein sei, dann sei die Navigation sehr schwierig. Bei besagtem Passagierschiff habe die Windangriffsfläche etwa 200 m² und der Antrieb 150 kW. Das Boot des Beschwerdeführers habe etwa 40 m² Windangriffsfläche und 2 x 20 kW an Höchstleistung. Wenn man die Verhältnisse nur miteinander vergleiche, sei das Boot des Beschwerdeführers stärker als dieses Passagierschiff.

Die Batteriekapazität des Fahrzeuges sei so ausgelegt, dass er maximal zwei bis drei Stunden fahren könne. Vom R wäre dann L, B und allenfalls noch F möglich. In F müsste er die Batterie dann nochmals aufladen, um zurückzukommen. Die Ausführungen zur Fahrzeit und Geschwindigkeit im Bescheid müssten recht gut passen. Fahrzeuge in der Größenordnung mit 50 bis 60 Fußlänge hätten in der Regel mehrere hundert Liter Tankkapazität, sodass sie in der Regel die ganze Saison damit fahren könnten. Die Idee zu diesem Boot sei gewesen, dass man mit diesem Boot möglichst wenig Energie benötige, keine Emissionen, keine Wellenbildung und keine Lärmemissionen habe. Aus diesem Grund sei ein Dreirumpfboot entstanden. Das Boot sei als Partyboot konzipiert worden. Wenn man mit dem Fahrzeug lediglich hinausfahre, um zu baden, dann brauche man nicht die großen Tankkapazitäten, die andere großen Schiffe hätten. Die großen Boote würden auch am Meer zugelassen. Da müsse man natürlich tageweise mit Diesel fahren können. Es sei bewusst auf eine Schlafmöglichkeit und eine Kochmöglichkeit verzichtet worden. Das Boot diene ja schließlich zum Verweilen auf dem See und für gastronomische Zwecke mit Küche. Das Fahrzeug brauche ca vier bis fünf Stunden bis die Batterien wieder aufgeladen seien. Auf dem Bodensee müssten alle Arten von Booten abgeschleppt werden. Egal ob es sich dabei um ein Dieselmotorboot oder um ein Segelboot handle.

4.2.2. Beweiswürdigend ist auszuführen, dass der Zeuge einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat, sodass für das Landesverwaltungsgericht keine Bedenken bestanden, seine Angaben den Feststellungen zu Grunde zu legen.

4.3. Die Feststellungen unter den Punkten 3.1. und 3.3. ergeben sich aus dem Behördenakt sowie aus den eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers und sind unstrittig.

4.4. Die Feststellungen unter Punkt 3.2. ergeben sich aus dem Antrag vom 26.05.2022, in welchem festgehalten ist, dass das Fahrzeug ausschließlich für den Eigenverbrauch der Familie S genutzt werde, sowie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, in welcher er klarstellte, dass das Wasserfahrzeug nicht für gewerbliche Zwecke genutzt werden soll, sondern ihm und seiner Familie sowie Freunden für Badezwecke dienen soll. Laut dem Beschwerdeführer soll auf dem Boot auch nicht übernachtet werden.

4.5. Die Feststellungen unter Punkt 3.4. ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und des Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass das Fahrzeug nunmehr auch mit einem Außensteuerstand und mit Rückfahrkameras ausgestattet worden sei und im Unterdeck auch Handläufe montiert wurden. Der Zeuge hat bestätigte, dass diese Änderungen vorgenommen wurden.

4.6. Zu den Feststellungen unter Punkt 3.5. ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eine Bestätigung des International Marine Certification Institute (IMCI) vom 09.02.2023, wonach nach Prüfung aller vom Inspektor eingereichten Unterlagen am 07.10.2022 das Zertifikat mit der Nummer BPCATSALZ001 ausgestellt wurde, vorgelegt hat.

4.7. Die Feststellungen unter Punkt 3.6. ergeben sich aus den ursprünglich bei der belangten Behörde eingereichten Plänen vom März 2021 (Änderungsdatum: 27.05.2021).

5.1. Der § 14.01 BSO, BGBl Nr 93/1976, idF BGBl II Nr 40/2022, lautet:

„Zulassung

§ 14.01.

(1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, Güterschiffe, schwimmende Geräte und Segelfahrzeuge, die mit einem Motor oder mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen ausgerüstet sind, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie durch die Behörde zugelassen sind.

(2) Die Zulassung wird erteilt, wenn das Fahrzeug nach dem Ergebnis einer amtlichen Untersuchung gemäß § 14.03. Abs 1 den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.

(3) Die Zulassung für ein Fahrzeug, das dem Geltungsbereich der Sportboot-Richtlinie unterliegt, wird abweichend von Abs. 2 erteilt, wenn eine gültige Konformitätserklärung nach Anhang IV der Sportboot-Richtlinie vorgelegt wird und die Untersuchung nach § 14.03. Abs 3 ergibt, dass das Fahrzeug den dort genannten Bestimmungen entspricht. Ist die Vorlage einer Konformitätserklärung nicht zumutbar, so kann dieses Fahrzeug nach Abs 2 untersucht und zugelassen werden.

(4) Die Zulassung kann Bedingungen und Auflagen enthalten. Über die Zulassung wird eine Urkunde (Zulassungsurkunde) ausgestellt.

(5) Die Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb erlischt nach drei Jahren.

(6) Die Behörde kann die Zulassung von Fahrzeugen besonderer Bauart wie Luftkissenbooten, Hydrogleitern, Tragflügelbooten usw. versagen, wenn es aus Gründen der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Umwelt oder der Fischerei erforderlich ist.

(7) Folgende Fahrzeuge werden nicht zugelassen:

1. Fahrzeuge, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart oder nach ihrer Ausstattung überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind (zB Haus- oder Wohnboote),

2. Amphibienfahrzeuge, ausgenommen zeitlich beschränkt und eingeschränkt für die Gewässerfreihaltung,

3. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Rumpflänge (EN ISO 8666:2002) von weniger als 2,50 m und

4. Unterseeboote, ausgenommen für wissenschaftliche oder behördliche Zwecke.“

5.2. Nach § 14.01 Abs 7 Z 1 BSO dürfen Fahrzeuge, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart oder nach ihrer Ausstattung überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind (zB Haus- oder Wohnboote), nicht zugelassen werden. Wie sich aus der Verknüpfung mit "oder" ergibt, müssen die darin normierten Tatbestände nicht kumulativ erfüllt werden. Ein Fahrzeug darf somit gemäß § 14.01 Abs 7 Z 1 BSO bereits dann nicht zugelassen werden, wenn einer der drei angeführten Tatbestände erfüllt ist.

Der Verordnungsgeber wollte somit, dass ein Fahrzeug, welches beispielsweise bereits nach der Bauart als Hausboot konzipiert ist, von der Behörde nicht zugelassen werden kann, auch wenn das Fahrzeug aufgrund der Ausstattung nicht überwiegend für Wohnzwecke bestimmt ist.

5.3. Die BSO enthält keine nähere Definition der Begriffe "Haus- und Wohnboote", weshalb vom allgemeinen Sprachgebrauch bzw von der Verkehrsauffassung auszugehen ist.

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter einem Hausboot ein boots- oder prahmartige, oft antriebslose schwimmende Wohnanlage (ständig oder zeitweilig genutzt) auf Binnen oder Küstengewässern zu verstehen (vgl etwa Brockhaus, Enzyklopädie, Band 12, 21. Auflage).

Im Leitfaden „Hausboote - Der Leitfaden für Technik und Touristik“, den der Verband der Sportboot- und Schiffbau-Sachverständigen e.V. (VBS) gemeinsam mit dem Bundesverband Wassersportwirtschaft e.V. (BVWW) in Deutschland im Jahr 2022 herausgegeben hat, ist zum Thema Hausboot ua Folgendes festgehalten:

„Hausboote weisen als Rumpf zumeist eine Plattform mit zwei Schwimmern (Ponton) auf, auf dem ein rechteckiger, hausähnlicher Aufbau steht. Die Schwimmer bestehen teils aus modularen Segmenten, sodass relativ einfach verschiedene Bootslängen zusammengebaut werden können. Alternativ handelt es sich bei dem Unterwasserschiff um einen einfachen Ponton.

[…]

Des Weiteren weisen die bestehenden Regeln und Normen hinsichtlich der Beurteilung einiger Eigenschaften und der Verwendung von Hausbooten Lücken auf. Aus technischer Sicht geht es hierbei um die Bedienungs- und Fahreigenschaften. Grund ist die zumeist relativ niedrige Motorisierung im Verhältnis zur Größe der Windangriffsfläche. Ein anderer Punkt ist die Sicht vom Steuerstand, welcher im Gegensatz zu konventionellen Booten keine zentrale, für den dauernden Fahrbetrieb entworfene Position hat. Zum anderen kommen im Gegensatz zu konventionellen Motorbooten oftmals offene Feuerstellen (Kamin, Grill) oder Saunen zum Einsatz. Auch die Begehbarkeit der Dachflächen verdient Aufmerksamkeit, denn der Absturzschutz von diesen ist in den vorliegenden Regeln und Standards nicht bzw. nur unzureichend geregelt.“

5.4. Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug besteht im Gegensatz zu einem klassischen Vergnügungsfahrzeug, welches eine Rumpfform mit Bug und Heck aufweist, aus einer Plattform mit Schwimmern (Ponton), auf welchem ein rechteckiger, hausähnlicher Aufbau mit teilweise bodentiefen Fenstern aufgebaut ist. Die Kubatur dieses hausähnlichen Aufbaues beträgt ca 120 m³ und ist in mehrere Zimmer aufgeteilt. Die Raumhöhe dieses hausähnlichen Aufbaues von 2,40 m entspricht im Übrigen den Anforderungen des § 26 Abs 9 der Vorarlberger Bautechnikverordnung iVm dem Punkt 11.2. der OIB-Richtlinie 3, Ausgabe April 2019, wonach die Raumhöhe von Aufenthaltsräumen in Wohnungen zumindest 2,40 m aufweisen muss. Weiters befindet sich auf dem hausähnlichen Aufbau 47,94 m² große Terrasse mit einem Geländer und einem Whirlpool.

Bei dem Fahrzeug handelt es sich nach der Bauart offenkundig um ein Hausboot. Auch der Sachverständige L J kam in seinem Gutachten vom 09.02.2023 zum Ergebnis, dass das Fahrzeug von der Optik klar der Form eines Hausbootes folgt.

5.5. Festzuhalten ist, dass das Wasserfahrzeug gemäß den ersteingereichten Plänen vom März 2021 (Änderungsdatum: 27.05.2021) auch aufgrund der Ausstattung zunächst für Wohnzwecke bestimmt war. Es war ein 16,56 m2 großer Wohn-Essbereich (ausgestattet mit einer Küche, einem Tisch, einer Sitzbank, Stühlen und einem Holzofen), einem 12,32 m² großen Schlafraum (ausgestattet mit einem Doppelbett und zwei Nachttischen), ein 1,23 m2 großer Technikraum, ein 2,07 m2 großen WC-Raum (ausgestattet mit einem WC, einem Pissoir und einem Waschbecken) und ein 2,22 m2 großes Bad (ausgestattet mit einer Dusche und einem Waschbecken) vorgesehen.

Es trifft zwar zu, dass gemäß den geänderten Planunterlagen vom Mai 2022 (Änderungsdatum: 23.05.2022) nunmehr kein Schlafbereich mehr vorgesehen ist und deshalb wohl nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass das Fahrzeug aufgrund der Ausstattung überwiegend für Wohnzwecke bestimmt ist. Allerdings ist für den Beschwerdeführer dadurch nichts gewonnen, da ein Fahrzeug gemäß § 14.01 Abs 7 Z 1 BSO bereits dann nicht zugelassen werden darf, wenn einer der drei angeführten Tatbestände erfüllt ist.

Da das Fahrzeug nach der Bauart überwiegend für Wohnzwecke bestimmt ist, kann dieses – auch wenn das Fahrzeug aufgrund der nunmehrigen Ausstattung nicht (mehr) überwiegend für Wohnzwecke bestimmt ist – nicht zugelassen werden.

5.6. Auf die Frage, ob das Fahrzeug auch aufgrund seiner Betriebsart überwiegend für Wohnzwecke bestimmt ist, war somit nicht mehr einzugehen. Deshalb war dem Antrag des Beschwerdeführers ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich Nautik zum Beweis dafür einzuholen, dass das Fahrzeug manövrierfähig sei, nicht nachzukommen.

5.7. Zum Antrag des Beschwerdeführers S D und Mag. C A als Zeugen einzuvernehmen, ist Folgendes auszuführen:

Laut dem Beschwerdeführer sei S D eine der größten Bootshändlerin im Bodenseeraum und könne Auskunft dazu geben, dass bereits Boote mit ähnlicher Form und Ausstattung, die sich kaum vom verfahrensgegenständlichen Boot unterscheiden würden, am Bodensee zugelassen worden seien. Mag. C A sei einer der Liegeplatzmieter im Hafen S und könne exemplarisch darlegen, dass sein Boot über hohen Komfort verfüge und – obwohl es regelmäßig zu Übernachtungszwecken verwendet werde – eine Bodenseezulassung erhalten habe.

Dazu ist auszuführen, dass ausschließlich die Zulassung des gegenständlichen Fahrzeuges Gegenstand des Verfahrens ist und nicht die Zulassung von anderen Fahrzeugen am Bodensee. Ob anderen Fahrzeugen – zu Recht oder zu Unrecht – die Zulassung erteilt wurde, ist für die Frage, ob für das gegenständliche Fahrzeug die Zulassung erteilt werden kann, nicht von Belang. Außerdem ist an sich auch unstrittig, dass die vom Beschwerdeführer angeführten anderen Boote eine Zulassung haben. Die Beiziehung der von dem Beschwerdeführer beantragten Zeugen war aus diesen Gründen nicht erforderlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob Fahrzeuge wie das hier gegenständliche unter den Begriff „Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind“ zu unterstellen sind.

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