LVwG V LVwG-1-54/2022-R9

LVwG-1-54/2022-R9Landesverwaltungsgericht28.02.2023

Regest

COVID-Maßnahmen, Arbeitsorte, Supermarktkassa, Plexiglaswand

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-1-54/2022-R9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2023:LVwG.1.54.2022.R9

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Eva-Maria Längle über die Beschwerde der M F, D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 28.12.2021 betreffend eine Übertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) iVm der COVID-19-Öffnungsverordnung (COVID-19-ÖV), zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird (aufgrund der in Pkt 3. getroffenen Sachverhaltsfeststellungen) der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten im Wesentlichen Folgendes wörtlich vorgeworfen:

1.

Datum/Zeit: 28.05.2021, 07:53 Uhr

Ort: W, U, Smarkt

Sie haben am 28.05.2021 um 07:53 Uhr die Sfiliale in W, welche den Ort Ihrer beruflichen Tätigkeit darstellt, betreten und dabei keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen, obwohl gemäß § 10 Abs 2 Z 2 der COVID-19-Öffnungverordnung, BGBl II Nr 214/2021 idF BGBl II Nr 223/2021 beim Betreten von Arbeitsorten eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen war, sofern physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen war oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wurde. Gemäß § 18 der genannten Verordnung galt als Betreten auch das Verweilen.

Am 28.05.2021 um 07:53 stellten Polizeibeamte der Polizeiinspektion W fest, dass Sie den Ort Ihrer beruflichen Tätigkeit, nämlich die Sfiliale in W betreten haben und dabei keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen haben, obwohl physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nicht ausgeschlossen war und das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.

§ 8 Abs 2 Z 1 iVm § 3 Abs 1 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 90/2021 iVm § 10 Abs 2 Z 2 iVm § 5 der COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl II Nr 214/2021 idF BGBl II Nr 223/2021

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 100,00

1 Tage(n) 9 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 8 Abs 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 90/2021

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 110,00

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen Folgendes wörtlich vor:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_VO_20230228_LVwG_1_54_2022_R9_00/image001.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_VO_20230228_LVwG_1_54_2022_R9_00/image002.png

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

3.1. Die Beschuldigte hat am 28.05.2021 um 07.53 Uhr an ihrem Arbeitsort (= Smarkt in W), als sie eine Kundin an einer der Kassen bediente bzw dort tätig war, keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen.

3.2. Laut der ärztlichen Bestätigung des Dr. B L, D, vom 26.05.2021 erfolgte eine Untersuchung der Beschuldigten durch den genannten Arzt. Nach Ansicht des genannten Arztes war es der Beschuldigten aufgrund ihres Krankheitsbildes, das in der ärztlichen Bestätigung genannt wurde, nicht zumutbar, eine FFP2-Maske zu tragen.

Die Unzumutbarkeit des Tragens einer sonstigen, nicht eng anliegenden, den Mund- und Nasen-bereich vollständig abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung wurde der Beschuldigten im erwähnten Attest nicht bescheinigt.

3.3. Zum Tatzeitpunkt bestand die Verpflichtung, beim Betreten von Arbeitsorten und beim dortigen Verweilen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern nicht das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird.

Im Kassenbereich des Smarktes in W waren zur angeführten Zeit Plexiglaswände angebracht.

Es ist nicht erwiesen, dass die Plexiglaswände so angebracht waren, dass das Infektionsrisiko dadurch nicht minimiert wurde.

4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen.

Die Beschuldigte hat nicht bestritten, dass sie zu der ihr vorgeworfenen Tatzeit keine Maske getragen hat; angesichts dessen erfolgte in Pkt 3.1. die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung.

Dass sie zur Tatzeit im Kassenbereich des Smarktes in W tätig war, ist der Anzeige vom 29.05.2021 zu entnehmen.

Die Feststellungen zu Punkt 3.2., insbesondere, dass das vorgelegte Attest des Arztes Dr. L keine Ausführungen hinsichtlich des Tragens einer sonstigen, nicht eng anliegenden, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung enthält, ergeben sich aus dieser ärztlichen Bestätigung.

Die in Pkt 3.3. getroffene Sachverhaltsfeststellung, wonach im Kassenbereich Plexiglaswände aufgestellt waren, ergeben sich aus der Anzeige vom 29.05.2021 und aus den Angaben der Beschuldigten.

Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass davon auszugehen ist, dass das Infektionsrisiko durch das Anbringen der Plexiglaswände nicht minimiert wurde. Angesichts dessen erfolgte in Pkt 3.3. eine diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung.

5. Wer eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen benutzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen (§ 8 Abs 2 Z 1 COVID-19-MG, idF BGBl I Nr 90/2021).

Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 COVID-19-MG, idF BGBl I Nr 90/2021, kann beim Auftreten von COVID-19 durch Verordnung das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) durch Personen, die dort einer Beschäftigung nachgehen, geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

Beim Betreten von Arbeitsorten, auch von solchen an Orten gemäß den §§ 5 bis 9, ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen miniminiert wird. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie das Anbringen von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen, wie das Bilden von festen Teams (§ 10 Abs 2 Z 2 der COVID-19-ÖV, BGBl II Nr 214/2021).

Als Betreten im Sinne dieser Verordnung gilt nach § 18 der COVID-19-ÖV, BGBl II Nr 214/2021, auch das Verweilen (§ 1 Abs 2 COVID-19-MG, BGBl I Nr 12/2020).

Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht für (…) Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht (§ 19 Abs 4 Z 4 der COVID-19-ÖV, idF BGBl II Nr 223/2021).

6. Das von der Beschuldigten vorgelegte Maskenbefreiungsattest bescheinigt ausschließlich die Unzumutbarkeit des Tragens einer FFP2-Maske; eine Unzumutbarkeit des Tragens einer sonstigen, nicht eng anliegenden, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung wurde damit nicht attestiert. Angesichts dessen war die Beschuldigte grundsätzlich gemäß § 19 Abs 4 Z 4 der COVID-19-ÖV (siehe Pkt 5.) verpflichtet, beim Betreten der Sfiliale (und beim dortigen „Verweilen“) eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

Da sich allerdings die Beschuldigte laut der Anzeige vom 29.05.2021 zu dem ihr vorgeworfenen Tatzeitpunkt an einer der Kassen des Smarktes in W aufhielt und dort sonstige geeignete Schutzmaßnahmen vorhanden waren (= angebrachte Plexiglaswände), dürfte - auch im Hinblick auf den damaligen Wortlaut der genannten Bestimmung (wonach „das Anbringen von Trennwänden oder Plexiglaswänden technische Schutzmaßnahmen sind“) - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen sein, dass damit das Infektionsrisiko minimiert wurde. Somit hat die Beschuldigte die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen.

Angesichts dessen war der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest. Bereits auf Grund der Aktenlage steht fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 44 Abs 2 VwGVG).

8. Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 500 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde mit dem gegenständlichen Erkenntnis nunmehr die behördlich verhängte Geldstrafe von 100 Euro aufgehoben. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.

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