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LVwG-1-933/2022-R21•LVwG V LVwG-1-933/2022-R21
LVwG-1-933/2022-R21Landesverwaltungsgericht21.02.2023
Fremdenpolizei, Einreise mit Personalausweis, türkische Staatsbürger
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wachter, LL.M., über die Beschwerde des S K, B, vertreten durch RA Dr. Stefan Denifl, Dornbirn, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom 16.11.2022, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz (FPG), zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass
-die Übertretungsnormen wie folgt lauten: „§ 120 Abs 1 FPG, BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 27/2021, iVm § 15 Abs 1 FPG 2005, BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 106/2022“;
-die Strafnorm wie folgt lautet: „§ 120 Abs 1 FPG, idF BGBl I Nr 27/2021“.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 30 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die L Vorarlberg zu entrichten.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Begründung
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei als Fremder (§ 2 Abs 4 Z 1 FPG) am 21.09.2022 um 10.00 Uhr in H in das Bundesgebiet eingereist und am 21.09.2022 in B betreten worden, ohne im Besitze eines gültigen Reisedokumentes zu sein, obwohl Fremde, soweit durch das Bundesgesetz oder durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung nichts anderes bestimmt sei oder es nicht anderen internationalen Gepflogenheiten entspreche, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ein gültiges Reisedokument bräuchte (Passpflicht). Die Landespolizeidirektion erblickte hierin eine Übertretung des § 120 Abs 1 FPG iVm § 15 Abs 1 FPG. Es wurde eine Geldstrafe von 150 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und zwei Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass die Rechtsprechung des EuGH C-317/01 vom 21.10.2003 (Abatay), C-65/98 vom 22.06.2000 (Eyüp) und C-462/08 vom 21.01.2010 (Bekleyen) sowie die höchstgerichtlichen nationalen Entscheidungen des VwGH Ra 2018/22/0072 vom 25.02.2021 und Ro 2019/22/0001 vom 17.06.2019 vorsätzlich komplett ignoriert worden seien.
Es würden nicht alle türkischen Staatsangehörigen für die rechtmäßige Einreise nach Österreich einen Reisepass benötigen. Die türkischen Arbeitnehmer, die nach Art 6 ARB 1/80 und ihre türkischen Familienangehörigen, die nach Art 7 ARB 1/80 im jeweiligen Mitgliedsstaat das Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen, seien aufgrund der Strukturprinzipien – der autonomen Geltung und des Anwendungsvorranges – des Unionsrechts von der Pass- und Visumpflicht gemäß § 15 Abs 1 und 2 FPG ausgenommen. Aufgrund der Stillhalteklausel in Art 13 ARB 1/80 könne er nicht mit einem visumpflichtigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers verglichen werden, der kein Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der EU sei. Er genieße nicht nur die wirtschaftsbezogenen Freizügigkeitsrechte, sondern darüber hinaus iSd Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen auch die Rechtsstellung des langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen. Er hätte damit nicht nur ein Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit, sondern auch das Recht auf freien Personenverkehr, das aufgrund der Stillhalteklausel nicht bescheinigt werden müsse.
In der Beschwerde wird der Antrag gestellt, das Verwaltungsgericht möge den Bescheid ersatzlos beheben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde überdies beantragt, der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben, das Straferkenntnis aufzuheben und gegen den Beschuldigten keine Strafe zu verhängen, in eventu die Strafe herabzusetzen.
3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde am XX in D geboren und hält sich rechtmäßig in Österreich auf (Wohnort: B).
Der Beschwerdeführer ist am 21.09.2022 zunächst von Österreich kommend nach Deutschland ausgereist. Um 10.00 Uhr ist er danach von Deutschland kommend zum Grenzübergang H in H, Sstraße, in das Bundesgebiet eingereist und hatte ein Foto von seinem Reisepass sowie seinen türkischen Personalausweis dabei.
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Aktenlage (insb der Anzeige der PI B vom 22.09.2022) und den Angaben des Beschuldigten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2023 als erwiesen angenommen. Er ist im Wesentlichen unstrittig.
Die Feststellungen zu den persönlichen Daten des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage und sind unbestritten.
Das Strafverfahren geht auf eine Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers am 21.09.2022 bei der Polizeiinspektion B zurück. Gemäß der Anzeige der Polizeiinspektion B vom 22.09.2022 hätte der Beschuldigte telefonisch nachgefragt, ob er als türkischer Staatsangehöriger mit einem Personalausweis und ohne Aufenthaltstitel oder Visum von Deutschland nach Österreich einreisen dürfe. Er sei darüber aufgeklärt worden, dass ein Personalausweis alleine dafür nicht ausreiche. Der Beschuldigte hätte daraufhin angegeben, dass er am 21.09.2022 gegen 10.00 Uhr beim Grenzübergang H nach Österreich eingereist sei und sich selbst anzeigen wolle, woraufhin er persönlich zur Polizeiinspektion B gekommen sei.
Der Beschwerdeführer ist zur mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht erschienen und gab zur Sache im Wesentlichen an, dass er am 21.09.2022 zunächst von Österreich kommend nach Deutschland ausgereist und danach von Deutschland kommend zum Grenzübergang H um ca 10.00 Uhr wieder in das Bundesgebiet eingereist sei. In physischer Form hätte er keinen Reisepass dabeigehabt; ein Foto vom Reisepass habe er immer dabei. Er habe einen türkischen Personalausweis bei sich gehabt. Er verweise in diesem Zusammenhang auf das Urteil „Abatay“, Randnr 81, nachdem das Ziel des Beschlusses Nr 1/80 die Herstellung der Freizügigkeit sei, dies im jeweiligen Mitgliedsland.
Es ist kein Grund hervorgekommen, an den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Einreise in das Bundesgebiet am 21.09.2022 um 10.00 Uhr zu zweifeln. Seine diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung decken sich mit den Angaben in der Anzeige der PI B. Es konnten daher die entsprechenden Feststellungen getroffen werden.
5.1.1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist nach § 2 Abs 4 Z 4 FPG, BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 87/2012, ein Reisedokument ein Reisepass, ein Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument; ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden gemäß §§ 224, 224a, 227 Abs. 1 und 231 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl Nr 60/1974.
Gemäß § 15 Abs 1 des FPG 2005, BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 106/2022, benötigen Fremde, soweit durch Bundesgesetz oder zwischenstaatliche Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist oder nichts anderes internationalen Gepflogenheiten entspricht, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und Ausreise aus diesem ein gültiges Reisedokument (Passpflicht).
EWR-Bürger und Schweizer Bürger erfüllen die Passpflicht gemäß § 17 Abs 4 FPG 2005, BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 145/2017, auch mit einem Personalausweis und dürfen auf Grund eines solchen Reisedokumentes einreisen, sich im Bundesgebiet aufhalten und ausreisen.
Gemäß § 120 Abs 1 des FPG 2005, BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 27/2020, begeht, wer als Fremder nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einreist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist. Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG in der Höhe von bis zu 200 Euro geahndet werden.
Wer sich als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, begeht nach § 120 Abs 1a Satz 1 FPG eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2.500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
5.1.2. Das Bundesgesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Fremden (Fremdengesetz - FrG), BGBl Nr 838/1992, welches am 1. Jänner 1995 in Kraft war, lautete auszugsweise wie folgt:
„Artikel I
Bundesgesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Fremden
(Fremdengesetz - FrG)
§ 1. (1) Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
(2) Einreise ist das Betreten, Ausreise das Verlassen des Bundesgebietes.
(3) Reisedokument ist ein Reisepaß, Sammelreisepaß, Paßersatz oder ein sonstiges auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument. Ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden (§§ 224 und 227 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974).
(4) Ein Reisedokument ist gültig, wenn es von einem hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und sein Geltungsbereich die Republik Österreich umfaßt. Außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten, die für Staatenlose oder für Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muß auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden. Die Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muß bescheinigt sein.
2. Teil: Ein- und Ausreise von Fremden
Notwendigkeit eines gültigen Reisedokumentes
§ 2. (1) Fremde brauchen für die Einreise, während des Aufenthaltes und für die Ausreise einen gültigen Reisepaß (Paßpflicht), soweit nicht anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird oder internationalen Gepflogenheiten entspricht.
(2) Miteingetragene Fremde dürfen nur in Begleitung der Person, in deren Reisedokument sie miteingetragen sind, ein- und ausreisen; dies gilt nicht für Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthaltes oder zur Beförderung ins Ausland nach dem 5. Teil.
(3) Fremde, denen ein Sammelreisepaß ausgestellt wurde, dürfen nur gemeinsam ein- und ausreisen; hiebei braucht jeder Reiseteilnehmer einen von einer Behörde ausgestellten Ausweis, aus dem seine Identität zu erkennen ist.
(4) Keine Paßpflicht besteht für Fremde im Falle
(5) Fremde, denen im Inland die Aufenthaltsberechtigung gewährt oder ein Lichtbildausweis für Fremde (§ 64) ausgestellt werden soll, haben der Behörde anläßlich der Einbringung des Antrages ihr Reisedokument für die Dauer des Verfahrens auszufolgen; hierüber ist ihnen unverzüglich eine Bestätigung auszustellen.“
5.2. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Fremden iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG, da er die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass er am 21.09.2022 um 10.00 Uhr in das Bundesgebiet mit einem türkischen Personalausweis und ohne einen Reisepass eingereist ist.
Gegenständlich ist ausschließlich zu prüfen, ob die Einreise des Beschwerdeführers ohne einen Reisepass mit dem türkischen Personalausweis, den Anforderungen des § 15 Abs 1 FPG entspricht.
Zu Auslegung des § 15 Abs 1 FPG kann auf die Gesetzesmaterialien zu § 15 in der Stammfassung (RV 952 Blg NR 22. GP, 82) verwiesen werden:
„Bei der Festlegung der Passpflicht wurde bereits im Fremdengesetz 1992 auf die Notwendigkeit eines gültigen Reisepasses abgestellt und nicht schlechthin auf ein gültiges Reisedokument, weil grundsätzlich vom Fremden der Besitz eines Reisepasses verlangt werden soll. Dies war auch im Fremdengesetz 1997 der Fall. Nur dann, wenn anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder internationalen Gepflogenheiten entspricht, sollen – sofern überhaupt eine Passpflicht besteht - andere Reisedokumente genügen. Nach internationalen Gepflogenheiten benötigen Fremde etwa dann kein gültiges Reisedokument, wenn es sich um humanitäre Fälle handelt, in denen Fremden die Einreise nach Österreich gestattet werden soll; wenn im Inland Kinder von sich rechtmäßig aufhaltenden Fremden zur Welt kommen, für jenen Zeitraum, der benötigt wird, um ohne unnötigen Aufschub für diese ein Reisedokument zu beschaffen; wenn es sich um Staatsgäste und Fremde handelt, die auf Grund von Unglücks- oder Katastrophenfällen, sei es als Opfer, oder als Hilfeleistende einreisen.“
Im Sinne des FPG ist nach § 2 Abs 2 Z 4 FPG ist ein Reisedokument ein Reisepass, ein Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument. Beim vom Beschuldigten verwendeten türkischen Ausweis handelt es weder um einen Reisepass, noch um einen Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument.
Der Beschwerdeführer benötigt, soweit durch Bundesgesetz oder zwischenstaatliche Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist oder nichts anderes internationalen Gepflogenheiten entspricht, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und Ausreise aus diesem ein gültiges Reisedokument (Passpflicht), also einen Reisepass. Wie sich aus den Materialien zu § 15 FPG ergibt, soll grundsätzlich vom Fremden der Besitz eines Reisepasses verlangt werden können; das Genügenlassen anderer Reisedokumente stellt die Ausnahme dar (bei zwischenstaatlicher Vereinbarung bzw internationaler Gepflogenheiten). Es liegt auch kein in § 15 Abs 1 normierter Ausnahmegrund von der Passpflicht – zB ein humanitärer Fall – vor. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Dass der Personalausweis bei Drittstaatsangehörigen im Allgemeinen kein ausreichendes Reisedokument ist, wird auch dadurch belegt, dass für (unionsrechtlich voll freizügigkeitsberechtigte – dazu noch unter 5.3.) EWR-Bürger und Schweizer Bürger in § 17 Abs 4 des FPG 2005 ausdrücklich normiert ist, dass diese die Passpflicht auch mit einem Personalausweis erfüllen und auf Grund eines solchen Reisedokumentes einreisen dürfen.
Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfene Tat daher objektiv verwirklicht.
Bei der subjektiven Tatseite ist von Vorsatz auszugehen: In Anbetracht der Gesamtumstände und lebensnaher Betrachtungsweise des objektiven Sachverhalts und Verhalten vor und nach der Tat (insbesondere dem Beschwerdevorbringen) war dem Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt bekannt, dass für türkische Staatsangehörige eine Passpflicht besteht. Er verweist in der Beschwerde auch darauf, dass er „aufgrund von der Geltung und dem Anwendungsvorrang des Unionsrechtes von der Pass- und Visumspflicht gemäß 15 Absatz 1 und 2 FPG ausgenommen sei“ und „nicht alle türkischen Staatsangehörigen für die rechtmäßige Einreise nach Österreich einen Reisepass“ benötigen würden, woraus ableitbar ist, dass er wusste, dass er keinen Reisepass bei sich hatte und bewusst ohne Reisepass einreiste.
Für das Vorliegen von Vorsatz ist es nicht erforderlich, dass der Täter auch die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kennt; es genügt in dieser Hinsicht Fahrlässigkeit. Dies ergibt sich aus § 5 Abs 2 VStG, wo – ohne Rücksicht auf die Unterscheidung in Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikte – ein Täter nur dann als entschuldigt gilt, wenn er die übertretene Verwaltungsvorschrift nicht kannte und das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einzusehen vermochte (vgl Walter/Kolonivits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, 463 und VwGH 15.6.1992, 91/10/0146). Dass sich der Beschuldigte unverschuldet in einem Rechtsirrtum befunden hätte, kann nicht erkannt werden. Insbesondere hat er bei der zuständigen Behörde keine seine Rechtsauffassung bestätigenden Erkundigungen über die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens eingeholt.
5.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich ein Anspruch auf Einreise in das Bundesgebiet ausschließlich mit einem türkischen Personalausweis nicht aus der zitierten Rechtsprechung des EuGH 21.10.2003 C-317/01 (Abatay), EuGH 22.06.2000, C-65/98 (Eyüp) und EuGH 21.01.2010, C-462/08 (Bekleyen) oder den höchstgerichtlichen nationalen Entscheidungen des VwGH vom 25.02.2021, Ra 2018/22/0072 und vom 17.06.2019 Ro 2019/22/0001 ableiten, weil darin (nicht einmal ansatzweise) eine Aussage zur hier vorliegenden Konstellation getroffen wurde.
Es muss auch nicht näher geprüft bzw festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer in den Anwendungsbereich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (im Folgenden: ARB 1/80) fällt. Die Anwendbarkeit ist für die gegenständliche Frage von keiner Relevanz. Der Auffassung des Beschwerdeführers, dass ein nach dem ARB 1/80 begünstigter türkischer Staatsangehöriger das Recht auf freien Personenverkehr genießt, der dem der Unionsbürger (völlig) gleichwertig ist, kann nicht gefolgt werden. Es handelt sich bei einem nach dem ARB 1/80 begünstigten türkischen Staatsangehörigen um keinen Drittstaatsangehörigen iSd Schengener Grenzkodex, der aufgrund von Übereinkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits ein Recht auf freien Personenverkehr genießt, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist. Ein gleichwertiges Freizügigkeitsrecht ist etwa mit der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit) und den EWR-Staaten (Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, EWR-Abkommen) vereinbart worden. Konsequenterweise besteht für diese Drittstaatsangehörige die Möglichkeit, mit einem Personalausweis einzureisen.
Zum Umfang der Freizügigkeitsrechte eines ein nach dem ARB 1/80 begünstigten türkischen Staatsangehörigen ist auf die vom Beschwerdeführer selbst zitierte Rspr des EuGH zu verweisen: In den verbundenen Rechtssachen Eran Abatay u.a., C-317/01 und Nadi Sahin, C-369/01, vom 21. Oktober 2003 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu Art 13 ARB 1/80 Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen durch das Gericht):
„Zur Bedeutung der Stillhalteklauseln in Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls und in Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1/80
62. Was, erstens, Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls angeht, so ergibt sich bereits aus den Randnummern 64 und 67 des Urteils Savas, dass die Stillhalteklausel in dieser Bestimmung aus sich selbst heraus in der Person eines türkischen Staatsangehörigen weder ein Niederlassungs- noch ein Aufenthaltsrecht begründet, das sich unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht ergäbe.
63. Bei dieser Entscheidung hat sich der Gerichtshof auf die ständige Rechtsprechung gestützt, nach der die Vorschriften über die Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei (im Folgenden: Assoziation EWG-Türkei) beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lassen, Vorschriften sowohl über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet als auch über die Voraussetzungen für deren erste Beschäftigung zu erlassen, und lediglich die Stellung türkischer Arbeitnehmer regeln, die im Aufnahmemitgliedstaat aufgrund rechtmäßiger Ausübung einer Beschäftigung von gewisser Dauer nach den in Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 genannten Bedingungen bereits ordnungsgemäß eingegliedert sind (vgl. u. a. Urteil Savas, Randnr. 58).
64. In Randnummer 59 des Urteils Savas hat der Gerichtshof ferner ausgeführt, dass türkische Arbeitnehmer im Gegensatz zu den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten keine Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft genießen, sondern nur bestimmte Rechte in dem Aufnahmemitgliedstaat besitzen, in dessen Hoheitsgebiet sie rechtmäßig eingereist sind und in dem sie eine bestimmte Zeit lang eine ordnungsgemäße Beschäftigung ausgeübt haben.
65. Die erstmalige Zulassung der Einreise eines türkischen Staatsangehörigen in einen Mitgliedstaat unterliegt daher im Grundsatz ausschließlich dem Recht dieses Staates; der Betroffene kann sich auf bestimmte Rechte auf dem Gebiet der Ausübung einer Beschäftigung als Arbeitnehmer oder einer selbständigen Tätigkeit und damit verbunden auf dem Gebiet des Aufenthalts von Gemeinschaftsrechts wegen nur berufen, wenn er sich in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits in einer ordnungsgemäßen Situation befindet (vgl. Urteil Savas, Randnr. 65).
66. Nach Randnummer 69 des Urteils Savas verwehrt es die Stillhalteklausel in Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls jedoch einem Mitgliedstaat, neue Maßnahmen zu erlassen, die zum Zweck oder zur Folge haben, dass die Niederlassung und damit verbunden der Aufenthalt eines türkischen Staatsangehörigen in diesem Mitgliedstaat strengeren Bedingungen als denjenigen unterworfen werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Zusatzprotokolls in dem betreffenden Mitgliedstaat galten.
67. Da dieser Artikel 41 Absatz 1 sowohl für das Niederlassungsrecht als auch für den freien Dienstleistungsverkehr gilt, muss in Bezug auf die letztgenannte Freiheit die gleiche Auslegung gelten.
68. Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls erweist sich somit als notwendige Ergänzung der Artikel 13 und 14 des Assoziierungsabkommens; er ist für die schrittweise Beseitigung der innerstaatlichen Hindernisse für die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr unerlässlich.
69. Was, zweitens, Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1/80 betrifft, so stimmt sein Wortlaut zwar nicht in allen Punkten mit dem des Artikels 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls überein.
70. Gleichwohl haben die Stillhalteklauseln in diesen beiden Bestimmungen dieselbe Funktion.
71. Wie der Gerichtshof in Randnummer 50 des Urteils Savas bereits ausgeführt hat, sind diese beiden Vorschriften nämlich gleichartig.
72. Außerdem verfolgen sie dasselbe Ziel, nämlich dadurch günstige Bedingungen für die schrittweise Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs zu schaffen, dass den innerstaatlichen Stellen verboten wird, neue Hindernisse für diese Freiheiten einzuführen, um die schrittweise Herstellung dieser Freiheiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Türkei nicht zu erschweren.
73. Es ist nichts vorgetragen worden, was es rechtfertigen könnte, die Stillhalteklausel betreffend die Freizügigkeit der Arbeitnehmer weniger weit auszulegen als die entsprechende Klausel auf dem Gebiet des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs.
74. Demnach muss die Auslegung, die der Gerichtshof in Randnummer 69 des Urteils Savas sowie in den Randnummern 66 bis 68 des vorliegenden Urteils in Bezug auf Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls gegeben hat, auch für Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1/80 gelten, der es somit den Mitgliedstaaten allgemein verwehrt, türkische Staatsangehörige hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung weniger günstig zu behandeln als bei Inkrafttreten der Stillhalteklausel, also am 1. Dezember 1980.
75. Daher kann dem Vorbringen insbesondere der deutschen Regierung nicht gefolgt werden, dieser Artikel 13 beeinträchtige das Recht der Mitgliedstaaten nicht, auch nach dem 1. Dezember 1980 neue Beschränkungen für den Zugang türkischer Staatsangehöriger zum Arbeitsmarkt zu erlassen, sondern bedeute nur, dass diese Beschränkungen nicht für diejenigen unter ihnen gälten, die bereits eine ordnungsgemäße Beschäftigung ausübten und daher bei der Einführung dieser Beschränkungen über ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat verfügten. Die deutsche Regierung leitet diese Auslegung insbesondere aus den Worten „Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind“, in Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1/80 ab.
76. Diese Auslegung verkennt jedoch das mit dem Beschluss Nr. 1/80 eingeführte System und beraubt Artikel 13 dieses Beschlusses seiner praktischen Wirksamkeit.
77. Die sozialen Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80 bilden nämlich - im Anschluss an den Beschluss Nr. 2/76 des Assoziationsrats vom 20. Dezember 1976 über die Durchführung von Artikel 12 des Assoziationsabkommens - einen weiteren, durch die Artikel 48, 49 und 50 EWG-Vertrag, später die Artikel 48 und 49 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und Artikel 40 EG) sowie 50 EG-Vertrag (jetzt Artikel 41 EG) geleiteten Schritt zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer (vgl. u. a. Urteile vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-1/97, Birden, Slg. 1998, I-7747, Randnr. 52, und vom 19. November 2002 in der Rechtssache C-188/00, Kurz, Slg. 2002, I-10691, Randnr. 40).
78. Insbesondere Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verleiht den türkischen Wanderarbeitnehmern, die seine Bedingungen erfüllen, präzise Rechte auf dem Gebiet der Ausübung einer Beschäftigung. Diese Rechte, die abgestuft nach der Dauer einer ordnungsgemäßen Beschäftigung als Arbeitnehmer erweitert werden und die bezwecken, die Situation des Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat schrittweise zu festigen, werden unmittelbar durch das Gemeinschaftsrecht verliehen; die Mitgliedstaaten sind nicht befugt, diese Rechte Bedingungen zu unterwerfen oder ihre Ausübung einzuschränken, weil dies die praktische Wirksamkeit dieses Beschlusses beeinträchtigen würde (vgl. u. a. Urteil vom 30. September 1997 in der Rechtssache C-36/96, Günaydin, Slg. 1997, I-5143, Randnrn. 37 bis 40 und 50).
79. Daraus ergibt sich, dass der Schutz der Rechte türkischer Staatsangehöriger auf dem Gebiet der Ausübung einer Beschäftigung nicht Gegenstand von Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1/80 sein kann, da diese Rechte bereits von Artikel 6 dieses Beschlusses vollständig erfasst sind.
80. Vielmehr verbietet dieser Artikel 13, wie sich schon aus seinem Wortlaut ergibt, den Mitgliedstaaten, den Zugang türkischer Staatsangehöriger zu einer Beschäftigung durch neue Maßnahmen einzuschränken. Diese Bestimmung erklärt sich aus dem - in den Randnummern 63 und 65 des vorliegenden Urteils angesprochenen - Umstand, dass die Mitgliedstaaten die Befugnis behalten haben, die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet und dort die erstmalige Aufnahme einer Beschäftigung zu genehmigen.
81. Auch wäre die in Randnummer 75 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Auslegung paradox und könnte Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1/80 inhaltsleer machen, da ein türkischer Staatsangehöriger, der in einem Mitgliedstaat bereits ordnungsgemäß eine Beschäftigung ausübt, nicht mehr durch eine Stillhalteklausel in Bezug auf den Zugang zu einer Beschäftigung geschützt zu werden braucht, da dieser Zugang bereits erfolgt ist und der Betroffene für seine weitere berufliche Laufbahn im Aufnahmemitgliedstaat ausdrücklich nach Artikel 6 dieses Beschlusses Rechte genießt. Vielmehr soll die Stillhalteklausel hinsichtlich der Voraussetzungen für den Zugang zu einer Beschäftigung die Mitgliedstaaten davon abhalten, Bestimmungen, die die Verwirklichung des Zieles des Beschlusses Nr. 1/80, nämlich die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, beeinträchtigen, zu erlassen, auch wenn während eines ersten Abschnitts der schrittweisen Herstellung dieser Freizügigkeit bereits bestehende innerstaatliche Einschränkungen auf dem Gebiet des Zugangs zu einer Beschäftigung beibehalten werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 23. März 1983 in der Rechtssache 77/82, Peskeloglou, Slg. 1983, 1085, Randnr. 13).“
In seinem Urteil vom 15. November 2011, in der Rechtssache Dereci ua, C-256/11, hat der Europäische Gerichtshof zu den Stillhalteklauseln der Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei vom 23. November 1979 und Art 13 ARB 1/80 wie folgt ausgeführt (Hervorhebungen durch das Gericht):
„84 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Aufenthaltsgesetz und dem Fremdengesetz, die in Randnr. 21 des vorliegenden Urteils erwähnt werden, um die Rechtsvorschriften handelt, die die Bedingungen für die Ausübung der Niederlassungsfreiheit durch türkische Staatsangehörige in Österreich regelten, als dieser Mitgliedstaat am 1. Jänner 1995 der Europäischen Union beitrat und damit das Zusatzprotokoll in seinem Hoheitsgebiet in Kraft trat.
...
92 In Bezug auf eine nationale Bestimmung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an türkische Arbeitnehmer hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass daher gewährleistet sein muss, dass sich die Mitgliedstaaten nicht von dem verfolgten Ziel entfernen, indem sie von Bestimmungen abgehen, die sie nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 1/80 in ihrem Gebiet zugunsten der Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer erlassen haben (Urteil vom 9. Dezember 2010, Toprak und Oguz, C-300/09 und C-301/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 55).
93 Überdies hat der Gerichtshof die Ansicht vertreten, dass Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, dass eine Verschärfung einer Bestimmung, die eine Erleichterung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 1/80 im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats für die Bedingungen der Ausübung der Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer geltenden Bestimmung vorsah, eine 'neue Beschränkung' im Sinne dieses Artikels darstellt, auch wenn diese Verschärfung die genannten Bedingungen im Vergleich zu denen, die sich aus der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 1/80 im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats geltenden Bestimmung ergeben, nicht verschlechtert (vgl. in diesem Sinne Urteil Toprak und Oguz, Randnr. 62).
94 Angesichts der übereinstimmenden Auslegung des mit Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls und Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 verfolgten Ziels ist davon auszugehen, dass sich die Tragweite der in diesen Bestimmungen enthaltenen Stillhalteverpflichtung entsprechend auf sämtliche neuen Hindernisse für die Ausübung der Niederlassungsfreiheit, des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Freizügigkeit der Arbeitnehmer erstreckt, die eine Verschärfung der zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Bedingungen darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Toprak und Oguz, Randnr. 54), so dass gewährleistet sein muss, dass sich die Mitgliedstaaten nicht von dem mit den Stillhalteklauseln verfolgten Ziel entfernen, indem sie Bestimmungen ändern, die sie nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 1/80 oder des Zusatzprotokolls in ihrem Gebiet zugunsten der genannten Freiheiten türkischer Staatsangehöriger erlassen haben.“
In seinem Urteil vom 24. September 2013, in der Rechtssache Demirkan C‑221/11, hat der Europäische Gerichtshof wie folgt ausgeführt (Hervorhebungen durch das Gericht):
„50 Erstens hat der Gerichtshof zu den Zielen bereits entschieden, dass die Assoziation EWG–Türkei einen ausschließlich wirtschaftlichen Zweck verfolgt (Urteil Ziebell, Randnr. 64). Das Assoziierungsabkommen und sein Zusatzprotokoll sollen nämlich im Wesentlichen die wirtschaftliche Entwicklung der Türkei fördern (Urteil Savas, Randnr. 53).
51 Eine solche Beschränkung der Zielsetzung des Assoziierungsabkommens auf rein wirtschaftliche Aspekte lässt sich bereits seinem Wortlaut entnehmen. Sie zeigt sich an den Überschriften der Kapitel 1 („Zollunion“), 2 („Landwirtschaft“) und 3 („Sonstige Bestimmungen wirtschaftlicher Art“) des Titels II über die Durchführung der Übergangsphase. Art. 14 des Assoziierungsabkommens, worin „[d]ie Vertragsparteien vereinbaren, sich von den Artikeln [45 EG], [46 EG] und [48 EG] bis [54 EG] leiten zu lassen, um untereinander die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs aufzuheben“, gehört im Übrigen zu Kapitel 3 von Titel II des Abkommens, dessen oben angeführte Überschrift insoweit unmissverständlich ist.
52 Außerdem hat das Assoziierungsabkommen nach seinem Art. 2 Abs. 1 zum Ziel, „eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unter voller Berücksichtigung der Notwendigkeit zu fördern, dass hierbei der beschleunigte Aufbau der türkischen Wirtschaft sowie die Hebung des Beschäftigungsstandes und der Lebensbedingungen des türkischen Volkes gewährleistet werden“. Nach Art. 41 Abs. 2 Unterabs. 2 des Zusatzprotokolls berücksichtigt der Assoziationsrat im Übrigen bei der Festsetzung der Zeitfolge und der Einzelheiten der schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die verschiedenen Arten von Tätigkeiten die entsprechenden von der Union auf diesen Gebieten bereits erlassenen Bestimmungen sowie die besondere wirtschaftliche und soziale Lage der Türkei.
53 Die Entwicklung der wirtschaftlichen Freiheiten zur Ermöglichung einer generellen Freizügigkeit, die mit der nach Art. 21 AEUV für die Unionsbürger geltenden vergleichbar wäre, ist nicht Gegenstand des Assoziierungsabkommens. Ein allgemeiner Grundsatz der Freizügigkeit zwischen der Türkei und der Union ist nämlich weder in diesem Abkommen oder seinem Zusatzprotokoll noch im Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation vorgesehen, der allein die Freizügigkeit der Arbeitnehmer betrifft. Das Assoziierungsabkommen garantiert im Übrigen die Inanspruchnahme bestimmter Rechte nur im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2007, Derin, C325/05, Slg. 2007, I6495, Randnr. 66).
54 Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthaltene Stillhalteklausel nicht aus sich heraus geeignet ist, türkischen Staatsangehörigen allein auf der Grundlage des Unionsrechts ein Niederlassungsrecht und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht zu verleihen, und dass sie ihnen auch kein Recht auf freien Dienstleistungsverkehr oder ein Recht zur Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verschaffen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Savas, Randnrn. 64 und 71 dritter Gedankenstrich, Abatay u. a., Randnr. 62, Tum und Dari, Randnr. 52, sowie Soysal und Savatli, Randnr. 47).“
In seinem Urteil vom 8. Dezember 2011, in der Rechtssache Ziebell, C‑371/08, hat der Europäische Gerichtshof festgehalten, dass der den türkischen Staatsangehörigen nach Art 14 Abs 1 gewährte Ausweisungsschutz nicht denselben Umfang aufweist wie der Schutz, den die Unionsbürger nach Art 28 Abs 3 Buchst. a Freizügigkeits-RL 2004/38/EG genießen.
Wenn sich nun der Beschwerdeführer auf die Stillhalteklausel des ARB 1/80 beruft, verkennt er die Rechtsfolgen derselben, selbst wenn man gegenständliche Bestimmung als „Beschränkung der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt“ qualifizieren würde. Die Stillhalteklausel hat – siehe VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0057 – nach der Rechtsprechung des EuGH unmittelbare Wirkung und bewirkt, dass sich der Einzelne (sei es als Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber) gegenüber einem Mitgliedstaat unmittelbar auf die Unterlassungspflicht nach der Stillhalteklausel berufen kann. Stillhalteklauseln (wie jene nach dem Assoziationsabkommen EWG-Türkei) wirken verfahrensrechtlich, indem sie in zeitlicher Hinsicht festlegen, nach welchen Bestimmungen eines Mitgliedstaates die Situation eines türkischen Staatsangehörigen zu beurteilen ist. Es muss daher beurteilt werden, wie die Rechtslage zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Stillhalteklausel im jeweiligen Mitgliedstaat ausgestaltet war. In der Rechtssache Toprak hat der EuGH entschieden, dass einmal gewährte Rechte durch spätere Änderungen der Rechtslage nicht mehr zurückgenommen werden dürfen. Türkische Staatsangehörige dürfen in einem Mitgliedstaat keinen strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stillhalteklausel im betreffenden Mitgliedstaat gelten (EuGH 09.12.2010, Toprak und Oguz, C-300/09 und C-301/09).
Wenn sich nun der Beschwerdeführer auf die Stillhalteklausel beruft verkennt er, dass die Passpflicht jedenfalls keine „neue“ Beschränkung im Sinne der Stillhalteklausel des Art 13 ARB 1/80 darstellt, weil die Passpflicht bereits zum 1. Jänner 1995 in § 2 Fremdengesetz - FrG, BGBl Nr 838/1992, in Kraft war.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Gleichstellung des Beschwerdeführers mit einem Österreicher oder einem EWR-Bürger und Schweizer Bürger hinsichtlich gegenständlicher Fragen der Einreise oder ein Entfall der Passpflicht weder aus dem ARB 1/80 noch aus sonst unmittelbar anwendbaren Unionsrecht ableitbar ist.
Die vom Beschwerdeführer offenbar beabsichtigte Auslegung von ARB 1/80, nach der die danach Begünstigten türkischen Staatsangehörigen von § 15 Abs 1 und 2 FPG ausgenommen sind, würde im Übrigen dazu führen, dass diese eine günstigere Behandlung erhielten, als es das Gemeinschaftsrecht in der Freizügigkeits-RL 2004/38/EG für Familienangehörige von Unionsbürgern, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, vorsieht. Dies würde offenkundig gegen Art 59 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei vom 23. November 1979 verstoßen, wonach der Republik Türkei keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten untereinander aufgrund des Vertrags einräumen. In der unmittelbar für die gegenständlichen Fragen bei Unionsbürgern einschlägigen Freizügigkeits-RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, in der die Bedingungen, unter denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten genießen, sekundärrechtlich geregelt werden, wird in deren Art 5 festgehalten, dass unbeschadet der für die Kontrollen von Reisedokumenten an den nationalen Grenzen geltenden Vorschriften die Mitgliedstaaten „Unionsbürgern, die einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen“ und ihren „Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die einen gültigen Reisepass mit sich führen“, die Einreise gestatten. Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines sein Recht auf freien Personenverkehr ausübenden Unionsbürgers sind, die unter die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, trifft nach eindeutigem Wortlaut der Freizügigkeits-RL 2004/38/EG damit eine Reisepasspflicht bei der Einreise nach europäischen Rechtsnormen.
Auch aus diesem Grund vermögen die Beschwerdeausführungen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
5.4. Kein Gegenstand des Strafverfahrens ist die Frage eines Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers – es wird dem Beschwerdeführer nicht der unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet iSv § 120 Abs 1a FPG, sondern die unrechtmäßige Einreise gemäß § 120 Abs 1 FPG vorgeworfen. Dazu hat die belangte Behörde im bekämpften Bescheid ohnehin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsrecht für Österreich habe. Auf die sich darauf beziehenden Ausführungen ist daher nicht näher einzugehen.
5.5. Das Gericht vermag die vom Beschwerdeführer angenommene wiederholt im Verfahren vorgebrachte vorsätzliche „rassische Diskriminierung“ nicht zu erkennen. Vielmehr erscheint eine unterschiedliche Behandlung von Drittstaatsangehörigen und Unionsbürgern aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit (Grenzschutz) sachlich gerechtfertigt. Die Sicherheit von Reisedokumenten ist ein wichtiger Faktor für den Grenzschutz. Im Unterschied zu den Personalausweisen von Unionsbürgern (siehe die VO EU 2019/1157 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben) sind die Sicherheitsstandards von „Personalausweisen“ Drittstaatsangehöriger nicht vereinheitlicht. Das Verlangen des Mitführens eines Reisepasses anstatt eines türkischen Personalausweises ist auch nicht geeignet, die tatsächliche Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit spürbar zu beeinträchtigen.
6. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften kommt aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Die sanktionslose Duldung der Einreise von Fremden, die über keine ausreichende Reisedokumentation verfügen, führt letztlich dazu, dass die Vollziehung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen erheblich erschwert wird, weshalb gravierende öffentliche Interessen an der Einhaltung der Einreisebestimmungen bestehen. Die damit einhergehende Überprüfung der Sicherheit von Reisedokumenten ist ein wichtiger Faktor für den Grenzschutz. Es ist von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen.
Mildernd war die Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe außer der vorsätzlichen Tatbegehung sind keine erkennbar. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen angegeben, dass er kein Vermögen, keine Schulden sowie ein monatliches Nettoeinkommen von 1.800 Euro habe. Sorgepflichten habe er keine. Es wird daher von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen. Selbst bei Annahme von ungünstigen persönlichen Verhältnissen wäre es gerechtfertigt, im vorliegenden Fall eine Geldstrafe von 150 Euro zu verhängen. Die Strafe befindet sich im untersten Bereich der Strafdrohung (Strafrahmen von 100 Euro bis 1.000 Euro).
Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld, tat, vermögens und einkommensangemessen.
7. Die Maßgabebestätigung erfolgte zur richtigen und vollständigen Zitierung der Straf- und Übertretungsnormen.
8. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des § 15 Abs 1 FPG fehlt.
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