LVwG V LVwG-421-1/2022-R6

LVwG-421-1/2022-R6Landesverwaltungsgericht14.12.2022

Regest

Luftfahrtgesetz, teilweise Untersagung des Zivilflugplatzbetriebes

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-421-1/2022-R6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2022:LVwG.421.1.2022.R6

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Birgit König über die Beschwerde der S GmbH, S, vertreten durch die TWP Rechtsanwälte GmbH, Dornbirn, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 28.12.2021 betreffend eine Angelegenheit nach dem Luftfahrtgesetz (LFG), zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der S GmbH gemäß § 76 Abs 1 LFG die Ausübung des Betriebes des Zivilflugplatzes Heliport „S“ dahingehend untersagt, dass Landungen und Abflüge von Hubschraubern auf der befestigten Fläche auf GST-NRN XXX und YYY, GB S, um das Gebäude des S, sowie das Unterstellen von Hubschraubern in der mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 26.04.2021 bewilligten Garage auf GST-NR YYY, GB S, unverzüglich zu unterlassen sind. Weiters wurde gemäß § 13 Abs 3 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

2.1. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, nach § 10 Abs 1 Z 2 LFG würden die Bestimmungen des § 9 LFG, in welchen grundsätzlich ein Flugplatzzwang festgelegt sei, nicht für Landungen und Abflüge im Zuge von Rettungseinsätzen gelten.

Sowohl die Notarzthubschrauber Christophorus 8 als auch Gallus 1, die beide durch die Vorarlberger Bergrettung betrieben würden, würden bei Rettungseinsätzen immer wieder auf dem nordwestlich des S gelegenen Parkplatz auf der GST-NR XXX landen, ebenso der Rettungshubschrauber des ADAC bzw der auf der I stationierte Rettungshubschrauber R 1. Diese Landungen seien im Einklang mit dem geltenden LFG und würden ausschließlich dann erfolgen, wenn der Heliport des S belegt sei und deshalb nicht angeflogen werden könne. Diese Landungen würden natürlich ausschließlich im Rahmen der ZARV 1985 erfolgen.

Auch in anderen Krankenhäusern Österreichs würden Rettungshubschrauber nicht ausschließlich auf Zivilflugplätzen landen, sondern zB auf einem Parkplatz, Sportplatz oder den Grünflächen des Krankenhausstandorts (zB in K, M, N, S, W, A oder in A-M; siehe hiezu den Bericht des niederösterreichischen Landesrechnungshofes: „Hubschrauberlandeeinrichtungen bei den NÖ Landeskliniken“). In H bestehe eine Hubschrauberlandeeinrichtung als Bodenlandeplatz, welche mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde H genehmigt worden sei.

Da sich die mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 26.04.2021 genehmigte Garage außerhalb des Zivilflugplatzes befinde, handle es sich auch um keine Bodeneinrichtung nach § 59 LFG. Die Garage sei nach den Bestimmungen des Baugesetzes genehmigt worden und diene der Unterstellung von betriebseigenen Fahrzeugen. Dass der Rettungshubschrauber dort untergestellt worden sei, resultiere einzig aus dem Umstand, dass er zuvor auf dem davor befindlichen Parkplatz im Zuge eines Rettungseinsatzes gelandet sei und aufgrund aufziehenden Nebels und Schneefall am Abend die anschließende Unterstellung in der Garage als geboten erschienen sei.

Die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B angeführte befestigte Fläche sei mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 07.12.2020 als Parkplatz für Mitarbeiter nach den Bestimmungen des Baugesetzes genehmigt worden. Diese Fläche befinde sich, wie die Garage, außerhalb der Flugplatzgrenzen.

Da der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B aufgrund unrichtiger Anwendung des LFG mit Rechtswidrigkeit belastet sei, werde die ersatzlose Aufhebung des Bescheides beantragt.

2.2. Ergänzend dazu hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 04.05.2022 vorgebracht, die Rettungsflüge, die mit Patienten das in S betriebene S der Beschwerdeführerin anfliegen würden, würden gelegentlich (auch beispielsweise an Abenden) im Bereich der Klinik landen, etwa auf den Parkflächen vor dem S, dies auch um den Patiententransport erleichtert bewerkstelligen zu können. Es handle sich dabei um Rettungsflüge (oder Ambulanzflüge) im Sinne des § 2 ZARV 1985. Diese Landungen seien daher luftfahrtrechtlich zulässig, sie würden unter die Ausnahmebestimmung des § 10 Abs 1 Z 2 LFG fallen. Auch andere Rettungshubschrauber, etwa der Christophorus 8 oder auch der Gallus 1, die Rettungsflüge (oder Ambulanzflüge) von und zum S der Beschwerdeführerin durchführen würden, würden regelmäßig und rechtskonform unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 2 LFG auf den entsprechenden Parkflächen landen. Dies müsse daher auch beispielsweise für Rettungslandungen und Abflüge von Hubschraubern der S GmbH gelten (R 1).

Wenn dann beispielsweise an Abenden solche (letzten) Rettungs- oder Ambulanzflüge noch zulässig zum S der Beschwerdeführerin erfolgen würden und in weiterer Folge in der Nacht keine weiteren Rettungsflüge mehr notwendig seien, sei es daher luftfahrtrechtlich zulässig, weil ja die letzte Landung als Rettungs-/Ambulanzflug zulässigerweise auf den Parkflächen des S erfolge, dass auch der Hubschrauber dort weiter stehen könne bzw gegebenenfalls auch in den verfahrensgegenständlichen Hangar über die Nacht verbracht werden könne, bis der Hubschrauber dann am nächstfolgenden Tag zu den nächsten Rettungseinsätzen starte.

Die Landung erfolge ja gerade nicht mit dem Ziel und alleinigen Zweck, den Hubschrauber zu unterstellen, sondern aufgrund eines Rettungs-/Ambulanzfluges iSd ZARV 1985. Dass der Hubschrauber danach nicht mehr starte, vermöge die zuvor erfolgte zulässige Landung nicht rechtlich unzulässig zu machen. Im Gegenteil: Der daraufhin erfolgende Start würde ja nicht im Rahmen eines Rettungseinsatzes, sondern rein als Überstellungsflug stattfinden und daher nicht unter § 10 Abs 1 Z 2 LFG fallen. Dasselbe gelte für die Außenabflüge am Morgen. Die Außenlandungen und –abflüge auf dem Parkplatz würden daher rechtmäßig im Rahmen des § 10 Abs 1 Z 2 LFG erfolgen.

Die Beschwerdeführerin sei Eigentümerin aller Immobilien und damit aller Heli-Ports der Firmengruppe S; somit auch jener, die von den Fluggeräten der S A GmbH angeflogen würden. Die S GmbH sei überdies aufgrund mehrerer Bescheide berechtigt, in fast ganz Österreich Außenlandungen nach § 9 Abs 2 LFG durchzuführen, so etwa nach dem Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 22.12.2021. Dies gelte für eine Vielzahl von Arten von Flügen, unter anderem auch für Ambulanzflüge.

Vor diesem Hintergrund sei der angefochtene Bescheid in seiner Absolutheit rechtswidrig und ersatzlos aufzuheben und werde dies beantragt. Hilfsweise werde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ein Unterstellen des Hubschraubers in den verfahrensgegenständlichen Hangar dann zulässig sei, wenn unmittelbar davor und danach Rettungsflüge oder Ambulanzflüge iSd § 2 ZARV 1985 erfolgen würden.

3. Das Landesverwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

3.1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 29.06.2000, ZI lb-520-10/96, wurde der S GmbH, S, für die Errichtung eines Zivilflugplatzes für Hubschrauber in S gemäß § 69 LFG iVm der Zivilluftfahrtverordnung die Zivilflugplatzbewilligung erteilt. Die Hubschrauberpiste des Heliports „S" wurde auf GST-NR ZZZ, GB S, auf dem Dachgeschoss des OP-Trakts des S genehmigt.

Eine Abstellfläche für weitere Hubschrauber und sonstige Bodeneinrichtungen waren nicht Gegenstand des Bewilligungsbescheides.

3.2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 26.04.2021 wurde der S GmbH die Baubewilligung für die Errichtung einer Garage für betriebseigene Fahrzeuge aller Art auf GST-NR YYY, GB S, erteilt.

Diese Garage wurde auf dem GST-NR YYY, GB S, errichtet und befindet sich in unmittelbarer Nähe des S, dazwischen befinden sich auf GST-NR WWW, GB S, eine Zufahrtsstraße und auf GST-NR XXX, GB S, eine Parkfläche. Die baurechtlich bewilligte Garage für betriebseigene Fahrzeuge aller Art entspricht in den Abmessungen und im Aussehen dem bestehenden Hangar beim Heliport S in F und ist ausreichend dimensioniert für die Unterbringung eines Hubschraubers.

3.3. Die „S GmbH“ wurde im Jahr 2000 gegründet und verfügt über zwei Hubschrauber. Für die Unterstellung der Hubschrauber stehen der „S A GmbH“ zwei luftfahrtrechtlich bewilligte Hangar beim Heliport S in F sowie zwei Hangar in I zur Verfügung.

Im Dezember 2021 kam es wiederholt zu Abflügen und Landungen bzw zum Abstellen eines Hubschraubers auf den befestigten Flächen rund um das Gebäude des S in S. Weiters wurde im Dezember 2021 wiederholt in der neu errichteten Garage beim S ein Hubschrauber der S GmbH (über Nacht) untergebracht. Diese Betriebsweise wurde gewählt, um das Hin- und Herfliegen von S nach F zu unterbinden bzw zu minimieren.

4. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Akten sowie aus den Angaben der Vertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Der Sachverhalt ist soweit unbestritten.

4.1. Aus dem behördlichen Akt ergibt sich, dass am 01.12.2021 im Zuge eines Lokalaugenscheins festgestellt wurde, dass in der baurechtlich bewilligten Garage beim S ein Hubschrauber der S GmbH untergestellt war. Weiters ergibt sich aus dem behördlichen Akt, dass am 06.12.2021 am Vormittag und am frühen Nachmittag ein Hubschrauber der S GmbH auf dem Parkplatz zwischen dem S und der neu errichteten Garage abgestellt war, der über ein Kabel an die Stromversorgung angeschlossen war. In einem Aktenvermerk des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen Ing. M S vom 23.12.2021 wurde festgehalten, dass die baubehördlich bewilligte Garage für „Fahrzeuge aller Art“ beim S in S in Abmessungen und Aussehen dem bestehenden Hangar beim Heliport S in F entspricht und wurde am 16.12.2021 festgestellt, dass vor dem neu errichteten asphaltierten Platz frühmorgens ein Hubschrauber der S abgestellt war.

4.2. In der mündlichen Verhandlung wurde von den Vertretern der Beschwerdeführerin im Wesentlichen angegeben, mit Bescheiden verschiedener Bundesländer würden der S GmbH Außenlandungen und -abflüge für verschiedene Transporte, insbesondere auch Ambulanzflüge, erlaubt. Es gehe insbesondere um die Zulässigkeit für Versorgungen verschiedener Dienstleister wie Jagd, Schutzhütten, Schutzwälder, die Wildbach- und Lawinenverbauung sowie Personentransporte im öffentlichen Interesse, etwa für Straßensperren wegen Lawinengefahr, Notfallübungen und Ambulanzflüge. Der Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 22.12.2021 berechtige die S GmbH zu diesen Außenlandungen und -abflügen bis 31.12.2022, diese Bescheide würden erfahrungsgemäß regelmäßig jedes Jahr verlängert.

Dr. S hat angegeben, diese Betriebsweise sei grundsätzlich gewählt worden, um das Hin- und Herfliegen von S nach F zu unterbinden bzw zu minimieren („Ziel ist nahe gleich null“). Sie hätten das Recht auf zwei Überstellungsflüge pro Tag zwischen S und F, dh einmal kommen und einmal gehen. Sie hätten in F einen Heliport mit drei Landeplätzen. Diese Vorgehensweise diene der Immissionsverminderung (Lärm, Kerosin). Der Hangar in S sei baurechtlich bewilligt worden als Garage für Fahrzeuge aller Art. Bei der Bauverhandlung seien sie gefragt worden, ob da auch der Hubschrauber untergebracht werden soll. Dazu hätten sie mitgeteilt, nur wenn es das Wetter verlange und dann nur im Rahmen der ZARV. Die baurechtlich bewilligte Garage für Fahrzeuge aller Art sei geeignet für die Unterstellung eines Hubschraubers. Es sei noch kein Antrag gestellt worden bei der Behörde im Hinblick auf die gegenständliche Betriebsweise, es bestehe aber eine Bereitschaft einen solchen Antrag zu stellen.

Für die Unterbringung der Hubschrauber verfüge die Beschwerdeführerin über zwei Hangar in I und zwei Hangar in F. In F sei auch die Werkstatt.

Weiters wurde darauf hingewiesen, dass andere Rettungshubschrauber wie zB Christophorus 8 oder Gallus 1 regelmäßig Patienten- bzw Rettungs- und Ambulanztransportflüge zum S der Beschwerdeführerin durchführen und in zulässiger Weise vor dem Klinikgebäude Außenlandungen und -abflüge durchführen würden, auch auf den verfahrensgegenständlichen Flächen, weil der Flugplatz auf dem Dach besetzt sei mit dem Hubschrauber der S GmbH.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat dazu mitgeteilt, § 58 LFG stelle für die Definition des Flugplatzes auf eine ständige Benützung ab. Wie der Vernehmung des Dr. S zu entnehmen sei, gehe es um ausnahmsweise erfolgende Landungen, die insbesondere bei einer schlechten Wettervorhersage dann die Maßnahme notwendig machen würden, ausnahmsweise die verfahrensgegenständliche Garage auch als Unterstellplatz für den Hubschrauber für eine Nacht bei Schlechtwetter zu nutzen. Von einer ständigen Benützung für den Abflug und für die Landung könne daher nicht gesprochen werden, sodass eben gerade kein Flugplatz iSd LFG vorliege.

Die weiteren Service-Leistungen der S A GmbH neben der Flugrettung (zB Charterservice und VIP-Shuttle) würden ausschließlich von F aus angeboten.

Dr. S hat weiters darauf hingewiesen, dass die Verweildauer des Patienten im Faktor 1:7 verkürzt sei, wenn ein Patient (zB ein an Extremitäten verletzter traumapathologischer Patient) möglichst rasch mit dem Helikopter zu einer geeigneten Behandlungsstätte gebracht werde. Eine schwere Trümmerverletzung (zB Trümmerfraktur des Knies) bleibe 2 bis 3 Tage im S, wenn der Patient auf dem Landweg gekommen sei, sei er 2 – 3 Wochen im S geblieben, mit allen Komplikationsmöglichkeiten die es gebe. Dies sei der Sinn und Zweck der von ihm betriebenen Flugrettung. Die von der S GmbH betriebenen Hubschrauber würden zu 70 oder 80 % selbst die An- und Abflüge beim Heliport in S durchführen. Die Hubschrauber der S A GmbH seien nicht in Vorarlberg bei der Leitstelle, aber es gebe immer wieder Patienten, die auf eigenen Wunsch ins S gebracht würden.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat angegeben, im vorliegenden Fall liege keine Bodeneinrichtung vor. Nach der Legaldefinition des § 59 LFG müsste die entsprechende Bodeneinrichtung und deren Nutzung zum überwiegenden Teil für den ordnungsgemäßen Betrieb des Flugplatzes notwendig und zweckmäßig sein. Aufgrund der Vernehmung des Dr. S habe sich ergeben, dass das Unterbringen des Hubschraubers nur ausnahmsweise erfolge und in der Garage auch eine Vielzahl von anderen Fahrzeugen regelmäßig abgestellt würden, sodass eine überwiegende Nutzung zum Betrieb eines Flugplatzes gerade nicht vorliege. Daher sei eine Bewilligungspflicht auch nicht gegeben.

4.3. Der Vertreter der Behörde hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, mit dem Bescheid vom 22.12.2021 sei eine generelle Außenlandungsbewilligung auf der Rechtsgrundlage des § 9 Abs 2 und 2a LFG für die verschiedensten allumfassenden Zwecke erteilt worden, die dafür herangezogene Rechtsgrundlage beziehe sich ausschließlich auf Außenlandungen und -abflüge. Dabei handle es sich um Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes. Der hier verfahrensgegenständliche Bescheid beziehe sich jedoch gerade auf einen Flugplatz iSd LFG. Insofern könne diese generelle Außenlande- und Abflugbewilligung auf die Rechtmäßigkeit der behördlichen Verfügung keinen Einfluss haben. Die Außenlandebewilligung gemäß § 9 Abs 2 LFG könne nicht die luftfahrtgesetzlich vorgesehene Zivilflugplatzbewilligung substituieren.

Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Betriebsweise eine ständige Benützung des Flugplatzes iSd § 58 darstelle und daher unter das Regime des LFG falle. Es seien auch bauliche Infrastruktureinrichtungen geschaffen worden, deren Benützung habe dauernden und ständigen Charakter. Es stelle im Ergebnis eine Erweiterung des bestehenden Zivilflugplatzes dar und wäre daher eine Zivilflugplatzbewilligung erforderlich.

5.1. Gemäß § 9 Abs 1 Luftfahrtgesetz 1958 (LFG), BGBI Nr 253/1957 idF BGBl I Nr 80/2016, dürfen zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen, soweit nicht in den Abs 2 bis 4 und in § 10 etwas anderes bestimmt ist, nur Flugplätze (§ 58) benützt werden.

§ 9 Abs 1 LFG normiert somit grundsätzlich einen Flugplatzzwang (vgl VwGH 29.04.2015, 2013/03/0157; VwGH 24.04.2018, Ra 2018/03/0039).

Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 LFG gelten die Bestimmungen des § 9 nicht für Landungen und Abflüge im Zuge von Rettungs- oder Katastropheneinsätzen, von Einsätzen des Entminungsdienstes sowie bei Unfalluntersuchungen gemäß § 137.

Flugplätze sind gemäß § 58 Abs 1 LFG Land- oder Wasserflächen, die zur ständigen Benützung für den Abflug und für die Landung von Luftfahrzeugen bestimmt sind (Landflugplätze, Wasserflugplätze).

Gemäß § 58 Abs 3 LFG dürfen Land- oder Wasserflächen für ständige Abflüge und Landungen von Luftfahrzeugen nur benützt werden, wenn von der zuständigen Behörde eine Zivilflugplatz­Bewilligung gemäß § 68 erteilt worden ist.

Gemäß § 59 erster Satz LFG sind Bodeneinrichtungen Bauten, Anlagen und sonstige ortsfeste Einrichtungen, die sich auf Flugplätzen befinden und deren Nutzung zum überwiegenden Teil für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Flugplatzes notwendig und zweckmäßig ist.

Gemäß § 65 Abs 1 LFG ist ein Flugfeld ein Zivilflugplatz, der nicht Flughafen ist.

Gemäß § 68 Abs 1 LFG dürfen Zivilflugplätze nur mit Bewilligung betrieben werden. Das gleiche gilt für jede Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes.

Gemäß § 78 Abs 1 LFG darf eine Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) nur mit Bewilligung der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde errichtet, benützt oder wesentlich geändert werden.

Gemäß § 76 Abs 1 LFG hat die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde die Ausübung des Betriebes eines Zivilflugplatzes zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen der Betriebsaufnahmebewilligung nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Erteilung dieser Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert.

5.2. Wie bereits dargestellt, wurde der S GmbH in S mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 29.06.2000 gemäß § 69 LFG eine Zivilflugplatzbewilligung erteilt für die Errichtung eines Zivilflugplatzes für Hubschrauber in S und wurde die Hubschrauberpiste des Heliports „S“ auf GST-NR ZZZ, GB S, auf dem Dachgeschoss des OP-Trakts des S genehmigt.

Es steht unbestritten fest, dass lediglich eine Hubschrauberpiste auf dem Dachgeschoss des OP-Trakts des S luftfahrtrechtlich bewilligt wurde und bildet die Oberfläche des Dachgeschosses des OP-Trakts des S die Flugplatzgrenze. Luftfahrtrechtlich nicht genehmigt ist die Verwendung der angrenzenden, ebenerdigen, befestigten Flächen (Parkflächen) neben dem S zur Landung, zum Abflug und zum Abstellen von Helikoptern sowie die Verwendung der baurechtlich bewilligten Garage zum Unterstellen von Hubschraubern.

Die verfahrensgegenständliche Betriebsweise, nämlich das wiederholte Abstellen eines Hubschraubers der S GmbH auf den angrenzenden, ebenerdigen, befestigten Flächen (Parkflächen) neben dem S sowie die Verwendung der baurechtlich bewilligten Garage zum Unterstellen eines Hubschraubers mit dem Ziel, das Hin- und Herfliegen von S nach F zur unterbinden bzw zu minimieren, stellt eine Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfangs des Zivilflugplatzes „S“ dar.

Aufgrund der räumlichen Nähe der ebenerdigen, befestigten Flächen zum S in S und des funktionalen Zusammenhangs zwischen diesen Flächen sowie der neu errichteten Garage für Fahrzeuge aller Art in Form eines Hubschrauberhangars mit dem Betrieb des Zivilflugplatzes Dr. S handelt es sich bei der Verwendung der befestigten Flächen zur Landung, zum Abflug und zum Abstellen von Hubschraubern und einer Garage, die zur Unterstellung von Hubschraubern geeignet ist, neben dem bereits bestehenden Heliport ,,S" um eine nach den luftfahrtrechtlichen Bestimmungen bewilligungspflichtige Erweiterung des bestehenden Zivilflugplatzes, somit um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben, da diese Flächen bzw Einrichtungen dauernden Charakter haben und – zumindest teilweise - für den Flugbetrieb bestimmt sind. Eine luftfahrtrechtliche Bewilligung für diese Betriebserweiterung liegt nicht vor.

Auch wenn der Beschwerdeführerin eine generelle Außenlandebewilligung auf der Rechtsgrundlage des § 9 Abs 2 und 2a LFG für verschiedenste Zwecke erteilt wurde, so bezieht sich die dafür herangezogene Rechtsgrundlage ausschließlich auf Außenlandungen und Außenabflüge, dh um Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes. Der vom Beschwerdeführer dargestellte Betrieb der an das S angrenzenden Flächen für Abflüge und Landungen sowie für das Abstellen von Hubschraubern und die Bereitstellung einer Garage zur Unterbringung eines Hubschraubers steht jedoch im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem luftfahrtrechtlich bewilligten Flugplatz des S Die generelle Außenlande- und Abflugbewilligung ersetzt nicht die luftfahrtgesetzlich vorgesehene Zivilflugplatzbewilligung für die Erweiterung des gegenständlichen Flugplatzes.

In diesem Zusammenhang wird auf die Bestimmung des § 80b Abs 1 LFG hingewiesen, wonach für Hubschrauberlandeflächen bei Krankenhäusern, die ausschließlich für Ambulanz- und/oder Rettungseinsätze verwendet werden, vom Betreiber dieser Landeflächen bei der zuständigen Behörde eine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Abs 2 beantragt werden kann. Ein entsprechender Antrag auf Erteilung einer luftfahrtrechtlichen Bewilligung für die Benützung der verfahrensgegenständlichen Einrichtungen wurde bislang nicht bei der zuständigen Behörde eingebracht.

Da die ebenerdigen, befestigten Flächen neben dem Heliport „S" sowie die Garage ohne luftfahrtrechtliche Bewilligung derzeit zur Landung und zum Abflug bzw zum Unterstellen von Hubschraubern genutzt werden, war die Verwendung der verfahrensgegenständlichen Flächen und Einrichtungen für den Flugverkehr zu untersagen.

5.3. Das gegenständliche Verfahren wurde von amts wegen eingeleitet und betrifft die Untersagung des Betriebes des gegenständlichen Zivilflugplatzes in der Weise, dass Landungen und Abflüge von Hubschraubern auf den befestigten Flächen angrenzend an das S sowie das Unterstellen von Hubschraubern in der baurechtlich bewilligten Garage untersagt wurden. Gegenstand dieses Verfahrens ist nicht die Erteilung einer luftfahrtrechtlichen Bewilligung für diese Betriebsweise. Daher war auch dem „hilfsweisen Antrag“ der Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ein Unterstellen des Hubschraubers in den verfahrensgegenständlichen Hangar dann zulässig ist, wenn unmittelbar davor und danach Rettungsflüge oder Ambulanzflüge iSd § 2 ZARV 1985 erfolgen würden, keine Folge zu geben.

5.4. Mit der vorliegenden Entscheidung erübrigt sich ein Absprechen über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

6. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt zur Frage, ob gemäß der Bestimmung des § 76 Abs 1 LFG eine teilweise Untersagung des Betriebes eines Zivilflugplatzes zulässig ist im Fall der Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes.

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