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LVwG-327-4/2022-R8•LVwG V LVwG-327-4/2022-R8
LVwG-327-4/2022-R8Landesverwaltungsgericht14.10.2022
Naturschutz, Naturschutzabgabe, Bodenabbauanlage
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Dietmar Ellensohn über die Beschwerde der R GmbH, B, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 17.01.2022 betreffend die Vorschreibung der Naturschutzabgabe nach § 13 Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL), zu Recht erkannt:
Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die im Spruch mit „BGBl Nr I 2009/20“ zitierte Bundesgesetzblattangabe entfällt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gem §§ 13 und 14 GNL, LGBl Nr 22/1997, iVm §§ 21, 135, 201 Abs 1 und 217 BAO, BGBl Nr I 2009/20, der R GmbH, Mstraße, B, die Naturschutzabgabe für die Materialentnahmen im Zuge der Baustelle Wohnanlage Wweg auf den GST-NRN XXX und YYY, beide KG B, in folgender Höhe vorgeschrieben:
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1.2. Mit Beschwerdevorentscheidung der Landesregierung vom 01.04.2022 wurde die Beschwerde vom 10.02.2022 zurückgewiesen.
2.1. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde vom 10.02.2022 im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid va durch Verweis auf das Erkenntnis 2001/17/0146 begründet habe, wobei der dortige Kiesabbau aber nicht in einer Baugrube, sondern in Gewässern stattgefunden habe. Dass der VwGH in diesem Erkenntnis trotzdem auch einen Satz über kleine Baustellen und Einfamilienhäuser zitiert habe, sei somit ein bloßes obiter dictum gewesen, welches sich nicht als Präjudiz (vgl VwGH 13/93/0064) eigne. Auch sei es in keinem der anderen Fälle, in denen sich ein Höchstgericht mit der Vorarlberger Naturschutzabgabe befasst habe, um den Aushub zur Vorbereitung eines großteils oberirdischen Bauvorhabens gegangen. In weiterer Folge zitierte die Beschwerdeführerin Auszüge des obgenannten Erkenntnisses und führte weiters aus, dass der eigene normative Gehalt der Worte „in einer Bodenabbauanlage“ nicht in jedem Fall darin bestehen müsse, dass der Abbau primär der Gewinnung brauchbaren Materials diene. Wenn der primäre Zweck nicht in der Materialgewinnung liege, müsse ein anderer Umstand vorliegen, der den Abbau als Bodenabbauanlage auszeichne. Bei einem solchen Umstand könne es sich nicht allein darum handeln, dass im Vergleich zur Baugrube eines Einfamilienhauses eine größere Menge ausgehoben und mehr technische Hilfsmittel eingesetzt werden würden. Ein Einfamilienhaus nehme pro Bewohner mehr Landschaft und natürliche Ressourcen als ein Mehrfamilienhaus in Anspruch und sei daher weit von den Zielen des NSchG entfernt, weswegen keine Bestimmung dieses Gesetzes iS eines Vorzugs von Ein- vor Mehrfamilienhäusern ausgelegt werden dürfe, außer ihr Wortlaut gebe dafür Anhaltspunkte. Der Wortlaut des § 13 NSchG enthalte solche Anhaltspunkte nicht und dürfe daher hinsichtlich Mehrfamilienhäuser nicht strenger als hinsichtlich Einfamilienhäuser ausgelegt werden. Der Umstand, dass im Vergleich zur Baugrube eines Einfamilienhauses eine größere Menge ausgehoben und daher mehr Technik eingesetzt werde, dürfe daher letztlich nicht den Ausschlag geben.
Das Projekt der Beschwerdeführerin sei im Gegensatz zu jenem des vorgenannten Erkenntnisses von völlig anderen Tätigkeiten und Zielen geprägt, nämlich von der Errichtung mehrstöckiger Wohnhäuser und nicht der Materialaushebung aus einem Flussbeet. Es gehe vorliegend nicht um irgendeine Beseitigung von Bodenmaterial, sondern um die Errichtung mehrstöckiger Wohnhäuser. Fast jeder der vielen Arbeitsschritte die für die Errichtung eines mehrstöckigen Wohnhauses erforderlich seien, seien technisch herausfordernder und aufwendiger als bloß Sand und Kies auszuheben. Dementsprechend seien am Wweg nicht nur Bagger und Lkw-Fahrer eingesetzt, sondern die verschiedensten Handwerker und auch Architekten, Statiker, usw. Das Baumaterial, dass die Lieferanten der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin selbst an den Wweg gebracht hätten und dort noch hinbringen werden, übersteige an Menge und vor allem an Wert den Sand und den Kies, den die Beschwerdeführerin von dort wegbringen ließ, um ein Vielfaches. Auch von den Geräten und anderen technischen Hilfsmitteln würden die allermeisten nicht zum Aushub eingesetzt, sondern zur eigentlichen Errichtung der Gebäude; dies da das Ausheben der Baugrube nur eine von mehreren untergeordneten Vorbereitungshandlungen gewesen sei. So einen Abbruch im Rahmen einer gewöhnlichen Baustelle würde kein Gesetzgeber mit den Worten „wer Ziegel, Beton oder sonstiges Mauerwerk in einer Gebäudeabbruchanlage abbricht“ bezeichnen. Es sei absurd dies auf den üblichen Aushub im Rahmen einer gewöhnlichen Hochbaustelle zu verstehen. Das würde über den äußersten möglichen Sinn dieser Worte des Gesetzgebers hinausgehen. Schon aus diesen Gründen falle das Material, das die Beschwerdeführerin am Wweg ausgehoben habe, nicht unter die §§ 13f NSchG. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte der Aushub der Beschwerdeführerin die vermeintliche Grenzmenge ohnehin nicht erreicht. Denn abgesehen von jenem Material, das aus früheren künstlichen Anschüttungen stamme und für das schon deshalb keine Abgabenschuld entstehen könne, sei am Wweg höchstens 2.697,23 Tonnen Sand und Kies ausgehoben worden.
2. 2Mit Eingabe vom 03.05.2022 hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig einen Vorlageantrag gestellt. Zusätzlich zu den unter 2.1. angeführten Ausführungen führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Hinweis der Landesregierung auf § 21 BAO zutreffe, jedoch sogar das Argument der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Differenz zwischen Baumaterial und weggebrachtem Kies und Sand (vgl Pkt 2.1.) unterstreiche. Außerdem ändere auch die wirtschaftliche Betrachtungsweise nichts daran, dass auch im Abgabenrecht die Bestimmungen nicht über ihren äußersten möglichen Wortsinn hinaus ausgelegt werden dürfen. Dementsprechend führe auch Bußjäger (Vorarlberger Naturschutzrecht, § 13, FN 1) aus, dass mit sonstigen Bodenabbauanlagen „vor allem Ausbruchmaterial aus Tunnel- und Stollenbauten gemeint“ seien.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Beschwerdeführerin errichtete auf den GST-NRN XXX und YYY, beide KG B, vier mehrstöckige Wohngebäude mit insgesamt 48 Wohneinheiten, 65 Tiefgarageneinstellplätzen, 6 oberirdischen Kfz-Stellplätzen, Spielplatz sowie Fahrradabstellflächen.
Dafür hob sie ua auf den zuvor genannten Grundstücken eine Baugrube aus, wobei im Juni und Juli 2021 im Zuge dessen, Kies und Sand mit einem Gesamtgewicht von 5.394,46 t und einer „aufgelockerten“ Kubatur von 3.496,86 m³, von den genannten Grundstücken entfernt und anschließend im Auftrag der Beschwerdeführerin auf einen Steinbruch transportiert wurde.
Im Zuge des Aushubes wurde Mutterboden, künstliche Anschüttungen (ca 2.697,23 t), Kiesbodenzone und gemischtkörnige Bodenzone entfernt.
Aufgrund einer nicht vorgenommenen Selbstbemessung der Naturschutzabgabe durch die Beschwerdeführerin setzte die Landesregierung die Abgabe mittels des nunmehr angefochtenen Bescheides fest, wobei das obgenannte Gewicht der ausgehobenen künstlichen Anschüttungen von dem Aushub-Gesamtgewicht in Abzug gebracht wurde. Die sohin festgesetzte Abgabe wurde durch die Beschwerdeführerin nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet.
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund der Aktenlage und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen angenommen und ist unstrittig.
Im behördlichen Verfahren ergeben sich hinsichtlich der nunmehr von der Landesregierung festgesetzten Menge des abgabepflichtigen Materials keine Anhaltspunkte. Jedoch ist davon auszugehen, dass die Landesregierung der von der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 14.12.2021 angegebenen Menge von Recyclingmaterial („ca die Hälfte der obgenannten 5.394,46 entnommenen Tonnen“) gefolgt ist und aufgrund dessen, die Hälfte des ausgehobenen Materials von der Abgabepflicht ausgenommen hat; dies da für die Wiederverwertung bereits verwendeter Bodenmaterialien keine Abgabepflicht entsteht.
5.1. Gemäß § 264 Abs 1 BAO, BGBl Nr 194/1961, idF BGBl I Nr 117/2016, kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
Der rechtzeitig und zulässige Vorlageantrag führt dazu, dass die Bescheidbeschwerde wieder als unerledigt gilt, wobei die Beschwerdevorentscheidung bis zur abschließenden Erledigung im Rechtsbestand bleibt. Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht ist die Bescheidbeschwerde, die durch die Ausführungen im Vorlageantrag ergänzt werden können.
Nach § 279 Abs 1 BAO, idF BGBl I Nr 14/2013, hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 201 Abs 1 BAO, idF BGBl I Nr 70/2013, kann nach Maßgabe des Abs 2 und muss nach Maßgabe des Abs 3 auf Antrag des Abgabenpflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabenpflichtigen anordnen oder sie dies gestatten, und wenn der Abgabenpflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Nach § 201 Abs 2 Z 3 leg cit kann die Festsetzung ua erfolgen, wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird.
5.2. Gemäß § 13 Abs 1 GNL, LGBl Nr 22/1997, idF LGBl 67/2019, ist zur Entrichtung der Naturschutzabgabe verpflichtet, wer Steine, Sand, Kies sowie Schuttmaterial aller Art in einer Bodenabbauanlage (§ 33 Abs 1 lit k) abbaut oder aus Gewässern entnimmt.
Gemäß § 33 Abs 1 lit k GNL, idF LGBl 67/2019, bedürfen – unbeschadet anderer Bewilligungspflichten nach Vorschriften dieses Gesetzes – die Errichtung und die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Änderung von Steinbrüchen und Entnahmestellen von Schuttmaterial aller Art sowie von Sand und Kies, Lehm- und Ziegeleitongruben sowie Torfgewinnungsstätten und sonstigen Bodenabbauanlagen, einer Bewilligung der Behörde.
5.3.1. Bereits die Einführung der Landschaftsschutzabgabe im Vlbg Naturschutzgesetz – als Vorgängerin der seit 1997 bestehenden Naturschutzabgabe im GNL (RV zu LGBl 22/1997) – wurde damit gerechtfertigt, dass derjenige, der wegen des wirtschaftlichen Gewinnes, Veränderungen des Landschaftsbildes schafft, auch zur Erhaltung und Sanierung der Landschaft beitragen solle (12 Blg 1973, 21. Vlbg-LT 131).
Abgabepflichtig ist heute nach § 13 Abs 1 GNL ua wer Steine, Sand, Kies sowie Schuttmaterial aller Art in einer Bodenabbauanlage abbaut, wobei der VwGH dem Abbau in einer Bodenabbauanlage die gleiche Bedeutung beigemessen hat, wie dem Abbau durch eine Bodenabbauanlage (vgl VwGH 29.09.1992, 89/17/0104; 11.12.2000, 2000/17/0112).
Unter „Abbau“ ist dabei die „Gewinnung“ der abgabengegenständlichen Materialien zu erblicken (Hinweis E 29.09.1992, 89/17/0104). Eine naturschutzrechtliche Bewilligung der Abbaumaßnahmen ist für die Abgabepflicht nicht erforderlich (RV zu LGBl 22/1997). Der Abgabentatbestand des § 13 Abs 1 GNL ist bereits durch das Faktum des Abbauens verwirklicht (vgl VwGH 19.03.2001, 2000/17/0194).
Der Gesetzeswortlaut des § 13 Abs 1 GNL stellt lediglich auf die Entnahme des Materials in einer Bodenabbauanlage im Verständnis des § 33 Abs 1 lit k leg cit ab, nicht aber auf eine spezifische Beeinträchtigung oder Schädigung von Natur oder Landschaft durch diese Maßnahme (VwGH 18.10.2004, 2003/17/0316).
Die Materialentnahme im Wege eines Abbaues außerhalb eines Gewässers muss für die Begründung der Abgabepflicht nach § 13 Abs 1 GNL jedenfalls in einer Bodenabbauanlage im Verständnis des § 33 Abs 1 lit k GNL erfolgen.
Die Abgabe- und Bewilligungspflicht des § 13 Abs 1 GNL erstreckt sich somit auch auf die in § 33 Abs 1 lit k leg cit angeführte „sonstige Bodenabbauanlage“. Dieser Typus umfasst andere Bodenabbauanlagen als Steinbrüche, Entnahmestellen von Schuttmaterial aller Art sowie von Sand und Kies, Lehm- und Ziegeleitongruben sowie Torfgewinnungsstätten, aber mit solchen nach Art, Ausmaß, Materialanfall, Landschaftseingriff und Auswirkungen auf das Ökosystem vergleichbaren Bodenabbauanlagen. Bei sonstigen Bodenabbauanlagen muss es sich, im Gegensatz zu den anderen im GNL aufgezählten, nicht um Einrichtungen handeln, die dem Zweck der Gewinnung des (jeweiligen) Materials zu dienen bestimmt sind (vgl Ender, Die Vorarlberger Naturschutzabgabe. Ein Grundriss, 2001, S 38 f). Unter „Anlage“ kann dabei die Entnahme mit technischen Hilfsmittelen verstanden werden (vgl VwGH 29.04.2002, 2001/17/0146).
Aushübe von Sand und Kies können folglich, insbesondere, wenn dabei größere Aushub-Materialmengen anfallen und der Abbau durch eine sog sonstige Bodenabbauanlage erfolgte, eine Abgabepflicht hervorrufen. Dabei ist bei der Beurteilung der Abgabepflicht gem GNL eine Unterscheidung, ob es sich bei einer Materialentnahme um unumgänglichen Aushub oder teilweise auch um Materialgewinnung handelt, nicht notwendig (vgl Ender, Naturschutzabgabe, S 39 f).
§ 13 Abs 1 GNL ist seit dem Jahre 1997 in seinem Regelungsgehalt ident, womit iS einer historischen Auslegung zur Ermittlung des Willens des historischen Gesetzgebers ua Regierungsvorlagen heranzuziehen sind. Wie sich aus den Materialien (RV zu LGBl 22/1997, § 13) ergibt, wollte der Gesetzgeber zwar Materialentnahmen „bei größeren Baustellen“, nicht jedoch „händisch durchgeführten Abbau“ oder „kleinere Entnahmen“ mit der Abgabepflicht belegen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für öffentlich-rechtliche Beiträge ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt (vgl VfGH 12.10.2007, B968/07). Auch hat der Gesetzgeber nicht bspw durch Reformen einen geänderten Willen zum Ausdruck gebracht, womit der Begriff der „größeren Baustellen“ nach den Verhältnissen des Jahres 1997 zu interpretieren ist (siehe dazu Pkt 5.3.2.).
In der RV wird überdies ausgeführt, dass sich aufgrund Praxiserfahrungen erwiesen habe, dass die bisherige Regelung, welche auf das Vorliegen eines bewilligungspflichtigen Abbaus abstelle, Sachverhalte, die einen vergleichbaren Landschaftsschaden bewirkten und auch im Hinblick auf die Menge des entnommenen Materials, wie dies bei größeren Baustellen der Fall ist, vergleichbar waren, nicht erfasse. Die Abgabepflicht solle nunmehr für nicht bewilligungspflichtige Abbaumaßnahmen oder Entnahmen bestehen. Sie werde jedoch bei händisch durchgeführtem Abbau oder kleineren Entnahmen ebensowenig zur Anwendung gelangen wie für Massenausgleiche und Geländeplanierungen vor Ort.
Die in Verbindung mit dem „händisch durchgeführten Abbau“ getätigte Erwähnung der „kleinere Entnahmen“ weist sohin darauf hin, dass wohl nur Abbaumaßnahmen in einem eingeschränkten Umfang nicht als in bzw durch eine Bodenabbauanlage erfolgt gelten sollen. Übersteigt die Materialentnahme den bei einer kleinen Baustelle üblicherweise auftretenden Anfall an Aushubmaterial, ist in diesen Fällen von einer Bodenabbauanlage auszugehen (vgl VwGH 19.09.2004, 2003/17/0314).
5.3.2. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin ua gewerblich im Hoch,- und Tiefbau tätig und schafft folglich zur Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinnes, Veränderungen des Landschaftsbildes.
Gegenständlich wurde, wie im Sachverhalt festgestellt, durch die Beschwerdeführerin eine Wohnanlage mit vier mehrstöckigen Wohngebäuden inkl umfassender Tiefgarage, oberirdischen Kfz-Stellplätzen, Spielplatz sowie Fahrradabstellflächen errichtet. Dieses Bauvorhaben lässt sich in Vorarlberg nach Ansicht des Gerichtes sowohl heute als auch insbesondere im Jahre 1997 unter den Begriff „größere Baustelle“ subsumieren, wobei auf eine bereits grammatikalisch existierende Abstufung zwischen den Wortlauten „größere Baustelle“ und „große Baustelle“ hingewiesen wird. Weiters kann auch der in einem einheitlichen Abbauvorgang vorgenommene, maschinelle Aushub von Kies und Sand mit einem Gesamtgewicht von 2.697,23 t nicht als kleinere und somit abgabefreie Materialentnahme klassifiziert werden.
Der gegenständliche Abbau fand dabei durch eine sog sonstigen Bodenabbauanlage statt, da der Aushub durch technische Hilfsmittel vorgenommen wurde und die Materialentnahme nach Art, Ausmaß, Materialanfall, Landschaftseingriff (Entziehung der Natur des in Rede stehenden Materials durch Ausbaggerungsmaßnahmen mit Verbringung an eine andere Stelle) und Auswirkungen auf das Ökosystem mit einer Bodenabbauanlage im herkömmlichen Sinn nach Ansicht des Gerichtes durchaus vergleichbar ist. Eine primäre Materialgewinnungsabsicht muss bei dieser Art der Bodenabbauanlage nicht vorliegen. Auch übersteigt die vorliegende, gewerblich durchgeführte Materialentnahme den bei einer kleinen Baustelle üblicherweise auftretenden Anfall an Aushubmaterial, womit ebenfalls von einer Bodenabbauanlage auszugehen ist.
Da im Hinblick auf obige Ausführungen keine zweckorientierte und damit im Zusammenhang stehende organisierte Gewinnung gefordert wird, sondern ein im Zuge von größeren Baustellen entstehender und unumgänglicher Aushub ausreichend ist, um eine Abgabenpflicht nach § 13 Abs 1 GNL zu begründen, kann zusammenfassend festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin durch den in einer größeren Baustelle entstandenen Aushub und der damit durch eine sonstige Bodenabbauanlage vorgenommenen Gewinnung von Kies und Sand die Abgabepflicht gem § 13 Abs 1 GNL verwirklicht hat.
5.4. Gemäß § 135 BAO, idF BGBl I Nr 71/2003, kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. […]
Gemäß § 217 Abs 1 BAO, idF BGBl I Nr 62/2018, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs 2 lit d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.
Gemäß § 14 Abs 1 GNL, idF LGBl Nr 44/2013, haben die Abgabepflichtigen den Beginn und das Ende der abgabepflichtigen Tätigkeit binnen einer Woche der Landesregierung anzuzeigen.
Aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung gem § 14 GNL nicht gewahrt und die Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet hat, wurde ihr zu Recht ein Säumniszuschlag und ein Verspätungszuschlag auferlegt.
5.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und war auch nicht unter dem Aspekt des Art 6 Abs 1 EMRK erforderlich, weil die erforderliche Abgabesache keine civil rights betrifft (vgl VwGH 26.03.2015, 2013/17/0409). Die eingebrachte Beschwerde und die dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
6. Die im Spruch enthaltene Maßgaberegelung dient der Berichtigung eines offenkundigen Tippfehlers im Spruch des angefochtenen Bescheides.
7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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