LVwG V LVwG-318-93/2021-R6

LVwG-318-93/2021-R6Landesverwaltungsgericht30.08.2022

Regest

Raumplanung, Baurecht, Betriebsgebiet Kategorie I, Schule, Kinderbetreuungseinrichtung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-318-93/2021-R6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2022:LVwG.318.93.2021.R6

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Birgit König über die Beschwerde der S GmbH, H, vertreten durch die Lercher Hofmann Rechtsanwälte GmbH, Röthis, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H vom 17.09.2021 betreffend die Versagung einer Baubewilligung, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der S GmbH, H, gemäß §§ 28 Abs 2 und 29 Baugesetz (BauG) nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes sowie der angeführten Plan- und Beschreibungsunterlagen die Baubewilligung für die Verwendungsänderung für Teilbereiche der bestehenden Gebäude und Freiflächen in eine Privatschule und Kinderbetreuung am Standort GST-NRN WWW und XXX, KG H, wegen der bestehenden Flächenwidmung Baufläche-Betriebsgebiet Kategorie I, Besondere Fläche für Produktionsbetriebe a) b) - BB-I Pa,b, die im Widerspruch zur beantragten Verwendungsänderung steht, versagt.

2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, bei der beantragten Privatschule sowie der privaten Kinderbetreuungseinrichtung handle es sich um eine Betriebsanlage iSd § 14 Abs 5 erster Satz Raumplanungsgesetz (RPG). Die Behörde begründe das Versagen der Baugenehmigung mit § 14 Abs 5 zweiter Satz RPG, wonach im Betriebsgebiet Kategorie I die Errichtung von Wohnungen für die in Betrieben des betreffenden Gebietes Beschäftigten sowie von Gebäuden und Anlagen zulässig sei, die der Versorgung und den sozialen Bedürfnissen der in solchen Gebieten arbeitenden Bevölkerung dienen würden. Indem die Behörde ihre Aufmerksamkeit allein auf die Bestimmung des § 14 Abs 5 zweiter Satz RPG lenke, übersehe sie die Frage der Anwendung des § 14 Abs 5 erster Satz RPG, welcher normiere, dass Betriebsgebiete Kategorie I Gebiete seien, die für Betriebsanlagen bestimmt seien, die keine wesentlichen Störungen für die Umgebung des Betriebsgebiets verursachen würden.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte sich die Behörde demzufolge die Frage nach der generellen Zulässigkeit einer Privatschule bzw einer privaten Kinderbetreuungseinrichtung im Betriebsgebiet Kategorie BB-I Pa,b auf Basis der geltenden gesetzlichen Bestimmungen stellen müssen. Konkret sei in einem ersten Schritt die Frage zu beantworten, ob ein Schulbetrieb bzw ein Kinderbetreuungsbetrieb unter den Begriff einer Betriebsanlage gemäß § 14 Abs 5 RPG subsumiert werden könne. Das RPG selber enthalte keine Definition für den Begriff der Betriebsanlage. Im Motivenbericht zur Regierungsvorlage sei diesbezüglich allerdings festgehalten, die Widmung Betriebsgebiet werde – abweichend von der derzeit geltenden Bestimmung – in zwei verschiedene Kategorien geteilt. Beiden Widmungskategorien gemeinsam sei die ausschließliche Nutzung für Betriebsanlagen. Der Begriff Betriebsanlage sei jedoch nicht im engen Sinne der Gewerbeordnung zu verstehen.

Manuel Fleisch/Raimund Fend würden in ihrem einschlägigen Kommentar zum RPG ausführen, der Begriff Betriebsanlage orientiere sich lediglich an dem Begriff Betriebsanlage im Sinne der Gewerbeordnung (GewO), wobei jene Tätigkeiten, die von der GewO ausgenommen seien (§ 2 GewO) grundsätzlich auch unter den Begriff Betriebsanlage im Sinne des RPG zu subsumieren seien. Daher könnten zum Beispiel auch Tätigkeiten, die der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen seien, im Betriebsgebiet zulässig sein.

Gemäß § 2 Abs 1 Z 12 GewO sei die GewO ua nicht anzuwenden für die Ausübung der Erwerbszweige des Privatunterrichts und der Erziehung und den Betrieb jener Anstalten, die diesen Aufgaben dienen würden, ferner die gewerblichen Arbeiten von öffentlichen Schulen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen.

Dies bedeute, dass das Betreiben einer Privatschule bzw einer privaten Kinderbetreuungseinrichtung ausdrücklich im Ausnahmenkatalog des § 2 GewO erwähnt sei. Mit Rücksicht auf die obigen Ausführungen würden aber auch Tätigkeiten, welche gemäß § 2 GewO von der GewO ausgenommen seien, unter den Begriff der Betriebsanlage im Sinne des RPG fallen. Demzufolge handle es sich auch beim Betreiben einer Privatschule bzw einer privaten Kinderbetreuungseinrichtung um eine betriebliche Anlage bzw Betriebsanlage im Sinne des RPG. Mit Rücksicht auf die weite Gesetzesauslegung des Begriffs der Betriebsanlage nach dem RPG sei demzufolge von vornherein das Betreiben einer Privatschule und einer privaten Kinderbetreuungseinrichtung im Betriebsgebiet I zulässig. Die Frage, ob die beantragte Privatschule bzw private Kinderbetreuungseinrichtung den Kriterien des § 14 Abs 5 zweiter Satz RPG entspreche oder nicht, stelle sich daher gar nicht, wenn die Privatschule bzw private Kinderbetreuungseinrichtung schon im Hinblick auf deren Qualifikation als Betriebsanlage in den Anwendungsbereich des § 14 Abs 5 erster Satz RPG falle.

Auch der VwGH vertrete die Auffassung, dass der Begriff des „Betriebes“ nach den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen weit auszulegen sei. Nach der Judikatur des VwGH liege ein Betrieb im Sinne der einschlägigen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen bereits dann vor, wenn gewisse betriebliche Merkmale im Zusammenhang mit einer Produktions-, Handels- oder Dienstleistungstätigkeit vorhanden seien. Das raumordnungsrechtliche Betriebsgebiet umfasse nicht nur Betriebe nach der GewO, wenn „gewisse betriebliche Merkmale im Zusammenhang mit Produktions-, Handels- oder Dienstleistungstätigkeiten vorhanden seien“ (VwGH 04.09.2001, 2001/05/0204). Es müsse nach der Judikatur lediglich eine gewisse Teilnahme am Wirtschaftsleben gegeben sein (VwGH 28.05.2019, Ro 2019/05/0003). Nach der Judikatur des VwGH und der Landesverwaltungsgerichte sei es nach den einschlägigen raumordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder durchaus denkbar, dass ein und dasselbe Bauvorhaben in mehreren Widmungskategorien ausgeführt werden könne.

Zusammenfassend ergebe sich demzufolge, dass die beantragte Privatschule und die beantragte private Kinderbetreuungseinrichtung unter den erweiterten Definitionsrahmen einer Betriebsanlage im Sinne des RPG falle und demzufolge die beantragte Verwendungsänderung von vornherein in Anwendung des § 14 Abs 5 erster Satz RPG zulässig sei.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch die Vorarlberger Landesregierung in einschlägigen Schreiben bzw Formularen im Zusammenhang mit der beantragten privaten Kinderbetreuungseinrichtung immer wieder von „Betrieb“ einer Kinderbetreuungseinrichtung spreche.

Gemäß § 14 Abs 5 dritter Satz RPG könnten in Betriebsgebiet Kategorie I, wenn dies nach den für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnissen erforderlich sei, zum Zwecke der Sicherung geeigneter Flächen für Produktionsbetriebe Zonen festgelegt werden, in denen Gebäude und Anlagen nach Abs 6 zweiter Satz lit a, b oder c nicht zulässig seien.

In § 14 Abs 6 lit a RPG seien Wohnungen genannt, während in § 14 Abs 6 lit b RPG Gebäude und Anlagen für Sport- und Freizeitzwecke angeführt würden. Zu den Gebäuden und Anlagen für Sport- und Freizeitzwecke würden beispielsweise Billardsäle, Go-Kart-Bahnen, Diskotheken und Fitnessstudios zählen.

Dies bedeute, dass bei einem Betriebsgebiet Kategorie I die Errichtung von Wohnungen oder von Gebäuden und Anlagen für Sport- und Freizeitzwecke von vornherein zulässig sei, wenn nicht eine sogenannte „Zonierung“ vorgenommen werde, indem die Errichtung von Wohnungen und Gebäuden und Anlagen für Sport- und Freizeitzwecke ausgeschlossen werde. Die Errichtung einer Privatschule und einer privaten Kinderbetreuungseinrichtung könne aus dem Blickwinkel des Emissionsniveaus mit einem Gebäude oder einer Anlage für Sport- und Freizeitzwecke durchaus verglichen werden.

Wenn aber in einem Betriebsgebiet Kategorie I die Errichtung von Gebäuden und Anlagen für Sport- und Freizeitzwecke nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von vornherein zulässig sei, wenn dies nicht von der Raumplanungsbehörde ausgeschlossen werde, so müsste dies demzufolge in Anwendung eines Analogieschlusses auch für die Errichtung einer Privatschule sowie einer privaten Kinderbetreuungseinrichtung gelten. Im konkreten Fall sei für die GST-NRN WWW und XXX, beide KG H, von der Gemeinde H von ihrem Recht auf sogenannte „Zonierung“ Gebrauch gemacht worden, sodass die Errichtung von Wohnungen sowie Anlagen für Sport- und Freizeitzwecke gemäß § 14 Abs 6 lit a und b RPG unzulässig sei. Im konkreten Fall gehe es aber nicht um die Errichtung einer Wohnung oder einer Anlage für Sport- und Freizeitzwecke, vielmehr solle lediglich das bestehende Gebäude anders genutzt werden, nämlich zum Zwecke des Betreibens einer Privatschule und einer privaten Kinderbetreuungseinrichtung.

In Vorarlberg würden sich auch andere Privatschulen sowie Kinderbetreuungseinrichtungen auf Flächen befinden, welche als Betriebsgebiet gewidmet seien, zB:

-KIPA Kpark Ipark F in R,

-Mzentrum Oberland in L,

-Kleinkinderbetreuungseinrichtung T-R in H, Sstraße,

-Kinderbetreuungseinrichtung K im Mpark in L,

-Zgarten A B in der D Sstraße in D.

Die geplante Privatschule und die Kinderbetreuungseinrichtung würden keine wesentlichen Störungen für die Umgebung des Betriebsgebiets verursachen. § 14 Abs 5 erster Satz RPG fordere ergänzend, dass nur solche Betriebsanlagen in einem Betriebsgebiet Kategorie I angesiedelt werden dürften, welche keine wesentlichen Störungen für die Umgebung des Betriebsgebiets verursachen würden.

Im räumlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde H vom 26.06.2018 werde ergänzend festgehalten, dass für das Betriebsgebiet „L/H“ eine nachbarschaftsverträgliche betriebliche Nutzung angestrebt werde. Bei Errichtung einer Privatschule und einer Kinderbetreuungseinrichtung sei mit einem geringeren Emissionsniveau zu rechnen als bei einem klassischen Produktionsbetrieb, welcher auf dem gegenständlichen Areal aufgrund der Betriebsgebietswidmung angesiedelt werden könne. Von einer Privatschule und einer Kinderbetreuungseinrichtung mit geregelten Öffnungszeiten seien keine störenden Auswirkungen zu erwarten, welche schwerwiegender seien als störende Auswirkungen, welche von widmungskonformen Produktionsbetrieben zu erwarten seien.

In diesem Zusammenhang seien auch die Öffnungszeiten vor Augen zu führen. Die Schulzeiten seien derzeit lediglich an vier Tagen (Montag bis Donnerstag, zwei Tage davon von 07:30 bis 12:00 Uhr und zwei Tage von 07:30 bis 16:00 Uhr, am Freitag finde der Unterricht im Wald statt, am Samstag und Sonntag seien Schule und Kinderbetreuungseinrichtung geschlossen). In der Kinderbetreuungseinrichtung sowie in der Privatschule des Vereins S werde eine überschaubare Anzahl von Kindern betreut. Aufgrund der Öffnungszeiten und der überschaubaren Anzahl von Kindern sei davon auszugehen, dass hier keine wesentliche Störung für die Nachbarschaft anzunehmen sei. Hinzu komme, dass die Hälfte der Kinder heutzutage zu Fuß oder mit dem Fahrrad komme. PKWs, mit denen Schüler:innen zur Schule gebracht würden, seien nicht lauter als PKWs, mit denen Mitarbeiter:innen zur Arbeit kommen würden. Bei der Zufahrtsstraße „I S“ handle es sich zudem um eine verkehrsberuhigte Straße mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h, wodurch der Verkehrslärm weiter reduziert werde.

Aus alldem ergebe sich, dass hier jedenfalls keine wesentliche Störung für die Umgebung des Betriebsgebiets verursacht werde, vielmehr werde dadurch das im räumlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde H definierte Ziel der nachbarschaftsverträglichen betrieblichen Nutzung bestens verwirklicht.

Gemäß § 8 Abs 2 lit c BauG seien Kinderspielplätze, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen und dergleichen auf jeden Fall zulässig. Damit bringe der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass von Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen ausgehende Emissionen von vornherein kraft Gesetz immissionsschutzrechtlich nicht zu prüfen seien und demzufolge schon von Gesetzes wegen angenommen werde, dass von einer Schule oder einer Kinderbetreuungseinrichtung keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung von Nachbarn ausgehe.

§ 14 Abs 5 zweiter Satz RPG spreche von Versorgung und den sozialen Bedürfnissen der in solchen Gebieten arbeitenden Bevölkerung und sei demzufolge bewusst im Plural gehalten. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides sei die Errichtung der geplanten Privatschule und der privaten Kinderbetreuungseinrichtung deshalb nicht möglich, weil die Privatschule und der Kinderbetreuungsbetrieb der Versorgung der allgemeinen Bevölkerung diene und nicht nur des Betriebsgebietes der ehemaligen L GmbH. Nach dem vorliegenden Grobkonzept für die Nachnutzung des Areals „I S“ in H vom März 2021 sei selbstverständlich die Ansiedlung weiterer Betriebe geplant, betrage doch die Nutzfläche, die von der Privatschule und der Kinderbetreuungseinrichtung benötigt werde, lediglich ca 1.100 m² der bestehenden Gebäude, welche Teil der als BB-I gewidmeten Fläche von ca 20.000 m² seien. Es handle sich lediglich um ca 5,5 % der Fläche, welche für die Privatschule und die Kinderbetreuungseinrichtung benötigt werde.

Wie aus dem Nachnutzungskonzept hervorgehe, sei geplant, hinsichtlich der restlichen Fläche eine Durchmischung von Jung und Alt, von Arbeiten und Wohnung, von Bildung und Kultur, von Wirtschaft und Sozialem, von Dienstleistern und Handwerk zu erreichen. Geschaffen werden sollten durch eine Mischnutzung hochwertige, qualifizierte, gut bezahlte Arbeitsplätze für Menschen aus der Region. Es sollten sich Klein- und Mittelbetriebe, Start-Ups, Forschung/Entwicklung in Ökologie, alternative Energien, alternative Landwirtschaft und Nahrungsmittelproduktion hier ansiedeln. Angedacht werde neben der nunmehr beantragten Nutzung als Schule und Kinderbetreuungseinrichtung die Ansiedlung von Architekten, Steuerberatern, Designern, Rechtsanwälten, Ärzten, Gastronomie, Brotladen, Dienstleister, kleine Handwerker, Software/Informatikunternehmen, Therapeuten, Forschung, Entwicklung, Co-Working-Arbeitsplätze usw. Durch gegenseitige Synergien solle für die gesamte Region Nutzen gestiftet werden. Nicht angesiedelt werden sollen Betriebe mit einem höheren Emissionsniveau, Betriebe mit großen Lkw und hoher Frequenz sowie Supermärkte.

Der Beschwerdeführer habe bereits gegenüber der Gemeinde H zu verstehen gegeben, dass er bereit sei, einen Raumplanungsvertrag abzuschließen, mit welchem er sich verpflichte, nur Betriebe mit einem geringen Emissionsniveau anzusiedeln. Es sei selbstverständlich auch vorgesehen, dass die geplante Privatschule sowie die Kinderbetreuungseinrichtung auch der Versorgung von Kindern von Mitarbeiter:innen, welche in diesem Betriebsgebiet angesiedelt seien, dienen solle, allenfalls sogar bevorzugt. Ungeachtet dessen solle die vorgesehene Privatschule wie bisher für Kinder offenstehen, welche den Wohnsitz in H hätten, aber auch für Kinder von den umliegenden Gemeinden F und G und teilweise L.

Die von der Gemeinde H vertretene Rechtsauffassung, wonach lediglich ein betriebseigener Kindergarten zulässig wäre, nicht aber einer, der der Versorgung der allgemeinen Bevölkerung diene, lasse sich aus dem Gesetzestext nicht ableiten. Der Gesetzestext sei ausdrücklich dahingehend formuliert, dass Anlagen zulässig seien, welche der Versorgung „der in solchen Gebieten“ arbeitenden Bevölkerung dienen würden und lasse sich daher eine Einschränkung dahingehend, dass nur die Versorgung von Mitarbeiter:innen zulässig sei, welche im betreffenden Betriebsgebiet arbeiten würden, nicht ableiten.

Das Areal der ehemaligen S befinde sich ca 700 m Luftlinie vom Ortszentrum entfernt, die Entfernung zur Volksschule/neue Mittelschule K betrage rund 560 m Luftlinie. Die Entfernung zum Quartier U bzw zur Volksschule U betrage 550 m Luftlinie. Die nächsten ÖPNV-Haltestellen würden sich in einer Entfernung von rund 700 m Luftlinie und 460 m Luftlinie befinden. Der fehlende Anschluss an den ÖPNV erhöhe den Anteil des Individualverkehrs. Selbst der Bürgermeister der Gemeinde H räume ein, dass diese Umstände die beantragte Bewilligung nicht kategorisch ausschließen würden. In der Nähe des Betriebsareals würden sich zwei Haltestellen des ÖPNV in einem Abstand von ca 10 bis 12 Gehminuten befinden (Haltestellen A und Kplatz). Beide Wege seien auf der ganzen Länge mit einem Gehsteig ausgestattet. Weiters sei im REK der Gemeinde H ein Spiel- und Fußweg eingezeichnet, der an der Grenze des Areals vorbeiführe. Auch dieser Weg könnte dann als Schulweg dienen. Selbstverständlich wäre eine direkte Anbindung des Areals „I S“ an den ÖPNV wünschenswert. Die Antragstellerin wäre bereit, den für die Haltestelle notwendigen Grund als Grundstückseigentümerin kostenlos zur Verfügung zu stellen. Jene Haltestelle wäre nicht nur für das Areal der alten S, sondern auch für ein größeres Einzugsgebiet von Nutzen. Es habe schon einmal eine Buslinie durch den S gegeben.

Bedingt durch das Alter der Kinder sei es völlig unrealistisch, dass ein Großteil der Kinder ohne Eltern schon selbständig den ÖPNV in Anspruch nehmen würde. Vielmehr würden viele Kinder mit dem Pkw von den Eltern zur Schule/Kinderbetreuungseinrichtung gebracht, dies unabhängig vom Standort. Zudem seien auf dem Areal weit über das notwendige Maß hinaus entsprechende Parkplätze vorhanden, zumal jene nur kurzfristig benützt würden. Zusammenfassend betrachtet sei daher das Areal „I S“ von seiner Situierung her gesehen sehr wohl zum Betreiben einer Privatschule und einer Kinderbetreuungseinrichtung geeignet. Dass jenes Areal nicht direkt im Zentrum der Gemeinde H angesiedelt sei, schade nicht. Auch in anderen Vorarlberger Gemeinden seien Kindergärten in einem Randgebiet angesiedelt.

3. Das Landesverwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender – entscheidungsrelevanter - Sachverhalt steht fest:

3.1. Die S GmbH, I S, H, hat mit Eingabe vom 11.01.2021 um die Erteilung der Baubewilligung für die Verwendungsänderung für Teilbereiche des bestehenden Betriebsgebäudes und Freiflächen in eine Privatschule und eine private Kinderbetreuung am Standort GST-NRN WWW und XXX, KG H, angesucht.

Im Schulbereich ist eine Aula mit Schulküche (gemeinsame Nutzung ca 150 m²) geplant. Davon soll die Küche ca 18 m² beanspruchen. Dabei handelt es sich um einen bestehenden Küchenblock mit Theke, Herd/Backrohr und Dunstabzug, Arbeitsfläche, Schubladenblock (Geschirr, Becher, Töpfe, Besteck), Kühlschrank, Spülmaschine und Waschbecken (mit Warm- und Kaltwasser). Die Küche wird als „Teeküche“ errichtet. Folgende Lebensmittel werden an die Kinder und Erwachsenen abgegeben: Obst, Jausenbrote, Rohkost, Gemüsesticks, Müsli, kalte und warme Getränke. Ein Betrieb als Produktions- oder Verteilerküche für die Verpflegung der Kinder ist nicht vorgesehen. Weiters befindet sich eine Teeküche im Obergeschoss (für Pädagog:innen, Schüler:innen und Kindergartenkinder), eine weitere Teeküche ist im Bereich der K im EG für die Kindergarten-Pädagog:innen vorgesehen. Für die Zwischenlagerung von Lebensmitteln steht ein zusätzlicher großer Kühlschrank zur Verfügung. Eine weitere Nutzung von Lagerräumlichkeiten für Lebensmittel/Getränke ist in diesem Gebäude nicht vorgesehen.

Der Gebäudezugang erfolgt separat auf der Gebäudewestseite. An der Gebäudeaußenhaut erfolgen bis auf die zusätzlichen Türen (Norden: Notausgang und Außenzugang, Westen: Zugang K und Zugang Pausenhof) keine Änderungen.

Die Warmwasseraufbereitung erfolgt mittels Strom (bei der Teeküche durch Untertischboiler). Die Beheizung erfolgt mittels einer bestehenden Gastherme, welche sich im bestehenden Heizraum befindet.

Entgegen den vorliegenden Plänen ist im Erdgeschoss im Bereich Privatschule eine WC-Anlage vorgesehen (ca. 15 m²), die von den Schüler:innen benutzt wird. Entgegen den planlichen Darstellungen ist im Bereich Kleinkinder Folgendes vorgesehen:

-WC KI ca 14 m² werden von den Kindern benutzt

-WC ERW ca 4 m² entfällt; Raum wird dem Wickelraum zugeführt

-WC KI ca 18 m² wird geteilt in Mitarbeiterinnen Damen und Mitarbeiter Herren

Im Obergeschoss wurde die planlich vorgesehene Raumverwendung im behördlichen Bauverfahren konkretisiert in Büro, Besprechungsraum, Mitarbeiterraum, Garderobe (Spinde). Diese Räume sind bestehend und wurden bereits baurechtlich und gewerberechtlich als Büro- und Aufenthaltsräume bewilligt.

Das Baugrundstück ist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde H als Baufläche-Betriebsgebiet BB-I Pa,b ausgewiesen.

Die gesetzlichen Bauabstände und Abstandsflächen werden gegenüber den Nachbargrundstücken nicht geändert. Die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung sind bestehend durch Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz der Gemeinde H bzw durch die Einleitung in die Ortskanalisation gegeben.

Bei der bestehenden Außenanlage westlich des Gebäudes wird im nördlichen Bereich ein Pausenhof bzw eine Bewegungsspielfläche mit Einfriedung errichtet. Beidseitig des Kinderbetreuungszuganges werden Bewegungsflächen inklusive Einfriedungen errichtet. Weiters ist eine ca 36 m² große Abstellanlage für Fahrrad, Kiki, Scooter vorgesehen.

Mit Baubescheid vom 06.07.2017 wurden im Bereich der projektierten Bewegungsflächen 50 PKW-Stellplätze bewilligt, welche aufgrund dieses Projektes entfallen bzw verlegt werden. Zwischenzeitlich wurden mit Bescheid der BH B vom 09.09.2019 zusätzliche 21 PKW-Stellplätze bewilligt. Projektiert werden 5 PKW-Stellplätze, ein Behindertenstellplatz und ebenso können die 21 PKW-Stellplätze laut Antragstellerin mitverwendet werden. Somit entfallen 23 PKW-Stellplätze.

Die Liegenschaften GST-NRN WWW und XXX, KG H, stehen im Eigentum von G S, Fweg, H. Die erforderliche Zustimmung im Sinne des § 24 Abs 3 lit a BauG liegt vor.

Die Zufahrt (Anschluss an das öffentliche Straßennetz) ist über die Gemeindestraße ,,Bstraße" und die bestehende Privatstraße über das GST-NR YYY, welche im Grundeigentum von G S, Fweg, H, steht, gegeben. Die bisherigen Zufahrtsmöglichkeiten von A H GesmbH + Co KG und H M werden nicht eingeschränkt.

3.2. Der private „Verein K H“ wurde 1984 gegründet und bezweckt die Initiierung, Einrichtung und Erhaltung von Kindergruppen für Kinder bis zum Schuleintritt. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet. Der Verein bietet eine Alternative zum öffentlichen Kindergarten, es werden Kinder im Alter von 1,5 bis 6 Jahren begleitet.

Die „S H“ entstand 2005 durch eine Elterninitiative, die zur Gründung des „Vereins für L L“ führte. Es ist eine Grundschule, die derzeit Platz für rund 40 Kinder von 6 bis 10 Jahren in jahrgangsgemischten Klassen bietet. In den ersten Jahren wurde häuslicher Unterricht angeboten, seit dem Schuljahr 2017/18 wird die S als private Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht und eigenem Organisationsstatut unter der Trägerschaft Schulträgerverein M geführt. Der Trägerverein der S wurde zum Elternverein. Die Tätigkeit des Schulträgervereins M in B ist nicht auf Gewinn gerichtet und darf ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen.

4. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren sowie aus den vorliegenden Bauakten. Der Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus den eingereichten Plan- und Beschreibungsunterlagen, datiert mit 23.04.2021, 18.04.2021 und 02.08.2021, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Entscheidung bilden und auf die verwiesen wird. Weiters ergibt sich der Sachverhalt aus des Statuten der Vereine „Schulträgerverein M in B“ und „Verein K H“.

4.1. In der mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers im Wesentlichen angegeben, die Kinderbetreuungseinrichtungen seien auch für Unternehmen vorgesehen, die ihren Sitz im Nahbereich der Kinderbetreuungseinrichtung hätten, es würden aber auch Kinder außerhalb der Betriebe aufgenommen werden. Selbstverständlich seien die Privatschule und die Kinderbetreuungseinrichtung auch für Eltern, die Mitarbeiter von Betrieben im Areal „I S“ seien, vorgesehen, sie seien aber auch für die Allgemeinheit offen. Es sei jetzt schon so, dass Schüler und Kinder von der gegenständlichen Privatschule und der Kinderbetreuungseinrichtung in den umliegenden Gemeinden angesiedelt seien, der Beschwerdeführer könne sich durchaus vorstellen, dass Kindern von betriebseigenen Mitarbeitern der Vorrang gewährt werde.

Das gesamte Betriebsgebiet BB-I im Ausmaß von ca 20.000 m² sei hier gewidmet. Es gebe zwei Eigentümer, ca. 15.000 m² würden ihm gehören, die restlichen 5.000 m² einem anderen Eigentümer. Es handle sich hier um eine sogenannte Inselwidmung. Vor ca 50 Jahren sei das Unternehmen L an den Ortsrand der Gemeinde H gebaut worden, mittlerweile sei das Gebiet von Wohnhäusern umschlossen. 2016 sei das Unternehmen veräußert worden. Seit dieser Zeit würden sie an der Nachnutzung dieser 15.000 m² arbeiten.

Sie hätten im Zusammenhang mit dem „Räumlichen Entwicklungskonzept“ im Hinblick auf eine nachbarschaftsverträgliche Nutzung ein Konzept ausgearbeitet. Ein wesentlicher Punkt in diesem Konzept sei diese private Schule und die private Kinderbetreuungseinrichtung. Das weitere Vorgehen hätten sie dem Gemeindevorstand und den Gemeindevertretern vorgestellt. Bis die Entscheidungen gefallen seien, seien überwiegend Lagerflächen in diesem Areal. Weil diese Nutzung der privaten Schule und der Kinderbetreuungseinrichtung ein wesentliches Element des Konzeptes darstelle, hätten sie noch gewartet mit der Ansiedlung weiterer Betriebe, die auch Arbeitsplätze mit sich bringen würden. Es seien Lagerflächen vorhanden und nur temporär Mitarbeiter dort beschäftigt, die diese Lagerflächen bedienen würden, es gehe um Anlieferungen und Abholungen und solche Angelegenheiten. Konkrete Verträge mit irgendwelchen Firmen gebe es noch nicht, es gebe die konkrete Anfrage an die Gemeinde, ob sie da Interesse hätten mitzuentwickeln, ohne bisherige positive Resonanz. Die 15.000 m² hätten sie gerne vernünftig in Verbindung mit der Gemeinde nachhaltig genutzt und sie würden auch die Anbindung an den ÖPNV in der Form forcieren, dass sie das Grundstück (den Bereich für die Errichtung einer Bushaltestelle) dafür kostenlos zur Verfügung stellen würden.

Auf diesen 15.000 m² gebe es eine Baubewilligung für die Errichtung eines vierstöckigen Bürogebäudes, die aufgrund dieser Situation bereits einmal habe verlängert werden müssen. Die Verlängerung sei von der Gemeinde auch bewilligt worden. Von diesen vier Stockwerken seien damals bereits drei vermietet gewesen, die Mieter seien inzwischen alle abgesprungen. Das Erste für die Umsetzung wäre für die Antragstellerin dieser Bereich Kinder, Schule und S. Sie würden diese Räumlichkeiten mittlerweile seit über zwei Jahren freihalten. Es sei kein privates finanzielles Interesse dahinter. Sämtliche Räumlichkeiten in diesem Areal seien mittlerweile vermietet, ausgenommen diese Flächen für die S und die K. Daraus ergebe sich ein finanzieller Verlust von über 100.000 Euro pro Jahr. Es liege ihnen schon sehr am Herzen, dass die K und die Schülerbetreuungseinrichtung einen Platz hätten, ein finanzielles Geschäft sei das Ganze nicht, es gebe auch hier reduzierte Mieten den Kinderbetreuungseinrichtungen gegenüber.

Diese Kinderbetreuungseinrichtung gebe es in H bereits seit 38 Jahren. Diese Einrichtung betreue ca 120 bis 130 Kinder im Alter von ca 1,5 bis 6 Jahren. Diese Kinderbetreuung habe heute mehrere Standorte und habe diese Einrichtung ein Interesse darin, die Räumlichkeiten der Antragstellerin in Anspruch zu nehmen. Dieses Projekt umfasse die K (Kinder im Alter von 1 ½ bis 6 Jahren) und die S (Schule für Kinder im Alter von ca 6 bis 10 Jahren). Die S gebe es seit ca 18 bis 20 Jahren und dort seien derzeit knapp 40 Schüler. Die S sei heute angesiedelt in einem Haus, das der Gemeinde H gehöre, unter denkbar schlechten Voraussetzungen. Initiativ geworden sei die S aus dem Grund, weil die Gemeinde H den Mietvertrag für diese Räumlichkeiten nicht verlängert habe. Dies sei der Anlass gewesen, eine Alternative zu suchen und unter diesen Voraussetzungen seien dann Gespräche soweit gediehen, dass man einen Adaptierungsplan für diese Räumlichkeiten ausgearbeitet habe und es dann zu einer Bauverhandlung gekommen sei. Alle eingeladenen Sachverständigen seien der Sache gegenüber positiv gewesen, ausgenommen die Gemeinde H habe ein negatives Raumplanungsgutachten erstellt.

Es gebe ein pädagogisches Konzept, das für die Schule an diesem Ort erstellt worden sei. Basierend auf diesem pädagogischen Konzept sei ein raumplanerisches Konzept erstellt worden. Diese Flächen würden insgesamt ca 1.100 m² für die K und die S zusammen beinhalten. Dadurch ergebe sich eine Nutzung von etwa 5,5 % bei einer Gesamtfläche von ca 20.000 m². Die restlichen Flächen könnten verwendet werden für die Ansiedlung von Betrieben, Erweiterungsbauten usw. Die ca 15.000 m² würden aus 6.500 m² bebautem Gebiet bestehen (Produktionshallen, Bürogebäude etc), die restlichen Flächen würden überwiegend für Erweiterungsbauten und Parkplätze dienen. Das geplante vierstöckige Bürogebäude wäre auf einem Teil des unbebauten Areals vorgesehen. Unmittelbar vor den Eingängen der K und S befinde sich ein Parkplatz von mehreren 1.000 m² Fläche.

Es habe mehrere Gespräche gegeben im Hinblick auf eine allfällige Umwidmung dieses Areals, der Gegenstand dieser Gespräche sei sowohl die Umwidmung in Bau-Mischgebiet wie auch ein Baurechtsvertrag mit der Gemeinde H gewesen, aber es sei alles ohne konkrete Ergebnisse geblieben. Sie seien bereit, hier Zugeständnisse zu machen, es liege in ihrem Interesse, so wie dies im räumlichen Entwicklungskonzept vorgesehen sei, eine nachbarverträgliche Nutzung anzustreben. 30 % der Schüler seien aus der Gemeinde H, die restlichen Schüler würden aus den Nachbargemeinden kommen. Die anderen Kinder aus der Kleinkinderbetreuung seien überwiegend aus dem Gemeindegebiet H.

Die gesamte Straße sei eine Straße mit einer 30 km/h-Beschränkung. Die beiden Haltestellen von den öffentlichen Verkehrsmitteln seien ungefähr 500 m bzw 700 m entfernt. Beide Fußwege seien auf beiden Seiten der Straße mit einem Gehsteig ausgestattet. Darüber hinaus gebe es auf dieser Straße verkehrsberuhigende Elemente mit Einbuchtungen, Erhebungen auf dem Straßenbelag, Gartenrabatte und solche Dinge.

Das aktuelle Nutzungskonzept gebe es seit März 2021, es gebe noch keine Endfassung, an diesem Konzept werde laufend gearbeitet. Die Produktionsfläche sei Ende 2018 geräumt worden, man könne nicht 6.000 m² auf einmal vermieten, sie hätten vornezu immer weitere Flächen vermietet und dadurch seien die vermieteten Flächen immer mehr und die freien unvermieteten Flächen immer weniger geworden. Sie hätten mit der S bereits seit dem Jahr 2018 Kontakt im Wissen, dass der Mietvertrag 2022 auslaufe.

Es erscheine hier so, als wäre die ganze Sache einfach zu bewilligen, wenn der Beschwerdeführer einer Umwidmung in Bau-Mischgebiet zustimme. So sei das aber nicht, eine Umwidmung in Bau-Mischgebiet würde zu erheblichen Einschränkungen für den Beschwerdeführer führen, dies insbesondere im Hinblick auf Baunutzungszahl, Gebäudehöhe, Anzahl der Stockwerke usw. Insbesondere das vierstöckige Bürogebäude wäre im Bau-Mischgebiet nicht bewilligungsfähig.

4.2. In der mündlichen Verhandlung wurde seitens der Vertreter der Gemeinde H im Wesentlichen ausgeführt, sie hätten im Zuge der Erarbeitung des räumlichen Entwicklungskonzepts Gespräche mit Herrn S geführt. Anlass sei das vierstöckige Bürogebäude gewesen. Es seien Gespräche geführt worden im Hinblick auf eine allfällige Umwidmung in Bau-Mischgebiet bzw in eine generelle Umwidmung aufgrund der Problematik des Betriebsgebietes im Siedlungsraum. In H sei das Maß der baulichen Nutzung verordnet, sie würden da im Mischgebiet mit der Baunutzungszahl von 56 und maximal drei Geschossen liegen, dies wäre aber doch eine massive Einschränkung für dieses Gebiet und für die weitere Entwicklung. Es sei nicht der Wunsch von Herrn S gewesen, dass dieses Areal umgewidmet werde in Baufläche-Mischgebiet.

Sie hätten dann im REK die bestehenden Betriebsstandorte beschrieben und festgehalten, dass die Betriebe und die Grundeigentümer unterstützt würden. Es sei auch versucht worden darzustellen, dass an diesen Standorten eine verträgliche Nutzung erreicht werde. Bei einem Gespräch im Frühling 2021 mit Herrn S vor Ort habe dieser das erste Mal von dieser Schulnutzung berichtet. Grundsätzlich seien sie dieser Nutzung offen gegenüber, hätten diesen Sachverhalt aber widmungstechnisch abgeklärt beim Amt der Landesregierung. Im Ergebnis seien eben diese Anlagen und Gebäude nur zulässig, wenn sie den dort in diesem Gebiet Beschäftigten dienen würden.

Wenn der Antragsteller damit einverstanden wäre, dass man in diesem Bereich Baufläche-Mischgebiet mache, dann müsste man das ganze REK abändern. Sie hätten diesbezüglich im Ausschuss für Raumplanung und Verkehr das Ganze grundsätzlich besprochen, ob dieses Gebiet in Baufläche-Mischgebiet gewidmet werden sollte oder nicht. Wenn jetzt der Antrag gestellt würde, dass für die Schule eine Umwidmung beantragt würde, so wären sie nicht dagegen, allerdings hätten sie gesagt, dass dann das gesamte Gebiet, dh die gesamten 20.000 m², umgewidmet werden müssten in Baufläche-Mischgebiet, weil nur dies aus raumplanungsfachlicher Sicht Sinn mache. Es gehe in erster Linie darum, dass die hier anzusiedelnden Betriebe nachbarschaftsverträglich seien, dies wäre auch möglich in einem Bau-Mischgebiet. Da hier ein starkes Wohngebiet vorhanden sei, sei im Hinblick auf die zulässigen Lärmimmissionen der Unterschied zwischen Bau-Mischgebiet und BB-I nicht mehr ausschlaggebend. Ohne den zuständigen Gremien vorzugreifen, würde das so beschriebene Projekt aber aus fachlicher Sicht Sinn machen.

Der Mietvertrag mit der S sei 2017 befristet auf fünf Jahre abgeschlossen worden und sei dazu von Beginn an kommuniziert worden, dass der Vertrag aufgrund des Gebäudealters 2022 ende und kein neuer Vertrag abgeschlossen werde. Die S sei ein Verein gewesen, der häuslichen Unterricht angeboten habe. Mittlerweile sei die Trägerschaft der S aber die Schule M. Nach dem Privatschulgesetz habe der Schulträger jetzt Räumlichkeiten nachzuweisen. Es habe jährlich Gespräche mit dem Verein S gegeben und seien diese immer wieder auf das Ende des Vertrages hingewiesen worden und darauf, dass sie Räumlichkeiten suchen sollen.

Auf die Frage, ob seitens der Gemeinde Bereitschaft oder Interesse bestehe, diesen Bereich an den ÖPNV anzuschließen und die erforderlichen Haltestellen allenfalls zu errichten, wurde mitgeteilt, es habe auch diesbezüglich bereits Gespräche und Überlegungen gegeben, das gesamte Projekt werde auch jährlich evaluiert, mangels erforderlicher Frequenz hätten sie das aber noch nicht konkretisiert. Die Erfahrung zeige, dass die Kinder im Regelfall zu diesen Schulen gebracht würden. Deshalb werde es von der Gemeinde auch kritisch gesehen, es gebe Bedenken, ob hier aufgrund der Frequenz ein Bussystem errichtet werden könne.

H habe ca. 8.400 Einwohner. Es gebe zwei Schulstandorte, U und Zentrum. Die zentrale Schule sei ca 500 m vom hier geplanten Standort entfernt. Es solle ein gutes ergänzendes Angebot sein, es soll auch ein kleines Angebot bleiben. Der Standort am Ortsrand werde aufgrund der Entfernung kritisch gesehen, sei aber nicht unmöglich.

4.3. Der Beschwerdeführer hat ein Grobkonzept für die Nachnutzung des Areals „I S, H“, ehemals „L GmbH, S“ vorgelegt. In diesem Konzept ist vorgesehen, eine Durchmischung von Jung und Alt, von Arbeiten und Wohnen, von Bildung und Kultur, von Wirtschaft und Sozialem, von Dienstleistern und Handwerk zu erreichen. Geschaffen werden sollten durch eine Mischnutzung hochwertige, qualifizierte, gut bezahlte Arbeitsplätze für Menschen aus der Region. Es sollten sich Klein- und Mittelbetriebe, Start-Ups, Forschung/Entwicklung in Ökologie, alternative Energien, alternative Landwirtschaft und Nahrungsmittelproduktion hier ansiedeln. Angedacht werde neben der nunmehr beantragten Nutzung als Schule und Kinderbetreuungseinrichtung die Ansiedlung von Architekten, Steuerberatern, Designern, Rechtsanwälten, Ärzten, Gastronomie, Brotladen, Dienstleister, kleine Handwerker, Software/Informatikunternehmen, Therapeuten, Forschung, Entwicklung, Co-Working-Arbeitsplätze usw. Durch gegenseitige Synergien solle für die gesamte Region Nutzen gestiftet werden. Nicht angesiedelt werden sollen Betriebe mit einem höheren Emissionsniveau, Betriebe mit großen Lkw und hoher Frequenz sowie Supermärkte.

5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Baugesetzes (BauG), LGBl Nr 52/2001 idF LGBl Nr 78/2017, lauten wie folgt:

§ 18

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

(1) Einer Baubewilligung bedürfen

a) die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden; ausgenommen sind jene kleinen Gebäude, die nach § 19 lit a bis c nur anzeigepflichtig sind, weiters Gebäude, soweit es die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens betrifft und die insofern nach § 19 lit. d nur anzeigepflichtig sind;

b) die wesentliche Änderung der Verwendung von Gebäuden, ausgenommen ist die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens, die nach § 19 lit d nur anzeigepflichtig ist;

c) ….

§ 28

Baubewilligung

(1) Die Behörde hat über den Bauantrag ehestens zu entscheiden.

(2) Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (§ 2 Abs. 3 lit a Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.

(3) Die Baubewilligung ist zu versagen, wenn die im Abs. 2 für eine Bewilligung genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind und auch durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen gemäß § 29 nicht erfüllt werden können.

(4) …..

5.2. Der § 14 Raumplanungsgesetz (RPG), LGBl Nr 39/1996 idF LGBl Nr 4/2019, lautet – auszugsweise - wie folgt:

„§ 14

Einteilung der Bauflächen

(1) …..

(5) Betriebsgebiete Kategorie I sind Gebiete, die für Betriebsanlagen bestimmt sind, die keine wesentlichen Störungen für die Umgebung des Betriebsgebiets verursachen. Im Betriebsgebiet Kategorie I ist die Errichtung von Wohnungen für die in Betrieben des betreffenden Gebiets Beschäftigten sowie von Gebäuden und Anlagen zulässig, die der Versorgung und den sozialen Bedürfnissen der in solchen Gebieten arbeitenden Bevölkerung dienen. Wenn dies nach den für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnissen erforderlich ist, können im Betriebsgebiet Kategorie I zum Zwecke der Sicherung geeigneter Flächen für Produktionsbetriebe Zonen festgelegt werden, in denen Gebäude und Anlagen nach Abs 6 zweiter Satz lit a, b oder c nicht zulässig sind.

(6) Betriebsgebiete Kategorie II sind Gebiete, die vornehmlich für Betriebsanlagen, die im Betriebsgebiet Kategorie I nicht errichtet werden dürfen, bestimmt sind. In Betriebsgebieten Kategorie II dürfen nicht errichtet werden

a)Wohnungen, ausgenommen betriebsnotwendige Wohnungen für das Aufsichts- und Wartungspersonal, wenn diese in den Betrieb integriert sind,

b)Gebäude und Anlagen für Sport- und Freizeitzwecke,

c)Gebäude und Anlagen für Zwecke des Handels, sofern der Handel nicht ausschließlich zum Weiterverkauf von Waren des nicht täglichen Bedarfs oder untergeordnet in Produktionsbetrieben zum Verkauf von Waren überwiegend eigener Produktion erfolgt.

(7) …..“

5.3. Dem Beschwerdevorbringen, wonach es sich bei einer Privatschule bzw einer privaten Kinderbetreuungseinrichtung um eine Betriebsanlage im Sinne des § 14 Abs 5 erster Satz RPG handle, die keine wesentlichen Störungen für die Umgebung des Betriebsgebiets verursache und somit generell im Betriebsgebiet BB-I Pa, b, zulässig sei, wird Folgendes entgegengehalten:

Im vorliegenden Fall geht es um ein Bauvorhaben – nämlich um eine Verwendungsänderung für Teilbereiche der bestehenden Gebäude und Freiflächen – in einem Betriebsgebiet der Kategorie BB-I Pa, b.

Gemäß § 14 Abs 5 erster Satz RPG sind Betriebsgebiete Kategorie I Gebiete, die für Betriebsanlagen bestimmt sind, die keine wesentlichen Störungen für die Umgebung des Betriebsgebiets verursachen.

Der Begriff „Betriebsanlage“ wird im RPG nicht konkretisiert. Im Motivenbericht zum RPG, Blg 8/1996 26. LT, wird dazu ausgeführt, dass die Widmung Betriebsgebiet in zwei verschiedene Kategorien geteilt wird und beiden Widmungskategorien die ausschließliche Nutzung für Betriebsanlagen gemeinsam ist. Jedoch ist der Begriff „Betriebsanlage“ nicht im engen Sinne der Gewerbeordnung zu verstehen.

Der Begriff „Betriebsanlage“ orientiert sich lediglich an dem Begriff „Betriebsanlage“ iSd Gewerbeordnung, wobei jene Tätigkeiten, die von der Gewerbeordnung (§ 2 GewO 1994) ausgenommen sind, grundsätzlich auch unter den Begriff „Betriebsanlage“ im Sinne des RPG zu subsumieren sind. Daher können zB auch Tätigkeiten, die der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen sind, im Betriebsgebiet zulässig sein (Fleisch/Fend, Raumplanungsgesetz Vorarlberg, S 118 f).

Unter einer Betriebsanlage im Sinne der GewO sind örtlich gebundene Einrichtungen zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt sind. Gewerbsmäßigkeit iSd § 1 Abs 2 GewO 1994 liegt vor bei Selbständigkeit, Regelmäßigkeit und Erwerbszweck, dh es muss unter anderen das Betriebsmerkmal der Gewinnerzielungsabsicht gegeben sein.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Betrieb im Sinne des § 22 Abs 6 des oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes nur dann vor, wenn gewisse betriebliche Merkmale im Zusammenhang mit einer Produktions-, Handels- oder Dienstleistungstätigkeit vorhanden sind (VwGH 28.05.2019, Ro 2019/05/0003). Es muss also eine gewisse Teilnahme am Wirtschaftsleben gegeben sein.

Gemäß § 2 der Vereinsstatuten des „Verein K H“ sowie gemäß § 2 der Vereinsstatuten des „Schulträgerverein M in B“ ist die Tätigkeit dieser Vereine nicht auf Gewinn gerichtet und verfolgen diese Vereine ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Es liegen somit die erforderlichen betrieblichen Merkmale im Sinne der GewO, insbesondere die Absicht einen Gewinn zu erzielen, nicht vor. Bei der beantragten Nutzung der bestehenden Räumlichkeiten für eine Privatschule und eine private Kinderbetreuungseinrichtung handelt es sich nicht um eine Produktions-, Handels- oder Dienstleistungstätigkeit und ist daher keine Teilnahme am Wirtschaftsleben gegeben. Es liegen somit die Voraussetzungen für die Beurteilung dieser Einrichtungen als Betriebsanlage im Sinne der GewO nicht vor und somit liegt auch keine Betriebsanlage im Sinne des § 14 Abs 5 erster Satz RPG vor.

Im Übrigen ergibt sich aus der Wortinterpretation, dass Schulen im allgemeinen Sprachgebrauch nicht als „Betriebsanlage“ bezeichnet werden, sondern zB gemäß Art 14 Abs 6 B-VG sind Schulen „Einrichtungen“, in denen Schüler gemeinsam nach einem umfassenden, festen Lehrplan unterrichtet werden und im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinen oder allgemeinen und beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten ein umfassendes erzieherisches Ziel angestrebt wird. Auch ist im Zusammenhang mit Aus- und Weiterbildungseinrichtungen die Bezeichnung „Anstalt“ gängig, nicht jedoch die Bezeichnung als „Betriebsanlage“. Ebenso wird bei Anlagen betreffend die Betreuung von Kleinkindern im Wesentlichen von „Betreuungseinrichtungen“ gesprochen und nicht von „Betriebsanlagen“.

Ausgehend davon, dass mit der beantragten Nutzung der bestehenden Räumlichkeiten für eine Privatschule bzw eine private Kinderbetreuungseinrichtung keine Betriebsanlage im Sinne des § 14 Abs 5 erster Satz RPG vorliegt, war auch nicht weiter zu prüfen, ob dieses Projekt keine wesentlichen Störungen für die Umgebung des Betriebsgebiets verursachen würde.

5.4. Abgesehen von der Zulässigkeit von Betriebsanlagen im Betriebsgebiet BB-I sieht die Bestimmung des § 14 Abs 5 RPG weiters vor, dass im Betriebsgebiet BB-I die Errichtung von Wohnungen zulässig ist sowie von Gebäuden und Anlagen, die der Versorgung und den sozialen Bedürfnissen der in solchen Gebieten arbeitenden Bevölkerung dienen.

Im vorliegenden Fall werden keine Gebäude und Anlagen neu errichtet, sondern soll ein Teil der bestehenden Räumlichkeiten und Freiflächen zur Nutzung als private Schule und private Kinderbetreuungseinrichtung adaptiert werden.

Es ist daher zu prüfen, ob die beantragte Privatschule sowie die beantragte Kinderbetreuungseinrichtung als Gebäude bzw Anlage „der Versorgung und den sozialen Bedürfnissen der in solchen Gebieten arbeitenden Bevölkerung dient“ und daher zulässig ist.

Unter dieser Bestimmung ist im Wesentlichen ein betriebseigener Kindergarten bzw eine betriebseigene Bildungseinrichtung zu verstehen, wobei im Vordergrund die Nutzung durch die im Gebiet arbeitende Bevölkerung steht, zB im Zusammenhang mit einem Gewerbepark. Im bestehenden Areal „I S in H“ sind derzeit keine Betriebe angesiedelt, die vorhandenen Räumlichkeiten werden derzeit im Wesentlichen als Lagerflächen genutzt und sind dort nur temporär Mitarbeiter beschäftigt, die diese Lagerflächen bedienen. Zudem befindet sich das gegenständliche Areal am Ortsrand von H und hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren keine Hinweise dafür ergeben, dass in der näheren Umgebung Betriebe mit Arbeitsplätzen vorhanden wären, sondern handelt es sich im Wesentlichen um ein Wohngebiet. Auch gibt es derzeit keine Verträge mit irgendwelchen Betrieben, die laut dem vorliegenden Nutzungskonzept beabsichtigen, sich im Areal „I S“ in H anzusiedeln. Daher handelt es sich beim verfahrensgegenständlichen Betriebsareal um kein Gebiet, in dem eine arbeitende Bevölkerung vorhanden wäre. Somit würde die Einrichtung einer Kinderbetreuung bzw einer Schule an diesem Standort nicht den sozialen Bedürfnissen einer in diesem Gebiet arbeitenden Bevölkerung dienen.

Laut dem vorliegenden Grobkonzept für die Nachnutzung des Areals „I S“ in H ist eine Durchmischung von unterschiedlichen Betrieben, von Arbeiten und Wohnen, von Bildung und Kultur, von Wirtschaft und Sozialem, von Dienstleistern und Handwerk vorgesehen.

Wie bereits dargelegt, sind in diesem Areal derzeit keine (Produktions-)Betriebe angesiedelt, die vorhandenen Lagerflächen sind lediglich vermietet. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass das vorliegende Grobkonzept schrittweise umgesetzt werden soll, so kann derzeit nicht davon die Rede sein und ist auch in zeitlicher Hinsicht nicht absehbar, ob bzw bis wann die beantragte Nutzung der bestehenden Räumlichkeiten als Schule bzw Kinderbetreuungseinrichtung den sozialen Bedürfnissen der in diesem Gebiet arbeitenden Bevölkerung dienen wird.

Bei der S H und der K H handelt es sich somit nicht um Einrichtungen, die der Versorgung und den sozialen Bedürfnissen der in solchen Gebieten arbeitenden Bevölkerung dienen, sondern dienen diese Einrichtungen der allgemeinen Bevölkerung. Wie bereits festgestellt wurde, handelt es sich bei der S sowie der K H um private Einrichtungen, die seit vielen Jahren in H bestehen. Die Kinder, die diese Einrichtungen besuchen, kommen zum Teil aus H und zum Teil aus den angrenzenden Gemeinden. Die Einrichtungen sind auf der Suche nach neuen Räumlichkeiten.

Dem Beschwerdevorbringen, wonach sich in Vorarlberg auch andere Privatschulen und Kinderbetreuungseinrichtungen auf Flächen befinden würden, welche als Betriebsgebiet gewidmet sind, wird entgegnet, dass diesbezüglich keine generelle Aussage getroffen werden kann, da eine baurechtliche Bewilligung im Zusammenhang mit der Widmungskonformität jeweils einer Einzelprüfung unterliegt. Zudem ergibt sich aus den in der Beschwerde vorgelegten Beispielen, dass sich einige der angeführten Kinderbetreuungseinrichtungen in Gewerbegebieten befinden, in denen zahlreiche gewerbliche Betriebe bereits angesiedelt sind.

Im Hinblick auf die bestehende Widmung der GST-NRN XXX und WWW, KG H, als Baufläche-Betriebsgebiet Kategorie I Besondere Fläche für Produktionsbetriebe a, b widerspricht die beantragte Nutzung der bestehenden Räumlichkeiten und Freiflächen für eine private Schule und eine private Kinderbetreuungseinrichtung, die der allgemeinen Bevölkerung dient, der bestehenden Widmung des Baugrundstücks.

Somit liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung aufgrund des bestehenden Widerspruchs zum RPG nicht vor. Die Baubewilligung war daher zu versagen.

Bei diesem Ergebnis war nicht weiter zu prüfen, ob es sich beim vorliegenden Projekt um ein nachbarschaftsverträgliches Projekt im Sinne des räumlichen Entwicklungskonzeptes der Gemeinde H handelt und auch nicht, ob bzw mit welchen Störwirkungen zu rechnen wäre.

Auch ist nicht weiter zu berücksichtigen, dass auf den gegenständlichen Grundstücken aufgrund der Widmung BB-I Pa, b die im § 14 Abs 6 lit a und b RPG angeführten Wohnungen, Gebäude und Anlagen nicht errichtet werden dürfen, da im vorliegenden Fall nicht die Errichtung von Gebäuden und Anlagen im Sinne des § 14 Abs 6 RPG beantragt war.

5.5. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die Behörde sich nicht generell gegen die Zulässigkeit des beantragten Projektes ausgesprochen hat, sondern aufgrund der bestehenden Widmung beim Baugrundstück die Baubewilligung versagt wurde. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass insbesondere aufgrund der Distanzen vom Areal „I S“ zur nächstgelegenen Hauptstraße mit ÖPNV und zum Ortszentrum mit diversen Infrastruktureinrichtungen dieses Projekt zwar kritisch gesehen wird, ein Schul- und Kinderbetreuungsbetrieb an diesem Standort aber nicht kategorisch ausgeschlossen wird. Auch wurde seitens der Gemeinde H Gesprächsbereitschaft signalisiert im Hinblick auf eine allfällige Umwidmung des gegenständlichen Betriebsareals.

6. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt zur Frage, ob bzw unter welchen Voraussetzungen die Verwendung von bestehenden Räumlichkeiten und Freiflächen für eine private Schule sowie eine private Kinderbetreuungseinrichtung auf einer als Betriebsgebiet BB-I Pa, b gewidmeten Fläche zulässig ist.

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