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LVwG-1-390/2022-R6•LVwG V LVwG-1-390/2022-R6
LVwG-1-390/2022-R6Landesverwaltungsgericht14.07.2022
Lohndumpinggesetz, Zustellung, IMI
Beschluss
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Birgit König über die Beschwerde der C, PL-B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 05.01.2022 betreffend eine Übertretung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), den Beschluss gefasst:
Gemäß § 39 iVm § 36 Z 2 lit a sowie § 42 LSD-BG iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde A D als Verantwortlichem der C vorgeworfen, am 16.01.2020 in H, Lstraße, A GmbH, zwei polnische Arbeitnehmer (Y M und M S) beschäftigt zu haben und die Meldung der Überlassung über die Arbeitsaufnahme dieser Personen vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) nicht erstattet zu haben und somit eine Übertretung des LSD-BG begangen zu haben.
Weiters wurde im angefochtenen Straferkenntnis die Haftung der angeführten Firma für einen zur Vertretung nach außen Berufenen oder einen verantwortlich Beauftragten zur ungeteilten Hand ausgesprochen.
Das Straferkenntnis (Spruch) wurde aufgrund der Bestimmung des § 46 Abs 1a VStG übersetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die C mit Postaufgabe vom 13.05.2022 Beschwerde (in polnischer Sprache mit „Google-Übersetzer“ in die deutsche Sprache) erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass die C ihren Sitz nicht mehr in J, sondern in B habe. Aufgrund der lange dauernden Weiterleitung der Briefe könne die Beschwerde erst jetzt erhoben werden. Auch sei A D nicht mehr der Direktor des Unternehmens, sondern B S. Aufgrund der Tatsache, dass die Direktoren in den letzten zwei Jahren zwei Mal gewechselt hätten, habe das derzeitige Management keine Kenntnis von einer Gerichtsverhandlung für zwei illegale Mitarbeiter, welche unter einem Vertrag mit A in H gestanden hätten. Es habe seit Oktober 2019 kein Vertrag der C mit A mehr bestanden. Die genannten zwei Mitarbeiter hätten direkt mit A in H ohne rechtliche Registrierung bei C gearbeitet, indem sie Kopien früherer Dokumente verwendet hätten, die anderen Mitarbeitern für die Arbeit bei A ausgestellt worden seien. Es bestehe der Verdacht, dass A illegale ukrainische Arbeiter zur Fälschung von Dokumenten eingesetzt habe.
3. Folgender Sachverhalt steht fest: Das angefochtene Straferkenntnis wurde an A D mittels RSa, Brief international eingeschrieben an der Adresse J P, J, Polen (Rep.), zugestellt. Auf dem im Akt befindlichen Rückschein der Deutschen Post AG ist ersichtlich, dass der Brief am 17.01.2022 durch eine näher genannte Person [A …] übernommen wurde.
4. Dieser Sachverhalt steht aufgrund der vorliegenden Unterlagen fest. Im Übrigen hat ein Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft B am 27.06.2022 auf telefonische Nachfrage mitgeteilt, dass das angefochtene Straferkenntnis mittels RSa, Brief international, zugestellt wurde, eine Verwendung von IMI habe nicht stattgefunden.
5. Gemäß § 39 LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016, haben inländische Verwaltungsbehörden und Gerichte, die gemäß § 36 Z 2 oder 3 mit dem Ersuchen oder Entsprechen von Ersuchen um Zustellung und Vollstreckung von Entscheidungen befasst sind, zu diesem Zweck IMI zu verwenden.
Gemäß § 36 Z 2 lit a LSD-BG regelt das dritte Hauptstück im Zusammenhang mit der Übertretung arbeitsrechtlicher Vorschriften oder einer Vorschrift nach diesem Bundesgesetz in seinem dritten Abschnitt die Erwirkung der Zustellung (§§ 43 bis 46) von Straferkenntnissen und -verfügungen der in § 42 genannten Verwaltungsbehörden und Gerichte in einem anderen EU- oder EWR-Vertragsstaat.
Gemäß § 42 LSD-BG regelt der dritte Abschnitt die Erwirkung der Zustellung und Vollstreckung
1. von Strafbescheiden der Bezirksverwaltungsbehörden,
2. von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte der Länder,
im EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat, in dem der Beschuldigte, gegen den eine Geldstrafe verhängt wurde, seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
Gemäß § 40 Abs 1 LSD-BG sind Ersuchen um Zustellung und Vollstreckung inländischer Straferkenntnisse oder -verfügungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat entsprechend § 36 Z 2 von den inländischen Behörden selbst zu stellen.
Bei Vorliegen einer Strafentscheidung im Anwendungsbereich des LSD-BG, welche in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat zugestellt werden soll, ist somit um die Zustellung der Strafentscheidung im anderen EU- oder EWR-Vertragsstaat zu ersuchen und für dieses Ersuchen die Verwendung des Binnenmarkt-Informationssystems IMI verbindlich vorgeschrieben.
Es ist somit von einer Verpflichtung der Verwendung von IMI im Zusammenhang mit der Zustellung von Straferkenntnissen in einem anderen EU- oder EWR-Vertragsstaat im Anwendungsbereich des LSD-BG auszugehen.
Das gegenständliche Straferkenntnis wurde nicht im Wege des Binnenmarkt-Informationssystems IMI, sondern mit internationalem Rückschein zugestellt. Somit liegt aufgrund der Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen besonderen Zustellerfordernisse des LSD-BG aufgrund eines wesentlichen, nicht heilbaren Zustellmangels eine nicht rechtswirksame Zustellung des Straferkenntnisses vor.
Da das gegenständliche Straferkenntnis der Beschwerdeführerin gegenüber bislang mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht erlassen wurde, konnte dagegen auch keine Beschwerde erhoben werden. Die vorliegende Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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