LVwG V LVwG-451-7/2022-R21

LVwG-451-7/2022-R21Landesverwaltungsgericht29.06.2022

Regest

Staatsbürgerschaft, Widerruf mangels schwerwiegender Gründe nicht möglich, Verleihung trotz Nichtvorliegen von Verleihungsvoraussetzungen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-451-7/2022-R21

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2022:LVwG.451.7.2022.R21

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wachter, LL.M., über die Beschwerde der 1. A M geb. WW.WW.WWWW, 2. L M, geb. XX.XX.XXXX, beide staatenlos, 3. B M, geb YY.YY.YYYY, 4. M M, geb ZZ.ZZ.ZZZZ, beide StAng von A, alle vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH, Bregenz, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 04.03.2022 betreffend Widerruf der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sowie Abweisung der Anträge auf Verleihung der Staatsbürgerschaft bzw Erstreckung, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und

I.Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aufgehoben;

II.gemäß § 11a Abs 6 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl Nr 311/1985, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 56/2018, Frau L M, geb XX.XX.XXXX in Y/A, mit Wirkung zum 12. Juli 2022 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen;

III.gemäß § 16 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl Nr 311/1985, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 54/2021, iVm § 18 Staatsbürgerschaftsgesetz, BGBl Nr 311/1985, die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit Wirkung zum 12 Juli 2022 auf den Ehegatten A M, geb WW.WW.WWWW in Y/A, erstreckt;

IV.gemäß § 17 Abs 1 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl Nr 311/1985, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 136/2013, iVm § 18 Staatsbürgerschaftsgesetz, BGBl Nr 311/1985, die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit Wirkung zum 12. Juli 2022 auf die Kinder B M, geb YY.YY.YYYY in B/Ö und M M, geb ZZ.ZZ.ZZZZ in B/Ö, erstreckt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Hinweis: Die Vorschreibung der Bundesstempelgebühren und Verwaltungsabgaben erfolgt durch die Vorarlberger Landesregierung.

Begründung

1. Mit angefochtenen Bescheid wurde:

I. gemäß § 20 Abs 2 und 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl Nr 311/1985, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 16/2013, die mit Bescheid (Anm: der Vorarlberger Landesregierung) vom 01.03.2021, Ia-370-XXX/XXXX, für den Fall, dass sie binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband ihres bisherigen Heimatstaates nachweisen, zugesicherte Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für Frau L M, geboren am XX.XX.XXXX in Y/A, für Herrn A M, geboren am WW.WW.WWWW in Y/A, und für deren Kinder B M, geboren am YY.YY.YYYY in B/Ö, und M M, geboren am ZZ.ZZ.ZZZZ in B/Ö, widerrufen;

II. gemäß § 11a Abs 6 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl Nr 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 56/2018, der Antrag von Frau L M, geboren am XX.XX.XXXX in Y/A, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen;

III. gemäß § 16 Staatsbürgerschaftsgesetz, BGBl Nr 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 54/2021, iVm § 18 Staatsbürgerschaftsgesetz, BGBl Nr 311/1985, der Antrag auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft des Herrn A M geboren am WW.WW.WWWW in Y/A, abgewiesen;

IV. gemäß § 17 Staatsbürgerschaftsgesetz, BGBl Nr 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 136/2013, iVm § 18 Staatsbürgerschaftsgesetz, BGBl Nr 311/1985, die Anträge auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft der minderjährigen Kinder B M, geboren am YY.YY.YYYY in B/Ö, und M M, geboren am ZZ.ZZ.ZZZZ in B/Ö, abgewiesen.

In Spruchpunkt V. wurde festgehalten, dass für die Erlassung dieses Bescheides gemäß TP 95 der Verwaltungsabgabenverordnung, LGBI. Nr 78/2014, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2021, eine Verwaltungsabgabe in Höhe von € 30,30 binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten ist.

2. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, dass der Antragsteller 1 und die Antragstellerin 2 Ehegatten seien; die Antragsteller 3 und 4 seien ihre beiden in Österreich geborenen minderjährigen Kinder. Alle vier Antragsteller seien staatenlos. Sie wären zuletzt im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit Gültigkeit bis 29.07.2021 gewesen. Die Antragsteller hätten am 03.08.2020 beim Amt der Vorarlberger Landesregierung die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt. Die Vorarlberger Landesregierung habe den Antragstellern mit Bescheid vom 01.03.2021 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zugesichert, wenn sie aus dem aischen Staatsverband ausscheiden würden. Die Antragsteller seien rechtsirrig davon ausgegangen, dass sie bereits österreichische Staatsbürger seien. Der Antragsteller 1 habe sich etwa am 13.04.2021 als Lagerist beworben und in Bewerbungsformular als Staatsbürgerschaft „Österreich“ angegeben. Die Antragsteller hätten nach Zustellung des Bescheides bei der Botschaft der Republik A in Wien vorgesprochen, das Ausscheiden aus dem aischen Staatsverband beantragt, ihre Reisepässe abgegeben und anschließend die Bestätigung über das Ausscheiden aus dem aischen Staatsverband erhalten. Diese Bestätigung hätten sie am 26.07.2021 dem Amt der Vorarlberger Landesregierung vorgelegt. Dass sie zu diesem Zeitpunkt noch als Staatenlose und damit Fremde gelten, sei ihnen nicht bekannt und seien sie darüber nicht belehrt worden. Das Amt der Vorarlberger Landesregierung habe die Antragsteller mit Schreiben vom 10.08.2021 zum Ablegung des Gelöbnisses und zur Entgegennahme der Verleihungsurkunde am 07.09.2021 im Landhaus Bregenz eingeladen. Die Verleihungsurkunden seien vorbereitet gewesen, die Antragsteller seinen in Festkleidung anwesend gewesen. Kurz vor der Verleihung sei ihnen erklärt worden, dass festgestellt worden sei, dass ihre Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ alle nur bis 27.07.2021 gültig gewesen seien und sei nun gesagt worden, dass sie seit 30.07.2021 unrechtmäßig aufhältig seien und somit die Staatsbürgerschaft derzeit nicht verliehen werden dürfe. Anlässlich dieser Amtshandlung sei den Antragstellern die Bestimmungen des § 24 NAG ausgedruckt worden, Abs 2 mit Leuchtstift markiert und mitgeteilt worden, das sei ihre letzte Möglichkeit, die bereits zugesicherte Staatsbürgerschaft zu erlangen. Eine schriftliche Ausfertigung dieser Information oder gar eine bescheidmäßige Erledigung der Anträge Verleihung der Staatsbürgerschaft sei nicht erfolgt. Die Antragsteller hätten dann einen Verlängerungsantrag ihrer Aufenthaltstitel gestellt und den Antrag auf Wiedereinsetzung (bei der Bezirkshauptmannschaft) in den vorigen Stand wie folgt begründet:

Aufgenommen am 20.09.2021 mit L M geb. XX.XX.XXXX, staatenlos, Kinderbetreuerin und A M, geb. WW.WW.WWWW, staatenlos, Maschinenführer, K, L Straße, durch Dr. Wilfried Ludwig Weh und Mag. Stefan Harg, Rechtsanwälte in Bregenz.

Es ist uns bekannt, dass diese Erklärung in einem Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft B vorgelegt wird und daher wahr sein muss.

Wir haben am 03.08.2020 beim Amt der Vorarlberger Landesregierung die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt. Das Amt der Vorarlberger Landesregierung hat uns mit Schreiben vom 19.02.2021 mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegen. Wir wurden darauf hingewiesen, dass wir aus dem aischen Staatenverband ausscheiden müssen.

Mit Bescheid vom 01.03.2021 hat uns die Vorarlberger Landesregierung die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass wir innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft und vor dem Erreichen der Volljährigkeit unserer Kinder das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband nachweisen.

Wir haben daraufhin unverzüglich bei der aischen Botschaft in Wien vorgesprochen und die Bestätigung über das Ausscheiden aus dem aischen Staatsverband erhalten. Wir mussten unsere aischen Reisepässe abgeben, sie wurden gelocht, und uns wurde erklärt, dass wir diese nicht mehr verwenden dürften, dies sei strafbar.

Wir haben dann die Bestätigung über das Ausscheiden aus dem aischen Staatsverband erhalten und diese am 26.07.2021 dem Amt der Vorarlberger Landesregierung vorgelegt.

Wir haben anschließend vom Amt der Vorarlberger Landesregierung die Einladung zur Ablegung des Gelöbnisses und zur Entgegennahme der Verleihungsurkunde für den 07.09.2021 erhalten.

Wir sind pünktlich zum Verleihungstermin erschienen, die Verleihungsurkunden waren bereits parat. Es wurde uns dann erklärt, die Verleihung kann nicht stattfinden, da unsere Aufenthaltstitel nur bis 29.07.2021 gültig gewesen seien.

Dieses Gültigkeitsdatum resultiert aus der Gültigkeit des Reisepasses von A M, der am 29.07.2021 abgelaufen ist. Wir sind davon ausgegangen, dass wir aufgrund der Zusicherung der Verleihung und des Nachweises, dass wir aus dem aischen Staatenverband ausgeschieden sind, den Aufenthaltstitel weder verlängern können noch müssen. Wir leben seit 14 bzw. siebeneinhalb Jahren in Österreich und wurde uns bei jeder Antragstellung erklärt, ein Aufenthaltstitel ohne Reisepass könne nicht erteilt werden.

Wir ersuchen daher die Bezirkshauptmannschaft B, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Versäumung der rechtzeitigen Antragstellung auf Verlängerung unserer Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte plus zu bewilligen und diese zu erteilen.

Gleichzeitig reichen wir die Antragsformulare samt Beilagen ein.

Die Bezirkshauptmannschaft B hätte mit Bescheid vom 05.11.2021 die Anträge von M A, M L, M B und M M auf Verlängerung ihrer bis 29.07.2021 gültigen Aufenthaltstitel abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hätten die Antragsteller Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg erhoben. Das Landesverwaltungsgericht habe mit Erkenntnis vom 18.01.2022 die Beschwerde abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Beschwerdeführer bringen zur Wiedereinsetzung (glaubhaft) vor, dass sie irrtümlich davon ausgegangen seien, dass eine Verlängerung der Aufenthaltstitel (für die Verleihung der Staatsbürgerschaft bzw. den Erwerb der Staatsbürgerschaft) nicht erforderlich ist. Die Beschwerdeführer haben vor dem 29.07.2021 bewusst keinen Verlängerungsantrag mehr gestellt, weil sie bis zum 07.09.2021 davon ausgingen, dass eine Verlängerung ihrer Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" nicht (mehr) erforderlich ist. Sie gingen davon aus, dass sie ihren Aufenthaltstitel nicht mehr verlängern müssen, weil ihnen mit Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 01.03.2021 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert wurde, dass innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides und vor dem Erreichen der Volljährigkeit der Kinder dem Amt der Vorarlberger Landesregierung das Ausscheiden aus dem Verband des bisherigen Heimatstaates nachgewiesen wird (wobei das Ausscheiden auch gegenüber dem Amt der Vorarlberger Landesregierung auch nachgewiesen wurde).

Damit wird die materielle Rechtslage (bezüglich des Staatsbürgerschaftsrechts) verkannt.

Der Rechtsirrtum der Beschwerdeführer über die Notwendigkeit der Verlängerung der Aufenthaltstitel für das Staatsbürgerschaftsverfahren stellt nach zitierter Judikatur also kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar. Mangels eines tauglichen Wiedereinsetzungsgrundes waren die Anträge der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen, ohne dass die Frage des minderen Grad des Versehens zu beurteilen war.

Von keiner Relevanz ist dabei, ob die belangte Behörde selbst davon ausgegangen ist, dass ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis bestand oder nicht, zumal es sich hierbei um eine rechtliche Beurteilung handelt.

Zusammengefasst halte das Landesverwaltungsgericht es also für glaubhaft, dass die Antragsteller aufgrund eines Rechtsirrtums keinen Verlängerungsantrag gestellt hätten. Ein solcher Rechtsirrtum könne allerdings niemals dazu führen, dass eine bereits zugesicherte Staatsbürgerschaft nicht verliehen werde, die Antragsteller damit staatenlos seien und damit fremden- und staatsbürgerschafts- und unionsbürgerschaftsrechtlich so behandelt würden, als ob sie erstmalig in das Bundesgebiet eingereist wären. Dies könne noch weniger für die hier geborenen minderjährigen Antragsteller gelten, die an der Versäumnis jedenfalls keinerlei Verschulden treffen könne. In der Folge wird unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs den Rechtssachen C-118/20 (JY gegen Wiener Landesregierung) sowie vom 12.03.2019, C-221/17 (Tjebbes ua), Royer vom 08.04.1976, Rs 48-75 und Watson und Belmann vom 07.07.1976, Rs 118/75, Slg 1976 1185, vorgebracht, dass die Verweigerung der Verleihung der Staatsbürgerschaft aus dem Grund, dass die Antragsteller, von denen zwei unmündige Minderjährige seien, aufgrund eines Rechtsirrtums den Verlängerungsantrag für den Aufenthaltstitel nicht rechtzeitig gestellt hätten, unverhältnismäßig und unionsrechtswidrig sei.

In der Folge wird die Verfassungswidrigkeit des § 24 Abs 1 NAG geltend gemacht.

Weiters wird vorgebracht, dass noch vor der Zustellung des angefochtenen Bescheides den Beschwerdeführern jeweils mit 11.03.2022 vom BFA eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt worden sei und die Beschwerdeführer davon ausgehen würden, dass diese Erteilung der Aufenthaltsberechtigungen jedenfalls rückwirkenden Charakter habe und ihre Bewilligungslücken schließe, falls solche überhaupt bestanden hätten. Auch sei gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 18.01.2022 fristgerecht Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben worden. Mit Beschluss vom 21. März 2022 habe der Verfassungsgerichtshof dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt, sodass das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2022 derzeit keine Rechtswirkungen entfalten könne. Auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wirke zurück und bedeute die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof, sodass die Beschwerdeführer durchgehend rechtmäßig in Österreich seien.

Unter dem Punkt Rechtsfragen wird weiters geltend gemacht, dass den Beschwerdeführern die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zugesichert (also versprochen) worden sei. Von einer x-ten neuerlichen Kontrolle der Verleihungsvoraussetzungen sei hier mit keinem Wort die Rede. Das nochmalige Aufschnüren des Staatsbürgerschaftsaktes widerspreche daher ausdrücklich den bescheidmäßigen Festlegungen der Erstbehörde. Die Beschwerdeführer würden die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts über die Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen plus und die aufschiebende Wirkung des Verfassungsgerichtshofes aus dieser unbedingten Zusicherung ableiten. Gemäß § 20 Abs 3 Z 1 StBG sei die Staatsbürgerschaft zu verleihen, sobald der Fremde aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden sei. Die Beschwerdeführer hätten diese Voraussetzungen erfüllt und sei dies die einzige Voraussetzung, die die Bedingung für die Verleihung gewesen sei. Weitere Voraussetzungen würden weder das Staatsbürgerschaftsgesetz noch der Zusicherungsbescheid vorsehen, sodass der Widerruf der bereits zugesicherten Verleihung und die Erstreckung der Verleihung rechtswidrig sei.

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Zweitbeschwerdeführerin, Frau L M, geb XX.XX.XXXX, ist die Ehegattin des A M (Erstbeschwerdeführer), geb WW.WW.WWWW, sowie die Mutter der B M (Drittbeschwerdeführerin), geb YY.YY.YYYY, und M M (Viertbeschwerdeführerin), geb ZZ.ZZ.ZZZZ.

Die Zweitbeschwerdeführerin und der Erstbeschwerdeführer sind beide staatenlos. Die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin sind beide Staatsangehörige von A.

Die Zweitbeschwerdeführerin und der Erstbeschwerdeführer haben am 04.07.2013 in Y/A geheiratet. Die Ehe ist bis heute aufrecht. Beide wohnen in K im selben Haushalt.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist seit 03.03.2014 durchgehend in Österreich gemeldet. Ihr wurde erstmals am 28.01.2014 ein befristeter Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt, welcher in der Folge insgesamt viermal (zuletzt am 17.10.2019), zuletzt bis 29.07.2021, verlängert wurde.

Der Erstbeschwerdeführer ist seit 31.07.2007 durchgehend in Österreich gemeldet. Ihm wurde ein befristeter Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erstmals am 17.10.2011 erteilt, welcher in der Folge insgesamt viermal (zuletzt am 17.10.2019), zuletzt bis 29.07.2021, verlängert wurde.

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde gemäß des Präsidialdekrets der Republik A, erlassen am 30.06.2021 aus dem aischen Staatsverband entlassen.

Der Erstbeschwerdeführer wurde gemäß des Präsidialdekretes der Republik A, erlassen am 30.06.2021 aus dem aischen Staatsverband entlassen.

Die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin wurden nicht aus dem aischen Staatsverband entlassen, da laut dem aischen Gesetz über den Austritt aus der Staatsbürgerschaft für Minderjährige dafür zumindest ein Elternteil zuerst den Austrittsbescheid aus der aischen Staatsbürgerschaft und danach noch die österreichische Staatsbürgerschaft haben muss.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat am 07.12.2019 beim Österreichischen Integrationsfonds eine Prüfung über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) positiv absolviert.

Sie hat am 22.09.2020 die Prüfung über Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und Vorarlberg bestanden.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist gerichtlich unbescholten, es sind auch keine gerichtlichen Strafverfahren anhängig. Sie wurde laut Verwaltungsstrafregister für Vorarlberg wegen Nichterteilen der Lenkerauskunft - § 103 Abs 2 KFG bestraft, Tatzeitpunkt 01.05.2019.

Der Erstbeschwerdeführer hat am 28.02.2011 die Abschlussprüfung an der Handelsakademie für Berufstätige mit integrierter Handelsschule bestanden. Im Zuge seiner Schulausbildung an der Handelsakademie für Berufstätige hatte er im ersten bis vierten Semester den Pflichtgegenstand „Deutsch“ positiv absolviert, im dritten und vierten Semester den Pflichtgegenstand „Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ positiv absolviert sowie im ersten und zweiten Semester den Pflichtgegenstand „Politische Bildung und Recht“ positiv absolviert.

Der Erstbeschwerdeführer ist gerichtlich unbescholten es sind auch keine gerichtlichen Strafverfahren anhängig.

Der Erstbeschwerdeführer wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft B vom 03.10.2014 wegen Delikten nach dem KFG (Nichtüberzeugen vom Entsprechen des verwendeten Fahrzeuges mit den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes, da die Reifen nicht mehr die erforderliche Profiltiefe aufwiesen - § 102 Abs 1 KFG iVm § 7 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 4 Z 1 KDV; Nichtmitführen einer geeigneten Warneinrichtung - § 102 Abs 10 KFG, Nichtmitführen einer entsprechenden Warnkleidung - § 102 Abs 10 KFG, Nichtüberzeugen vom Entsprechen des verwendeten Fahrzeuges mit den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes, da das Abblendlicht rechts nicht funktionierte - § 102 Abs 1 KFG iVm § 14 Abs 1 KFG sowie Unterlassen der Anzeige der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes an der Zulassungsstelle - § 42 Abs 1 KFG. Tatzeitpunkt war 20.09.2014.

Mit Strafverfügung der BH B vom 13.12.2019 wurde der Erstbeschwerdeführer bestraft, weil er ein Kraftfahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt hat, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten; die Gültigkeit der am Fahrzeug angebrachten Klebevignette war zum Zeitpunkt der Benutzung bereits abgelaufen - § 20 Abs 1 iVm §§ 10 Abs 1 und 11 Abs 1 Bundesstraßen-Mautgesetz. Tatzeitpunkt war 31.05.2019.

Weiters weist das Verwaltungsstrafregister für Vorarlberg für den Erstbeschwerdeführer folgende Vorstrafen auf:

Nichterteilen der Lenkerauskunft - § 103 Abs 2 KFG mit Tatzeitpunkten 08.09.2020 sowie 13.01.2021,

Übertretung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - § 20 Abs 2 StVO, Tatzeitpunkt 09.07.2015,

Verwendung eines Kraftfahrzeuges ohne einer den Vorschriften entsprechenden Begutachtungsplakette - § 102 Abs 1 iVm § 36 lit e und § 57a Abs 5 KFG Tatzeit 19.03.2015.

Der Erstbeschwerdeführer ist seit 04.04.2022 beim Unternehmen D als Hilfsarbeiter beschäftigt. Er bezieht dort ca 2.300 Euro netto.

Mit Beschluss des BG B vom 03.09.2019 wurde ein zwischen dem Erstbeschwerdeführer und seinen Gläubigern abgeschlossener Zahlungsplan bestätigt. Die Quote beträgt demnach 45 %, zahlbar in 12 halbjährlichen Teilquoten zu 3,75 %, wobei die erste Teilquote am 15.03.2020 fällig wurde. Diese zwölf Mal zu entrichtende halbjährliche Rate beträgt 1.490,46 Euro.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben in K eine Wohnung angemietet, für die sie inkl Betriebskosten 800 Euro im Monat bezahlen.

Die Beschwerdeführer haben in den letzten drei Jahren keine Mindestsicherung bezogen.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist bei der Kinderbetreuung Vorarlberg beschäftigt und verdient dort brutto 989,34 Euro 14x jährlich.

Im Jahr 2020 (der Antrag wurde gestellt am 03.08.2020) verdiente der Erstbeschwerdeführer wie folgt: Jänner1.989

Februar2.028

März1.956

April2.028

Mai1.501

Juni2.118 (jeweils netto).

Im Jahr 2020 bezog die Zweitbeschwerdeführerin für 212 Tage Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von 3.080 Euro. Gesamtbetrag der Einkünfte (netto) betrug somit 18.112 Euro, umgerechnet auf einen Monat somit 3.018,67 (inklusive aliquoter Sonderzahlungen). Weiters bezogen die Beschwerdeführer für ihre Kinder Familienbeihilfe in Höhe von 242,20 Euro im Monat sowie Kinderabsetzbetrag in Höhe von 116,80 Euro.

Pro Monat sind für Rückzahlungen von Krediten sowie den Zahlungsplan 309,00 Euro zu veranschlagen.

Weiters bezogen die Beschwerdeführer folgende Einkünfte:

Zweitbeschwerdeführerin:

2017Kinderbetreuungsgeld2.475 Euro

2018Gehalt5.791 Euro

2019Wochengeld2.447 Euro

2019Kinderbetreuungsgeld4.199 Euro

Erstbeschwerdeführer:

2017Gehalt 24.566,00 Euro

2017Arbeitslosengeld 838,00 Euro

2018Gehalt20.198,00 Euro

2018Arbeitslosengeld 1.591,00 Euro

2019Gehalt23.205,00 Euro

2019Arbeitslosengeld 2.275,28 Euro

Beträge jeweils netto.

Zum Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaften und Aufenhaltsrecht/Verfahren zur Verlängerung von Aufenthaltstiteln

L M (die Zweitbeschwerdeführerin) hat am 03.08.2020 den verfahrengegenständlichen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt. Diese Verleihung sollte auch auf ihren Ehemann A M (den Erstbeschwerdeführer) und ihre Kindern B M (die Drittbeschwerdeführerin) und M M (die Viertbeschwerdeführerin) erstreckt werden (Niederschrift des Amtes der Vlb. Landesregierung vom 7.9.2021).

Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 01.03.2021 wurde den Beschwerdeführern jeweils die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides und vor dem Erreichen der Volljährigkeit der Kinder dem Amt der Vorarlberger Landesregierung das Ausscheiden aus dem Verband des bisherigen Heimatstaates nachgewiesen wird. Dieser Bescheid wurde an der Zweitbeschwerdeführerin persönlich am 01.03.2021 beim Amt der Vorarlberger Landesregierung in Bregenz ausgefolgt.

Die Bestätigungen über das Ausscheiden aus dem aischen Staatsverband haben die Zweitbeschwerdeführerin und der Erstbeschwerdeführer am 26.07.2021 der Vorarlberger Landesregierung vorgelegt.

Sämtliche Beschwerdeführer waren bis zum 29.07.2021 jeweils Inhaber eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Die Beschwerdeführer haben vor dem 29.07.2021 keinen Verlängerungsantrag mehr gestellt. Sie gingen davon aus, dass sie ihren Aufenthaltstitel nicht mehr verlängern müssen, weil ihnen mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 01.03.2021 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zugesichert wurde. Die Zweibeschwerdeführerin hat sich auf ihren Mann, den Zweibeschwerdeführer, der immer mit den Visumsverlängerungen zu tun hatte, verlassen.

Mit Schreiben der Vorarlberger Landesregierung vom 10.08.2021 wurde die Zweitbeschwerdeführerin darüber informiert, dass die Erhebungen im Einbürgerungsverfahren abgeschlossen sind. Zur Ablegung des Gelöbnisses und zur Entgegennahme der Verleihungsurkunde wurde sie, ihr Ehegatte und ihre Kinder für den 07.09.2021 um 14:30 Uhr in das Landhaus Bregenz eingeladen.

Am 07.09.2021, 14:30 Uhr wurde im Zuge dieses Termins durch das Amt der Vorarlberger Landesregierung festgestellt, dass die Aufenthaltstitel nur bis 29.07.2021 gültig waren und die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht vorliegen würden. Zu einer Verleihung der Staatsbürgerschaft kam es nicht.

Am 20.09.2021 brachten die Beschwerdeführer Anträge auf Verlängerung der jeweiligen Aufenthaltstitel, verbunden mit einem Antrag nach § 24 Abs 2 NAG, bei der Bezirkshauptmannschaft B ein.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 05.11.2021 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Verlängerung ihrer bis 29.07.2021 gültigen Aufenthaltstitel gemäß § 24 Abs 1 und 2 NAG abgewiesen.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 18.01.2022, Zl LVwG-XXX-XX/XXXX-XX wurde einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass gemäß § 24 Abs 1 und 2 NAG die Anträge der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sowie auf Verlängerung ihrer bis 29.07.2021 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen wurden. Gegen dieses Erkenntnis wurde seitens der Beschwerdeführer eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde erhoben, welche noch anhängig ist. Mit Beschluss vom 21.03.2022, E-XXX/2022, hat der Verfassungsgerichtshof dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Den Beschwerdeführern wurde jeweils am 11.03.2022 vom BFA eine Aufenthaltsberechtigung plus mit Gültigkeitsdatum bis 10.03.2023 erteilt.

4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung sowie des Akteninhaltes als erwiesen angenommen. Er ist soweit unstrittig.

Im Verwaltungsakt befinden sich die Personenstandsurkunden, die Urkunden über das Ausscheiden aus dem aischen Staatsverband sowie eine Bestätigung des derzeit noch nicht möglichen Ausscheidens der Kinder aus dem aischen Staatsverband, Einkommensbestätigungen, Auszüge aus den Verwaltungsstrafregistern, Erhebungen bei anderen Behörden hinsichtlich der Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zusicherungsbescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 01.03.2021, das Schreiben des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 10.08.2021, die Niederschrift vom 07.09.2021, die eidesstattliche Erklärung vom 20.09.2021, die Aufstellung früherer Aufenthaltstitel und der Beschluss über den Zahlungsplan. Ebenso wurde der Akt des Landesverwaltungsgerichtes LVwG-XXX-XX/XXXX-R21 betreffend das Aufenthaltstitelverfahren herangezogen. Die Feststellungen zum (aktuellen) Einkommen und Beschäftigung des Erstbeschwerdeführers waren aufgrund der glaubwürdigen Angaben von diesem in der mündlichen Verhandlung zu treffen. Die Feststellungen zu den aktuellen Aufenthaltsberechtigungen plus konnten aufgrund der Kopien im Akt getroffen werden.

Der Sachverhalt ist insoweit unstrittig.

Dass der Austritt aus der aischen Staatsbürgerschaft für Minderjährige nur möglich ist, wenn zumindest einem Elternteil neben dem Austritt aus der aischen Staatsbürgerschaft auch die die österreichische (gemeint wohl: die neue) Staatsbürgerschaft verliehen worden ist, ergibt sich aus dem Schreiben der Botschaft der Republik A in Wien vom 03.08.2021. Das Landesverwaltungsgericht sieht keinen Grund, an dieser Rechtsauskunft der Botschaft zu zweifeln.

5.1. Gemäß § 10 Abs 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (in der Folge: StbG) darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt ist, die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn

1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;

2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl Nr 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;

3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;

4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;

5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und

8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.

Nach § 10 Abs 2 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden nicht verliehen werden, wenn

1. bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs 2 Z 2, 5, 8, 9 und Abs 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I Nr 100, vorliegen; § 53 Abs 5 FPG gilt;

2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl Nr 159, wegen § 37 Abs 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997, § 366 Abs 1 Z 1 i.V.m. Abs 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl Nr 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl Nr 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl I Nr 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl Nr 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl Nr 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl Nr 52/1991, gilt;

3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;

4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

5. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

6. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde oder

7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

Nach § 10 Abs 3 StbG darf einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er

1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterlässt, obwohl ihm diese möglich oder zumutbar sind oder

2. aufgrund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.

Nach § 10 Abs 5 StbG ist der Lebensunterhalt (Abs 1 Z 7) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl Nr 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl I Nr 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

Nach § 10a Abs 1 StbG ist Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft weiters der Nachweis

1. über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs 2 Z 2 Integrationsgesetz, und

2. von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.

Nach § 10a Abs 4a StbG gilt der Nachweis nach Abs 1 Z 2 als erbracht, wenn der Fremde einen Schulabschluss im Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ zumindest auf dem Niveau des Lehrplanes der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der vierten Klasse nachweist.

Nach § 10a Abs 5 StbG ist ein Nachweis nach Abs 1 Z 2, soweit dieser nicht nach Abs 3 oder 4a als erbracht gilt, durch eine von der zuständigen Landesregierung durchzuführende Prüfung zu erbringen.

Nach § 11a Abs 6 Z 1 StbG ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 2 bis 8, Abs 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er, abweichend von § 10 Abs 1 Z 1, einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt.

Nach § 16 Abs 1 StbG ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 2 bis 8, Abs 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn

1. sich dieser seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält;

2. zum Zeitpunkt der Antragstellung

a) dieser rechtmäßig niedergelassen war (§ 2 Abs 2 NAG) oder

b) ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung der Status des Asylberechtigten zugekommen ist oder

c) dieser Inhaber eines Lichtbildausweises (§ 5 ASG) ist;

3. die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist;

4. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 oder 33 Fremder ist und

5. die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist.

Nach § 17 Abs 1 Z 1 StbG ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs 1 Z 2 bis 8, Abs 2 und 3 sowie 16 Abs 1 Z 2 auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wenn der Mutter gemäß § 143 ABGB die Staatsbürgerschaft verliehen wird.

Nach § 18 StbG darf die Erstreckung der Verleihung nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden.

Nach § 20 Abs 1 StbG ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatsstaates nachweist, wenn

1. er nicht staatenlos ist;

2. weder § 10 Abs 6 noch die §§ 16 Abs 2 oder 17 Abs 4 Anwendung finden und

3. ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatsstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.

Nach § 20 Abs 2 StbG ist die Zusicherung zu widerrufen, wenn der Fremde mit Ausnahme von § 10 Abs 1 Z 7 auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Nach § 20 Abs 3 StbG ist die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, zu verleihen, sobald der Fremde

1. aus dem Verband seines bisherigen Heimatsstaates ausgeschieden ist oder

2. nachweist, dass ihm die für das Ausscheiden nach seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren.

Nach § 20 Abs 5 StbG gelten die Bestimmungen des § 20 Abs 1 bis 4 auch für die Erstreckung der Verleihung.

5.2. Zum Widerruf der Zusicherung:

Die belangte Behörde hat den Widerruf der Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft damit begründet, dass nach § 20 Abs 2 StbG die Zusicherung zu widerrufen sei, wenn der Fremde mit Ausnahme von § 10 Abs 1 Z 7 StbG auch nur eine für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Die letzten Aufenthaltstitel der Beschwerdeführer seien nur bis zum 29.07.2021 gültig gewesen. Daher würden sich die Beschwerdeführer seitdem unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Die Voraussetzung eines mindestens sechsjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes der Zweitbeschwerdeführerin nach § 11a Abs 6 Z 1 StbG wäre somit nicht mehr erfüllt, sodass der Widerruf vorzunehmen gewesen wäre.

Richtig ist, dass in § 20 Abs 2 StbG „ist zu widerrufen“ angeführt wird. Somit legt der Wortlaut eine absolute Verpflichtung der Behörde nahe, bei Wegfall auch nur einer Verleihungsvoraussetzung (mit Ausnahme von § 10 Abs 1 Z 7 StbG) die Zusicherung zu widerrufen. In diesem Zusammenhang ist jedoch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.03.2019, E 4081/2018, VfSlg 20.322, zu verweisen. In diesem hat der Verfassungsgerichtshof Folgendes ausgeführt:

„III …

3. Die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 20 Abs 1 StbG setzt voraus, dass – abgesehen vom Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband binnen zwei Jahren – beim Fremden alle Verleihungsvoraussetzungen vorliegen. Dementsprechend begründet sie einen nur durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband bedingten Anspruch auf Verleihung (siehe mwN zB VwGH 14.12.2011, 2009/01/0067 (Anmerkung Verwaltungsgericht: Gemeint wohl: 2009/01/0064); Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II, 1990, 272). Allerdings ist die Zusicherung gemäß § 20 Abs 2 StbG zu widerrufen, wenn der Fremde auch nur eine für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderliche Voraussetzung – mit Ausnahme derjenigen des Erfordernisses des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes – nicht mehr erfüllt. Entfällt nach Erbringung des Nachweises über das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband eine dieser Verleihungsvoraussetzungen, so wird der Fremde mit dem Widerruf der Zusicherung der Staatenlosigkeit preisgegeben.

Der Verfassungsgerichtshof hat vor diesem Hintergrund in VfSlg 19.516/2011 den Widerruf der Zusicherung gemäß § 20 Abs 2 StbG nur soweit als einer sachlichen Rechtfertigung zugänglich erachtet, als dafür schwerwiegende Gründe vorliegen. Mit dieser Entscheidung wurde § 20 Abs 2 StbG idF BGBl I 37/2006, wonach die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 20 Abs 1 StbG zu widerrufen war, "wenn der Fremde auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt", als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof befand die Regelung für unsachlich, da sie "bei der Beseitigung des mit dem Zusicherungsbescheid bedingt erworbenen Rechtsanspruchs auf Verleihung der Staatsbürgerschaft etwa schwerwiegende Straftaten einerseits und unverschuldete Notsituationen andererseits gleich" behandle. Dem Gesetzgeber stehe es aber frei, "bei Vorliegen schwerwiegender Gründe einen Widerruf des Zusicherungsbescheides vorzusehen".

In dem Sinn bedarf es für die Annahme eines nachträglichen Wegfalles der hier einschlägigen Verleihungsvoraussetzung gemäß § 10 Abs 1 Z 6 StbG, wonach der Fremde nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bieten muss, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet, auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besonders gewichtiger und neu hinzutretender Umstände (vgl zB VwGH 14.5.2002, 2000/01/0356; 24.6.2010, 2008/01/0230).

4. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg geht demgegenüber bei seiner Beurteilung davon aus, dass, nachdem die Erstbeschwerdeführerin ihr Ausscheiden aus dem serbischen Staatsverband nachgewiesen hat, "die belangte Behörde neuerlich das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen geprüft" hat. In der Folge beurteilt das Landesverwaltungsgericht die Entscheidung der Behörde, mit der diese die Zusicherung widerruft, ausschließlich im Hinblick darauf, ob diese zu Recht angenommen habe, dass bezüglich der Erstbeschwerdeführerin die in § 10 Abs 1 Z 6 StbG normierte Verleihungsvoraussetzung nicht gegeben sei. Dem in der vorliegenden Konstellation, wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 19.516/2011 ausgesprochen hat, verfassungsrechtlich maßgeblichen Aspekt, dass der Widerruf der Zusicherung gemäß § 20 Abs 2 StbG den aus der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 20 Abs 1 StbG folgenden, nur durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband bedingten Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft durchbricht und dafür eben schwerwiegende Gründe vorliegen müssen, schenkt das Landesverwaltungsgericht Salzburg keine Beachtung. Es stellt ausschließlich darauf ab, dass "verfahrensgegenständlich die in § 10 Abs 1 Z 6 StbG festgehaltene Erteilungsvoraussetzung nicht vorliegt". Aus VfSlg 19.516/2011 folgt aber, dass für einen Widerruf der Zusicherung schwerwiegende Gründe vorliegen müssen, was bei der Auslegung des § 20 Abs 2 StbG zu berücksichtigen ist.

5. Indem das Landesverwaltungsgericht Salzburg die im Lichte von VfSlg 19.516/2011 verfassungsrechtlich maßgebliche Bedeutung einer Zusicherung gemäß § 20 Abs 1 StbG für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 20 Abs 2 StbG verkannt hat, hat es § 20 Abs 2 iVm § 10 Abs 1 Z 6 StbG einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.

…“

Auch im vorliegenden Fall sind die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Erstbeschwerdeführer aufgrund der Zurücklegung der aischen Staatsbürgerschaft staatenlos. Ebenfalls ist die Voraussetzung des mindestens sechsjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes nach § 11a Abs 6 Z 1 StbG erst zu einem Zeitpunkt entfallen, zu dem die Zweitbeschwerdeführerin und der Erstbeschwerdeführer bereits die aische Staatsbürgerschaft zurückgelegt haben und somit staatenlos waren.

Im Sinne der obzitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes muss in verfassungskonformen Interpretation des § 20 Abs 2 StbG geprüft werden, ob im vorliegenden Fall schwerwiegende Gründe vorliegen, die den Widerruf der Zusicherung rechtfertigen.

Schwerwiegende Gründe die den Widerruf der Zusicherung rechtfertigen, liegen nicht vor. Die Zweitbeschwerdeführerin und der Erstbeschwerdeführer haben bereits im Verlängerungsverfahren glaubhaft gemacht, dass sie davon ausgingen, dass eine Verlängerung ihrer Aufenthaltstitel nicht (mehr) erforderlich ist. Sie gingen davon aus, dass sie ihren Aufenthaltstitel nicht mehr verlängern müssen, weil ihnen mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 01.03.2021 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert wurde, dass innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides und vor dem Erreichen der Volljährigkeit der Kinder dem Amt der Vorarlberger Landesregierung das Ausscheiden aus dem Verband des bisherigen Heimatstaates nachgewiesen wird (wobei das Ausscheiden auch gegenüber dem Amt der Vorarlberger Landesregierung auch nachgewiesen wurde).

Die Sachlage ist nicht vergleichbar mit Personen, die von Vornherein nicht beabsichtigen, legal zu einem Aufenthaltstitel zu kommen und beabsichtigen, stattdessen unrechtmäßig in Österreich zu leben. Im gegenständlichen Fall muss bedacht werden, dass die Aufenthaltstitel seitens der Niederlassungsbehörde immer problemlos verlängert wurden. Aus dem Akteninhalt (viele der Voraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels sind ident bzw ähnlich denen zur Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs 1 StbG) kann das Verwaltungsgericht keine Gründe erkennen, nach denen die Aufenthaltstitel bei rechtzeitiger Antragstellung nicht verlängert worden wären. Weiters ist zu beachten, dass die Zeitspanne vom 29.07.2021 bis zur beabsichtigten Staatsbürgerschaftsverleihung am 07.09.2021 lediglich etwas mehr als Monat betrug. Auch zum jetzigen Beurteilungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes ist nicht mehr als ein Jahr vergangen. Zudem wurde den Beschwerdeführern am 11.03.2022 eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt. Seit diesem Zeitpunkt besteht ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung plus hätte – zumindest sind keine Versagungsgründe aktenkundig - allenfalls auch schon am 30.07.2021 vorgelegen. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen wurde nur in relativ geringfügigem Ausmaß beeinträchtigt. Im Gegensatz zu dem der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt wurde die Nichterfüllung der Verleihungsvoraussetzungen nach § 10 Abs 5 StbG nicht einmal von der Behörde behauptet.

Im gegenständlichen Einzelfall liegt kein schwerwiegender Grund vor, der bei der gegenständlichen Konstellation (Staatenlosigkeit) einen Widerruf des Zusicherungsbescheides rechtfertigt. In verfassungskonformer Interpretation des § 20 Abs 2 StbG war somit Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses (Widerruf der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft an die Beschwerdeführer) zu beheben.

5.3. Zur Verleihung der Staatsbürgerschaft an die Zweitbeschwerdeführerin:

5.3.1. Zum Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall ist die Voraussetzung des § 11a Abs 6 StbG – rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet – nicht mehr gegeben, da eine Unterbrechung des legalen Aufenthaltes vom 29.07.2021 bis 10.03.2022 bestanden hat.

Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 20.322 kann nur so verstanden werden, dass bei einer vorangegangenen Zusicherung nach § 20 Abs 1 StbG, die später nicht nach § 20 Abs 2 StbG widerrufen wurde, die Verleihungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Zusicherung vorliegen müssen, und zum Verleihungszeitpunkt lediglich das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverbandes zu prüfen ist. Zum Zeitpunkt der Zusicherung lagen die Verleihungsvoraussetzungen (im Detail dazu unten) jedoch im vorliegenden Fall vor. Dies ist wohl auch aus § 20 Abs 3 Z 1 StbG ableitbar, weil die Staatsbürgerschaft demnach zu verleihen ist und dafür nur die Erfüllung des Tatbestandes „Ausscheiden aus dem bisherigen Heimatsstaat“ genannt ist. Denn der Verfassungsgerichtshof hat in Punkt III.3. des Erkenntnisses VfSlg 20.322 auch festgehalten, dass die Zusicherung der Verleihung gemäß § 20 Abs 1 StbG einen nur durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband bedingten Anspruch auf Verleihung begründet.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 14.12.2011, 2009/01/0064 (welches zur Rechtslage zwischen der Aufhebung des § 20 Abs 2 StbG durch den Verfassungsgerichtshof, BGBl I Nr 111/2011, und der immer noch gültigen Neufassung dieser Bestimmung durch BGBl I Nr 16/2013 erging) auch auf die geltende Rechtslage übertragen (siehe Punkt III. 3., in welche der VfGH dieses VwGH Erkenntnis zitiert). In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei Vorliegen eines aufrechten Zusicherungsbescheides bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft nur noch darüber abzusprechen ist, ob der Staatsbürgerschaftswerber die gemäß § 20 Abs 3 StbG vorgesehenen Erfordernisse erfüllt.

Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfSlg 20.322 (siehe Punkt III.4) erneut festgehalten, dass der Widerruf der Zusicherung gemäß § 20 Abs 2 StbG den aus der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 20 Abs 1 StbG folgenden, nur durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband bedingten Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft durchbricht.

Letztlich ist anzumerken, dass der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich darauf verwiesen hat, dass der Fremde mit dem Widerruf der Zusicherung der Staatenlosigkeit preisgegeben würde, wenn nach Erbringung des Nachweises über das Ausscheiden eine der Verleihungsvoraussetzungen entfällt. Würde man die Aussagen des Verfassungsgerichtshofes isoliert auf die Widerrufsbestimmung des § 20 Abs 2 StbG beziehen, so hätte dies lediglich theoretische Bedeutung und praktisch auf die Staatsbürgerschaftswerber keinerlei Auswirkungen. Denn wenn die Verleihungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegen müssen, wäre – selbst wenn iSd Erkenntnisses VfSlg 20.322 mangels Vorliegen schwerwiegender Gründe vom Widerruf der Zusicherung abzusehen ist – in der Regel der Verleihungsantrag dennoch abzuweisen. Die Problematik, dass die Staatsbürgerschaftswerber in solchen Fällen der Staatenlosigkeit preisgegeben würden, würde weiterbestehen. Dort, wo kein schwerwiegender Grund vorliegt, der bei der gegenständlichen Konstellation (Staatenlosigkeit) den Widerruf des Zusicherungsbescheides rechtfertigt, kann die Nichterfüllung einer einzelnen Verleihungsvoraussetzung nach verfassungskonformer Interpretation nicht zur Abweisung führen.

Anzumerken ist ebenso, dass es bei einer anderen Sichtweise die Bestimmung des § 20 Abs 2 StbG über den Widerruf der Zusicherung nicht gebraucht hätte, wenn ohnehin trotz Zusicherung der Verleihung über Staatsbürgerschaft die Voraussetzungen für die Verleihung neuerlich geprüft werden müssten.

Die Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes über die Verleihung der Staatsbürgerschaft sind somit verfassungskonform derartig zu interpretieren, dass – zumindest in den besonderen Einzelfällen, in denen eine der Verleihungsvoraussetzungen erst nach Erbringung des Nachweises über das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband und damit im Zeitpunkt der Staatenlosigkeit entfällt – nach erfolgter Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 20 Abs 1 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft auch dann zu verleihen ist, wenn zum Entscheidungszeitpunkt über die Verleihung die für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, solange keine schwerwiegenden Gründe vorliegen, die einen Widerruf des Zusicherungsbescheides iSd § 20 Abs 2 StbG rechtfertigen.

5.3.2. Zur Verleihung der Staatsbürgerschaft an die Zweitbeschwerdeführerin im Detail:

Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde davon ausging, dass vor Ablauf ihres Aufenthaltstitels alle Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gegeben waren, wäre sie ansonsten nicht zur Staatsbürgerschaftsverleihung eingeladen worden.

Da ein Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau GERS erbracht wurde, liegen die besonderen Voraussetzungen nach § 11a Abs 6 Z 1 StbG für die Verleihung der Staatsbürgerschaft mit Rechtsanspruch vor.

Die Zweitbeschwerdeführerin hält sich laut ZMR seit 03.03.2014 in Österreich auf. Die Zweitbeschwerdeführerin war auch bis 29.07.2021 im Besitz von Aufenthaltstiteln und somit rechtmäßig in Österreich aufhältig. Ein rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet lag somit bis zur Erlassung des Zusicherungsbescheides vor.

Ebenso hat die Zweitbeschwerdeführerin nachgewiesen, dass sie aus dem Verband ihres bisherigen Heimatsstaates Republik A ausgeschieden ist. Die Voraussetzung des § 20 Abs 3 Z 1 StbG liegt somit ebenfalls vor.

Auch die allgemeinen Voraussetzungen nach § 10 Abs 1 StbG sind erfüllt.

Es liegen keine gerichtlichen Vorstrafen vor,

es sind auch keine Strafverfahren anhängig,

die Zweitbeschwerdeführerin bietet auch Gewähr dafür, dass sie zur Republik Österreich bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit darstellt noch andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte öffentlichen Interessen gefährdet. Die Bestrafung nach § 103 Abs 2 KFG steht dem nicht entgegen.

Auch gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft internationalen Beziehungen der Republik Österreich wesentlich beeinträchtigt würden oder sie mit fremden Staaten in solchen Beziehungen stehen würde, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik Österreich schädigen würde.

Auch ist der Lebensunterhalt ausreichend gesichert. Da die Voraussetzungen nach § 10 Abs 5 StbG auf den Antragszeitpunkt bezogen sind, kann die Berechnung aus dem Staatsbürgerschaftsakt herangezogen werden, gegen deren Richtigkeit das Landesverwaltungsgericht keine Bedenken hat. Die Summe der Nettobezüge in den geltend gemachten 36 Monaten betrugen 85.310,-- Euro, somit ergibt sich daraus ein Monatsbetrag von netto 2.369,72 Euro Dazu ist für beide Töchter noch die Familienbeihilfe in der Höhe von 250,10 sowie der Kinderabsetzbetrag von 116,80 Euro insgesamt hinzuzurechnen, sodass monatliche Nettoeinkünfte im Durchschnitt von 2.736,62 Euro vorliegen.

ISd § 10 Abs 5 StbG waren von den monatlichen durchschnittlichen Nettoeinkünften von 2.736,32 Euro folgende Positionen abzuziehen:

Miete 800,00 Euro

Zahlungsplan 249,00 Euro

dies ergibt einen Betrag von 1.687,62 Euro.

Zu diesem Betrag ist jedoch noch der Betrag nach § 292 Abs 3 ASVG („Freie Station“) von

299,95 Euro hinzuzurechnen.

Das durchschnittliche zur Verfügung stehende monatliche Einkommen beträgt somit

1. 987,57 Euro,

Die durchschnittlichen Richtsätze nach § 293 ASVG der letzten Jahre betragen 1.524,99 Euro für in Partnerschaft lebende Personen sowie für zwei Kinder bis 18 Jahren zusammen 298,30 Euro. Somit beträgt der heranzuziehende ASVG-Richtsatz-Durchschnitt

1. 823,29 Euro.

Das durchschnittliche monatliche Einkommen iSd §10 Abs 5 StbG liegt über dem Durchschnitt der ASVG-Richtsätze von 1.823,29 Euro. Der Lebensunterhalt ist somit hinreichend gesichert.

Verleihungshindernisse nach § 10 Abs 3 StbG liegen nicht vor.

Auch die Voraussetzung nach § 10a Abs 1 StbG sind erfüllt, da einerseits Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 vorliegen und andererseits die Prüfung über Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Bundeslandes Vorarlbergs positiv absolviert wurde.

Der Zweitbeschwerdeführerin war somit die österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen.

5.4. Zur Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Erstbeschwerdeführer:

Der Erstbeschwerdeführer ist seit 31.07.2007 in Österreich gemeldet. Er war somit bis Ablauf des Aufenthaltstitels von 2011 bis 29.07.2021 sowie ab Erteilung des Aufenthaltstitels mit 10.03.2022 in Österreich rechtmäßig aufhältig. Daher liegt ein rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet bis zur Erlassung des Zusicherungsbescheides vor.

Da nach § 20 Abs 5 StbG die übrigen Absätze des § 20 auch für die Erstreckung der Verleihung gelten, ist zur verfassungsrechtlichen Problematik einer Nichtverleihung der Staatsbürgerschaft trotz verfassungsrechtlich unzulässigem Widerruf auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Da der Erstbeschwerdeführer weiterhin staatenlos wäre, ist auch bei ihm der unrechtmäßige Aufenthalt nach Ablauf des Aufenthaltstitels am 29.07.2021 unschädlich.

Auch die übrigen Voraussetzungen für die Erstreckung nach § 16 StbG liegen vor, zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügt der Beschwerdeführer über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel und war somit rechtmäßig niedergelassen, er war weiterhin in ehelicher Lebensgemeinschaft mit der Zweitbeschwerdeführerin, mit der am 04.07.2013, somit vor mehr als fünf Jahren, eine Ehe geschlossen hat. Er war auch nicht aufgrund der Entziehung der Staatsbürgerschaft Fremder.

Ebenfalls liegen die übrigen Voraussetzungen nach § 10 Abs 1 StbG vor. Die vorhandenen Verwaltungsübertretungen sind nicht von solchem Gewicht, dass man davon ausgehen müsse, dass er zu der Republik nicht bejahend eingestellt wäre oder eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde bzw andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte öffentlichen Interessen gefährden würde. Diese Verwaltungsübertretungen sind auch der langjährigen Aufenthaltsdauer des Erstbeschwerdeführers in Österreich gegenüber zu stellen. Zudem wurden bis auf zwei alle Verwaltungsübertretungen vor der Erlassung des Zusicherungsbescheides begangen. Nach der oben dargelegten Rechtsmeinung ist somit diese Frage nicht neuerlich aufzurollen, da es lediglich auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Erlassung des Zusicherungsbescheides ankommt. Die danach begangenen Übertretungen hingegen sind nicht von so einem Gewicht, dass sie schwerwiegende Gründe darstellen, welche den Widerruf der Zusicherung erlauben würden.

Verleihungshindernisse nach § 10 Abs 3 StbG liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer hat vier Semester der Handelsakademie für Berufstätige mit integrierter Handelsschule abgeschlossen. Im Zuge dessen hat er ua die Fächer „Deutsch“ in allen vier Semestern sowie „Geschichte (Wirtschaft- und Sozialgeschichte)“ im dritten und vierten Semester positiv absolviert.

Nach § 10a Abs 1 Z 1 StbG ist der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs 2 Z 2 Integrationsgesetz Voraussetzung für die Verleihung der Staatsbürgerschaft. Laut § 7 Abs 2 Z 2 Integrationsgesetz dient das Modul 2 dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbstständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der vertieften Vermittlung der grundlegenden Werte über Rechts- und Gesellschaftsordnung. Nach § 10 Abs 2 Z 5 Integrationsgesetz ist Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der neunten Schulstufe positiv abgeschlossen hat. Dieses Fach hat er durch den Besuch der Handelsakademie für Berufstätige positiv abgeschlossen. Der Nachweis für Deutschkenntnisse gilt somit als erbracht.

Zum Nachweis nach § 10a Abs 1 Z 2 iVm Abs 4a StbG: Der Beschwerdeführer hat im Zuge seiner Ausbildung an der Handelsakademie für Berufstätige über zwei Semester das Fach „Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ positiv absolviert. Ebenso hat er über zwei Semester das Fach „Politische Bildung und Recht“ positiv absolviert. § 10a Abs 4a StbG bezieht sich zwar auf den Gegenstand „Geschichte und Sozialkunde“, jedoch nicht auf den Gegenstand „Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“. Im BGBl II Nr 290/2008, auf das in § 10a Abs 4 StbG ausdrücklich verwiesen wird, wurde der Gegenstand in „Geschichte und Sozialkunde/politische Bildung“, umbenannt. Auf jeden Fall hat der Beschwerdeführer im Zuge seiner Schulausbildung neben Geschichte einen Unterrichtsgegenstand positiv absolviert, in welchem politische Bildung gelehrt wurde. Ob der Gegenstand „Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ an einer Handelsakademie alleine dem Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der Hauptschule gleichzusetzen ist, kann daher dahingestellt bleiben. Durch den Besuch der Handelsakademie ist auch das Niveau höherwertiger als das Niveau der Hauptschule. Der Nachweis nach § 10a Abs 1 Z 2 StbG ist somit seitens des Erstbeschwerdeführers auch erbracht.

Somit war auch dem Erstbeschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen.

5.5. Zur Erstreckung der Verleihung an die Dritt- sowie Viertbeschwerdeführerin:

Die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin sind Kinder der Zweitbeschwerdeführerin, welcher die Staatsbürgerschaft verliehen wurde. Sie sind zudem auch minderjährig und ledig. Auch sind sie nicht in Folge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 und 33 Fremde. Ebenfalls sind die Voraussetzungen der §§ 10 Abs 1 Z 2 bis 8, Abs 2 und 3 sowie 16 Abs 1 Z 2 StbG (rechtmäßige Niederlassung zum Zeitpunkt der Antragstellung) erfüllt.

Zwar ist die Voraussetzung nach § 20 Abs 3 Z 1 StbG (Ausscheiden aus dem bisherigen Heimatstaat) nicht erfüllt. Erfüllt ist jedoch die Voraussetzung nach § 20 Abs 3 Z 2 StbG (Nachweis, dass die für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich waren). Laut dem geltenden Recht der Republik A ist nämlich ein Austritt für Minderjährige aus der aischen Staatsbürgerschaft erst dann möglich, wenn die Eltern zusätzlich zu ihrem Austritt aus der aischen Staatsbürgerschaft auch die neue Staatsbürgerschaft erworben haben. Die Beschwerdeführer werden jedoch darauf hingewiesen, dass unter Umständen gemäß den Bestimmungen des § 34 Abs 1 StbG eine Entziehung der österreichischen Staatsbürgerschaft möglich ist, wenn die Dritt- bzw Viertbeschwerdeführerinnen nicht binnen zwei Jahren ihre aische Staatsbürgerschaft zurücklegen.

Die Voraussetzung nach § 10a StbG waren seitens der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin nicht zu erbringen, da sie zum Zeitpunkt der Antragstellung (wie im Übrigen auch immer noch) unmündige Minderjährige waren (§ 10a Abs 2 Z 2 StbG). Auch ansonsten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die gegen die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sprechen würden.

6. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt.

Zur § 20 Abs 2 StbG idF BGBl I Nr 16/2013 existiert zu der gegenständlichen Rechtsfrage, ob und wann von einem Widerruf der Zusicherung abzusehen ist, noch keine Judikatur (es gibt lediglich das Erkenntnis vom 25.02.2022, Ra 2018/01/0150, in dem es jedoch um die Frage eines Widerrufs bei Personen ging, die vor der Zurücklegung ihrer bisherigen Staatsbürgerschaft Unionsbürger waren; dies ist bei den hier gegenständlichen Beschwerdeführern jedoch nicht der Fall).

Das vorliegende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg weicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 20 Abs 2 StbG idF BGBl I Nr 124/1998 ab. Zu dieser weitgehend mit der derzeit gültigen Fassung identen Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass sie nach ihrem klaren Wortlaut zwingend einen Widerruf der Zusicherung normiert, wenn der Verleihungswerber im Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung über seinen Einbürgerungsantrag eine zwingende Verleihungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt, und auch zwar dann, wenn der Wegfall der Verleihungsvoraussetzung erst nach dem Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband erfolgt, weil der Gesetzgeber in diesen Fällen die Staatenlosigkeit von Personen in Kauf genommen hat (vgl die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2005/01/0815 sowie vom 20.06.2008, 2005/01/0084). Das Landesverwaltungsgericht ist jedoch dieser Judikatur bewusst nicht gefolgt, hätte dies doch bedeutet, dass der Widerruf der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft vorzunehmen gewesen wäre, obwohl keine schwerwiegenden Gründe dafür vorliegen. Dadurch hätte das Landesverwaltungsgericht jedoch im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 20.322) die Beschwerdeführer im verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.

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