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LVwG-458-2/2022-R20•LVwG V LVwG-458-2/2022-R20
LVwG-458-2/2022-R20Landesverwaltungsgericht20.05.2022
Niederlassungsrecht, Aufenthalt Österreicher in der Schweiz vor <br/>Inkrafttreten Freizügigkeitsabkommen
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Claudia Drexel, BA, über die Beschwerde der E M, Staatsangehörigkeit: M, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH, Bregenz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 16.12.2021, betreffend einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs 1 iVm § 57 NAG abgewiesen. Begründend führt die Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin am 22.10.2021 eine Ehe mit dem österreichischen Staatsangehörigen A B eingegangen sei. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe zwischen 25.08.1986 und 12.05.1989 größtenteils in der Schweiz gelebt und gearbeitet. Wann die Freizügigkeit durch den österreichischen Staatsbürger in der Vergangenheit ausgeübt worden oder das Angehörigenverhältnis zum österreichischen Staatsbürger begründet worden sei bzw der Angehörige dem zusammenführenden Österreicher in das Bundesgebiet nachgezogen sei, sei entsprechend der Judikatur des VwGH unerheblich. Auf ein zeitliches Naheverhältnis komme es daher nicht an. Da Österreich erst seit 01.01.1995 Mitglied der EU sei, seien jedoch Auslandsaufenthalte vor dem 01.01.1995 unbeachtlich. Dasselbe gelte für Auslandsaufenthalte von Österreichern in der Schweiz. Da das Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz erst am 30.04.2002 beschlossen worden sei, seien auch Auslandsaufenthalte vor diesem Datum unbeachtlich. Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin somit keine Freizügigkeit ausgeübt habe, würden auch die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs 1 iVm § 57 NAG fehlen.
2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin bringt sie nach Darstellung ihrer persönlichen Verhältnisse, ihrer Familien- und Wohnverhältnisse sowie ihrer finanziellen Verhältnisse und jener ihres Ehegatten im Wesentlichen vor, dass ihr Ehegatte mehrere Jahre in der Schweiz gearbeitet und gelebt und sohin von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht habe, sodass die Beschwerdeführerin Ehegattin eines gewanderten Unionsbürgers sei und damit dem Schutz der Unionsbürgerrichtlinie unterliegen würde. Es komme dabei nicht auf den Zeitpunkt der Wanderung an. Die Beschwerdeführerin verweist diesbezüglich auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-443/1993. Sie führt weiter aus, die Rechte aus der Unionsbürgerrichtlinie seien weit auszulegen, und beruft sich dabei auf die Urteile des EuGH in den Rechtssachen C-127/08 und C-551/07. Das Unionsrecht sei in jeder Lage des Verfahrens anzuwenden, sodass es niemals auf den Zeitpunkt der Verwirklichung eines unionsrechtlich relevanten Sachverhalts ankomme. Diesbezüglich verweist die Beschwerdeführerin auf das Urteil des EuGH in der Rs C-224/97.
3. Das Landesverwaltungsgericht hat dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Beschwerdeführerin wurde am XX.XX.XXXX in M geboren und ist m Staatsangehörige. Ihr Reisepass ist bis zum YY.YY.YYYY gültig.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2016 abgewiesen. Eine dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin war von 26.09.2013 bis 29.11.2016 und von 12.01.2017 bis 15.05.2017 in B wohnhaft. Anschließend war sie illegal in der Schweiz aufhältig. Seit dem 18.02.2021 ist die Beschwerdeführerin an der Adresse ihres nunmehrigen Ehegatten in S wohnhaft.
Am 22.10.2021 heiratete die Beschwerdeführerin den am ZZ.ZZ.ZZZZ geborenen österreichischen Staatsangehörigen A B.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin war vom 25.08.1986 bis 19.12.1986, von 16.03.1987 bis 14.12.1987, von 08.03.1988 bis 07.12.1988 und von 07.03.1989 bis 12.05.1989 in der Schweizer Gemeinde R wohnhaft. Er war vom 25.08.1986 bis 20.12.1986, von 11.03.1987 bis 18.12.1987, von 08.03.1988 bis 16.12.1988 und von 07.03.1989 bis 15.12.1989 bei einem Unternehmen in Z beschäftigt. Anschließend ging er einer Beschäftigung in Österreich nach.
Seit 21.03.1995 ist der Ehegatte der Beschwerdeführerin in S wohnhaft. Derzeit ist er beim Unternehmen I in Vollzeit beschäftigt und verdient 14x jährlich netto ca 3.500 Euro.
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund des Verwaltungsaktes, des Beschwerdevorbringens sowie der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Er ist auch nicht strittig.
5.1. Gemäß § 54 Abs 1 NAG, BGBl I Nr 102/2005, idF BGBl I Nr 145/2017, sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51 NAG) sind und die in § 52 Abs 1 Z 1 bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen.
Gemäß § 52 Abs 1 Z 2 NAG, BGBl I Nr 102/2005, idF BGBl I Nr 38/2011, sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerade absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesem Unterhalt tatsächlich gewährt wird.
Gemäß § 57 NAG, BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 38/2011, finden die Bestimmungen der §§ 51 bis 56 auch auf Schweizer Bürger, die das ihnen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige Anwendung. Für Angehörige von Österreichern gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 56 sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt.
5.2. § 57 NAG erstreckt den Geltungsbereich der §§ 52 bis 56 NAG nach seinem klaren Wortlaut (auch) auf jene österreichischen Staatsangehörigen, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in der Schweiz in Anspruch genommen haben und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückgekehrt sind.
Das Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz ist mit 01.06.2002 in Kraft getreten (vgl BGBl III Nr 133/2002). Der Aufenthalt des Ehegatten der Beschwerdeführerin erfolgte jedoch bereits in den Jahren 1986 bis 1989 und somit zu einem Zeitpunkt, zu dem dieses Abkommen noch nicht in Geltung stand. Beim Ehegatten der Beschwerdeführerin handelt es sich daher nicht um einen Österreicher iSd § 57 NAG, der das ihm aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückgekehrt ist.
Die Beschwerdeführerin macht dazu im Wesentlichen geltend, auf den Zeitpunkt der „Wanderung“ komme es nicht an; das Unionsrecht sei in diesem Fall weit auszulegen. Sie ist damit offenbar der Auffassung, ihr Mann habe bereits in den Jahren 1986 bis 1989 ein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht ausgeübt.
Dies ist jedoch nicht der Fall. Zwar ist zutreffend, dass es für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs 1 NAG nicht auf ein zeitliches Naheverhältnis zwischen der Ausübung der unionsrechtlichen Freizügigkeit und dem Aufenthalt des Angehörigen eines Österreichers ankommt (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0051 mwN). Voraussetzung für eine Anwendbarkeit des § 57 NAG ist jedoch dennoch, dass der österreichische Staatsangehörige, von dem ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht abgeleitet werden soll, ein unionsrechtlich garantiertes Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat. Bereits die Stammfassung des § 57 NAG stellte auf die Ausübung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts der Schweizer und österreichischen Staatsbürger ab. Mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 wurde diese Bestimmung dahingehend präzisiert, dass auf die in Geltung stehenden Rechtsgrundlagen für die Ausübung der unionsrechtlichen Freizügigkeit – die Freizügigkeitsrichtlinie und das Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz – verwiesen wird. Ausweislich der Erläuterungen zur Anpassung der diesbezüglichen Begriffsdefinitionen in § 2 Abs 1 Z 14, 19 und 20 NAG (330 BlgNR 24. GP 41) sollte sich das NAG damit von missverständlichen und unklaren Begriff des Rechts auf Freizügigkeit lösen und stattdessen auf den präziseren und an der europarechtlichen Terminologie orientierten Begriff des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts abstellen.
Im vorliegend maßgeblichen Zeitraum, nämlich von 1986 bis 1989, gab es jedoch keine Rechtsgrundlage für die Ausübung einer unionsrechtlich garantierten Freizügigkeit bzw für die Inanspruchnahme eines unionsrechtlich garantierten Aufenthaltsrechts von Unionsbürgern in der Schweiz. Die Freizügigkeit zwischen den Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz wurde vielmehr erst in dem im Jahr 2002 in Kraft getretenen Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz verankert. Für eine rückwirkende Qualifikation des Aufenthalts des Ehegatten der Beschwerdeführerin in der Schweiz als Ausübung eines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts aufgrund eines 13 Jahre später in Kraft getretenen Abkommens zwischen der (damaligen) EG und der Schweiz besteht keine Grundlage im Vertragstext. Ebenso besteht kein Anhaltspunkt für einen entsprechenden Willen der Vertragsparteien; das Abkommen hat ausweislich seiner Präambel zum Ziel, die Freizügigkeit der Personen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu verwirklichen und ist damit in die Zukunft gerichtet. Art 1 des Abkommens nennt als dessen Ziel die Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien.
Auch der VwGH hat in einer Konstellation, in der es um die Besteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eines Grenzgängers ging, der von 1987 bis zum 30.06.2002 in der Schweiz nichtselbständig tätig war, festgestellt, dass dieser (lediglich) von 01.06.2002 bis 30.06.2002 von der durch das Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz gewährleisten Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch gemacht hat (VwGH 19.12.2007, 2006/15/0258).
Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin in den Jahren 1986 bis 1989 in der Schweiz als Ausübung einer unionsrechtlich garantierten Freizügigkeit bzw als Inanspruchnahme eines unionsrechtlich garantierten Aufenthaltsrechts angesehen werden können. Folglich kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf § 54 Abs 1 iVm § 57 NAG berufen und war ihr daher keine Aufenthaltskarte aufgrund dieser Bestimmungen auszustellen.
Soweit die Beschwerdeführerin auf das Urteil des EuGH in der Rs C-443/93, Vougioukas, verweist, in der es um die Frage der Berücksichtigung von vor dem EU-Beitritt Griechenlands in Deutschland zurückgelegten Beschäftigungszeiten bei der Bemessung des Altersrentenanspruchs durch die griechische Sozialversicherungsanstalt ging, ist ihr entgegenzuhalten, dass der diesem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist. Insbesondere war das Freizügigkeitsrecht, auf das sich der Kläger dieses Verfahrens berief, zum Zeitpunkt seiner Beschäftigung in Deutschland bereits Bestandteil des Unionsrechts, während das im vorliegenden Fall maßgebliche Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger in Bezug auf die Schweiz zum Zeitpunkt des Aufenthalts und der Beschäftigung des Ehegatten der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht bestand.
6. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob ein österreichischer Staatsbürger, der in einer Zeit vor dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz in der Schweiz gearbeitet und gelebt hat, in den Anwendungsbereich des § 57 NAG fällt.
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