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LVwG-318-4/2022-R6•LVwG V LVwG-318-4/2022-R6
LVwG-318-4/2022-R6Landesverwaltungsgericht22.04.2022
Baurecht, Abstandsnachsicht, Wiederaufbau
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
I.Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Birgit König über die Beschwerde von H M, D, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 26.11.2021 betreffend die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
II. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Birgit König über die Beschwerde von M F, B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Schelling, Dornbirn, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 26.11.2021 betreffend die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde A F, B, gemäß §§ 28 Abs 2 und 29 Baugesetz (BauG), LGBl Nr 52/2001 idgF, nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes sowie der diesem Bescheid als wesentlicher Bestandteil zugrundeliegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen die Baubewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses auf der Liegenschaft GST-NR XXX, KG B, unter der Vorschreibung von Auflagen erteilt (Spruchpunkt I.).
Weiters wurde dem Bauwerber vorgeschrieben, das geplante Objekt an die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde B anzuschließen und sämtliche Schmutzwässer in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage einzuleiten (Spruchpunkte II. und III.). Zudem wurden dem Bauwerber Gebühren und Abgaben vorgeschrieben (Spruchpunkt IV).
2.1. Gegen die Erteilung der Baubewilligung hat H M rechtzeitig Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, seine Zustimmung sei erforderlich, da die Grenze zwischen den GST-NRN YYY sowie ZZZ einerseits und dem GST-NR WWW (Wegparzelle zwischen ihm und dem Bauwerber gelegen) strittig sei. Der vom Planer herangezogene Grenzverlauf habe mit dem tatsächlichen Grenzverlauf nichts zu tun. Da beim Bauvorhaben auch noch Abgrabungsarbeiten vorgesehen seien und eine Stützmauer errichtet werden solle, sei ein klar festgelegter Grenzverlauf unabdingbar. Er habe keine Abstandsnachsicht erteilt.
Aus den Plänen würden sich die genauen Abstände nicht mit der nötigen Sicherheit entnehmen lassen und seien nicht überprüfbar, weil keine Unterlagen vorliegen würden, aus denen sich die Messpunkte für die im Plan dargestellten Höhen ergeben würden. Die Höhen müssten sich auf das vorliegende Urgelände beziehen. Im Zuge des Abrisses des Altbestandes sei dieses Urgelände verändert worden, sodass auch aus diesem Grund der Nachweis der eingehaltenen Abstandsflächen nicht einfach sei und bisher nicht erbracht worden sei. Sämtliche Angaben der Bauwerber müssten durch einen Amtssachverständigen überprüft werden.
Durch die Errichtung des Mehrfamilienwohnhauses erfolge eine inakzeptable Benachteiligung des Beschwerdeführers. Im Zusammenhang mit der Errichtung einer Gartenmauer im südlichen Bereich müsse eine Beweissicherung durchgeführt werden, die Höhenlage des Urgeländes gehöre festgestellt und dokumentiert. Abgrabungen zu seinem Grund hin dulde er nicht bzw würden diese seiner Zustimmung bedürfen, die er nicht erteile.
Dem Bauantrag sei eine Bestandsaufnahme des ehemaligen Wohngebäudes der E GmbH beigelegt worden, die im Grundriss dem Plan der Firma E vom 09.03.2013 entspreche und auch Höhenangaben beinhalte, auf welche sich der Abstandsflächenplan beziehe. Bei den Höhen handle es sich um die tiefsten zu ermittelnden Punkte der Dachfläche aus den Scandaten des Landes Vorarlberg im Traufbereich. Die Ermittlung der Daten sei auf dubiose Vorgehensweise durchgeführt worden. Möglicherweise würden die Vermessungsarbeiten im Zusammenhang mit den verschobenen Grenzlinien stehen und würden dem Ganzen kriminelle Machenschaften zugrunde liegen. Es könne nicht sein, dass durch ein neuerlich eingereichtes Bauvorhaben sämtliche Missstände unter den Tisch gekehrt würden und mögliche Korruption weiterhin grassiere.
Ergänzend dazu hat der Beschwerdeführer H M mit Schreiben vom 18.01.2022 mitgeteilt, er habe jetzt erst erfahren, dass die für die Erteilung der Bauabstandsnachsicht erforderliche Zustimmung der Gemeindevertretung B für dieses Bauvorhaben nicht vorliege. Einen entsprechenden Beschluss habe die Gemeindevertretung in den letzten Monaten nicht gefasst.
2.2. Weiters hat M F gegen die Erteilung der Baubewilligung rechtzeitig Beschwerde erhoben und vorgebracht, sie erachte sich durch den bekämpften Bescheid in ihren subjektiven Rechten verletzt.
Bei Grundstücken, die nicht im Grenzkataster seien, sondern lediglich im Grundsteuerkataster verzeichnet seien, sei nicht der Grenzverlauf laut Grundsteuerkataster maßgeblich, sondern mangels Grenzmarken oder Grenzanerkenntnissen der tatsächliche natürliche Grenzverlauf. Damit aber verlaufe die Grenze des GST-NR VVV, welche zum Grundstück hin gelegen sei, tatsächlich so, dass die Abstandsflächen über die öffentliche Straße, welche zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück der Nachbarin GST-NR VVV, GB B, liege, auf das GST-NR VVV herüberrage. Mangels Erteilung einer Abstandsnachsicht hätte deshalb die Baubewilligung für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben nicht erteilt werden dürfen.
Gemäß § 7 Abs 1 lit c BauG dürften Abstandsflächen eines früheren Gebäudes auf dem Baugrundstück dann auch für ein neuerliches Bauvorhaben ausgenutzt werden, wenn ein Wiederaufbau des alten Gebäudes innerhalb von sieben Jahren vorliege. Das bedeute, dass alte Abstandsflächen nicht für jeden Neubau verwendet werden dürften, sondern nur dann, wenn ein Wiederaufbau vorliege. Wenn das neue Gebäude von den Gebäudehöhen her um einiges höher sei als das abgebrochene Gebäude, um einiges anders situiert sei und auch breiter sei und nicht dieselbe Verwendung habe wie das abgebrochene Gebäude, dürften die alten Abstandsflächen für den Neubau richtigerweise im vorliegenden Fall nicht gemäß § 7 Abs 1 lit c BauG in Anspruch genommen werden.
Durch das Bauvorhaben würden die Bauabstände gegenüber dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin bei richtigem Grenzverlauf nicht eingehalten und würden diese im Eckbereich zumindest 1,2 m auf das GST-NR VVV der Beschwerdeführerin führen. Eine Zustimmung zur Abstandsnachsicht der Beschwerdeführerin liege nicht vor, vielmehr sei in der Bauverhandlung die Nichteinhaltung der Bauabstände gerügt worden und deshalb die Ablehnung der Baubewilligung deswegen beantragt worden. Die Grundgrenze sei in diesem Bereich unklar. Nach dem bisherigen Ergebnis im diesbezüglichen Gerichtsverfahren und dem in der Natur gegebenen Grenzverlauf seit Jahrzehnten sei davon auszugehen, dass die Grenze dort verlaufe, wie dies die Beschwerdeführerin behaupte. Der Ausgang dieses Verfahrens sei deshalb abzuwarten bzw sei die Grenze so anzunehmen, wie von der Beschwerdeführerin behauptet. Dabei sei davon auszugehen, dass nach der aktuellen Rechtslage auch dann, wenn die Abstandsnachsicht über ein dazwischen gelegenes Grundstück der öffentlichen Hand auch auf das GST-NR VVV, GB B, der Beschwerdeführerin herüberreiche, auch auf dem GST-NR VVV der Beschwerdeführerin die Abstände einzuhalten seien.
Wenn nunmehr die Baubehörde davon ausgehe, dass hier ein Wiederaufbau eines früheren, mittlerweile abgebrochenen Gebäudes vorliege und weil auch das alte Gebäude die Abstände nicht eingehalten habe und die Nichteinhaltung der Abstände gemäß § 7 Abs 1 lit c BauG zulässig sei, so sei dies unrichtig, weil kein Wiederaufbau vorliege und deshalb damals die gegebene Nichteinhaltung der Bauabstände für das nunmehrige Bauvorhaben nicht ausgenutzt werden dürfe. Dazu werde auf die Bestandsaufnahme der A GmbH vom 21.07.2020 verwiesen. Ein Wiederaufbau sei bei einem Gebäude, welches bei der Traufhöhe auf der Südseite 2,24 m höher sei als das früher vorhandene, mittlerweile abgebrochene Altbaugebäude, jedenfalls nicht gegeben. Auch die Traufe Nord sei um 1,63 m höher als der früher vorhanden gewesene Altbau und sei das Bauvorhaben im First um 1,55 m höher als der früher vorhanden gewesene Altbau.
Wenn die früheren Höhen für das neue Gebäude nicht eingehalten würden, dann liege jedenfalls kein Wiederaufbau vor. Es gehe hier also nicht nur um die gleichen Abstandsflächen, sondern auch darum, dass ein Wiederaufbau vorliege und nicht irgendein Neubau, welcher lediglich die alten Abstandsflächen des abgebrochenen Gebäudes einhalte. Dies gelte umso mehr, als das nunmehrige Gebäude nicht dieselbe Verwendung habe, sondern eine solche, die zu einer erhöhten Nutzung und damit zu zusätzlichen Störungen durch Immissionen führe, insbesondere wegen der größeren Wohnnutzfläche und eines Lagerraumes im Erdgeschoss. Außerdem sei das neue Gebäude auch vom Standort her und von den Ausmaßen her mit dem alten Gebäude nicht ident, sondern vielmehr erheblich abweichend situiert, sodass auch diesbezüglich kein Wiederaufbau vorliege, sondern ein sonstiger Neubau. Die Abstände des alten Gebäudes dürften deshalb für den Neubau, welcher nunmehr beantragt sei, nicht in Anspruch genommen werden. Mangels Zustimmung der Nachbarin zur Nichteinhaltung der Bauabstände für das nunmehrige Bauvorhaben müsse für das ganze Bauvorhaben die Baubewilligung versagt werden.
2.3. Zu diesen Beschwerden hat der Rechtsvertreter des Bauwerbers mit Schreiben vom 04.02.2022 Stellung genommen und im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer H M habe im behördlichen Verfahren seine Parteistellung verloren. Die Feststellung des richtigen Grenzverlaufes im Zusammenhang mit dem Vorbringen von M F sei nicht relevant, wenn eine Abstandsnachsicht iSd § 7 Abs 1 lit c BauG erteilt werde. Im vorliegenden Fall sei von einer „Wiedererrichtung“ auszugehen, da eine idente Nutzung des Gebäudes vorliege und sich die Vergrößerung des Gebäudes zwangsläufig aus den geänderten rechtlichen und faktischen Gegebenheiten ergebe. Der Verwendungszweck sei unverändert, es werde wiederum ein zusammengebautes landwirtschaftliches Wohn- und Wirtschaftsgebäude vorhanden sein mit Wohnmöglichkeiten für drei Generationen.
3. Das Landesverwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
3.1. A F, M, B beabsichtigt, auf GST-NR XXX, KG B, ein Mehrfamilienwohnhaus zu errichten.
a)Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 03.09.2020 wurde das mit Eingabe vom 14.07.2020 beantragte Bauvorhaben (Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses auf GST-NR XXX, KG B) baurechtlich bewilligt und wurde der Abbruch des Bestandsgebäudes freigegeben.
Gegen die Erteilung der Baubewilligung wurde Beschwerde erhoben, die Abbruchbewilligung blieb unbekämpft.
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat mit Beschluss vom 08.02.2021, Zahl LVwG-318-83/2020-R6, das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Feststellung des Grenzverlaufes zwischen den Grundstücken GST-NRN VVV und UUU, beide KG B, ausgesetzt. Dieses Verfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.
b)Mit Eingabe vom 28.09.2021 hat der Bauwerber einen abgeänderten Bauantrag eingebracht. Die Tiefe sowie die Firsthöhe des Gebäudes bleiben gegenüber dem ersten Bauantrag unverändert, die Länge reduziert sich gegenüber dem Vorbescheid von vormals 15,255 m auf 14,955 m. Das bestehende Wohngebäude wurde bereits abgetragen.
Das nunmehr beantragte Mehrfamilienwohnhaus mit den Abmessungen von 14,955 m x 13,60 m, bestehend aus einem unterirdischen sowie drei oberirdischen Geschossen und einem nicht ausgebauten Dachraum, soll an das bestehende Wirtschaftsgebäude angebaut werden. Die Gebäudehöhe wird dem Wirtschaftsteil angepasst.
Im neuen Mehrfamilienwohnhaus entstehen drei Wohneinheiten. Im östlichen Bereich wird eine überdachte Terrasse mit den Abmessungen von 2,4 m x 5,8 m erstellt.
Im Keller sind ein Gang mit Stiegenaufgang, eine Waschküche, zwei Lagerräume, ein Holzlager, ein Heizraum sowie ein WC vorgesehen. Der als Lager-Gewerbe bezeichnete Raum dient keiner gewerblichen, sondern der landwirtschaftlichen Nutzung, es werden landwirtschaftliche Kleingeräte gelagert wie zB Milchkannen, Butter- und Käseutensilien und dergleichen.
Im Erdgeschoss gelangen der Eingangsbereich für die Wohnung im EG, zwei Schlafzimmer, ein Bad, ein Abstellraum, ein WC, sowie ein Koch-Ess-Wohnbereich mit Zugang zur östlichen Terrasse zur Ausführung. Weiters werden eine Doppelgarage und ein Eingangsbereich mit Treppenhaus errichtet.
Die Raumeinteilung des 1. und 2. Obergeschoß wird ident ausgeführt und stellt sich wie folgt dar: Es werden das Treppenhaus, ein Vorraum mit Garderobe, ein Bad, ein WC, drei Zimmer, ein Koch-Essbereich mit Abstellraum, ein Wohnzimmer, ein Arbeitszimmer, sowie ein Balkon errichtet. Das Dachgeschoß bleibt unausgebaut und ist über das Treppenhaus zugänglich.
Das Gebäude ist gemäß den Bestimmungen der OIB Richtlinie „Begriffsbestimmungen" (Aus gabe: März 2015) der Gebäudeklasse 2 zuzuordnen. Die Ausführung erfolgt in massiver Bauweise. Als Dach gelangt ein Satteldach mit Kreuzgiebel zum bestehenden Wirtschaftsteil zur Ausführung. Für die Dacheindeckung sind Dachziegel (in dunkler Farbe) vorgesehen. Auf dem neu errichteten Wohnhaus wird am Dach weder eine Solaranlage noch eine Photovoltaikanlage angebracht. Die Außenwände werden mit einer Holzfassade versehen. Die Ost- und Südansicht werden geschindelt, die 3. Ansicht (Nord) erhält einen Holzschirm mit Wechselfalz. Die Fassade verbleibt naturbelassen. Die Heizung des geplanten Wohngebäudes erfolgt mit einer Stückholzheizung. Die Lüftung des Gebäudes erfolgt mittels Fensterlüftung.
Die Höhenkote des Erdgeschossfertigfußbodens (OK FFB EG ± 0,00 m) liegt auf 660,44 m.ü.A. Östlich und in einem Teil des südlichen Bereichs wird eine Gartenmauer erstellt. Das umgebende Gelände wird gemäß den Planunterlagen verlaufend angeglichen. Es werden keine weiteren Stützbauwerke erstellt. An Stellplätzen sind 2 Einstellplätze und 6 Abstellplätze vorhanden.
Die gesetzlichen Bauabstände werden nicht allseits eingehalten. Gegenüber der Liegenschaft GST-NR WWW, KG B, beträgt der Abstand im Firstbereich nur 5,20 m anstatt 6,91 m (Abstandsfläche). Eine schriftliche Zustimmung zur Erteilung der Abstandsnachsicht des grundbücherlichen Eigentümers C M liegt vor. Der Abstand zur Vgasse auf GST-NR UUU, KG B, beträgt an der nordöstlichen Ecke nur 1,70 m anstatt 4,72 m Abstandsfläche und 3,00 m Mindestabstand. Eine Zustimmung zur Erteilung der Abstandsnachsicht seitens der Gemeinde B liegt vor.
Das Gebäude wird an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage der Gemeinde B angeschlossen. Die Beseitigung der Abwässer erfolgt durch Einleitung in die Ortskanalisation der Gemeinde B. Die nichtreinigungsbedürftigen Niederschlags- und Oberflächenwässer werden ohne Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke auf eigenem Grund versickert.
Die Zufahrt (Anschluss an das öffentliche Straßennetz) ist über die Gemeindestraße auf GST-NR TTT, KG B, gegeben.
Das Baugrundstück, GST-NR XXX, KG B, steht im grundbücherlichen Eigentum von A F und ist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde B als Baufläche-Mischgebiet ausgewiesen.
Das Bestandsgebäude wurde im September 2021 abgebrochen. Die Schattenpunkte des Neubaus ragen nicht tiefer in die Nachbargrundstücke GST-NRN UUU und VVV, KG B, hinein als bisher und die bisherigen Abstände werden gegenüber diesen Grundstücken nicht unterschritten.
3.2. Der Beschwerdeführer H M ist Eigentümer der Grundstücke GST-NRN YYY und ZZZ, KG B. Zwischen diesen Grundstücken und dem Baugrundstück befindet sich das GST-NR WWW, KG B (Wegparzelle).
Im behördlichen Verfahren hat H M vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung schriftlich Folgendes vorgebracht: „Gegen das Bauvorhaben des A F, M, B, ergeht folgender Einwand: Aufgrund der Form und der nun geänderten Lage stellt das Bauwerk eine inakzeptable Benachteiligung meiner Grundparzellen YYY und ZZZ dar. Ich bin damit nicht einverstanden. Bitte um Abklärung! Das muss rechtlich einwandfrei abgeklärt werden. Ich bitte um Kenntnisnahme“.
3.3. Die Beschwerdeführerin M F ist Eigentümerin des GST-NR VVV, KG B. Dieses Grundstück liegt nördlich des Baugrundstücks, zwischen diesem Grundstück und dem Baugrundstück befindet sich die Wegparzelle GST-NR UUU, KG B (Vgasse).
Die Beschwerdeführerin M F hat im behördlichen Verfahren rechtzeitig zulässige Einwendungen erhoben und im Wesentlichen mitgeteilt, es könne keine erneute Entscheidung in derselben Sache geben, die Bauabstände würden nicht eingehalten, es handle sich nicht um eine Wiedererrichtung, weshalb die Abstände des Bestandes nicht gelten würden, die Abstände des Bestandes müssten dem rechtmäßig bewilligten Bestand entsprechen und es würde zu zusätzlichen Beeinträchtigungen kommen.
4. Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere aus den Plan- und Beschreibungsunterlagen der DI R B GmbH vom 28.09.2021. Weiters ergibt sich der Sachverhalt aus der Vermessungsurkunde der E GmbH vom 20.09.2021 sowie aus den vorliegenden Gutachten der Amtssachverständigen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.
4.1. Im Beschwerdeverfahren wurde ein Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. M S vom 24.02.2022 eingeholt. Dieses Gutachten lautet wie folgt:
„A)Problemstellung
Mit dem oben angeführten Schreiben vom 07.02.2022, Zahl: LVwG-318-4/2022-R6, wurde der Amtssachverständige der Abteilung Hochbau und Gebäudewirtschaft (VIIc) um die Erstattung eines Gutachtens gebeten. Gegenstand ist die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 26.11.2021.
B)Befund
Aus Sicht des unterfertigenden Amtssachverständigen ergibt sich der wesentliche Sachverhalt aus den mit dem im oben angeführten Schreiben übermittelten Unterlagen. Im speziellen sind dies die Baueingabe vom 28.09.2021, der Bauakt der Baurechtsverwaltung B und zusätzlich übermittelte Planunterlagen von DI R B (Abstandsflächen Anlage 1 und Vermessungspläne Anlagen 2 - 5) auf Grund von telefonischen Besprechungen am 23.02.2022.
C)Gutachten
Der hochbautechnische Amtssachverständige des Amtes der Vorarlberger Landesregierung wurde ersucht, in gegenständlicher Angelegenheit das Projekt zu begutachten und die untenstehende Frage zu beantworten:
Wird durch das beantragte Bauvorhaben sichergestellt, dass die Schattenpunkte nicht tiefer in die Nachbargrundstücke der Beschwerdeführer hineinragen als durch das bisher bestehende Gebäude und die bisherigen Abstände nicht unterschritten werden?
Gemäß der vorliegenden Baueingabe und Angabe des Planers wurden das alte Gebäude und die daraus resultierenden Abstandsflächen auf den Plangrundlagen der E GmbH (Anlage 2 - 1520-100) vom 20.09.2021 erstellt. Diese Daten wurden digital in die Eingabeplanung übernommen, wobei für die Ermittlung der neuen Abstandsflächen ebenfalls die Höhenaufmaße aus den oa Vermessungsunterlagen sowie aus einem Plan der VKW (Anlage 5) übernommen wurden.
Aufgrund der nun vorliegenden Unterlagen und Detailbetrachtungen der digitalen Pläne kann festgestellt werden, dass alle Abstandsflächen, sowohl die des Bestandes als auch die des Neubaus, richtig ermittelt und dargestellt wurden.
Die Abstandsflächen in Richtung der Nachbargrundstücke der Beschwerdeführer liegen alle in den bisherigen Abstandsflächen. Die Schattenpunkte ragen nicht tiefer in die Nachbargrundstücke.“
Ergänzend dazu hat der hochbautechnische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2022 im Wesentlichen ausgeführt, auf den vorliegenden Plänen sei ersichtlich, dass die rechte obere Ecke Richtung GST-NR VVV der neuen Abstandsfläche innerhalb der alten Abstandsfläche liege. Unstrittig sei, dass die neue Abstandsfläche innerhalb der alten Abstandsfläche liege und diese nicht überschreite.
Weder die Abstandsflächen des alten Gebäudes noch die Abstandsflächen des neuen Gebäudes würden in das GST-NR ZZZ ragen.
Grundlage für diese Beurteilung sei die angeführte Vermessungsurkunde der E GmbH vom 20.09.2021. Dafür sei ein Laserscan aus dem Jahr 2017 die Grundlage. Der Sachverständige habe keine Bedenken bezüglich der Richtigkeit dieser Unterlagen. Wenn man den Laserscan betrachte, sei eindeutig zu erkennen, dass er mit der Struktur des Gebäudes, wie dies auf dem Luftbild erkennbar sei, übereinstimme. Grundlage für seine Beurteilung sei auch ein Plan der VKW gewesen, aus welchem Höhenvermessungen entlang der betroffenen Nachbargrundstücke vorliegen würden. Aus diesem sei eine im Prinzip idente Höhenentwicklung des Geländes wie im Vermessungsplan von DI E ersichtlich. Es gäbe Höhenpunkte im Vermessungsplan DI E, es gäbe Höhenpunkte im Vermessungsplan der VKW, die Höhenangaben in diesen Unterlagen seien so angeführt, dass man davon ausgehen könne, dass diese stimmen würden, da die beiden Pläne eine ähnliche Geländestruktur aufzeigen würden. Der Höhenverlauf gehe aufwärts minimal von Westen nach Osten.
Die Breite des Bestandsobjektes auf der Nord- und Südseite betrage ca 11,9 m, die Ost- und Westseite habe ein Maß von ca 11,2 m. Die Nord- und Südseite des neuen Projektes habe eine Abmessung von 14,95 m und die Ostseite habe eine Länge von 13,6 m.
Die Traufhöhe des Bestandes sei in einer Absolutkote von 666,31 m angegeben, die Traufhöhe neu sei mit 668,38 m angegeben. Die neue Traufhöhe sei somit 2,07 m höher als die alte Traufhöhe. Die Firsthöhe des Bestandes sei bei 670,50 m, die Firsthöhe des Neubaus bei 672,21 m. Die Firsthöhe sei somit ca 1,8 m höher.
Die alte Abstandsfläche Richtung GST-NR VVV habe 3,47 m betragen zur Außenwand, die neue Abstandsfläche betrage 4,72 m zur neuen Außenwand. Die Abstandsfläche sei somit ca 1,3 m größer als die alte. Die neue Außenwand und die alte Außenwand hätten eine komplett andere Lage auf dem bestehenden Grundstück. Das neue Gebäude sei so weit nach Süden gerückt, dass die neue Abstandsfläche innerhalb der alten Abstandsfläche liege. In Richtung Osten liege die neue Abstandsfläche auf dem Grundstück WWW und rage an mehreren Stellen deutlich (bis zu 2,5 m) über die bestehenden Abstandsflächen hinaus.
Dazu hat der Bauwerber angegeben, die Errichtung des Gebäudes in der nunmehr geplanten Höhe sei ausdrücklich erfolgt über Ersuchen der Gemeinde, die Höhe des Wohnteils sei aus ortsbildlicher Sicht an die Höhe des bewilligten Wirtschaftsgebäudes angepasst worden.
4.2. Das Gutachten des Amtssachverständigen Ing. M S basiert auf den vorliegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen und ist für das Landesverwaltungsgericht schlüssig, glaubwürdig und nachvollziehbar. Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Amtssachverständigen an. Die Beschwerdeführer sind den Ausführungen des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Baugesetzes (BauG), LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 64/2019, lauten wie folgt:
„§ 2
Begriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
a)…
k)Nachbar: der Eigentümer eines fremden Grundstückes, das zu einem Baugrundstück in ei-nem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, dass mit Auswirkungen des geplanten Bau-werkes, der geplanten sonstigen Anlage oder deren vorgesehener Benützung, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes einen Schutz gewähren, zu rechnen ist; dem Eigentümer ist der Bauberechtigte gleichgestellt;
l)…
§ 5
Abstandsflächen
(1) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, dass vor jeder Außenwand eine Abstandsfläche liegt, nicht jedoch vor den Ecken. Dasselbe gilt für sonstige oberirdische Bauwerke, sofern sie Wände mit einer Höhe von 3,5 m über dem Gelände haben oder Flugdächer und dergleichen mit einer solchen Höhe sind. Die Abstandsfläche muss so tief sein, wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und dem Schattenpunkt. Sie muss auf dem Baugrundstück selbst liegen, bis zur Mitte einer angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche darf sie sich jedoch erstrecken.
(2) Als Außenwand nach Abs. 1 gilt eine lotrechte Ebene in der äußersten Begrenzungslinie des Gebäudes oder sonstigen Bauwerkes. Bauteile gemäß Abs. 5 lit b und c sind nur so weit zu berücksichtigen, als sie das dort genannte Ausmaß überschreiten.
(3) Der Schattenpunkt nach Abs. 1 ergibt sich auf einer Waagrechten, die in der Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegt wird, wenn über das Gebäude oder sonstige Bauwerk Licht unter einem Winkel von 45 Grad einfällt. Bei der Ermittlung des Schattenpunktes sind untergeordnete Bauteile in lotrechter Richtung und untergeordnete Bauteile gemäß Abs. 5 lit b und c bis zu dem dort genannten Ausmaß in waagrechter Richtung nicht zu berücksichtigen.
(4) Der jeweilige Fußpunkt nach Abs. 3 ergibt sich an der Schnittstelle der Außenwand mit der bestehenden Oberfläche des Geländes. Wurde die Geländeoberfläche durch eine Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist von der Geländeoberfläche vor dieser Veränderung auszugehen. Untergeordnete Geländeerhebungen und –vertiefungen sind nicht zu berücksichtigen. Im Falle einer Verfügung nach den §§ 3 Abs 5 oder 29 Abs 2 ist von der verfügten Geländeoberfläche auszugehen.
(5) …..
§ 6
Mindestabstände
(1) Der Mindestabstand zur Nachbargrenze beträgt für:
a) ein Gebäude 3 m,
b)ein sonstiges Bauwerk 2 m.
(2) ….
§ 7
Abstandsnachsicht
(1) Die Behörde kann Ausnahmen von den Vorschriften des § 5 Abs 1 bis 6 sowie des § 6 Abs 1 bis 3 zulassen (Abstandsnachsicht), wenn die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes nicht beeinträchtigt werden und überdies
a) der betroffene Nachbar zustimmt; die Zustimmung ist ab ihrem Einlangen bei der Behörde unwiderruflich; oder
b)ohne Abstandsnachsicht eine zweckmäßige Bebauung, zB wegen der besonderen Lage oder Form des Baugrundstückes, nicht möglich wäre; oder
c)bei einer Änderung eines nach den baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehenden Bauwerkes oder bei seinem Wiederaufbau innerhalb von sieben Jahren die Schattenpunkte nicht tiefer in das Nachbargrundstück hineinragen als bisher und die bisherigen Abstände nicht unterschritten werden; dies gilt nicht für den Wiederaufbau, soweit sich der bisherige rechtmäßige Bestand auf eine Abstandsnachsicht nach lit g gestützt hat; oder
d)…..
§ 8
Immissionsschutz
(1) Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen dürfen keinen Verwendungszweck haben, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung des Nachbarn erwarten lässt. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen.
(2) ….
§ 18
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
(1)Einer Baubewilligung bedürfen
a)die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden; ausgenommen sind jene kleinen Gebäude, die nach § 19 lit a bis c nur anzeigepflichtig sind, weiters Gebäude, soweit es die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens betrifft und die insofern nach § 19 lit d nur anzeigepflichtig sind;
b)[…]
§ 26
Nachbarrechte, Übereinkommen
(1)Der Nachbar hat im Verfahren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der folgenden Vorschriften geltend zu machen:
a)§ 4 Abs 4, soweit mit Auswirkungen auf sein Grundstück zu rechnen ist;
b)§§ 5 bis 7, soweit sie dem Schutz des Nachbarn dienen;
c)§ 8 Abs 1 und 2, soweit mit Immissionen auf seinem Grundstück zu rechnen ist und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist;
d)§ 8 Abs 3 und 4, soweit der benachbarte Betrieb in den Anwendungsbereich von anderen anlagenrechtlichen Vorschriften fällt, diese die Vorschreibung nachträglicher Aufträge zu Lasten des Inhabers des Betriebes vorsehen und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist;
e)Die Festlegung des Bebauungsplanes über die Baugrenze, die Baulinie und die Höhe des Bauwerks, soweit das Bauwerk nicht mehr als 20 Meter von seinem Grundstück entfernt ist.
(2)Die im Zuge einer mündlichen Verhandlung getroffenen Übereinkommen sind von der Behörde in der Niederschrift zu beurkunden.
§ 28
Baubewilligung
(1)[…]
(2)Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (§ 2 Abs 2 lit a Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.
(3)[…]
§ 29
Befristungen, Auflagen und Bedingungen
(1)Entspricht das Bauvorhaben den Voraussetzungen des § 28 Abs 2 nicht, so ist durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen sicherzustellen, dass diese Voraussetzungen geschaffen werden.
(2)[…]
5.2. Gemäß § 14 Abs 4 Raumplanungsgesetz (RPG), LGBl Nr 39/1996 idF LGBl Nr 4/2019, sind Mischgebiete Gebiete, in denen Wohngebäude und sonstige Gebäude und Anlagen zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. In Mischgebieten können Zonen festgelegt werden, in denen Gebäude und Anlagen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke errichtet werden dürfen.
5.3. Wie sich aus dem unter Punkt 3. festgestellten Sachverhalt ergibt, handelt es sich bei den beschwerdeführenden Parteien um Nachbarn iSd § 2 Abs 1 lit k BauG. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Grundstücken, die zwar nicht direkt an die Baugrundstücke angrenzen, doch liegen zwischen den Grundstücken der Beschwerdeführer und dem Baugrundstück lediglich schmale Wegparzellen, nämlich die GST-NR UUU (Vgasse) bzw die GST-NR WWW.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Bauverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach dem anwendbaren BauG subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem sie solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben, dh nicht präkludiert sind. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnisse des Verwaltungsgerichtes und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach dem BauG im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Darüber hinaus kann ein Nachbar rechtswirksam nur die Verletzung seiner eigenen Rechte einwenden (vgl VwGH 25.11.2015, 2013/06/0240).
Die Aufzählung der Nachbarrechte im § 26 Abs 1 BauG ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes taxativ (vgl VwGH 23.09.2010, 2010/06/0164).
6.1. Zur Parteistellung des Beschwerdeführers H M:
Der § 26 Abs 1 BauG ermöglicht den Nachbarn, durch Einwendungen die Einhaltung jener Vorschriften geltend zu machen, die subjektive Rechte begründen. Unter einer Einwendung versteht man die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht (vgl VwGH 23.02.1995, 93/06/0087), dh die Geltendmachung der Verletzung eines subjektiven Rechts. Ein Nachbar, der nicht rechtzeitig zulässige Einwendungen im Sinne des § 26 Abs 1 BauG erhebt, verliert seine Parteistellung (vgl VwGH 18.12.2008, 2008/06/0178).
Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies nach § 42 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr 51/1991, idF BGBl I Nr 33/2013, zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
Der Eintritt der Präklusionsfolgen nach § 42 Abs 1 AVG setzt voraus, dass eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung durchgeführt wurde (VwGH, 30.03.2004, 2003/06/0036). Die Baubehörde hat eine mündliche Verhandlung ordnungsgemäß kundgemacht (persönliche Ladung, Aushang an der Amtstafel und Kundmachung auf der Homepage der Gemeinde) und am 17.11.2021 durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde persönlich zur Verhandlung geladen und hat vor der Durchführung dieser Verhandlung den oben wiedergegebenen Einwand schriftlich eingebracht. Eine schriftliche Nachfrage der Baubehörde, auf welches der Nachbarrechte mit diesem Einwand abgestellt werde, blieb unbeantwortet.
Wenn die Verletzung konkreter subjektiv öffentlicher Rechte nicht behauptet wird, so handelt es sich um unzulässige Einwendungen.
Mit dem Vorbringen, aufgrund der Form und der nun geänderten Lage stelle das Bauwerk eine inakzeptable Benachteiligung seiner Grundparzellen dar, wurde keine konkrete Beeinträchtigung eines subjektiv öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers im Sinne der taxativ aufgezählten Nachbarrechte gemäß § 26 Abs 1 BauG geltend gemacht. Die als „Einwand“ bezeichnete Äußerung betrifft weder eine Beeinträchtigung durch Naturgefahren (§ 4 BauG) noch wurde vorgebracht, dass die Vorschriften bezüglich Mindestabständen und Abstandsflächen verletzt würden (§§ 6 und 7 BauG) und es wurde auch keine Beeinträchtigung durch ortsunübliche Immissionen (§ 8 BauG) geltend gemacht. Somit stellt diese Äußerung keine zulässige Einwendung im rechtlichen Sinne dar und ist daher Präklusion eingetreten. Durch das Erheben unzulässiger Einwendungen in der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer H M seine Parteistellung im behördlichen Verfahren verloren und alle damit im Zusammenhang stehenden Rechte, insbesondere das Recht auf Erhebung einer Beschwerde.
Die Beschwerde des H M war somit als unzulässig zurückzuweisen.
Dessen ungeachtet ergibt sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, dass die Mindestabstände zu den Grundstücken des Beschwerdeführers H M, GST-NRN YYY und ZZZ, GB B, eingehalten werden und die Abstandsflächen nicht auf diesen Grundstücken zu liegen kommen. Zudem handelt es sich bei dem im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwand, wonach der Grenzverlauf zwischen der Wegparzelle GST-NR WWW, GB B, und seinen Grundstücken strittig sei, um ein präkludiertes Vorbringen, da dieser Einwand im behördlichen Verfahren nicht erhoben wurde.
6.2. Zum Beschwerdevorbringen der M F:
6.2.1. Zur Frage der Zulässigkeit des gegenständlichen Bauverfahrens:
a) Wie bereits ausgeführt, hat der Bauwerber in einem vorangegangenen Bauverfahren mit Eingabe vom 14.07.2020 um die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses auf der Liegenschaft GST-NR XXX, KG B, sowie für den Abbruch des Bestandsgebäudes angesucht.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 03.09.2020 wurde dem Bauwerber die Baubewilligung erteilt für den Abbruch des bestehenden Gebäudes und den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses auf diesem Grundstück.
Gegen diesen Bescheid hat M F rechtzeitig Beschwerde erhoben und hat das Landesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Feststellung des Grenzverlaufs zwischen den Grundstücken GST-NR VVV und GST-NR UUU, beide KG B, ausgesetzt. Das Verfahren ist somit noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.
b)Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Diese Bestimmung zielt darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei zu verhindern.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Kärntner Bauordnung (VwGH 14.04.2016, Ra 2014/06/ 0039), steht es dem Bauwerber aber mangels einer gesetzlichen Beschränkung in der jeweiligen Bauordnung frei, „für ein Grundstück mehrere Baubewilligungen zu erwirken. Anders ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn die heranzuziehende Bauordnung ausdrücklich andere Regelungen trifft. Mangels einer derartigen Regelung in der Krnt BauO 1996 stand es der Revisionswerberin frei, für dasselbe Grundstück parallel mehrere Baubewilligungen zu beantragen, ohne dass durch eine spätere Einreichung eine frühere Einreichung als gegenstandslos zu betrachten wäre. Es steht dem Bauwerber aber nicht nur frei, für ein Grundstück mehrere inhaltlich voneinander abweichende Baugesuche einzureichen. Mangels einer Vorschrift, wonach ein späteres Baugesuch an die Stelle eines früheren tritt, bzw das frühere Baugesuch als gegenstandslos zu betrachten ist, bleibt es dem Bauwerber grundsätzlich auch unbenommen, im Fall einer Änderung der Rechtslage ein inhaltlich gleichlautendes Baugesuch durch eine neue Einreichung dem neuen Rechtsregime zu unterstellen, ohne dass dadurch das erste Gesuch als zurückgezogen anzusehen ist (Hinweis E vom 29. Jänner 2002, 2001/05/0677 zur NÖ BauO 1996).
Da auch das Vorarlberger Baugesetz keine Beschränkung für das Erwirken von mehreren Baubewilligungen vorsieht, ist keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass eine weitere Baubewilligung für dieses geänderte Projekt beantragt wurde.
Im Übrigen verliert eine Sache durch eine Änderung der entscheidungsrelevanten Fakten ihre ursprüngliche Identität und liegt dann eine andere Sache vor, über die bescheidförmig abgesprochen werden kann bzw muss. Das gegenständliche Bauvorhaben weist zwar eine große Ähnlichkeit mit dem ersten – derzeit ausgesetzten – Bauverfahren auf. Die Abweichungen der Lage sowie in den Ausmaßen wirkt sich jedoch wesentlich auf die Bauabstände aus, sodass ein geänderter Sachverhalt vorliegt, über den bescheidmäßig abzusprechen war.
6.2.2. Zur Frage der Wiedererrichtung im Sinne des § 7 Abs 1 lit c BauG:
a)Wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt, handelt es sich beim ehemaligen Wohngebäude um einen vermuteten Baukonsens, da dieses Gebäude aus einer Zeit stammt, aus der in der Gemeinde B generell keine Bauakten vorhanden sind. Das Wohngebäude ist im Luftbild der 1950er Jahre bereits ersichtlich. Zu diesem Zeitpunkt war das Gebäude als ein mit dem Wirtschaftsteil einheitlicher Längsbaukörper bestehend. Baubehördliche Beanstandungen zum ehemaligen Wohngebäude haben nicht stattgefunden, sodass das vormals bestehende Wohngebäude als baurechtlich konsentiert angesehen wird. Im Übrigen wurde das rechtmäßige Bestehen des ehemaligen Wohngebäudes nicht bestritten.
Das ehemalige Wohngebäude diente zu Wohnzwecken der Familie F, zunächst waren dort A und K F mit elf Kindern wohnhaft, in der Folge waren die zwei Kinder M F und J F dort wohnhaft. Nunmehr möchte der Bauwerber A F mit seiner Familie mit mehreren Generationen in das geplante Wohnhaus einziehen. Das Gebäude dient Wohnzwecken, es ist die Errichtung von drei getrennten Wohneinheiten vorgesehen, jeweils mit einer eigenen Fußbodenheizung und eigenen Sanitäranlagen, zusätzlich ist die Errichtung eines Heizraums sowie eines Holzlagers im Keller vorgesehen. Auf die Ausführungen im Sachverhalt wird verwiesen.
Mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 21.12.2013 wurde die Errichtung eines neuen Wirtschaftsgebäudes bewilligt und in der Folge auch ausgeführt. Im Vermessungsplan der Firma E vom 09.07.2013 ist der Wohnteil mit den Maßen 11,94 m x 11,31 m festgehalten.
b)Wie bereits dargelegt, hat der Bauwerber mit Eingabe vom 28.09.2021 einen Bauantrag eingebracht für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück.
Zunächst wird festgehalten, dass das ursprünglich vorhandene Wohnhaus auf dem gegenständlichen Grundstück bereits im Jahr 2021 abgerissen wurde. An dieser Stelle soll nun wieder ein neues Wohnhaus errichtet werden mit diversen Änderungen. Beim geplanten Wohnhaus handelt es sich um ein Gebäude, das direkt an das Wirtschaftsgebäude anschließt. Der Standort deckt sich überwiegend mit dem des inzwischen abgebrochenen Wohngebäudes. Die Nutzung ist dieselbe (ganzjährige Wohnnutzung). Das geplante Gebäude wird in seiner Ausrichtung leicht gedreht, nach Süden zurückgesetzt und in den Maßen wie folgt verändert:
Die Breite des ursprünglichen Objektes betrug auf der Nord- und Südseite ca 11,90 m, die Ost- und Westseite hatte ein Maß von ca 11,2 m. Das nunmehr geplante Projekt hat nord- und südseitig eine Abmessung von 14,95 m, die Ostseite hat eine Länge von 13,6 m. Die Traufhöhe des Bestandes ist in einer Absolutkote von 666,31 m angegeben, die Traufhöhe neu ist mit 668,38 m angegeben. Die neue Traufhöhe ist somit 2,07 m höher als die alte Traufhöhe. Die Firsthöhe des Bestandes lag bei 670,50 m, die Firsthöhe des Neubaus bei 672,21 m (die Firsthöhe ist somit ca 1,8 m höher). Die Vergrößerung des Gebäudes, insbesondere die neue Höhe, ergibt sich aus den geänderten rechtlichen Vorschriften (insbesondere betreffend die erforderliche Raumhöhe) sowie den faktischen Gegebenheiten bei der Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses für drei Generationen.
Das Gebäude wird zwar höher als der ehemalige Bestand, rückt jedoch von der Grundgrenze Richtung Süden ab, sodass sich die Schattenpunkte gegenüber der Liegenschaft GST-NR VVV für die Eigentümerin geringfügig positiver ergeben und sich die Mindestabstände merklich erhöhen. Die alte Abstandsfläche in Richtung des Grundstücks der Beschwerdeführerin M F (GST-NR VVV) betrug 3,47 m zur Außenwand, die neue Abstandsfläche beträgt 4,72 m zur neuen Außenwand und ist somit ca 1,3 m größer als die alte. Die neue Außenwand und die alte Außenwand haben zwar eine andere Lage auf dem bestehenden Grundstück, das neue Gebäude ist jedoch so weit nach Süden gerückt, dass die neue Abstandsfläche innerhalb der alten Abstandsfläche liegt.
Seitens der Gemeinde B wird die Fortführung der Traufen sowie des Firstes aus Sicht des Ortsbildes begrüßt. Die Anzahl der Wohneinheiten entspricht dem üblichen Bedarf an Wohnraum für einen landwirtschaftlichen Betrieb (Betreiber, nachfolgende Generation, ausscheidende Generation).
c)Mit der Bestimmung des § 7 Abs 1 lit c BauG soll die notwendige Flexibilität für Änderungen des Altbestandes gewährleistet werden. Die erforderliche Abstandsnachsicht soll nämlich zu erteilen sein, wenn das Änderungsvorhaben nicht bewirkt, dass die Schattenfläche weiter in das Nachbargrundstück hineinragt als bisher bzw dass die bisherigen Abstände nicht unterschritten werden. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Nachbar nicht stärker beeinträchtigt wird als bisher (vgl Germann/Fleisch, Das Vorarlberger Baugesetz, 4. Auflage, S 79).
Der Verwaltungsgerichthof versteht – insbesondere bei der Interpretation baurechtlicher Vorschriften – unter „Wiedererrichtung“ den Wiederaufbau des bestandenen Gebäudes, wobei das anstelle des alten Gebäudes wieder aufgebaute Gebäude nicht eine exakte Kopie des früheren zu sein hat, jedoch weitgehende Ähnlichkeit vorliegen muss (vgl VwGH 15.11.2012, 2011/17/0301). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.12.2009, Zl 2008/05/0046 (zur Kärntner Bauordnung) den Begriff der Wiedererrichtung dahin verstanden, dass es sich dabei um die neuerliche Errichtung einer bereits vorher bestandenen Anlage handeln müsse, und zwar im Wesentlichen an derselben Stelle, im gleichen Ausmaß und in der gleichen Ausführung.
Hinsichtlich der Situierung des neuen Gebäudes ist davon auszugehen, dass geringfügige Verschiebungen, bei denen eine bessere Lösung erzielt werden kann (Berücksichtigung von örtlichen Gegebenheiten, Einfügung in das Orts- und Landschaftsbild) zulässig sind und sich das (neue) Gebäude zumindest teilweise mit dem Grundriss des alten Gebäudes überdecken muss, um von einem Wiederaufbau zu sprechen (vgl auch die Ausführungen in Fleisch/Fend, Raumplanungsgesetz Vorarlberg, zu § 58 Abs 4, S 353).
Im Sinne dieser Ausführungen ist beim gegenständlichen Projekt von einer Wiederrichtung gemäß § 7 Abs 1 lit c BauG auszugehen, da es sich hier um die Errichtung eines Wohngebäudes handelt, welches – wie bereits zuvor – an ein bestehendes Wirtschaftsgebäude anschließt und sich der Standort überwiegend mit dem des inzwischen abgebrochenen Gebäudes deckt. Zudem ist die Nutzung dieselbe wie bisher. Das geplante Wohnhaus wird etwas nach Süden abgerückt und an das Wirtschaftsgebäude angeschlossen, wodurch sich die Ausrichtung des Gebäudes entsprechend ändert. Die neue Höhe des Gebäudes ergibt sich zwangsläufig aus den aktuellen baurechtlichen Vorschriften und wird aus ortsbildlicher Sicht in der projektierten Weise befürwortet. Zudem führt die Umsetzung dieses Bauvorhabens nicht zu einer Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin, da sich der Mindestabstand zu ihrem Grundstück nicht verringert, sondern deutlich vergrößert und die Abstandsflächen des geplanten Gebäudes innerhalb der Abstandsflächen des ursprünglichen Gebäudes zu liegen kommen, weshalb die Schattenfläche nicht weiter in das Nachbargrundstück hineinragt als bisher.
Somit lagen die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Baubewilligung vor, da Ausnahmen von den Vorschriften des § 5 Abs 1 bis 6 sowie des § 6 Abs 1 bis 3 BauG gemäß § 7 Abs 1 lit c BauG zulässig waren.
Bei diesem Ergebnis war das gegenständliche Bauverfahren nicht auszusetzen bis zur rechtskräftigen Feststellung des Grenzverlaufes zwischen den GST-NRN VVV und UUU, KG B.
Es war daher der Beschwerde von M F keine Folge zu geben.
7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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