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LVwG-411-54/2021-R12•LVwG V LVwG-411-54/2021-R12
LVwG-411-54/2021-R12Landesverwaltungsgericht27.01.2022
Führerschein, Schummeln bei Prüfung
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Eva Ostermeier über die Beschwerde des H H, B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dietmar Fritz, Bezau, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 09.07.2021 betreffend die Nichterteilung einer Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Gemäß § 76 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 17 VwGVG werden dem Beschwerdeführer Dolmetscherkosten in der Höhe von 123,50 Euro vorgeschrieben. Dieser Beitrag ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses an das Landesverwaltungsgericht zu entrichten.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 02.09.2019 auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen AM und B gemäß § 3 Abs 1 Z 4 iVm § 11 Abs 2 Führerscheingesetz (FSG) abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, als Beschwerdegründe würden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unvollständige Tatsachenfeststellung sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Es liege eine denkunmögliche Gesetzesanwendung seitens der Behörde vor.
Die Behörde habe den Bescheid zusammenfassend wie folgt begründet;
•Der Beschwerdeführer sei am 23.07.2020 –zum zweiten Mal – zur theoretischen Fahrprüfung angetreten und habe 96 % der Fragen im Grundwissen und 95 % der klassenspezifischen Fragen positiv beantwortet.
•Der Beschwerdeführer sei fünf Mal zur praktischen Fahrprüfung angetreten und habe diese bislang nicht bestanden.
•Bei einer Einvernahme am 04.06.2021 habe der Beschwerdeführer einzelne im Bescheid konkret dargestellte Fragen aus dem Katalog der theoretischen Fahrprüfung nicht beantworten können.
•Die Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer bei der Beantwortung der Prüfungsfragen im Rahmen der theoretischen Fahrprüfung den Sinngehalt der gestellten Fragen bzw Antwortmöglichkeiten nicht erfasst und das Prüfungsergebnis somit durch die Verwendung von unzulässigen technischen Hilfsmitteln erschlichen habe.
•Das Ankreuzen von Antworten, ohne den Sinn der Fragestellung der Antworten zu erfassen, belege nicht das Vorhandensein der in § 11 Abs 2 FSG geforderten Kenntnisse und stelle im Ergebnis keine positive theoretische Fahrprüfung dar.
Gemäß § 3 Abs 1 Z 4 FSG dürfe eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt seien. Die vorangeführte Gesetzesbestimmung verweise hierbei auf die §§ 10 und 11 FSG. Gemäß § 10 Abs 1 FSG sei die fachliche Befähigung durch eine Fahrprüfung nachzuweisen. Gemäß § 11 Abs 1 FSG bestehe die Fahrprüfung aus einer automationsunterstützen theoretischen und einer praktischen Prüfung. Gemäß § 11 Abs 5 FSG sei dem Kandidaten nach der Prüfung bekannt zu geben, ob er die Prüfung bestanden habe.
Die Behörde übersehe im angefochtenen Bescheid, dass dem Beschwerdeführer am 23.07.2020 ausdrücklich gemäß § 11 Abs 5 FSG bekannt gegeben worden sei, dass er die Prüfung bestanden habe. Andernfalls wäre es auch gar nicht möglich gewesen, dass der Beschwerdeführer zur praktischen Fahrprüfung antreten hätte können. Gemäß § 11 Abs 3 FSG dürfe die praktische Fahrprüfung nämlich erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden sei.
Die Durchführung der Fahrprüfung sei in der Fahrprüfungsverordnung – FSG-PV geregelt. § 1 Abs 2 FSG-PV bestimme, dass die theoretische Fahrprüfung computerunterstützt im Multiple-Choice-Verfahren abzunehmen sei. Gemäß § 3 Abs 5 FSG-PV habe die für die theoretische Fahrprüfung bestellte Aufsichtsperson – unter anderem – den Ergebnisausdruck zu unterschreiben, dem Kandidaten das Ergebnis bekanntzugeben und unverzüglich, spätestens am nächsten Arbeitstag, das Ergebnis in das Führerscheinregister einzutragen. Eine mündliche Ablegung der Prüfung sei gemäß § 3 Abs 6 FSG nach Vorlage eines entsprechenden psychologischen Gutachtens auf Antrag zu bewilligen. Hierzu sei ein Fahrprüfer beizustellen.
In keinem Gesetz und keiner Verordnung sei vorgesehen, dass ein Kandidat für die Fahrprüfung jederzeit und unvorbereitet vor einer Behördenmitarbeiterin einzelne Fragen des Fragenkatalogs positiv zu beantworten habe. Aus dem Behördenakt ergebe sich jedenfalls eindeutig, dass der Beschwerdeführer die theoretische Fahrprüfung bestanden habe.
Die Behörde unterstelle dem Beschwerdeführer, unzulässige technische Hilfsmittel verwendet und so das Prüfungsergebnis erschlichen zu haben. Bei Verwendung unzulässiger technischer Hilfsmittel seien im § 11 Abs 6 FSG entsprechende Konsequenzen vorgesehen.
Eine Vermutung der Behörde bzw eine auf eine Vermutung gründende Unterstellung sei aber jedenfalls ungeeignet, den angefochtenen Bescheid zu begründen.
Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde seien im § 13 VwGVG normiert. Diese Voraussetzungen würden hier nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer habe die für eine Erteilung der Lenkberechtigung erforderliche praktische Fahrprüfung bisher nicht bestanden, weshalb ohnedies die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung nicht vorliegen würden. Es mangle daher für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der hierfür erforderlichen Voraussetzung „Gefahr im Verzug“.
Insgesamt liege eine denkunmögliche Gesetzesanwendung seitens der Erstbehörde vor. Die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Gesetzesstellen würden den Inhalt des Bescheides nicht zu begründen vermögen.
Es wurden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben.
3. Folgender Sachverhalt steht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest:
3.1. Der Beschwerdeführer wurde am XX.XX.XXXX in A, S, geboren. Er ist s Staatsangehöriger, spricht k, musste in S aber verpflichtend in der Schule A lernen. Er kann A lesen und schreiben. Er war nur drei Jahre in der Schule und musste mit neun Jahren arbeiten gehen, da seine Eltern nicht in der Lage waren, ihn in die Schule zu schicken. Er war Mitarbeiter einer Firma, die mit Autobatterien zu tun hatte.
Der Beschwerdeführer kam im Dezember 2015 mit seiner Familie als Asylwerber nach Österreich. Zunächst ist er mit seiner Frau und zwei Kindern gekommen, zwei Jahre später seien noch die beiden anderen Kinder nachgekommen. Er war ca ein Jahr Asylwerber und hat dann ein Visum erhalten. Er hatte, bevor er nach Österreich gekommen ist, keine Deutschkenntnisse. Nachdem er nach Österreich gekommen ist, hat er einen Deutschkurs besucht, derzeit jedoch nicht mehr.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich zunächst bei der Firma F W gearbeitet, seit zwei Jahren arbeitet er bei der Firma M in R als Maschinenarbeiter.
3.2. Der Beschwerdeführer begann am 02.09.2019 bei der Fahrschule W in B mit der Ausbildung zum Erwerb der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B (s Antrag vom 02.09.2019). Dort hat er auch den Theoriekurs besucht.
In der Folge ist der Beschwerdeführer erstmals am 02.07.2020 bei der Fahrschule W zur theoretischen Fahrprüfung für die Module GW und B angetreten. Dabei hat er ein negatives Ergebnis von 2 % (Modul GW) und 10 % (Modul B) erzielt. Am 23.07.2020 hat der Beschwerdeführer die Prüfung bei der Fahrschule W wiederholt und 96 % der Fragen im Grundwissen (GW) und 95 % der klassenspezifischen Fragen betreffend die Klasse B (Modul B) richtig beantwortet. Nach dem Prüfungsprotokoll benötigte der Beschwerdeführer für die Beantwortung der Fragen am 23.07.2020 insgesamt 51 Minuten und 44 Sekunden (bei 30 Minuten Zeit pro Modul). Die theoretische Fahrprüfung wurde dabei auf Deutsch absolviert.
Der theoretische Teil der Fahrprüfung wird in der Fahrschule W an einem PC (Computerprüfung) abgelegt. Die Prüfungsaufsicht weist dazu jedem Führerscheinwerber einen Prüfungsplatz zu.
Insgesamt mehr als 1.400 Fragen umfasst der Pool der Prüfungsfragen für die Klasse B. Pro Modul werden (bzw wurden) 40 Fragen gestellt. Bei der Computerprüfung für den Pkw-Führerschein werden somit 80 Fragen (als Multiple-Choice-Fragen) samt Vertiefungsfragen gestellt (allgemeines Grundwissen und Modul Fahrzeugklasse B). Die Fragen werden per Zufallsprinzip aus den verschiedenen vorgegebenen Fragentöpfen ausgewählt. Über ein eLearning-Programm erhalten die Fahrschüler und so auch der Beschwerdeführer einen Online-Zugang und erhalten darüber Zugang zu allen Fragen, sodass diese schon vor der richtigen Theorieprüfung eingesehen und geübt werden können. Jede Frage hat immer vier Antwortmöglichkeiten, wobei mindestens eine Antwort richtig ist. Es können aber auch zwei, drei oder alle vier Antwortmöglichkeiten richtig sein, wobei die Reihenfolge der jeweils vier Antwortmöglichkeiten durch die EDV bestimmt und auch variiert wird.
Der Beschwerdeführer erzielte wie bereits erwähnt bei seinem ersten Antritt zur Theorieprüfung am 02.07.2020 folgendes Ergebnis: 2 % (Modul GW) und 10 % (Modul B), somit eindeutig „nicht bestanden“.
Beim zweiten Antritt am 23.07.2021 konnte er nur drei Wochen nach dem ersten Prüfungsantritt 96 % der Fragen betreffend das Modul GW und 95 % der klassenspezifischen Fragen der Klasse B (Modul B) beantworten. Es wurde ihm sodann ein positives (Theorie)Prüfungsergebnis ausgestellt.
In weiterer Folge trat der Beschwerdeführer bei der Fahrschule W insgesamt fünf Mal zur praktischen Fahrprüfung an (06.11.2020, 19.02.2021, 12.03.2021, 16.04.2021 und 07.05.2021), er ist jedes Mal durchgefallen. Laut den im Behördenakt befindlichen Prüfungsprotokollen gab es offensichtlich Verständigungsprobleme und hat der Beschwerdeführer schwere Fehler begangen (zB Stopptafel überfahren, Fahrspurwechsel ohne blinken, kein Schulterblick bei Fahrspurwechsel, Geschwindigkeitsüberschreitungen, rechts überholen auf der Autobahn etc). Nach dem fünften Prüfungsantritt am 07.05.2021 äußerte die Fahrprüferin L K laut Gedächtnisprotokoll vom 07.05.2021 den Verdacht, dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, um eine theoretische Fahrprüfung selbstständig absolvieren zu können. Insbesondere hat der Beschwerdeführer laut diesem Gedächtnisprotokoll die Fragen der Fahrprüferin und deren Anweisungen am 07.05.2021 nicht verstanden und hat laut Prüfungsprotokoll vom 07.05.2021 insbes zwei mittelschwere Fehler (B3.03, B3.06) und vier schwere Fehler (B3.08., B13.13, B3.17, B3.32) begangen. Zuletzt musste die Fahrlehrerin während der Fahrt eingreifen (Verwechslung der Auffahrt mit Abfahrt). Die Prüfung wurde deshalb abgebrochen und als nicht bestanden bewertet.
3.3. Aufgrund dieses Sachverhaltes hat die Behörde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet (Verdacht, dass der Beschwerdeführer bei der theoretischen Fahrprüfung am 23.07.2020 technische Hilfsmittel verwendet und auf diese Weise ein positives Ergebnis erzielt hat). Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer am 04.06.2021 von der Behörde niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme hat er im Wesentlichen angegeben, dass er seit ca sechs Jahren in Österreich lebe, davor habe er in S gelebt. Er würde seine Deutschkenntnisse als gut bezeichnen, gut Deutsch verstehen und könne auch Deutsch lesen und schreiben. Auf die Frage, wie er sich auf die theoretische Fahrprüfung vorbereitet habe bzw ob er auf die Prüfung gelernt habe, gab er jeweils zunächst an, dass er die Frage nicht verstanden habe. Als ihm die Frage, ob er auf die Prüfung gelernt habe, nochmals gestellt wurde, gab er an, dass er eine App bekommen habe und mit dem Handy und dem Laptop gelernt habe und zwar ein Jahr lang jeden Tag. Anschließend wurden dem Beschwerdeführer Fragen aus dem Modul GW und Modul B gestellt (insgesamt acht Fragen: Frage GW Nr 15, Frage GW Nr 63, Frage GW Nr 767, Frage GW Nr 1022, Frage GW Nr 1023, Frage GW Nr 1138, Frage B Nr 1276 und Frage B Nr 1386). Dabei gab es große Probleme mit der deutschen Sprache und dem sinnerfassenden Lesen, er konnte keine der Fragen richtig beantworten.
Im Rahmen des Parteiengehörs rechtfertigte sich der Beschwerdeführer damit, dass er sich ca ein Jahr lang intensiv auf die theoretische Prüfung vorbereitet habe und mit dem Lernprogramm der Fahrschule gearbeitet und trainiert habe und die gegebenen Fragen und Situationen unzählige Male durchgespielt und eingeübt habe. Am Prüfungstag habe er die gestellten Fragen, so wie alle anderen Prüflinge, am PC beantwortet. Seine Arbeit sei unter Ausschöpfung der gesamten möglichen Arbeitszeit, eigenständig und ohne fremde Hilfe und unter ständiger amtlicher Aufsicht und Kontrolle erfolgt. Am Tag der Einvernahme bei der Behörde am 04.06.2021 habe bei ihm große Unsicherheit geherrscht, da in der Vorladung als auch bei telefonischer Nachfrage kein Hinweis auf den Gegenstand der Einvernahme ersichtlich gewesen sei. Nach der Vorhaltung, es stimme etwas mit dem Prüfungsergebnis nicht (zehn Monate nach der Prüfung) und unter Vorgabe neuer Prüfungsaufgaben habe das bei ihm zu totaler Unsicherheit und einer Stresssituation geführt. Natürlich habe er, wie jeder Migrant, gewisse Sprachdefizite. Er arbeite aber seit November 2016 ohne Unterbrechung, um für seine Familie mit vier Kindern zu sorgen. In der Arbeitswelt gebe es die angeführten mangelnden Deutschkenntnisse offensichtlich nicht. Dass die Behörde selbst den Bewerber einvernehme oder ihn zum Prüfungsstoff befrage, sei im Führerscheingesetz nicht vorgesehen und sei das Verfahren bereits mit Absolvierung der Prüfung abgeschlossen und habe ergeben, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung vorlägen. Er habe daher Anspruch auf Erteilung einer Lenkberechtigung und bestehe kein Raum für behördliches Ermessen.
3.4. Das Verfahren wegen § 228 StGB wurde von der Staatsanwaltschaft Feldkirch gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt (s Benachrichtigung vom 28.07.2021).
3.5. Tatsächlich kann der Beschwerdeführer sich auf Deutsch verständigen. Dies allerdings in Grenzen und auf einfachstem Niveau. Im Übrigen wurde auch vom Beschwerdeführer selbst nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 28.10.2021 nebst einer Vertagungsbitte mitgeteilt, dass für seine Einvernahme vor Gericht ein Dolmetscher für die a Sprache erforderlich ist (weshalb die Verhandlung auf den 02.11.2021 vertagt und ein Dolmetscher für die a Sprache bestellt wurde). Wie sich herausgestellt hat, hat der Beschwerdeführer gravierende Probleme beim sinnerfassenden Lesen. Der Beschwerdeführer hat bei der Beantwortung der Prüfungsfragen am 23.07.2021 den Sinngehalt der an ihn gestellten Prüfungsfragen bzw Antwortmöglichkeiten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erfasst. Es ist unmöglich, dass er alle Fragen und Antworten auswendig gelernt und deshalb die richtigen Antworten angeklickt und das positive Prüfungsergebnis (96 bzw 95 % der Fragen richtig beantwortet) erreicht hat, zumal sein Lernfortschritt in dem von ihm verwendeten E-Learning-Programm der Fahrschule W lediglich 1,4 % bzw die gesamte Lerndauer nur knappe sechs Stunden betragen hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der theoretischen Fahrprüfung bewusst manipuliert hat, wobei er mit hoher Wahrscheinlichkeit die an ihn gestellten Prüfungsfragen in der im Behördenakt dargestellten Weise, somit unter Verwendung unzulässiger Hilfsmittel (Minikamera, Ohrstöpsel, externe Hilfe), beantwortet und dadurch ein positives Prüfungsergebnis erzielt hat.
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 02.11.2021 und der Aktenlage, als erwiesen angenommen.
4.1. Insbesondere ergab sich der Prüfungsablauf bei der theoretischen Fahrprüfung anhand der in den Akten befindlichen Schriftstücke wie der Prüfungsprotokolle sowie der Angaben des Beschwerdeführers selbst und der Behördenvertreterin. Darüber hinaus ist der an sich amtsbekannte Ablauf der theoretischen Führerscheinprüfung auf mehreren Internetseiten, wie etwa auch auf der offiziellen Seite der Republik Österreich (https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/fuehrerschein/1/1/Seite.040140.html#Theorie) oder des ÖAMTC uvm näher dargestellt.
Den Prüfungsprotokollen vom 02.07.2020 und 23.07.2020 sind die dem Beschwerdeführer gestellten Fragen zu entnehmen. Es ist amtsbekannt, dass die Fragen durch die EDV zufällig ausgewählt werden. Zudem erklärte die Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung bzw bestätigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, das auch die Reihenfolge der Antworten zu den einzelnen Fragen bei jeder Prüfung von der Software bestimmt wird.
Der angeführte Lernfortschritt des Beschwerdeführers von 1,4 % im eLearning-Programm der Fahrschule W ergibt sich ebenso wie die gesamte Lerndauer mit diesem Programm von knapp sechs Stunden aus den von der Fahrschule W mit E-Mail vom 03.11.2021 über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes übermittelten Unterlagen. Weiters ist einem Kreisdiagramm zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1.270 Fragen aus dem Fragenpool der Prüfungsfragen noch gar nicht bearbeitet hat („1.270 Neue Fragen“).
Aus den jeweiligen Prüfungsprotokollen der praktischen Fahrprüfungen des Beschwerdeführers (vom 06.11.2020, 19.02.2021, 12.03.2021, 16.04.2021 und 07.05.2021) ergeben sich die Feststellungen zu den Schwierigkeiten bei diesen Prüfungsfahrten. Teilweise wurde auch direkt vermerkt, dass die Verständigung auf Deutsch schwierig war.
Weiters ist amtsbekannt (durch andere Verfahren, Medienberichterstattung) und wurde im konkreten Verfahren durch die Angaben der Behördenvertreterin (siehe unten im Detail) und der im Akt erliegenden Unterlagen (insbesondere des Abschlussberichtes der PI B vom 12.07.2021 samt Lichtbildbeilage vom 15.04.2021) nochmals belegt, dass es bis zum „Auffliegen“ des organisierten Rings (etwa im April 2021) in Bezug auf die Absolvierung der theoretischen Führerscheinprüfung immer wieder zu „Schummeleien“ gekommen ist. Aus den Angaben der Behördenvertreterin und den Unterlagen ergibt sich, dass eine dabei in Anwendung gebrachte Methode ist, dass Kandidaten über in die Kleidung eingenähte Smartphones oder kleine Kameras verfügen, mit deren Hilfe der Bildschirm (mit den prüfungsrelevanten Fragestellungen) abgefilmt und einem externen Helfer übermittelt werden. Über einen „Stöpsel im Ohr“ werden dem Prüfungskandidaten von einem externen Helfer die zutreffenden Antworten eingesagt. Es ist auch amtsbekannt, dass derartige „Schummeleien“ unter Einsatz von technischen Hilfsmitteln und „Einsager“ seit 2018 vermehrt und insbesondere wieder 2020/2021 österreichweit, aber auch in Vorarlberg auftraten. Die Behördenvertreterin hat in der mündlichen Verhandlung dazu ebenfalls angegeben, dass die Fälle bei der Bezirkshauptmannschaft B in einen Zeitraum von ca eineinhalb Jahren (vor Aufdeckung im April 2021) fallen würden.
4.2. Vor diesem Hintergrund und der Kombination der Tatsachen, dass der Beschwerdeführer als Führerscheinkandidat bei der theoretischen Prüfung am 23.07.2020 beinahe alle Fragen richtig beantwortet hat (nachdem er noch drei Wochen zuvor extrem schlecht abgeschnitten hat), jedoch bei der praktischen Prüfungsfahrt kaum die Anweisungen der Prüfer verstehen konnte, ergibt sich eindeutig ein Aufklärungsbedarf, denn ein Führerschein ist Beleg dafür, dass man sich mit den geltenden Verkehrsregeln befasst und diese verstanden hat. Das Prüfungsprotokoll vom 02.07.2020 weist ein überaus schlechtes Ergebnis mit 2 % (Modul GW) und 10 % (Modul B) aus. Insgesamt wurden lediglich elf Fragen (von 80) richtig beantwortet. Dieses schlechte Prüfungsergebnis zeigt, dass der Beschwerdeführer große Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Prüfungsfragen hatte. Es ist dann besonders auffällig, dass er nur drei Wochen später am 23.07.2020 ein Ergebnis von 96 % (Modul GW) und 95 % (Modul B) erreicht (bei einer Prüfungsdauer von 51 Minuten und 44 Sekunden). Insbesondere vor dem Hintergrund der offensichtlich sehr großen Probleme beim sinnerfassenden Lesen (so brauchte der Beschwerdeführer zB in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht minutenlang, um eine Frage und die Antwortmöglichkeiten dazu durchzulesen, dazu im Nachfolgenden unter Punkt 4.3. noch ausführlicher) und der Tatsache, dass sein Lernfortschritt im eLearning-Programm der Fahrschule nur 1,4 % beträgt – 1.270 Fragen sind noch „ungelernt“ – scheint es unmöglich, dass der Beschwerdeführer das hervorragende Prüfungsergebnis am 23.07.2020 ohne fremde Hilfe erreichen konnte.
4.3. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht bestritt der Beschwerdeführer jedoch „geschummelt“ bzw fremde Hilfe in Anspruch genommen zu haben, er sei perplex, dass man ihm so etwas zuschiebe. Er habe vor, für immer in Österreich zu bleiben. Es werde bestimmt keiner sagen, dass er in irgendeine Sache verwickelt sei.
Zu den Führerscheinprüfungen erklärte er zusammengefasst wie folgt:
Seit circa zwei Jahren sei er an der Führerscheinausbildung dran. Seit dem Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung vom 02.09.2019 habe er sich auf die theoretische Prüfung vorbereitet: nach der Registrierung habe er gegen einen Betrag von 40 Euro einen Zugangscode zu einem Lernprogramm, das man auch am Handy abrufen könne (wie eine App), bekommen. Dort habe man die Prüfungsfragen üben können, oft habe er nicht verstanden, was Sache gewesen sei, es habe auch Wörter gegeben, die er nicht verstanden habe. Es gebe circa 1.400 Fragen zum Üben, bei der Prüfung würden dann ausgesuchte Fragen aus diesem Pool kommen. Zehn Monate habe er sich dahintergeklemmt. Über Vorhalt, bekräftigte er dazu weiter, dass er alle, wirklich alle, Fragen durchgeübt habe. Über Frage der Richterin zum eLearning-Programm der Fahrschule bestätigte er, dass es kein anderes Programm gebe und er das gelernt habe, was er von der Fahrschule bekommen habe. Über weitere Frage der Richterin, ob er damit einverstanden sei, wenn die Richterin bei der Fahrschule den Lernfortschritt, den er in dem Programm gemacht habe, anfordere, gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er Flüchtling sei und seine Barrieren mit der deutschen Sprache habe. Er müsse sich „durchwursteln“, auch bei der Arbeit. Über nochmalige Nachfrage, ob die Richterin seinen persönlichen Lernfortschritt bei der Fahrschule anfordern dürfe, erklärte er, er habe kein Problem damit.
Schließlich sei er zur Prüfung gegangen (02.07.2020). Er sei etwas nervös gewesen wegen der Prüfungssituation. Er sei durchgefallen. Er sei der Sache nicht gründlich genug nachgegangen. Außerdem sei am Handy die Schrift des Lernprogrammes nicht richtig leserlich gewesen und da habe er seine Probleme gehabt. Nachdem er durchgefallen war, habe er sich dahintergeklemmt und dann alles verstanden, mit der Zeit habe er eine Idee bekommen. Nach drei, vier Wochen habe er sich gedacht, er trete noch einmal an. Es sei dann jemand von der Behörde bei der Prüfung anwesend gewesen und er habe am Computer die Fragen beantwortet, richtig oder falsch. Danach habe er nach dem Resultat gefragt und erfahren, dass er die Prüfung bestanden habe. Er sei dann gleich ins Büro gegangen um Termine für die Fahrstunden auszumachen.
Über Frage der Richterin, wie er sich die Steigerung vom ersten zum zweiten Prüfungsantritt erkläre, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er das bereits erklärt habe, er habe zunächst alles am Handy gelesen/gelernt. Beim Handy sei alles klein und nicht gut zu lesen gewesen. Am Computerbildschirm habe er es leichter gehabt.
In den Fahrstunden habe ihm der Fahrlehrer gezeigt, und versucht zu erklären, wie er fahren solle, wie er an einer Stoppstraße stehen dürfe. Er habe 18 Fahrstunden gehabt, habe aber nochmal acht nehmen müssen. Es sei nach Lust und Laune der Fahrprüfer, ob man durchkomme oder nicht. Er sei da machtlos. Nach einigem hin und her (Verständigungs- und Übersetzungsschwierigkeiten, Fahrlehrer/Fahrprüfer) erklärt der Beschwerdeführer schließlich, er sei vier Mal zur praktischen Fahrprüfung angetreten und wegen der fünften Prüfung sei er nunmehr hier. Diese Prüferin habe im Auto bei der Prüfung hinten gesessen und habe ihn hierhergebracht. Über Vorhalt der Richterin, dass er insgesamt fünf Mal durchgefallen sei und weshalb, gab er an, dass auch andere durchgefallen seien, schon zehn Mal. Über weitere Nachfrage gab er an, dass er sich drei Mal schuldig gefühlt habe, das erste Mal sei er auf die Autobahn gefahren, da sei er etwas zu schnell gefahren, ein anderes Mal habe er in B in der Stadt eine Stopptafel übersehen und beim dritten Mal sei er bei einem Kreisverkehr bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h viel zu schnell gefahren. Über Frage, wie es mit der Verständigung gegangen sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass die Prüferin nicht spreche. Sie sage lediglich „fahr links, fahr rechts, fahr geradeaus“. Natürlich habe er die ihm gegebenen Aufgaben verstanden.
Über Vorhalt der Richterin, zur Einvernahme durch die Behörde am 04.06.2021, gab der Beschwerdeführer an, dass er nach dieser ganzen Zeit die Fragen nicht mehr im Kopf gehabt habe, er habe sich etwas verzettelt. Nach einer Woche wäre es etwas anderes gewesen, aber nach so einer langen Zeit habe er die Hälfte schon wieder vergessen.
Die Richterin erklärte dem Beschwerdeführer in der Folge, dass sie nunmehr auch einige Fragen aus diesem eLearning-Programm vorbereitet habe (s Anlage ./B zur VNS vom 02.11.2021), und ersuchte den Beschwerdeführer (zunächst) zwei, drei Fragen zu lesen und zu beantworten zu versuchen. Dem Beschwerdeführer wurde dabei mitgeteilt, dass es insbesondere darum gehe, das sinnerfassende Lesen und Verständnis des Beschwerdeführers zu überprüfen:
Dem Beschwerdeführer wurde als Erstes die Frage Nr 1561 (Modul GW) vorgegeben („Sie fahren auf einer Vorrangstraße. Von rechts nähert sich trotz Stopptafel ein Fahrzeug, ohne die Geschwindigkeit zu reduzieren. Wie verhalten Sie sich?“; Antwortmöglichkeiten: „1. Ich bremse stark ab; 2. Ich vertraue darauf, dass der Lenker des anderen Fahrzeuges doch noch anhalten wird, und fahre weiter wie bisher; 3. Ich weiche sofort nach links in den Gegenverkehr aus und 4. Ich hupe und betätige die Lichthupe“) Der Beschwerdeführer konnte die Frage vorlesen, er „stolperte“ aber zB über das Wort „Stopptafel“. Über anschließende Nachfrage der Richterin, um was es in dieser Frage gehe, gab der Beschwerdeführer an, dass er den Inhalt der Frage nicht verstanden habe. Er könne sie lesen, aber verstanden habe er es nicht, er sei aus dieser Frage nicht gescheit geworden. Als der Dolmetscher nach einiger Zeit nochmals nachfragt, ob er den Sinn der Frage verstehe, erklärte der Beschwerdeführer, er sei am Lesen. Die Richterin gibt dem Beschwerdeführer nochmal Zeit die Frage in Ruhe durchzulesen. Der Dolmetscher erkundigte sich dann bei der Richterin, ob er den Beschwerdeführer fragen könne, ob er den Inhalt der Frage auf A erklären könne. Darauf gab der Beschwerdeführer an, dass die gestellten Fragen, nicht leicht zu beantworten seien. Der Beschwerdeführer hatte dann nochmal Zeit sich die Antwortmöglichkeiten durchzulesen und um zu überlegen. Der Beschwerdeführer gab in weiterer Folge als Antwort auf die Frage 1561 an, 1. „Ich bremse stark ab“, es sei eine Stopptafel. Als weitere Antwort gab er die dritte Antwortmöglichkeit an, „Ich weiche sofort nach links in den Gegenverkehr aus“. Nachdem dem Beschwerdeführer nochmals Zeit gegeben wird zu überlegen, gibt er schließlich als Antwort an, die Nr 3 („Ich weiche sofort nach links in den Gegenverkehr aus“) sei seine Antwort.
Es wird an dieser Stelle festgehalten, dass die richtigen Antwortmöglichkeiten 1. und 4. gewesen wären. Nachdem die Beantwortung dieser ersten gestellten Frage sehr lange gedauert hat (ca 15 Minuten), sich der Beschwerdeführer mehr als schwergetan hat und sich die Richterin ein ausreichendes Bild von seinen Sprachkenntnissen bzw seinem Sprachverständnis machen konnte, wurde die Befragung nicht mehr weiter fortgeführt. Es hat sich klar ergeben, dass der Beschwerdeführer den Sinn dieser – im Vergleich zu den anderen Fragen noch – sehr einfachen Frage gar nicht verstanden hat. In Anbetracht der dafür aufgewendeten Zeit stellt sich zudem die Frage, wie der Beschwerdeführer bei der zweiten Theorieprüfung am 23.07.2020 in ca 50 Minuten 80 Fragen (pro Modul 20 Hauptfragen mit jeweils 20 Vertiefungsfragen) eigenständig beantwortet haben will, und das auch noch mit dem herausragenden positiven Ergebnis (es wurden lediglich vier Fragen falsch beantwortet).
Im Übrigen gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung befragt zu seinen Deutschkenntnissen an, dass er erst angefangen habe Deutsch zu lernen, als er nach Österreich gekommen sei. Er habe in Österreich einen Deutschkurs besucht, derzeit aber nicht mehr. Über Frage hat er weiters angegeben, dass er die Richterin zwar verstehe, er aber, um Missverständnissen vorzubeugen, möchte, dass der Dolmetscher ihm alles übersetze. Er arbeite seit ca fünf Jahren in Österreich, seit drei Jahren bei der Firma M in R, er sei dort Maschinenarbeiter. Bei der Arbeit gebe es keine Verständigungsprobleme. Festgehalten wird an dieser Stelle, dass die Richterin in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewann, dass der Beschwerdeführer gerade zu Beginn der Verhandlung die einfacheren Fragen bzw Fragen zu seiner Person noch verstanden hat und auch einmal mit „Ja“ geantwortet hat. Ansonsten war aber für die Befragung durch die Richterin und die Beantwortung die Übersetzung durch den Dolmetscher vollumfänglich erforderlich.
4.4. Die Behördenvertreterin hat in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen Folgendes angegeben:
Bei der theoretischen Prüfung sei eine Aufsichtsperson der Bezirkshauptmannschaft anwesend. Die Kandidaten würden von der Aufsichtsperson den jeweiligen Plätzen zugewiesen. Es werde keine Personendurchsuchung durchgeführt, es würden lediglich die Identitäten festgestellt. Danach könne der Kandidat mit der Prüfung am Computer beginnen. Der Beschwerdeführer habe am Prüfungstag insgesamt zwei Module absolviert, nämlich das Grundwissen und das Modul B gleichzeitig. Pro Modul gebe es 30 Minuten Zeit zur Beantwortung. Nach Ende der Prüfung verließen die Kandidaten den Raum und wenige Minuten später werde ihnen dann von einem Mitarbeiter der Fahrschule das Prüfungsergebnis samt Protokoll mitgeteilt/ausgehändigt. Die Fragen würden nach Zufallsprinzip ausgewählt; es werde immer eine Frage gestellt mit vier Antwortmöglichkeiten, wobei die Fragen nicht auf „richtig oder falsch“ lauten würden, wie der Beschwerdeführer zuvor erklärt habe. Pro Modul würden 40 Fragen gestellt, immer mit vier Antwortmöglichkeiten. Dabei könnten auch mehrere Antwortmöglichkeiten richtig sein, aber auch nur eine Antwort. Die Reihenfolge der vier Antwortmöglichkeiten werde auch durch die EDV bestimmt. Es seien auf jeden Fall über 1.200 Fragen im Fragenpool. Die Fragen und Prüfungsergebnisse des Beschwerdeführers seien dann ja aus den betreffenden Protokollen der Fahrschule ersichtlich.
Über Frage der Richterin, wie der „Schummelverdacht“ auf den Beschwerdeführer gefallen sei, führte die Behördenvertreterin zusammengefasst aus, dass am 15.04.2021 ein anonymer Anrufer der Bezirkshauptmannschaft B mitgeteilt habe, dass ein a Prüfungskandidat bei der theoretischen Fahrprüfung am Vortag geschummelt habe und dass diese Person am Körper technische Hilfsmittel getragen habe. Mit Hilfe eines WLAN-Routers habe dieser Prüfungskandidat mit einer anderen Person außerhalb der Fahrschule Kontakt halten können. Der anonyme Anrufer sei in weiterer Folge am 20.04.2021 bei der Behörde erschienen und habe zur Vorgangsweise dieses „Schummels“ angegeben, dass es sich scheinbar um einen organisierten Ring in Vorarlberg handle und schon mehrere Personen in ganz Vorarlberg die Theorieprüfung auf dieselbe Art und Weise erschwindelt hätten. Die Täterschaft würde dabei von den Kandidaten eine Gebühr von mehreren 1.000 Euro kassieren. Die Prüfungskandidaten seien mit winzigen und mit freiem Auge nicht sichtbaren Ohrstöpseln und Knopfkameras ausgestattet worden. Die fremde Person hätte aufgrund der am Oberteil befestigten Knopfkamera komplette Sicht auf den Prüfungsbildschirm und würde nur noch die Zahlen der richtigen Antworten durchgeben. Die Aufsichtsperson der Bezirkshauptmannschaft B habe in der Folge am 21.04.2021 (also gleich am nächsten Tag) einen Prüfungskandidaten mit s Staatsangehörigkeit auf frischer Tat betreten können. Dieser habe bei seiner Einvernahme den „Schummel-Versuch“ zugegeben. Der Prüfungskandidat habe auch bestätigt, dass er während der Prüfung mit einem Mann verbunden gewesen sei. Und dieser ihn mit den erforderlichen technischen Geräten ausgestattet und 1.500 Euro kassiert habe. Am 07.05.2021 sei dann bei der Bezirkshauptmannschaft B das Gedächtnisprotokoll der Fahrprüferin L K (siehe Gedächtnisprotokoll vom 07.05.2021) betreffend die fünfte praktische Fahrprüfung des Beschwerdeführers eingelangt. Aufgrund dieses Sachverhalts und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bei seinem zweiten Prüfungsantritt nur wenige Wochen nach dem ersten negativen Ergebnis ein hervorragendes Prüfungsergebnis erzielt habe, sei seitens der Behörde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden.
Die Ermittlungen hinsichtlich dieses „Rings“ würden vom Landeskriminalamt derzeit noch geführt. Bei der Bezirkshauptmannschaft B gebe es noch fünf weitere Fälle, in denen der Antrag auf Erteilung eines Führerscheines abgewiesen worden sei. Diese Fälle seien jedoch alle rechtskräftig geworden. Die Fälle hätten sich in einem Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren abgespielt.
Über Fragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers führte die Behördenvertreterin im Wesentlichen aus, dass die Aufsichtsperson das Prüfungsergebnis im System eintrage und zusätzlich noch eingeben müsse, ob der Kandidat bestanden habe oder nicht. Dies werde gespeichert, wobei der Ausdruck dann im Büro der Fahrschule erfolge, wo die Sekretärin bzw Mitarbeiterin der Fahrschule diesen den Kandidaten dann direkt aushändige. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer ein positives Ergebnis erhalten habe, und zwar mit dem Protokoll vom 23.07.2020 mit dem Endergebnis, dass er beide Module bestanden habe. Über Frage, ob die Behörde konkrete Anhaltspunkte habe, dass der Beschwerdeführer technische Hilfsmittel verwendet habe oder ob es sich lediglich um eine Unterstellung handle, erklärte die Behördenvertreterin, dass während der Prüfung keine Geräte beim Beschwerdeführer festgestellt worden seien, er habe die Prüfung am PC absolvieren können. Der Aufsichtsperson sei an diesem Tag offenbar nichts aufgefallen, sonst hätte die Aufsichtsperson auch gleich handeln müssen, was nicht passiert sei. Die Anhaltspunkte würden sich im Wesentlichen aus dem Akt, also aus dem ersten Prüfungsergebnis, dem zweiten Prüfungsergebnis drei Wochen später mit hervorragendem Ergebnis, aus mehreren Fahrprüfungsprotokollen (Eingreifen Fahrlehrer, Abbruch der praktischen Fahrprüfungen) und natürlich aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde, insbesondere der Einvernahme des Beschwerdeführers, wo er wesentliche bzw einfachste Fragen nicht erklären habe können, ergeben. Es habe diesbezüglich ein Verdacht bestanden, dass er am Prüfungstag die Prüfungsfragen nicht sinnerfassend verstehen habe können. Über Frage, ob es konkrete Anhaltspunkte zur Verwendung von technischen Hilfsmitteln gegeben habe, gab die Behördenvertreterin an, dass es damals nicht so gewesen sei, dass dieser anonyme Anrufer konkrete Namen mitgeteilt hätte, sondern sei dies dann das Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens gewesen; ein anderer Zusammenhang sei ihr nicht bekannt.
4.5. Alles in allem blieb der Beschwerdeführer letztlich eine nachvollziehbare Erklärung schuldig. Das erste (negative) Prüfungsergebnis vom 02.07.2020 ist mit 2 und 10 % derart schlecht ausgefallen, dass es auch mit einer nicht gut leserlichen App-Anwendung am Handy des Beschwerdeführers nicht erklärlich ist, zumal sich der Beschwerdeführer zehn Monate dahintergeklemmt haben will. Dass er dann nach nur drei Wochen am 23.07.2020 aufgrund des Umstiegs beim Lernen auf einen PC ein derart herausragendes Prüfungsergebnis mit 96 bzw 95 % erreicht, ist bei seinen offensichtlich gravierenden sprachlichen Defiziten auch durch intensivstes Lernen nicht schlüssig. Im Übrigen sind durch die Nachforschungen des Landesverwaltungsgerichtes bei der Fahrschule W die Behauptungen des Beschwerdeführers zum intensiven Lernen („er habe alle Fragen des Fragenpools der Fahrschule durchgeübt“) zweifelsfrei widerlegt. Laut den Unterlagen der Fahrschule beläuft sich der Lernfortschritt des Beschwerdeführers im eLearning-Programm gerade mal auf 1,4 % bei einer gesamten Lerndauer von knappen sechs Stunden. Über 1.200 Fragen sind in seinem Account noch als „ungelernt“ ausgewiesen. Im Rahmen eines gewährten Parteiengehörs hat sich der Beschwerdeführer dazu nicht mehr geäußert. Das Landesverwaltungsgericht geht somit von einer Schutzbehauptung aus und davon, dass er sich entgegen seinen Angaben kaum auf die Theorieprüfungen vorbereitet hat. Vielmehr deutet der marginale Lernfortschritt bzw die Gesamtlerndauer von ca sechs Stunden eher in die Richtung, dass der Beschwerdeführer nie vorhatte, die Prüfung selbstständig ohne fremde Hilfe abzulegen.
Im Übrigen haben sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht – wie bei der Einvernahme vor der Behörde am 04.06.2021 – erhebliche sprachliche Defizite gezeigt, insbesondere was das Erfassen des Sinngehaltes betrifft (s auch oben unter Punkt 4.3. dieses Erkenntnisses). So konnte er bei der Einvernahme der Behörde letztlich keine Frage richtig beantworten, auch scheiterte er an der einfachen Frage in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, da er die Frage nicht verstanden hat. Erhebliche Sprach- bzw Verständigungsprobleme hat es auch bei den praktischen Prüfungsfahrten mit den Fahrprüfern gegeben. Bei der letzten und fünften Fahrprüfung des Beschwerdeführers, die durch die Prüferin abgebrochen werden musste, sah sich diese dann sogar veranlasst, die Behörde zu informieren (s Gedächtnisprotokoll vom 07.05.2021; Die Prüferin äußerte zusammengefasst den Verdacht, dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge, um die theoretische Fahrprüfung selbstständig absolvieren zu können, da er die Fragen und Anweisungen der Fahrprüferin nicht verstanden habe.).
Aus den Ausführungen der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung und des Abschlussberichtes der PI B vom 12.07.2021 (samt Lichtbildbeilage vom 15.04.2021) ergibt sich, wie es möglich ist, mit Hilfe von technischen Hilfsmitteln und einem externen Helfer, die Führerscheinprüfung zu manipulieren. Auch wenn dem Aufsichtsorgan während der Prüfung am 23.07.2021 nichts Verdächtiges aufgefallen ist, so ist daraus noch aufgrund der Kleinheit der Geräte (Kamera, Ohrstöpsel) und dem Umstand, dass das Prüfungsaufsichtsorgan bei der Prüfung hinter den Kandidaten steht und auch keine Personendurchsuchung stattfindet, nichts gewonnen und führt nicht dazu, dass dem Aufsichtsorgan eine derartige Vorgehensweise notwendigerweise auffallen hätte müssen.
Zusammengefasst ergibt sich somit, dass davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer zum Erreichen des positiven Prüfungsergebnisses am 23.07.2020 in unzulässiger Weise externer Hilfe bedient hat. Dafür spricht vor allem das Fehlen der Fähigkeit, einen Text sinnerfassend zu lesen in Verbindung mit dem Fehlen einer nachvollziehbaren Erklärung, wie dieses Defizit kompensiert wurde. Dazu kommt die immense Steigerung vom ersten Prüfungsantritt am 02.07.2020 zum zweiten Prüfungsantritt am 23.07.2020, also in nur drei Wochen, die mangelhafte Vorbereitung auf die Theorieprüfungen (siehe dokumentierter Lernfortschritt im eLearning-Programm) samt dem damals aktuellen Auftreten von „Schummelverdachtsfällen“ in Vorarlberg hinsichtlich der theoretischen Führerscheinprüfung.
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 154/2021, maßgeblich:
„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.
…
Fahrprüfung
§ 11. (1) Die Fahrprüfung hat aus einer automationsunterstützten theoretischen und einer praktischen Prüfung zu bestehen.
(2) Die theoretische Prüfung ist unter Bedachtnahme auf die angestrebte Klasse (§ 2 Abs. 1) abzunehmen und hat sich zu erstrecken
1. auf die Kenntnis der für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften, insbesondere solche, die Straßenverkehrsunfälle verhüten und Verkehrsbehinderungen vermeiden sollen,
2. auf die notwendigen Kenntnisse für eine umweltfreundliche und wirtschaftliche Benützung des Kraftfahrzeuges und
3. auf die für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen und das richtige Verhalten bei den im Straßenverkehr zu erwartenden besonderen Umstände und Gefahren notwendigen Kenntnisse wie insbesondere:
a)die Gefahren des Straßenverkehrs zu erkennen und deren Ausmaß abzuschätzen, zum Beispiel im Hinblick auf die Fahrbahnbeschaffenheit, die Sichtverhältnisse und auf die Beeinträchtigung anderer Straßenbenützer;
b)das Fahrzeug zu beherrschen, um keine gefährlichen Verkehrssituationen zu verursachen und sich richtig zu verhalten, wenn solche Situationen eintreten;
c)die wichtigsten technischen Mängel am Fahrzeug zu erkennen, vor allem solche, die die Sicherheit beeinträchtigen, und sie in geeigneter Weise beheben zu lassen;
d)alle Umstände zu berücksichtigen, die das Verhalten der Lenker beeinträchtigen (Alkohol, Ermüdung, Mängel des Sehvermögens usw.);
e)durch ein rücksichtsvolles Verhalten gegenüber den anderen zur Sicherheit aller, vor allem der schwächsten und am meisten gefährdeten Verkehrsteilnehmer beizutragen;
f)…
(3) Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Sie ist auf einem zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug der Klasse abzunehmen, für die der Kandidat eine Lenkberechtigung beantragt hat, unter Berücksichtigung einer beantragten Beschränkung. Dieses Kraftfahrzeug muß eine richtige Beurteilung der praktischen Kenntnisse des Kandidaten ermöglichen und den Anforderungen des § 12 entsprechen. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende, hat, soweit es ihm möglich ist, Unfällen durch entsprechendes Eingreifen in die Fahrweise des Kandidaten vorzubeugen.
(4) Die praktische Prüfung hat zu umfassen:
1. die Vorgangsweise bei den für die Fahrt notwendigen und möglichen Überprüfungen des Zustandes des Fahrzeuges,
2. Fahrübungen, wie insbesondere Umkehren, Rückwärtsfahren, Anfahren auf Steigungen, Einfahren in Parklücken und Ausfahren aus diesen, und Bremsübungen, wie insbesondere Gefahrenbremsungen und
3. eine Prüfungsfahrt auch auf Straßen mit starkem Verkehr von mindestens 25 Minuten für die Klassen A1, A2, A, B und BE und von mindestens 45 Minuten für die Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1), DE(D1E).
(4a) …
(5) Nach der Prüfung ist dem Kandidaten bekanntzugeben, ob er die Prüfung bestanden hat. Wenn er die Prüfung nicht bestanden hat, ist ihm die Begründung hiefür bekanntzugeben und, bei Nichtbestehen der praktischen Prüfung, der Durchschlag des Prüfungsprotokolls zu übergeben.
(6) Wurde einer der beiden Prüfungsteile nicht bestanden, so darf dieser nicht vor Ablauf von zwei Wochen wiederholt werden. Die theoretische Prüfung ist jedenfalls neuerlich abzulegen, wenn die praktische Prüfung nicht innerhalb von 18 Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden wurde. Kandidaten, die im Rahmen der theoretischen Fahrprüfung
1. unerlaubte technische Hilfsmittel verwenden oder verwendet haben und
2. sich dabei der Unterstützung durch andere nicht im Prüfungsraum befindlicher Personen bedienen und
3. deren theoretische Fahrprüfung aus diesem Grund abgebrochen und/oder negativ bewertet wurde,
dürfen diese Prüfung nicht vor Ablauf von neun Monaten wiederholen.
(6a) …
(6b) …
(7) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
1. den Vorgang und den Umfang der theoretischen Prüfung,
2. die Mindestanforderungen an die räumliche und technische Ausstattung jener Fahrschulen, die eine Ermächtigung als Prüfungsstellen für die theoretische Fahrprüfung beantragen,
3. den Vorgang und den Umfang der praktischen Prüfung und das Prüfungsprotokoll,
Da der Beschwerdeführer bei der am 23.07.2020 in B bei der Fahrschule W abgelegten theoretischen Führerscheinprüfung ein positives Ergebnis erschlichen hat, hatte er die fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, welche gemäß § 3 Abs 1 Z 4 FSG Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung ist, nicht erlangt. Insofern war der Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung abzuweisen.
Soweit in der Beschwerde auf die Konsequenzen des § 11 Abs 6 FSG („Sperrfrist“ von neun Monaten) bei Verwendung von technischen Hilfsmitteln verwiesen wird, so wird diesbezüglich bemerkt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen (s insb § 11 Abs 6 Z 3 FSG); im Übrigen schließt diese Bestimmung nicht aus, dass ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung auch abgewiesen werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
7. Nach § 17 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 76 Abs 1 1. und 2. Satz AVG hat die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat für Barauslagen aufzukommen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen sind, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.
Für den Beschwerdeführer waren Dolmetscherleistungen in der a Sprache durch J Z erforderlich. Die Gebühren für seine Tätigkeit als Dolmetscher im Verfahren betragen 123,50 Euro. Nachdem der Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag (Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen AM und B) stellte, hat dieser für die Barauslagen aufzukommen, weshalb ihm diese vorzuschreiben sind.
8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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