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LVwG-302-20/2020-R18•LVwG V LVwG-302-20/2020-R18
LVwG-302-20/2020-R18Landesverwaltungsgericht16.09.2021
Raumplanung, Ferienwohnung, gesetzliche Erben, Miteigentum
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Magdalena Honsig-Erlenburg über die Beschwerde der M W, N, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Edwin Gantner, Schruns, gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde M vom 12.11.2020 betreffend eine raumordnungsrechtliche Angelegenheit, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 09.08.2020 auf Nutzung der Wohnung W X im Gebäude Wstraße, M, GST-NR XX, KG M, als Ferienwohnung gemäß § 16 Abs 4 lit a Raumplanungsgesetz, LGBl Nr 39/1996, idgF, nicht stattgegeben und die Nutzung als Ferienwohnung iSd § 16 Abs 2 RPG nicht bewilligt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, für die Bewilligung einer Ferienwohnung sei die kumulative Erfüllung der Voraussetzungen des § 16 Abs 4 lit a RPG erforderlich. Da die Antragstellerin als Erbin aus dem Kreis der gesetzlichen Erben ihres verstorbenen Ehemannes nur die Hälfte der Wohnung W X geerbt habe und die andere Hälfte im Rahmen eines Kaufvertrages in ihr Eigentum gekommen sei, seien die Voraussetzungen der Anwendung des § 16 Abs 4 lit a RPG nicht zur Gänze gegeben, weshalb eine Bewilligung nicht möglich sei.
2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, der Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde M vom 12.11.2020 werde seinem gesamten Inhalt und Umfang nach aufgrund formeller sowie materieller Rechtswidrigkeiten angefochten. Geltend gemacht würden die Beschwerdegründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der materiellen Rechtswidrigkeiten und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
Der Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde M stütze sich auf einen Beschluss der Gemeindevertretung vom 14.10.2020. Die Rechtsmittelbelehrung im bekämpften Bescheid sei absolut unzutreffend, da eine Berufung gegen diesen Bescheid an eine Berufungsbehörde rechtlich unzutreffend und nicht möglich sei. Als zweite Instanz dieser verwaltungsrechtlichen Entscheidung sei das Landesverwaltungsgericht mittels Beschwerde anzurufen. Weiters sei die Rechtsmittelfrist in der Rechtsmittelbelehrung mit 2 Wochen unzutreffend angeführt. Die Rechtsmittelfrist für die Einbringung einer Beschwerde gegen den ergangenen Bescheid der Gemeinde M betrage 4 Wochen. Gemäß § 58 AVG habe jeder Bescheid einen Spruch und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Bei der Rechtsmittelbelehrung handele es sich um eine Information über die Rechtslage in Hinblick auf allfällige Rechtsmittelmöglichkeiten. Die Beschwerdeführerin wende ein, dass sie falsch bzw unvollständig und unrichtig über ihre Rechtsmittelmöglichkeiten informiert worden sei. Es liege sohin eine Verletzung der Manuduktionspflicht der unvertretenen Beschwerdeführerin vor. Aufgrund der vorliegenden Rechtswidrigkeiten sei das Verfahren mangelhaft.
Gemäß § 37 AVG sei die Behörde amtswegig verpflichtet, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sämtliche relevanten Sachverhaltselemente aufzunehmen. In § 37 AVG seien Verfahrensgrundsätze von weittragender Bedeutung normiert, nämlich der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit und der Grundsatz des Parteiengehörs. Bei ordnungsgemäßer Ermittlung des Sachverhaltes hätte die Behörde den Sachverhalt über die Nutzung der Wohnung als Zweitwohnsitz entsprechend ermitteln müssen. Gegenständlich betreffe der Antrag auch nicht die Einräumung einer Ferienwohnungsbewilligung. Es handele sich sohin nicht um die Einräumung einer Widmung einer Wohnung als Ferienwohnung. Dabei hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, dass die rechtlichen Voraussetzungen zur Bewilligung der Ferienwohnungsnutzung vorliegen würden.
Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Ehegatten im Jahre 1993 die streitgegenständliche Wohnung mit der Anschrift Wstraße, Top X, im Wohnpark M mittels Kaufvertrag erworben. Ihr Ehegatte und Eigentümerpartner der gegenständlichen Wohnung sei am XX.XX.2014 verstorben. Im Verlassenschaftsverfahren nach dem Ehegatten seien der Beschwerdeführerin die im Eigentum des verstorbenen Ehegatten befindlichen Wohnungseigentumsanteile B-LNR der EZ XXX, KG M, X-Anteile in das Eigentum von der Beschwerdeführerin übertragen worden.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 14 Abs 1 Z 1 WEG gelte für den Tod des Eigentümerpartners Folgendes: Der Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum gehe von Gesetzes wegen unmittelbar ins Eigentum des überlebenden Partners über. Die Wohnung sei von der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten sowie nach dem Versterben des Ehegatten ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden. Der Hauptwohnsitz der Wohnungseigentümer habe sich hingegen stets in N befunden und sei die streitgegenständliche Wohnung als Zweitwohnsitz genutzt worden. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.06.2020 sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, eine Stellungnahme abzugeben, da Kontrollorgane der Gemeinde M Nutzungen zu Wohnungszwecken festgestellt hätten. Die Wohnung werde von der Beschwerdeführerin seit Erwerb, sohin seit 27 Jahren, zu Wohnzwecken in derselben Form genutzt und diene diese seit dem Erwerb als Zweitwohnsitz. Mit Schreiben vom 23.07.2020 sei seitens der Gemeinde die Rechtsansicht vertreten worden, dass die Beschwerdeführerin mit der Nutzung der Wohnung als Zweitwohnsitz eine Verwaltungsübertretung begehe ohne dies entsprechend zu begründen. In weiterer Folge sei von der Beschwerdeführerin ein Antrag gemäß § 16 Abs 4 RPG eingebracht worden. Diesem Antrag sei mit dem bekämpften Bescheid nicht stattgegeben worden. Die Beurteilung des Sachverhaltes sei unstrittig.
Gemäß § 16 Abs 4 lit a RPG könne die Gemeindevertretung auf Antrag des Eigentümers nach den raumplanungsrechtlichen Vorschriften für Wohnungen, welche zu Wohnzwecken genützt würden, die Nutzung als Ferienwohnung bewilligen. Voraussetzung für diese Bewilligung sei, dass der Wohnungserwerber zum Kreis der gesetzlichen Erben des vormaligen, bereits verstorbenen Eigentümers gehöre und die Wohnung oder der Wohnraum ihm oder anderen Personen nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes diene. Eine solche Nutzungsbewilligung berechtige nur den Bewilligungsinhaber und seine nahen Angehörigen, die betreffende Wohnung oder den betreffenden Wohnraum als Ferienwohnung zu nutzen. Es sei sohin von berücksichtigungswürdigen Umständen auszugehen, welche in der Person des Nutzungsberechtigten liegen würden und vom Gesetz als berücksichtigungswürdig erachtet würden und daher die Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung zu bewilligen sei. Diese gesetzlich geforderten Voraussetzungen würden bei der Beschwerdeführerin jedenfalls vorliegen.
Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der begründeten Eigentümerpartnerschaft bereits seit 1993 zu X-Anteilen Eigentümerin dieser Wohnung. Die weiteren X-Anteile habe sie aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 14 WEG im Verlassenschaftsverfahren nach dem Miteigentümer ihres verstorbenen Ehegatten erworben. Die Beschwerdeführerin gehöre gegenständlich zweifelsfrei zum Kreis der gesetzlichen Erben des vormaligen Eigentümers. Zudem werde die Wohnung seit dem Jahre 1993, nachdem diese errichtet worden sei, von der Eigentümerin bzw ihrem Ehegatten nicht zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes genutzt.
Aus dem Motivenbericht zu § 16 Abs 4 lit a RPG (siehe 35. Beilage zu den Sitzungsberichten des XXX. Vlbg. Landtages, Beilage 35/2014 – Teil B Bericht zur Regierungsvorlage) sei unter Z 6 festgehalten wie folgt:
„§ 16 Abs 4 lit a RPG sieht die Bewilligung einer Ferienwohnung vor, wenn der Eigentümer der betreffenden Wohnung bzw des betreffenden Wohnraumes zum Kreis der gesetzlichen Erben des vormaligen Eigentümers gehört, der vormalige Eigentümer bereits verstorben ist und diese Wohnung bzw dieser Wohnraum nicht der Deckung des ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dient.
Als vormaliger Eigentümer ist der unmittelbare Rechtsvorgänger des Antragstellers anzusehen. Auch der Miteigentümer ist berechtigt, einen Antrag nach § 16 Abs 4 lit a zu stellen, sofern er die sonstigen Voraussetzungen erfüllt.“
Diese Voraussetzungen seien gegeben und seien diese auch beim Antrag vom 09.08.2020 dargetan worden. Der unmittelbare Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin sei ihr Ehegatte. Diesbezüglich sei die Amtsbestätigung für das Grundbuch gemäß § 182 Abs 3 AußStrG iVm § 14 WEG des Bezirksgerichtes B vom 14.07.2014 vorgelegt worden. Im Motivenbericht zur Regierungsvorlage des § 16 Abs 4 lit a RPG sei festgehalten, dass der (Mit-)Eigentümer berechtigt sei, einen Antrag nach § 16 Abs 4 lit a RPG zu stellen. Die weiteren Voraussetzungen würden von der Beschwerdeführerin ebenfalls erfüllt und sei dies bereits dargetan worden. Entsprechend der gesetzlichen Grundlage verfüge die Beschwerdeführerin über einen Rechtsanspruch, dass der Antrag zur Nutzung als Ferienwohnung gemäß § 16 Abs 4 lit a RPG bewilligt werde. Ausdrücklich festgehalten werde, dass die Beschwerdeführerin den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen und sohin die Deckung des ganzjährigen Wohnbedarfs in N habe. Dort lebe im selben Wohnhaus die Familie einer Tochter. In ihrer unmittelbaren Nachbarschaft lebe die Familie ihrer zweiten Tochter. Eine Veränderung ihrer Lebensumstände sei ihr nicht zumutbar und sei dies aufgrund besonderer persönlicher familiärer Verhältnisse weder möglich, noch sei dies gesetzlich erforderlich. Die Argumentation, wonach die raumplanungsrechtlichen Ziele dadurch nicht verwirklicht würden, sei unzutreffend. Gerade aus der 35. Beilage zur Regierungsvorlage ergebe sich der Sinn und Zweck der Bestimmung des § 16 Abs 4 lit a RPG, dass bei einem Erwerb von Todeswegen eine Ferienwohnungsnutzung zu bewilligen sei. Aufgrund der vorliegenden sämtlichen Voraussetzungen, welche für eine Bewilligung der Nutzung gemäß § 16 Abs 4 lit a RPG erforderlich seien, sei bei richtiger rechtlicher Beurteilung dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 09.08.2020 stattzugeben.
Es wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde M ersatzlos aufheben und dem Antrag der Beschwerdeführerin vollinhaltlich stattgeben.
3. Folgender, für das gegenständliche Beschwerdeverfahren entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest (sämtliche nachfolgende GST-NRN beziehen sich auf die KG M):
3.1. Die Beschwerdeführerin ist zu Y-Anteil grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft GST-NR XX, mit welcher das Wohnungseigentum an der Wohnung Top X im Gebäude Wstraße, M, verbunden ist.
3.2. Nach dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde M ist die Liegenschaft GST-NR XX, auf welcher sich die Wohnung Top X, M, Wstraße, befindet, als Baufläche Mischgebiet mit dem Index L für landwirtschaftliche Objekte (BM-L) gewidmet. Eine Widmung als besondere Fläche, auf der auch oder nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen, liegt nicht vor.
3.3. Mit Eingabe vom 11.08.2020 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Gemeinde M als Eigentümerin der Wohnung Top X, M, Wstraße, eine bescheidmäßige Bewilligung zur Nutzung der Wohnung als Ferienwohnung.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 12.11.2020 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben und die Nutzung als Ferienwohnung nicht bewilligt.
3.4. Die Beschwerdeführerin gehört zum Kreis der gesetzlichen Erben ihres verstorbenen Ehegatten.
Die Beschwerdeführerin hat die Wohnung Top X im Gebäude Wstraße, M, im Jahr 1993 gemeinsam mit ihrem Ehemann gekauft, wobei das Eigentum zur Hälfte geteilt war. Nach dem Tod ihres Ehemannes ist dessen Hälfte-Miteigentumsanteil an der Wohnung auf die Beschwerdeführerin als gesetzliche Erbin übergegangen.
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Aktenlage, als erwiesen angenommen und ist soweit unbestritten.
5.1. Rechtsgrundlagen und Materialien
5.1.1. Nach § 2 Abs 2 Raumplanungsgesetz (RPG), LGBl Nr 39/1996, idF LGBl Nr 4/2019, sind Ziele der Raumplanung
a) die nachhaltige Sicherung der räumlichen Existenzgrundlagen der Menschen, besonders für Wohnen, Wirtschaft und Arbeit, einschließlich der Sicherung von Flächen für die Landwirtschaft unter besonderer Berücksichtigung der bodenabhängigen Lebensmittelerzeugung,
b) die Erhaltung der Vielfalt von Natur und Landschaft
c) der bestmögliche Ausgleich der sonstigen Anforderungen an das Gebiet.
Nach § 16 Abs 1 Raumplanungsgesetz (RPG), LGBl Nr 39/1996, idF LGBl Nr 4/2019, können in Kern-, Wohn- und Mischgebieten (Grundwidmung) mit Widmung besondere Flächen festgelegt werden, auf denen bei Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes (§ 28) auch oder nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen.
Nach § 16 Abs 2 RPG gelten als Ferienwohnung Wohnungen oder Wohnräume, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, sondern während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt werden. Nicht als Ferienwohnung gelten Wohnungen oder Wohnräume, die Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung dienen, wenn tagsüber die ständige Anwesenheit einer Ansprechperson gewährleistet ist. Verfügungsrechte über Wohnungen und Wohnräume, die über den üblichen gastgewerblichen Beherbergungsvertrag hinausgehen, schließen die Annahme einer gewerblichen Beherbergung jedenfalls aus. Ebenfalls nicht als Ferienwohnungen gelten Mobilheime und Bungalows auf Campingplätzen nach dem Campingplatzgesetz.
Nach § 16 Abs 3 RPG ist die Errichtung bzw die Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als Ferienwohnung – abgesehen von der Ausnahme nach Abs 4 – nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs 1 erfüllt sind. In Gebäuden auf Flächen, auf denen nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen, darf ein ständiger Wohnsitz nicht begründet und aufrechterhalten werden.
Nach § 16 Abs 4 RPG kann die Gemeindevertretung in folgenden Fällen die Nutzung – im Falle der lit c auch die Errichtung – von Wohnungen oder Wohnräumen, die nach den raumplanungsrechtlichen Vorschriften für Wohnzwecke genutzt werden dürfen, als Ferienwohnung mit Bescheid bewilligen; im Falle eines Wohnteils eines Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäudes darf nur eine Bewilligung nach lit d erteilt werden:
a)auf Antrag des Eigentümers der betreffenden Wohnung oder des betreffenden Wohnraums, wenn er zum Kreis der gesetzlichen Erben des vormaligen, bereits verstorbenen Eigentümers gehört und die Wohnung oder der Wohnraum ihm oder anderen Personen nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dient; eine solche Bewilligung berechtigt nur den Bewilligungsinhaber und seine nahen Angehörigen (Abs 7), die betreffende Wohnung oder den betreffenden Wohnraum als Ferienwohnung zu nutzen.
[…]
§ 16 Abs 4 Raumplanungsgesetz, LGBl Nr 39/1996, idF vor LGBl Nr 22/2015 [im Folgenden kurz: § 16 RPG (alt)] lautete:
„§ 16
Ferienwohnungen
[…]
(4) Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände kann die Gemeinde auf Antrag die Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen als Ferienwohnung bewilligen, wenn dadurch die Erreichung der im § 2 genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird. Die Bewilligung kann erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Ein Zubau an Wohnungen und Wohnräumen, die zu Ferienzwecken benützt werden, ist ohne Widmung nach Abs 1 nicht zulässig.
(4a) Wohnungen und Wohnräume, die dem Wohnungseigentümer nachweislich mindestens fünf Jahre zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs gedient haben, dürfen von diesem und seinen Familienangehörigen als Ferienwohnungen benutzt werden. Dieses Recht geht – ungeachtet der Dauer der ganzjährigen Nutzung durch den Erblasser – auf die Rechtsnachfolger von Todes wegen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, über. Wer sich auf eine solche Berechtigung beruft, hat auf Verlangen der Gemeinde nachzuweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gemeinde kann durch Bescheid feststellen, ob für diese Person die Berechtigung zur Nutzung als Ferienwohnung gegeben ist. Abs 4 letzter Satz gilt sinngemäß.
[…]“.
5.1.2. Am 13.05.2015 trat die RPG-Novelle LGBl Nr 22/2015 in Kraft. Mit der Novelle beabsichtigte der Gesetzgeber ua, die von der Europäischen Kommission in ihrem Vertragsverletzungsverfahren Nr 2013/4152 geäußerten Bedenken auszuräumen. Hinsichtlich des § 16 Abs 4a RPG (alt) vertrat die Europäische Kommission die Ansicht, dass diese Regelung eine an den Wohnsitz knüpfende Vergünstigung gewähre. Sie stelle eine versteckte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, weil diese Regelung in ihren praktischen Wirkungen Inländer und deren Erben bevorzuge. Die von der Kommission beanstandeten Regelungen (§ 16 Abs 4 und 4a RPG (alt)) wurden mit der Novelle LGBl Nr 22/2015 durch drei neue Bewilligungstatbestände ersetzt (§ 16 Abs 4 lit a, b und c) (vgl Bericht zur Regierungsvorlage, Blg 35/2014, XXX. LT, Teil B, S 1f). Nach der Änderung der Ferienwohnungsbestimmungen (§ 16 idF LGBl Nr 22/2015) hat die Europäische Kommission das Vertragsverletzungsverfahren eingestellt.
In den Erläuterungen zu § 16 Abs 4 lit a (vgl RV 35 BlgLT XXX. GP, 6) wird ua Folgendes ausgeführt: „Der § 16 Abs 4 lit a sieht die Bewilligung einer Ferienwohnungsnutzung vor, wenn der Eigentümer der betreffenden Wohnung bzw des betreffenden Wohnraums zum Kreis der gesetzlichen Erben des vormaligen Eigentümers gehört, der vormalige Eigentümer bereits verstorben ist und diese Wohnung bzw dieser Wohnung nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dient. Als vormaliger Eigentümer ist der unmittelbare Rechtsvorgänger des Antragstellers anzusehen. Auch der Miteigentümer ist berechtigt, einen Antrag nach § 16 Abs 4 lit a zu stellen, sofern er die sonstigen Voraussetzungen erfüllt.“ (Hervorhebung durch das LVwG).
5.1.3. Voraussetzung für eine Bewilligung nach § 16 Abs 4a RPG (alt) war insbesondere eine nachweisliche Nutzung durch mindestens fünf Jahre zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs, wobei die weitere Nutzung als Ferienwohnung nur durch den vormaligen Nutzer und seine Familienangehörige oder aber seine Erben erfolgen durfte.
Die Ausnahmen gemäß § 16 Abs 4 lit a, b und c RPG, die mit der Novelle LGBl Nr 22/2015 eingeführt wurden, sind nun nur mehr für bestimmte Erbfälle vorgesehen. Sie ermöglichen auch nur mehr die Nutzung als Ferienwohnung durch den begünstigten Erben und seine Familie.
5.2. Bewilligung einer Ferienwohnungsnutzung (§ 16 Abs 4 lit a RPG)
Die Beschwerdeführerin stützt ihren Antrag auf § 16 Abs 4 lit a RPG. In ihrer Beschwerde führt diese begründend aus, als gesetzliche Erbin des vormaligen Hälfte-Miteigentümers – ihres Ehegatten – könne sie als nunmehrige (Allein-)Eigentümerin der betreffenden Wohnung, welche ihr nicht der Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfs diene, eine Bewilligung einer Ferienwohnungsnutzung nach § 16 Abs 4 lit a beantragen.
§ 16 Abs 4 lit a RPG sieht die Bewilligung einer Ferienwohnungsnutzung vor, wenn
der Eigentümer der betreffenden Wohnung bzw des betreffenden Wohnraums zum Kreis der gesetzlichen Erben des vormaligen Eigentümers gehört,
der vormalige Eigentümer bereits verstorben ist
und diese Wohnung bzw dieser Wohnraum nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dient.
5.2.1. Während § 16 Abs 4a RPG (alt) insbesondere auf eine nachweisliche Nutzung durch mindestens fünf Jahre zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs abstellte, ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 16 Abs 4 lit a noch aus den dazugehörigen Materialien (vgl RV 35 BlgLT XXX. GP, 6), dass für eine Bewilligung nach § 16 Abs 4 lit a RPG ebenfalls eine nachweisliche Nutzung zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs vorausgesetzt wäre. Vielmehr intendierte der Gesetzgeber mit der Novellierung des RPG, die von der Europäischen Kommission in ihrem Vertragsverletzungsverfahren Nr 2013/4152 geäußerten Bedenken auszuräumen und zu verhindern, dass der nunmehrige § 16 Abs 4 lit a RPG eine an den Wohnsitz knüpfende Begünstigung gewähren bzw in seiner praktischen Wirkung Inländer und deren Erben bevorzugen könnte (vgl Bericht zur Regierungsvorlage, Blg 35/2014, XXX. LT, Teil B, S 1f).
Gegenständlich kommt es demnach nicht darauf an, ob die Wohnung zuvor der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs gedient hat.
5.2.2. Wie unter Punkt 3.4. festgestellt, hat die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Wohnung im Jahr 1993 gemeinsam mit ihrem nunmehr verstorbenen Ehegatten gekauft, wobei das Eigentum zur Hälfte geteilt war. Nach dem Tod ihres Ehegatten ist der Beschwerdeführerin als gesetzlicher Erbin dessen Hälfte-Miteigentumsanteil übertragen worden.
In gegenständlichem Beschwerdeverfahren stellt sich nunmehr die Rechtsfrage, ob § 16 Abs 4 lit a RPG dahingehend ausgelegt werden kann, dass die Bewilligung einer Ferienwohnungsnutzung auch dann vorgesehen ist, wenn der Antragsteller (Eigentümer) gesetzlicher Erbe des vormaligen Hälfte-Miteigentümers und zugleich vormaliger Hälfte-Miteigentümer ist und ein Hälfte-Miteigentumsanteil an der Wohnung demnach nicht über den Titel der gesetzlichen Erbfolge übertragen wurde bzw auch nicht übertragen werden hätte können, weil die Beschwerdeführerin aufgrund des Kaufvertrages bereits vor Erbanfall Eigentum – wenn auch nur Hälfte-Miteigentum – an der Wohnung hatte.
Mit der Novelle des RPG im Jahre 1993 wurden die Ferienwohnungsbestimmungen weitgehend überarbeitet. Der Gesetzgeber beabsichtigte damit insbesondere, infrastrukturelle Probleme im Zusammenhang mit der Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen als Ferienwohnungen zu vermeiden und damit zu verhindern, dass Bauflächen für Dauerwohnsitze verloren gehen (vgl Bericht zur Regierungsvorlage, Blg 17/1993, XXV. LT, S 3). Aus diesen grundsätzlichen Überlegungen des Gesetzgebers ist zunächst zu schließen, dass nach Intention desselben die Ferienwohnungsbestimmungen (ua § 16 Abs 4 lit a RPG) restriktiv auszulegen sind (VwGH 01.04.2008, 2007/06/0191).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im öffentlichen Recht bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. § 6 ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlauts in seinem Zusammenhang. Daher ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen. Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Art 18 B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm (VwGH 30.09.2020, Ro 2020/01/0013). Jede Auslegungsmethode findet ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut der Norm (VwGH 29.09.2011, 2009/16/0261).
Nach dem Wortlaut des § 16 Abs 4 lit a RPG ist eine Bewilligung einer Ferienwohnungsnutzung vorgesehen, wenn der Eigentümer der betreffenden Wohnung zum Kreis der gesetzlichen Erben des vormaligen, bereits verstorbenen Eigentümers gehört und die Wohnung ihm oder anderen Personen nicht der Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfs dient. Beim ersten Teilsatz des § 16 Abs 4 lit a RPG („Auf Antrag des Eigentümers, wenn er zum Kreis der gesetzlichen Erben des vormaligen, bereits verstorbenen Eigentümers gehört“) handelt es sich um einen Konditionalsatz. Dieser mit der Konjunktion „wenn“ eingeleitete Gliedsatz gibt die Bedingung an, unter der der Antrag des Eigentümers der betreffenden Wohnung auf Ferienwohnungsnutzung gemäß § 16 Abs 4 lit a RPG zu bewilligen ist. Vorausgesetzt wird, dass der Eigentümer, der den Antrag stellt, zum Kreis der gesetzlichen Erben des vormaligen, bereits verstorbenen Eigentümers gehört. Der Passus „zum Kreis der gesetzlichen Erben“ impliziert, dass dem Antragsteller das Eigentum des vormaligen, bereits verstorbenen Eigentümers an der Wohnung über den Titel der gesetzlichen Erbfolge übertragen wurde bzw zumindest übertragen werden hätte können.
Mit dem Terminus „bereits verstorbenen Eigentümers“ wird verdeutlicht, dass der Eigentümer (Erbe) – als Antragsteller und unmittelbarer Rechtsnachfolger des vormaligen Eigentümers – und der vormalige Eigentümer (Erblasser) der betreffenden Wohnung – als unmittelbarer Rechtsvorgänger des Antragstellers – nicht in einer Person vereint sein dürfen. Dies lässt sich auch aus der Intention des Gesetzgebers ableiten, mit der Einführung der Ausnahme gemäß § 16 Abs 4 lit a RPG (Novelle LGBl Nr 22/2015) die gesetzlichen Erben und deren Familie, nicht jedoch den vormaligen Eigentümer zu begünstigen.
Der „Kreis“ der begünstigten Erben kann dabei weit gezogen werden. Dies ist bereits dem Terminus „Kreis der gesetzlichen Erben“ zu entnehmen und darin begründet, dass es oftmals mehrere gesetzliche Erben und nicht lediglich einen Alleinerben gibt. Wird das Eigentum des vormaligen, bereits verstorbenen Eigentümers über den Titel der gesetzlichen Erbfolge an mehrere Miterben übertragen, sind diese allesamt berechtigt, einen Antrag gemäß § 16 Abs 4 lit a RPG zu stellen. Wenn in den Erläuterungen zu § 16 Abs 4 lit a (vgl RV 35 BlgLT XXX. GP, 6) darauf hingewiesen wird, dass auch der Miteigentümer berechtigt ist, einen Antrag nach § 16 Abs 4 lit a zu stellen – sofern dieser die sonstigen Voraussetzungen erfüllt – wird damit gerade die oben angeführte Fallkonstellation angesprochen, namentlich, dass das Eigentum des vormaligen Eigentümers im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge auf mehrere Miterben übertragen werden kann. Daraus lässt sich gerade nicht schließen – wie die Beschwerdeführerin vermeint – dass diese als vormalige Hälfte-Miteigentümerin und zugleich gesetzliche Erbin des vormaligen Hälfte-Miteigentümers einen Rechtsanspruch auf Ausnahmebewilligung gemäß § 16 Abs 4 lit a RPG hat.
In gegenständlichem Fall war der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht allein, sondern gemeinsam mit der Beschwerdeführerin Hälfe-Miteigentümer der Wohnung Top X, M, Wstraße. Die Beschwerdeführerin ist gesetzliche Erbin des vormaligen Hälfte-Miteigentümers und zugleich vormalige Hälfte-Miteigentümerin. Der Beschwerdeführerin ist lediglich der Hälfte-Miteigentumsanteil ihres Ehegatten über den Titel der gesetzlichen Erbfolge übertragen worden. Da sie bereits vor dem Erbanfall Eigentum – wenn auch nur Hälfte-Miteigentum – an der betreffenden Wohnung hatte, konnte sie für ihren Hälfte-Miteigentumsanteil konsequenterweise nie als (potentielle) gesetzliche Erbin fungieren. Da der Passus „zum Kreis der gesetzlichen Erben“ des mit „wenn“ eingeleiteten Konditionalsatzes in § 16 Abs 4 lit a RPG, wie bereits oben ausgeführt, impliziert, dass dem Antragsteller das Eigentum des vormaligen, bereits verstorbenen Eigentümers an der Wohnung über den Titel der gesetzlichen Erbfolge übertragen wurde bzw zumindest (potentiell) übertragen werden hätte können, ist – insbesondere unter Berücksichtigung der Intention des Gesetzgebers, die gesetzlichen Erben und deren Familien, nicht aber die vormaligen Eigentümer zu begünstigen – bei restriktiver Auslegung der Ferienwohnungsbestimmungen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs 4 lit a RPG nicht erfüllt.
Wäre in einer Fallkonstellation wie der gegenständlichen eine Ausnahmebewilligung gemäß § 16 Abs 4 lit a RPG zu erteilen, würde dies die Bestimmung, welche nach der Intention des Gesetzgebers restriktiv auszulegen ist, ad absurdum führen.
Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.
6. Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung habe die belangte Behörde ihre Manuduktionspflicht verletzt, weshalb das Verfahren mangelhaft sei. Hierzu ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde zulässig war, gerade weil die Rechtsmittelbelehrung unrichtig ist. Dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz kann als Grundgedanke entnommen werden, dass eine fehlende oder unrichtige Rechtsmittelbelehrung keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit einer Beschwerde hat (VwGH 30.05.2007, 2007/17/0032). Ein vor der Verwaltungsbehörde unterlaufener Verfahrensfehler kann durch ein ordnungsgemäß vor dem Verwaltungsgericht geführtes Beschwerdeverfahren saniert werden (VwGH 29.01.2015, Ra 2014/07/0102).
7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt. Zudem hält das Landesverwaltungsgericht eine Verhandlung gemäß § 24 VwGVG aufgrund der klaren Aktenlage nicht für erforderlich. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 2010/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
8. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Frage fehlt, ob § 16 Abs 4 lit a Vorarlberger Raumplanungsgesetz (RPG), LGBl Nr 39/1996, idF LGBl Nr 4/2019, dahingehend ausgelegt werden kann, dass eine Ferienwohnungsnutzung auch dann zu bewilligen ist, wenn der Antragsteller (Eigentümer) gesetzlicher Erbe des vormaligen Hälfte-Miteigentümers und zugleich vormaliger Hälfte-Miteigentümer ist und ein Hälfte-Miteigentumsanteil an der Wohnung demnach nicht über den Titel der gesetzliche Erbfolge übertragen wurde bzw auch nicht (potentiell) übertragen werden hätte können, weil der Antragsteller bereits vor Erbanfall Eigentum – wenn auch nur Hälfte-Miteigentum – an der Wohnung hatte. Weiters ist die Rechtsfrage nicht auf den Einzelfall beschränkt, kommt es doch öfters vor, dass Ehepartner eine Eigentümerpartnerschaft bilden und zum Kreis der gesetzlichen Erben des jeweiligen (verstorbenen) Ehepartners gehören.
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