projekte
LVwG-1-211/2021-R8•LVwG V LVwG-1-211/2021-R8
LVwG-1-211/2021-R8Landesverwaltungsgericht16.06.2021
COVID-Maßnahmen, Sportplatz, Bestimmtheit von Strafbestimmungen
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Dietmar Ellensohn über die Beschwerde des J S, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 24.03.2021 betreffend § 3 Abs 3 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten wie folgt vorgeworfen:
Datum/Zeit: 24.03.2020, 10:35 Uhr
Ort: F, M, Sportanlage (Basketballplatz/Klimmzugstange)
Sie haben auf Höhe des Basketballplatzes bei den Klimmzugstangen in F, M, einen Sportplatz betreten, obwohl zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Betreten von Sportplätzen durch VO gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. Nr. II Nr. 98/2020 i.d.F. BGBl. II Nr. 108/2020 in der Zeit von 20.03.2020 bis 13.04.2020 verboten ist.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 8 Abs 1 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020 idgF iVm § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 16/2020 iVm § 5 der VO gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl II Nr 98/2020 idF BGBl II Nr 108/2020
Es wurde eine Geldstrafe von 145 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 18 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben.
3. Gemäß der zum Zeitpunkt der Tat geltenden Fassung des § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020, konnte ua der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz beim Auftreten von COVID-19 durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich war, wenn sich die Anwendung dieser Verordnung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt. Gemäß dem letzten Satz dieser Bestimmung konnte sich das Betretungsverbot auf bestimmte Zeit beschränken.
Nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmung des § 2 COVID-19-Maßnahmengesetzes enthielt diese Regelung lediglich die „Verordnungsermächtigung“ das Betreten von bestimmten Orten zu untersagen, nicht hingegen bestimmte Orte, dessen Betreten gemäß § 2 untersagt sind. Ein konkretes Betretungsverbot für einen bestimmten Ort war somit zum Tatzeitpunkt nicht Gegenstand des COVID-19-Maßnahmengesetzes.
Gemäß der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung der Strafbestimmung des § 3 Abs 3 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020, beging jedoch lediglich derjenige eine Verwaltungsübertretung und war mit einer Geldstrafe von bis zu 3.600 Euro zu bestrafen, wer einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß § 2 untersagt ist.
Im Hinblick auf die Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes des Art 18 Abs 1 B-VG für Strafbestimmungen (vgl VwGH 12.12.2007, 2007/02/0273) ist davon auszugehen, dass die zum Tatzeitpunkt geltende Strafbestimmung des § 3 Abs 3 COVID-19-Maßnahmengesetz nicht das Betreten bestimmter Orte umfasste, zumal die Bestimmung des § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz lediglich eine „Verordnungsermächtigung“ enthielt, das Betreten von bestimmten Orten zu untersagen.
Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die ursprüngliche Verordnungsermächtigung in § 2 sowie die dazugehörige Strafbestimmung des § 3 Abs 3 bereits durch das COVID-19-Gesetz, BGBl I Nr 12/2020, normiert wurden, während die Ermächtigung zur Festlegung von Voraussetzungen, unter welchen bestimmte Orte betreten werden dürfen, erst durch das 3. COVID-19-Gesetz, BGBl I Nr 23/2020, welches am 05.04.2020 in Kraft getreten ist, angefügt worden ist.
Im Rahmen dieser Novelle wurde jedoch die Strafbestimmung des § 3 Abs 3 leg cit nicht adaptiert. Vielmehr hat der Gesetzgeber einen Verstoß gegen eine derartige Verordnung nicht als Verwaltungsübertretung normiert. Dies erfolgte erst durch das BGBl I Nr 104/2020, ausgegeben am 25.09.2020, mit dem der Gesetzgeber entsprechend den Gesetzesmaterien die „Straftatbestände präziser gefasst“ hat (IA 396/A 27. GP, 11).
Erst seit dieser Novelle begeht eine Verwaltungsübertretung sowohl wer einen Ort betritt, dessen Betreten durch eine Verordnung untersagt ist (§ 8 Abs 1 Z 2 iVm § 4 COVID-19-Maßnahmengesetz), als auch, wer die in einer Verordnung genannten Orte entgegen den dort festgelegten Voraussetzungen betritt (§ 8 Abs 2 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz).
Zwar war gemäß § 5 der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung der Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl II Nr 98/2020 idF BGBl II Nr 107/2020, das Betreten von Sportplätzen (generell) verboten, allerdings hat die damals in Kraft stehende Strafnorm des § 3 Abs 3 COVID-19-Maßnahmengesetz explizit nur das Betreten solcher Orte unter Strafe gestellt, die nach § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz untersagt waren.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das zum Tatzeitpunkt geltende COVID-19-Maßnahmengesetz insgesamt und insbesondere auch nicht § 2 leg cit, auf den in § 3 leg cit verwiesen wird und welcher damals lediglich Bestimmungen über eine Verordnungsermächtigung enthalten hat, kein Verbot zum Betreten von bestimmen Orten normiert hat.
Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat, nämlich das Betreten von Sportplätzen entgegen § 5 Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, hat zum Tatzeitpunkt keine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs 3 COVID-19-MG dargestellt.
Das Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, weil die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs 2 VStG tatsächlich auf Grundlage von § 8 Abs 1 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz beurteilt wurde.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren nach § 52 Abs 8 VwGVG dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen.
4. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.