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LVwG-302-1/2021-R15•LVwG V LVwG-302-1/2021-R15
LVwG-302-1/2021-R15Landesverwaltungsgericht10.03.2021
Raumplanung, Ausnahmebewilligung vom Flächenwidmungsplan, Kleinräumigkeit
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Reinhold Köpfle über die Beschwerde des G G, L, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde L vom 11.12.2020, Zl X, betreffend die Versagung einer Ausnahmebewilligung vom Flächenwidmungsplan gemäß § 22 Abs 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG), zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.10.2019 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 22 RPG für die Errichtung einer Riedhütte mit An- und Zubauten auf GST-NR xxxx, KG X L, gemäß § 22 des Raumplanungsgesetzes, LGBl Nr 39/1996 idgF, versagt, da die Voraussetzungen gemäß § 22 Abs 2 lit a bis d RPG nicht vorliegen würden.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, sein Vater, S G, habe das GST-NR xxxx im Jahre 1960 gekauft und habe darauf eine Riedhütte bauen wollen. Bevor er die Gebäude errichtet habe, sei er den offiziellen Weg gegangen und habe beim amtierenden Bürgermeister R B als oberste Baubehörde nachgefragt, was hierfür zu tun sei. Nachdem sein Vater von Bürgermeister B die mündliche Baubewilligung erhalten habe, habe er die Gebäude errichtet. Damals sei das üblich gewesen und stets so gehandhabt worden (Handschlagqualität). Sein Vater habe demnach nichts falsch gemacht. Da sein Vater Tischler gewesen sei, habe er die Holzhütte mit der Zeit verbessert und verschönert. Zu dieser Zeit habe man nicht die finanziellen Möglichkeiten gehabt, mit vier Kindern in den Urlaub zu fahren, deshalb sei man ins Ried gegangen und habe einen Acker bestellt, auf dem man alles angebaut habe und dadurch Kosten sparen habe können. Zu diesem Zweck seien die Riedparzellen auch seit jeher vergeben worden. Im Jahr 1988/89 habe sein Vater auf GST-NR yyyy eine Kapelle erbaut und vorab auch beim zuständigen Bürgermeister D A als Baubehörde einen Bauantrag eingereicht (Zl Y vom 01.02.1989), Flächenwidmungsplan-Änderung (Zl Z vom 02.01.1989). Die X-kapelle sei aufgrund der redlichen Bemühungen seiner Eltern jedem ein Begriff. Auch nach dem Tod seines Vaters würde die Tradition der Nächstenliebe und das Erbe durch alle Nachkommen weitergeführt. Es würden mehrfach Heilige Messfeiern, wöchentliche Rosenkranzgebete, Taufen, Hochzeiten und Jubiläen gefeiert, zu denen Menschen aus L und der Umgebung, aber auch aus dem weiteren Ober- und Unterland, wie auch aus dem Bregenzerwald und der nahen Schweiz zum gemeinsamen Gebet anreisen würden. Es sei für sie wichtig und notwendig, dass diese Leute in der Hütte eine kleine Rast einlegen oder auf die Toilette gehen können, weil die Heimfahrt mit dem Fahrrad oft anstrengend sei. Sie, die Erben, würden höflichst bitten Nachsicht in Bezug auf den Bescheid zu erwirken und ihnen die Erlaubnis für den Bestand und Weitererhalt zu erteilen. Sie möchten den Zweck, den ihre Eltern für die X-kapelle im Sinn gehabt hätten, in ihrem Andenken erfüllen.
Die Beschwerde wurde von elf weiteren Personen mitunterzeichnet. Der Beschwerde war auch eine befürwortende Stellungnahme des Pfarramtes zum G H (L-H) beigelegt.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
3.1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des GST-NR xxxx, KG L. Das Grundstück ist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde L als Freifläche Freihaltegebiet ausgewiesen. Das Grundstück liegt im LXer Ried und befindet sich laut Riedhüttenkonzept der Marktgemeinde L in einem Riedhüttengebiet. Darüber hinaus befindet sich das Grundstück im Geltungsbereich des Landesraumplanes über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des R (Landesgrünzone) sowie im Geltungsbereich des Landesraumplanes über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen zum Schutz vor Hochwasser im R (Landesblauzone).
3.2. Anlässlich einer behördlichen Überprüfung am 29.08.2018 wurde festgestellt, dass auf der Liegenschaft GST-NR xxxx, KG X L, eine „Riedhütte mit diversen An- und Zubauten“ ohne Baubewilligung errichtet worden ist.
Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde L vom 07.10.2019, Zl W, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs 1 lit a des Baugesetzes aufgefordert, binnen einem Monat ab Erhalt des Schreibens einen entsprechenden Bauantrag zu stellen.
Mit Antrag vom 18.10.2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Flächenwidmungsplan gemäß § 22 des Raumplanungsgesetzes für die Errichtung einer Riedhütte mit diversen An- und Zubauten auf GST-NR xxxx, KG L.
3.3. Die gegenständliche Riedhütte weist inklusive Dachüberständen eine Länge von 9 m sowie eine Breite von 5 m auf. Insgesamt beträgt die überbaute Fläche ca 45 m². Die Riedhütte ist zweistöckig ausgeführt und hat eine Höhe von ca 6 m. Sie ist in Riegelwerk erbaut und auf einem Betonsockel situiert. Darüber hinaus ist südseitig ein verglaster, geschlossener Anbau im Ausmaß von 6,1 m x 4,2 m mit einer überbauten Fläche von ca 25,6 m² vorhanden. Das südliche Vordach hat eine Länge von 4,2 m, eine Breite von 2,9 m und weist somit eine überbaute Fläche von rund 12,2 m² auf. Auf der Westseite ist ein geschlossener Anbau von 4,8 m Länge und 2,3 m Breite, Flächenausmaß rund 11 m², angebaut. Das westliche Vordach hat eine Länge von 4,3 m und eine Breite von 3,2 m, umfasst somit gesamt 13,8 m². Ein weiterer geschlossener Anbau ist 7,4 m lang und 4,3 m breit, weist somit eine überbaute Fläche von rund 31,8 m² auf. Das Gesamtausmaß der überbauten Fläche bei diesen Baulichkeiten beträgt ca 121 m². Die Hütte dient zum Aufwärmen sowie zum Umkleiden der die Messe haltenden Geistlichen. Außerdem finden Agapen und andere feierliche Zusammenkünfte bei schlechter Witterung in der Hütte statt.
4. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist soweit auch unbestritten.
5.1. Gemäß § 18 Abs 5 RPG, LGBl Nr 39/1996, idF LGBl Nr 28/2011, sind als Freihaltegebiet Freiflächen festzulegen, die im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes oder wegen der natürlichen Verhältnisse (Grundwasserstand, Bodenbeschaffenheit, Lawinen-, Hochwasser-, Vermurungs-, Steinschlag- und Rutschgefahr usw) von einer Bebauung freizuhalten sind. Alle Freiflächen, die nicht als Landwirtschaftsgebiete oder Sondergebiete gewidmet sind, sind Freihaltegebiete. Auf Waldflächen ist die Errichtung von Gebäuden und Anlagen zulässig, soweit dies für forstwirtschaftliche Zwecke notwendig ist.
Gemäß § 22 Abs 1 RPG, LGBl Nr 39/1996, idF LGBl Nr 4/2019, dürfen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ergehende Bescheide aufgrund von Landesgesetzen dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.
Gemäß § 22 Abs 2 RPG kann der Gemeindevorstand auf Antrag des Grundeigentümers mit Bescheid Ausnahmen vom Flächenwidmungsplan bewilligen, wenn
a)aufgrund der Kleinräumigkeit des Vorhabens eine eigene Widmung unzweckmäßig ist,
b)es sich nicht um Betriebsanlagen im Sinne der §§ 14 und 15 oder um Gebäude mit Wohnräumen handelt,
c)sie den im § 2 genannten Raumplanungszielen nicht entgegenstehen und
d)sie einem Landesraumplan oder dem räumlichen Entwicklungskonzept nicht entgegenstehen.
Die Bewilligung liegt im behördlichen Ermessen und kann erforderlichenfalls befristet und unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
5.2. Ausnahmen vom Flächenwidmungsplan können somit nur dann bewilligt werden, wenn alle im § 22 Abs 2 RPG genannten Voraussetzungen kumulativ gegeben sind.
Zum Begriff der „Kleinräumigkeit“ im Sinne des § 22 Abs 2 lit a RPG wird im Bericht zur Regierungsvorlage zur Änderung des Raumplanungsgesetzes in der Fassung LGBl Nr 34/1996 (8. Beilage im Jahre 1996 zu den Sitzungsberichten des XXVI. Vorarlberger Landtages, S. 62), Folgendes ausgeführt: „Die Planungspraxis hat gezeigt, dass bei kleinräumigen Vorhaben (z.B. kleineren Transformatorenstationen, Bienenhäusern, Geräteschuppen) ein Bedarf nach Ausnahmen besteht, um sehr kleinräumige Widmungen – möglicherweise sogar für einen nur befristeten Bedarf – zu vermeiden. Für die Bewilligung von Ausnahmen soll der Gemeindevorstand zuständig sein.“
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Begriff der Kleinräumigkeit iSd § 22 Abs 2 lit a RPG unter Hinweis auf den oben auszugsweise angeführten Bericht zur Regierungsvorlage ausgeführt, dass das bauliche Vorhaben, für welches eine Ausnahmebewilligung begehrt wird, in dreidimensionaler Hinsicht und nicht bloß im Hinblick auf das Ausmaß der zu bebauenden Fläche zu beurteilen ist (VwGH, 21.10.2004, Zl 2001/06/0083).
Nach Fleisch/Fend, Vorarlberger Raumplanungsgesetz, Kommentar zu § 22 Abs 2 lit a RPG, S. 217, sind bei der Beurteilung der Kleinräumigkeit strenge Maßstäbe anzusetzen (unter Hinweis auf weitere Judikatur des VwGH). Ein Ausmaß von 20 bis 25 m2 sollte nicht überschritten werden. Für die Beurteilung ist jene Fläche maßgeblich, die zu widmen wäre; somit zählen Auskragungen aller Art (z.B. Vordach) dazu (Fleisch/Fend, aaO).
5.3. Die Riedhütte, für welche die Ausnahmebewilligung nach § 22 Abs 2 RPG beantragt wurde, weist inklusive der Vordächer sowie den An- und Zubauten eine überbaute Fläche von ca 121 m² auf. Schon aufgrund des Flächenausmaßes von über 120 m² kann die Riedhütte daher nicht als „kleinräumig“ iSd § 22 Abs 2 lit a RPG qualifiziert werden. Wegen der Höhe des Gebäudes von 6 m kann auch bei dreidimensionaler Betrachtung dieser Riedhütte nicht von Kleinräumigkeit ausgegangen werden.
Zum Vorbringen, dass für die Errichtung der gegenständlichen Riedhütte eine (mündliche) Baubewilligung des damaligen Bürgermeisters vorliege, wird die Frage eines allenfalls konsentierten Bestandes angesprochen. Ob ein konsentierter Bestand vorliegt, hat die Baubehörde im Rahmen eines allfälligen Bauverfahrens zu prüfen.
Soweit vorgebracht wird, dass die Riedhütte im Zusammenhang mit der benachbarten X-kapelle als Vorbereitungsraum, Umkleideraum, WC sowie als Ruheraum für Benutzer der Kapelle verwendet werde, ist anzumerken, dass die Frage des Verwendungszwecks der Riedhütte und deren Zulässigkeit in einem allfälligen Baubewilligungsverfahren zu prüfen ist. Ob die baurechtlichen Voraussetzungen hinsichtlich des angegebenen Verwendungszwecks vorliegen, hat ebenfalls die Baubehörde aufgrund eines entsprechenden Bauantrages zu prüfen.
Im gegenständlichen Verfahren ist jedoch nicht das Vorliegen der Voraussetzungen nach dem Baugesetz zu beurteilen, sondern ist Grundlage dieser Entscheidung ein Antrag auf Ausnahmebewilligung nach § 22 Abs 2 RPG. Es war daher auch nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung des Antrages nach § 22 Abs 2 RPG vorliegen. Diese liegen – wie bereits ausgeführt – im gegenständlichen Fall nicht vor.
5.4. Nachdem die beantragte Ausnahmebewilligung schon deshalb nicht erteilt werden konnte, weil beim gegenständlichen Bauvorhaben die Kleinräumigkeit iSd § 22 Abs 2 lit a RPG nicht gegeben ist, war der Beschwerde schon aus diesem Grund keine Folge zu geben. Auf die sonstigen für eine Ausnahmebewilligung nach § 22 Abs 2 RPG erforderlichen Voraussetzungen war daher nicht mehr näher einzugehen.
6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von keiner Partei beantragt.
7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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