LVwG V LVwG-1-589/2020-R10

LVwG-1-589/2020-R10Landesverwaltungsgericht11.12.2020

Regest

Verwaltungsstrafrecht, Beschwerde nur gegen Strafhöhe, Aufhebung Übertretungsnorm durch VfGH

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-1-589/2020-R10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.1.589.2020.R10

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wischenbart über die Beschwerde der N A G, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 08.06.2020, mit welchem dem Einspruch vom 22.05.2020 gegen die Strafverfügung vom 08.05.2020, der sich nur gegen die Strafhöhe gerichtet hat, Folge gegeben und die Geldstrafe mit Euro 360,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und neun Stunden) neu bemessen wurde, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in seinem Kostenausspruch aufgehoben sowie dahingehend abgeändert, dass die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft F vom 08.05.2020, betreffend ihres Strafausspruches aufgehoben und in diesem Umfang das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. In der Strafverfügung vom 08.05.2020 wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe zum angeführten Zeitpunkt beim Hanfomat auf Höhe des Cafes H in F, Rstraße, einen öffentlichen Ort betreten und gegenüber Personen, bei welchen es sich auch nicht um Personen, die mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben gehandelt habe, dabei den Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten, obwohl zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Betreten öffentlicher Orte durch VO gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl II Nr 98/2020, idF BGBl II Nr 108/2020, in der Zeit von 16.03.2020 bis 13.04.2020 verboten sei. Der Aufenthalt am angeführten Ort sei auch nicht durch die unter § 2 dieser VO aufgezählten Ausnahmen gerechtfertigt gewesen. Sie sei in zu geringem Abstand zu A I und H K gestanden.

Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin eine Übertretung des § 3 Abs 3 und § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 1 der VO gemäß § 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl II Nr 98/2020, idF BGBl II Nr 108/2020. Es wurde eine Geldstrafe von 500 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 22 Stunden festgesetzt.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 08.06.2020 wurde dem Einspruch der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 22.05.2020 gegen die Strafverfügung vom 08.05.2020, der sich nur gegen die Strafhöhe richtete, Folge gegeben und die Geldstrafe mit 360,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und neun Stunden) neu bemessen.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, bezugnehmend auf den ablehnenden Beschluss auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 08.06.2020 vom Landesverwaltungsgericht Vorarlberg vom 08.10.2020, Zl LVwG-1-368/2020-R10, möchte sie eine Beschwerde einreichen.

Durch den Antrag auf Verfahrenshilfe habe sich die Rechtsmittelfrist verlängert; zwischenzeitlich sei der Verfassungsgerichtshof zu folgender Erkenntnis gekommen:

Am 14.07.2020 habe der Verfassungsgerichtshof, Zl V 363/2020-25, entschieden, dass die Bestimmungen der §§ 1, 2, 4 und 6 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes gesetzwidrig gewesen seien. Diese als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen seien folglich nicht mehr anzuwenden. Damit sei die gesetzliche Grundlage auch im gegenständlichen Fall weggefallen und der eingebrachten Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben sowie das Verwaltungsverfahren einzustellen.

Sie bitte um Erledigung unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 14.07.2020.

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

3.1. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin wurde bestraft, weil diese am 09.04.2020 einen öffentlichen Ort betreten und gegenüber anderen Personen, bei welchen es sich nicht um Personen, die mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben, gehandelt habe, dabei den Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten haben soll.

Mit Eingabe vom 22.05.2020 erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft F vom 08.05.2020. Der Einspruch richtete sich erkennbar nur gegen die Strafhöhe.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 08.06.2020 wurde dem Einspruch vom 22.05.2020 gegen die Strafverfügung vom 08.05.2020 Folge gegeben und die Geldstrafe mit 360,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag und neun Stunden) neu bemessen.

Mit Schreiben vom 26.06.2020 hat die nunmehrige Beschwerdeführerin zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 08.06.2020 einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 08.10.2020, Zl LVwG-1-368/2020-R10, wurde der Verfahrenshilfeantrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin abgewiesen. Durch den rechtzeitig gestellten Verfahrenshilfeantrag wurde die Beschwerdefrist unterbrochen und begann mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses neu zu laufen. Mit Eingabe vom 20.10.2020 hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben.

3.2. Mit Erkenntnis vom 14. Juli 2020, Zl V 363/2020-25, hat der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass die Bestimmungen der §§ 1, 2, 4 und 6 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes gesetzwidrig waren und ausgesprochen, dass die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind.

4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen und ist soweit unbestritten.

5.1. Nach § 2 Z 1 Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl I Nr 12/2020, idF BGBl I Nr 23/2020, kann beim Auftreten von COVID-19 durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt.

Nach § 3 Abs 3 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen, wer einen Ort betritt, dessen Betreten nach § 2 untersagt ist.

Nach § 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl II Nr 98/2020, idF BGBl II Nr 108/2020, ist zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Betreten öffentlicher Orte verboten.

§ 2 dieser Verordnung bestimmt fünf Ausnahmen von dem Betretungsverbot nach § 1.

5.2. Mit Erkenntnis vom 14. Juli 2020, Zl V 363/2020, hat der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass § 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl II Nr 98/2020, § 2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl II Nr 98/2020, idF BGBl II Nr 108/2020, sowie §§ 4 und 6 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl II Nr 98/2020, idF BGBl II Nr 107/2020, gesetzwidrig waren.

Weiters hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind und der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet ist.

Im Bundesgesetzblatt II Nr 351/2020 vom 31. Juli 2020 wurden die Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes kundgemacht.

5.3. Nach § 49 Abs 2 VStG bleibt die angefochtene Strafverfügung in Kraft, wenn ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird. Die Strafverfügung wird hinsichtlich des Ausspruches über die Tat- und Schuldfrage rechtskräftig.

Da die nunmehrige Beschwerdeführerin die Strafverfügung nur im Hinblick auf die Strafhöhe, nicht jedoch im Schuldspruch bekämpft hat, ist diese insoweit in Teilrechtskraft erwachsen. Sache vor dem Verwaltungsgericht war daher nur mehr die Straffrage, sodass diesem verwehrt war, auf die Schuldfrage einzugehen (VwGH 14.11.2018, Ra 2016/08/0082).

Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juli 2020, Zl V 363/2020, wurde jedoch die Gesetzwidrigkeit der der Beschwerdeführerin angelasteten Übertretungsnorm festgestellt, weshalb die Verhängung jeglicher Strafe unzulässig ist. (vgl VwGH 28.05.2019, Ra 2018/05/0266).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2019, Zl Ra 2018/05/0266, hinsichtlich eines ähnlich gelagerten Falles, in dem entgegen dem Doppelbestrafungsverbot eine Strafe verhängt wurde und sich die Beschwerde nur gegen die Strafhöhe gerichtet hat, ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht das erstinstanzliche Straferkenntnis insoweit im Strafausspruch aufheben und in diesem Umfang die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hätte verfügen müssen.

In Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.