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LVwG-318-52/2020-R8•LVwG V LVwG-318-52/2020-R8
LVwG-318-52/2020-R8Landesverwaltungsgericht20.11.2020
Baurecht, rechtlich gesicherte Zufahrt
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Eva-Maria Längle über die mit 24.03.2020 datierte (beim Verwaltungsgericht am 16.07.2020 eingelangte) Säumnisbeschwerde der R B GmbH, B, vertreten durch die Rechtsanwälte Mandl GmbH, Feldkirch, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einem beim Bürgermeister der Stadt H anhängigen Bauverfahren (betreffend die Errichtung einer Wohnanlage auf GST-NR XXX, GB H) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Säumnisbeschwerde Folge gegeben und der säumigen Behörde aufgetragen, binnen acht Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bescheidförmig über den Bauantrag der R B GmbH vom 01.02.2018, welcher bei der säumigen Behörde am 09.02.2018 eingelangt ist, nach Durchführung einer mündlichen Bauverhandlung (zu der auch jene Personen ordnungsgemäß zu laden sind, die „Nachbarn“ im Sinne des § 2 Abs 1 lit k Baugesetz (BauG) sind) und unter Zugrundelegung der in diesem Erkenntnis festgelegten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes hinsichtlich des Vorliegens einer rechtlich gesicherten Zufahrt gemäß § 4 Abs 2 BauG schriftlich zu entscheiden.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet die mit 24.03.2020 datierte Säumnisbeschwerde, die die belangte Behörde mit Schreiben vom 10.07.2020, welches beim Verwaltungsgericht am 16.07.2020 eingelangt ist, zur Entscheidung vorgelegt hat.
2. Im Rahmen der Säumnisbeschwerde hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend gemacht, dass sie mit Antrag vom 09.02.2018 um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage samt Tiefgarage auf der in ihrem Alleineigentum stehenden Liegenschaft GST-NR XXX, KG H, angesucht habe. Die belangte Behörde führe dieses Verfahren. Zur Frage der ausreichenden verkehrsmäßigen Erschließung für die beabsichtigte Verwendung des geplanten Bauvorhabens habe die Beschwerdeführerin der belangten Behörde ein verkehrstechnisches Gutachten der B und P Planung und Beratung KG vom 06.09.2016 vorgelegt, wonach diese Erschließung positiv beurteilt werden könne. Zur Frage der rechtlich gesicherten Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche habe die belangte Behörde sodann auf den 28.06.2018 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Erst mit Schreiben vom 02.09.2019 – also weit mehr als ein Jahr nach Durchführung der mündlichen Verhandlung – habe die belangte Behörde die Niederschrift zu dieser mündlichen Verhandlung sowie eine zwischenzeitig eingeholte Stellungnahme eines Ziviltechnikers für Bauwesen zur Frage der verkehrsmäßigen Erschließung übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme bis 20.09.2019 eingeräumt. Mit Äußerung vom 20.09.2019 habe die Beschwerdeführerin fristgerecht Stellung genommen und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass einerseits eine – zumindest stillschweigend – dem Gemeingebrauch gewidmete öffentliche Privatstraße vorliege und andererseits zudem auch eine entsprechende Wegdienstbarkeit zugunsten der Liegenschaft GST-NR XXX, KG H, gegeben sei. Bereits im Rahmen dieser Äußerung sei auch auf den Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf Fortführung des Bauverfahrens hingewiesen und beantragt worden, das Bauverfahren ehestmöglich fortzusetzen und die mündliche Bauverhandlung anzuberaumen. Hinsichtlich der Stellungnahme des Ziviltechnikers für Bauwesen sei bemängelt worden, dass diese weder schlüssig noch nachvollziehbar sei. Weiters sei als nicht nachvollziehbar bemängelt worden, weshalb es der belangten Behörde in der seit der mündlichen Verhandlung am 28.06.2018 vergangenen Zeit – immerhin mehr als 14 Monate – nicht möglich gewesen sei, ein Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen zu dieser Frage einzuholen, sondern stattdessen einen Ziviltechniker für Bauwesen mit dieser Frage zu befassen. Aus der von der Beschwerdeführerin darüber hinaus eigens eingeholten und vorgelegten ergänzenden Stellungnahme der Verkehrsingenieure B und P KG vom 19.09.2019 zur übermittelten Stellungnahme des Ziviltechnikers für Bauwesen gehe in diesem Zusammenhang zusammengefasst hervor, dass sehr wohl eine geeignete verkehrsmäßige Erschließung gegeben sei. Seit der Äußerung der Beschwerdeführerin vom 20.09.2019 – sohin seit mehr als fünf Monaten – seien seitens der belangten Behörde wiederum keine der Beschwerdeführerin bekannten weiteren Verfahrenshandlungen mehr gesetzt worden. Eine Anfrage der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 24.01.2020 an die belangte Behörde, bis wann mit einer bescheidmäßigen Erledigung zu rechnen sei, sei unbeantwortet geblieben. Gemäß § 73 Abs 1 AVG seien die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt sei, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Gemäß § 8 Abs 1 VwGVG könne eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen sei, innerhalb dieser entschieden habe. Die Frist beginne mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt sei, bei der er einzubringen gewesen sei. Aus dem Vorarlberger Baugesetz ergebe sich keine längere Entscheidungsfrist. Vielmehr sei in § 28 Abs 1 BauG normiert, dass die Behörde über den Bauantrag ehestens zu entscheiden habe. Dem Motivenbericht dazu sei zu entnehmen, dass unter „ehestens“ ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Bauantrages (§ 73 Abs 1 AVG) zu verstehen sei. Die Beschwerdeführerin habe den gegenständlichen Bauantrag bereits am 09.02.2018 bei der dafür zuständigen (und nunmehr belangten) Behörde eingebracht. Obwohl seit der Antragstellung bereits über zwei Jahre vergangen seien und trotz Urgenz durch die Beschwerdeführerin sei von der belangten Behörde bis dato noch nicht einmal eine mündliche Verhandlung zu diesem Bauvorhaben anberaumt, geschweige denn ein Bescheid erlassen worden. Die belangte Behörde habe somit gegen die sie treffende Entscheidungspflicht verstoßen, womit sich die vorliegende Säumnisbeschwerde als zulässig erweise. Die Beschwerdeführerin sei als Antragstellerin im gegenständlichen Bauverfahren zur Geltendmachung der Verletzung der Entscheidungspflicht berechtigt und erachte sich durch die Untätigkeit der belangten Behörde in den insgesamt 25 Monaten seit Einbringung ihres Antrags vom 09.02.2018 auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage samt Tiefgarage auf GST-NR XXX, KG H, in ihrem subjektiven Recht auf Entscheidung über diesen Antrag verletzt. Diese Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde sei weder auf ein schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin oder anderer Parteien noch auf andere unüberwindliche Hindernisse zurückzuführen. Es möge zwar zutreffen, dass es sich um einen – verglichen mit anderen Bauvorhaben – zum Teil etwas komplexeren Sachverhalt handle, dies allein vermöge jedoch keinesfalls die Untätigkeit der belangten Behörde zu rechtfertigen, zumal auch 25 Monate nach Antragstellung noch immer nicht einmal eine mündliche Bauverhandlung über das gegenständliche Bauvorhaben anberaumt, geschweige denn durchgeführt worden sei. Diese Verzögerung sei auf das überwiegende Verschulden der Behörde zurückzuführen, zumal sich die für die Beschwerdeführerin erkennbaren Verfahrensschritte der belangten Behörde in den letzten 25 Monaten auf die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung einer einzelnen Frage und die Einholung einer – im Ergebnis untauglichen – Stellungnahme erschöpfen würde und die letzte Anfrage durch die Beschwerdeführerin, bis wann mit einer bescheidmäßigen Erledigung zu rechnen sei, sogar unbeantwortet geblieben sei. Aus den dargelegten Gründen habe die belangte Behörde somit schuldhaft gegen die sie treffende Entscheidungspflicht verstoßen, weshalb sich die hier vorliegende Säumnisbeschwerde sowohl als zulässig als auch als berechtigt erweise.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
3.1. Mit Eingabe vom 01.02.2018 (eingelangt am 09.02.2018) hat die Beschwerdeführerin bei der Stadt H um die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage auf GST-NR XXX, GB H, nach Maßgabe der eingereichten Plan- und Beschreibungsunterlagen angesucht. In diesem Antrag wurde ua ausgeführt, dass das Bauvorhaben aus zwei Gebäuden mit 25 Wohneinheiten bestehen soll.
Mit Eingabe vom 29.03.2018 (eingelangt am 30.03.2018) erfolgte eine sogenannte Nachreichung zum Bauantrag (siehe dazu die Plan- und Beschreibungsunterlagen der S/K A und P GmbH Co KG, B, die den Eingangsstempel 30.03.2018 aufweisen); darin wurde die Baubehörde ua informiert, dass nur mehr 22 Wohneinheiten geplant sind.
Weitere Planabweichungen sind nicht beabsichtigt.
Die Baubehörde hat weder eine Bauverhandlung im Sinne des § 25 Abs 2 BauG durchgeführt noch über den Bauantrag bescheidförmig entschieden.
3.2. Die Beschwerdeführerin hat beim Bürgermeister der Stadt H eine Säumnisbeschwerde eingebracht, die mit 24.03.2020 datiert ist und am 27.03.2020 bei der erwähnten Behörde eingelangt ist. Diese Säumnisbeschwerde, welche beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg die Aktenzl LVwG-318-52/2020-R9 erhalten hat, ist Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.
Nachdem die Bauwerberin der säumigen Behörde eine mit 13.09.2019 datierte „Äußerung“ übermittelt hat, welche laut Eingangsstempel am 23.09.2019 bei der Behörde eingelangt ist, hat die Behörde bis zum Einlangen der Säumnisbeschwerde keine Verfahrensschritte mehr gesetzt.
Die Säumnisbeschwerde ist zulässig.
3.3. Die belangte Behörde hat – gleichzeitig mit der Vorlage der Säumnisbeschwerde – einen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt H vom 13.07.2020 vorgelegt, wonach gemäß § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1991) festgestellt wurde, dass die Bauwerberin für das gegenständliche Bauvorhaben auf dem GST-NR XXX, GB H, keine rechtlich gesicherte Zufahrt gemäß § 4 Abs 2 BauG besitzt.
Die Baubehörde hat im Bauverfahren - im Hinblick auf die Frage, ob eine rechtlich gesicherte Zufahrt nachgewiesen wurde - keinen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG erlassen.
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat der rechtzeitig erhobenen und begründeten Beschwerde Folge gegeben und den erwähnten, angefochtenen Bescheid vom 13.07.2020 mit Erkenntnis vom 20.11.2020, Zl LVwG-318-66/2020-R9, aufgehoben.
3.4. Das Baugrundstück befindet sich im Eigentum der Beschwerdeführerin und hat eine Nettogrundfläche von 3.002 m².
Nach dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Stadt H ist das Baugrundstück als Baufläche Wohngebiet ausgewiesen.
Das geplante Bauwerk besteht aus zwei Gebäuden mit insgesamt 22 Wohneinheiten, welche über die Tiefgarage baulich miteinander verbunden werden sollen.
Mit der Gebrauchserlaubnis der Abteilung Tiefbau der Stadt H vom 21.02.2018 wurde dem von der Bauwerberin beantragten Sondergebrauch der Gemeindestraße „Rstraße“ zum Zwecke der Errichtung einer Zufahrt zur GST-NR XXX laut den eingereichten Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 09.02.2018 gemäß § 6 Straßengesetz unter mehreren näher angeführten Bedingungen zugestimmt.
3.5. Die Bauwerberin hat ihrem Bauantrag mehrere Unterlagen angeschlossen. Als Nachweis über eine rechtlich gesicherte Verbindung des Baugrundstückes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche hat sie insbesondere einen Teilungsplan (siehe Pkt 3.6. bis Pkt 3.8.) sowie eine Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft F vom 31.03.1960 (siehe Pkt 3.9.), vorgelegt.
Die Zufahrt zum Baugrundstück (GST-NR XXX, GB H) soll von der Rstraße kommend, bei welcher es sich um eine Gemeindestraße (auf GST-NR WWW) handelt, über die Liegenschaften mit den GST-NRN YYY, ZZZ, VVV und UUU, alle GB H, erfolgen. Die Zufahrtsstraße hat keine eigene Parzelle.
Diese Zufahrtsstraße ist (bis auf den auf GST-NR VVV, GB H, befindlichen Wendehammer, der mit einer aushängbaren Kette versehen ist) weder abgesperrt noch deuten Hinweisschilder auf allfällige Benützungsverbote hin. Bei dieser Zufahrtsstraße handelt es sich um eine öffentliche Privatstraße.
3.6. Laut dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Teilungsplan von DI F M, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, F vom 26.08.1959, welcher hinsichtlich der definitiven Parzellenbezeichnung am 15.09.1959 bestätigt wurde (im Folgenden kurz: Teilungsplan), besteht „eine Wegdienstbarkeit zug(un)sten der GST-NR XXX bis ZZZ bis zur Eröffnung der neuen Straße“.
Aufgrund dieses Teilungsplanes und des Wortlautes der darin festgehaltenen Dienstbarkeit wird davon ausgegangen, dass eine (vertraglich vereinbarte außerbücherliche) Grunddienstbarkeit des Gehens und des Fahrens mit Fahrzeugen aller Art über die oben erwähnten GST-NRN besteht.
Eine Erschließung des Baugrundstückes von der Kstraße ist bis dato nicht erfolgt und auch nicht im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Stadt H vorgesehen.
Dieser Teilungsplan ist zu einem Zeitpunkt verfasst worden, zu dem der Bauantrag des R W auf Neuerrichtung einer Bau- und Möbeltischlerei in der Rstraße in H noch nicht bei der Bezirkshauptmannschaft F anhängig war (siehe Pkt 3.9.).
3.7. Laut dem erwähnten Teilungsplan beträgt die Breite der Wegdienstbarkeit 3 m; die Zufahrtsstraße schließt ohne Kurvenausbildung an die Rstraße (Gemeindestraße) an. Auf dem Teilungsplan ist ein sog Wendehammer mit der Größe von 15 m x 5,5 m eingezeichnet worden, der sich auf den GST-NRN UUU und VVV, beide GB H, befindet und der somit direkt an das Baugrundstück angrenzt.
Auf der Höhe der GST-NR YYY, GB H, das sich auf der linken Straßenseite vom Zentrum kommend befindet, kann in die Privatstraße abgebogen werden. Die Privatstraße verläuft nach der annähernd 90 Grad Abzweigung von der Gemeindestraße in gerader Linienführung bis an die Grundstücksgrenze des Baugrundstückes und hat eine Länge von ca 56 m. Die faktische Fahrbahnbreite der Privatstraße, über die derzeit vier Einfamilienhäuser erschlossen sind, ist über die gesamte Länge sehr unterschiedlich.
Auf der Privatstraße ist eine Begegnung PKW-Fußgänger bzw PKW-Radfahrer möglich.
Am Ende der öffentlichen Privatstraße ist ein Umkehren nur für Fahrzeuge 7,5 to möglich.
Auf der öffentlichen Privatstraße kann mit Kraftfahrzeugen (auch Einsatzfahrzeuge der Rettung und der Feuerwehr sowie Fahrzeuge zur Abfuhr von Abfällen) zum Baugrundstück zu- und abgefahren werden.
Derzeit wird die Privatstraße von Fahrzeugen zur Abfuhr von Abfällen rückwärts befahren.
Der berechnete KFZ-Verkehr für die Abendspitzenstunde beträgt 19 Kraftfahrzeuge. Die öffentliche Privatstraße ist ausreichend breit, um den in der Privatstraße induzierten Verkehr ( 30 KFZ/h) aufzunehmen.
3.8. Laut dem Teilungsplan war A M W vor der Teilung der Grundstücke im Jahr 1959 Eigentümerin der GST-NRN X, Y und Z, alle KG H; somit war sie sowohl Eigentümerin des jetzigen Baugrundstückes als auch Eigentümerin jener Grundstücke, über die die erwähnte Privatstraße verläuft.
Im Rahmen der Teilung wurden folgende Veränderungen vorgenommen:
-Die GST-NRN X und Y wurden mit der GST-NR Z vereinigt.
-Die GST-NRN X und Y wurden gelöscht.
-Das neu gebildete GST-NR Z wurde in die GST-NRN XXX bis ZZZ unterteilt.
Auf dem Teilungsplan wurde das Bestehen einer Grunddienstbarkeit in einer Breite von 3 m samt sog Wendehammer (im Ausmaß von 15 m x 5,5 m) eingezeichnet und auch verbal festgehalten.
3.9. Mit Eingabe vom 20.11.1959 (eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft F am 29.12.1959) hat R W, G, erstmalig bei dieser Behörde um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Bau- und Möbeltischlerei auf GST-NR XXX, KG H, angesucht.
Laut Pkt IV. lit a der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft F vom 31.03.1960 hat M W bei der darüber abgehaltenen mündlichen Verhandlung ua Folgendes zu Protokoll gegeben: „Die Gp UUU – ZZZ stehen in meinem Eigentum. Mit dem Bauwerber habe ich eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen, wonach dieser eine Wegdienstbarkeit zu Gunsten der zur Verbauung gelangenden Gp XXX entsprechend dem vorgelegten Lageplan bis zur Erschließung des Baugrundstückes durch die verlängerte Kstraße erhält.“
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 19.09.1960 wurde R W die baupolizeiliche Bewilligung und die gewerbepolizeiliche Genehmigung zur Errichtung einer Bau- und Möbeltischlerei auf dem GST-NR XXX, KG H, unter Auflagen erteilt. Laut der Begründung dieses Bescheides „beabsichtigt der Bauwerber, auf der derzeit noch im bücherlichen Eigentum der M W stehenden, jedoch von ihm käuflich erworbenen Gp XXX der KG H einen Neubau für eine Bau- und Möbeltischlerei mit angebauter Wohnung zu erstellen“.
Im Lageplan (M 1:1000), der einen Genehmigungsstempel aufweist (= genehmigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 19.09.1960, Zl IIIb-20/60), ist die Zufahrt über die GST-NRN ZZZ, SSS, VVV und UUU, alle KG H, eingezeichnet.
3.10. Der zitierten Verhandlungsschrift (s Pkt IV. lit c) vom 31.03.1960 kann weiters entnommen werden, dass festgestellt wurde, „dass die Zufahrt auch über ein Teilstück der Gp TTT, welche im Eigentum der Geschwister B steht, führt und daher auch hiefür eine Zustimmungserklärung erforderlich ist.“
Laut einer Vereinbarung vom 28.04.1960 räumten H B, R J und S R-B „als Eigentümer der Grundparzelle TTT, KG H, das Fahrrecht über die genannte Grundparzelle zugunsten der Grundparzellen XXX, UUU, SSS, VVV und ZZZ, KG H, ein. Dieses Fahrrecht gilt nur auf der im Teilungsplan vom 26.08.1959 eingezeichneten Straße“.
Das damalige GST-NR TTT, KG H, existiert nicht mehr; es ist mit der nunmehrigen Liegenschaft YYY, GB H, verbunden worden.
3.11. In einem im Behördenakt enthaltenen Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes D vom 22.10.1965 betreffend eine Klage des R W auf „Beseitigung von Sträuchern und die Wiederherstellung des früheren Zustandes für die Ausübung einer Wegdienstbarkeit“ wurde ausdrücklich auf den Teilungsplan des Ing. Konsulenten für Vermessungswesen DI F M vom 26.08.1959 Bezug genommen und die beklagte Partei M M, Rstraße, H, für schuldig erklärt, die von ihr auf dem Umkehrplatz des Weges, der im genannten Teilungsplan grün eingezeichnet ist, auf der Gp VVV eingepflanzten Sträucher zu beseitigen und den früheren Zustand wieder herzustellen.
4.1. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Verhandlung vom 23.10.2020 und aufgrund der Aktenlage, als erwiesen angenommen.
Bei der Verhandlung waren sowohl mehrere Vertreter der Beschwerdeführerin als auch ein Behördenvertreter anwesend. Beide Parteienvertreter haben keinen Einwand gegen die Verbindung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens mit dem Parallelverfahren LVwG-318-66/2020-R9 erhoben.
Der in Pkt 3.1. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Aktenlage. Die Feststellung, dass keine Bauverhandlung durchgeführt wurde, ergibt sich auch aufgrund der Äußerung eines Vertreters der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung.
Die in Pkt 3.2. getroffene Feststellung, wonach die Säumnisbeschwerde im vorliegenden Fall zulässig ist, ergibt sich anhand des am 09.02.2018 eingebrachten Bauantrages und des vorgelegten Behördenaktes, aus dem hervorgeht, dass direkt vor der Einbringung der Säumnisbeschwerde eine Frist von mehr als sechs Monaten vergangen ist, in der die belangte Behörde keine Verfahrensschritte mehr in dem bei ihr anhängigen Bauverfahren gesetzt hat.
Der in Pkt 3.3. enthaltene festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Aktenlage im Parallelverfahren LVwG-318-66/2020-R9.
Die Feststellungen in Pkt 3.4. zum Baugrundstück, zum Bauvorhaben, zur erteilten Gebrauchserlaubnis für die Errichtung einer Zu- und Abfahrt und zur Flächenwidmung des Baugrundstückes ergeben sich anhand der Aktenlage sowie aufgrund der durchgeführten Verhandlung.
Die in Pkt 3.5. getroffene Feststellungen hinsichtlich der Zufahrt zum Baugrundstück ergeben sich aufgrund der Aktenlage. Die Feststellung, wonach es sich um eine öffentliche Privatstraße handelt, ergibt sich anhand des Umstandes, dass diese weder mit einer Absperrung (wie zB Schranke) versehen ist noch Hinweisschilder auf ein Benützungsverbot hinweisen. Dass es sich bei dieser Straße weder um eine Bundes-, Landes-, Gemeinde- noch Genossenschaftsstraße handelt, ist unstrittig. Aufgrund all dieser Umstände wird davon ausgegangen, dass diese Straße, die dem Gemeingebrauch gewidmet ist, eine öffentliche Privatstraße ist (vgl dazu § 30 Abs 1 Straßengesetz).
Bei dem in Pkt 3.6. bis Pkt 3.8. angeführten, von der Beschwerdeführerin der Behörde gegenüber vorgelegten Teilungsplan handelt es sich um ein Beweismittel hinsichtlich einer in der Vergangenheit eingeräumten Wegdienstbarkeit. Aufgrund der darin verwendeten Formulierung wird davon ausgegangen, dass diese Wegdienstbarkeit lediglich zeitlich („bis zur Eröffnung der neuen Straße“, gemeint also bis zur Erschließung durch die Kstraße) eingeschränkt wurde.
Die Feststellung, dass das Baugrundstück bis dato nicht über die Kstraße erschlossen ist und auch diese Erschließung nach dem derzeit rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Stadt H gar nicht vorgesehen ist, ergibt sich anhand der mündlichen Äußerungen des Behördenvertreters bei der Verhandlung.
Die in Pkt 3.6. enthaltene Feststellung, dass zum Zeitpunkt, als der Teilungsplan verfasst wurde, auf dem die Wegdienstbarkeit angeführt wurde, kein Bauverfahren anhängig war, ergibt sich anhand des Aktes der Bezirkshauptmannschaft F auf dem auf dem Deckblatt ua das Bauvorhaben, das Datum des 1. Antrages (Antrag auf Baubewilligung) und das Datum des Einganges bei der Bezirkshauptmannschaft (als Eingangsvermerk) angeführt wurde.
Die in Pkt 3.7. getroffenen Feststellungen beruhen, bis auf die Breite der Wegdienstbarkeit, die sich aus dem Teilungsplan ergibt, auf den schriftlichen und mündlichen Angaben des beigezogenen verkehrstechnischen Amtssachverständigen (siehe dazu Pkt 4.3. und 4.4. sowie die Beweiswürdigung in 4.5.).
Die Ansicht der säumigen Behörde, wonach die Trasse auf den Privatliegenschaften sowie auch die Anbindung an die öffentliche Straße „Rstraße“ nicht für den zu erwartenden Begegnungsverkehr geeignet sei (siehe dazu die Stellungnahme vom 09.11.2020) wird - auch wenn die Privatstraße nur einspurig befahren werden kann und eine Begegnung von Fahrzeugen auf der Privatstraße nicht möglich ist - nicht geteilt. Diesbezüglich wird den schriftlichen und den mündlichen Angaben des beigezogenen verkehrstechnischen Amtssachverständigen gefolgt. Der Amtssachverständige hat die Frage, ob die Privatstraße ausreichend breit ist, um den in der Privatstraße induzierten Verkehr (weniger als 30 KFZ/h) aufzunehmen, bejaht; diesbezüglich hat sich der beigezogene verkehrstechnische Amtssachverständige auf die RVS 03.01.12 „Rahmenrichtlinie Verkehrserschließung“ gestützt.
Bei der Verhandlung hat der verkehrstechnische Amtssachverständige auf den Hinweis, dass die Beschwerdeführerin eine Projektänderung vorgenommen hat und nicht mehr - wie noch von den Verkehrsingenieuren B und P angenommen - 25 Wohnungen, sondern nur mehr 22 Wohnungen plant - seine im Gutachten vom 06.10.2020 enthaltene Annahme, dass die Verkehrsfrequenz der Abendspitze im Bereich von 20 bis 25 Kraftfahrzeuge pro Stunde liegen wird, auf 19 Kraftfahrzeuge pro Stunde eingeschränkt.
Die Feststellungen in Pkt 3.9. wurden anhand des vom Behördenvertreter bei der Verhandlung vorgelegten Aktes Zl X sowie des von der Beschwerdeführerin bei der Verhandlung vorgelegten Lageplanes im M 1:1000 getroffen.
Die in Pkt 3.9. angeführten Äußerungen der früheren Grundstückseigentümerin M W ergeben sich aus der bereits von der Beschwerdeführerin vorgelegten Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft F vom 31.03.1960; diese ist auch in dem vom Behördenvertreter auf Nachfrage vorgelegten Akt im Original enthalten.
Die in Pkt 3.10. zitierte Vereinbarung vom 28.04.1960 ist auf der Rückseite des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lageplanes abgedruckt, welcher mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 19.09.1960 genehmigt wurde.
Die Feststellung, dass das GST-NR TTT, KG H, nunmehr die GST-NR YYY, GB H, aufweist, ergibt sich anhand der Aktenlage.
Das in Pkt 3.11. angeführte Versäumungsurteil ergibt sich aus dem vorgelegten Behördenakt.
4.2. Die Beschwerdeführerin hat dem Bauantrag ein Gutachten der Verkehrsingenieure B und P KG, F vom September 2016 beigeschlossen. Diese Verkehrsingenieure haben am 19.09.2019 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben.
Weiters hat die säumige Behörde den (staatlich befugten und beeideten) Ziviltechniker für Bauwesen, DI G M, beigezogen, dieser hat am 16.07.2019 ein verkehrstechnisches Gutachten erstattet.
4.3. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat in diesem Beschwerdeverfahren den Amtssachverständigen für Verkehrstechnik, Dipl.-Wirtschaftsing. (FH) M L, beigezogen; dies einerseits deshalb, da dies ausdrücklich vonseiten der Beschwerdeführerin beantragt wurde und andererseits, um die Frage nach der Plausibilität der beiden vorliegenden Gutachten klären zu können. Der beigezogene verkehrstechnische Amtssachverständige hat ein mit 06.10.2020 datiertes Gutachten verfasst, welches folgenden Wortlaut hat (wobei die Anlagen zu diesem Gutachten (= Schleppkurvennachweise bezüglich verschiedener Fahrzeuge sowie Sichtweitennachweis) in diesem Erkenntnis nicht enthalten sind):
„Grundlagen:
Bescheid der Stadt H vom 13.07.2020;
Schreiben der Rechtsanwälte M vom 10.08.2020 – Beschwerde
Schreiben der Rechtsanwälte M vom 24.03.2020 – Säumnisbeschwerde
Verkehrstechnisches Gutachten B und P vom September 2016
Ergänzende Stellungnahme B und P vom 19.09.2019
Verkehrstechnisches Gutachten von DI M vom 16.07.2019
Bauakt der Stadt H
Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 09.02.2018 ersuchte die R B GmbH in B, um die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage auf der Liegenschaft
Gst.-Nr. XXX, KG H. Das Grundstück befindet sich im Eigentum der R B GmbH und hat eine Fläche von 3002 m². Das geplante Bauwerk besteht aus zwei Gebäuden mit insgesamt 22 Wohneinheiten, welche über die Tiefgarage baulich miteinander verbunden sind. Die Zufahrt (Privatstraße) zum Grundstück XXX erfolgt über die Liegenschaften mit den Gst.- Nrn. UUU, VVV, ZZZ und YYY.
Die Zufahrt ist laut Gutachten M durch eine Dienstbarkeit aus dem Jahr 1959 geregelt. Die Breite dieser Wegdienstbarkeit beträgt 3 m und schließt ohne Kurvenausbildung an die Rstraße (Gemeindestraße) an. Am Ende der Wegdienstbarkeit ist die Dienstbarkeit mit einem „Wendehammer“ mit der Größe von 15 m x 5,5 m versehen. Der Wendehammer befindet sich auf der GST-NR UUU und VVV und grenzt direkt an das Grundstück XXX.
Stellungnahme zu den Fragen des LVwG:
Die Abteilung Straßenbau VIIb wurde seitens des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg aufgefordert, zu nachfolgenden Fragen Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme zu den Fragen erfolgt ausschließlich aus verkehrstechnischer Sicht.
1. Bitte beschreiben Sie die von der Bauwerberin geplante Zufahrt (von der öffentlichen Verkehrsfläche in die Privatstraße), insbesondere deren Verlauf, deren Straßenbreite, allfällige Abschrankungen und Hinweistafeln über Benutzungsverbote, Ausweichen und Umkehrmöglichkeiten etc zum gegenständlichen Bauvorhaben (= Wohnanlage mit 22 Einheiten).
Die Zufahrt erfolgt von der Gemeindestraße mit der Gst.-Nr. WWW, welches sich im Eigentum der Stadt H befindet. Auf Höhe des Gst-Nr W, das sich auf der linken Straßenseite vom Zentrum kommend befindet, kann in die Privatstraße abgebogen werden. Die Privatstraße erschließt die Grundstücke ZZZ (mit der Bauparzelle V), YYY, VVV (mit der Bauparzelle U), UUU und das Grundstück XXX. Die Privatstraße verläuft nach der annähernd 90 Grad Abzweigung von der Gemeindestraße in gerader Linienführung bis an die Grundstücksgrenze des Grundstückes XXX und hat eine Länge von ca 56 m.
Die Fahrbahnbreiten der Privatstraße sind über die gesamte Länge sehr unterschiedlich. Die nachfolgenden Messungen wurden vor Ort am 08.10.2020 durchgeführt und entsprechend stationiert, wobei sich der Startpunkt der Privatstraße in der Verlängerung der Grundstücksgrenze Gemeindestraße/Privatstraße befindet.
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Wie bei der Bestandsaufnahme ersichtlich weist die Fahrbahn entlang der gesamten Strecke unterschiedliche Belagsbreiten auf. Diese Belagsbreiten reichen von rund 3 m an der schmalsten Stelle bis rund 4 m an der breitesten Stelle auf. Exakte Grenzen der Dienstbarkeit konnten nicht festgestellt werden. Die auf den Fotos ersichtlichen gelben Linien entsprechen laut der Auskunft der Anrainer der vereinbarten Wegdienstbarkeit aus dem Jahre 1959.
Die Hauszufahrten sind sehr offen gestaltet und vermitteln den Eindruck einer breiten Straße. Abschnittsweise sind zur Abgrenzung Mauern, Zäune und Hecken vorhanden. Beschilderungen, dass es sich um eine Privatstraße handelt, wurden nicht festgestellt. Es gibt lediglich im Nahbereich der Einmündung zur Privatstraße auf der Gemeindestraße ein Hinweisschild „Achtung Kinder“ (nicht StVO – konform). Am Ende der Privatstraße befindet sich auf der linken Seite auf dem Grundstück 1303/4 eine Absperrung mit einer Kette (siehe Foto Station 56).
Ausweichen und Umkehrmöglichkeiten entlang der Privatstraße sind nur in den Hofzufahrten sowie am Ende der Privatstraße auf der rechten Seite auf Grundstück UUU (Bereich Wendehammer) möglich. Bei der Begehung am 08.10.2020 befinden sich in den Hofeinfahrten kaum Fahrzeuge oder andere Hindernisse, die ein Ausweichen bzw Umkehren, (allerdings auf Eingangs- und Garagenvorplätzen) verunmöglichen.
2. Entspricht die Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche der beabsichtigten Verwendung der beiden beantragten Bauwerke?
Ob die Privatstraße als Verbindung der öffentlichen Verkehrsfläche für die 22 Wohneinheiten entspricht, kann nicht generell beantwortet werden.
Die Straße ist als sehr schmal zu bewerten. Die Privatstraße ist nur einspurig zu befahren. Eine Begegnung PKW-Fußgänger bzw PKW-Radfahrer ist möglich. Eine Begegnung von Fahrzeugen ist nicht möglich, sofern dies ohne Berücksichtigung der Hofzufahrten erfolgt. Nach Errichtung der 22 Wohneinheiten wird sich die Wahrscheinlichkeit einer Begegnung von Fahrzeugen auf der Privatstraße erhöhen. Die Sichtweiten von der Privatstraße in die öffentliche Straße (Gemeindestraße) sind entsprechend den Vorgaben der RVS 03.05.12 „Plangleiche Knoten – Kreuzungen, T-Kreuzungen“ nicht ausreichend. Dies bestätigen auch die Gutachten von B und P sowie von DI G M (siehe auch Plan 001 – Pos. 10 Sichtweitenprüfung PKW).
Um ausreichende Sichtweiten zu ermöglichen, wären Ersatzmaßnahmen, wie das dauerhafte Entfernen von Sichthindernissen bis auf eine Höhe von max 1 m notwendig. Ein Verkehrsspiegel kann nur bedingt als Ersatzmaßnahme eingesetzt werden. Verkehrsspiegel haben den Nachteil, dass sich annähernde Objekte (insbesondere Fahrradfahrer, Fußgänger, Kinder etc) nur schwer erkennen lassen, die Objekte werden durch die Wölbung des Spiegels verzerrt und ein Abschätzen der Abstände und der Annäherungsgeschwindigkeit ist schwierig. Auch das Beschlagen des Spiegels je nach Witterung sowie Verschmutzungen jeglicher Art führt zu Sichteinschränkungen. Bei Einsatz eines Verkehrsspiegels ist auch die Zuständigkeit zu klären.
Eine Beurteilung des baulichen Zustandes des Straßenbelages ist nicht erfolgt. Für eine Bewertung der Straße sind Erkundungsbohrungen notwendig, um die Tragfähigkeit und Stabilität der Straße zu bewerten. Es ist jedoch anzunehmen, dass vor Errichtung des Straßenbelages keine für die Belastung erforderliche Dimensionierung der ungebundenen und gebundenen Tragschichten vorgenommen wurde. Nach optischer Beurteilung könnte es sich um eine „Feine Tragschicht“ mit Größtkorn 22 mm mit einer Schichtstärke von 8 cm handeln. Das entspricht einer gebundenen Tragschicht, die erfahrungsgemäß für untergeordnete Gemeindestraßen eingesetzt wurde.
Durch die Bauaktivitäten werden je nach Tragstruktur der Straße Schäden entstehen. Diese Schäden können Risse, Spurrinnen, Setzungen, Aufbrüche etc sein. Diese Schäden können bereits während der Baumaßnahme oder direkt nach Errichtung der Wohnanlage sichtbar werden. Es ist aber auch möglich, dass Folgeschäden erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Abschluss der Bauarbeiten sichtbar werden.
Durch die zusätzlichen Wohneinheiten entsteht grundsätzlich eine Mehrbelastung, was die Lebensdauer der Privatstraße verkürzt. Die Belastung durch PKW ist dabei nicht ausschlaggebend. Die Lebensdauer wird im Wesentlichen von der Konstruktion, dem Untergrund und dem Lastwechsel durch Schwerfahrzeuge bestimmt.
Eine optische Beurteilung ergibt jedoch, dass sich die Straße in einem für ihr Alter (lt. Unterlagen Baujahr 1995) gutem Zustand befindet. Es sind keine größeren Risse sichtbar. Seit Errichtung der Straße sind lediglich zwei Flickarbeiten im mittleren Teil der Privatstraße sichtbar. Die weiteren seitlichen Belagsnähte sind durch das Anarbeiten der Vorplätze entstanden.
3. Ist die Verbindung zum Baugrundstück so beschaffen, dass Kraftfahrzeuge (auch Einsatzfahrzeuge der Rettung und der Feuerwehr sowie Fahrzeuge zur Abfuhr von Abfällen) ohne Schwierigkeiten das Baugrundstück anfahren können.
Ein Zufahren zum Baugrundstück über die Privatstraße mit einem 3-Achs LKW oder 4-Achs LKW kann je nach Modell möglich sein. Dies hängt von den Achsabständen und Überhängen der eingesetzten Fahrzeuge ab. Es wird jedoch bei allen Fahrzeugvarianten ein exaktes Anfahren der Einfahrt in die Privatstraße vorausgesetzt, ansonsten muss im Kurvenbereich reversiert werden (dies kann bei Beladung und Lenken im Stand zu größeren Schäden an der Fahrbahn führen). Für größere Fahrzeugeinheiten wie Sattelzug oder LKW + Hänger ist ein Zufahren zum Baugrundstück ohne Kurvenaufweitung nicht möglich.
Schleppkurvenprüfungen siehe Anlagen:
Plan 001 – Pos. 3 Müllfahrzeug 2-Achsig – Vorwärts - Einfahrt in Privatstraße
Plan 001 – Pos. 4 Müllfahrzeug 2-Achsig – Rückwärts - Einfahrt in Privatstraße
Plan 001 – Pos. 5 Müllfahrzeug 3-Achsig – Vorwärts - Einfahrt in Privatstraße
Plan 001 – Pos. 6 Müllfahrzeug 3-Achsig – Rückwärts - Einfahrt in Privatstraße
Plan 001 – Pos. 7 LKW-Lastzug 18,75m – Vorwärts - Einfahrt in Privatstraße
Plan 001 – Pos. 8 LKW-Sattelzug 16,50, – Vorwärts - Einfahrt in Privatstraße
Plan 001 – Pos. 9 LKW-Sattelzug 16,50, – Wenden auf Gst.-Nr XXX unter Mitberücksichtigung Flächen Dritter und Ausfahrt in die Gemeindestraße
LKW können auf der Privatstraße nicht wenden. Laut Auskunft der Anrainer fährt derzeit das Müllfahrzeug (3-Achsen) rückwärts in die Privatstraße ein. Ein Wenden auf der in der Wegdienstbarkeit beschriebenen Fläche ist nicht möglich.
Die Feuerwehrfahrzeuge besitzen idR nur 2-Achsen und können daher engere Radien bewältigen. Ein Umkehren auf der Privatstraße ist nicht möglich.
Wie eine Brandbekämpfung und die Zufahrt zu den Wohnanlagen erfolgen soll, ist durch einen Sachverständigen der Feuerwehr zu klären.
Laut den im Bauakt der Stadt H vorhandenen Pläne der Fa R ist ein Wenden eines Müllfahrzeuges aufgrund der notwendigen Wendefläche nach Fertigstellung der Bauwerke auf eigenem Grund nicht dargestellt. Nach derzeitiger Beurteilung ist ein Wenden eines Müllfahrzeuges/Einsatzfahrzeug (LKW) nach Fertigstellung der Anlage auf eigenem Grundstück (GST-NR XXX) nicht möglich.
Für den Bauzustand gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen, ein Wenden von LKW wird je nach Bauzustand auf dem Baugrundstück XXX sehr schwierig werden.
Möglicherweise wird die Privatstraße bei diversen Arbeiten mit LKW´s blockiert (Bsp. Betonarbeiten erfolgen meist mit Pumpfahrzeugen mit mindestens drei Achsen, bei dem sich der Betonmischwagen zur Entladung anstellt bzw in Warteposition steht).
a.Teilen Sie die Ansicht des Herrn DI M, wonach die Zufahrt für die Feuerwehr auf der bestehenden Asphaltfläche möglich ist (vgl dazu Seite 9 des Gutachtens vom 16.07.2019)?
Aktuell ist die Zufahrt für ein Müllfahrzeug mit 3-Achsen möglich. Die Fahrzeuge der Feuerwehr haben im Regelfall 2-Achsen und sind für eine dörfliche Struktur ausgelegt. Eine Zufahrt für ein Einsatzfahrzeug der Feuerwehr wird möglich sein. Ein Wenden auf der Privatstraße ist jedoch nicht möglich.
b.Teilen Sie die Ansicht von B und P, wonach die Schleppkurven im Kreuzungsbereich Gemeindestraße/Privatstraße für eine Befahrung mit einem dreiachsigen Müllfahrzeug gerade knapp ausreichend sind (vgl Seite 11 und 14 des Gutachtes vom September 2016.
Das rückwärtige Zufahren eines 3-Achs Müllfahrzeug ist gerade noch möglich bzw knapp ausreichend. Es wird der gesamte Straßenquerschnitt benötigt. Für weitere Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger oder Radfahrer bleibt in der Abbiegesituation kein Platz, ein Ausweichen für alle Verkehrsteilnehmer ist dadurch nicht möglich. Dass ein rückwärtiges Einfahren knapp möglich ist, deckt sich auch mit den Aussagen der Anrainer.
Ein Vorwärtseinfahren in die Privatstraße mit einem Müllfahrzeug ist nicht empfehlenswert, da auf der Privatstraße keine Wendemöglichkeiten für LKW vorgesehen sind, und rückwärts in die Gemeindestraße eingefahren werden muss.
4. Ermöglicht der Abbiegeradius von der Gemeindestraße in die gegenständliche Privatstraße die Fahrt mit einem 3-Achs-LKW? Ist die Abzweigung auch für längere Fahrzeuge, wie Sattelzüge, LKW + Hänger etc) möglich?
a.3-Achs-LKW – Standardgröße, vergleichbar mit 3-Achs Müllfahrzeug, knapp möglich
(siehe Plan 001 – Pos. 5 Müllfahrzeug 3-Achsig – Vorwärts - Einfahrt in Privatstraße).
b.LKW + Hänger 18.75 m ohne Fremdgrundnutzung nicht möglich
(siehe Plan 001 – Pos. 7 LKW-Lastzug 18,75m – Vorwärts - Einfahrt in Privatstraße)
c.LKW Sattelzug 16,50 m ohne Fremdgrundnutzung nicht möglich
(siehe Plan – Pos. 8 LKW-Sattelzug 16,50, – Vorwärts - Einfahrt in Privatstraße)
5. Ist die Durchfahrt für LKW und schwere Baumaschinen zumindest einspurig möglich?
LKW für den Baustellenbetrieb haben eine maximale Fahrzeugbreite von 2,55 m ohne Seitenspiegel. Für einen LKW ist daher eine gerade Durchfahrt der Privatstraße möglich, obwohl diese an der engsten Stelle nur 3 m Fahrbahnbreite aufweist.
Schwere selbstfahrende Baumaschinen werden im Regelfall mit Tieflader transportiert, das gilt insbesondere, wenn die Fahrzeugbreiten von 2,55 m überschritten werden. Transporte dieser Art werden als Sondertransporte durchgeführt. Eine Zufahrt mit Tieflader von der Gemeindestraße in die Privatstraße ist aufgrund der notwendigen Schleppkurven ohne Nutzung von Fremdgrund nicht möglich. Die Baumaschinen müssten auf der öffentlichen Straße (Gemeindestraße) abgeladen werden und selbständig zur Baustelle fahren. Sofern diese Baumaschinen nicht breiter sind als die schmalste Stelle des Privatweges, wird dies einspurig möglich sein (Bsp Hydraulikbagger CAT 320F L (Kurzheckausführung) schmalste Spurbreite 2980 mm).
Wie die Anlieferung eines Baustellenkranes erfolgt, kann nicht beurteilt werden, da die Transportfahrzeuge für einen An- und Abtransport sowie das Produkt des Baustellenkranes nicht bekannt sind. Ebenso kann aus den vorliegenden Unterlagen nicht abgeschätzt werden, welche weiteren schweren Baumaschinen zum Einsatz gelangen.
6. Ist und wenn ja, wo ist bei der geplanten Zufahrt zum Baugrundstück ein Umkehren von Kraftfahrzeugen möglich?
Auf der gesamten Privatstraße (Zufahrt zum Baugrundstück) ist ein Umkehren von PKW und Klein-LKW 7,5 to möglich, bei längeren KFZ 7,5 to sind je nach Fahrzeugtyp beim Wenden größerer Flächen (ev. Vorplätze) erforderlich (Siehe Plan 001 – Pos. 1 PKW 4,70 m und Plan 001 – Pos. 2 PKW 5,10 m).
Für alle anderen Fahrzeuge 7,5 to (LKW und deren Kombinationen) ist ein Umkehren auf der Privatstraße nicht möglich.
7. Ist durch die neue Verwendung (der Zufahrt zur beantragten Wohnanlage) eine zusätzliche Beanspruchung zu erwarten?
Durch die neue Wohnanlage ist eine zusätzliche Beanspruchung der Privatstraße zu erwarten. Diese zusätzliche Beanspruchung gliedert sich in zwei Phasen.
In der ersten Phase, der Errichtung des Bauwerkes, ist eine zusätzliche Beanspruchung, insbesondere durch Schwerfahrzeuge (LKW), zu erwarten.
In der zweiten Phase, der Wohnnutzung der Gebäude, ist eine Beanspruchung durch die Fahrzeuge der Bewohner der Anlage, sowie die vermehrten Lieferdienste, Postzustellungen, Besucher etc zu erwarten.
a.Wenn ja, teilen Sie die Ansicht von Herrn DI M, wonach die Zufahrt durch den Bau der Wohnanlage um die doppelte Verkehrsmenge, wie durch den Bestand verursacht, belastet wird (siehe Seite 6 des Gutachtens vom 16.07.2019).
Die Abschätzung des Verkehrsaufkommens in der Spitzenstunde ist im Gutachten von DI M nicht nachvollziehbar. Die Spitzenstunden sind jedoch maßgeblich für eine Bewertung des Verkehrs.
Das Ergebnis Moser würde bedeuten, dass es in der Spitzenstunde zwischen 17:00 bis 18:00 Uhr zu einer Steigerung von (2 Quellverkehr +5 Zielverkehr) 7 PKW-Fahrten käme. Diese Steigerung würde einer Verdoppelung des durch die bestehenden vier Einfamilienhäusern induzierten Verkehr entsprechen.
b.Teilen Sie die Ansicht von B und P, wonach 25 Wohnungen ein Verkehrsaufkommen von rund 22 Kraftfahrzeugen pro Stunde in der Abendspitze ergibt (vgl Seite 13 des Gutachtens von B und P)?
Die Berechnung des induzierten Verkehrs zur Ermittlung der Spitzenstunde erfolgt auf Grundlagen anerkannter Bemessungsverfahren (Dr. B) sowie den Grundlagen der „Mobilitätserhebung Vorarlberg 2013“.
Die Bemessungsgrundlagen und Kennwerte wurden beschrieben und sind nachvollziehbar. In der Berechnung werden auch externe Verkehrsverursacher, wie Paketlieferungen, Postzustellungen, Besucher etc berücksichtigt. Der berechnete KFZ-Verkehr für die Abendspitzenstunde erscheint plausibel.
8. Welche Verkehrsfrequenz kann durch die Privatstraße und die öffentliche Verkehrsfläche aufgenommen werden und ist eine mögliche Belastbarkeit bereits ausgeschöpft?
Bei der Privatstraße handelt es sich um eine Stichstraße, die eine Länge von ca 56 m hat. Wird die Verkehrsfrequenz der Abendspitze herangezogen, so wird diese im Bereich von 20 bis 25 KFZ liegen. Wie in der RVS 03.01.12 „Rahmenrichtlinie Verkehrserschließung“ beschrieben, ist die Privatstraße ausreichend breit, um den in der Privatstraße induzierten Verkehr ( 30 KFZ/h) aufzunehmen. Die RASt 06 (Richtlinie zur Anlage von Stadtstraßen – Richtlinie aus Deutschland aus dem Jahre 2006) lässt ähnliche Verkehrsstärken zu.
Ob die öffentliche Verkehrsfläche (Gemeindestraße) bis an das nächst höhere Straßennetz ausreichend dimensioniert ist, kann nicht beurteilt werden. Diesbezüglich müsste das Einzugsgebiet der Gemeindestraße definiert und der induzierte Verkehr der bestehenden Häuser, Wohnungen und gegebenenfalls Gewerbebetriebe sowie für die noch freien Bauflächen errechnet werden.
a.Wird (unter Berücksichtigung der zusätzlichen Beanspruchung) bei der geplanten Zufahrt der Rahmen der höchstzulässigen Verkehrsfrequenz nicht überschritten?
Im „Verkehrstechnischen Gutachten“ von B und P vom September 2016 wird unter Punkt 8 – Verkehrstechnische Stellungnahme – auf Seite 14 und 15 die Situation der Zufahrtsstraße (Privatstraße) ausreichend beschrieben.
9. Sind das von der Bauwerberin vorgelegte Gutachten von B und P vom September 2016 und die weitere Stellungnahme von B und P vom 19.09.2019, welche im Akt der Baubehörde enthalten sind, aus ihrer Sicht plausibel? Wenn nein, bitte begründen Sie, weshalb bzw in welchen (Teil-)Bereichen dies nicht der Fall ist!
Das Gutachten von B und P ist klar, schlüssig und nachvollziehbar aufgebaut. Dass eine Begegnung von Fahrzeugen auf der Privatstraße nicht möglich ist, wurde in der ergänzenden Stellungahme vom 19.09.2020 nochmals klargestellt. Das Gutachten von B und P behandelt im Wesentlichen die Phase nach Abschluss der Bauarbeiten.
Ob ein Zu- und Abfahren von Schwerfahrzeugen (LKW etc) zur Baustelle möglich ist und wie der Bauablauf erfolgen soll und welche Belastungen dadurch für die Anrainer entstehen, wurde nicht behandelt.
10. Ist das von der Baubehörde eingeholte verkehrstechnische Gutachten des DI G M vom 16.07.2019, welches ebenfalls im Akt der Baubehörde enthalten ist, aus ihrer Sicht plausibel? Wenn nein, bitte begründen Sie, weshalb bzw in welchen (Teil-)Bereichen dies nicht der Fall ist!
Die von der Baubehörde der Stadt H gestellten Fragen wurden aus meiner Sicht nur teilweise beantwortet.
Die Frage: „Sind die Aussagen im Gutachten auch noch richtig, wenn der Zufahrtsweg eine Breite von 3 m aufweisen würde“ wurde aus meiner Sicht beantwortet.
Zur Frage: „Ist die Gemeindestraße „Rstraße“ für den zu erwartenden Verkehr von dem heutigen Stand der Technik für die geplante Wohnanlage geeignet?“ – Die Betrachtung erfolgte nur punktuell im Bereich der Einmündung der Gemeindestraße. Ob eine gesamthafte Beurteilung der Gemeindestraße von der Baubehörde gefordert wurde, ist aus der Fragestellung nicht zu entnehmen.
a.In welchen Bereichen weicht das Gutachten des DI M von (jenem von) B und P ab?
Im direkten Vergleich der beiden Gutachten weicht das Gutachten des DI M maßgeblich in der Berechnung des induzierten Verkehrs vom Gutachten B und P ab (vgl Gutachten B und P Seite 13, Gutachten DI M, Seite 6).
Die Aussagen über Sichtweiten und Schleppkurven (Müllfahrzeug, Feuerwehr) decken sich.
b.Ist die Schaffung von sog Ausweichen aus Ihrer Sicht notwendig, um eine Zufahrt (auf der ca 55 m langen Privatstraße) zur Wohnanlage mit 22 Wohneinheiten zu schaffen (vgl dazu Seite 14 des Gutachtens von DI M vom 16.07.2019)?
Derzeit besteht keine Möglichkeit einer Begegnung von Fahrzeugen auf der Privatstraße. Aufgrund der Länge der Straße wäre ein Zurückstoßen eines PKW bei Begegnung in den Wendehammer möglich. Für größere PKW (Lieferwagen etc) wird dies aufgrund der Fahrzeuglängen und der eingeschränkten Sicht für den Fahrer schwierig bis unmöglich. Ein Zurückstoßen setzt voraus, dass der Wendehammer (Wegdienstbarkeit 1959) für den Verkehrsteilnehmer sichtbar gemacht wird. Die praktische Umsetzung, dass PKW den Wendehammer zum Ausweichen nutzen, ist jedoch schwierig, ein Ausweichen auf die Vorplätze außerhalb der Wegdienstbarkeit wird die Folge sein. Im Sinne der Verkehrssicherheit auch in Bezug auf Radfahrer und Fußgänger ist im Bereich der Einbindung Privatstraße/Gemeindestraße aufgrund der erhöhten Verkehrsintensität, verursacht durch die Errichtung der Wohnanlage, eine Aufweitung für die Begegnung von mindestens PKW/PKW (besser PKW 5,1/PKW4,7) erforderlich. Diese Aufweitung würde eine Begegnung von PKW/PKW im Bereich der Privatstraße ermöglichen, ohne den Verkehr auf der Gemeindestraße zu behindern. Des Weiteren würde eine Aufweitung die Einfahrt für Einsatz- und Müllfahrzeuge erleichtern. Die Sichtweiten zum Einfahren in die Gemeindestraße würden verbessert. Das Ausweichen auf die Vorplätze außerhalb der Privatstraße kann dadurch vermieden werden.
11. Bitte nehmen Sie zum Beschwerdevorbringen vom 10.08.2020 Stellung, soweit es sich nicht um Rechtsfragen handelt.
Begegnungsfall im Knotenbereich:
Die von B und P in der ergänzenden Stellungnahme dargestellte Begegnungsmöglichkeit erfolgt zur Gänze im Kreuzungsbereich Privatstraße/Gemeindestraße und beinahe ausschließlich auf der Grundfläche der Gemeindestraße mit der Gst.-Nr. WWW. Dabei ist die Begegnung von PKW 4,7 m nur im Schritttempo und exakter Fahrweise (Anwendung der dynamischen Schleppkurve) möglich. Bei einer Begegnung von längeren PKWs (Bsp: Lieferwagen) hat dies ein Reversieren zur Folge. Dieser Begegnungspunkt führt zu Behinderungen von Verkehrsteilnehmern auf der Gemeindestraße.
Auch B und P beschreibt in der ergänzenden Stellungnahme, dass eine Begegnung von 2 PKW grundsätzlich je nach Ausbaustandard bei langsamer Fahrt möglich ist, sieht jedoch eine Ausbauempfehlung der Gemeindestraße vor.“
4.4. Bei der Verhandlung hat der beigezogene verkehrstechnische Amtssachverständige sein Gutachten mündlich erörtert. Den anwesenden Parteienvertreter wurde sodann Gelegenheit eingeräumt, an den Sachverständigen Fragen zu stellen.
Dipl.-Wirtschaftsing. (FH) M L hat dabei (zunächst auf mehrere Fragen der Verhandlungsleiterin) Folgendes ausgeführt: „Ich war vor Ort. Ich habe zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines keine Schranke wahrgenommen, noch waren irgendwelche Hinweistafeln bzw Schilder im Hinblick auf eine Privatstraße aufgestellt. Auf dem GST-NR VVV befindet sich beim sogenannten Wendehammer eine Kette, die man aushängen könnte, damit man überhaupt reversieren kann. Ansonsten habe ich keine Abschrankung festgestellt.“ (Zur Beantwortung der Frage 6 im Gutachten vom 06.10.: Demnach ist auf der gesamten Privatstraße (Zufahrt zum Baugrundstück) ein Umkehren von Pkw und Klein-Lkw, die kleiner als 7,5 to sind, möglich. Frage: Ist ein Umkehren nur mit der Benutzung von fremden Vorplätzen möglich? - Antwort:) „Es gibt einen sogenannten Wendehammer; dieser ist jedoch nicht sichtbar. Derzeit sind das Schotterflächen. Der zweite Teil vom Wendehammer befindet sich auf GST-NR UUU, dies ist ein Schotterplatz, und der erste Teil des Wendehammers ist derzeit - wie gesagt - beim GST-NR VVV mit einer Kette abgeschrankt. Die Privatstraße ist offen. Wenn ich als Nicht-Ortskundiger daherkomme, zB ein Lieferdienst, dann ist die Grundgrenze der Nachbarn nicht ersichtlich, dann ist der Wendehammer auch nicht ersichtlich. Den Wendehammer braucht man grundsätzlich schon. Ein Besucher der vier Anrainer könnte auf dem Wendehammer reversieren, wenn man nicht auf dem Besucherparkplatz des jeweiligen Nachbargrundstückes wendet.“ (Hinweis hinsichtlich der Frage 7b: Die Verkehrsplaner B und P sind in ihrem Gutachten von 25 Wohnungen ausgegangen. De facto hat es jedoch eine Projekteinschränkung gegeben, sodass nur mehr 22 Wohnungen errichtet werden sollen. Frage: Von welchem Verkehrsaufkommen ist bei 22 Wohnungen pro Stunde in der Abendspitze auszugehen? - Antwort:) „Bei 22 Wohnungen kommen 19 Fahrzeuge in der Spitzenzeit in Betracht.“ (Zur Beantwortung der Frage 10b (siehe zweitletzter Absatz auf Seite 13 des Gutachtens vom 06.10.2020): Demnach sagen Sie, dass iSd Verkehrssicherheit auch in Bezug auf Radfahrer und Fußgänger im Bereich der Einbindung Privatstraße/Gemeindestraße aufgrund der erhöhten Verkehrsintensität eine Aufweitung für die Begegnung von mindestens Pkw/Pkw erforderlich sei. Frage: Was verstehen Sie unter der soeben erwähnten Formulierung der „Aufweitung“ im Bereich der Einbindung Privatstraße/Gemeindestraße? – Antwort:) „Es geht grundsätzlich um die Begegnung von Fahrzeugen. Dies wurde auch im Gutachten von B und P in der ergänzenden Stellungnahme dargestellt. Eine Begegnung ist im Kreuzungsbereich mit einem durchschnittlichen Pkw von 4,7 m Breite möglich. Aus sicherheitstechnischen Gründen müsste man es machen. Es gilt aber auch für die gesamte Rstraße. Entweder müsste man den Trichter ausweiten, und zwar den Trichter von der Privatstraße in die Rstraße, oder man müsste die Verkehrsfläche der Rstraße auf dem Gemeindegrundstück, hier meine ich die GST-NR WWW, GB H, erweitern. Die Rstraße weist sicherheitstechnische Mängel auf.“ (Auf Frage des Rechtsvertreters gibt der Sachverständige an:) „Der Verkehrsspiegel wird als Hilfsmittel erwähnt. Die Probleme habe ich diesbezüglich erwähnt im Gutachten. Er löst das Problem nicht. Das Problem wird allenfalls verbessert. Ein Spiegel erhöht die Sicherheit. Unter Ausnützung des Straßengrundes wäre eine Begegnung von Pkw/Pkw schon möglich, und zwar eine Begegnung im Kreuzungsbereich Rstraße/Privatstraße. Wenn ich über die Privatstraße zufahre und Baugeräte anliefern muss, wie Baustelleneinrichtung, Bagger etc, dann muss es ein sehr gutes Baustellenkonzept geben.“ (Frage des Rechtsvertreters der Bauwerberin: Wenn die Behörde einen StVO-konformen Zustand herstellt und in Ergänzung einen Spiegel aufstellt, kann ich dann die Sichtweite herstellen? - Antwort:) „Dann ist es erst RVS-konform. Aktuell ist es nicht RVS-konform und auch nicht StVO-konform. Die RVS gibt es her - 200 m Abstände auf Sicht. Hier haben wir knappe 60 m, von Punkt zu Punkt. Das reicht aus, wenn am Beginn der Privatstraße und beim Baugrundstück eine Begegnung möglich ist. Ich habe beim Ortsaugenschein sogar auf einem der Vorplätze der Nachbarn umgekehrt. Die Anrainer haben mir erzählt, dass immer wieder mit den Pkws auf den Vorplätzen ausgewichen wird, dass die Begegnung Pkw/Pkw ua auch auf den Vorplätzen stattfindet. Es gibt mehrere Möglichkeiten.“ (Auf Frage des Vertreters der belangten Behörde: Welche Maßnahme, in welchem Bereich, wären es konkret hinsichtlich eines Ausbaus der Straße? - Antwort:) „Man müsste schauen, was das GST-NR WWW im Hinblick auf den Kreuzungsbereich hergibt. Gegebenenfalls muss man die ungebundenen und die gebundenen Tragschichten ergänzen. Derzeit ist ein schmales Bankett im Ausmaß von 25 cm durchgängig. Es ist beidseitig ein schmales Bankett.“
4.5. Der beigezogene Amtssachverständige hat nach Durchführung eines Ortsaugenscheines ein sehr ausführliches Gutachten abgegeben. Die schriftlichen und mündlichen Angaben des beigezogenen verkehrstechnischen Amtssachverständigen sind schlüssig und nachvollziehbar. Es sind keinerlei Widersprüche erkennbar. Weiters gibt es keinerlei Anhaltspunkte, weshalb nicht von den diesbezüglichen Angaben ausgegangen werden soll. Es wird daher seinen Angaben gefolgt.
Der beigezogene Amtssachverständige hat auf die Frage, ob die beiden Gutachten, die im behördlichen Verfahren eingeholt bzw vorgelegt wurden, plausibel sind, Mängel bei dem von der Behörde eingeholten Gutachten des DI M (bei welchem es sich im Übrigen auch um einen Ziviltechniker für Bauwesen - und nicht um einen verkehrstechnischen Sachverständigen - handelt) aufgezeigt (siehe dazu die Antwort auf die Frage 7. lit a. und Frage 10.).
Bezüglich des (von der Beschwerdeführerin vorgelegten) verkehrstechnischen Gutachtens der Verkehrsingenieure B und P KG, F, vom September 2016 und deren ergänzender Stellungnahme vom 19.09.2019 hat der beigezogene Amtssachverständige deren Ausführungen im Wesentlichen bestätigt (siehe dazu die Antwort auf die Frage 9).
5.1. Nach § 8 Abs 1 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
5.2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Bauverfahren. Grundsätzlich hat die Behörde bei einem solchen Verfahren innerhalb von sechs Monaten über den eingebrachten Bauantrag bescheidförmig zu entscheiden.
Hier sind seit der am 09.02.2018 erfolgten Einbringung des Bauantrages deutlich mehr als sechs Monate vergangen. Dem vorgelegten Behördenakt kann entnommen werden, dass die belangte Behörde zwar ein eingeschränktes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Seit der Einräumung des Parteiengehörs im September 2019 bis zum Einlangen der Säumnisbeschwerde bei der Behörde sind allerdings sechs Monate vergangen, in denen die Behörde keine Verfahrensschritte mehr gesetzt hat. Somit wird davon ausgegangen, dass die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Angesichts dessen ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht gemäß § 8 Abs 1 letzter Satz VwGVG abzuweisen.
6.1. Gemäß § 28 Abs 7 VwGVG, idF BGBl I Nr 138/2017, kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
6.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.05.2019, Ra 2018/22/0060, ua dargelegt hat, „stellt § 28 Abs 7 VwGVG 2014 es ins Ermessen des Verwaltungsgerichtes, entweder in der Sache selbst zu entscheiden oder sich auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken und gleichzeitig das Verfahren an die Behörde mit dem Auftrag zurückzuverweisen, den ausstehenden Bescheid unter Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes innerhalb einer Frist von höchstens acht Wochen nachzuholen (vgl VwGH 07.12.2016, Ra 2016/22/0072). Auch wenn das Gesetz nicht explizit Determinanten für die Ausübung dieses Ermessens nennt, ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat (vgl VwGH 04.07.2016, Ra 2014/04/0015)“.
6.3. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat im Hinblick auf das gegenständliche Säumnisbeschwerdeverfahren, aber auch im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren LVwG-318-66/2020-R9 (betreffend den von der säumigen Behörde erlassenen Feststellungsbescheid nach § 38 AVG) eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Diese Verhandlung erfolgte ua aufgrund des in den beiden Beschwerden explizit gestellten Verhandlungsantrages, aber auch um die im gegenständlichen Bauverfahren auftauchende Vorfrage, ob eine rechtlich gesicherte Zufahrt zum gegenständlichen Bauvorhaben vorliegt, klären zu können. Hinsichtlich Letzterem ergeben sich folgende Bemerkungen:
7.1. Jedes Baugrundstück muss eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben, wobei diese Verbindung und die öffentliche Verkehrsfläche der beabsichtigten Verwendung des Bauwerkes entsprechen müssen, das auf dem Baugrundstück errichtet werden soll (§ 4 Abs 2 erster Satz BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 23/2015).
Zufolge der Bestimmung des § 24 Abs 3 lit c BauG, idF LGBl Nr 47/2017, ist dem Bauantrag ua der Nachweis einer rechtlich gesicherten Verbindung des Baugrundstückes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche gemäß § 4 Abs 2 anzuschließen.
7.2. Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass für das Baugrundstück keine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche besteht. Der in dieser Hinsicht erlassene Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 13.07.2020 war mit Rechtswidrigkeit behaftet und wurde daher mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 20.11.2020, Zl LVwG-318-66/2020-R9, aufgehoben. Aber auch ungeachtet dessen wird die von der belangten Behörde darin vertretene Rechtsansicht, wonach die Beschwerdeführerin keine rechtlich gesicherte Zufahrt nachgewiesen hat, vom Verwaltungsgericht - wie folgt - nicht geteilt:
7.3. Im Motivenbericht zu § 4 Abs 2 BauG (Regierungsvorlage, 45. Beilage im Jahre 2001 zu den Sitzungsberichten des XXVII. Vorarlberger Landtages, Seite 37) ist angeführt, dass „die Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche der beabsichtigten Verwendung des Bauwerks entsprechen muss. Von Ausnahmen abgesehen (zB alpine Schutzhütten, Alp- oder Heuhütten) wird die Verbindung zu Baugrundstücken für Gebäude einschließlich der öffentlichen Verkehrsfläche so beschaffen sein müssen, dass Kraftfahrzeuge (auch Einsatzfahrzeuge der Rettung und der Feuerwehr sowie Fahrzeuge zur Abfuhr von Abfällen) ohne Schwierigkeiten das Baugrundstück anfahren können. Die geforderte Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche muss rechtlich gesichert sein. Der diesbezügliche Nachweis muss vom Bauwerber bereits dem Bauantrag angeschlossen werden (siehe Bericht zu § 24 Abs 3 lit c BauG)“.
Hat die Behörde Zweifel daran, ob der Nachweis einer rechtlich gesicherten Verbindung als erbracht anzusehen ist, hat die Baubehörde das Vorliegen einer rechtlich gesicherten Verbin-dung als Vorfrage nach § 38 AVG unter Anwendung der maßgeblichen (insbesondere zivil-rechtlichen) Bestimmungen zu beurteilen (siehe Germann/Fleisch, Das Vorarlberger Baugesetz, vierte Auflage, Seite 177).
7.4. Bei der Frage nach dem Bestehen einer rechtlich gesicherten, der vorgesehenen Bebauung entsprechenden Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche handelt es sich um eine von mehreren Bewilligungsvoraussetzungen, die von der Baubehörde von Amts wegen zu prüfen sind. Nach dem Wortlaut („…wobei diese Verbindung und die öffentliche Verkehrsfläche der beabsichtigten Verwendung des Bauwerkes entsprechen müssen…“) ist dabei auf den Einzelfall und insbesondere auf den konkret vorgesehenen Verwendungszweck und das damit verbundene Verkehrsaufkommen abzustellen.
8.1. Im vorliegenden Fall hat die Bauwerberin argumentiert, es liege eine vertraglich vereinbarte außerbücherliche Dienstbarkeit vor. Ob eine rechtlich gesicherte Verbindung des Baugrundstückes zu einer öffentlichen Verkehrsfläche vorliegt, ist eine Vorfrage, die auch unter Anwendung zivilrechtlicher Bestimmungen zu beurteilen ist.
Wie aus § 914 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) hervorgeht, ist bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, es sind vielmehr bei der Erforschung der von den vertragschließenden Parteien gehegten Absicht vor allem die Erklärungen der Parteien heranzuziehen.
Gemäß § 484 ABGB kann der Besitzer des herrschenden Gutes zwar sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben; doch dürfen Servituten nicht erweitert, sie müssen vielmehr, insoweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden.
8.2. Wie der Oberste Gerichtshof ua dargelegt hat, „ist bei der Auslegung eines Servitutsbestellungsvertrags zunächst vom Wortlaut auszugehen. Dem von den Parteien der Vertragsbestimmung beim Vertragsabschluss beigelegten Verständnis gebührt jedoch in jedem Fall der Vorrang, und zwar vor jedem anderen Auslegungskriterium. Lässt sich ein solches übereinstimmendes Verständnis nicht ermitteln, dann hat eine normative Interpretation unter besonderer Berücksichtigung des Zwecks der Servitutseinräumung stattzufinden; der Zweck ist im Zweifel an der Beschaffenheit der beteiligten Liegenschaften zu messen. Ist die beanspruchte Dienstbarkeit nicht nur vom Wortlaut des Vertrags, sondern auch vom Verständnis der Parteien bei Vertragsabschluss gedeckt, dann kommen die Prinzipien des § 484 ABGB gar nicht mehr zur Anwendung“ (OGH RS0107851; Anmerkung: Unterstreichung erfolgte durch das Verwaltungsgericht).
8.3. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem von der Bauwerberin der Baubehörde vorgelegten Teilungsplan, dass eine „Wegdienstbarkeit zugunsten der Gp XXX bis ZZZ bis zur Eröffnung der neuen Straße“ besteht. Der Wortlaut der auf diesem Teilungsplan festgehalten Wegdienstbarkeit ist eindeutig. Diese Dienstbarkeit hat sich ausschließlich auf die genannten Grundstücksnummern bezogen. Zu welchem Zweck diese Dienstbarkeit eingeräumt wird, wurde in diesem Teilungsplan nicht festgehalten. Zum Zeitpunkt, als dieser Teilungsplan verfasst wurde, war kein Bauverfahren bei der Behörde anhängig (s dazu Pkt. 3.9. erster Absatz).
Erst mehr als ein halbes Jahr später vertrat M W, bei der es sich um die damalige Eigentümerin der GST-NRN UUU bis ZZZ, alle KG H, handelte, bei der Verhandlung am 31.03.1960, die die Bezirkshauptmannschaft F durchgeführt hatte, den in Pkt 3.9. wiedergegebenen Standpunkt. Dem zweiten Satz ihrer Stellungnahme kann entnommen werden, dass M W bereits vor der erwähnten Bauverhandlung mit dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen hat. Da der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Teilungsplan erstellt wurde, bevor ein Bauverfahren bei der Behörde anhängig war, und es keinerlei andere Anhaltspunkte gibt, wird davon ausgegangen, dass M W damit die auf dem Teilungsplan festgehaltene Wegdienstbarkeit gemeint hat.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes kann aus der weiteren Formulierung der Stellungnahme von M W (s Pkt 3.9.) nicht abgeleitet werden, dass sich die Wegdienstbarkeit nur auf die Zu- und Abfahrt zur Bau- und Möbeltischlerei des R W (mit angebauter Wohneinheit) bezogen hat. Der Formulierung („Mit dem Bauwerber habe ich bereits eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen, wonach dieser eine Wegdienstbarkeit zugunsten der zur Verbauung gelangenden Gp XXX entsprechend dem vorgelegten Lageplan bis zur Erschließung des Baugrundstückes durch die verlängerte Kstraße erhält“) kann lediglich entnommen werden, dass
-dem damaligen Bauwerber, also dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin, jedenfalls schon vor der Verhandlung eine Wegdienstbarkeit von M W eingeräumt wurde;
-die Wegdienstbarkeit zugunsten der Gp XXX eingeräumt worden ist;
-die Wegdienstbarkeit aus dem vorgelegten Lageplan hervorgeht; und
-die Wegdienstbarkeit ihre Gültigkeit bis zur Erschließung des Baugrundstückes durch die verlängerte Kstraße hat.
Das im oben zitierten Satz verwendete Wort „wonach“, mit dem Bezug auf den Hauptsatz (= „Mit dem Bauwerber habe ich bereits eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen“) genommen wurde, deutet darauf hin, dass M W nicht die Absicht hatte, im Zuge der Bauverhandlung, die am 31.03.1960 stattgefunden hat, die von ihr bereits eingeräumte Wegdienstbarkeit vom Zweck her einzuschränken. Wird ein Teilsatz mit dem Wort „wonach“ begonnen, so folgt generell eine nähere Beschreibung, was im Hauptsatz formuliert wurde (hier also, was bereits in einer früheren privatrechtlichen Vereinbarung - und darunter dürfte eben der Teilungsplan gemeint sein - geregelt wurde). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes wird mit der Formulierung „…der zur Verbauung gelangenden Gp XXX…“ lediglich ausgedrückt, dass es sich bei der Gp XXX um das dortige Baugrundstück handelt(e). Anhand der zuletzt zitierten Wortfolge kann somit nicht abgeleitet werden, dass die Wegdienstbarkeit, die bereits mittels Teilungsplan eingeräumt wurde, nunmehr vom Zweck her (also auf das Bauvorhaben des R. Waibel) eingeschränkt wurde.
Und auch wenn M W in ihrer Stellungnahme vom 31.03.1960 nicht auf den Teilungsplan explizit Bezug genommen hat, sondern auf einen „vorgelegten Lageplan“ („…Wegdienstbarkeit…zugunsten der … Gp XXX entsprechend dem vorgelegten Lageplan…“), so ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 19.09.1960 bezüglich der Errichtung einer Bau- und Möbeltischlerei des R W auch ein Lageplan im M 1:1000 einen diesbezüglichen Genehmigungsstempel erhalten hat, in welchem eine Zufahrt über die GST-NRN ZZZ, SSS, VVV und UUU, alle KG H, in einer Breite von jedenfalls 3 m eingezeichnet wurde. Dass dieser Lageplan das Datum „Juni 1960“ aufweist, ist damit erklärbar, da der damalige Bauwerber Planänderungen während des laufenden Bauverfahrens vorgenommen hat und aufgrund dessen die bereits eingereichten Plan- und Beschreibungsunterlagen in aktualisierter Form der Behörde vorgelegt hat. Letzteres ergibt sich aus dem ersten Satz des Bewilligungsbescheides vom 19.09.1960. Wie die Praxis zeigt, werden bei Planabweichungen lediglich jene Bereiche auf einem Plan überarbeitet, bei denen die Absicht besteht, Änderungen vorzunehmen. Es wird daher davon ausgegangen, dass der bei der Verhandlung am 31.03.1960 vorliegende Lageplan, auf den M W Bezug genommen hat, zumindest was die Zufahrt zum Baugrundstück anlangt, mit jenem übereinstimmt, der behördlich genehmigt wurde.
Wie aus dem Sachverhaltsteil (Pkt 3.9.) hervorgeht, wurde die Wegdienstbarkeit, die im Teilungsplan unzweifelhaft als Grunddienstbarkeit (ohne Einschränkung des Zweckes) festgehalten wurde, zu einem Zeitpunkt verfasst, als noch kein Bauverfahren des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin bei der Behörde anhängig war. Somit kann die Judikatur des Obersten Gerichtshofes bsp vom 24.06.2008, 5 Ob 23/08f, im vorliegenden Fall nicht angewandt werden, wonach „bei gemessenen Servituten Maß und Umfang der Servitut dadurch bestimmt sind, dass sie an die Bauweise des Bauwerks auf dem herrschenden Grundstück geknüpft werden“.
8.4. Laut dem auf dem Teilungsplan verwendeten Wortlaut besteht eine (vom Zweck her nicht eingeschränkte) „Wegdienstbarkeit“ insbesondere zugunsten des Gp XXX, aber auch zugunsten der Gp UUU bis ZZZ“. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes ist die Aussagekraft dieser Teilungsurkunde ausreichend, um aus ihr allein den Umfang der der Beschwerdeführerin als Eigentümern des herrschenden Gutes an den dienenden Grundstücken zustehenden Rechte erschließen zu können. Und auch das in Pkt 3.11. zitierte Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes D vom 22.10.1965 führt lediglich den Teilungsplan als Grundlage für die hier bestehende Wegdienstbarkeit an. Aufgrund des klaren Wortlautes der auf dem Teilungsplan festgehaltenen Grunddienstbarkeit wird es daher als entbehrlich erachtet, die Absicht der M W, die nicht nur dem Eigentümer der Gp XXX, sondern auch den Eigentümern der Gp UUU bis ZZZ, alle KG H, jeweils eine Wegdienstbarkeit (bis zur Eröffnung der neuen Straße) eingeräumt hat, noch eingehender - als in Pkt 8.3. - zu erforschen.
8.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Wegdienstbarkeit, die im Teilungsplan beschrieben wird, lediglich zeitlich, nicht aber, was den Zweck betrifft, eingeschränkt worden ist. Von dem her kann im Hinblick auf die beabsichtigte Errichtung einer Wohnanlage nicht argumentiert werden, dass der Zweck der eingeräumten Wegdienstbarkeit bei Umsetzung dieses Bauvorhabens unzulässigerweise ausgeweitet wird. Und auch die Verhandlungsschrift vom 31.03.1960 bildet keine Grundlage dafür (siehe dazu die obigen Ausführungen).
Mit dem erwähnten Teilungsplan hat die Beschwerdeführerin einen Nachweis nach § 24 Abs 3 lit c BauG (iVm § 4 Abs 2 Baugesetz) erbracht. Die Frage, ob die Verbindung und die öffentliche Verkehrsfläche entsprechend sind (s § 4 Abs 2 BauG), wurde durch Beiziehung eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen geklärt. Dieser hat zu den Fragen, welche Verkehrsfrequenz durch die Verbindung und die öffentliche Verkehrsfläche aufgenommen werden kann und ob bei der geplanten Zufahrt der Rahmen der höchstzulässigen Verkehrsfrequenz nicht überschritten wurde, ausführlich schriftlich und mündlich Stellung genommen (s dazu die Ausführungen in den Punkten 3.7., 4.3. und 4.4.). Der Amtssachverständige hat sich in diesem Zusammenhang (wie auch schon die Verkehrsplaner B und P) auf die RVS 03.01.12 „Rahmenrichtlinie Verkehrserschließung“ gestützt, die nach wie vor den Stand der Technik darstellt (wobei er aber auch angeführt hat, dass die RASt 06 ähnliche Verkehrsstärken zulasse). Laut der erwähnten Rahmenrichtlinie wird für einen Wohnweg mit 3 m Fahrbahn von einer maximalen Verkehrsbelastung von 30 KFZ/h und maximal 30 angebundenen Wohnungen ausgegangen. Demnach ist die verfahrensgegenständliche Privatstraße, an die bereits vier Einfamilienhäuser angeschlossen sind und die aufgrund der Wegdienstbarkeit (s dazu den oben zitierten Teilungsplan) jedenfalls eine Breite von 3 m hat, ausreichend breit, um den dort induzierten Verkehr ( 30 Kraftfahrzeuge/h; bei 22 Wohnungen hat der Amtssachverständige 19 Kraftfahrzeuge pro Stunde in der Abendspitze angenommen) aufzunehmen. Somit ist die mögliche Belastbarkeit dieser Zufahrtsstraße noch nicht ausgeschöpft und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Beanspruchung wurde der Rahmen der höchstzulässigen Verkehrsfrequenz nicht überschritten.
Angesichts des Umstandes, dass bereits eine 3 m breite Fahrbahn für die Anbindung von bis zu 30 Wohnungen ausreichend ist, ist es entbehrlich, sich mit Argumenten, die aus Sicht der Behörde gegen eine gutgläubige Ersitzung einer breiteren Trasse sprechen, näher auseinanderzusetzen.
Auch wenn der Sachverständige in seinem Gutachten vom 06.10.2020 ua den Standpunkt vertreten hat, dass die Sichtweiten von der Privatstraße in die Gemeindestraße nicht ausreichend seien, ist darauf hinzuweisen, dass - wird vom Wortlaut des § 4 Abs 2 BauG und den diesbezüglichen Erläuterungen ausgegangen (hinsichtlich Letzterem siehe dazu den oben zitierten Motivenbericht (45. Beilage im Jahre 2001 zu den Sitzungsberichten des XXVII. Vorarlberger Landtages, Seite 37 ff, aber auch Seite 73 ff) und den Kommentar von Germann/Fleisch zum Vorarlberger Baugesetz, vierte Auflage, Seite 51ff, aber auch Seite 175 ff) - dies kein Prüfkriterium für die Klärung der Frage ist, ob eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche vorliegt bzw ob die Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche der beabsichtigten Verwendung des Bauwerks entspricht. Aufgrund des eingeholten Amtssachverständigengutachtens wird davon ausgegangen, dass eine Zu- und Abfahrt von Kraftfahrzeugen (auch von Einsatzfahrzeugen der Rettung und der Feuerwehr, deren Fahrzeuge in der Regel nur 2-Achsen besitzen, sowie von Fahrzeugen zur Abfuhr von Abfällen) zum Baugrundstück möglich ist, auch wenn ein Umkehren von Fahrzeugen, die 7,5 to sind, auf der Privatstraße nicht möglich ist. De facto beweist aber auch eine (laut den mündlichen Angaben der Anrainer gegenüber dem beigezogenen Amtssachverständigen) bereits langjährige gelebte Praxis, dass die Privatstraße von den genannten Fahrzeugen ohne größere Schwierigkeiten befahren werden kann.
Es mag zwar sein, dass die auf GST-NR WWW, GB H, befindliche Gemeindestraße schon jetzt sicherheitstechnische Mängel aufweist. Diesbezüglich hat jedoch der beigezogene Amtssachverständige Vorschläge bzw Empfehlungen erstattet, die sich an die Stadt H (und nicht an die Beschwerdeführerin) richten, insbesondere was eine Aufweitung des Kreuzungsbereiches Rstraße/Privatstraße anlangt (s Antwort zur Frage 10 lit b. im Gutachten vom 06.10.2020 sowie dessen Angaben bei der mündlichen Verhandlung bezüglich der Erweiterung des Trichters von der Privatstraße in die Rstraße und bezüglich der Ergänzung der ungebundenen Tragschichten auf dem GST-NR WWW, GB H). Diese Empfehlungen hat der beigezogene Amtssachverständige im Übrigen auf die Frage, ob die Schaffung sog Ausweichen aus seiner Sicht notwendig sei, um eine Zufahrt zur beantragten Wohnanlage zu schaffen, erstattet. Die Frage selbst hat er nicht bejaht, sondern ausgeführt, dass eine Aufweitung die Begegnung von PKW/PKW im Bereich der Privatstraße ermöglichen würde, ohne den Verkehr auf der Gemeindestraße zu behindern; des Weiteren würde eine Aufweitung die Einfahrt für Einsatz- und Müllfahrzeuge erleichtern; ferner würden die Sichtweiten zum Einfahren in die Gemeindestraße verbessert; das Ausweichen auf die Vorplätze außerhalb der Privatstraße könne dadurch vermieden werden.
Die Behauptung der Behörde, wonach die öffentliche Straße „Rstraße (GST-NR WWW) im gegenständlichen Bereich nicht geeignet sei, den mit der geplanten Wohnanlage in Verbindung stehenden Verkehr ohne Probleme aufzunehmen, ist nicht nachvollziehbar, zumal bereits mit der Gebrauchserlaubnis der Abteilung Tiefbau der Stadt H vom 21.02.2018 dem beantragten Sondergebrauch der Gemeindestraße Rstraße zum Zwecke der Errichtung einer Zufahrt zur GST-NR XXX, GB H, zugestimmt wurde.
9.1. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die säumige Behörde ein Ermittlungsverfahren (§ 25 BauG) mit der Durchführung einer gemäß § 41 Abs 1 AVG kundzumachenden mündlichen Verhandlung unter Einbeziehung jener Personen, die im Sinne des § 2 Abs 1 lit k BauG als Nachbarn anzusehen sind, in dieser Angelegenheit noch nicht durchgeführt hat.
9.2. Die Baubehörde wird nunmehr das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung zu prüfen und über den mit 01.02.2018 datierten Bauantrag, welcher am 29.03.2018 ergänzt wurde, binnen einer Frist von acht Wochen ab der Zustellung dieses Erkenntnisses zu entscheiden haben. Hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer rechtlich gesicherten Zufahrt ist sie dabei an die in diesem Erkenntnis geäußerte Rechtsansicht gebunden. Eine Ab- oder Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Bauantrages lediglich mit der Begründung, dass eine rechtlich gesicherte Zufahrt nicht gegeben sei, ist nicht möglich.
9.3. Vor Bescheiderlassung hat die säumige Behörde dafür Sorge zu tragen, dass die bereits beigezogenen Sachverständigen, wie bsp der hochbautechnische und der brandschutztechnische Sachverständige, ihre Stellungnahmen (samt den empfohlenen Auflagen) aktualisieren.
9.4. Weiters hat die Behörde auch über einen Sachverständigen der Feuerwehr zu klären, wie bei einer Brandbekämpfung die Zufahrt zu den beiden Gebäuden erfolgen soll.
9.5. Bereits eingeholte Stellungnahmen können dem zu erlassenden Bescheid zugrunde gelegt werden, sofern sie die Projektänderung vom 29.03.2018 berücksichtigen, wie dies bsp bei der Stellungnahme vom 03.05.2018 gemäß § 17 BauG (betreffend den Ortsbildschutz) der Fall ist.
10. Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass den Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich des Vorliegens einer rechtlich gesicherten Zufahrt zukommt (vgl dazu den Katalog der Mitspracherechte in § 26 Abs 1 BauG, der keinen Verweis auf § 4 Abs 2 BauG enthält (vgl dazu den Motivenbericht 45. Beilage im Jahre 2001 des XXVII. Vorarlberger Landtages, Seite 38); aber auch VwGH 16.12.1993, 90/06/0069: Demnach „dienen die Bestimmungen über das Erfordernis einer rechtlich gesicherten Verbindung (…) nicht dem Interesse des Nachbarn; daraus folgt, dass auf eine Zufahrt bzw auf eine rechtlich gesicherte Verbindung eines Grundstückes zu einer öffentlichen Verkehrsfläche kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht besteht“).
Es gilt zu betonen, dass „die Baubewilligung ausschließlich den Abspruch über die Zulässigkeit des bewilligten Bauprojektes enthält. Die Frage über das Bestehen einer (hier als Dienstbarkeit aufgenommenen) Zufahrt über das Grundstück des Nachbarn zu dem des Bauwerbers ist ausschließlich im Rechtsweg zu klären“ (siehe dazu wörtlich die Rechtssatznummer 1 zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.03.1993, 92/06/0260; Anmerkung: Unterstreichung erfolgte durch das Verwaltungsgericht).
Wie auch aus Germann/Fleisch, Das Vorarlberger Baugesetz, vierte Auflage, Seite 53, hervorgeht, „kommt dem Nachbarn ebenso wenig ein Mitspracherecht dahin zu, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern und damit im Zusammenhang, dass durch die Verkehrsverhältnisse auf der öffentlichen Verkehrsfläche keine Beeinträchtigungen entstehen (VwGH 26.05.2009, 2006/06/0005)“.
11. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht - aus verfahrensökonomischer Sicht - sein Erkenntnis gemäß § 28 Abs 7 VwGVG vorerst auf die Entscheidung einer einzelnen maßgeblichen Rechtsfrage beschränkt hat (s dazu die obigen Ausführungen zu § 24 Abs 3 lit c BauG iVm § 4 Abs 2 leg cit) und der Behörde aufgetragen hat, den ausstehenden Bescheid (nach Durchführung einer Bauverhandlung) unter Bindung an die Rechtsansicht (bezüglich des Vorliegens einer rechtlich gesicherten Zufahrt) innerhalb einer Frist von acht Wochen nachzuholen (s dazu Pkt 6.1. und 6.2. sowie den Spruch dieses Erkenntnisses).
12. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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