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LVwG-302-3/2019-R18•LVwG V LVwG-302-3/2019-R18
LVwG-302-3/2019-R18Landesverwaltungsgericht17.11.2020
Raumplanung, Ausnahmebewilligung vom Flächenwidmungsplan, Kleinräumigkeit, Auskragungen
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Magdalena Honsig-Erlenburg über die Beschwerde des E S, L, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Hannes Grabher Dr. Gerhard Müller, Lustenau, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Berufungskommission der Marktgemeinde L vom 03.06.2019 betreffend die Versagung einer Ausnahmebewilligung nach dem Raumplanungsgesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Spruchpunkt I. des Bescheides bestätigt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde L vom 13.12.2017 wurde die nach § 22 Abs 2 Raumplanungsgesetz (RPG) vom Beschwerdeführer beantragte Ausnahme vom Flächenwidmungsplan zur Errichtung eines Geräteschuppens auf der Liegenschaft GST-NR XXX, KG L, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zudem wurde die vom Beschwerdeführer beantragte nachträgliche Baubewilligung für die Errichtung dieses Geräteschuppens gemäß § 28 Abs 3 BauG, LGBl Nr 52/2001, idgF, versagt (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs 3 Baugesetz (BauG), LGBl Nr 52/2001 idgF, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch den vollständigen Abbruch der auf GST-NR XXX, KG L, befindlichen Hütte innerhalb von drei Monaten aufgetragen (Spruchpunkt III.).
Mit angefochtenem Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde L vom 13.12.2017 in allen Spruchpunkten bestätigt. Es ist hierbei darauf hinzuweisen, dass durch die Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides die Berufungsbehörde dessen Spruch zum Inhalt ihres Bescheides gemacht hat. Dabei bedarf es keiner Wiederholung des erstinstanzlichen Bescheidspruches (VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041).
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe am 20.11.1995 einen Bauantrag für den verfahrensgegenständlichen Geräteschuppen gestellt. Das Bauansuchen sei mit Bescheid vom 11.03.1996 versagt worden, und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügt worden, da entsprechend der Stellungnahme der Agrarbezirksbehörde die landwirtschaftliche Erforderlichkeit nach § 16 Abs 3 RPG nicht bestätigt werden habe können und das Bauvorhaben damit dem Flächenwidmungsplan (Freifläche Landwirtschaft) widerspreche. Dagegen habe der Beschwerdeführer Berufung erhoben, wobei diese Berufung bis zum 03.06.2019 nicht behandelt worden sei.
Aufgrund eines Lokalaugenscheins der belangten Behörde am 18.10.2016 sei der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.12.2016 aufgefordert worden, für die bereits im Jahr 1996 errichtete Hütte eine Baueingabe einzubringen. Mit Eingabe vom 20.01.2017 habe der Beschwerdeführer um baubehördliche Bewilligung und um Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 22 RPG angesucht, da sich das Vorhaben in der Freihaltefläche befinde. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde L vom 13.12.2017 sei die Erteilung der beantragten Ausnahmebewilligung sowie der beantragten Baubewilligung versagt und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügt worden. Mit angefochtenem Bescheid sei die Berufung gegen diesen Bescheid abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt worden.
Die belangte Behörde hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung dem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 22 Abs 2 RPG stattgeben müssen, da die Voraussetzungen vorliegen würden: Es handle sich um ein kleinräumiges Vorhaben, da die überbaute Fläche lediglich 8,80 m² darstelle, wobei Vordächer bzw Überdachungen nicht zu berücksichtigen seien. Die Überdachung betrage 23,50 m². Das Landesverwaltungsgericht habe mit Erkenntnis, Zl LVwG-302-1/2016-R9, ausgesprochen, dass es sich bei einem Vorhaben mit 24,50 m², hiervon eine überbaute Fläche von 16 m² zuzüglich Vordächer, um ein kleinräumiges Vorhaben handle. Die überbaute Fläche betrage im gegenständlichen Fall lediglich die Hälfte der überbauten Fläche im Fall Zl LVwG-302-1/2016-R9. Sollten die entscheidenden Behörden jedoch die Ansicht vertreten, dass aufgrund der Mitberücksichtigung der Überdachung kein kleinräumiges Vorhaben vorliege, sei der Beschwerdeführer bereit, diese Überdachungen auf das bewilligungsfähige Maß zu reduzieren bzw zu entfernen.
Gemäß Kurzinformation Nr 102 des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 08.05.2011 werde zur Frage der Ausnahmebewilligung im Zusammenhang mit den in § 2 genannten Raumplanungszielen ausgeführt, dass die Raumplanungsziele „Erhaltung der Vielfalt von Natur und Landschaft“ einer „fortschreitenden Verhüttelung“ in Freiflächenbereichen grundsätzlich entgegenstehen würden. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass der gegenständliche Geräteschuppen bereits seit 1995 bestehe und mit einem Gesamtausmaß (samt Überdachung) von 32 m² auf dem 5.611 m² großen Grundstück errichtet worden sei. Bei einem seit 23 Jahren bestehenden Geräteschuppen auf einer derart großen Fläche könne von keiner „fortschreitenden Verhüttelung“ die Rede sei. Der Beschwerdeführer habe den Bauantrag bereits 1996, somit sechs Jahre vor der Kurzinformation gestellt, sodass weder der Begriff „fortschreitend“ noch der jener der „Verhüttelung“ erfüllt werde. Die Fläche des Geräteschuppens samt Vordächern betrage lediglich ca 0,6 % der Grundstücksfläche und stehe daher auch nicht im Widerspruch zum Raumplanungsziel der Erhaltung der Vielfalt von Natur und Landschaft, sodass ein derartig festgestellter Widerspruch auch nicht nachvollziehbar und unrichtig sei.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde die Ausnahmebewilligung gemäß § 22 Abs 2 RPG für das gegenständliche Bauvorhaben erteilen müssen, folgerichtig auch die beantragte Baubewilligung und hätte zudem nicht den vollständigen Abbruch verfügen dürfen.
Der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturschutz und Landschaftsentwicklung sei entgegenzuhalten, dass sich 70 m westlich des Grundstückes die L X und in einer Entfernung von 235 m das Restaurant „S“ mit einem chinesischen Restaurant und einer enorm großen Parkfläche befinde. Auf der L X herrsche ein enorm starkes Verkehrsaufkommen, welches gemäß händischer Verkehrszählung bereits im Jahr 2005 im Jahresdurchschnitt einen täglichen Verkehr von 10.151 Fahrzeugen aufwies. Beim Restaurant „S“ würden täglich, mittags und abends, dutzende Fahrzeuge auf der Parkfläche parken. Es sei geradezu ein Hohn, wenn die Hütte des Beschwerdeführers einen unzulässigen Eingriff in die Vielfalt von Natur und Landschaft darstellen würde und dessen Abbruch verfügt werden solle, wenn in unmittelbarer Umgebung von 70 m täglich mehr als 10.000 Fahrzeuge durch das gegenständliche Gebiet fahren würden.
3. Das Landesverwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender, für das gegenständliche Beschwerdeverfahren (Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest (sämtliche nachfolgende GST-NRN beziehen sich auf die KG L):
Vorab ist festzuhalten, dass mit gegenständlichem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts lediglich über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wird. Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. wird in einem gesonderten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts entschieden werden.
3.1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des GST-NR XXX. Das Grundstück ist im rechtgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde L als Freifläche Freihaltegebiet ausgewiesen und befindet sich im L R. Darüber hinaus befindet sich das Grundstück im Geltungsbereich des Landesraumplanes über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rtales, im Geltungsbereich des Landesraumplanes über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen zum Schutz vor Hochwasser im Rtal, im Biotop „O M-M“ (Biotop XX) sowie im Uferschutzbereich zweier Fließgewässer.
3.2. Anlässlich einer behördlichen Überprüfung am 18.10.2016 wurde festgestellt, dass auf der Liegenschaft GST-NR XXX eine Riedhütte ohne Baubewilligung errichtet worden ist.
Mit Schreiben vom 20.01.2017 stellte der Beschwerdeführer ua einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Flächenwidmungsplan für die Errichtung eines Geräteschuppens auf der Liegenschaft GST-NR XXX.
3.3. Der verfahrensgegenständliche Geräteschuppen weist eine überbaute Fläche von 8,8 m² auf. Die Überdachung des Sitzplatzes (Veranda) beträgt 10,90 m², die Überdachung in Richtung Westen 5,80 m² und die Überdachung in Richtung Osten 6,80 m². Bei Berücksichtigung der Vordächer bzw der dadurch überschirmten Fläche ergibt sich eine Größe von 32,3 m². Der Geräteschuppen dient der Lagerung von diversen Gartengeräten. Auf dem Grundstück baut der Beschwerdeführer saisonale Gemüsesorten an.
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund des Behördenaktes, der vorliegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen, des Gutachtens des Amtssachverständigen für Naturschutz und Landschaftsentwicklung vom 06.10.2017 sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlung, als erwiesen angenommen.
4.1. Das Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz und Landschaftsentwicklung DI W F, welches im Zuge des behördlichen Verfahrens am 06.10.2017 erstattet wurde, lautet auszugsweise wie folgt:
„[…]
Auswirkungen auf die Schutzgüter des Naturschutzgebietes bzw Natura 2000-Gebietes (Naturhaushalt)
Durch die Errichtung des Geräteschuppens bzw. dessen Nutzung kann schwer nachgewiesen werden, dass die Schutzgüter im nahegelegenen Natura 2000-Gebiet negative Auswirkungen erfahren. Darunter fallen vor allem Schwarzblauer Moorbläuling, Großer Moorbläuling und der Skabiosen-Scheckenfalter (Schmetterlingsarten).
Festzuhalten in diesem Zusammenhang ist, dass die direkt nördlich und südlich angrenzenden Grundstücksflächen (Feuchtwiesen), ohne dem Vorhandensein des Schrebergartens bzw. der Errichtung und Nutzung des Geräteschuppens, potentielle Flächen für Wiesenbrüter darstellen können. Die zwei oben erwähnten Grundstücke sind potenzielle Flächen für Bodenbrüter. Durch die regelmäßige Bewirtschaftung bzw. Aufsuchen der Teilfläche im Süden des GST NR XXX (Geräteschuppen bzw. Schrebergartenanlage) ist eine Störung (speziell in den Frühjahrs- und Sommermonaten) in den angrenzenden sensiblen und ökologisch wertvollen Flächen gegeben. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Feuchtwiesen von Wiesenbrütern, wie z.B. dem Kiebitz (Rote Liste Vorarlberg; Status: vom Aussterben bedroht) und dem Braunkehlchen (Rote Liste Vorarlberg; Status: gefährdet) durch den oben erwähnten Störfaktor gemieden werden. Westlich der L X brüten einige wenige Braunkehlchen und der Kiebitz kann im Nahbereich (W R), großflächig betrachtet, als Brutvogel bzw. bei der Nahrungsaufnahme beobachtet werden (Auskunft: A S, Gebietsbetreuer G – O M).
Auswirkungen auf die Vielfalt von Natur und Landschaft
Der Geräteschuppen befindet sich in einem ebenen Gebiet, welches durch angrenzende und nahegelegene extensiv und intensiv bewirtschaftete Flächen geprägt ist. Der Landschaftsausschnitt ist durch größere und kleinere Baum- und Strauchgruppen sowie durch Solitärbäume aufgelockert und gegliedert. Im Süden und Westen wird die Landschaftskammer optisch durch einen durchgehenden Gehölzbestand entlang der landseitigen Böschung des „Sdammes“ abgegrenzt. Im Osten durch den Rtalbinnenkanal. Direkt westlich des linksufrigen Hochwasserschutzdammes des Kanals befinden sich zwei Masten für Starkstromleitungen (Entfernung vom Geräteschuppen ca. 340 m). Weitere Baulichkeiten in weiterer Umgebung und optisch teilweise erkennbar sind:
Im Nordosten das landwirtschaftliche Anwesen „F“ (Entfernung ca. 550 m).
Im Nordwesten das Restaurant S (Entfernung ca. 235 m).
Die Fa. V L GmbH (Entfernung ca. 420 m). Die Betriebsanlage ist jedoch gut mit hochwüchsigen Laubgehölzen optisch abgeschirmt.
Die Schrebergartenanlage bzw. die Gehölze im Nahbereich des Geräteschuppens, im speziellen standortsfremde Fichten und Thujenhecken (die regelmäßig in geometrischer Form geschnitten werden) stellen eindeutig Fremdkörper im gegenständlichen Landschaftsausschnitt dar. Speziell im Winterhalbjahr ist das Bauwerk bzw. die Schrebergartenanlage gut einsehbar und besitzt somit eine nachteilige optische Wirkung in der gegebenen Rlandschaft.
Der Geräteschuppen befindet sich im Großraumbiotop „S R- O M-G“ (Biotop YY). Das gegenständliche Grundstück XXX ist Bestandteil des Biotops „O M-M“ (Biotop XX). Durch die Errichtung des Geräteschuppens (sowie Anlage eines Schrebergartens) wurde dem Biotop eine wertvolle, ökologisch vielfältige Fläche eliminiert. Zudem befindet sich der Geräteschuppen im Uferschutzbereich zweier Fließgewässer. Die Errichtung und Nutzung der Gerätehütte steht im Widerspruch zum Raumplanungsziel „Erhaltung der Vielfalt von Natur und Landschaft“.
Nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL § 2) sind Natur und Landschaft in bebauten und unbebauten Bereichen so zu erhalten und zu entwickeln und, soweit erforderlich, wieder herzustellen, dass
a)die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
b)die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
c)die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume (Biotope) sowie
d)die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft, nachhaltig gesichert sind.
Es wird festgestellt, dass die Errichtung des Geräteschuppens grundsätzlich sämtlichen vorgenannten Zielen des GNL widerspricht.
[…]“
4.2. Das Landesverwaltungsgericht folgt diesem schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten und den Ausführungen. Der Beschwerdeführer hat kein Vorbringen erstattet, das geeignet war, beim Landesverwaltungsgericht Zweifel an der Schlüssigkeit dieses Gutachtens und der Ausführungen aufkommen zu lassen. Ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene, bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen können aber auch ohne Sachverständigenuntermauerung aufgezeigt werden (VwGH 25.04.2003, 2001/12/0195). Der Beschwerdeführer konnte mit seinem Vorbringen im Zuge des gerichtlichen Verfahrens keine Widersprüche iSd angeführten Rechtsprechung des VwGH aufzeigen.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es nicht verständlich sei, dass die verfahrensgegenständliche Hütte mit einer überbauten Fläche von lediglich 8,80 m² samt Vordächern einen unzulässigen Eingriff in die Vielfalt von Natur und Landschaft darstellen würde, wenn in näherer Umgebung die Autobahn verlaufen würde bzw in einer Entfernung von 70 m auf der Straße L X täglich mehr als 10.000 Fahrzeuge durch das gegenständliche Gebiet fahren würden sowie in einer Entfernung von 235 m die enorm große Parkfläche des Restaurants „S“ täglich, mittags und abends, von Fahrzeugen zum Zu- und Abfahren genutzt werden würde, ist Nachstehendes zu entgegen: Der Amtssachverständige hat seine gutachterlichen Ausführungen auf eine umfangreiche und nachvollziehbare Befundung gestützt, dies insbesondere auch unter Mitberücksichtigung der näheren, für die fachliche Beurteilung relevanten Umgebung und der Straße L X, und plausibel dargelegt, weshalb ein Widerspruch zum Raumplanungsziel „Erhaltung der Vielfalt von Natur und Landschaft“ besteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat, wer an der Klärung des Sachverhaltes mitwirken will, solchen Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten entgegenzutreten (VwGH 16.12.1986, 84/05/0016). Dies ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt, sondern wurde lediglich darauf hingewiesen, dass aufgrund der Belastungen in der unmittelbaren Umgebung kein eigenes Fachgutachten erforderlich sei, sondern sich dies bereits nach dem „gesunden Haus- und Menschenverstand“ ergebe.
Wie sich aus den nachvollziehbaren Schlussfolgerungen des Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 06.10.2017 ergibt, befindet sich der Geräteschuppen im Großraumbiotop „S R- O M-G“ (Biotop YY) und das gegenständliche Grundstück im Biotop „O M-M“ (Biotop XX). Durch die Errichtung des Geräteschuppens (sowie die Anlage eines Schrebergartens) wurde dem Biotop eine wertvolle, ökologisch vielfältige Fläche entzogen. Zudem befindet sich der Geräteschuppen im Uferschutzbereich zweier Fließgewässer. Die Errichtung und Nutzung der Gerätehütte steht daher im Widerspruch zum Raumplanungsziel der Erhaltung der Vielfalt von Natur und Landschaft.
5.1. Gemäß § 18 Abs 5 RPG, LGBl Nr 39/1996 idF LGBl Nr 28/2011, sind als Freihaltegebiet Freiflächen festzulegen, die im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Land-schafts- und Ortsbildes oder wegen der natürlichen Verhältnisse (Grundwasserstand, Boden-beschaffenheit, Lawinen-, Hochwasser-, Vermurungs-, Steinschlag- und Rutschgefahr usw) von einer Bebauung freizuhalten sind. Alle Freiflächen, die nicht als Landwirtschaftsgebiete oder Sondergebiete gewidmet sind, sind Freihaltegebiete.
§ 22 RPG, LGBl Nr 39/1996, idF LGBl Nr 4/2017, lautet:
„§ 22
Wirkung, Ausnahmebewilligung
(1) Im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ergehende Bescheide aufgrund von Landesge-setzen dürfen dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.
(2) Der Gemeindevorstand kann auf Antrag des Grundeigentümers mit Bescheid Ausnahmen vom Flächenwidmungsplan bewilligen, wenn
a) aufgrund der Kleinräumigkeit des Vorhabens eine eigene Widmung unzweckmäßig ist,
b) es sich nicht um Betriebsanlagen im Sinne der §§ 14 und 15 oder um Gebäude mit Wohnräumen handelt,
c) sie den im § 2 genannten Raumplanungszielen nicht entgegenstehen und
d) sie einem Landesraumplan oder dem räumlichen Entwicklungsplan nicht entgegenstehen.
Die Bewilligung liegt im behördlichen Ermessen und kann erforderlichenfalls befristet und unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
(3) Entgegen den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit bedroht.
(4) Körperschaften des öffentlichen Rechts und von solchen verwaltete Stiftungen, Fonds und Anstalten dürfen als Träger von Privatrechten – unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften– raumwirksame Maßnahmen nur im Einklang mit den im § 2 genannten Zielen und unter Bedachtnahme auf den Flächenwidmungsplan treffen.“
§ 2 RPG, LGBl Nr 39/1996, idF LGBl Nr 4/2019, lautet:
„§ 2
Raumplanungsziele
(1) Die Raumplanung hat eine dem allgemeinen Besten dienende Gesamtgestaltung des Landesgebiets anzustreben.
(2) Ziele der Raumplanung sind
a) die nachhaltige Sicherung der räumlichen Existenzgrundlagen der Menschen, besonders für Wohnen, Wirtschaft und Arbeit, einschließlich der Sicherung von Flächen für die Landwirtschaft unter besonderer Berücksichtigung der bodenabhängigen Lebensmittelerzeugung,
b) die Erhaltung der Vielfalt von Natur und Landschaft,
c) der bestmögliche Ausgleich der sonstigen Anforderungen an das Gebiet.
(3) Bei der Planung sind insbesondere folgende weitere Ziele zu beachten:
a) Mit Grund und Boden ist haushälterisch umzugehen, insbesondere sind Bauflächen bodensparend zu nutzen.
b) Die verschiedenen Möglichkeiten der Raumnutzung sind möglichst lange offen zu halten.
c) Die natürlichen und naturnahen Landschaftsteile, die Freiräume für die Landwirtschaft und die Naherholung sowie die Trinkwasserreserven sollen erhalten bleiben.
d) Die Siedlungsgebiete sind bestmöglich vor Naturgefahren zu schützen; die zum Schutz vor Naturgefahren notwendigen Freiräume sollen erhalten bleiben.
e) Flächen mit wichtigen Rohstoffvorkommen sind von Nutzungen, die ihre Gewinnung verhindern oder erheblich erschweren, freizuhalten.
f) Die für die Land- und Forstwirtschaft besonders geeigneten Flächen dürfen für andere Zwecke nur verwendet werden, wenn dafür ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.
g) Die zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs benötigten Flächen sollen nicht für Ferienwohnungen verwendet werden.
h) Die Siedlungsentwicklung hat nach innen zu erfolgen; die äußeren Siedlungsränder sollen nicht weiter ausgedehnt werden.
i) Die Ortskerne sind zu erhalten und in ihrer Funktion zu stärken.
j) Gebiete und Flächen für Wohnen, Wirtschaft, Arbeit, Freizeit, Einkauf und sonstige Nutzungen sind einander so zuzuordnen, dass Belästigungen möglichst vermieden werden.
k) Räumliche Strukturen, die eine umweltverträgliche Mobilität begünstigen, besonders für öffentlichen Verkehr, Fußgänger und Radfahrer, sind zu bevorzugen; Strukturen, die zu unnötigem motorisierten Individualverkehr führen, ist entgegenzuwirken.
l) Für Einrichtungen des Gemeinbedarfs sind geeignete Standorte festzulegen; die erforderlichen Flächen für notwendige Infrastruktureinrichtungen sind freizuhalten.“
5.2. Freihalteflächen sind grundsätzlich von einer Bebauung freizuhalten. Die Errichtung des beantragten Geräteschuppens ist daher nur mit einer Ausnahmebewilligung nach § 22 Abs 2 RPG zulässig. Die Bestimmung des § 22 Abs 2 RPG sieht vor, dass solche Ausnahmen bewilligt werden können, wenn vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Es ist daher das Vorliegen der einzelnen Voraussetzungen zu prüfen.
a) Zur Frage der Kleinräumigkeit des Vorhabens:
Nach dem Motivenbericht zur Regierungsvorlage (MB Blg. 8/1996 26. LT) hat die Planungspraxis gezeigt, dass bei kleinräumigen Vorhaben (zB kleineren Transformatorenstationen, Bienenhäusern, Geräteschuppen) ein Bedarf nach Ausnahmen besteht, um sehr kleinräumige Widmungen – möglicherweise sogar für einen nur befristeten Bedarf – zu vermeiden.
Bei der Beurteilung der Kleinräumigkeit sind strenge Maßstäbe anzusetzen, da gesetzlich vorgesehene Ausnahmebestimmungen nach der Judikatur grundsätzlich restriktiv auszulegen sind (vgl VwGH 21.02.2014, 2012/06/0209). In Bezug auf die Kleinräumigkeit iSd § 22 Abs 2 RPG sollte ein Ausmaß des Bauwerkes von 20 m² bis 25 m² nicht überschritten werden. Für die Beurteilung ist jene Fläche maßgeblich, die zu widmen wäre; somit zählen Auskragungen aller Art (zB Vordach) dazu (vgl Fleisch/Fend, Raumplanungsgesetz Vorarlberg 216f). Bei der Anwendung des Begriffs der Kleinräumigkeit ist das bauliche Vorhaben, für welches eine Ausnahmebewilligung begehrt wird, in dreidimensionaler Hinsicht und nicht bloß im Hinblick auf das Ausmaß der zu bebauenden Fläche zu beurteilen (VwGH 21.10.2004, 2001/06/0083).
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sind folglich bei der Ermittlung des Ausmaßes des Bauwerkes nicht nur die überbaute Fläche, sondern auch Auskragungen aller Art zu berücksichtigen. Mit der Argumentation, dass bereits eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zur Kleinräumigkeit und der Nicht-Berücksichtigung von Vordächern vorliegen würde, ist nichts gewonnen, da der Beschwerdeführer den Inhalt des – zur Untermauerung seiner Annahme - zitierten Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 23.06.2015, Zl LVwG-302-1/2016-R9, verkennt: In diesem Verfahren wurde die Kleinräumigkeit zwar bejaht, jedoch nicht aufgrund der Tatsache, dass lediglich die überbaute Fläche berücksichtigt wurde, sondern aufgrund der Größe des Vorhabens von 24,5 m² (Kleinräumigkeit wird üblicherweise bis zu einer Größe von 25 m² angenommen). Bei der Ermittlung der maßgeblichen Größe wurden sehr wohl auch die Vordächer bzw die dadurch überschirmte Fläche miteinberechnet.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der Geräteschuppen gemäß der vorliegenden Planskizze eine überbaute Fläche von 8,8 m² aufweist. Die Überdachung des Sitzplatzes beträgt 10,90 m², die Überdachung West 5,80 m² und die Überdachung Ost 6,80 m². Bei der erforderlichen Berücksichtigung der Vordächer bzw der dadurch überschirmten Fläche ergibt sich eine Größe von 32,3 m². Aufgrund dieses Ausmaßes von 32,3 m² kann der Geräteschuppen daher nicht als „kleinräumig“ im Sinne des § 22 Abs 2 lit a RPG qualifiziert werden.
b) Es ist festzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen Vorhaben nicht um eine Betriebsanlage (im Sinne der in den §§ 14 und 15 RPG angeführten Betriebsanlagen) handelt. Zudem dient der Geräteschuppen nicht der Schaffung von Wohnraum.
c) Zur Frage, ob die im § 2 RPG genannten Raumplanungsziele der beantragten Ausnahme-bewilligung entgegenstehen, hat der Amtssachverständige für Naturschutz und Landwirtschaft dargetan, dass die Errichtung und Nutzung des Geräteschuppen im Widerspruch zum Raumplanungsziel „Erhaltung der Vielfalt von Natur und Landschaft“ stehe: Durch die Errichtung des Geräteschuppens (sowie die Anlage eines Schrebergartens) sei im Biotop, in dem das verfahrensgegenständliche Grundstück liege, eine wertvolle, ökologisch vielfältige Fläche eliminiert worden. Zudem befinde sich der Geräteschuppen im Uferschutzbereich zweier Fließgewässer.
Somit steht dem Vorhaben zumindest das in § 2 Abs 2 lit b RPG genannte Raumplanungsziel entgegen.
d) Zur Frage, ob ein Landesraumplan oder ein räumliches Entwicklungskonzept der Ausnahmebewilligung entgegensteht, ist Nachstehendes auszuführen:
Das Bauvorhaben, welches sich unstrittigerweise im L R und in einem Biotop befindet, steht zum einen dem Räumlichen Entwicklungskonzept (REK) der Marktgemeinde L vom 27.04.2006 in Punkt 7 „Ziele zum R“ entgegen.
Punkt 7 lautet: „[…] Baumaßnahmen im R werden auf das unbedingt nötige Ausmaß begrenzt. In diesem Zusammenhang wird auch die Widmung von Sondergebieten (FS) restriktiv gehandhabt (Prüfen von Bedarf und Umweltverträglichkeit).
[…]
Von zentraler Bedeutung für die Erhaltung des Riedcharakters ist die Beschränkung des Baus von Riedhütten auf eng begrenzte Gebiete mit schon gegebener Anhäufung von Riedhütten. Notwendig dazu sind:
Die Ausweisung der Gebiete, in denen Riedhütten errichtet werden dürfen.
Die Festlegung von Vorgaben zu Ausmaß und Gestaltung bestehender und neuer Riedhütten.
Die Erarbeitung von Bestandsregeln für bestehende Riedhütten.
Eine Bedarfsprüfung als Grundlage für die ergänzende/alternative Widmung von Kleingartensiedlungen. In diesem Zusammenhang werden Erweiterungsmöglichkeiten der Kleingartenanlage beim Gemeindepark Wiesenrain geprüft.
Extensivflächen sind im Interesse des Landschafts- und Naturschutzes durch das Biotopschutzprogramm des Landes weitgehend in ein Förderungsprogramm für Grundeigentümer und Bewirtschafter eingebunden sowie durch Verordnungen nach dem Naturschutzgesetz geschützt: Naturschutzgebiet G-O M (Natura 2000-Gebiet), Streuwiesenverordnung. Die Erweiterung des Naturschutzgebietes G-O M durch Verbindung und Abrundung der beiden getrennten Teilgebiete durch Miteinbeziehung der überwiegend als Streue genutzten Flächen unmittelbar südlich der L Y bzw. östlich des Rtal-Binnenkanals wird vorgeschlagen.“
Zum anderen befindet sich der Geräteschuppen im Anwendungsbereich des Landesraumplanes über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rtales (Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rtales, LGBl Nr 8/1977, idF LGBl Nr 31/2020) und im Anwendungsbereich des Landesraumplanes über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen zum Schutz vor Hochwasser im Rtal (Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen zum Schutz vor Hochwasser im Rtal, LGBl Nr 1/2014, idF LGBl Nr 37/2019).
Nach § 2 Abs 1 der Verordnung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen zum Schutz vor Hochwasser im Rtal müssen alle im Plan des Amtes der Landesregierung vom 10.12.2013 ausgewiesenen Gebiete als Freifläche-Freihaltegebiet gewidmet werden und im Sinne des § 18 Abs 5 RPG von jeglicher Bebauung freigehalten werden. Dieser Landesplan sieht genau definierte Ausnahmemöglichkeiten vor: So können nach § 2 Abs 2 dieser Verordnung ua Flächen, die in einem räumlichen Naheverhältnis zu bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden und Anlagen stehen, als Freifläche-Landwirtschaftsgebiet gewidmet werden, soweit dies für die Fortführung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit bodenabhängiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung im Sinne des § 18 Abs 3 RPG notwendig ist. Diese normierte Ausnahme im Landesraumplan greift jedoch nicht beim gegenständlichen Vorhaben: Bei der gegenständlichen Liegenschaft liegt keine Fläche für bestehende land- und forstwirtschaftliche Anlagen vor, in deren räumlichen Nachverhältnis (Hofverband) eine Weiterentwicklungsmöglichkeit vorgesehen ist. Da die verfahrensgegenständliche Liegenschaft folglich auf Grundlage des Landesraumplanes von jeglicher Bebauung freizuhalten ist, steht das Vorhaben dem Landesraumplan entgegen.
e) Zudem liegt die beantragte Ausnahmebewilligung nach § 22 Abs 2 letzter Satz RPG im behördlichen Ermessen. Die Wortfolge „Die Bewilligung liegt im behördlichen Ermessen und kann erforderlichenfalls befristet und unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.“ wurde mit der Novelle LGBl Nr 43/1999 in § 22 Abs 2 RPG eingefügt. In den Materialien (32. BlgLT 26 GP 1) ist dazu ausgeführt, die Einführung der Wortfolge stelle eine Reaktion auf das Erkenntnis des VwGH vom 15.10.1998, 98/06/0083, dar, wonach die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht im Ermessen der Behörde liege, sondern bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzung ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Ausnahmebewilligung bestehe. Dieses Erkenntnis widerspreche dem Willen des Gesetzgebers, der die Bewilligung von Ausnahmen von Landesraumplänen sowie von Bebauungsvorschriften als „planliche Ermessensentscheidung“ habe konstruieren wollen. Nunmehr solle im Gesetz ausdrücklich festgelegt werden, dass die Bewilligung von Ausnahmen von (ua) Flächenwidmungsplänen – nach Maßgabe der in den Vorschriften genannten Kriterien – im Ermessen der Behörde liege. Ausnahmen seien nur am Platz, wenn besondere, von der Partei anzuführende oder aus ihrem Vorbringen im Zusammenhang mit der jeweils gegebenen Situation erkennbare, raumplanungsrechtlich relevante Gründe dafürsprächen.
Im gegenständlichen Fall sind keine besonderen raumplanungsrechtlich relevanten Gründe zu erkennen, die die Erteilung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigen würden. Auch vom Beschwerdeführer wurden keine solche Gründe vorgetragen.
Somit liegen die Voraussetzungen im Sinne des § 22 Abs 2 RPG für die Erteilung einer Ausnahme vom Flächenwidmungsplan nicht kumulativ vor und wurde die beantragte Ausnahme vom Flächenwidmungsplan zu Recht versagt.
Es war spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. keine Folge zu geben.
6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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