LVwG V LVwG-2-5/2020-R8

LVwG-2-5/2020-R8Landesverwaltungsgericht14.10.2020

Regest

Maßnahmenbeschwerde, Signalschuss

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-2-5/2020-R8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.2.5.2020.R8

Begründung

Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Ellensohn über die Beschwerde 1. der J K, L, 2. des M S, L sowie 3. der K K, F, alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Patrick Beichl, LL.M., Feldkirch, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Abgabe von zwei Schüssen am 20.03.2020 gegen 16.00 Uhr bei der Ruine „R“ in N, den Beschluss gefasst:

Gemäß § 28 Abs 6 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

Gemäß § 35 VwGVG wird der der belangten Behörde (dem Bund) gebührende Kostenersatz mit 887,20 Euro (Vorlageaufwand 57,40 Euro, Schriftsatzaufwand 368,80 Euro sowie Verhandlungsaufwand 461,00 Euro) bestimmt. Die Beschwerdeführer sind verpflichtet, den angeführten Betrag der belangten Behörde (dem Bund) binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen. Der Kostenersatzantrag der Beschwerdeführer wird abgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. In der Beschwerde vom 17.04.2020 brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sie sich am 20.03.2020 getroffen hätten, um einen Spaziergang zur Ruine R in N zu unternehmen. Gleichzeitig, aber rein zufällig, habe sich noch eine zweite Gruppe von vier Personen, nämlich M L, M R, N L und A M, die seinerzeit alle im gleichen Haushalt gelebt hätten, auf den Weg zur Ruine R gemacht. Nachdem sie die Ruine erreicht gehabt hätten, hätten die drei - getrennt von der zweiten Gruppe - auf einer Bank Platz genommen. Währenddessen hätten sich vier Polizeibeamte der Polizeiinspektion N leise und unauffällig genähert. Diese seien offensichtlich alarmiert worden. Diese seien sichtgeschützt durch Bäume und Sträucher heimlich und gleichsam auf der Jagd nach Schwerverbrechern durch den Wald geschlichen. Die Beschwerdeführer hätten aber dann doch eine Person im Wald wahrgenommen. J K sei aufgestanden und habe dabei einen Polizeibeamten der Polizeiinspektion N erkannt. Plötzlich sei ein Schuss gefallen. Der Polizist sei dann zurück in den Wald gerannt. Nachdem zwei weitere Schüsse gefallen seien, habe sich zunächst ein Polizeibeamter, kurz darauf ein weiterer Polizist zu erkennen gegeben. Auf Anfrage habe J K den Beamten erklärt, dass sie nur zu dritt und nicht mit der anderen Gruppe unterwegs seien. J K habe sich bei den Polizeibeamten erkundigt, was sie denn falsch gemacht hätten und weshalb geschossen worden sei. Hierauf hätten die Polizeibeamten sie darüber aufgeklärt, dass sie schon hier sitzen dürfen, ein Kontakt zur anderen Gruppe aber nicht erlaubt sei. Zu den abgefeuerten Schüssen hätten die Polizeibeamten keinen Kommentar abgegeben, sondern diese Frage mit einem Lachen abgetan. Die Polizeibeamten hätten daraufhin eine Verwarnung ausgesprochen und sich von den Beschwerdeführern verabschiedet. Die Beschwerdeführer seien völlig perplex und verängstigt gewesen, hätten sich für die Auskunft bedankt, den Polizeibeamten einen schönen Tag gewünscht und kurz darauf die Ruine verlassen. Der polizeiliche Waffengebrauch sei auch ein Akt einer unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt. Dies gelte auch dann, wenn es sich beim Waffengebrauch nur um einen Warn- bzw Schreckschuss handle. Den Polizeibeamten sei es darauf angekommen, die drei Beschwerdeführer aufzuscheuchen und zu beunruhigen. Der Waffengebrauch sei rechtswidrig, zumal kein Tatbestand vorgelegen sei, der den Waffengebrauch gerechtfertigt hätte. Der Waffengebrauch sei auch nicht angedroht worden. Da die Warn -bzw Schreckschüsse ohne jegliche rechtliche Grundlage abgegeben worden seien, seien die Beschwerdeführer in ihren subjektiven Rechten verletzt. Es sei in diesem Zusammenhang zB auf Art 3 EMRK zu verweisen.

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft B als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte die Beschwerde als kostenpflichtig zurück- bzw abzuweisen.

2.2. Im darauffolgenden ergänzenden Vorbringen vom 20.07.2018 führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass gegen die Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach dem Covid-19-Maßnahmengesetz eine Strafverfügung erlassen worden sei. Bemerkenswert sei, wie sich die Sachverhaltsschilderung der BH B in der nunmehrigen Gegenschrift von der ursprünglichen Darstellung des Sachverhaltes von der Anzeige der PI N vom 04.04.2020 unterscheide. Es werde auf die in diesem Zusammenhang auf die Berichterstattung der Vorarlberger Nachrichten vom 18.04.2020, der Tageszeitung NEUE vom 18.04.2020, dem WANN WO vom 19.04.2020, dem ORF vom 19.04.2020 und 20.04.2020 verwiesen. Es sei anzunehmen, dass die Behörde auch künftig beim geschilderten Fluchtgeschehen bleiben werde. Warum? Weil die Schüsse ohne flüchtende Personen überhaupt keinen Sinn mehr hätten. Die belangte Behörde bestreite in der Gegenschrift, dass die Schüsse den drei Beschwerdeführern gegolten hätten. Auch diese Behauptung sei unrichtig. Die BH B übersehe, dass alle drei Beschwerdeführer beim Eintreffen der Beamten auf einer Bank hinter der Ruine gesessen seien. Diesbezüglich werde auf den Text in der Anzeige verwiesen, wonach anschließend an diese Identitätsfeststellung hinter der Ruine R auf der dortigen Sitzgelegenheit die Personen K J I, K K und S M festgestellt werden haben können. Die Darstellung der belangten Behörde, wonach der Polizeibeamte die Schüsse bei der Fahndung nach flüchtenden mutmaßlicher Übertretern von COVID-19-Verhaltensregeln in einem Abstand von mehreren Hundert Metern abgegeben hätte, sei frei erfunden. Die Schussabgabe des Polizeibeamten sei in einem Abstand von maximal 30 m zu den Beschwerdeführern erfolgt. Die Beschwerdeführer hätten den Polizisten bei der Schussabgabe gesehen und hätte beobachten können, wie der Polizist die Schüsse mit ausgestreckten Armen nach oben in die Luft abgefeuert habe. Die Schüsse hätten ohne Wenn und Aber den drei Beschwerdeführern gegolten. Jede andere Behauptung sei unwahr. An dieser Stelle werde der Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines wiederholt, zumal die Schilderungen der belangten Behörde schlichtweg nicht der Wahrheit entsprechen können. Es könne sein, dass der „Signalschuss“ expressis verbis nicht im Waffengebrauchsgesetz 1969 erwähnt sei. Im vorliegenden Fall habe einer der vier einschreitenden Polizeibeamten mehrere Schüsse aus seiner Dienstwaffe abgegeben, um Macht auszuspielen, Spaß zu haben und die drei Beschwerdeführer vor der Identitätsfeststellung einzuschüchtern, um derart der mutmaßlichen Wichtigkeit der Amtshandlung, nämlich die Überprüfung der Einhaltung der COVID-19-Verhaltensregeln, entsprechend Nachdruck zu verleihen. Das Abfeuern der Schüsse durch den Polizisten sei deshalb nicht nur nicht notwendig, sondern völlig unverhältnismäßig und letztlich auch rechtswidrig gewesen. Der seinerzeitige Waffengebrauch durch die einschreitende Polizei könne sohin nur als (rechtswidriger) Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verstanden werden, weil der Waffengebrauch unmittelbar den drei Beschwerdeführern gegolten habe und es für die Schussabgabe keine rechtliche Grundlage gegeben habe. Warn-, Alarm- oder Signalschüsse seien jedenfalls als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren. Wie man es drehe und wende, die Schussabgabe habe letztlich jedenfalls der Person im roten Pullover bzw den drei Beschwerdeführern gegolten. Die mehrfache Schussabgabe sei und bleibe unverhältnismäßig und sei widerrechtlich erfolgt.

3. Folgender Sachverhalt steht nach Durchführung eines Lokalaugenscheines und einer mündlichen Verhandlung fest:

Ende Februar 2020 gab es in Österreich die ersten bestätigten Corona-Fälle. Die Bundesregierung ergriff darauf hin ab Mitte März 2020 drastische Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus. Am 16. März begann der weitgehende Lockdown. Eine Vielzahl von Geschäften abseits der Grundversorgung mussten bis auf weiteres geschlossen bleiben. Strikte Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen auf Basis des COVID-19 Gesetzes traten in Kraft und brachten das öffentliche Leben weitgehend zum Stillstand. Gaststätten, Cafés, Bars und Restaurants wurden ebenfalls geschlossen (Quelle: Internet, Universität Wien, Chronologie zur Coronakrise, Blog 51, Teil 1).

Die Beschwerdeführer haben am 20.03.2020 gegen 16.00 Uhr die Ruine „R“ in N aufgesucht, wo sie auf einer Sitzbank hinter der Ruine Platz nahmen. Zur gleichen Zeit suchte auch eine weitere Personengruppe, bestehend aus circa vier Personen, ebenfalls die Ruine auf.

Hierüber ging auf der Polizeiinspektion N eine Mitteilung wegen des Verdachtes auf eine sogenannte „Corona-Party“ ein.

Insp B und Insp E fuhren daraufhin zur Ruine „R“. Als Insp W und Insp W etwas zeitlich verzögert zur Ruine kamen, haben Letztere wahrgenommen, dass Insp B und Insp E mit den Personen der zweiten Gruppe eine Identitätskontrolle im Inneren der Ruine durchführten. Insp W und Insp W haben dabei mitbekommen, dass noch weitere Personen fehlen würden und haben sich daraufhin im Umfeld der Ruine „R“ auf die Suche nach diesen Personen gemacht, wobei Insp W und Insp W getrennt voneinander gesucht haben. Während Insp W den Weg zur Ruine hochging und in weiterer Folge auf die Beschwerdeführer stoß, die hinter der Ruine auf einer Bank saßen, nahm Insp W den Weg talabwärts, wobei sich dieser Weg in einem dichten und unübersichtlich stark abfallenden Fichtenwald verdünnte. Insp W vermutete in diesem Bereich die gesuchten Personen. Da der Verdacht bestand, dass sich die gesuchten Personen einer Verwaltungsübertretung entziehen könnten, entschloss sich Insp W dazu, Verstärkung anzufordern, um die Suche gemeinsam in diesem dichten und unübersichtlichen Waldstück fortzusetzen. Da sein Funkgerät auch nach mehreren Versuchen zu diesem Zeitpunkt nicht funktionierte, entschied er sich, mit seiner Dienstwaffe nacheinander zwei Schüsse abzugeben, um Verstärkung von seinen Polizeikollegen zu holen und seinen Standort bekannt zu geben.

Beide Schüsse wurden nach oben in die Luft in Richtung einer offenen Wiese abgegeben. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich keine Personen im Nahbereich des Insp W. Insbesondere hat Insp W zu diesem Zeitpunkt weder die Beschwerdeführer noch sonstige Personen gesehen und auch nicht die Waffe, mit welcher die Schüsse abgegeben wurden, auf die Beschwerdeführer gerichtet.

Die Abgabe der Schüsse wurde nicht angedroht. Die Beschwerdeführer waren ob der Abgabe der Schüsse verwundert. Die Beschwerdeführer waren zum Zeitpunkt der Schussabgabe nicht der Auffassung, dass die Schüsse ihnen gegolten haben. Die Beschwerdeführer wurden durch keinen Polizeibeamten zu keinem bestimmten Tun oder Unterlassen aufgefordert. Weder wurde ihnen ein Befehl erteilt oder ihnen gegenüber Zwang ausgeübt, noch wurde ihnen gegenüber eine physische Sanktion bei Nichtbefolgung eines Befehls angedroht.

Insp W befand sich zum Zeitpunkt der Schussabgabe ein bis zwei Meter von den Beschwerdeführern, die auf einer Bank hinter der Ruine saßen, entfernt. Sowohl Insp B als auch Insp E suchten unmittelbar nach der Schussabgabe jenen Standort auf, von wo sie vermuteten, dass die Schüsse abgegeben wurden, während Insp W bei den Beschwerdeführern blieb.

Als Insp B und Insp E in weiterer Folge auf Insp W stoßen sind, wurde Letzterer darüber in Kenntnis gesetzt, dass die gesuchten Personen zwischenzeitlich aufgefunden werden konnten.

Insp W, Insp B und Insp E haben daraufhin die Ruine „R“ aufgesucht. Dort sind sie circa drei bis vier Minuten später auf die Beschwerdeführer gestoßen.

In weiterer Folge wurden die Beschwerdeführer durch Insp B über die bestehenden Corona-Bestimmungen informiert.

4.1. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage sowie des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung, als erwiesen angenommen.

J K gab anlässlich der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen an, dass sie am 20.03.2020 die Ruine „R“ in N aufgesucht und dort auf einer Bank hinter der Ruine Platz genommen hätten. Als sie zur Ruine unterwegs gewesen seien, hätten sie bereits eine andere Personengruppe, bestehend aus circa vier Personen wahrgenommen. Als die Schüsse gefallen seien, seien sie alle auf der Bank gesessen. Sie hätten gesehen, wie ein Polizeibeamter seine Hand gehoben habe, wobei sie konkret die Waffe, mit welcher geschossen worden sei, nicht gesehen habe. Die Waffe, mit welcher die Schüsse abgegeben worden seien, sei jedenfalls nicht auf sie gerichtet gewesen. Der Polizeibeamte habe sie nicht gesehen bzw wahrgenommen, als er die Schüsse abgegeben habe. Der Polizeibeamte habe, als er die Waffe abgefeuert habe, nicht zu ihnen geschaut. Als die Schüsse gefallen seien, habe sich die Person, die die Schüsse abgegeben habe, circa 15 m von ihr entfernt befunden. Circa drei bis vier min später nachdem die Schüsse abgegeben worden seien, sei der Polizeibeamte, der die Schüsse abgegeben habe, zu ihnen gekommen. Trotz Nachfrage sei ihnen nicht mitgeteilt worden, aus welchem Grund die Schüsse abgefeuert worden seien. Sie seien nicht zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen aufgefordert worden. Auch sei ihnen gegenüber die Abgabe der Schüsse nicht angedroht worden. Ihnen gegenüber sei zu keinem Zeitpunkt von Seiten der Polizei ein Befehl erteilt worden und sie seien zu keinem Zeitpunkt bedroht worden. Ihnen sei zu keinem Zeitpunkt Zwang oder physische Gewalt angedroht oder bei Nichtbefolgung eines Befehls in Aussicht gestellt worden. Im ersten Moment nach der Schussabgabe habe sie geglaubt, dass die Person, die die Schüsse abgegeben habe, eine andere Person verfolgt habe und sie sei davon ausgegangen, dass die Schüsse gar nicht ihnen gegolten hätten. Sie sei nicht der Auffassung gewesen, dass die Schüsse konkret gegen sie gerichtet gewesen seien. Sie habe nicht gewusst, weshalb sich die Polizei überhaupt in ihrem Umfeld befinde. Erst zum Zeitpunkt, als der Polizeibeamte dann zu ihnen gekommen sei, sei sie dann zur Auffassung gelangt, dass die Schüsse auch tatsächlich ihnen gegolten hätten. Sie könne sich nicht erklären, weshalb die Schüsse abgegeben worden seien.

M S erhob die Aussage von J K zu seiner Aussage, wobei er allerdings hinzufügte, dass er der Auffassung gewesen sei, dass die Schüsse von Anfang an ihnen gegolten hätten. Es wäre allerdings auch möglich, dass die Schüsse auch den Personen der anderen Gruppe gegolten hätten. Warum geschossen worden sei, könne er sich selbst nicht erklären. Nach seinem Empfinden sei der Polizeibeamte, der geschossen habe, übermotiviert vorgegangen und habe ihnen Angst machen wollen.

K K erhob die Aussage von J K ebenfalls zu ihrer Aussage und führte allerdings ergänzend aus, dass sie jedenfalls drei Schüsse wahrgenommen habe. Der Polizeibeamte, der die Schüsse abgegeben habe, habe nicht nach etwas Ausschau gehalten, sondern nur in eine Richtung geschaut und seinen Kopf nicht hin und her bewegt. Dorthin, wo der Polizist gerannt sei, sei absolut niemand gewesen. Zum Zeitpunkt der Abgabe der Schüsse habe der Polizeibeamte jedenfalls nicht zu ihnen geblickt. Er habe einfach gezielt in die Luft geschossen. Nach ihrer Auffassung sei der Schuss zu dem Zweck abgegeben worden, dass sie Angst hätten, weil sie eventuell doch was falschgemacht hätten.

Insp W führte zeugenschaftlich in der mündlichen Verhandlung aus, dass er sich am 20.03.2020 gemeinsam mit Insp W zur Ruine „R“ in N begeben habe. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits eine Polizeistreife, bestehend aus Insp B und Insp E, vor Ort gewesen. Diese hätten zu diesem Zeitpunkt eine Identitätskontrolle im Inneren der Burg durchgeführt. Aufgrund der Amtshandlung von Insp B und Insp E hätten sie mitbekommen, dass noch weitere Personen fehlen würden. In weiterer Folge haben Insp W und er sich auf die Suche nach diesen Personen gemacht, wobei sie getrennt voneinander gesucht hätten. Insp W sei den Weg zur Ruine hochgegangen, während er talabwärts gesucht habe. Weder von jenem Standort aus, wo er die Schüsse abgegeben habe, noch auf dem Weg dorthin, habe er irgendwelche Personen wahrgenommen. Er habe von dort aus, wo er die Schüsse abgegeben habe, keine Sicht zu der Bank bei der Ruine R gehabt. Weil er das Waldstück, wo er die gesuchten Personen vermutet habe, aus dienstlicher Vorsicht nicht alleine aufsuchen habe wollen, habe er Unterstützung holen wollen. Da das Funkgerät selbst nach mehreren Versuchen nicht funktioniert habe, habe er nacheinander im Abstand von ca 3 bis 10 Sekunden zwei Schüsse in Richtung einer offenen Wiese abgegeben. Er habe zum Zeitpunkt der Schussabgabe keine Kenntnis vom Standort der Beschwerdeführer gehabt. Er sei darauf geschult worden, dass die Abgabe eines Schusses zur Standortbestimmung ein taugliches Mittel sei. Zum Zeitpunkt, als er die Schüsse abgefeuert habe, sei er der Auffassung gewesen, dass die Personensuche noch im Gange sei. Er habe weder in seinem näheren noch in seinem weiteren Umfeld zum Zeitpunkt der Schussabgabe irgendwelche Personen wahrgenommen. Er sei, dem Gelände angepasst, ca 100 bis 150 m von der Ruine entfernt gewesen, als er die Schüsse abgegeben habe. In der Horizontale sei diese Distanz natürlich weitaus weniger. Er habe den Beschwerdeführern gegenüber keinen Befehl erteilt oder diesen gegenüber Zwang angedroht. Mit der Abgabe der Schüsse sei kein Befolgungsanspruch gegenüber irgendjemandem verbunden gewesen, außer, dass er seinen Polizeikollegen gegenüber signalisieren habe wollen, dass er Hilfe benötige. Nach Abgabe der Schüsse hätten die Polizeibeamten E und B ihn aufgesucht. Von diesen Polizeibeamten sei ihm dann mitgeteilt worden, dass die gesuchte Personengruppe zwischenzeitlich aufgefunden worden sei. Er sei dann gemeinsam mit den Polizeibeamten Insp B und Insp E zur Ruine gegangen. Als sie dort angekommen seien, sei er erstmals auf die Beschwerdeführer gestoßen.

Insp W gab im Zuge der mündlichen Verhandlung zeugenschaftlich an, dass zum Zeitpunkt, als Insp W und er bei der Ruine „R“ angekommen seien, eine andere Streife, bestehend aus Insp B und Insp E bereits eine Identitätskontrolle bzw –feststellung durchgeführt hätten. Insp W und er hätten sich bei der Suche nach den fehlenden Personen aufgeteilt, wobei er zur Ruine gegangen sei, während Insp W den Weg nach unten genommen habe. Als er zur Ruine gekommen sei, seien die Beschwerdeführer hinter der Ruine auf einer Bank gesessen. Zum Zeitpunkt als die Schüsse gefallen seien habe er sich ein bis zwei Meter von den Beschwerdeführern entfernt befunden. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Beschwerdeführer bereits gewusst, dass er sich in ihrer unmittelbaren Nähe befinde. Er sei ob der Abgabe der Schüsse erschrocken. Er habe nicht gewusst, was geschehen sei. Er sei jedenfalls überrascht gewesen und habe sich gedacht, was nun passiert sei und habe sich zum Geländer begeben. Er habe sich vergewissern wollen, ob er seinen Kollegen Insp W irgendwo wahrnehmen könne. Zur selben Zeit hätten sich Insp E und Insp B zu jenem Ort begeben, wo sie die Schüsse vermutet hätten. Unmittelbar nachdem der Schuss gefallen sei, habe ihn eine der Beschwerdeführerinnen gefragt, ob dies ein Schuss gewesen sei. Hierauf habe er geantwortet: „Ich glaube schon“. Zumindest habe jene Beschwerdeführerin, die ihn gefragt habe, die Schüsse nicht als solche direkt erkannt. Die Beschwerdeführer hätten nach Abgabe der Schüsse auf ihn keinen verängstigten Eindruck gemacht. Die Beschwerdeführer hätten sich nach seinem Empfinden auch nicht bedroht gefühlt. Er könne sich auch nicht vorstellen, dass die Beschwerdeführer der Meinung gewesen seien, dass die Schüsse gegen sie gerichtet gewesen seien. Auch nach Abgabe der Schüsse habe er keine negative Stimmung verspürt. Für ihn sei die Amtshandlung freundlich gewesen. Von seiner Position aus wäre es auch möglich gewesen, dass eine dritte Person die Schüsse abgegeben habe. Er habe, als die Schüsse gefallen seien, zu Insp W keinen Sichtkontakt gehabt.

Sämtliche Aussagen im Zuge der mündlichen Verhandlung sind für das Landesverwaltungsgericht glaubwürdig und aus dem Blickwinkel der jeweils einvernommenen Person nachvollziehbar. Das Landesverwaltungsgericht gelangte nicht zur Auffassung, dass die Beschwerdeführer oder die einvernommenen Zeugen nicht die Wahrheit sagen würden.

Ungeachtet dessen widersprechen sich sowohl die Aussagen der Beschwerdeführer untereinander als auch die zeugenschaftlichen Aussagen des Insp W und jene des Insp W im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt – mit Ausnahme der Distanz zwischen dem Standort der Beschwerdeführer und des die Schüsse abgebenden Polizeibeamten zum Zeitpunkt der Schussabgabe – nicht wesentlich.

Die Beschwerdeführer gaben übereinstimmend an, dass der Polizeibeamte, der die Schüsse abgab, sie gar nicht wahrgenommen habe.

In diesem Sinne hat J K in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie bis zu dem Zeitpunkt als jener Polizeibeamte der geschossen habe, zu ihnen gekommen sei, der Auffassung gewesen sei, dass die Schüsse gar nicht ihnen gegolten hätten und diese nicht konkret gegen sie gerichtet gewesen seien. Hierzu gab M S zwar vorerst an, dass er von Anfang an der Auffassung gewesen sei, dass die Schüsse ihnen gegolten hätten, allerdings revidierte er seine Aussage in weiterer Folge dahingehend, dass es auch möglich gewesen sein könne, dass die Schüsse auch den Personen der anderen Personengruppe gegolten haben.

Der genaue Standort, von wo aus der Schuss abgegeben wurde konnte vom Landesverwaltungsgericht nicht punktgenau festgestellt werden. Zwar haben alle im Zuge der mündlichen Verhandlung einvernommenen Personen, die Schussabgabe in derselben Richtung ausgehend von der Ruine in ein Luftbild eingezeichnet. Allerdings wurde der Standort von wo aus die Schüsse abgegeben wurden in stark unterschiedlicher Entfernung zur Ruine eingezeichnet. Während die Beschwerdeführer im ergänzenden Vorbringen vom 20.07.2020 einem Abstand von 30 Metern angaben, gingen die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung von einem Abstand von 15 m aus. Der die Schüsse abfeuernde Polizeibeamte schätze den Abstand zwischen ihm und der Ruine zum Zeitpunkt der Schussabgabe auf 100 bis 150 m. Eine metergenaue Feststellung war allerdings für die Feststellung, dass sich zum Zeitpunkt der Schussabgabe im Nahbereich des die Schüsse abgebenden Polizeibeamten keine Personen und auch nicht die Beschwerdeführer befanden, nicht erforderlich. Insbesondere hat keine einvernommene Person im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass sich der Polizeibeamte, der die Schüsse abgab, in unmittelbarer Nähe zu den Beschwerdeführern aufgehalten hat.

Weiters wurde weder von den Beschwerdeführern behauptet, noch ist im Rahmen der einvernommenen Zeugen hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer durch einen Polizeibeamten zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen aufgefordert worden wären. Insbesondere konnte auch nicht festgestellt werden, dass ihnen ein Befehl erteilt oder ihnen gegenüber Zwang ausgeübt worden wäre oder ihnen gegenüber eine physische Sanktion bei Nichtbefolgung eines Befehls angedroht worden wäre.

Das Ermittlungsverfahren hat auch nicht ergeben, dass die Beschwerdeführer ob der Schussabgabe verängstigt oder beunruhigt gewesen wären.

Im Hinblick auf die Anzahl der abgegebenen Schüsse folgt das Landesverwaltungsgericht den übereinstimmenden Angaben von J K und M S sowie Insp W in der mündlichen Verhandlung, wonach zwei Schüsse abgegeben worden seien. Auch aus der Stellungnahme von Insp B vom 23.04.2020, von Insp E vom 28.04.2020 sowie von Insp W vom 29.04.2020 ist jeweils die Rede von zwei abgegebenen Schüssen. Die Aussage von K K, wonach drei Schüsse abgegeben worden seien, wird als Fehleinschätzung beurteilt. Allerdings ist die Feststellung, ob zwei oder drei Schüsse abgegeben wurden, im gegenständlichen Verfahren auch nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung.

Darüber hinaus geht insbesondere aus Bild Nr 9 der Lichtbildbeilage vom 24.04.2020 hervor, dass es sich bei jenem Standort, von wo aus die Schüsse abgegeben wurden, um ein dichtes und unübersichtliches Waldstück handelt.

4.2. Zum Vorbringen, wonach die BH B übersehe, dass alle drei Beschwerdeführer beim Eintreffen der Beamten auf einer Bank hinter der Ruine gesessen seien und diesbezüglich auf die Anzeige verwiesen werde, ist festzuhalten, dass GI W zum Zeitpunkt als der die Schüsse abgab nicht darüber in Kenntnis war, ob die gesuchten Personen zwischenzeitlich aufgefunden wurden. Hierüber wurde GI W nach Abgabe der Schüsse und dem darauffolgenden Zusammentreffen mit den anderen Polizeibeamten in Kenntnis gesetzt. Die Beschwerdeführer haben hiezu in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend angegeben, dass der Polizeibeamte, zum Zeitpunkt als er der die Schüsse abgab, sie nicht wahrgenommen habe.

4.3. Auf die Zeugeneinvernahme von M L, M R, N L, A M, Insp B sowie Insp E konnte verzichtet werden, zumal von diesen Personen keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten war und dieser bereits aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens unzweifelhaft festgestellt werden konnte. Ungeachtet dessen, haben die Beschwerdeführer nicht dezidiert vorgebracht, zu welchem konkreten Beweisthema diese Personen zeugenschaftlich einvernommen werden sollten.

4.4. Zum Vorbringen, wonach sich die Gegenschrift der Bezirkshauptmannschaft B von der Anzeige der PI N vom 04.04.2020 und der medialen Berichterstattung unterscheide, ist darauf hinzuweisen, dass einerseits das erkennende Gericht, den für die Beurteilung einer in Beschwer gezogenen Maßnahme erforderlichen Sachverhalt selbst feststellt und Gegenstand der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde nicht die Verfolgung einer Straftat ist. Zu welchem konkreten Beweisthema die Strafakten der BH B eingeholt werden sollten, wurde zudem nicht genannt und ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen. Ungeachtet dessen befinden die relevanten Auszüge aus dem erwähnten Strafakt in dem von der belangte Behörde vorgelegten Akt, der im Zuge der mündlichen Verhandlung verlesen wurde.

4.5. Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Durchführung eines Lokalaugenscheines beantragt werde, ist festzuhalten, dass der vorsitzende Richter bereits am 23.06.2020 einen Lokalaugenschein durchgeführt hat, um sich ein Bild von den Örtlichkeiten zu machen. Dies wurde in einem Aktenvermerk festgehalten.

5. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als Ausübung von "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsakts in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt kein ausdrücklicher Befolgungsanspruch vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl VwGH 15.12.2014, 2011/17/0333; VwGH 17.03.2016, Ra 2016/11/0014).

5.1. Gegenständlich wird das Handeln eines Polizeibeamten, der mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattet ist, in Beschwer gezogen. Im Konkreten wurde die von Seiten eines Polizeibeamten abgegebenen Schüsse, um die Beschwerdeführer „aufzuscheuchen“ und zu „beunruhigen“ in Beschwer gezogen.

5.2. Damit das Handeln eines Polizeibeamten als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gewertet werden kann, ist es erforderlich, dass die Maßnahme stets an bestimmte Personen gerichtet sein muss.

Wie die Beschwerdeführer übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung angegeben haben, habe der Polizeibeamte, als er die Schüsse abgegeben habe, die Waffe nicht auf sie gerichtet. Dieser habe die Beschwerdeführer auch nicht gesehen, als er die Schüsse abgegeben habe. Vielmehr noch gaben die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass dieser Polizeibeamte sie zum Zeitpunkt der Abgabe der Schüsse nicht wahrgenommen habe. Die Erstbeschwerdeführerin gab über dies in der mündlichen Verhandlung an, dass sie zum Zeitpunkt der Schussabgabe nicht davon ausgegangen sei, dass die Schüsse ihnen gegolten hätten.

In diesem Sinne ist auch die Aussage des zeugenschaftlich einvernommen Polizeibeamten, der die Schüsse abfeuerte, zu verstehen, wonach er die Schüsse steil in Richtung einer offenen Wiese abgefeuert habe, er zu diesem Zeitpunkt weder im näheren noch im weiteren Umfeld Personen wahrgenommen habe und polizeiliche Unterstützung anfordern habe wollen.

Nur derjenige ist zur Erhebung einer Beschwerde nach Art. 132 Abs. 2 B-VG legitimiert, der durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen subjektiven Rechten verletzt sein kann. Dies trifft regelmäßig nur auf den Adressaten der Maßnahme als unmittelbar davon Betroffenen zu (vgl. VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0012 mwH).

Wie das Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergeben hat, waren die Beschwerdeführer keinesfalls Adressaten der abgegebenen Schüsse. Bereits aus diesem Grund stellen die in Beschwer gezogenen Schüsse keinen Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.

5.3. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat zudem nicht ergeben, dass gegenüber den Beschwerdeführern physischer Zwang ausgeübt worden wäre oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls gedroht hätte. Dass gegenüber den Beschwerdeführern zu irgendeinem Zeitpunkt eine Maßnahme mit einem ausdrücklichen Befolgungsanspruch gesetzt worden wäre, ist im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen und wurde von Seiten der Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

In diesem Sinne haben die Beschwerdeführer selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie insbesondere von Seiten der Polizei weder zu einem bestimmten Tun oder einem bestimmten Unterlassen aufgefordert worden seien.

Auch bei objektiver Betrachtungsweise des gesamten Geschehens konnte von den Beschwerdeführern auch nicht der Eindruck entstehen, dass überhaupt mit einer unmittelbaren zwangsweise Durchsetzung einer Maßnahme zu rechnen ist. Dies wurde im Übrigen von Seiten der Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Auch aus diesem Grund stellt die in Beschwer gezogene Maßnahme keinen Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.

5.4. Nicht jedes polizeiliche Handeln ist einer gerichtlichen Überprüfung, im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde, zugänglich. Es können nur Akte verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mittels einer Maßnahmenbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht bekämpft werden.

Die Abgabe von Schüssen am 20.03.2020 auf der Ruine „R“ in N stellt - auf Grund der obigen Ausführungen - kein polizeiliches Handeln dar, das als Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert werden könnte. Vor dem Landesverwaltungsgericht können allerdings nur Akte verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt einer Überprüfung zugeführt werden. Aus diesem Grund war die Maßnahmenbeschwerde vom 17.04.2020 als unzulässig zurückzuweisen.

5.5. Nach § 1 WaffGG regelt dieses Bundesgesetz den Waffengebrauch im Rahmen der polizeilichen Zwangsbefugnisse.

Gemäß § 2 WaffGG dürfen Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei und der Gemeindewachkörper sowie Angehörige des rechtskundigen Dienstes und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, die zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, in Ausübung des Dienstes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Dienstwaffen Gebrauch machen:

1. im Falle gerechter Notwehr;

2. zur Überwindung eines auf die Vereitlung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes;

3. zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme;

4. zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person;

5. zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gefahr.

Gemäß § 4 WaffGG ist der Waffengebrauch nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung des Waffengebrauches, die Verfolgung eines Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel, wie insbesondere Handfesseln oder technische Sperren, ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben.

Nach § 7 WaffGG ist der mit Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer Waffe gegen Menschen nur in zulässig:

1. im Falle gerechter Notwehr zur Verteidigung eines Menschen;

2. zur Unterdrückung eines Aufstandes oder Aufruhrs;

3. zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des Entkommens einer Person, die einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, überwiesen oder dringend verdächtig ist, das für sich allein oder in Verbindung mit ihrem Verhalten bei der Festnahme oder Entweichung sie als einen für die Sicherheit des Staates, der Person oder des Eigentums allgemein gefährlichen Menschen kennzeichnet;

4. zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des Entkommens eines Geisteskranken, der für die Sicherheit der Person oder des Eigentums allgemein gefährlich ist.

Gemäß § 8 WaffGG ist der lebensgefährdende Waffengebrauch gegen Menschen ausdrücklich, zeitlich unmittelbar vorangehend und deutlich wahrnehmbar anzudrohen. Gegenüber einer Menschenmenge ist die Androhung zu wiederholen. Als Androhung des Schußwaffengebrauches gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.

Gegenständlich galt es festzustellen, welchem Zweck die vom Polizeibeamten abgegebenen Schüsse gegolten haben. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, hat der die Schüsse abgebende Polizeibeamte einerseits den Zweck verfolgt Verstärkung durch seine Polizeikollegen herbeizuholen und andererseits diesen seinen Standort bekannt zu geben.

Damit die Abgabe eines Schusses als Schreck- bzw Warnschuss iSd WaffGG qualifiziert werden kann, ist es erforderlich festzustellen, dass mit der Schussabgabe der Zweck verfolgt worden wäre, eine psychische Einwirkung auf eine Dritte Personen – und somit im Konkreten auf die Beschwerdeführer – herbeizuführen (vgl Erben – Szirba, Das Waffengebrauchsrecht in Österreich, 4. Auflage, Kommentar zu § 4). Ein Warnschuss dient darüber hinaus insbesondere der Androhung des Schusswaffengebrauchs (vgl Erben – Szirba, Das Waffengebrauchsrecht in Österreich, 4. Auflage, Kommentar zu § 8). Das Vorliegen eines Warnschusses iSd WaffGG setzt somit voraus, dass ein tatsächlicher Schusswaffengebrauch bevorsteht oder zumindest ein solcher in Erwägung gezogen wird.

Wie das Ermittlungsverfahren allerdings ergeben hat, war die Abgabe der Schüsse nicht an die Beschwerdeführer, sondern an die vor Ort befindlichen Polizeikollegen, gerichtet. In diesem Sinne können die abgegebenen zwei Schüsse auch nicht als Schreck- oder Warnschüsse gegenüber den Beschwerdeführern qualifiziert werden. Es kann insoweit allerdings im konkreten Fall nicht davon ausgegangen werden, dass von Seiten des die Schüsse abgebenden Beamten auch nur im Entferntesten davon ausgegangen wurde, dass ein tatsächlicher Waffengebrauch iSd WaffGG überhaupt bevorsteht oder von diesem ein solcher in Erwägung gezogen worden wäre.

Ein lebensgefährlicher Waffengebrauch iSd § 7 WaffGG liegt nur dann vor, wenn „Lebensgefahr“ für Menschen besteht und somit die Dienstwaffe so verwendet wurde, dass nach den Naturgesetzen mit Wahrscheinlichkeit eine Beeinträchtigung des Rechtsgutes „Leben“ eines Menschen stattfinden wird (vgl Keplinger/Newad, Waffengebrauchsgesetz 1969 (2019), § 7 Anm 2.). Entsprechend den obigen Feststellungen ist zwingend davon auszugehen, dass gegenständlich jedenfalls kein lebensgefährlicher Waffengebrauch stattgefunden hat. Eine Beeinträchtigung des Rechtsgutes „Leben“ eines Menschen hat nicht stattgefunden und war auch nicht beabsichtigt. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, wonach die abgegebenen Schüsse als Androhung für einen lebensgefährlichen Waffengebrauch gewertet werden könnten.

Dies ergibt sich insbesondere aus der glaubwürdigen Aussage, dass Insp W, der im Zuge der mündlichen Verhandlung angab, dass er zum Zeitpunkt als er die Schüsse abgab, keine Personen wahrgenommen habe, er die von ihm abgegebenen Schüsse nach oben in Richtung einer offenen Wiese abgegeben habe und er die Schüsse abgab, um seinen Kollegen gegenüber zu signalisieren, dass er bei der Suche nach weiteren Personen im dicht und unübersichtlichen Fichtenwald Hilfe benötige und diesen seinen Standort mitteilen habe wollen. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt nicht in Kenntnis der Beschwerdeführer und deren Standort, zumal er sich ja gerade auf der Suche nach diesen befand. Die Schussabgabe erfolgt nicht im Beisein der Beschwerdeführer und auch nicht gegen diese. In diesem Sinne ist auch die Aussage von J K zu verstehen, wonach diese im ersten Moment geglaubt habe, dass die Schüsse gar nicht ihnen gegolten haben.

Aus den Ausführungen zum Waffengebrauchsgesetz ergibt sich somit schlüssig, dass nicht jeder Gebrauch einer Dienstwaffe unter die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes fällt. Nur der Waffengebrauch im Rahmen der polizeilichen Zwangsbefugnisse fällt unter das Waffengebrauchsgesetz. Die Abgabe von zwei Schüssen mit dem Ziel, Verstärkung durch die vor Ort befindlichen Polizeibeamten zu holen und diesen mit der Schussabgabe den Standort des Hilfe benötigenden Polizeibeamten bekannt zu geben, stellt keine Schussabgabe dar, die dem Waffengebrauchsgesetz unterliegt.

Allerdings kann auch ein sonstiger Waffengebrauch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen, der vor den Verwaltungsgerichten anfechtbar ist. Allerdings muss selbst ein solcher Waffengebrauch die oa Voraussetzungen erfüllen, damit die Abgabe von Schüssen als Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert werden kann. Diese Voraussetzungen liegen entsprechend den obigen Ausführungen in gegenständlichem Fall allerdings gerade nicht vor.

5.6. Mangels Vorliegen einer verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt erübrigt es sich, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.

6. Die Beurteilung, ob das Vorgehen eines Polizeibeamten außerhalb eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als rechtens zu beurteilen ist, obliegt nicht dem Landesverwaltungsgericht.

7. Gemäß § 35 Abs 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der VwG-Aufwandersatzverordnung.

Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde obsiegende Partei (vgl § 35 Abs 3 VwGVG). Die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist der Bezirkshauptmannschaft B als belangter Behörde zuzurechnen. Die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wurde im Vollzugsbereich des Bundes COVID-19-Maßnahmengesetz gesetzt, sodass der Kostenersatz dem Bund zu entrichten ist.

7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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