LVwG V LVwG-341-1/2020-R16

LVwG-341-1/2020-R16Landesverwaltungsgericht12.10.2020

Regest

Spitalgesetz, selbständiges Ambulatorium, Bedarfsprüfung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-341-1/2020-R16

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.341.1.2020.R16

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Claudia Brugger über die Beschwerde der 1. Ärztekammer für Vorarlberg, Dornbirn, sowie 2. Österreichische Gesundheitskasse, Dornbirn, vertreten durch TWP Rechtsanwälte, Dornbirn, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 26.02.2020, Zl IVbX, betreffend Vorabfeststellung des Bedarfes für ein Ambulatorium für Augenheilkunde, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, dass der Spruch nunmehr zu lauten hat wie folgt:

„I.Gemäß § 17 Abs 3 Spitalgesetz (SpG), LGBl 54/2005, idF LGBl Nr 10/2018, iVm § 18a Abs 3 und 5 SpG, LGBl Nr 54/2005, idF LGBl Nr 24/2020, wird festgestellt, dass für das beantragte Ambulatorium für Augenheilkunde (§ 3 lit e SpG) in F ein Bedarf

a)hinsichtlich der Leistungssegmente „Kataraktoperationen“ und „intravitreale Therapie (intravitreale Injektion mit anti-VEGF)“,

b)hinsichtlich des Leistungssegmentes „refraktive (laserchirurgische) Eingriffe an der Hornhaut“, jedoch nur insoweit, als diese keine sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähigen Leistungen darstellen,

c)hinsichtlich des Leistungssegmentes der konservativen Augenheilkunde, nur insoweit, als diese Leistungen mit dem Leistungssegment der Kataraktoperationen, dem Leistungssegment der intravitrealen Therapie (intravitreale Injektion mit anti-VEGF) sowie dem Leistungssegment der refraktiven (laserchirurgischen )Eingriffe in einem notwendigen und (erforderlichenfalls durch medizinische Gutachten) belegbaren medizinischen Zusammenhang stehen (dh, wenn die medizinische Versorgung in den genannten Leitungssegmenten erst durch das gleichzeitige Angebot der Leistungen der konservativen Augenheilkunde sichergestellt werden kann),

d)unabhängig von lit c hinsichtlich des Leistungssegmentes der konservativen Augenheilkunde, sofern der Antragsteller einen Kassenvertrag für konservative Augenheilkunde abschließt,

besteht.

II.Gemäß § 22 Abs 4 SpG iVm § 17 Abs 3 und 18a SpG wird festgestellt, dass die im Spruchpunkt I. ausgesprochene Bedarfsfeststellung ihre Gültigkeit verliert, wenn nicht bis spätestens binnen 12 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides ein Antrag auf Errichtungsbewilligung für das beantragte Ambulatorium für Augenheilkunde am Standort F, unmittelbare Bahnhofsnähe, gestellt wird.“

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Mit angefochtenem Bescheid wurde gemäß § 17 Abs 3 Spitalgesetz sowie § 18a Abs 3 und 4 Spitalgesetz festgestellt, dass derzeit für das beantragte Augenambulatorium in F gemäß § 3 lit e des Spitalgesetzes ein Bedarf

a)hinsichtlich der Leistungssegmente Kataraktoperationen und intravitreale Therapie (intravitreale Injektion mit anti-VEGF) und refraktive (laserchirurgische) Eingriffe,

b)hinsichtlich des Leistungssegments der konservativen Augenheilkunde nur insoweit, als diese Leistungen mit den in lit a angeführten Leistungssegmenten in einem notwendigen und (erforderlichenfalls durch medizinische Gutachten) belegbaren medizinischen Zusammenhang stehen (das heißt, wenn die medizinische Versorgung in den Leistungsbereichen gemäß lit a erst durch das gleichzeitige Angebot der Leistungen gemäß lit b sichergestellt werden kann),

c)unabhängig von lit b hinsichtlich der konservativen Augenheilkunde jedenfalls aber solange, bis alle Kassenplanstellen im Fach Augenheilkunde und Optometrie in Vorarlberg besetzt sind

unter nachfolgender Auflage besteht:

Der Antragsteller hat der Behörde bis zur Erteilung der Betriebsbewilligung ein Betriebskonzept vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass durch das selbstständige Ambulatorium die Versorgungswirksamkeit der Abteilung Augenheilkunde im Krankenhaus F nicht beeinträchtigt wird.

2.1. Gegen diesen Bescheid hat die Ärztekammer Vorarlberg rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, zunächst werde auf die ausführlichen Stellungnahmen der Ärztekammer für Vorarlberg vom 17.10.2017, 21.03.2019 und 12.07.2019 und sämtliche darin kammerseits vorgebrachte Argumente verwiesen, die dieser Beschwerde als wesentliche Bestandteile angeschlossen seien. Im Hinblick auf diese Argumente zeige sich, dass die belangte Behörde von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei, die Rechtslage verkehrt angewendet und zu Unrecht einen Bedarf für das gegenständliche Ambulatorium festgestellt habe. Vielmehr bestehe – wie aus den Schreiben vom 17.10.2017, 21.03.2019, 12.07.2019 im Detail hervorgehe – kein Bedarf für das beantragte Ambulatorium.

Maßgebend für die Bedarfsfeststellung seien ausschließlich die Planungsvorgaben des Regionalen Strukturplanes Gesundheit (RSG), welche durch den zwischen Kammer und Kasse vereinbarten Stellenplan im Bereich der konservativen Augenheilkunde bereits übererfüllt seien. Der Umstand, dass die eine oder andere Kassenstelle für Augenheilkunde temporär nicht besetzt sei, könne daran nichts ändern und führe nicht zu einem Bedarf für das gegenständliche Ambulatorium. Die verbindlichen Planungsvorgaben des RSG würden von der belangten Behörde im belangten Bescheid negiert und ad absurdum geführt werden.

Im Hinblick auf die kammerseits in den Schreiben vom 17.10.2017, 21.3.2019 und 12.7.2019 geäußerten erheblichen Bedenken am Gutachter/Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, anstelle der Gesundheit Österreich GmbH ein vergleichbares Planungsinstitut heranzuziehen (vgl § 21 Abs 2 Spitalgesetz). Dieser Verpflichtung sei die belangte Behörde nicht nachgekommen.

Auch habe es die belangte Behörde unterlassen, die nach § 21 Abs 2 Spitalgesetz zwingend vorgeschriebene begründete Stellungnahme des Landesgesundheitsfonds zum Vorliegen der im § 18a Abs 5 lit c bis g angeführten Kriterien einzuholen, was den gegenständlichen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste.

Auch sei der Spruch des gegenständlichen Bescheides viel zu unbestimmt, zumal lt diesem lediglich „derzeit“ ein Bedarf bestehe bzw ein Bedarf bestehe, ,,solange bis alle Kassenplanstellen besetzt seien (vgl. lit c)“. Völlig offen sei daher, woran dieses „derzeit“ festgemacht werde, auch sei offen, wie lange ein Bedarf für dieses Ambulatorium bestehe. Ab wann würden Kassenplanstellen als besetzt gelten - mit Zuschlagserteilung nach dem Auswahlverfahren nach den Bestimmungen des ASVG, mit Unterfertigung des Einzelvertrages, mit Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit? Der Bescheidspruch müsse dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs 1 AVG entsprechen, das heiße, so bestimmt gefasst sein, dass die überprüfbare Möglichkeit gegeben sei, dem Spruchinhalt – ohne neuerliche Nachforschungen – zu entsprechen und andererseits vollstreckt werden könne; dies sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben.

Hinzu komme, dass Auflagen sog. Nebenbestimmungen seien, die den Bescheidspruch lediglich punktuell ergänzen (nicht jedoch abändern) dürften. Durch Auflagen dürfe das Vorhaben nur insoweit modifiziert werden, als dieses in seinem „Wesen“ unberührt bleibe. Könne das Vorhaben ohne eine wesensverändernde „Auflage“ nicht bewilligt werden, so sei der Antrag abzuweisen (vgl VwSlg 6068 A/1963). Die vorgeschriebene Auflage stelle keine Ergänzung des Bescheidspruches dar, sondern ändere diesen inhaltlich ab. Das vorzulegende Betriebskonzept (das offenkundig nach Vorlage erst noch durch die Behörde geprüft werden solle/müsse) könne durchaus den Betrieb der Abteilung Augenheilkunde im Krankenhaus F beeinträchtigen (im Hinblick darauf, dass der Antragssteller in Personalunion auch Leiter der Abteilung Augenheilkunde im … sei, sei dies auch nicht auszuschließen). Im Falle einer Beeinträchtigung des Betriebes der Abteilung Augenheilkunde im Krankenhaus F führe das dann dazu, dass kein Bedarf für das beantragte Ambulatorium bestehe, insbesondere was Kataraktoperationen betreffe. Somit liege keine „Auflage“ vor, was von der belangten Behörde inhaltlich verkannt worden sei. Beim vorzulegenden Betriebskonzept handle es sich daher nicht um einen Gegenstand, der mittels Auflage vorgeschrieben werden könne, sondern hätte dieses Betriebskonzept bereits im Ermittlungsverfahren vom Antragssteller vorgelegt werden müssen und hätte dieses von der belangten Behörde vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides inhaltlich geprüft werden müssen.

Auch sei lit b) des gegenständlichen Bescheides (,,erforderlichenfalls durch medizinische Gutachten“) viel zu unbestimmt. Aus dem Spruch müsse klar und eindeutig ersichtlich sein, welche Leistungen der konservativen Augenheilkunde mit dem in lit a angeführten Leistungssegmenten in einem notwendigen und belegbaren medizinischen Zusammenhang stehen würden. Es sei Aufgabe der belangten Behörde, im Ermittlungsverfahren im Detail zu prüfen und dann im Spruch festzuhalten, welche Leistungen der konservativen Augenheilkunde hiervon umfasst seien. Es könne nicht dem Antragsteller überlassen werden, anhand eines von ihm (!) vorzulegenden Privatgutachtens diesen Zusammenhang nachzuweisen.

Die belangte Behörde räume im Bescheid (S 44) – Leistungssegment refraktive (laserchirurgische) Eingriffe – selbst ein, dass vom Gutachter auf relevante Fragestellungen nicht eingegangen worden sei. Sie ziehe dann fälschlicherweise den Schluss, dass – mangels Ausführungen des Gutachters – den Ausführungen des Antragstellers gefolgt werden hätte müssen und ein Bedarf im Leistungssegment refraktive (laserchirurgische) Eingriffe angenommen werden müsste. Diese Schlussfolgerung der belangten Behörde sei falsch – vielmehr wäre eine Gutachtensergänzung einzuholen gewesen bzw ein anderer Gutachter zu bestellen und mit dieser Fragestellung zu betrauen gewesen.

Wie bereits in ihrem Schreiben vom 17.10.2017, 21.3.2019 und 12.7.2019 ausführlich dargelegt, bestehe kein Bedarf zur Erbringung von operativen Leistungen (insb. Cataract und IVOM (= Intravitreale Medikamentenapplikationen) in diesem geplanten Institut. Der Antragsteller räume selbst in seinem Antrag ein, dass grundsätzlich ausreichende OP­Kapazitäten im Krankenhaus F vorhanden seien, dass es aber aufgrund von personellen Problemen im Krankenhaus F zu langen Wartezeiten komme (hierzu möchte die Beschwerdeführerin beispielsweise anmerken, dass ihr berichtet worden sei, dass, wenn mehr qualifiziertes Pflegepersonal im KH F vorhanden wäre, auch deutlich mehr IVOM­ Operationen im KH F durchgeführt werden könnten). Hier sei der Krankenhausträger gemeinsam mit dem zuständigen Primararzt gefordert, durch attraktive Arbeitsbedingungen für eine ausreichende personelle Besetzung der einzigen Augenabteilung im Land Vorarlberg Sorge zu tragen. Ein Bedarf für eine zusätzliche Struktur, in der operative Leistungen außerhalb des KH F erbracht würden (und die dann in Konkurrenz zum KH F trete), bestehe nicht, vielmehr könne mit einer ausreichenden personellen Bedeckung die vorhandene Struktur im Krankenhaus F besser ausgelastet und somit die Zahl der Operationen erhöht werden.

Die Argumentation der belangten Behörde (Seite 45) – dass bedingt durch die Steigerung der IVOM-Operationen weniger Kataraktoperationen im KH F durchgeführt worden seien (und somit die Wartezeiten für Kataraktoperationen angestiegen seien) und somit ein Bedarf für die Durchführung von Kataraktoperationen im beantragten Ambulatorium bestehe – führe nicht dazu, dass ein Bedarf für Kataraktoperationen in diesem Ambulatorium bestehe. Im Gegenteil – wie der Antragssteller (der auch Leiter der Augenabteilung im … sei) selbst einräume – seien ausreichend OP-Kapazitäten im KH F vorhanden, die jedoch nur ungenügend genützt werden würden. Keinesfalls bestehe daher Bedarf an einer zusätzlichen Struktur, die Kataraktoperationen durchführe – vielmehr seien die bestehenden Strukturen besser zu nützen.

Weiters sei gemäß §§ 17 Abs 3 iVm 22 Abs 4 Spitalgesetz die Errichtungsbewilligung (dies gelte auch für Anträge auf Vorabfeststellung) an die Bedingung zu knüpfen, dass innerhalb eines angemessenen Zeitraumes um die Bewilligung zum Betrieb der Krankenanstalt angesucht werde – auch diese rechtliche Notwendigkeit sehe der Spruch des bekämpften Bescheides nicht vor.

Hinzu komme, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, sich mit den in ihren Schreiben vom 17.10.2017, 21.3.2019 und 12.7.2019 ausführlich dargelegten Argumenten, die allesamt gegen einen Bedarf an diesem Ambulatorium sprechen würden, in der Bescheidbegründung inhaltlich auseinanderzusetzen. Vielmehr beschränke sich die Bescheidbegründung in weiten Teilen (Seiten 2 bis 34) lediglich auf eine Wiederholung/Auflistung des Ermittlungsverfahrens bzw eine Auflistung der maßgeblichen rechtlichen Grundlagen (Seiten 35 bis 41). Die rechtlichen Schlussfolgerungen der belangten Behörde (Seiten 41 bis 45) würden hingegen äußerst kurz ausfallen – auf wesentliche im Ermittlungsverfahren vorgebrachte Argumente werde in keinster Weise eingegangen.

Die obigen Ausführungen würden den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit belasten.

Abschließend werde darauf hingewiesen, dass der gegenständliche Bescheid den Verfahrensparteien nicht korrekt zugestellt worden sei und somit nicht in Rechtskraft erwachsen könne, zumal insbesondere der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau sowie die Versicherungsanstalt

öffentlich Bediensteter mit 31.12.2019 aufgelöst worden seien.

Es werde ersucht, den gegenständlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass kein Bedarf für das von Professor Dr. A B, Primar der Augenabteilung am .., beantragte Augenambulatorium in F bestehe, in eventu werde die Aufhebung des bekämpften Bescheides und Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens beantragt.

2.2. Gegen diesen Bescheid hat die Österreichische Gesundheitskasse ebenfalls Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie ua vor, Prof. Dr. A B, Primar der Augenabteilung ... (im Folgenden der „Antragsteller“), habe bei der Vorarlberger Landesregierung die Feststellung eines Bedarfs für ein Augenambulatorium in F gem §§ 17 Abs 3, 18a Abs 3 und 4 SpG beantragt. Zum Vorbringen des Antragstellers werde auf die ausführliche Wiedergabe im bekämpften Bescheid (Seite 2 bis 6) verwiesen.

Das von der belangten Behörde in der Folge durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass im Land Vorarlberg für das Ambulatorium im beantragten Umfang kein Bedarf bestehe. Sämtliche kompetenten Institutionen würden hierin übereinstimmen. So sei seitens der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (Schreiben vom 6.10.2017), der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (Schreiben vom 13.10.2017), der Beschwerdeführerin (Schreiben vom 19.10.2017), der Ärztekammer für Vorarlberg (Schreiben vom 17.10.2017), der Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsges.m.b.H. und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (Schreiben vom 24.10.2017) übereinstimmend ausführlich dargelegt worden, dass und aus welchen Gründen für das beantragte Augenambulatorium kein Bedarf bestehe. Es sei nämlich bereits das vorhandene System schon derzeit nicht ausgelastet.

Auch das Gutachten der Gesundheit Österreich Forschungs- und Planungs GmbH (Gutachten vom 18.2.2019) komme zum Schluss, dass unter Berücksichtigung ihrer Auswertungsergebnisse und Informationen davon auszugehen sei, dass durch die Errichtung des Ambulatoriums am Standort F zwar eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erzielt werden könne, allerdings nur unter folgenden Voraussetzungen:

•In den Leistungssegmenten konservative Augenheilkunde, intraviterale Therapie und Kataraktoperationen könne das Versorgungsangebot nur dann wesentlich verbessert werden, wenn – im Sinne der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung gemäß § 18a Abs 3 SpG – die öffentliche Finanzierung der Leistungserbringung sichergestellt sei, und

•in den Leistungssegmenten intraviterale Therapie und Kataraktoperationen könne das Versorgungsangebot nur dann wesentlich verbessert werden, wenn durch das Ambulatorium nicht weiteres Personal aus dem KH F abgezogen und damit die dortige Aus- und Belastungssituation weiter verschärft werde.

Die beteiligten Institutionen hätten in ihren Stellungnahmen ausführlich dargelegt, dass und aus welchen Gründen auf Basis dieses Gutachtens nicht ein Bedarf am beantragten Ambulatorium festgestellt werden könne (Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Schreiben vom 19.3.2019, Ärztekammer für Vorarlberg, Schreiben vom 21.3.2019, die Beschwerdeführerin, Schreiben vom 2.4.2019, Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Schreiben vom 2.4.2019).

Auch die ergänzende Stellungnahme der Gesundheit Österreich Forschungs- und Planungs GmbH zum Gutachten vom 18.2.2019 habe die Einwände der beteiligten Institutionen nicht zu entkräften vermocht, was in den replizierenden Stellungnahmen der Parteien anschaulich dargelegt worden sei (Ärztekammer für Vorarlberg, Schreiben vom 12.7.2019, die Beschwerdeführerin Schreiben vom 12.7.2019). Dennoch habe die belangte Behörde eingangs wiedergegebenen Bedarf am beantragten Ambulatorium festgestellt.

Zunächst werde auf die ausführlichen Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 19.10.2017, 2.4.2019 und 12.7.2019 und sämtliche darin vorgebrachte Argumente verwiesen, die dieser Beschwerde als wesentliche Bestandteile angeschlossen seien.

Bereits in ihrer Stellungnahme vom 19.10.2017 habe die Beschwerdeführerin ausführlich dargelegt, dass und aus welchen Gründen kein Bedarf vorliege: Ausschlaggebend für die Frage des Bedarfs werde auf den regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) für den ambulanten Bereich verwiesen, der anlässlich der Sitzung der Landes-Zielsteuerungskommission vom 17.5.2016 beschlossen worden sei. Im Raum F sei darin für den Bereich der Augenheilkunde und Optometrie bis zum Jahr 2020 von einem zusätzlichen Bedarf im Umfang von einer Standardversorgungseinheit (SVE) ausgegangen worden. Im Hinblick darauf hätten die Beschwerdeführerin und die Ärztekammer für Vorarlberg beschlossen, den ärztlichen Stellenplan gemäß § 342 Abs 1 Z 1 ASVG um eine Stelle im Bezirk F zu erweitern. Die Ausschreibung der zusätzlichen Stelle sei im November 2017 erfolgt. Es sei daher davon auszugehen, dass der Bedarf an augenärztlichen Behandlungen im ambulanten Bereich für die nächsten Jahre gedeckt sei und kein zusätzlicher Bedarf für das antragsgegenständliche Ambulatorium festzustellen sei.

Diese Einschätzung werde auch bestätigt durch den Vergleich mit anderen Kassen, wonach im Zuständigkeitsbereich der damaligen VGKK pro Augenarzt mit Kassenvertrag schon ohne diese neu geschaffene Stelle am wenigsten Anspruchsberechtigte zu betreuen seien. Zur Versorgungssituation Augenfachärzte mit Kassenvertrag 2016 werde auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19.10.2017 verwiesen.

Um die angesprochenen bestehenden Wartezeiten bei niedergelassenen Augenfachärzten zu verkürzen, hätten die Beschwerdeführerin und die Ärztekammer bereits im Jahr 2016 ein Dringlichkeitsterminsystem ins Leben gerufen, das im Bereich der augenärztlichen Versorgung zusätzliche Kapazitäten schaffe. Für augenfachärztliche Untersuchungen und Behandlungen bei Vertragsfachärzten würden pro Monat 70 zusätzliche Termine zur Verfügung stehen, die von niedergelassenen Grundversorgern direkt von Patienten gebucht werden könnten. Diese Termine seien bislang nicht ausgeschöpft worden. Im vierten Quartal 2016 seien insgesamt lediglich 46 Termine gebucht worden; dies entspreche im Durchschnitt rund 15 Terminen pro Monat. Im ersten Quartal 2017 seien 45 Termine (dies entspreche 18 Terminen pro Monat) und im zweiten Quartal 2017 53 Termine gebucht worden. Es bestünden daher noch erhebliche Reserven, sodass der Bedarf gedeckt werden könne.

Ferner habe die Beschwerdeführerin bereits im Ermittlungsverfahren darauf hingewiesen, dass der Ergebnisbericht der Gesundheit Österreich FP - ,,regionaler Strukturplan Gesundheit, Betreuung und Pflege Vorarlberg 2020/2025" (RSGBP), der anlässlich der Sitzung der Landes-Zielsteuerungskommission für Vorarlberg am 2.5.2017 zur Kenntnis genommen worden sei, sehr deutlich darauf hinweise, dass bereits mit den derzeitigen intramuralen Strukturen eine Überdeckung des gegenwärtigen Bedarfs im Bereich der Augenheilkunde vorliege und entsprechender Redimensionierungsbedarf bestehe. Ebenso sei im Bereich der Augenabteilung des Krankenhauses F dringender Veränderungsbedarf dahingehend aufgezeigt, den Anteil an ambulanten Behandlungen Richtung Bundesschnitt anzuheben und dadurch auch die Fallzahlen in den Bereich IVOM-Leistungen und Katarakt-Operationen entsprechend zu erhöhen. Im Ergebnis weise der RSGBP nachdrücklich darauf hin, dass eine Konzentration der Leistungserbringung nicht nur im Hinblick auf wirtschaftliche Erfordernisse erfolgen würden, sondern auch im Hinblick auf die Ausbildung von Fachärzten vonnöten sei. Auch aus dieser Perspektive könne somit kein zusätzlicher Bedarf für das antragsgegenständliche Ambulatorium festgestellt werden.

Die Leistungserbringung am KH F scheitere lediglich an fehlenden Personalressourcen. Daher wäre durch eine Aufstockung der personellen Ressourcen eine Leistungserbringung möglich. Folglich würden die Voraussetzungen gemäß § 18a Abs 5 lit a Spitalgesetz nicht vorliegen, da die Leistungserbringung im KH F jedenfalls bei entsprechender Personalaufstockung möglich sei. Aus volkswirtschaftlicher Sicht wäre jedenfalls eine Aufstockung des Personals am KH F vorzuziehen, anstatt eine zusätzliche Einrichtung zu schaffen, welche ebenfalls einer Personalausstattung bedürfe. Eine zusätzliche Einrichtung würde mit erheblichen Investitionskosten verbunden sein, welche dann über entsprechende Kredite abzudecken und im Wege von Abwälzung auf öffentliche Kostenträger und/oder Patienten die Gesundheitsausgaben insgesamt erhöhen würden.

In Hinblick auf diese Argumente zeige sich, dass die belangte Behörde von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist, die Rechtslage verkehrt angewendet und zu Unrecht einen Bedarf für das gegenständliche Ambulatorium festgestellt habe. Vielmehr bestehe – wie aus den Schreiben vom 19.10.2017, 2.4.2019 und 12.7.2019 im Detail hervorgehe – kein Bedarf für das beantragte Ambulatorium.

Maßgebend für die Bedarfsfeststellung sind ausschließlich die Planungsvorgaben des Regionalen Strukturplanes Gesundheit (RSG), welche durch den zwischen Kammer und der Beschwerdeführerin vereinbarten Stellenplan im Bereich der konservativen Augenheilkunde bereits überfüllt seien. Der Umstand, dass die eine oder andere Kassenstelle für Augenheilkunde temporär nicht besetzt sei, könne daran nichts ändern und führe nicht zu einem Bedarf für das gegenständliche Ambulatorium. Die verbindlichen Planungsvorgaben des RSG würden von der belangten Behörde im belangten Bescheid negiert und ad absurdum geführt.

Zudem sei seit 17.6.2019 der in der Stellungnahme zum Gutachten erwähnte (im Oktober 2018 beschlossene) Kassenvertragsarzt für Augenheilkunde und Optometrie in B bereits versorgungswirksam und seien zusätzlich die beiden in der Stellungnahme vom 2.4.2019 erwähnten Aufstockungen von Kassenverträgen 150% in D und B mittlerweile versorgungswirksam. Die Öffnungszeiten seien von 20 Stunden auf 30 Stunden pro Woche erweitert worden. Auch beginne die Punktewert-Degression entsprechend später. In B sei seit 1.10.2018 Dr. C im Rahmen der Aufstockung tätig, Dr. E in D seit 1.4.2018. Sie würden jeweils das zusätzliche Versorgungsvolumen übernehmen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Bedarf für die Errichtung eines Ambulatoriums dann als gegeben anzusehen, wenn durch die Errichtung dieses Ambulatoriums bzw durch Veränderungen des Leistungsangebotes die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert werde. Als wichtigster Indikator für die Beantwortung der Bedarfsfrage betreffend selbständige Ambulatorien sei nach dieser Rechtsprechung die durchschnittliche Wartezeit anzusehen, die der Patient im Einzugsgebiet in Kauf nehmen müsse. Eine Wartezeit von etwa zwei Wochen in nicht dringenden Fällen habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur für durchaus zumutbar gehalten und selbst bei einem Überschreiten dieses Richtwertes in einzelnen Fällen um einige Tage noch kein unzumutbares Versorgungsdefizit gesehen. Von einem Bedarf nach einem beabsichtigten Ambulatorium könne der Judikatur zufolge dann nicht die Rede sein, wenn im Großen und Ganzen die Wartezeiten zwei Wochen nicht übersteigen und Akutpatienten noch am selben Tag behandelt würden.

Ebenso habe die belangte Behörde die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nicht berücksichtigt, wonach der Sicherung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung durch gemeinnützige Einrichtungen vorrangige Bedeutung zukomme, die auch einen Existenzschutz solcher Einrichtungen rechtfertigen könne. Das am Sachleistungsprinzip orientierte Sozialversicherungsrecht erfordere in erster Linie eine Bedarfsdeckung durch niedergelassene freiberufliche Ärzte und nicht durch ein institutionelles System mit überwiegend in Dienstverhältnissen beschäftigten Ärzten.

Die belangte Behörde habe die Bedarfsprüfung rechtlich falsch beurteilt, sodass der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung leide.

Die belangte Behörde sei gemäß §§ 37 iVm 39 AVG verpflichtet, von Amts wegen den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu erheben und festzustellen und die notwendigen Beweisergebnisse aufzunehmen. Dies habe die belangte Behörde unterlassen.

In Hinblick auf die kammerseits in den Schreiben vom 17.10.2017, 21.3.2019 und 12.7.2019 geäußerten erheblichen Bedenken am Gutachter bzw Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, anstelle der Gesundheit Österreich GmbH ein vergleichbares Planungsinstitut heranzuziehen (vgl § 21 Abs 2 Spitalgesetz). Dieser Verpflichtung sei die belangte Behörde nicht nachgekommen. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt reiche daher nicht aus, um die belangte Behörde und die Rechtsmittelinstanzen in die Lage zu versetzen, die rechtsrichtige Anwendung des Gesetzes zu überprüfen. Vielmehr hätte die belangte Behörde ein weiteres Gutachten eines vergleichbaren Planungsinstitutes einholen müssen. Der Sachverhalt sei sohin in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben.

Bei gänzlicher Ermittlung des für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalts hätte die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass kein Bedarf am beantragten Ambulatorium in begehrten Umfang bestehe. Der Verfahrensmangel sei sohin relevant. Der angefochtene Bescheid sei sohin mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Gemäß § 21 Abs 2 Spitalgesetz sei bei selbständigen Ambulatorien im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung und im Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfes ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstitutes sowie eine begründete Stellungnahme des Landesgesundheitsfonds zum Vorliegen der im § 18a Abs 5 lit c bis g Spitalgesetz angeführten Kriterien einzuholen.

Die belangte Behörde habe zwar ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH eingeholt, es jedoch unterlassen, die nach § 21 Abs 2 Spitalgesetz zwingend vorgeschriebene begründete Stellungnahme des Landesgesundheitsfonds zum Vorliegen der im § 18a Abs 5 lit c bis g Spitalgesetz angeführten Kriterien einzuholen.

Die belangte Behörde habe die getroffenen Feststellungen zum Vorliegen eines Bedarfs ausschließlich auf das Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH gegründet. Zur Beantwortung der hier wesentlichen Fachfragen sei die belangte Behörde mangels eigenen Fachwissens jedoch verpflichtet, auch die genannte Stellungnahme des Landesgesundheitsfonds einzuholen, um über eine fundierte und differenzierte Entscheidungsgrundlage zu verfügen. Auf einer solcherart erweiterten Tatsachenbasis hätte die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass der erforderliche Bedarf mangels Vorliegen der im § 18a Abs 5 lit c bis g Spitalgesetz angeführten Kriterien nicht gegeben sei.

Auch dies habe die belangte Behörde verkannt und damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Der angefochtene Bescheid entspreche nicht den Bestimmtheitserfordernissen des § 59 Abs 1 AVG: Ausreichende Bestimmtheit sei dann anzunehmen, wenn der Inhalt des Bescheides für den Bescheidadressaten selbst objektiv eindeutig erkennbar sei, sodass weder beim Bescheidadressaten noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel darüber entstehen könnten

Der Spruch des gegenständlichen Bescheides sei unbestimmt formuliert: Dem Bescheidspruch zufolge bestehe lediglich „derzeit“ ein Bedarf bzw bestehe ein Bedarf, „solange bis alle Kassenplanstellen besetzt sind (vgl lit c)“. Völlig offen sei daher, woran dieses „derzeit“ festgemacht werde, und wie lange ein Bedarf für dieses Ambulatorium bestehe. Ab wann würden Kassenplanstellen als besetzt gelten – mit Zuschlagserteilung nach dem Auswahlverfahren nach den Bestimmungen des ASVG, mit Unterfertigung des Einzelvertrages, mit Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit?

Die Spruchformulierung des angefochtenen Bescheides sei sohin derart mangelhaft, dass der maßgebliche Inhalt dem Bescheid nicht entnommen werden könne und der Bescheid dem Konkretisierungsgebot nicht entspreche. Auflagen als sog Nebenbestimmungen dürften den Bescheidspruch lediglich punktuell ergänzen, nicht jedoch abändern. Die vorgeschriebene Auflage stelle keine Ergänzung des Bescheidspruches dar, sondern ändert diesen inhaltlich ab.

Das vorzulegende Betriebskonzept (das offenkundig nach Vorlage erst noch durch die Behörde geprüft werden solle/müsse) könne durchaus den Betrieb der Abteilung Augenheilkunde im Krankenhaus F beeinträchtigen (im Hinblick darauf, dass der Antragsteller in Personalunion auch Leiter der Abteilung Augenheilkunde im … sei, sei das auch nicht auszuschließen). Im Falle einer Beeinträchtigung des Betriebes der Abteilung Augenheilkunde im Krankenhaus F führe das dann dazu, dass kein Bedarf für das beantragte Ambulatorium bestehe, insbesondere was Kataraktoperationen betreffe. Somit liege keine „Auflage“ vor. Beim vorzulegenden Betriebskonzept handle es sich daher nicht um einen Gegenstand, der mittels Auflage vorgeschrieben werden könne, sondern hätte dieses Betriebskonzept bereits im Ermittlungsverfahren vom Antragsteller vorgelegt werden müssen und hätte dieses von der belangten Behörde vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides inhaltlich geprüft werden müssen.

Dies habe die belangte Behörde verkannt, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben sei.

Auch sei lit b) des gegenständlichen Bescheides (,,erforderlichenfalls durch medizinische Gutachten“) viel zu unbestimmt. Aus dem Spruch müsse klar und eindeutig ersichtlich sein, welche Leistungen der konservativen Augenheilkunde mit dem in lit a) angeführten Leistungssegmenten in einem notwendigen und belegbaren medizinischen Zusammenhang stehen würden. Es sei Aufgabe der belangten Behörde, im Ermittlungsverfahren im Detail zu prüfen und dann im Spruch festzuhalten, welche Leistungen der konservativen Augenheilkunde hiervon umfasst seien. Es könne nicht dem Antragsteller überlassen werden, anhand eines von ihm (!) vorzulegenden Privatgutachtens diesen Zusammenhang nachzuweisen.

Die belangte Behörde räume im Bescheid (Seite 44 – Leistungssegment refraktive (laserchirurgische) Eingriffe) selbst ein, dass vom Gutachter auf relevante Fragestellungen nicht eingegangen worden sei. Sie ziehe dann fälschlicherweise den Schluss, dass – mangels Ausführungen des Gutachters – den Ausführungen des Antragstellers gefolgt werden müsste und ein Bedarf im Leistungssegment refraktive (laserchirurgische) Eingriffe angenommen werden müsste. Diese Schlussfolgerung der belangten Behörde sei falsch – vielmehr wäre eine Gutachtensergänzung einzuholen gewesen bzw ein anderer Gutachter zu bestellen und mit dieser Fragestellung zu betrauen gewesen.

Wie bereits kammerseits in den Schreiben vom 17.10.2017, 21.3.2019 und 12.7.2019 ausführlich dargelegt worden sei, bestehe kein Bedarf zur Erbringung von operativen Leistungen (insbesondere Cataract und IVOM = intravitreale Medikamentenapplikationen) in diesem geplanten Institut.

Der Antragsteller räume selbst in seinem Antrag ein, dass grundsätzlich ausreichende OP-Kapazitäten im Krankenhaus F vorhanden seien, dass es aber aufgrund von personellen Problemen im Krankenhaus F zu langen Wartezeiten komme (hierzu sei beispielsweise angemerkt, dass berichtet worden sei, dass, wenn mehr qualifiziertes Pflegepersonal im KH F vorhanden wäre, auch deutlich mehr IVOM-Operationen im KH F durchgeführt werden könnten). Hier sei der Krankenhausträger gemeinsam mit dem zuständigen Primararzt gefordert, durch attraktive Arbeitsbedingungen für eine ausreichende personelle Besetzung der einzigen Augenabteilung im Land Vorarlberg Sorge zu tragen. Ein Bedarf für eine zusätzliche Struktur, in der operative Leistungen außerhalb des KH F erbracht würden (und die dann in Konkurrenz zum KH F trete), bestehe nicht, vielmehr könne mit einer ausreichenden personellen Bedeckung die vorhandene Struktur im Krankenhaus F besser ausgelastet und somit die Zahl der Operationen erhöht werden.

Die Argumentation der belangten Behörde (Seite 45) – dass bedingt durch die Steigerung der IVOM-Operationen weniger Kataraktoperationen im KH F durchgeführt worden seien (und somit die Wartezeiten für Kataraktoperationen angestiegen seien) und somit ein Bedarf für die Durchführung von Kataraktoperationen im beantragten Ambulatorium bestehe – führe nicht dazu, dass ein Bedarf für Kataraktoperationen in diesem Ambulatorium bestehe. Im Gegenteil – wie der Antragsteller (der auch Leiter der Augenabteilung im .. sei) selbst einräume – seien ausreichend OP­Kapazitäten im KH F vorhanden, die jedoch nur ungenügend genutzt würden. Keinesfalls bestehe daher Bedarf an einer zusätzlichen Struktur, die Kataraktoperationen durchführe – vielmehr seien die bestehenden Strukturen besser zu nützen.

Da die belangte Behörde eine rechtmäßige und vollständige Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen und infolgedessen einen unbestimmten Spruch erlassen und fehlerhafte Feststellungen getroffen habe, leide der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit.

Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit den in den Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19.10.2017, 2.4.2019 und 12.7.2019 ausführlich dargelegten Argumenten, die allesamt gegen einen Bedarf am geplanten Ambulatorium sprechen würden, in der Bescheidbegründung inhaltlich auseinander zu setzen. Die Bescheidbegründung beschränke sich vielmehr in weiten Teilen (Seiten 2 bis 34) lediglich auf eine Wiederholung bzw Auflistung des Ermittlungsverfahrens und eine Auflistung der maßgeblichen rechtlichen Grundlagen (Seiten 35 bis 41). Die rechtlichen Schlussfolgerungen der belangten Behörde (Seiten 41 bis 45) würden hingegen äußerst kurz ausfallen – auf wesentliche im Ermittlungsverfahren vorgebrachte Argumente – werde in keinster Weise eingegangen.

Dieser Verfahrensmangel sei aber relevant, da die belangte Behörde bei einer tatsächlichen inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem – anstelle einer bloßen Wiedergabe des – Vorbringens der Beschwerdeführerin zu einem anderen Ergebnis gelangen hätte können: Die belangte Behörde hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Bedarf iSd § 18a Abs 3 Spitalgesetz vorliege und dies bescheidmäßig feststellen müssen. Damit sei der Verfahrensmangel geeignet gewesen, den angefochtenen Bescheid nicht unmaßgeblich zu beeinflussen, weswegen dieser Verfahrensmangel relevant sei.

Schließlich sei gemäß §§ 17 Abs 3 iVm 22 Abs 4 Spitalgesetz die Errichtungsbewilligung (dies gelte auch für Anträge auf Vorabfeststellung) an die Bedingung zu knüpfen, dass innerhalb eines angemessenen Zeitraumes um die Bewilligung zum Betrieb der Krankenanstalt angesucht werde – auch diese rechtliche Notwendigkeit sehe der Spruch des bekämpften Bescheides nicht vor.

Die obigen Ausführungen würden den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit belasten.

Abschließend werde darauf hingewiesen, dass der gegenständliche Bescheid den Verfahrensparteien nicht korrekt zugestellt worden sei und somit nicht in Rechtskraft erwachsen könne, zumal insbesondere der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau sowie die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter mit 31.12.2019 aufgelöst worden seien.

Aus vorstehenden Gründen würden die Anträge gestellt werden, das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid der Vorarlberger Landesregierung dahingehend abändern, dass festgestellt werde, dass kein Bedarf für das von Prof. Dr. A B beantragte Augenambulatorium in F bestehe und den Antrag abweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Vorarlberger Landesregierung zurückverweisen.

2.3. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2020, Zl LVwG-341-1/2020-R16, wurde der Landesgesundheitsfonds unter Hinweis auf § 21 Abs 3 SpitalG ersucht, eine begründete Stellungnahme zum Vorliegen der in § 18a Abs 5 lit c bis g SpitalG angeführten Kriterien zu erstatten.

Mit Eingabe vom 14.09.2020, Zl IVbx, wurde seitens des Landesgesundheitsfonds mitgeteilt, dass die Landes-Zielsteuerungskommission des Landesgesundheitsfonds in ihrer Sitzung am 29.11.2019 übereingekommen sei, zum gegenständlichen Verfahren keine Stellungnahme gemäß § 21 Abs 3 SpitalG abzugeben.

3.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

3.2. Mit Eingabe vom 01.09.2017 beantragte der Prof. Dr. A B die Vorabfeststellung des Bedarfes für die Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums („…“) für konservative und operative Augenheilkunde in F (unmittelbare Bahnhofsnähe).

3.3. Leistungssegment konservative Augenheilkunde:

Das Einzugsgebiet des selbständigen Ambulatoriums im Bereich der „konservativen Augenheilkunde“ erstreckt sich über das R-tal, den W, das K-tal, das M, den B-wald und umfasst 51 Vorarlberger Gemeinden. In neun Gemeinden im Einzugsgebiet (..) leben jeweils mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner.

Im 30-Minuten-Einzugsbereich (Straßenindividualverkehr) wohnten im Jahr 2019 309.837 Personen.

Der in unmittelbarer Nähe des geplanten Ambulatoriums gelegene Bahnhof F ist Railjet-Halt sowie Halt mehrerer Schnellbahn- und Regionalexpresslinien im dichten Intervall (bei den Schnellbahnen 30 Minuten). Ebenfalls wird F von der A14 tangiert mit Anschlussstellen wenige Kilometer vom Standort entfernt, womit eine gute Erreichbarkeit auch im Straßenverkehr gegeben ist.

Im Einzugsgebiet konzentrieren sich – mit Ausnahme einer Praxis im B-wald – sämtliche ambulanten Leistungserbringer im Fachbereich Augenheilkunde.

Die Anbieter im Einzugsgebiet versorgten im Jahr 2016 eine Bevölkerung von 366.560 Einwohnern. Aufgrund dessen, dass in Vorarlberg außerhalb des Einzugsgebietes an Behandlungseinrichtungen für Augenheilkunde lediglich eine Kassenarztplanstelle im B-wald, welche derzeit vakant ist, vorhanden ist, wird auch der Großteil der Vorarlberger Bevölkerung, der außerhalb des Einzugsgebietes lebt, von den Behandlungseinrichtungen im Einzugsgebiet versorgt.

Die ambulante Versorgungsdichte im Einzugsgebiet liegt deutlich unter dem bundesweiten Vergleichswert (Österreichdurchschnitt ohne Wien). Der Sektor der Wahlärztinnen bzw Wahlärzte ist bei den Augenfachärzten deutlich größer als in anderen Bundesländern und der Sektor der Versorgung in Spitalsambulanzen für Augenheilkunde deutlich kleiner.

Um eine Versorgungsdichte von rund 6,2 ärztliche ambulante Versorgungseinheit (ÄAVE) pro 100.000 Einwohner (Mittelwert des BSG-Planungsrichtwert-Intervalls) zu erreichen, fehlten mit Stand 2016 etwa 1,71 ÄAVE. Bei einer Bevölkerungsprognose für 2020 mit 378.991 im Einzugsgebiet zu versorgende Einwohner würden bei gleichbleibender Versorgungsleistung ca 2,47 ÄAVE fehlen.

Im Einzugsgebiet werden 3,78 ÄAVE von niedergelassenen Kassenärztinnen bzw Kassenärzten, 1,14 ÄAVE von niedergelassenen Wahlärztinnen bzw Wahlärzten sowie 0,76 ÄAVE von Spitalsambulanzen erbracht.

Für das Leistungssegment der konservativen Augenheilkunde ist im öffentlich finanzierten Versorgungssegment von einem unterdurchschnittlichen Versorgungsangebot auszugehen, während das wahlärztliche Anbietersegment sehr stark vertreten ist.

Von einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes durch das geplante Ambulatorium ist solange auszugehen, bis die Kassenplanstelle im B-wald noch nicht nachbesetzt bzw versorgungswirksam wurde.

Die Planstelle im B-wald wurde jedoch bisher nicht besetzt, ebenso konnten für weitere ausgeschriebene Kassenvertragsarztstellen für Augenheilkunde und Optometrie in H, B, B, R sowie F bis dato keine Bewerber gefunden werden. Die Kassenvertragsarztstelle in B ist eine neu geschaffene Kassenstelle, wohingegen es sich bei anderen Stellen um Nachfolgerstellen handelt.

3.4. Leistungssegment intravitreale Therapie (Intravitreale Injektion mit anti-VEGF):

Die Leistung intravitreale Therapie (mit anti-VEGF-Medikation) (IVOM) wird derzeit sowohl in stationären bzw tagesklinischen, als auch in (meist spitals-)ambulanten Settings erbracht.

Das Einzugsgebiet des gegenständlichen Ambulatoriums für die IVOM-Leistungserbringung entspricht dem Einzugsgebiet des KH F, das ganz Vorarlberg, ausgenommen die EW der Gemeinden im Bezirk B sowie ein Teil der EW Ds, versorgt.

Die Gesamtzahl der stationären Aufenthalte bzw ambulanten Besuche mit IVOM-Leistung bei der Vorarlberger Wohnbevölkerung betrug im Jahr 2016 3.427. Die Leistungszahlen sind über die Jahre angestiegen.

Die Leistungserbringer/innen im KH F sind derzeit überdurchschnittlich hoch be- und ausgelastet.

Durch das geplante Ambulatorium kann eine wesentliche Verbesserung des bestehenden Versorgungsangebotes erreicht werden, wenn durch das Ambulatorium nicht noch weiteres Personal vom KH F abgezogen und damit die dortige Aus- und Belastungssituation noch weiter verschärft wird.

Eine echte Entlastung des KH F ist nur dann zu erwarten, wenn die öffentliche Finanzierung der Leistungserbringung sichergestellt werden kann.

Von Kassenvertragsärzten könnten zwar grundsätzlich solche Behandlungen durchgeführt werden, wobei sie in Vorarlberg jedoch derzeit von keinem Facharzt durchgeführt werden.

3.5. Leistungssegment refraktive laserchirurgische Eingriffe:

Als EZG des gegenständlichen Ambulatoriums im Leistungssegment der refraktive laserchirurgischen Eingriffe ist das gesamte Vorarlberger Landesgebiet anzusehen.

In B werden von zwei M Augenärzten refraktive laserchirurgische Eingriffe (ohne Kassenvertrag) durchgeführt und kann am Standort B auch die Vorort-Nachbetreuung der Operierten gewährleistet werden.

Aufgrund der bereits vorhandenen Angebotsstruktur und aufgrund der ausgedehnten Einzugsgebiete, die derartige Angebotsstrukturen benötigen/bedienen, kann durch das gegenständliche selbständige Ambulatorium im Leistungssegment refraktive laserchirurgische Eingriffe keine wesentliche Verbesserung des bestehenden Leistungsangebotes mehr erreicht werden. Dies gilt allerdings nicht für jene etwaigen Leistungen aus dem Leistungssegment der refraktiven laserchirurgischen Eingriffe, die mit Leistungen in anderen vom Prof. Dr. A B angebotenen Leistungssegmenten in einem notwendigen und (durch medizinische Gutachten) belegbaren medizinischen Zusammenhang stehen (dh, wenn die medizinische Versorgung in den anderen Leistungsbereichen erst durch das gleichzeitige Angebot dieser Leistungen sichergestellt werden kann).

Refraktive Chirurgie nach der LASIK Methode (Laserbehandlung) ist nur zum Teil sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähig, nämlich bei einer Kurz- oder Weitsichtigkeit von mehr als 6 Dioptrien und einer Unmöglichkeit der Korrektur mit Brillen oder Kontaktlinsen oder bei Vorliegen eines Unterschiedes in der Fehlsichtigkeit beider Augen von mindestens 3 Dioptrien und einer zusätzlichen Kontaktlinsenunverträglichkeit.

Daneben gibt es andere Leistungen der refraktiven Chirurgie, zB chirurgische Einbringen von Linsen in das Augeninnere oder auch Operationen an der Augenlinse. Solche Angebote werden in B nicht erbracht, weshalb es diesbezüglich zu einer Verbesserung der Versorgungsstruktur kommt.

3.6. Leistungssegment Kataraktoperationen:

Kataraktoperationen wurden größtenteils in tagesklinischen bzw stationären Settings erbracht. Künftig ist zu erwarten, dass diese Leistungen verstärkt ambulant erbracht werden.

Das EZG des geplanten selbständigen Ambulatoriums entspricht dem EZG des KH F für die Kataraktoperationen-Erbringung.

Die Gesamtzahl der stationären Aufenthalte mit Kataraktoperationen bei der Vorarlberger Wohnbevölkerung belief sich im Jahr 2017 auf 4.031.

Auch hier wirkt sich die angespannte Personalsituation am KH F aus. Die Augenabteilung im KH F ist überdurchschnittlich aus- bzw belastet. Die Wartezeiten auf Kataraktoperationen in den KH F und B betrug zwischen Jänner 2018 und Jänner 2019 zwischen 18 und 30 Wochen. Bis Juni 2019 ist die Wartezeit auf 40 Wochen angestiegen.

Durch das geplante Ambulatorium wird eine wesentliche Verbesserung des bestehenden Versorgungsangebotes erreicht, wenn durch das Ambulatorium nicht noch weiteres Personal aus dem KH F abgezogen und damit die dortige Aus- und Belastungssituation nicht weiter verschärft wird. Eine echte Entlastung des KH F ist auch in diesem Leistungssegment nur dann zu erwarten, wenn die öffentliche Finanzierung der Leistungserbringung sichergestellt wird.

Die Wartezeiten bei niedergelassenen Ärzten konnten nicht festgestellt werden. Ein (bestimmter) Augenarzt in F behandelt weniger Patienten als der Fachgruppenschnitt. Bei diesem bekommt man Termine binnen ein bis zwei Wochen.

3.7. Prof. Dr. A B verfügt über keinen Kassenvertrag. Seitens der Gesundheitskasse Österreich ist zumindest auch nicht angedacht, einen solchen mit dem Antragsteller abzuschließen.

4.1. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des im Behördenverfahren eingeholten Gutachtens der Gesundheit Österreich Forschungs- und Planungs GmbH vom 18.02.2019 und der Ergänzung dieses Gutachtens durch die Gesundheit Österreich Forschungs- und Planungs GmbH vom 26.06.2019, sowie der Aktenlage als erwiesen angenommen.

Das Gutachten der Gesundheit Österreich Forschungs- und Planungs GmbH, erstellt von Dr. R, vom 18.02.2019, welches im Zuge des behördlichen Verfahrens erstattet wurde, lautet wie folgt:

„Gutachten zum Verfahren: IVbx betreffend die Vorabfeststellung des Bedarfs für ein selbständiges Ambulatorium für konservative und operative Augenheilkunde am Standort F.

Mit Schreiben des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 01.10.2018 wurde die Gesundheit Österreich GmbH gemäß § 21 Abs 2 SpG beauftragt, ein Gutachten zur Versorgungsrelevanz der geplanten, oben genannten Einrichtung zu erstellen. Die Gesundheit Österreich GmbH zieht für Aufträge der Landesregierung gemäß § 5 GÖG-Gesetz die Gesundheit Österreich Forschungs- und Planungs GmbH (GÖ FP) heran.

Als Beilagen wurden der GÖ FP folgende Unterlagen übermittelt:

-Antrag auf Vorabfeststellung des Bedarfs vom 01.09.2017

-Begleitschreiben I des Antragstellers zum Antrag vom 01.09.2017

-Begleitschreiben II des Antragstellers zum Antrag vom 28.08.2018

-Stellungnahme der PVA vom 09.10.2017

(sinngemäß: keine Zuständigkeit, kein Einwand)

-Stellungnahme der AUVA vom 06.10.2017 (sinngemäß: seitens der AUVA besteht kein Bedarf)

-Stellungnahme der BVA vom 13.10.2017

(sinngemäß: die BVA schließt sich der Stellungnahme der VGKK an – kein Bedarf)

-Stellungnahme VGKK vom 19.10.2017

(sinngemäß: gemäß RSG 2017 sei bis zum Jahr 2020 von einem zusätzlichen Bedarf im Umfang einer SVE auszugehen. Demgemäß sei im Bezirk F eine zusätzliche Kassenplanstelle ausgeschrieben worden. Im bundesweiten Vergleich wären in Vorarlberg pro Facharzt/ Fachärztin (FA) für Augenheilkunde (AU) mit §2-Kassenvertrag wenige Anspruchsberechtige zu versorgen. Zusätzlich sei zur Reduktion von Wartezeiten ein Dringlichkeitssystem eingerichtet worden, dessen Termine nicht ausgeschöpft seien. Gemäß Regionalem Strukturplan Gesundheit, Betreuung und Pflege (RSGBP) läge im intramuralen Bereich eine Überdeckung des gegenwärtigen Bedarfs vor und es bestehe Entwicklungsbedarf hin zu einem höheren Anteil an ambulanter Leistungserbringung und zu einer dadurch steigenden Fallzahl im Bereich der IVOM- und Katarkat-Leistungen. Eine weitgehende Konzentration von Leistungen sei auch in Hinblick auf die Ausbildung von Fachärzten (FÄ) vonnöten. Da die fehlende Leistungserbringung am KH ausschließlich durch Personalmangel begründet sei, wäre sie durch eine dortige Personalaufstockung leicht zu beheben. Eine Investition in eine eigene Krankenanstalt sei aus volkswirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll. Darüber hinaus könne es nicht Zweck einer KA sein, FÄ freiberuflich zu beschäftigen. Sollte im intramuralen Bereich Bedarf bestehen, wäre der Versorgungsauftrag des KH F gemäß Regionalem Strukturplan (RSG) nicht erfüllt und würde somit (bei tatsächlicher Errichtung des beantragten Ambulatoriums, Anm des Verfassers) ausgelagert. Eine eventuelle Finanzierung wäre dann aus LGF-Mitteln sicherzustellen

-Stellungnahme der ÄK Vorarlberg vom 17.10.2017

(sinngemäß: In Vorarlberg (Vbg) sei die kassenärztliche Versorgung im Fachbereich AU im Österreichvergleich weitaus am besten. Trotzdem habe die ÄK gemeinsam mit der VGKK noch eine zusätzliche Kassenvertragsfacharztstelle im Bezirk F geschaffen. Ein im RSG festgestellter Bedarf an 0,5 SVE in der Versorgungsregion Nord wäre bereits durch zwei erweiterte Job-Sharing-Praxen abgedeckt. Das eingerichtete Dringlichkeitssystem sorge zusätzlich dafür, dass dringende Fälle binnen 10 Tagen von niedergelassenen FÄ versorgt würden. Das System sei derzeit nicht ausgelastet. Eine gewisse „Wartezeit“ für nicht dringliche Fälle sei in einem öffentlich finanzierten System mit beschränkten Mitteln hinsichtlich der gesetzlich vorgeschriebenen Wahrung des finanziellen Gleichgewichts vertretbar. Deshalb bestehe für Leistungen der konservativen Augenheilkunde kein Bedarf. Auch für Operationsleistungen seien die OP-Kapazitäten im KH F grundsätzlich ausreichend. Zu Wartezeiten käme es ausschließlich aufgrund von personellen Problemen. Die Behebung dieser Probleme sei durch den zuständigen Primar und den KH-Träger zu gewährleisten. Ein Bedarf für eine zusätzliche Struktur außerhalb des KH, die dann mit dem KH in Konkurrenz treten würde, bestehe nicht, vielmehr müsse mit einer ausreichenden personellen Deckung die vorhandene Struktur des KH besser genutzt werden. Darüber hinaus würden die OP-Kapazitäten im KH D verdoppelt werden. Die vom Antragsteller angeführte leichte Rekrutierbarkeit von Personal im ambulanten Sektor könne nicht nachvollzogen werden. Des Weiteren führe ein zusätzlicher Leistungsstandort zu einer unnötigen Zersplitterung der augenärztlich-chirurgischen Versorgung, was aus Sicht der ÖK Vorarlberg eine Reduktion der Ausbildungsstellen im Fachbereich zur Folge hätte).

-Stellungnahme der Vorarlberger Krankenhaus Betriebsgesellschaft (VKBG) vom 19.10.2017

(sinngemäß: Im Fachbereich Augenheilkunde (AU) werde kein ungedeckter Bedarf gesehen, der ein zusätzliches Ambulatorium rechtfertige. Durch das Ambulatorium könne die Fachärztekrise nicht behoben werden, da die Attraktivität der Arbeit im KH durchzusätzliche Leistungsangebote im niedergelassenen Bereich weiter abnehme. Von Seiten der VKHBG würden etwaig erforderliche Nebenbeschäftigungsgenehmigungen ausnahmslos nicht erteilt. Durch leistungssteigernde Maßnahmen, wie den Umbau von Augenambulanz und OP, sei die Wartezeit auf Katarakteingriffe von 50 Wochen auf derzeit 6 Wochen reduziert worden.).

-Stellungnahme des HVB vom 24.10.2017

(sinngemäß: Der HVG schließt sich der Argumentation der VGKK an – kein Bedarf).

Fragestellung:

Prim. Dr. A B stellte ein Ansuchen auf Vorabfeststellung des Bedarfs gemäß § 17 Abs 3 SpG. Durch das gegenständliche Gutachten ist gemäß § 18a Abs 5 die Frage zu prüfen, ob durch das geplante selbständige Ambulatorium für konservative und operative Augenheilkunde eine wesentliche Verbesserung des bestehenden Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann.

Rechtsgrundlagen:

[…]

Angaben des Antragstellers:

Begründungen für einen bestehenden Bedarf gemäß Antrag (Punktation in Stichworten und sinngemäße Wiedergabe):

-Bedarf gegeben, da Anzahl der Augenoperationen (va IVOM, Katarakte) stetig ansteigt (Entlastung der Augenabteilung F durch Verschiebung von IVOM- und Katarkat-Leistungen in das Ambulatorium). Zusätzlich reduzierte Aufenthaltsdauer durch ambulante Leistungserbringung.

-OP-Anzahl in Vorarlberg ist unterdurchschnittlich.

-Zusätzlicher Bedarf an IVOM-Leistungen führt bei Katarakt-Leistungen, trotz zunehmender Wartezeiten zu Mengenreduktion. Annahme der KA-Leitung, das Kataraktleistungen in Zukunft wieder an private Anbieter im Ausland ausgelagert werden müssen (Leistungserbringung in Vbg wird angestrebt).

-Das Angebot für refraktive Augenchirurgie (Laser, Implantate) wird von ausländischen Anbietern in Vbg durchgeführt bzw werden Patientinnen/ Patienten an ausländische Kliniken überwiesen (hier wird entsprechende Leistungserbringung und Nachsorge durch Vorarlberger Augenärzte im Ambulatorium angestrebt).

-Personelle Situation bei FÄ für AU im intramuralen Bereich kritisch. Kapazitätsdichte (Fachärzte pro EW) in Vbg im Vergleich zu anderen Bundesländern gering. Engpass betrifft aus div. Gründen vor allem FÄ mit chirurgischen Kompetenzen. Mit dem Ambulatorium soll die Rekrutierung von FÄ für den intramuralen Bereich gefördert werde, da Teilselbständigkeit attraktiv ist. Außerdem sollen Kompetenzen von derzeit nur extramural konservativ arbeitenden FÄ mit Operationserfahrung nutzbar gemacht werden. Anstehende Pensionierungswelle im extramuralen Bereich wird wahrscheinlich zu einer weiteren Ausdünnung bei intramural tätigen, chirurgisch ausgebildeten FÄ führen.

-Bei OP-Wartezeiten von Patientinnen/ Patienten summieren sich intramurale mit extramuralen Wartezeiten (extramurale Wartezeiten beantragen 3 Monate bis ein Jahr). Bei einigen FÄ im niedergelassenen Bereich bestehen Aufnahmestopps. Mit dem Ambulatorium sollen Wartezeiten im niedergelassenen Bereich verkürzt werden.

-Durch Belegarztsystem in H und D können Privatpatientinnen/-patienten deutlich schneller operiert werden als Kassenpatientinnen/-patienten. Durch das Ambulatorium soll die Wartezeit auch für Kassenpatientinnen/ -patienten reduziert werden.

Leistungsumfang laut Antrag – qualitativ:

Gemäß Antrag soll das Ambulatorium Leistungen in folgenden Bereichen erbringen:

-Konservative Augenheilkunde inkl Untersuchung/ Behandlung von Kindern im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, inkl Behandlung von Akutfällen

-Intravitreale Therapie (intravitreale Injektion mit Anti-VEGV)

-Kataraktoperation (extrakapsuläre Kataraktoperation mit Linsenimplantation)

-Refraktive Chirurgie

Datengrundlage – Planungsrichtwerte gemäß ÖSG 2017

Im ÖSG 2017 sind für den Fachbereich Augenheilkunde Planungsrichtwerte zu Erreichbarkeitsfristen und Versorgungsdichten in Bezug auf den ambulanten Bereich angeführt (vgl Tabelle 1).

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_VO_20201012_LVwG_341_1_2020_R16_00/image001.png

Wartezeiten

Im Rahmen der Gutachtenerstellung wurde keine eigene Wartezeiterhebung durchgeführt. Eine direkte Befragung von Konkurrenten ist gemäß geltender Judikatur aufgrund der zu erwartenden mangelnden Objektivität zur Erhebung von tatsächlich bestehenden Wartezeiten nicht geeignet. Erfahrungswerte aus der Erstellung anderer Gutachten zeigen, dass Wartezeiterhebungen bei Zuweisern (meist niedergelassene Allgemeinmediziner/-medizinerrinnen) im Einzugsgebiet aufgrund niedriger Teilnahmeraten (erfahrungsgemäß zwischen 10 und 15 Prozent) zu schwer interpretierbaren und wenig belastbaren Ergebnissen führen.

Leistungssegment konservative Augenheilkunde

Bestimmung des Einzugsgebietes (EZG)

Die im ÖSG 2017 angeführten Richtwerte für den Fachbereich AU berücksichtigen die versorgungswirksamen Anbieter von Gesundheitsleistungen im gesamten ambulanten Versorgungsbereich, die regionale Bevölkerungsstruktur und Besiedelungsdichte sowie die Erreichbarkeitsverhältnisse im Straßenindividualverkehr. Die angeführten Erreichbarkeitsfristen sind dabei als SOLL-Werte zu verstehen und geben an in welcher Minutenfrist zumindest 90 Prozent der Wohnbevölkerung eines Bundeslandes den jeweils nächstgelegenen leistungsanbietenden Standort des betreffenden Fachbereichs im Straßen-Individualverkehr erreichen können sollen. Die Erreichbarkeitsfristen stellen damit Richtwerte für die erwartbaren und von Patientinnen und Patienten in Kauf genommenen (und zu nehmenden) Reisezeiten dar, beziehen sich auf die bei weitem überwiegende Mehrheit der Bevölkerung (90 %) und wurden auf Basis des realen Versorgungsgeschehens bestimmt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Großteil der von der gegenständlichen Einrichtung zu versorgenden Patientinnen und Patienten in einem Gebiet wohnt, das durch eine um den geplanten Standort gezogene Reisezeit-Isochrone mit entsprechend gewähltem Erreichbarkeitswert überdeckt wird.

Da es sich bei der „konservativen Augenheilkunde“ um ein hauptsächlich durch niedergelassene FÄ für AU bzw Spitalsambulanzen und Ambulatorien für AU abgedecktes Leistungsspektrum handelt, kann das zu erwartende EZG für das gegenständliche Ambulatorium in diesem Leistungssegment mittels einer 30-Minuten-Isochrone (vgl Karte 1) rund um den Standort F bestimmt werden.

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_VO_20201012_LVwG_341_1_2020_R16_00/image002.png

Das EZG der gegenständlichen Einrichtung umfasst 51 Gemeinden und erstreckt sich über die Siedlungsagglomerationsräume R-tal bis zum B-see bzw W über B bis nach D im K-tal und V bzw B im M. In neun Gemeinden im EZG (…) leben jeweils mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner (EW), wobei D zum Jahresanfang 2019 mit über 50.000 EW die größte einzelne Gemeinde im EZG darstellt. Die Einwohnerzahl im EZG entwickelte sich von 301.428 im Jahr 2016 auf 309.837 im Jahr 2019 und wird gemäß aktueller Bevölkerungsprognose der Statistik Austria bis ins Jahr 2025 um weitere 3,3 Prozent auf über 320.000 steigen (Quelle: Statistik Austria – Statistik des Bevölkerungsstandes (Stand 2016-2019) sowie Bevölkerungsprognose bis 2025). Da der Bahnhof F ausreichend an das Straßenverkehrsnetz und im regionalen Vergleich sehr gut an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden ist, ist von einer ausreichenden räumlichen Erreichbarkeit eines in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof errichteten Ambulatoriums auszugehen.

Inanspruchnahmeverhalten der Bevölkerung bzw Be- und Auslastung der bestehenden Anbieter

Zur Beurteilung des Inanspruchnahmeverhaltens bzw der Belastung und Auslastung der bestehenden Anbieter werden die Versorgungsdichte in Bezug auf die „ärztlichen ambulanten Versorgungsäquivalente (ÄAVE)“ pro 100.000 EW gemäß REGIOMED herangezogen. (vgl Abbildung 1). Dabei entspricht ein ÄAVE etwa der durchschnittlichen Versorgungsleistung eines/ einer niedergelassenen Kassenvertragsarztes/-ärztin des jeweiligen Fachbereiches in Österreich.

Besonders zu beachten ist, dass – mit Ausnahme einer Praxis in L – sämtliche ambulanten Leistungserbringer im Fachbereich AU im gegenständlichen EZG konzentriert sind. Die Leistungserbringer im EZG versorgen allerdings nicht nur die Bevölkerung im EZG, sondern auch einen Großteil jener Vorarlbergerinnen und Vorarlberger, die außerhalb des EZG wohnen. Bei der Analyse sind deshalb jedenfalls ins EZG einpendelnde (bzw auch aus dem EZG auspendelnde) Patientinnen/ Patienten zu berücksichtigen. Zur Analyse der Patientenströme werden die ambulanten Besuche (BMASGK – ambulante Inanspruchnahmedaten; Berechnungsbasis: Ambulante Besuche; spitalsambulant und extramural; Quell- und Zielregion Vorarlberg, entlassenes Fachgebiet: Augenheilkunde) des Jahres 2016 im Fachbereich AU herangezogen Dabei zeigt sich, dass im EZG etwa 95,5 Prozent aller verzeichneten ambulanten Besuche im Fachbereich Augenheilkunde anfallen (Besuche bei niedergelassenen Wahlärztinnen/ Wahlärzten sind in den ambulanten Inanspruchnahmedaten nicht enthalten). Umgelegt auf die Vorarlberger Wohnbevölkerung 2016 entspricht dies einer von den Anbietern im EZG zu versorgenden Bevölkerung von 366.560 EW. Da sich im EZG fast alle im Fachbereich AU bestehenden Versorgungsanbieter Vorarlbergs befinden, die fast alle EW Vorarlbergs versorgen, unterscheiden sich die Versorgungsdichten zwischen EZG und Vorarlberg insgesamt kaum (vgl us Abbildung 1).

Auffallend ist, dass die ambulante Versorgungsdichte im EZG deutlich unter dem bundesweiten Vergleichswert (Österreichdurchschnitt ohne Wien 2016) liegt, der Sektor der Wahlärztinnen und Wahlärzte deutlich größer ist, als in allen anderen Bundesländern und der Sektor der spitalsambulanten Versorgung deutlich kleiner. Um eine Versorgungsdichte von rund 6,2 ÄAVE pro 100.000 EW (Mittelwert des ÖSG Planungsrichtwert-Intervalls) zu erreichen, würden mit Stand 2016 etwa 1,71 ÄAVE fehlen. Wird die aktuelle Bevölkerungsprognose für 2020 zugrunde gelegt (also 397.178 EX * ̴ 95,4 % = 378.991 im EZG zu versorgende EW) würden bei konstant bleibender Versorgungsleistung sogar rund 2,47 ÄAVE fehlen. Diese können auch nicht durch die im Jahr 2017 zusätzlich ausgeschriebene Kassenvertragsstelle (die den auf Basis der demografischen Entwicklung zwischen 2015 und 2020 errechneten zusätzlichen Bedarf abdeckt, nicht aber die Bereits im IST-Stand bestehende unterdurchschnittliche Versorgung ausgleicht) abgedeckt werden.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass eine ÄAVE (die im ÖSG verwendete Einheit zur Messung von Versorgungswirksamkeit) im Fachbereich AU sehr wahrscheinlich einer deutlich höheren Versorgungswirkung entspricht als eine SVE (die im RSG Vorarlberg verwendete Einheit zur Messung von Versorgungswirksamkeit). So entsprachen im Fachbereich AU im Jahr 2015 23 SVE gemäß RSG Vorarlberg (vgl RSG Vorarlberg S 11) rund 17 ÄAVE (niedergelassene Kassenärztinnen/ -ärzte und Spitalsambulanzen) gemäß REGIOMED; im Schnitt entsprach also ein ÄAVE etwa 1,35 SVE.

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_VO_20201012_LVwG_341_1_2020_R16_00/image003.png

Nach Würdigung der oa Informationen ist für das Leistungssegment der konservativen Augenheilkunde von einem unterdurchschnittlichen Versorgungsangebot im öffentlich finanzierten ambulanten Versorgungsegment auszugehen, während das wahlärztliche Anbietersegment sehr stark vertreten ist. Das gegenständliche Ambulatorium kann dementsprechend nur dann eine wesentliche Verbesserung des bestehenden Versorgungsangebots in diesem Leistungssegment erreichen, wenn eine öffentliche Finanzierung der Leistungserbringung sichergestellt werden kann (vgl auch § 18a Abs 3 SpG, wonach ein Bedarf (ua an selbständigen Ambulatorien) dann gegeben ist, wenn zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung […] eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet […] erreicht werden kann).

Leistungssegment intravitreale Therapie (Intravitreale Injektion mit anti-VEGF)

Bestimmung des Einzugsgebiets (EZG)

Die Leistung intravitreale Therapie (mit atit-VEGF Medikation) (IVMO) wird derzeit sowohl in stationärer bzw tagesklinischen als auch in (meist spitals-)ambulanten Settings erbracht. Zukünftig wird diese Leistung (ua auf Basis des „spitalsambulanten Bepunktungsmodells“) vermehrt ambulant abgerechnet und erbracht werden. Da der Erreichbarkeitsrichtwert von 30 Minuten nicht für Spitalsambulanzen zur Anwendung zu bringen ist (vgl die entsprechende Fußnote im ÖSG 2017, S 38) und das gegenständliche Ambulatorium die Augenabteilung des KH F entlasten soll, muss davon ausgegangen werden, dass das hypothetische EZG der geplanten Einrichtung dem EZG für die IVOM-Leistungserbringung des LHK entspricht. Das KH F versorgt ganz Vorarlberg, ausgenommen die EW der Gemeinden im Bezirk B, die zum Großteil im KH B versorgt werden, sowie einen Teil der EW Ds, da die dortige Versorgung zwischen dem KH F und dem KH D aufgeteilt ist.

Inanspruchnahmeverhalten der Bevölkerung bzw Be- und Auslastung der bestehenden Anbieter

Die Gesamtzahl der stationären Aufenthalte bzw ambulanten Besuche mit IVOM-Leistung, die für die Vorarlberger Wohnbevölkerung im Jahr 2016 verzeichnet wurde, beläuft sich auf 3.427. Bei einer damaligen Gesamtbevölkerung von 384.174 ergibt sich daraus eine Leistungsdichte (Leistungen pro 100.000 EW) von ca 892, was 82,7 Prozent des Bundesdurchschnitts bedeutet. Die altersstandardisierte Leistungsdichte beträgt allerdings 91,1 Prozent des Bundesdurchschnitts (der durch ein „Ausreißer-Bundesland“ mit sehr hoher Leistungsdichte deutlich erhöht und deshalb nur bedingt aussagekräftig ist). Im Bundesländervergleich hat Vorarlberg die viertkleinste altersstandardisierte Leistungsdichte und liegt mit Niederösterreich und Wien im österreichischen Mittelfeld.

Anhand der IVOM-Leistungsentwicklung seit 2008 ist zu erkennen, dass die Leistungszahlen über die Jahre deutlich gestiegen sind und dass das KH F die mit Abstand höchste Versorgungswirkung entfaltet (vgl Abbildung 2).

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_VO_20201012_LVwG_341_1_2020_R16_00/image004.png

Die Hinweise im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens, sowohl von Seiten des Antragstellers, als auch von Seiten der stellungnehmenden Institutionen, weisen auf eine derzeit angespannte Personalsituation an der Augenabteilung des KH F hin. Demgemäß ist von einer überdurchschnittlich hohen Be- und Auslastung der Leistungserbringer/ innen am KH F auszugehen.

Nach Würdigung der oa Informationen ist für das Leistungssegment intraviterale Therapie von einer hohen Be- und Auslastung der wichtigsten bestehenden Leistungserbringer/ innen auszugehen. Durch das geplante Ambulatorium könnte eine wesentliche Verbesserung des bestehenden Versorgungsangebotes erreicht werden – allerdings nur dann, wenn durch das Ambulatorium nicht noch weiters Personal vom KH F abgezogen und damit die dortige Aus- und Belastungssituation noch weiter verschärft wird. Eine echte Entlastung des KH F kann nur dann erwartet werden, wenn die öffentliche Finanzierung der Leistungserbringung sichergestellt werden kann (vgl auch hierzu § 18a Abs 3 SpG).

Leistungssegment refraktive laserchirurgische Eingriffe

Bestimmung des Einzugsgebiets (EZG)

Als EZG des gegenständlichen Ambulatoriums in diesem Leistungssegment ist – mangels alternativer Anbieter – das gesamte Vorarlberger Landesgebiet anzusehen.

Derzeit werden gemäß eigener Recherche in Vorarlberg keine refraktiven laserchirurgischen Eingriffe durchgeführt. Für die Vorarlbergerinnen und Vorarlberger besteht die Möglichkeit, sich im angrenzenden Ausland bzw in Tirol operieren zu lassen. Ein in Vorarlberger niedergelassener Augenarzt, der in einer M Klinik refraktive Eingriffe vornimmt, bietet die entsprechende Nachbetreuung in seiner Vorarlberger Praxis, also vor Ort, an.

Nach Würdigung dieser Informationen ist davon auszugehen, dass Leistungen aus dem Segment der refraktiven Laserchirurgie derzeit in Vorarlberg nicht erbracht werden. Durch das geplante Ambulatorium kann daher jedenfalls eine wesentliche Verbesserung des bestehenden Versorgungsangebots in diesem Segment erreicht werden.

Leistungssegment Kataraktoperation

Kataraktoperationen wurden bis vor kurzem größtenteils in tagesklinischer bzw stationären Settings erbracht. Zukünftig werden diese Leistungen allerdings verstärkt ambulant erbracht und auch abgerechnet werden. Entsprechend wurde die extrakapsuläre Kataraktoperation auch in die ambulante Leistungsmatrix des ÖSG 2017 aufgenommen.

Bestimmung des Einzugsgebiets (EZG)

Da das gegenständliche Ambulatorium die Augenabteilung des KH F entlasten soll, muss davon ausgegangen werden, dass das EZG der geplanten Einrichtung dem EZG des KH für die Kataraktoperationen-Erbringung entspricht. Das KH F versorgt diesbezüglich ganz Vorarlberg, wobei die Versorgung einiger Gemeinden im B-wald und im Bezirk D teilweise auch vom KH D und vom KH H sichergestellt wird und die Versorgung der Gemeinden im Bezirk B zwischen den KH F und B aufgeteilt ist. Gleichzeitig hat das KH F in allen Vorarlberger Bezirken die deutlich höchste Versorgungswirkung.

Inanspruchnahmeverhalten der Bevölkerung bzw Be- und Auslastung der bestehenden Anbieter

Die Gesamtzahl der stationären Aufenthalte mit Kataraktoperation, die für die Vorarlberger Wohnbevölkerung verzeichnet wurden, beläuft sich in Vorarlberg im Jahr 2017 auf 4.031. Bei einer damaligen Gesamtbevölkerung von 388.770 ergibt sich daraus eine Leistungsdichte (Leistungen pro 100.000 EW) von ca 1.037, was 80,2 Prozent des Bundesdurchschnitts entspricht. Die alters- und geschlechtsstandardisierte Leistungsdichte Vorarlbergs nur knapp vor dem Schlusslicht Steiermark und damit an achter Stelle. Trotzdem war die Zahl der Leistungserbringungen zwischen 2016 und 2017 rückläufig (vgl Abbildung 3). Für das Jahr 2018 liegen noch keine Daten aus der stationären Diagnosen- und Leistungsdokumentation vor. Allerdings sind die Wartezeiten auf Kataraktoperationen zwischen Jänner 2018 und Jänner 2019 gem VKHBG von insgesamt 18 deutlich auf 30 Wochen gestiegen (vgl Abbildung 4). Auch in diesem Leistungssegment sind die bereits erwähnten Hinweise im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens zur angespannten Personalsituation der Augenabteilung am KH F von Bedeutung.

Nach Würdigung der oa Informationen ist für das Leistungssegment Kataraktoperation von einer hohen Be- und Auslastung der aktuellen Leistungserbringer/innen auszugehen. Die Reduktion der Leistungserbringung zwischen 2016 und 2017 trotz einer im Bundesländervergleich unterdurchschnittlichen (altersstandardisierter) Leistungsdichte, die deutliche und vor allem kontinuierliche Zunahme der Wartezeiten im Verlauf des Jahres 2018 sowie die bereits erwähnten Hinweise zur angespannten Personalsituation der Augenabteilung am KH F deuten auf eine überdurchschnittlich hohe Aus- und Belastung des innerhalb Vorarlbergs mit Abstand versorgungswirksamsten Leistungsstandortes hin. Es ist deshalb davon auszugehen, dass durch das geplante Ambulatorium eine wesentliche Verbesserung des bestehenden Versorgungsangebots erreicht werden kann – allerdings nur dann, wenn durch das Ambulatorium nicht noch weiteres Personal aus dem KH F abgezogen wird und damit die dortige Aus- und Belastungssituation nicht weiter verschärft wird.

Eine echte Entlastung des KH F kann auch in diesem Leistungssegment nur dann erwartet werden, wenn die öffentliche Finanzierung der Leistungserbringung sichergestellt werden würde (vgl nochmals § 18a Abs 3 SpG).

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_VO_20201012_LVwG_341_1_2020_R16_00/image005.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_VO_20201012_LVwG_341_1_2020_R16_00/image006.png

Entwicklungstendenzen in der Medizin

Es ist nicht davon auszugehen, dass über die oben erwähnten und diskutierten Entwicklungstendenzen (zB Fallzahlsteigerungen, Verschiebung von Leistungen in das ambulante Setting etc) hinausgehend, weitere Entwicklungstendenzen in der Medizin die oa Versorgungs- bzw Bedarfslage kurzfristig wesentlich beeinflusst werden.

Schlussfolgerungen

Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Auswertungsergebnisse und Informationen ist davon auszugehen, dass durch die Errichtung des gegenständlichen Ambulatoriums am Standort F eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erzielt werden kann, allerdings nur unter folgenden Voraussetzungen:

-In den Leistungssegmenten konservative Augenheilkunde, intravitreale Therapie und Kataraktoperation kann das Versorgungsangebot nur dann wesentlich verbessert werden, wenn – im Sinne der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung gemäß § 18a Abs 3 SpG –die öffentliche Finanzierung der Leistungserbringung sichergestellt ist.

-In den Leistungssegmenten intravitreale Therapie und Kataraktoperation kann das Versorgungsangebot nur dann wesentlich verbessert werden, wenn durch das Ambulatorium nicht weiteres Personal aus dem KH F abgezogen und damit die dortige Aus-und Belastungssituation weiter verschärft wird.

Anmerkung

Die Erörterung von gesundheitsplanerisch wichtigen Themenstellungen, die teilweise auch in den Stellungnahmen angesprochen wurden, wie zum Beispiel die anzustrebende zentrale Leistungserbringung, Ausbildungsagenden, hohe stationäre Belagstage – und Bettendichte usw sind in den gesetzlich festgelegten Kriterien zur Prüfung einer „wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebots“ nicht enthalten und wurden daher im Rahmen dieses Gutachtens nicht berücksichtigt.

Wien, am 18.02.2019

Gesundheit Österreich Forschungs- und Planungs GmbH

Gez. ao. Univ.-Prof. Dr. H O

(Geschäftsführer)

Auskunft:

Dr. F R“

Aufgrund der Stellungnahmen der VGKK vom 02.04.2019, der Ärztekammer für Vorarlberg vom 21.03.2019, des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 02.04.2019, der PVA vom 01.04.2019 und des Prof. Dr. A B wurde ein ergänzendes Gutachten von der Gesundheit Österreich Forschungs- und Planungs GmbH eingeholt. Das Gutachten der Gesundheit Österreich Forschungs- und Planungs GmbH vom 26.06.2019 lautet wie folgt:

„Ergänzende Stellungnahme zum Verfahren IVbx betreffend die Vorabfeststellung des Bedarfs für ein selbständiges Ambulatorium für konservative und operative Augenheilkunde am Standort F.

[…]

Fragestellung

In der gegenständlichen ergänzenden Stellungnahme zum oe Gutachten werden zwei Fragen geprüft:

1. Sind in den eingegangenen Stellungnahmen zum Gutachten Tatsachen- und Sachbestände angeführt, die bei der Gutachtenerstellung unberücksichtigt geblieben sind?

2. Wie wirken sich diese Tatsachen- bzw Sachbestände auf die im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen aus?

Leistungssegment konservative Augenheilkunde

Sowohl die ÄKV als auch die VGKK führen in ihren Stellungnahmen an, dass zusätzliche Kassenvertragsfacharztstellen für Augenheilkunde und Optometrie geschaffen worden seien. Die VGKK verweist in diesem Zusammenhang auf eine zusätzliche Kassenvertragsstelle in B und zusätzlich jeweils eine halbe zusätzliche Vertragsstelle in B und D. Die ÄKV hält darüber hinaus fest, dass REGIOMED im niedergelassenen Bereich für falsch gehalten würde, da es für die ÄKV nicht zugänglich und nicht nachvollziehbar sei. Relevant für die Versorgungsplanung und damit für die Bedarfsfrage wäre darüber hinaus der von der Vorarlberger Zielsteuerung beschlossene RSG-Vorarlberg, nicht aber ein von der Sozialversicherung für interne Zwecke verwendetes System.

Auf detaillierte Nachfrage bestätigt die VGKK, dass mit Stand 18.06.2019 alle in den Stellungnahmen angeführten neu errichteten Kassenverträge bzw Planstellen bereits in der Patientenversorgung aktiv sind. Entsprechend können Dr. E und Frau Dr. C auch schon in Medicus Online als Ärzte mit Kassenvertrag gefunden werden. Dr. G hat die Praxis in B mit 17.06.2019 eröffnet und versorgt laut telefonischer Auskunft ab dem 18.06.2019 Patientinnen und Patienten. Zusammen mit der schon im Gutachten ausgewiesenen zusätzlichen Kassenvertragsstelle in F ergeben sich im Vergleich zu den im Gutachten verwendeten Datengrundlagen in Summe drei zusätzliche Kassenverträge. Bei einem (im Gutachten ausgewiesenen) Fehlbestand von 2,47 ÄAVE bzw rund 3,3 SVE (gemäß dem im Gutachten ausgewiesenen Verhältnis ÄAVE:SVE von 1:1,35) ist davon auszugehen, dass durch die neu eingerichteten Planstellen/Verträge im Einzugsgebiet annähernd der im ÖSG ausgewiesene Planungsrichtwert erreicht werden kann.

Allerdings wechselte Dr. G von ihrer vormaligen Kassenpraxis in L hin zu der jetzigen Kassenpraxis in B. Die Kassenplanstelle in L ist derzeit unbesetzt. Laut Auskunft der VGKK kann mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer zeitnahen Neubesetzung im Rahmen einer bereits Ende Sommer 2019 erfolgenden Ausschreibung (mit geänderten Rahmenbedingungen im Vergleich zur bereits durchgeführten, ergebnislosen Ausschreibung) gerechnet werden. Bis dahin ist allerdings davon auszugehen, dass die Anbieter im Einzugsgebiet des gegenständlichen Ambulatoriums die vormals durch die Praxis in L versorgten Patientinnen und Patienten mitversorgen müssen.

In Bezug auf die Anführung der ÄKV zu den im Gutachten verwendeten ÄAVE ist anzumerken, dass die für die Berechnungen von ÄAVE verwendete Methodologie im Tabellenband des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG 2017 idgF) im Anhang 5 publiziert ist und nachvollzogen werden kann. Dazu gehört insbesondere auch die Methodologie, mit der die Vergleichbarkeit der wahl- und vertragsärztlichen Versorgungswirkung auf regionaler Ebene gewährleistet wird. Die Inhalte des REGIOMED Systems werden darüber hinaus – in regelmäßigen Abständen und mit vergleichsweise hoher regionaler Auflösung – im Rahmen der ÖSG-Planungsgrundlagenmatrix veröffentlicht. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass ÄAVE gemäß der bundesweit geltenden Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (RSG) sind (vgl Erläuterung zur Verordnung, S 6f). Im ÖSG 2017 ist dazu auch folgendes vermerkt:

„Werden als Planungsgrundlage und in der Darstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung im jeweiligen RSG in Ersatz zu ÄAVE andere Planungsgrößen verwendet, so ist auf Ebene des Bundeslandes je Fachrichtung ein Umrechnungsschlüssel auf ÄAVE anzugeben.“ (vgl ÖSG 2017 idgF S 69“

Zu von der ÖKV ebenfalls aufgeworfenen Frage der Relevanz der ÄAVE und des Gutachtens im Vergleich zum von der Landeszielsteuerung beschlossenen RSG-Vorarlberg kann von Seiten der GÖ FP nicht Stellung genommen werden, da dieses Thema außerhalb der im Rahmen der Gutachtenerstellung zu bearbeitenden Fragestellungen liegt.

Angesichts der neuen Entwicklungen in der kassenärztlichen Versorgung bleibt die im Gutachten gezogene Schlussfolgerung, dass das gegenständliche Ambulatorium eine wesentliche Verbesserung des bestehenden Versorgungsangebotes in diesem Leistungssegment erreichen könne, im Wesentlichen zwar weiterhin aufrecht. Dies allerdings mit der zusätzlichen Einschränkung, dass von einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes nur so lange ausgegangen werden kann, solange die Kassenplanstelle im B-wald noch nicht nachbesetzt bzw versorgungswirksam ist.

Leistungssegment intravitreale Therapie (intravitreale Injektion mit anti-VEGF)

Die ÄKV führt an, dass intravitreale Injektionen – bei Schaffung der notwendigen Rahmenbedingungen (Abrechnungsmöglichkeiten, Bereitstellung von Medikamenten) – jederzeit von bereits niedergelassenen Kassenvertragsärzten durchgeführt werden könnten.

Nach Auffassung der GÖ FP sind im Gutachten ausschließlich bereits bestehende Versorgungsangebote zu berücksichtigen – somit jene Versorgungsangebote, die von Patientinnen und Patienten aktuell in Anspruch genommen werden können und auch werden. Nicht berücksichtigt werden können hingegen Versorgungsangebote, die unter bestimmten Voraussetzungen allenfalls in Zukunft versorgungswirksam werden könnten.

Die im Gutachten gezogene Schlussfolgerung, das gegenständliche Ambulatorium könne eine wesentliche Verbesserung des bestehenden Versorgungsangebotes in diesem Leistungssegment erreichen, bleibt daher weiterhin aufrecht.

Leistungssegment refraktive laserchirurgische Eingriffe

Die ÄKV führt an, dass bei den Ermittlungen zum Gutachten ein in B eingerichteter Laser übersehen worden sei.

Bei der Gutachtenerstellung wurde davon ausgegangen, dass Vorarlberginnen und Vorarlberger die refraktive laserchirurgische Leistungen in Anspruch nehmen wollen, ins benachbarte Ausland bzw in Nachbarbundesländer ausweichen müssen. Laut telefonischer Auskunft von O (Telefonat am 18.06.2019) ist entgegen der Ermittlungsergebnisse des ursprünglichen Gutachtens nunmehr davon auszugehen, dass in B ein entsprechendes Lasergerät von zwei M Augenärzten betrieben wird und am Standort B auch die Vorort-Nachbetreuung gewährleistet werden kann.

Die im Gutachten gezogene Schlussfolgerung, das gegenständliche Ambulatorium könne eine wesentliche Verbesserung des bestehenden Versorgungsangebotes in diesem Leistungssegment erreichen, ist angesichts dieser neuen Ermittlungsergebnisse nicht mehr valide. Vielmehr ist nunmehr davon auszugehen, dass aufgrund einer bereits vorhandenen Angebotsstruktur und aufgrund der ausgedehnten Einzugsgebiete, die derartige Angebotsstrukturen benötigen/ bedienen, durch das gegenständliche Ambulatorium in diesem Leistungssegment keine wesentliche Verbesserung des bestehenden Versorgungsangebotes mehr erreicht werden kann. Dies gilt nicht für jene etwaigen Leistungen aus dem Leistungssegment der refraktiven laserchirurgischen Eingriffe, die mit Leistungen in anderen im Gutachten angeführten Leistungssegmenten in einem notwendigen und (durch medizinische Gutachten) belegbaren medizinischen Zusammenhang stehen (dh, wenn die medizinische Versorgung in den anderen Leistungsbereichen erst durch das gleichzeitige Angebot dieser Leistungen sichergestellt werden kann).

Leistungssegment Kataraktoperation

Die ÄKV führt an, dass die Katarakt-Wartezeiten seit Antragstellung gestiegen seien. Dieser Anstieg bei den Wartezeiten dürfe allerdings nicht als Kriterium im Gutachten herangezogen werden, da der Antragsteller als zuständiger Primar hier steuerungskompetent sei. Außerdem führt die ÄKV an, dass durch zusätzliche Infrastrukturen das Problem nicht zu lösen sei, da es an Operateuren fehle. So seien bereits jetzt ausreichend OP-Kapazitäten vorhanden. Deshalb sei eine gesteigerte Attraktivität für die Leistungserbringer notwendig. Verschiedene derzeit in Vorarlberg niedergelassene Fachärzte für Augenheilkunde und Optometrie wären gemäß ÄKV sehr gerne zur Durchführung dieser Operationen in den bestehenden Krankenhäusern bereit, sofern die Rahmenbedingungen dafür geschaffen würden. Der Antragsteller als zuständiger Primar habe gemeinsam mit dem Träger für eine ausreichende personelle Bedeckung zu sorgen.

Die Wartezeiten auf eine Katarakt-Operation sind auch aktuell immer noch im Steigen begriffen (vgl Abbildung 1). Das zeigt das Ergebnis einer aktualisierten Anfrage bei der Abteilung für Organisationsentwicklung/ QM der Vorarlberger Krankenhaus-Betriebs-GmbH, in der die entsprechende Warteliste geführt wird. Wartezeiten sind, sofern sie auf objektiven Ermittlungsergebnissen beruhen, ein wichtiges Kriterium für die Bedarfsermittlung. Im Gutachten steht dabei die tatsächliche bzw faktische Versorgungslage der Patientinnen und Patienten im Fokus. Bewertungen zu, Zuschreibungen von, Spekulationen über Handlungsversäumnisse die zur faktischen Versorgungslage geführt haben könnten bzw zu deren ursächlicher Wirkung auf die faktische Versorgungslage (auch im Vergleich zu kontrafaktischen, hypothetischen Versorgungslage), können mangels objektivierbarer Datengrundlagen im Gutachten nicht vorgenommen bzw berücksichtigt werden.

Im Gutachten ist für das Leistungssegment Katarakt im Kapitel Schlussfolgerungen auf S 12 folgende einschränkende Bedingung angeführt: „In den Leistungssegmenten […] und Kataraktoperation kann das Versorgungsangebot nur dann wesentlich verbessert werden, wenn durch das Ambulatorium nicht weiteres Personal aus dem KH F abgezogen und damit die dortige Aus- und Belastungssituation weiter verschärft wird.“ Damit ist bereits im Gutachten der Hinweis erfolgt, dass die bloße Errichtung einer Krankenanstalt die Versorgungslage der Vorarlberger Patientinnen und Patienten in diesem Segment nicht verbessert, sondern dass dies nur unter bestimmten Voraussetzungen bzw Bedingungen möglich bzw zu erwarten ist.

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_VO_20201012_LVwG_341_1_2020_R16_00/image007.png

Die im Gutachten gezogene Schlussfolgerung, das gegenständliche Ambulatorium könne im Leistungssegment Kataraktoperationen eine wesentliche Verbesserung des bestehenden Versorgungsangebotes in diesem Leistungssegment erreichen, bleibt daher weiterhin aufrecht.

Wien, am 26.06.2019

Gesundheit Österreich Forschungs- und Planungs GmbH

Gez. Univ.-Prof. Dr. H O

(Geschäftsführer)

Auskunft:

Dr. F R“

Das Landesverwaltungsgericht folgt dem schlüssigen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Gutachten der Gesundheit Österreich Forschungs- und Planungs GmbH vom 18.02.2019 samt dessen Ergänzungen vom 26.06.2019. Die Beschwerdeführer haben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Vorbringen erstattete, das geeignet war, beim Landesverwaltungsgericht Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens sowie dessen Ergänzung aufkommen zu lassen. Die Beschwerdeführer sind dem Gutachten sowie der ergänzenden Stellungnahme zum Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und haben kein Gegengutachten vorgelegt. Es war daher im Sachverhalt die entsprechenden Feststellungen zum Einzugsgebiet, zu den Wartezeiten, zum Inanspruchnahmeverhalten der Bevölkerung sowie zu den einzelnen Leistungssegmenten zu treffen.

Dass der Sachverständige keine Wartezeitenerhebung durchführte, da eine Befragung von Konkurrenten aufgrund der zu erwartenden mangelnden Objektivität zur Erhebung von tatsächlichen bestehenden Wartezeiten nicht geeignet ist, entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.09.2019, Ro 2017/11/0019).

Das Vorbringen in den Beschwerden, im Behördenverfahren seien seitens der Ärztekammer für Vorarlberg Bedenken am Gutachter bzw am Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH geäußert worden, weshalb die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre ein vergleichbares Planungsinstitut heranzuziehen, ohne diesbezüglich in den Beschwerden nähere substantiierte Ausführungen zu tätigen, vermag keine begründeten Bedenken an der fachlichen Qualifikation der Gesundheit Österreich Forschungs- und Planungs GmbH bzw deren Sachverständigen zu erwecken, weshalb seitens des Landesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit gesehen wird, ein anderes Planungsinstitut mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragten. Dies auch insbesondere vor dem Hintergrund, dass im behördlichen Verfahren das Schreiben der Ärztekammer für Vorarlberg vom 21.03.2019 der Gesundheit Österreich Forschungs- und Planungs GmbH mit dem Ersuchen um Gutachtensergänzung weitergeleitet wurde und die Gesundheit Österreich Forschungs- und Planungs GmbH in weiterer Folge eine schlüssige, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Gutachtensergänzung erstattete, die den Parteien zum Parteiengehör übermittelt wurde. Die Ärztekammer für Vorarlberg hat in ihrem Schreiben vom 12.07.2019 ua einerseits die von ihr bereits getätigten Vorbringen wiederholt, andererseits waren die Vorbringen nicht geeignet die Schlüssigkeit des Gutachtens sowie dessen Ergänzungen zu erschüttern.

Dem Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Einholung einer Gutachtensergänzung, da die belangte Behörde in ihrem Bescheid (Seite 44 – Leistungssegment refraktive laserchirurgische Eingriffe) ausführe, dass im Gutachten auf relevante Fragestellungen, die sozialversicherungsrechtliche Erstattungsfähigkeit, nicht eingegangen worden sei, wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes keine Folge geleistet, da der von der Erstbeschwerdeführerin behauptete Mangel des Gutachtens kein Mangel darstellt, der zu einer Gutachtensergänzung führt. Die Gesundheit Österreich Forschungs- und Planungs GmbH hat in ihrem Gutachten generell ausgeführt, dass für refraktive laserchirurgische Eingriffe kein Bedarf bestehen würde. Im Gutachten wurde somit mehr geprüft, als aufgrund der Rechtslage geprüft hätte werden müssen, da nach den Bestimmungen des SpitalG nur das Angebot, welches sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähig ist, geprüft hätte werden müssen. Der Bedarf in Vorarlberg an refraktiven laserchirurgischen Eingriffen wurde somit ausreichend geprüft. Welcher Teil des Angebotes sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähig ist, ist keine Gutachtensfrage, sondern eine Rechtsfrage. Die Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin sind jedenfalls nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens sowie dessen Ergänzungen der Gesundheit Österreich Forschungs- und Planungs GmbH zu begründen. Keineswegs ist die von der Erstbeschwerdeführerin genannte Formulierung in der Begründung des angefochtenen Bescheides dahingehend zu verstehen, dass im Gutachten auf relevante Fragestellungen nicht eingegangen wäre.

4.2. Die unter Pkt 3.4 getroffene Feststellung, dass von Kassenvertragsärzten zwar grundsätzlich Leistungen des Leistungssegmentes intravitreale Therapie (intravitreale Injektion mit anti-VEGF) durchgeführt werden können, wobei in Vorarlberg dies jedoch derzeit von keinem Facharzt durchgeführt wird, basiert auf dem Schreiben der Ärztekammer für Vorarlberg vom 21.03.2019. Gegenteiliges wurde im Zuge des Verfahrens nicht behauptet und wurde auch nicht bekannt.

4.3. Die Feststellung, dass refraktive Chirurgie nach der LASIK-Methode nur zum Teil sozialversicherungsrechtlich unter bestimmten im Sachverhalt ausgeführten Voraussetzungen erstattungsfähig ist, ergibt sich aus der Satzung der Österreichischen Gesundheitskasse, Anhang 7, Pkt VII, Z 21.

4.4. Die im Sachverhalt getroffene Feststellung, dass derzeit mehrere Facharztstellen für Augenheilkunde und Optometrie nicht besetzt werden können, basiert auf den Informationen, welche auf der – für jedermann zugänglichen - Homepage der Vorarlberger Ärztekammer diesbezüglich veröffentlich werden (https://www.arztinvorarlberg.at/aek/dist/content-324.html; Abfrage am 24.09.2020 bzw 02.10.2020; „Für die weiters in der Österreichischen Ärztezeitung ausgeschriebenen Kassenvertragsfacharztstellen für Augenheilkunde und Optometrie in H (Nfg. Dr. H), für Augenheilkunde und Optometrie im B-wald (Nfg. Dr. G), für Augenheilkunde und Optometrie in B (neue Stelle), für Augenheilkunde und Optometrie in B (Nfg. Dr. I), für Augenheilkunde und Optometrie in Rankweil (Nfg. Dr. T), für Augenheilkunde und Optometrie in F (Nfg. Dr. N), für … sind keine Bewerbungen eingegangen.“

4.5. Dass ein einzelner Augenfacharzt in F weniger Patienten behandelt und in der Lage ist, Termine innerhalb von ein bis zwei Wochen zu vergeben, hat die Ärztekammer im Behördenverfahren in ihrem Schriftsatz vom 21.03.2019 bekannt gegeben. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde nichts Gegenteiliges bekannt, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war.

4.6. Im Schreiben vom 02.04.2019, Zl ZDD-L-X, teilte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse mit, dass keine Möglichkeiten bestehe zusätzliche Finanzmittel für die verfahrensgegenständlichen zusätzlichen Angebote des Beschwerdeführers zur Verfügung zu stellen. Daraus ergibt sich, dass nicht angedacht ist mit dem Antragsteller einen Kassenvertrag abzuschließen. Gegenteiliges wurde im Zuge des Verfahrens nicht bekannt, weshalb unter Pkt 3.7. die diesbezügliche Feststellung zu treffen war.

5.1. Nach § 17 Abs 3 Gesetz über Krankenanstalten (Spitalgesetz - SpG), LGBl Nr 54/2005 idF LGBl Nr 10/2018, sind Anträge auf Vorabfeststellung, ob ein Bedarf vorliegt, zulässig. Die Bestimmungen des § 22 Abs 1 und 3 bis 5 gelten sinngemäß.

Gemäß § 18a Abs 2 SpG, LGBl Nr 27/2011 idF LGBl Nr 24/2020, ist bei Krankenanstalten, für die es hinsichtlich ihres Anstaltszwecks (§ 3) und Leistungsangebots eine verbindliche Planung im ÖSG bzw RSG gibt, ist ein Bedarf dann gegeben, wenn sie nach ihrem in Aussicht genommenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot dem ÖSG bzw RSG entsprechen.

Nach § 18a Abs 3 SpG ist bei anderen als im Abs 2 angeführten Krankenanstalten ein Bedarf dann gegeben, wenn zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichtes des Systems der sozialen Sicherheit eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes in ihrem Einzugsgebiet bei selbständigen Ambulatorien erreicht werden kann. Der Nachweis bzw die Beurteilung, dass eine wesentliche Verbesserung erreicht werden kann, hat nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot unter Berücksichtigung der Planungen des RSG und anhand jener Kriterien zu erfolgen, die bei selbständigen Ambulatorien im Abs 5 angeführt sind.

Nach § 18a Abs 5 SpG sind bei der Beurteilung, ob ein selbständiges Ambulatorium das Versorgungsangebot wesentlich verbessert, folgende Kriterien zu berücksichtigen:

a)das bereits bestehende Versorgungsangebot durch öffentliche, private gemeinnützige und sonstige Krankenanstalten mit Kassenverträgen, einschließlich durch deren Ambulanzen;

b)das bereits bestehende Versorgungsangebot durch kasseneigene Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbständige Ambulatorien, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen;

c)die örtlichen Verhältnisse (regionale ländliche oder städtische Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte);

d)die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen;

e)das Inanspruchnahmeverhalten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Pfleglinge;

f)die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß lit e;

g)die Entwicklungstendenzen in der Medizin oder der Zahnmedizin.

Nach § 21 Abs 1 SpG, LGBl Nr 54/2005, idF LGBl Nr 24/2020, haben im Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfes hinsichtlich des nach § 18a Abs 3 zu prüfenden Bedarfes Parteistellung sowie das Recht, gegen einen Bescheid Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben:

a)die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten;

b)die betroffenen Sozialversicherungsträger und

c)bei selbständigen Ambulatorien auch die Ärztekammer für Vorarlberg.

Nach § 21 Abs 2 SpG ist bei selbständigen Ambulatorien im Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfes ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstitutes sowie eine begründete Stellungnahme des Landesgesundheitsfonds zum Vorliegen der im § 18a Abs 5 lit c bis g angeführten Kriterien einzuholen.

Nach § 22 Abs 1 SpG, LGBl Nr 54/2005, idF LGBl Nr 10/2018, hat der Bescheid, mit dem die Errichtungsbewilligung erteilt wird, eine genaue Bezeichnung des Anstaltszweckes und des Betriebsumfanges zu enthalten.

Nach § 22 Abs 3 SpG kann die Errichtungsbewilligung zur Sicherstellung der sachlichen Voraussetzungen gemäß § 18 oder § 20 Abs 2 unter entsprechenden Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

Nach § 22 Abs 4 SpG ist die Errichtungsbewilligung an die Bedingung zu knüpfen, dass innerhalb eines angemessenen Zeitraumes um die Bewilligung zum Betrieb der Krankenanstalt angesucht wird. Diese Frist kann von der Landesregierung bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände verlängert werden. Nach Ablauf der Frist verliert die Errichtungsbewilligung ihre Gültigkeit.

Nach § 22 Abs 5 SpG hat der Bescheid, mit dem die Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium erteilt wird – ausgenommen in jenen Fällen, in denen gemäß § 18a Abs 1 von der Bedarfsprüfung abzusehen ist – im Rahmen des Antrags jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten und von Samstagen, Sonn- und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und – soweit sinnvoll – die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen durch Auflagen festzulegen.

Mit Verordnung der Gesundheitsplanung GmbH über die Verbindlicherklärung des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Vorarlberg 2020, Nr 3/2019, vom 13.06.2019, wurde der in der Anlage beiliegende Regionale Strukturplan Gesundheit Vorarlberg für verbindlich erklärt.

Laut der RSG-Planungsmatrix für Vorarlberg sind im Plan 2020 17,6 ÄAVE für niedergelassene Ärzte und in selbstständigen Ambulatorien (mit Vertrag und kasseneigene) vorgesehen.

Für selbstständige Ambulatorien für Augenheilkunde gibt es in der Anlage hinsichtlich Anstaltszweck und Leistungsangebot keine verbindliche Planung im RSG.

Im Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) Vorarlberg ist ein Gesamtwert an ÄAVE für niedergelassene Ärzte und selbständige Ambulatorium (mit Vertrag und kasseneigene) ausgewiesen. Dies alleine reicht jedoch nicht aus, um den Bedarf ausschließlich – wie die Beschwerdeführer vorbringen – nach § 18a Abs 2 SpG zu prüfen, da § 18a Abs 2 SpG ausdrücklich darauf abstellt, dass im RSG für Krankenanstalten hinsichtlich ihres Anstaltszweckes und ihres Leistungszweckes eine verbindliche Planung enthalten sein muss. Der RSG Vorarlberg trifft für selbständige Ambulatorium weder hinsichtlich des Anstaltszweckes, noch hinsichtlich des Leistungsangebotes eine verbindliche Planung, weshalb für das verfahrensgegenständliche selbständige Ambulatorium für Augenheilkunde keine verbindliche Planung im RSG Vorarlberg vorhanden ist. Selbst wenn man die Planung für ÄAVE, die sich jedoch auch auf niedergelassene Ärztinnen und Ärzte bezieht, als eine Planung iSd § 3a Abs 3 KAKuG bzw § 18a Abs 2 SpG sehen würde, würde sich nichts daran ändern, dass die Prüfung des Bedarfes nicht nach § 18a Abs 2 SpG zu erfolgen hat, da für selbständige Ambulatorien ohne Kassenverträge definitiv keine Planungen im RSG Vorarlberg - auch nicht bei den ÄAVE – enthalten sind. Selbständige Ambulatorien ohne Kassavertrag werden im RSG Vorarlberg nicht erwähnt. Im vorliegenden Fall hat Prof. Dr. A B für das von ihm geplante Ambulatorium für Augenheilkunde keinen Kassenvertrag und die Vorarlberger Gebietskrankenkasse hat in ihrem Schreiben vom 02.04.2019 dargelegt, dass seitens der Kasse keine Möglichkeit besteht, zusätzliche Finanzmittel für die verfahrensgegenständlichen zusätzlichen Angebote des Antragstellers zur Verfügung zu stellen. Das heißt, dass die Vorarlberger Gebietskrankenkasse als Rechtsvorgängerin der Österreichischen Gesundheitskasse nicht gewillt war, mit dem Antragsteller einen Kassenvertrag abzuschließen, weshalb im vorliegenden Fall von einem Ambulatorium für Augenheilkunde ohne Kassenvertrag auszugehen ist. Vollständigkeitshalber wird noch erwähnt, dass im ÖSG 2017, Tabellenband Anhang 9, Punkt 2, dargelegt wird, dass in der Darstellung des Planstandes ua selbstständige Ambulatorien ohne Kassenvertrag nicht enthalten sind, da diese nicht der Versorgungsplanung unterliegen.

Seitens der Gesundheit Österreich Forschungs- und Planungs GmbH wurde in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 26.06.2019 festgehalten, dass durch neu eingerichtete Planstellen bzw Verträge im Einzugsgebiet annähernd der ausgewiesene Planungsrichtwert erreicht werden kann, jedoch eine Kassenplanstelle in L (B-wald) vakant ist. Diese Stelle ist zum Entscheidungszeitpunkt immer noch vakant, sodass sich an dieser Einschätzung nichts ändert und somit zum Entscheidungszeitpunkt auch bei Ärzten und (allerdings in Vorarlberg laut RSG derzeit nicht vorhandenen) selbständigen Ambulatorien mit Kassenverträgen die geplanten ÄAVE 2020 im RSG 2020 nicht erreicht werden. Zudem ist zu erwarten, dass weitere Kassenplanstellen demnächst frei werden bzw (dies braucht aber aufgrund der rechtlichen Beurteilung nicht geprüft werden) bereits von niemanden besetzt sind, da teilweise trotz mehrmaliger Ausschreibung neben der vakanten Stelle in L auch für andere ausgeschriebene Stellen keine Bewerber gefunden werden konnten.

Aufgrund dessen, dass es für selbständige Ambulatorien für Augenheilkunde ohne Kassavertrag hinsichtlich des Anstaltszwecks und Leistungsangebotes keine verbindliche Planung im RSG Vorarlberg gibt, ist der Bedarf anhand der Kriterien nach § 18a Abs 3 SpG zu prüfen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bedarf nach einem selbstständigen Ambulatorium dann gegeben, wenn dadurch die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise gefördert wird. Als wichtigster Indikator für die Beantwortung der Bedarfsfrage betreffend selbstständigen Ambulatorien ist nach dieser Rechtsprechung die durchschnittliche Wartezeit anzusehen, die der Patient im Einzugsbereich in Kauf nehmen muss. Eine Wartezeit von etwa zwei Wochen in nicht dringenden Fällen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur für durchaus zumutbar gehalten und selbst bei einem Überschreiten dieses Richtwertes in einzelnen Fällen um einige Tage noch kein unzumutbares Versorgungsdefizit gesehen. Von einem Bedarf nach einem beabsichtigten Ambulatorium kann der Judikatur zufolge dann nicht die Rede sein, wenn im Großen und Ganzen die Wartezeiten zwei Wochen nicht übersteigen und Akutpatienten noch am selben Tag behandelt werden. Als unabdingbare Voraussetzung für die Feststellung des Bedarfes wurde angesehen, dass das Einzugsgebiet für das zu bewilligende Ambulatorium klar umrissen ist, wobei eine Bindung an Bezirks- und Landesgrenzen nicht gegeben ist (vgl dazu ua VwGH 20.03.2012; 24.07.2013, 2010/11/0195). Bei der Bedarfsprüfung sind nach der zitierten Judikatur die im Einzugsgebiet des Ambulatoriums gelegenen bestehenden Behandlungseinrichtungen zu berücksichtigen (vgl VwGH 15.12.2017, Ra 2016/11/0132).

Im Rahmen der Bedarfsprüfung nach § 18a Abs 3 SpitalG ist der angegebene Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot unter Berücksichtigung der Planungen des RSG zu prüfen, eine Nichtübereinstimmung mit dem RSG allein bedeutet jedoch keinen Versagungsgrund (vgl dazu VwGH vom 15.12.2017, Ra 2016/11/0132, wobei die angeführte Judikatur auch auf jene Fälle zu übertragen ist, in denen der RSG keine Planungsvorgaben trifft).

In die Bedarfsprüfung ist jedoch nicht nur das Leistungsangebot niedergelassener Ärzte mit Kassenvertrag oder von Einrichtungen mit Kassenvertrag, sondern auch das der Wahlärzte und Wahlarzteinrichtungen einzubeziehen, soweit es sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähig ist. Erbringen die Einzubeziehenden hingegen auch sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen, so sind diese in das bei der Bedarfsprüfung zu berücksichtigende bestehende Versorgungsangebot nicht einzubeziehen (arg „soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen“), da ansonsten ein unzulässiger Konkurrenzschutz zugunsten bestehender privatwirtschaftlich tätiger Organisationsformen verwirklicht wäre (vgl dazu VwGH 02.04.2014, 2013/11/0078).

Im vorliegenden Fall bestehen durch die gute Bahn- und Straßenanbindung jedenfalls bedeutsame Verkehrsverbindungen zum Standort des geplanten Ambulatoriums für Augenheilkunde.

Wie im Sachverhalt ausgeführt, umfasst das Einzugsgebiet des gegenständlichen Ambulatoriums Hinblick auf das Leistungssegment der konservativen Augenheilkunde 51 Vorarlberger Gemeinden, wobei in neun Gemeinden jeweils mehr als 10.000 Einwohner leben. D stellt mit über 50.000 Einwohner/innen (Stand 2019) die größte einzelne Gemeinde im Einzugsgebiet dar.

Im Hinblick auf die Leistungssegmente der intravitrealen Therapie und der Kataraktoperationen umfasst das Einzugsgebiet ganz Vorarlberg, wobei die Einwohner teilweise auch im KH B, KH H sowie KH D versorgt werden. Das Einzugsgebiet bezüglich des Leistungssegmentes der refraktiven laserchirurgischen Eingriffe umfasst im Wesentlichen das gesamte Vorarlberger Landesgebiet.

Das R-tal weist eine hohe Besiedelungsdichte auf.

In Vorarlberg werden derzeit grundsätzlich die im RSG geplanten ÄAVE im Fachbereich Augenheilkunde nicht erreicht, sodass die RSG Planungen ergeben, dass ein Bedarf an solchen besteht, der durch das geplante Ambulatorium abgedeckt werden kann, wenngleich nicht durch Kassenverträge.

Zu den einzelnen Leistungssegmenten:

Leistungssegment Kataraktoperationen:

Wie im Sachverhalt festgestellt, besteht im Einzugsgebiet im Leistungssegment „Kataraktoperationen“ ein Versorgungsangebot durch Krankenanstalten mit Kassenverträgen, wobei der größte Leistungsanbieter, nämlich das KH F, überdurchschnittlich hoch aus- und belastet ist. Die Wartezeiten in diesem Bereich steigen deutlich und kontinuierlich an und erreichen einen Wert von ca einem dreiviertel Jahr, weshalb durch das geplante Ambulatorium im Einzugsgebiet eine wesentliche Verbesserung des bestehenden Versorgungsangebotes erreicht werden kann und ein Bedarf gegeben ist.

Dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, dass die Wartezeiten kürzer werden würden, wenn mehr qualifiziertes Pflegepersonal vorhanden wäre, ist entgegen zu halten, dass nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 18 Abs 5 lit a SpG auf die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern abzustellen ist. Es kommt demnach auf die bestehende Auslastung zum Entscheidungszeitpunkt und nicht auf eine Auslastung, die künftig durch die Aufstockung von qualifizierten Pflegepersonal erreicht werden könnte, an.

Leistungssegment intravitreale Therapie (IVOM):

Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, liegt auch in diesem Leistungssegment eine hohe Be- und Auslastung der Leistungserbringer/innen am KH F vor. Durch das geplante Ambulatorium kommt es zu einer Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet und ist ein Bedarf für das verfahrensgegenständliche Ambulatorium in diesem Leistungssegment gegeben. Von niedergelassenen Ärzten werden derzeit keine Leistungen in diesem Leistungssegment erbracht. In Hinblick auf die von der Ärztekammer für Vorarlberg im Behördenverfahren getätigten Vorbringen ist darzulegen, dass es auf das bestehende Angebot ankommt und es daher unerheblich ist, dass auch niedergelassene Augenärzte solche Behandlungen durchführen können (vgl dazu VwGH 15.12.2017, Ra 2017/11/0018).

Leistungssegment refraktive (laserchirurgische) Eingriffe:

Hinsichtlich des Leistungssegmentes „refraktive (laserchirurgische) Eingriffe“ hat das durchgeführte Verfahren ergeben, dass aufgrund eines bestehenden Angebotes in B keine wesentliche Verbesserung des bestehenden Versorgungsangebotes mehr erreicht werden kann. Entgegen des Ermittlungsergebnisses hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dennoch einen Bedarf hinsichtlich refraktiven (laserchirurgischen) Eingriffen festgestellt. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass einerseits in B nicht alle Leistungen der refraktiven Chirurgie (die auch die chirurgische Einbringung von Linsen in das Augeninnere oder auch die Operation an der Augenlinse umfasst) angeboten werden, und andererseits, dass für eine Laserbehandlung nach LASIK-Methode nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine sozialversicherungsrechtliche Kostenerstattung geleistet wird und nach der Rechtsprechung wahlärztliche Angebote nur mit jenem Teil ihres Angebotes berücksichtigt werden dürfen, der sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähig ist.

Grundsätzlich ist die Sichtweise der belangten Behörde zutreffend und kann dieser gefolgt werden. Aufgrund dessen, dass für refraktive laserchirurgische Eingriffe, die über Laser-Operationen der Hornhaut hinausgehen, in Vorarlberg kein Angebot besteht, kommt (ob diese Leistungen sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähig sind, ist aufgrund dieses Ergebnisses nicht zu prüfen) es in diesen Leistungssegmenten durch das verfahrensgegenständliche Ambulatorium zu einer wesentlichen Verbesserung der Versorgung in Vorarlberg, weshalb grundsätzlich ein Bedarf an dem verfahrensgegenständlichen Ambulatorium im Leistungssegment „refraktive laserchirurgische Eingriffe“, die über Laser-Operationen der Hornhaut hinausgehen, gegeben ist.

In die Bedarfsprüfung ist jedoch – wie bereits oben erwähnt – auch das Versorgungsangebot von Wahlärzten und Wahlarzteinrichtungen miteinzubeziehen ist, soweit es sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähig ist. Sollten die in diesem Verfahren erwähnten Fachärzte im Rahmen ihrer ärztlichen Berufsberechtigung in der Region sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen für die Bevölkerung im Einzugsgebiet erbringen, dürfen sie nicht bei der Bestimmung des existierenden Versorgungsangebotes unberücksichtigt bleiben (vgl dazu VwGH 23.11.2017, Ra 2016/11/0145).

Anders als dies die belangte Behörde offenbar ausgelegt hat, sind Wahlärzte somit auch dann zu berücksichtigen, wenn sie auch nur teilweise sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbringen, allerdings nur für das erstattungsfähige Angebot.

Daraus folgt für den gegenständlichen Fall, dass nur der Teil des bereits bestehenden Versorgungsangebotes durch Wahlärzte bei der Bedarfsprüfung nicht zu berücksichtigen ist, der sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähig ist. Hinsichtlich jenes Bereiches des Leistungssegmentes „refraktive laserchirurgische Eingriffe“, für den - wie die belangte Behörde selbst ausführt - eine Kostenerstattung durch die Sozialversicherung geleistet wird, besteht aufgrund des Gutachtens der Gesundheit Österreich Forschungs- und Planungs GmbH jedoch kein Bedarf. In Anbetracht dessen, war der Spruch dahingehend abzuändern, dass hinsichtlich des Leistungssegmentes „refraktive laserchirurgische Eingriffe der Hornhaut“ nur dann ein Bedarf besteht, wenn diese Leistungen sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähig sind.

Im Übrigen hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Aussage, dass in diesem Leistungssegment keine wesentliche Verbesserung des bestehenden Versorgungsangebotes mehr erreicht werden kann, nicht für jene etwaigen Leistungen aus dem Leistungssegment der refraktiven laserchirurgischen Eingriffe gilt, die mit Leistungen in anderen im Gutachten angeführten Leistungssegmenten in einem notwendigen und (durch medizinische Gutachten) belegbaren medizinischen Zusammenhang stehen (das heißt, wenn die medizinische Versorgung in den anderen Leistungsbereichen erst durch das gleichzeitige Angebot dieser Leistungen sichergestellt werden kann). Da diese Aussage auch für die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähigen Leistungen gilt, war dementsprechend spruchgemäß zu entscheiden.

Leistungssegment der konservativen Augenheilkunde:

In diesem Leistungssegment wurde seitens der belangte Behörde ein Bedarf eingeschränkt auf zwei Fälle festgestellt

-insoweit, als die Leistungen mit den in lit a angeführten Leistungssementen in einem notwendigen und (erforderlichenfalls durch medizinische Gutachten) belegbaren medizinischen Zusammenhang stehen

-unabhängig davon, hinsichtlich der konservativen Augenheilkunde jedenfalls aber solange, bis alle Kassenplanstellen im Fach Augenheilkunde und Optometrie in Vorarlberg besetzt sind.

Zum ersten wird in den Beschwerden diesbezüglich gerügt, dass die Passage (erforderlichenfalls durch medizinische Gutachten) viel zu unbestimmt ist. Aus dem Spruch müsste laut Beschwerdevorbringen klar und eindeutig ersichtlich sein, welche Leistungen der konservativen Augenheilkunde mit dem in lit a angeführten Leistungssegmenten in einem notwendigen und belegbaren medizinischen Zusammenhang stehen würden. Entgegen den Beschwerdeausführungen wird im Spruch nicht angeführt, dass diese medizinischen Gutachten der Antragsteller selber erstatten bzw vorlegen lassen muss. Es wurde lediglich ausgeführt, dass dieser notwendige Zusammenhang durch medizinische Gutachten belegbar wäre, wobei dieser Zusammenhang auch durch Amtssachverständige im Anlassfall festgestellt werden könnte.

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (10.10.2014, 2012/06/0020) bemisst sich die Frage, ob eine an einem Bescheid beigefügte Auflage iSd § 59 Abs 1 AVG ausreichend bestimmt ist, nach den Umständen des Einzelfalles. Die Anforderungen an die Umschreibung von Auflagen dürfen nicht überspannt werden. Eine Auflage ist nicht schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage ist auch dann anzunehmen, wenn ihr Inhalt für den Bescheidadressaten objektiv eindeutig erkennbar ist. Gleiches gilt, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten zu erfolgen hat und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist. Die Formulierung in der Auflage widerspricht dem zuvor beschriebenen Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn der Inhalt auch unter Beiziehung eines Fachkundigen nicht verlässlich ermittelt werden kann. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe eine ausführliche Umschreibung von Sachverhalten gefordert, die schon durch eine kurze Umschreibung für die Behörde und ihre Sachverständigen auf der einen und den Bescheidadressaten auf der anderen Seite einen objektiv-erkennbaren eindeutigen Inhalt haben. Eine Umschreibung des Auflageninhaltes in einer Art und Weise, dass der Inhalt für jedermann ohne Zuhilfenahme von Fachleuten jederzeit klar ist, ist in vielen Fällen gar nicht möglich. Die Frage der ausreichenden Bestimmtheit einer Auflage ist daher nicht allein eine Rechtsfrage, sondern auch eine Fachfrage. Dem Gesetzgeber kann auch nicht unterstellt werden, er habe die Behörde verhalten wollen, in einem Bescheid alle nur möglichen Details anzuführen.

Abgesehen davon, dass es sich bei der gerügten Formulierung um keine Auflage handelt, sondern um eine Einschränkung im Bescheidspruch, ist anzumerken, dass ein notwendiger medizinischer Zusammenhang der konservativen Augenheilkunde mit den anderen Leistungssegmenten Karatakt-Operationen, intraviterale Therapie und refraktive Eingriffe jedenfalls von einem medizinischen Sachverständigen verlässlich ermittelt werden kann, weshalb dies aufgrund der Ermittlungsergebnisse in den Spruch aufzunehmen war.

Zum Zweiten (bis alle Kassenplanstellen besetzt sind) ist auszuführen, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass das wahlärztliche Anbietersegment sehr stark vertreten ist und eine wesentliche Verbesserung in diesem Leistungssegment nur dann erreicht werden kann, wenn eine öffentliche Finanzierung der Leistungserbringung sichergestellt werden kann. Eine Verbesserung des Versorgungsangebotes kann demnach nur erreicht werden, wenn der Antragsteller zumindest mit einem Sozialversicherungsträger einen Kassenvertrag abschließt.

Ein Bedarf für die konservative Augenheilkunde besteht grundsätzlich, da zum Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes in Vorarlberg zumindest eine Kassenvertragsstelle vakant ist und bis zu dieser Besetzung ein Fehlbestand von 2,47 ÄAVE auf die laut RSG 2020 vorgesehenen existiert. Des weiteren bestehen Wartezeiten. Die Erstbeschwerdeführerin, die Ärztekammer für Vorarlberg, hat im Behördenverfahren dargelegt, dass ein näher genannter Kassenvertragsarzt für Augenheilkunde und Optometrie in F weniger als der Fachgruppenschnitt behandelt und Terminvergaben innerhalb von ein bis zwei Wochen erfolgen. Nachdem dieser Umstand von der Erstbeschwerdeführerin derart betont wird, ist davon auszugehen, dass es sich um einen Einzelfall handelt und bei allen anderen Ärzten des Fachbereiches Augenheilkunde Wartezeiten von über zwei Wochen bestehen. Für das Landesverwaltungsgericht wäre ansonsten nicht erklärbar, warum dieser Arzt extra hervorgehoben wurde, zudem auch nie ausgeführt wurde, dass dieser Arzt als Beispiel für andere Ärzte des Fachbereiches Augenheilkunde steht. Dies wird durch den Umstand verstärkt, dass den Angaben der Erstbeschwerdeführerin zufolge dieser Arzt weniger Patienten behandelt als der Fachgruppenschnitt. Wenn bei anderen Kassenvertragsärzten längere Wartezeiten bestehen, so kann aus dem von der Ärztekammer erwähnten Einzelfall nicht der Schluss gezogen werden, dass die Wartezeiten (wie dies von der Judikatur des VwGH gefordert wird) zwei Wochen nicht übersteigen würden. Übersteigen Wartezeiten den Zeitraum von zwei Wochen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Bedarf an einem Ambulatorium gegeben (vgl dazu VwGH 15.12.2017, Ra 2016/11/0132).

Das Vorarlberger Spitalgesetz erlaubt zwar auch bei Vorabfeststellungen des Bedarfes Nebenbestimmungen (§ 22 Abs 6 SpG), solche dürfen aber, wie der Verweis in § 22 Abs 6 SpG auf Abs 3 zeigt, nur zur Sicherstellung der sachlichen Voraussetzungen gemäß § 18 oder § 20 Abs 2 SpG vorgeschrieben werden. § 18 Abs 2 lit a SpG nennt als sachliche Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung zwar den Bedarf, doch versteht es sich von selbst, dass §§ 22 Abs 3 und Abs 6 SpG an die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung oder die Vorabfeststellung des Bedarfs anknüpft (vgl dazu VwGH 20.09.2017, Ra 2016/11/0169). Diese Judikatur ist auch auf § 17 Abs 3 SpG (Verweis auf § 22 Abs 1 und 3 bis 5) zu übertragen. Die Entscheidung über den Antrag auf Vorabfeststellung des Bedarfes kann demnach unter Befristungen und Bedingungen erteilt werden (vgl dazu RV 91/2017).

Zum derzeitigen Zeitpunkt ist zumindest eine Kassenplanstelle nicht besetzt und besteht dadurch ein Bedarf. Entsprechend der zitierten Judikatur kommt es nur auf diesen Zeitpunkt an. Aus § 18a Abs 5 lit b SpG, der ausdrücklich das bereits bestehende Versorgungsangebot anführt, ist abzuleiten, dass es auf die Versorgungswirksamkeit der Kassenplanstellen ankommt, nicht jedoch auf das bloße Vorhandensein einer Kassenplanstelle, wenn diese vakant sein sollte. Es wird zudem erneut auf das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2017, Ra 2017/11/0018, verwiesen, wonach die Bedarfsprüfung nur diejenigen Anbieter von Versorgungsleistungen schützt, die durch das Hinzutreten eines neuen Anbieters nachteilig betroffen sein können. Die Nachfolgerin oder der Nachfolger der Kassenplanstelle im B-wald steht noch nicht fest, sodass diese(r) nicht geschützt werden braucht.

Da es auf den Bedarf zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses ankommt und künftige Anbieter durch die Bedarfsprüfung nicht zu schützen sind, war der Bedarf an der konservativen Augenheilkunde unabhängig von einer nachfolgenden Besetzung sämtlicher Kassenplanstellen festzustellen. Allerdings ist anzumerken, dass die Verknüpfung mit dem Kassenvertrag ohnehin dazu führt, dass es die Sozialversicherungsträger in der Hand haben, zu entscheiden, ob sie die vakanten Planstellen besetzen oder ob sie mit dem beantragten Ambulatorium einen Kassenvertrag abschließen, sodass die Bedarfsfeststellung ohnehin nicht dazu führt, dass dann zwingend allfällige spätere Inhaber einer Kassenplanstelle nicht ausgelastet wären.

5.2. Bei der Bedarfsprüfung handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, bei welcher möglichst aktuelle Daten und Werte zu erheben und zu berücksichtigen sind (vgl VwGH 16.05.1997, 96/11/0342 sowie 17.12.2002, 2000/11/0201). Es ist grundsätzlich von der in dem maßgeblichen örtlichen Bereich im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Bewilligung zur Errichtung des Ambulatoriums tatsächlich gegebenen Versorgungslage auszugehen. Auf künftige Änderungen in der Versorgungslage ist insoweit Bedacht zu nehmen, als diese Veränderungen für die nahe Zukunft konkret absehbar sind (vgl ebenfalls VwGH 17.12.2002, 2000/11/0201). Dass es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Vorabfeststellung des Bedarfes ankommt, hat der VwGH auch in der zu § 18a SpitalG ergangenen Entscheidung vom 20.09.2017, Ra 2016/11/0169, festgehalten.

Bei der derzeitigen Versorgungslage bestehen Wartezeiten im Bereich der Katarakt-Operationen sowie der intravitrealen Therapie. Ob in Zukunft durch das Ambulatorium weiteres Personal aus dem KH F abgezogen und damit die dortige Aus- und Belastungssituation weiter verschärft wird und demnach nach dem Gutachten der Gesundheit Österreich Forschungs- und Planungs-GmbH vom 18.02.2019 keine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erzielt werden kann, ist somit nicht zu berücksichtigen. Der angefochtene Bescheid lässt offen (eine diesbezügliche Begründung fehlt), wie ein Abzug von Personal durch die Vorlage eines Betriebskonzeptes verhindert werden kann. Zudem sieht das Landesverwaltungsgericht auch keine Anhaltspunkte, dass die Versorgungswirksamkeit ohne das Betriebskonzept nicht geprüft werden könnte, liegt diesbezüglich doch ein Gutachten der Gesundheit Österreich Forschungs- und Planungs-GmbH samt ergänzender Stellungnahme vor, das den Bedarf aufgrund der derzeit vorhandenen tatsächlichen Versorgungslage dargestellt hat. Weiters ist nicht konkret absehbar, dass tatsächlich Personal vom Krankenhaus F abgezogen wird. Selbst die Beschwerdeführerinnen führen bloß an, dass das Betriebskonzept den Betrieb der Abteilung Augenheilkunde im Krankenhaus beeinträchtigen kann und dies nicht auszuschließen ist, weil der Antragsteller gleichzeitig auch Leiter der Abteilung Augenheilkunde im … ist. Wenn ein Umstand bloß nicht ausgeschlossen werden kann, sind dies aber keine Veränderungen, die in naher Zukunft konkret absehbar sind. Letzteres behaupten die Beschwerdeführerinnen nicht einmal. Im Übrigen handelt es sich bei einer Entscheidung über den Antrag auf Vorabfeststellung des Bedarfes für ein Ambulatorium für Augenheilkunde um einen Feststellungsbescheid, bei dem die Verhängung von Auflagen grundsätzlich nicht in Betracht kommt.

Es war aufgrund dessen spruchgemäß zu entscheiden und die Auflage, welche die Behörde im angefochtenen Bescheid vorgeschrieben hat, nicht weiter aufrecht zu halten.

5.3. Zum übrigen Beschwerdevorbringen wird wie folgt Stellung genommen:

Wenn die Beschwerdeführerinnen darauf verweisen, dass die Ärztekammer ein Dringlichkeitssystem ins Leben gerufen hat, das im Bereich der augenärztlichen Versorgung zusätzliche Kapazitäten schafft, so ist dies, wie der Name schon aussagt, offenbar lediglich für dringliche Termine gedacht. Die 14 Tage Wartezeit in der Verwaltungsgerichtshofjudikatur beziehen sich jedoch auf nicht dringliche Termine, diese führt sogar aus, dass Notfälle sofort behandelt werden müssen. Zudem will der Antragsteller auch Leistungen anbieten, die von den niedergelassenen Kassenärzten nicht angeboten werden, daher führt auch ein Dringlichkeitssystem nicht dazu, dass kein Bedarf bestehen würde.

In Bezug auf das Beschwerdevorbringen betreffend die nicht korrekte Zustellung ist anzumerken, dass die belangte Behörde die Zustellungen umgehend nachgeholt hat. Weder der Dachverband noch die genannten „neuen“ Sozialversicherungsträger haben daraufhin fristgerecht eine Beschwerde eingelegt.

Zum Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, die nach § 21 Abs 2 SpG zwingend vorgeschriebene begründete Stellungnahme des Landesgesundheitsfonds zum Vorliegen der im § 18a Abs 5 lit c bis g SpG angeführten Kriterien einzuholen, ist darzulegen, dass dies im Behördenverfahren tatsächlich nicht erfolgte. Das Landesverwaltungsgericht hat daher mit Schreiben vom 14.08.2020 den Landesgesundheitsfonds zur Erstattung einer begründeten Stellungnahme zu den in § 18a Abs 5 lit c bis g SpG angeführten Kriterien aufgefordert. Wie bereits unter Pkt 2.3. ausgeführt, wurde mit Eingabe vom 14.09.2020, Zl IVb-x, seitens des Landesgesundheitsfonds mitgeteilt, dass die Landes-Zielsteuerungskommission des Landesgesundheitsfonds in ihrer Sitzung am 29.11.2019 übereingekommen sei, zum gegenständlichen Verfahren keine Stellungnahme gemäß § 21 Abs 3 SpG abzugeben.

6. Entgegen des Vorbringens der Zweitbeschwerdeführerin im Schriftsatz vom 10.07.2020, wurde § 3a Abs 3 KAKuG durch die Änderung des § 18a Abs 2 (Entfall des Wortes „bettenführend“) mit LGBl Nr 24/2020 rückwirkend mit 01.01.2020 im Landesrecht umgesetzt. Die Bedenken der Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 10.07.2020 bezüglich Grundsatzgesetzwidrigkeit des Vorarlberger Spitalgesetzes treffen daher nicht zu.

7. Nach § 17 Abs 3 iVm § 22 Abs 4 SpG ist die Vorabfeststellung an die Bedingung zu knüpfen, dass innerhalb eines angemessenen Zeitraums um die Errichtungsbewilligung der Krankenanstalt angesucht wird.

Es war daher der Spruch dahingehend zu ergänzen und unter Spruchpunkt II festzuhalten, dass binnen 12 Monaten ab Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides um Errichtungsbewilligung anzusuchen ist, andernfalls die Vorabfeststellung ihre Gültigkeit verliert. Prof. Dr. A B verbleibt ein ausreichend langer Zeitraum, um entsprechende Dispositionen zu treffen und die entsprechenden Unterlagen vorzubereiten bzw einzureichen. Ein Zeitraum von 12 Monaten ab Rechtskraft scheint dem Landesverwaltungsgericht jedenfalls angemessen iSd § 17 Abs 3 iVm § 22 Abs 4 SpG.

8. Nach § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einen Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen.

Eine andere Bestimmung durch Gesetze wurde im konkreten Falle nicht getroffen.

Im gegenständlichen Verfahren war ausschließlich die Frage zu klären, ob das Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH bzw der Gesundheit Österreich Forschungs- und Planungs Gmbh schlüssig ist und ob sich die Entscheidung daraus ableiten lässt. Dabei handelt es sich ausschließlich um eine Rechtsfrage.

Der Verwaltungsgerichtshof hat betreffend Artikel 47 GRC im Erkenntnis vom 29.05.2013, 2013/16/0068, ausgeführt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren dann unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt. Es ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwa dann erforderlich, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ist in den Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde nicht geklärt erscheint oder sich aus der Beschwerde Fragen ergeben, die ohne mündliche Verhandlung nicht geklärt werden können, nicht im Einklang mit Artikel 47 Abs 2 GRC.

Im vorliegenden Fall war der Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt und es ergaben sich auch keine Fragen, die ohne eine mündliche Verhandlung nicht geklärt werden hätten können. Im Erkenntnis vom 19.12.2013, 2011/03/0160, hat der VwGH eine Verhandlungspflicht verneint, wenn das Verfahren ausschließlich Rechtsfragen betrifft.

Im Urteil vom 18. Juli 2013, im Fall Schädler-Eberle gegen Liechtenstein, Nr. 56422/09, RZlen 97 ff, hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung weitere Fallgruppen genannt, in welchen unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 Abs. 1 EMRK eine öffentliche mündliche Verhandlung ausnahmsweise entfallen darf, etwa wenn keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen sind, die Tatsachen nicht bestritten werden und das Gericht auf der Grundlage der geschriebenen Stellungnahmen und der Aktenlage entscheiden kann oder auch, wenn die Erfordernisse der Effizienz und Wirtschaftlichkeit gegen die systematische Abhaltung von Verhandlungen sprechen, etwa in Sozialversicherungsfällen in welchen allgemein gesehen eher technische Fragen besser auf schriftliche Weise behandelt werden und die systematische Abhaltung von Verhandlungen die Beachtung des Grundsatzes einer angemessenen Verfahrensdauer vereiteln würde.

Die Akten lassen laut VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, dann iSd § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, wenn also die im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, dargestellten Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes gegeben sind und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.

Welche näheren Erörterungen der Sachlage in einer mündlichen Verhandlung vorgenommen werden hätte sollen, und was am Gutachten noch ergänzt werden müsse, ist aus den Beschwerden nicht erkennbar und auch für das Verwaltungsgericht sonst nicht zu erschließen. Auf Grund dessen sieht das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG trotz des Parteienantrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab.

9. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu den gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegt bereits des VwGH vor, von der das Landesverwaltungsgericht nicht abgegangen ist.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.